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Entscheid

VB.2021.00549

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00549

13. April 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23615)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00549

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinde

Maur,

Mitbeteiligte,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 setzte der

Regierungsrat das Projekt für die Radweglückenschliessung sowie die weiteren

damit verbundenen Massnahmen an der B-Strasse in der Gemeinde Maur gemäss den

bei den Akten liegenden Plänen fest. Die von A erhobene Einsprache wies er ab, soweit

er auf sie eintrat.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A am

13.

August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die teilweise Aufhebung des Beschlusses, soweit die Neugestaltung

der Parkplätze auf der Höhe der Grundstücke Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02

nicht dem von ihr eingereichten Lösungsvorschlag entspreche, unter Realisierung

desselben.

Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte

am 15. September 2021 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde. Die als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene

Gemeinde Maur verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung.

Die Beschwerdeantwort des

Regierungsrats wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Vernehmlassung

zugestellt, worauf die Beschwerdeführerin verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschluss des

Beschwerdegegners vom 7. Juli 2021 bildet einen Akt im Sinn von § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs,

jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die

Behandlung der Beschwerde.

2.

Zufolge ihres subjektiv-dinglichen Miteigentums an der unmittelbar

an die B-Strasse angrenzenden und vom Strassenprojekt betroffenen Parzelle

Kat.-Nr. 01 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.

3.1

Im rechtskräftig

festgesetzten regionalen Richtplan Glattal ist entlang der B-Strasse ein Radweg

eingetragen. In der zur Gemeinde Maur gehörenden Ortschaft Aesch besteht eine

Lücke des Radwegs zwischen Forch und Ebmatingen; der derzeit vorhandene Radweg

endet kurz vor dem Perimeter des hier streitbetroffenen Strassenprojekts.

Dieses sieht die Schliessung der Radweglücke vor, indem die B-Strasse im

Projektperimeter als Kernfahrbahn mit beidseitig markierten Radstreifen

ausgebaut werden soll.

3.2

Das

westlich an die B-Strasse angrenzende, in der Kernzone KB gelegene Grundstück

Kat.-Nr. 01 ist mit zwei rechtskräftig bewilligten Fahrzeugabstellplätzen

überstellt, die von den ebenfalls in der Kernzone KB situierten

Wohnliegenschaften Kat.-Nr. 03 an der B-Strasse 04 (im Eigentum der Beschwerdeführerin)

und Kat.-Nr. 05 an der B-Strasse 06 (im Eigentum einer Drittpartei)

genutzt werden. Das Grundstück Kat.-Nr. 01 ist von der B-Strasse durch

eine auf rund der Hälfte des Grundstücksanstosses verlaufende Rabatte getrennt.

Im übrigen Bereich des Grundstücks befindet sich keine direkte Abgrenzung

gegenüber der B-Strasse; über diese Fläche erfolgt derzeit die Ein- und

Ausfahrt zu bzw. von den Parkplätzen.

3.3

Mit dem

Ausbau der B-Strasse als Kernfahrbahn und der Markierung beidseitiger

Radstreifen geht eine Verbreiterung sowie ein Landerwerb zulasten des

Parkplatzgrundstücks Kat.-Nr. 01 im Umfang von rund 16 m2 einher.

Um für die zwei Fahrzeugabstellplätze einen Ersatz bereitzustellen, sieht das

Strassenprojekt eine Neugestaltung der Parkplatzsituation sowie einen

Landerwerb vom angrenzenden, in der Freihaltezone liegenden und im Eigentum der

Gemeinde Maur stehenden Grundstück Kat.-Nr. 02 im Umfang von rund 63 m2

vor. Geplant ist eine separate Ein- und eine separate Ausfahrt; die beiden

Fahrzeugabstellplätze sollen neu hintereinander auf Rasengittersteinen, östlich

im strassenabgewandten Bereich, angeordnet werden. Zwischen der Einfahrt im

südlichen und der neuen Ausfahrt im nördlichen Bereich ist ein baulich

unbefahrbarer Zwischenbereich (ohne Rabatte) vorgesehen. Dergestalt soll die

tatsächliche Inanspruchnahme der neuen Ausfahrt bzw. der dort gewährleisteten,

verkehrssicherheitstechnisch ausreichenden Sichtweiten auf die B-Strasse

sichergestellt werden.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung eines Augenscheins sowie

die Einholung der Stellungnahme "einer Fachstelle".

Ein

Augenschein dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen

Sachverhalts und erübrigt sich, wenn dieser aus den Akten hinreichend

ersichtlich ist (Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 79). Da nicht davon auszugehen ist, dass ein Augenschein Wesentliches zur

weiteren Erhellung des Sachverhalts beitrüge, was sich nicht bereits aus den

Akten – insbesondere dem technischen Bericht, dem Plan "Situation B-Strasse

Teil 4" und den von beiden Parteien eingereichten Fotos – ergibt, ist

auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten. Ebenso wenig ist ein

Bericht einer nicht näher definierten Fachstelle einzuholen, zumal es sich beim

für die Projektierung und Realisierung aller Strassenprojekte an

kantonalzürcherischen Staatsstrassen zuständigen Tiefbauamt der Baudirektion

bereits um eine solche handelt.

4.2

Offenkundig

unzutreffend ist angesichts der durchgeführten öffentlichen Auflage und der

persönlichen Mitteilung an die Beschwerdeführerin sodann der Einwand, dass auf

das Auflageprojekt nicht aufmerksam gemacht worden sei. Im Umstand, dass das

Auflageprojekt nicht vorgängigen Besprechungen entsprach, liegt die mit dem

Auflageprojekt rechtsverbindlich bekannt gegebene und der Beschwerdeführerin

überdies auch persönlich angekündigte Nichtberücksichtigung ihrer Einwände.

5.

In materieller Hinsicht hält die Beschwerdeführerin

zusammengefasst dafür, ihre Anliegen würden mit der zur Realisierung

vorgesehenen Variante 2 in keiner Weise berücksichtigt, sondern

ausschliesslich die Interessen der Gemeinde Maur. Das einzige Ziel liege darin,

die Landbeanspruchung zulasten des in der Freihaltezone gelegenen Grundstücks

Kat.-Nr. 02 der Gemeinde Maur um jeden Preis zu minimieren. Mit dem

lieblosen Projekt werde das Ensemble um die unter kommunalem Schutz stehende

Linde auf dem östlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 07 vollständig

zerstört. Die Beschwerdeführerin habe einen alternativen Lösungsvorschlag mit

zwei mittig schräg versetzten Fahrzeugabstellplätzen (zweite Fassung vom

26.

Februar 2021, nachfolgend "Variante 3") eingereicht,

gemäss welchem die erforderlichen Sichtweiten ebenfalls eingehalten würden. Im

Weiteren wäre mit der Variante 3 eine einfachere Reinigung und

Schneeräumung verbunden. Die Variante 3 würde auch nur 15 m2

mehr Land des in der Freihaltezone gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 02

beanspruchen, was vernachlässigbar sei.

6.

6.1

Beim

konkreten Projekt sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich

bei einem Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die

weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind – soweit vorliegend

relevant – Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den

jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst guter

Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung

der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer

Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs

sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren,

angemessen zu berücksichtigen.

6.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

-unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig,

wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das

strittige Strassenprojekt untersteht sowohl in

seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als

Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

(RPG). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b

von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein

innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist

vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr,

23.

Mai 2019, VB.2018.00427, E. 3.2 mit Hinweisen; Heinz

Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:

Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33

Rz. 82 f.). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es

als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine

gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch

technische Fragen geht (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 80 ff.). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse

Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung

unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein

Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. In der Strassenplanung

hat die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und

einen Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren daher nur

mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli 2018,

VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken,

sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige

Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die

Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33

Rz. 84 f.).

7.

7.1

Mit Blick auf die

Verkehrssicherheit fallen mit der Auffassung der Vorinstanz in erster Linie das

Erfordernis einer separaten Ausfahrt aus den Parkplätzen sowie die Sichtweiten

nach links und nach rechts beim Einbiegen (über den Gehweg und den Radstreifen)

in die eine Längsneigung von über 3 % aufweisende B-Strasse in Betracht.

Gemäss fachmännischer Empfehlung zugrunde zu legen ist diesfalls das

Erfordernis einer Knotensichtweite von 20 m gegenüber dem Gehweg in

Richtung Süden sowie von 55 m gegenüber der B-Strasse (VSS-Norm 40 273a,

Ziff. 12.2). Zwar würde grundsätzlich auch die von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagene Variante 3 eine separate Ausfahrt unter Einhaltung der

erforderlichen Sichtweiten gewährleisten. Ein verkehrssicherheitstechnischer

Gewinn bzw. Vorteil gegenüber der projektierten Variante 2 liesse sich

darüber hinaus aber nicht eruieren. Ein Eingreifen in das diesbezügliche

Auswahlermessen der Vorinstanz erschiene bereits deshalb unstatthaft.

7.2

Mit der Auffassung der Vorinstanz

sticht bei dieser Ausgangslage zugunsten der projektierten Variante 2

jedoch der deutlich geringere Bedarf an Landbeanspruchung zulasten der angrenzenden

Freihaltezone (Kat.-Nr. 02) ins Auge. Die diesbezügliche

Minderbeanspruchung beträgt 29 m2 (projektierte Variante 2:

63.

m2; Variante 3 der Beschwerdeführerin: 92 m2).

Bei der sparsamen Landbeanspruchung handelt es sich um einen gewichtigen, in § 14 Abs. 2 StrG explizit aufgezählten Projektierungsgrundsatz, der gerade mit

Blick auf die besondere Funktion der Freihaltezone im Innern des ansonsten hier

recht verdichteten Gemeindegebiets besonders hochrangig erscheint.

7.3

Die

möglichst grosse Beibehaltung des Freiflächengrundstücks Kat.-Nr. 02 im

zwischen der B-Strasse und der Strasse C gelegenen Spickel unterstützt die

imposante Erscheinung der geschützten Linde auf dem Grundstück Kat.-Nr. 07

bei Weitem mehr als die – mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen

Variante 3 verbundene bzw. von ihr gewünschte – Beibehaltung oder

Neuerstellung einer Rabatte zwischen dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und der B-Strasse.

Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern zwischen einer

solchen Rabatte und der besagten Linde ein schützenswerter Zusammenhang im

Sinne eines eigentlichen Ensembles vorhanden sein sollte. Der grösstmögliche

Verzicht auf einen Einbezug des Freiflächengrundstücks Kat.-Nr. 02 in das

Strassenprojekt dient damit auch und gerade einordnungstechnischen und

landschaftsschützerischen Interessen, zumal Kiesbeete wie das hier zur

Abgrenzung zwischen Strasse und Parkplatz anstelle einer Rabatte angedachte

auch im Gebiet einer Kernzone durchaus üblich sind. Das weitere für die Variante 2

sprechende Argument etwas geringerer Landerwerbskosten durch Verzicht auf eine

mehr Platz beanspruchende Rabatte ist mit Blick auf den in § 14 Abs. 1 StrG ebenfalls erwähnten Projektierungsgrundsatz der

Wirtschaftlichkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht

einfach gänzlich vernachlässigbar.

7.4

Die

argumentativ letztlich allein verbleibende, angeblich einfachere Reinigung und

Schneeräumung bei der anbegehrten Variante 3 wird von der

Beschwerdeführerin schliesslich nicht weiter begründet. Das Argument

erschliesst sich auch nicht auf Anhieb. Bei Verwirklichung der Variante 3

wäre eine deutlich grössere Parkplatzfläche zu reinigen und von Schnee freizuhalten,

wenn im Falle der Belegung des südlicheren Fahrzeugabstellplatzes bei der

vorgesehenen alleinigen Einfahrt von Süden her der nördlichere

Fahrzeugabstellplatz zugänglich bleiben soll.

7.5

Zusammenfassend

besteht kein Anlass für einen Eingriff in das Projektierungsermessen der

Vorinstanz bzw. in die von ihr vorgesehene Neugestaltung der strittigen

Fahrzeugparkierung im Sinne der Variante

8.

Das Ausgeführte führt zur Abweisung der Beschwerde.

9.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die beantragte Parteientschädigung

bleibt ihr ausgangsgemäss von vornherein versagt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 3'155.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …