VB.2021.00549
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00549
13. April 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23615)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00549
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde
Maur,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 setzte der
Regierungsrat das Projekt für die Radweglückenschliessung sowie die weiteren
damit verbundenen Massnahmen an der B-Strasse in der Gemeinde Maur gemäss den
bei den Akten liegenden Plänen fest. Die von A erhobene Einsprache wies er ab, soweit
er auf sie eintrat.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A am
13.
August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die teilweise Aufhebung des Beschlusses, soweit die Neugestaltung
der Parkplätze auf der Höhe der Grundstücke Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02
nicht dem von ihr eingereichten Lösungsvorschlag entspreche, unter Realisierung
desselben.
Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte
am 15. September 2021 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene
Gemeinde Maur verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung.
Die Beschwerdeantwort des
Regierungsrats wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Vernehmlassung
zugestellt, worauf die Beschwerdeführerin verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschluss des
Beschwerdegegners vom 7. Juli 2021 bildet einen Akt im Sinn von § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs,
jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die
Behandlung der Beschwerde.
2.
Zufolge ihres subjektiv-dinglichen Miteigentums an der unmittelbar
an die B-Strasse angrenzenden und vom Strassenprojekt betroffenen Parzelle
Kat.-Nr. 01 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
3.1
Im rechtskräftig
festgesetzten regionalen Richtplan Glattal ist entlang der B-Strasse ein Radweg
eingetragen. In der zur Gemeinde Maur gehörenden Ortschaft Aesch besteht eine
Lücke des Radwegs zwischen Forch und Ebmatingen; der derzeit vorhandene Radweg
endet kurz vor dem Perimeter des hier streitbetroffenen Strassenprojekts.
Dieses sieht die Schliessung der Radweglücke vor, indem die B-Strasse im
Projektperimeter als Kernfahrbahn mit beidseitig markierten Radstreifen
ausgebaut werden soll.
3.2
Das
westlich an die B-Strasse angrenzende, in der Kernzone KB gelegene Grundstück
Kat.-Nr. 01 ist mit zwei rechtskräftig bewilligten Fahrzeugabstellplätzen
überstellt, die von den ebenfalls in der Kernzone KB situierten
Wohnliegenschaften Kat.-Nr. 03 an der B-Strasse 04 (im Eigentum der Beschwerdeführerin)
und Kat.-Nr. 05 an der B-Strasse 06 (im Eigentum einer Drittpartei)
genutzt werden. Das Grundstück Kat.-Nr. 01 ist von der B-Strasse durch
eine auf rund der Hälfte des Grundstücksanstosses verlaufende Rabatte getrennt.
Im übrigen Bereich des Grundstücks befindet sich keine direkte Abgrenzung
gegenüber der B-Strasse; über diese Fläche erfolgt derzeit die Ein- und
Ausfahrt zu bzw. von den Parkplätzen.
3.3
Mit dem
Ausbau der B-Strasse als Kernfahrbahn und der Markierung beidseitiger
Radstreifen geht eine Verbreiterung sowie ein Landerwerb zulasten des
Parkplatzgrundstücks Kat.-Nr. 01 im Umfang von rund 16 m2 einher.
Um für die zwei Fahrzeugabstellplätze einen Ersatz bereitzustellen, sieht das
Strassenprojekt eine Neugestaltung der Parkplatzsituation sowie einen
Landerwerb vom angrenzenden, in der Freihaltezone liegenden und im Eigentum der
Gemeinde Maur stehenden Grundstück Kat.-Nr. 02 im Umfang von rund 63 m2
vor. Geplant ist eine separate Ein- und eine separate Ausfahrt; die beiden
Fahrzeugabstellplätze sollen neu hintereinander auf Rasengittersteinen, östlich
im strassenabgewandten Bereich, angeordnet werden. Zwischen der Einfahrt im
südlichen und der neuen Ausfahrt im nördlichen Bereich ist ein baulich
unbefahrbarer Zwischenbereich (ohne Rabatte) vorgesehen. Dergestalt soll die
tatsächliche Inanspruchnahme der neuen Ausfahrt bzw. der dort gewährleisteten,
verkehrssicherheitstechnisch ausreichenden Sichtweiten auf die B-Strasse
sichergestellt werden.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung eines Augenscheins sowie
die Einholung der Stellungnahme "einer Fachstelle".
Ein
Augenschein dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen
Sachverhalts und erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten hinreichend
ersichtlich ist (Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 79). Da nicht davon auszugehen ist, dass ein Augenschein Wesentliches zur
weiteren Erhellung des Sachverhalts beitrüge, was sich nicht bereits aus den
Akten – insbesondere dem technischen Bericht, dem Plan "Situation B-Strasse
Teil 4" und den von beiden Parteien eingereichten Fotos – ergibt, ist
auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten. Ebenso wenig ist ein
Bericht einer nicht näher definierten Fachstelle einzuholen, zumal es sich beim
für die Projektierung und Realisierung aller Strassenprojekte an
kantonalzürcherischen Staatsstrassen zuständigen Tiefbauamt der Baudirektion
bereits um eine solche handelt.
4.2
Offenkundig
unzutreffend ist angesichts der durchgeführten öffentlichen Auflage und der
persönlichen Mitteilung an die Beschwerdeführerin sodann der Einwand, dass auf
das Auflageprojekt nicht aufmerksam gemacht worden sei. Im Umstand, dass das
Auflageprojekt nicht vorgängigen Besprechungen entsprach, liegt die mit dem
Auflageprojekt rechtsverbindlich bekannt gegebene und der Beschwerdeführerin
überdies auch persönlich angekündigte Nichtberücksichtigung ihrer Einwände.
5.
In materieller Hinsicht hält die Beschwerdeführerin
zusammengefasst dafür, ihre Anliegen würden mit der zur Realisierung
vorgesehenen Variante 2 in keiner Weise berücksichtigt, sondern
ausschliesslich die Interessen der Gemeinde Maur. Das einzige Ziel liege darin,
die Landbeanspruchung zulasten des in der Freihaltezone gelegenen Grundstücks
Kat.-Nr. 02 der Gemeinde Maur um jeden Preis zu minimieren. Mit dem
lieblosen Projekt werde das Ensemble um die unter kommunalem Schutz stehende
Linde auf dem östlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 07 vollständig
zerstört. Die Beschwerdeführerin habe einen alternativen Lösungsvorschlag mit
zwei mittig schräg versetzten Fahrzeugabstellplätzen (zweite Fassung vom
26.
Februar 2021, nachfolgend "Variante 3") eingereicht,
gemäss welchem die erforderlichen Sichtweiten ebenfalls eingehalten würden. Im
Weiteren wäre mit der Variante 3 eine einfachere Reinigung und
Schneeräumung verbunden. Die Variante 3 würde auch nur 15 m2
mehr Land des in der Freihaltezone gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 02
beanspruchen, was vernachlässigbar sei.
6.
6.1
Beim
konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich
bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die
weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind – soweit vorliegend
relevant – Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den
jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst guter
Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung
der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer
Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs
sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren,
angemessen zu berücksichtigen.
6.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
-unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,
wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das
strittige Strassenprojekt untersteht sowohl in
seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als
Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b
von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein
innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist
vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr,
23.
Mai 2019, VB.2018.00427, E. 3.2 mit Hinweisen; Heinz
Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33
Rz. 82 f.). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es
als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine
gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch
technische Fragen geht (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 80 ff.). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse
Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. In der Strassenplanung
hat die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und
einen Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren daher nur
mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli 2018,
VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken,
sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige
Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die
Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33
Rz. 84 f.).
7.
7.1
Mit Blick auf die
Verkehrssicherheit fallen mit der Auffassung der Vorinstanz in erster Linie das
Erfordernis einer separaten Ausfahrt aus den Parkplätzen sowie die Sichtweiten
nach links und nach rechts beim Einbiegen (über den Gehweg und den Radstreifen)
in die eine Längsneigung von über 3 % aufweisende B-Strasse in Betracht.
Gemäss fachmännischer Empfehlung zugrunde zu legen ist diesfalls das
Erfordernis einer Knotensichtweite von 20 m gegenüber dem Gehweg in
Richtung Süden sowie von 55 m gegenüber der B-Strasse (VSS-Norm 40 273a,
Ziff. 12.2). Zwar würde grundsätzlich auch die von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene Variante 3 eine separate Ausfahrt unter Einhaltung der
erforderlichen Sichtweiten gewährleisten. Ein verkehrssicherheitstechnischer
Gewinn bzw. Vorteil gegenüber der projektierten Variante 2 liesse sich
darüber hinaus aber nicht eruieren. Ein Eingreifen in das diesbezügliche
Auswahlermessen der Vorinstanz erschiene bereits deshalb unstatthaft.
7.2
Mit der Auffassung der Vorinstanz
sticht bei dieser Ausgangslage zugunsten der projektierten Variante 2
jedoch der deutlich geringere Bedarf an Landbeanspruchung zulasten der angrenzenden
Freihaltezone (Kat.-Nr. 02) ins Auge. Die diesbezügliche
Minderbeanspruchung beträgt 29 m2 (projektierte Variante 2:
63.
m2; Variante 3 der Beschwerdeführerin: 92 m2).
Bei der sparsamen Landbeanspruchung handelt es sich um einen gewichtigen, in § 14 Abs. 2 StrG explizit aufgezählten Projektierungsgrundsatz, der gerade mit
Blick auf die besondere Funktion der Freihaltezone im Innern des ansonsten hier
recht verdichteten Gemeindegebiets besonders hochrangig erscheint.
7.3
Die
möglichst grosse Beibehaltung des Freiflächengrundstücks Kat.-Nr. 02 im
zwischen der B-Strasse und der Strasse C gelegenen Spickel unterstützt die
imposante Erscheinung der geschützten Linde auf dem Grundstück Kat.-Nr. 07
bei Weitem mehr als die – mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen
Variante 3 verbundene bzw. von ihr gewünschte – Beibehaltung oder
Neuerstellung einer Rabatte zwischen dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und der B-Strasse.
Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern zwischen einer
solchen Rabatte und der besagten Linde ein schützenswerter Zusammenhang im
Sinne eines eigentlichen Ensembles vorhanden sein sollte. Der grösstmögliche
Verzicht auf einen Einbezug des Freiflächengrundstücks Kat.-Nr. 02 in das
Strassenprojekt dient damit auch und gerade einordnungstechnischen und
landschaftsschützerischen Interessen, zumal Kiesbeete wie das hier zur
Abgrenzung zwischen Strasse und Parkplatz anstelle einer Rabatte angedachte
auch im Gebiet einer Kernzone durchaus üblich sind. Das weitere für die Variante 2
sprechende Argument etwas geringerer Landerwerbskosten durch Verzicht auf eine
mehr Platz beanspruchende Rabatte ist mit Blick auf den in § 14 Abs. 1 StrG ebenfalls erwähnten Projektierungsgrundsatz der
Wirtschaftlichkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht
einfach gänzlich vernachlässigbar.
7.4
Die
argumentativ letztlich allein verbleibende, angeblich einfachere Reinigung und
Schneeräumung bei der anbegehrten Variante 3 wird von der
Beschwerdeführerin schliesslich nicht weiter begründet. Das Argument
erschliesst sich auch nicht auf Anhieb. Bei Verwirklichung der Variante 3
wäre eine deutlich grössere Parkplatzfläche zu reinigen und von Schnee freizuhalten,
wenn im Falle der Belegung des südlicheren Fahrzeugabstellplatzes bei der
vorgesehenen alleinigen Einfahrt von Süden her der nördlichere
Fahrzeugabstellplatz zugänglich bleiben soll.
7.5
Zusammenfassend
besteht kein Anlass für einen Eingriff in das Projektierungsermessen der
Vorinstanz bzw. in die von ihr vorgesehene Neugestaltung der strittigen
Fahrzeugparkierung im Sinne der Variante
8.
Das Ausgeführte führt zur Abweisung der Beschwerde.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die beantragte Parteientschädigung
bleibt ihr ausgangsgemäss von vornherein versagt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 3'155.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …