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Entscheid

VB.2021.00550

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00550

30. November 2021Deutsch9 min

(URT.2021.23257)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00550

Urteil

der Einzelrichterin

vom 30. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Einstellung

gemeinnütziger Arbeit,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

diversen Strafentscheiden wurden A diverse Bussen und Geldstrafen auferlegt.

Für diese Strafen vereinbarte er im Januar 2020 mit dem Amt für Justizvollzug

und Wiedereingliederung (JuWe) die Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger

Arbeit, wobei insgesamt 360 Stunden an gemeinnütziger Arbeit zu leisten waren.

Während des Vollzugs kamen weitere gemeinsam zu vollziehende Geldstrafen und

Bussen hinzu, sodass insgesamt 536 Stunden gemeinnützige Arbeit zu vollziehen

waren.

B. Das

JuWe brach den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit mit Verfügung vom 10. März

2021 ab. Es ordnete an, dass insgesamt 11 Tage an die Bussen bzw. Geldstrafen

angerechnet und die noch offenen Bussen und Geldstrafen den zuständigen

Inkassobehörden zur Fortsetzung des Inkassos zurückgegeben würden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 9. April 2021 Rekurs

an die Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und ersuchte

darum, weiterhin gemeinnützige Arbeit leisten zu dürfen. Die Justizdirektion

wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. Juli 2021 ab und auferlegte die Kosten

des Verfahrens A.

III.

A. Mit

Eingabe vom 16. August 2021 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und ersuchte darum, dass seine Strafen in gemeinnütziger

Arbeit vollzogen werden.

B. Die

Justizdirektion beantragte am 19. August 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellte das JuWe in seiner Beschwerdeantwort vom 6. September

2021.

Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

2.

2.1

Am 1. Januar

2018.

traten die Änderungen des Sanktionenrechts des Allgemeinen Teils des StGB

in Kraft. Dabei wurde schweizweit die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen

Arbeit eingeführt. Nach Art. 79a Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde,

wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten

begeht, auf Gesuch des Verurteilten hin gemeinnützige Arbeit anordnen,

insbesondere für den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs

Monaten, einer Geldstrafe oder einer Busse (lit. a und c). Dabei bestimmt

die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren,

innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Beim Vollzug einer

Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB).

Leistet der Betroffene die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht

entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen

oder nicht innert Frist, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der

Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse

vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB).

2.2

Gemäss Art. 375

Abs. 1 StGB sind die Kantone für die Durchführung der gemeinnützigen

Arbeit zuständig. Nach § 46a Abs. 1 und 2

der gestützt auf des Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni

2006.

(StJVG) erlassenen Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) wird das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter

Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich

geregelt. Gemäss § 53 JVV wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wenn

die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht

vereinbarungsgemäss leistet oder wenn ein ordentlicher Abschluss der

gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann. Ebenfalls wird der Vollzug

abgebrochen, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen für die

Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit nicht mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV). Ergänzend gelangen die Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über die besonderen Vollzugsformen zur Anwendung (§ 38 Abs. 2 JVV).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer der Belastung der Strafverbüssung

in gemeinnütziger Arbeit gesundheitlich nicht gewachsen sei und, da noch 491,75

Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten seien, nicht in der Lage sei, die

Arbeitseinsätze vereinbarungsgemäss und innert der Frist von zwei Jahren zu

leisten. So sei der Beschwerdeführer jeweils nur über kurze Zeitphasen

arbeitsfähig gewesen. Der alleinige Wille des Beschwerdeführers, gemeinnützige

Arbeit zu leisten, genüge nicht. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass

die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegend nicht thematisiert

werden müsse, da vorliegend nicht ein Aufgebot zur Strafverbüssung in den

Normalvollzug zu beurteilen sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass die Vorinstanz weder

seinem Willen, gemeinnützige Arbeit zu leisten, Beachtung geschenkt habe, noch

seine Hafterstehungsfähigkeit geprüft habe. Er würde sich einem erneuten

Vollzug nicht gewachsen fühlen, da er bei einem letzten Gefängnisaufenthalt

durch einen Mithäftling bei Leib und Leben bedroht worden sei. Er befürchte,

dass sich ein Gefängnisaufenthalt negativ auf seinen Gesundheitszustand

auswirken würde.

4.

4.1

Die

Vorinstanz ging (zusammengefasst) von folgendem Sachverhalt aus: Der

Beschwerdeführer sei von Beginn an aufgrund seines Gesundheitszustands

wiederholt über mehrere Wochen hinweg nicht in der Lage gewesen, gemeinnützige

Arbeit zu leisten. So habe er von Februar 2020 bis November 2020 lediglich 41,74

Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet, wobei der Vollzug aufgrund der

Situation rund um die Ausbreitung des Coronavirus ab 18. März 2020 bis 9. Juni

2020.

unterbrochen worden sei. Der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer im

Oktober 2020 eröffnet, dass geprüft werde, ob die gemeinnützige Arbeit

abzubrechen sei, woraufhin der Beschwerdeführer am 10. November 2020 darum

gebeten habe, im Sinn einer letzten Chance weiterhin gemeinnützige Arbeit

leisten zu können. Der Beschwerdeführer habe im November 2020 nochmals

gemeinnützige Arbeit geleistet, am 17. November 2020 aber mitgeteilt, dass

Dispositiv

er demnächst einen stationären Entzug werde antreten müssen. Am 3. Dezember

habe er ein ärztliches Zeugnis des Zentrums für Abhängigkeitskrankheiten der

Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich eingereicht, wonach seit 18. November

2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Der Beschwerdegegner

teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 mit, dass

erneut der Abbruch des Vollzugs in gemeinnütziger Arbeit geprüft werde. Gemäss

Auskunft von Dr. med. univ. B am 23. Dezember 2020 sei der

Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen,

gemeinnützige Arbeit zu leisten. Es sei schwierig einzuschätzen, wie lange der

Zustand des Beschwerdeführers stabil bleiben würde. Am 4. März 2021 teilte

Dr. med. univ. B mit, dass sich der Zustand des

Beschwerdeführers verschlechtert hatte. Momentan sei der Beschwerdeführer

stabil und es sei ihm möglich, gemeinnützige Arbeit zu leisten, wobei keine

Aussage über die Dauer des stabilen Zustands gemacht werden könne. Aus einem

weiteren Bericht von Dr. med. univ. B des Zentrums für

Abhängigkeitserkrankungen der PUK Zürich vom 4. Mai 2021 gehe hervor, dass

der Beschwerdeführer ambulant behandelt werde und an einer schweren

Emotionsregulationsstörung leide. Der Bericht halte (zusammengefasst) fest,

dass die Aussicht auf einen weiteren Gefängnisaufenthalt den Beschwerdeführer

schwer belasten würde.

Da der Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz

festgestellten Sachverhalt nichts einwendet, ist davon auszugehen.

4.2 Aus dem

dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge diverser

durch Arbeitsunfähigkeit begründeten Abwesenheiten innerhalb des Zeitraums von

rund einem Jahr, wobei der Vollzug während dreier Monate aufgrund der Corona-Epidemie

ausgesetzt war, lediglich 44,25 Stunden gemeinnützige Arbeit leistete, womit

491,75 Stunden noch zu leisten wären. Aufgrund seines Zustands, welcher zu

vielen Fehlzeiten führte, und der weiterhin anzudauern scheint, ist nicht

ersichtlich, inwiefern er die noch zu leistenden Stunden innert der Zweijahresfrist

zu leisten vermag. Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer mehrmals

darauf hin und gab ihm im November 2020 im Sinn einer letztmaligen Chance die

Möglichkeit, weiterhin gemeinnützige Arbeit zu leisten, soweit er seine

Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten könne. Trotzdem war es dem Beschwerdeführer

seither lediglich möglich, 2,5 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Ohnehin

erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen

für den Vollzug in gemeinnütziger Arbeit erfüllt. Denn die Gewährung des

Vollzugs in gemeinnütziger Arbeit ist auch von den Fähigkeiten und der Eignung,

insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der betroffenen Person abhängig und diese muss

der Vollzugsform auch gesundheitlich gewachsen sein (vgl. BGr, 17. März

2008, 6B_341/2007, E. 6.3.3.3 [zum alten Recht]; Richtlinien der

Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen vom 31. März

2017, Ziff. 1.3.A.). Dies scheint beim Beschwerdeführer angesichts seiner

wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall zu sein. Zu Recht ging die

Vorinstanz davon aus, dass der Wille des Beschwerdeführers, die gemeinnützige

Arbeit weiterzuführen, einem Abbruch nicht entgegensteht, wenn die weiteren

Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind (vgl. § 57a Abs. 1 lit. b JVV). Nachdem während des Vollzugs weitere Geldstrafen und Bussen dazugekommen

sind, ist ausserdem fraglich, ob die Voraussetzung von Art. 79a Abs. 1

StGB – wonach nicht erwartet werden darf, dass der Verurteilte weitere

Straftaten begeht – noch erfüllt wäre.

4.3 Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, ein erneuter Gefängnisaufenthalt sei ihm nicht

zumutbar, weshalb die gemeinnützige Arbeit nicht beendet werden dürfe, ist mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit vorliegend zu beurteilender Verfügung

nicht der Vollzug einer Freiheitsstrafe angeordnet wird. Vielmehr hat die

Beendigung der gemeinnützigen Arbeit zur Folge, dass die dem Beschwerdeführer

auferlegten Geldstrafen und Bussen zu vollziehen sind (Art. 79a Abs. 6

StGB). Nur wenn die Geldstrafen und Bussen uneinbringlich wären, stünde

allenfalls der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe infrage (Art. 36 und

106 StGB); erst im Rahmen dieser Anordnung würde die Hafterstehungsfähigkeit

des Beschwerdeführers eine Rolle spielen.

4.4 Zusammengefasst

ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdegegner habe die gemeinnützige

Arbeit zu Recht abgebrochen, nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …