VB.2021.00555
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00555
19. Januar 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23382)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00555
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführende 1 und 2 vertreten durch die
Beschwerdeführerin 3,
diese vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 2004, und B, geboren 2005, sind somalische
Staatsangehörige, wohnhaft in Somalia. C ist eine 1951 geborene Schweizer
Bürgerin. A und B sind die Enkelkinder einer Tante mütterlicherseits von C. Am
19. Mai 2020 reichte Letztere ein Gesuch um Einreisebewilligung für die
beiden als ihre Pflegekinder ein. Im Rahmen des Gesuchs gaben die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich dem Migrationsamt an, dass sie im Fall eines
zustimmenden Bescheids des Migrationsamts C die Pflegeplatzbewilligung
ausstellen werde. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. August 2021 liessen A, B und C
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und "den
Beschwerdeführern 1 und 2 die Einreise zur Wohnsitznahme in der Schweiz zu
bewilligen"; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. August 2021 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 30 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann von
den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um den
Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert,
dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die
zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt
sind.
Die Bewilligungserteilung an ein Pflegekind gestützt auf die
vorgenannten Bestimmungen steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des
Beschwerdegegners (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1
Abs. 2; vgl. BVGE 2020 VII/3 E. 7.1). Die entsprechende Ermessensausübung
kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, nicht hingegen auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und
66.
ff.).
2.2
Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) einer Bewilligung der
Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle
seines Wohnsitzes; der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 2).
Gemäss Art. 6 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO,
SR 211.222.338) kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt
hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Abs. 1). Die Pflegeeltern
müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des
Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu
welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll (Abs. 2
Satz 1). Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne
Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des
Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen
die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes
getragen hat (Abs. 3).
Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO
ist gemäss Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich beim aufzunehmenden
Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde
oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen
ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen (VGr, 27. Mai
2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2 – 28. Mai 2014,
VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGr, 2. Dezember 2014, C-2346/2013,
E. 5.5 Abs. 3 – 31. August 2011, C-1403/2011, E. 5.5
Abs. 3; vgl. VPB 2003, Nr. 95 E. 14 Abs. 2 am Ende).
Materielle Schwierigkeiten der im Herkunftsland verbleibenden Familie oder der
Wunsch, dem Kind eine bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, stellen
jedoch keine wichtigen Gründe dar (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2; BVGE 2020 VII/3 E. 7.4;
Minh Son Nguyen, in: ders./Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des
migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers, Bern 2017, Art. 30
N. 75). Der Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu
einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Deshalb und mit
Blick auf den Kindesschutz ist von zentraler Bedeutung, dass die Aufnahme als
Pflegekind einzig dem Wohl des Kindes dient und dass nicht andere, namentlich
migrationsbezogene Überlegungen im Vordergrund stehen (VGr, 28. Mai 2014,
VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGE 2020 VII/3 E. 7.5).
Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes,
das bisher im Ausland gelebt hat, wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt
oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8 Abs. 4 PAVO).
Die zuständige Behörde – vorliegend die Sozialen Dienste der Stadt Zürich –
überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher
im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen
Migrationsbehörde (Art. 8a Abs. 1 PAVO). Letztere ist bei ihrem
Entscheid nicht an die Beurteilung durch die zuständige Kindesschutzbehörde
gebunden (VGr, 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.3; BVGE 2020 VII/3
E. 7.4; Andrea Good/Titus Bosshard, in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 N. 25).
2.3
Aus dem
Abklärungsbericht der Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom
2.
März 2020 geht zum Hintergrund des hier strittigen Gesuchs Folgendes
hervor: Der Vater der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei am 16. Juni
2016.
und deren Mutter am 5. Juli 2019 verstorben. Seither würden die
beiden Geschwister gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 3 "von
Bekannten 'hin und her geschoben'"; eine verbindliche Betreuungslösung in
Somalia habe trotz intensiven Abklärungen der Beschwerdeführerin 3 nicht
aufgegleist werden können. Sie und ihre Tochter E (geboren 1974) seien
"die engsten und nächsten Verwandten". Sie wollten deshalb die
Beschwerdeführenden 1 und 2 bei sich in Zürich aufnehmen. Zur
Wohnsituation der Beschwerdeführerin 3 ist dem Bericht zu entnehmen, dass
sie gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Sohn F (geboren 1998) in einer
4,5-Zimmer-Wohnung in Zürich lebt. Die zuständige Sozialarbeiterin hielt im
Bericht ausserdem fest, dass "nicht von einer idealen Situation für die
Jugendlichen gesprochen werden kann". Dennoch empfahl sie die Erteilung
der Pflegeplatzbewilligung, vorbehältlich des positiven Entscheids des
Beschwerdegegners.
2.4
2.4.1
Die Vorinstanz erwog zunächst, es bestünden erhebliche Zweifel an der Darstellung
der Beschwerdeführenden, dass sie in ihrer Heimat über keine Verwandten mehr
verfügten. Aus dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich gehe
bezüglich der Beschwerdeführerin 2 beispielsweise hervor, dass sie gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin 3 "Hausdienste" für Bekannte und
Verwandte erledige. Zudem habe sich gemäss der
"Declaration of custody and responsibility" des regionalen Gerichts
vom 24. Juni 2020 ein gewisser G an das Gericht gewandt und dieses
Dokument bezüglich seines Neffen und seiner Nichte beantragt. Zwar habe die
Beschwerdeführerin 3 mit Schreiben vom 16. Juli 2020 geltend gemacht,
dass es sich bei G nicht um den Onkel der Beschwerdeführenden 1 und 2
handle. Er sei mit den Kindern nicht verwandt; er habe das sagen müssen, damit
die Kinder die Erlaubnis erhalten würden, das Land zu verlassen. Dieser Mann
sei der Bekannte, den sie organisiert habe, um den Kindern Arbeit zu suchen.
Diese Angaben seien jedoch – so die Vorinstanz weiter – durch nichts belegt,
und es bestünden erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Ungeachtet der
Frage, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 über Verwandte in Somalia
verfügten, zeige der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 3 in der Lage
gewesen sei, einen Bekannten zu organisieren, welcher sich vor Gericht für die
Belange der Beschwerdeführenden 1 und 2 eingesetzt habe, dass es nicht
ausgeschlossen sei, in Somalia jemanden mit derartigen Dingen zu betrauen. Es
sei nicht ersichtlich, wieso G oder eine andere Person die Beschwerdeführenden 1
und 2 nicht auch in Zukunft – beispielsweise bei der Organisation einer
Unterkunft – sollte unterstützen können. Da Letztere bald 16 bzw. 17 Jahre
alt seien, seien sie nicht mehr auf Betreuung im Sinn einer Überwachung
angewiesen. Vielmehr gehe es darum, dass ihnen jemand mit Rat und Tat zur Seite
stehe, wenn es erforderlich sei. Diese Unterstützung könnten Personen vor Ort
bzw. die Beschwerdeführerin 3 aus dem Ausland oder durch Besuche
gewährleisten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 3 die Beschwerdeführenden 1
und 2 – und bis zu ihrem Tod auch deren Mutter – bereits früher mit
Geldüberweisungen unterstützt. Wieso dies nun ein Problem darstellen und
Erpressungen zur Folge haben sollte, wie die Beschwerdeführenden geltend
gemacht hatten, werde nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Durch
ihre finanzielle Unterstützung könne die Beschwerdeführerin 3 die Situation
der Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrem Heimatland erheblich verbessern
und ihnen auf die Weise eine bessere Zukunft und auch medizinische Versorgung
ermöglichen.
2.4.2
Im Weiteren – so die Vorinstanz – gelte es zu beachten, dass eine
Übersiedlung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in die Schweiz mit massiven
Integrationsschwierigkeiten in sprachlicher, sozialer, kultureller und
beruflicher Hinsicht verbunden wäre. Diese hätten auch bereits im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bestanden, weshalb die Beschwerdeführenden aus der
Verfahrensdauer beim Migrationsamt nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten.
Gemäss dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich habe der
Beschwerdeführer 1 lediglich während vier Jahren die Schule besucht; die
Dauer der Ausbildung der Beschwerdeführerin 2 an einer Koranschule sei
unbekannt. Ihre Integration in das schweizerische Schulsystem und die Erarbeitung
einer realistischen beruflichen Perspektive würde angesichts des Alters, ihrer
minimalen schulischen Kenntnisse und der Sprachbarriere eine grosse
Herausforderung darstellen. Demgegenüber dürfte eine Förderung im Heimatland –
so die Vorinstanz weiter –, wo die Jugendlichen zumindest für kurze Zeit die
Schule absolviert hätten, den Beschwerdeführenden 1 und 2 eher gerecht
werden und Erfolg versprechender sein. Hinzu komme, dass die Sozialen Dienste
bei der "Familie C/E/F" nicht von einer idealen Situation für die
Jugendlichen sprechen würden. Die Lebenssituation von E und F sei fragil (bei
ihr aufgrund einer psychischen Erkrankung, bei ihm aufgrund seiner
Sozialhilfeabhängigkeit). Demgegenüber stehe die grosse Herausforderung, welche
die Aufnahme zweier Jugendlicher aus schwierigen Verhältnissen und eine
Migration von Somalia in die Schweiz mit sich bringen würde. Ob das
Familiensystem den daraus resultierenden Belastungen werde standhalten können,
sei schwierig vorauszusehen. Angesichts dieses unsicheren Familiensettings
erschiene die Übersiedlung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in die Schweiz
noch problematischer.
2.4.3
Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Zulassung
der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Pflegekinder nach Art. 30
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 33 VZAE nicht in
Betracht komme. Dabei liess die Vorinstanz offen, ob "eine genügend nahe
Beziehung" der Beschwerdeführenden 1 und 2 zur
Beschwerdeführerin 3 vorliege und mit der Aufnahme der Pflegekinder das
Risiko einer Belastung des schweizerischen Sozialsystems bestehe.
2.5
Was die
Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, lässt diesen vorinstanzlichen Entscheid
nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen:
2.5.1
Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die
Vorinstanz habe unzulässigerweise auf die Bedingung abgestellt, ob im
Herkunftsland eine dem Kindswohl angepasste Lösung angebahnt werden könne oder
nicht. Diese finde sich in der am 1. Januar 2021 aktualisierten Fassung der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 des
Staatsekretariats für Migration (SEM) nicht (vgl. Ziff. 5.4.2 [Stand
15.
Dezember 2021]; nachfolgend: Weisungen). Daraus leiten sie ab, dass
diese Bedingung nicht mehr gelte bzw. dass die Vorinstanz dadurch die
"Zulassungshürden erhöht" hätte.
Damit dringen die Beschwerdeführenden jedoch
nicht durch. Wie aufgezeigt, ist gemäss Rechtsprechung zu prüfen, ob die
Aufnahme als Pflegekind einzig dem Wohl des Kindes dient und dass nicht andere,
namentlich migrationsbezogene Überlegungen im Vordergrund stehen (vorn,
E. 2.2 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz
im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
berechtigt zu prüfen, ob es dem Kindswohl entsprechende Betreuungsmöglichkeiten
in Somalia gibt (vgl. auch Weisung Ziff. 5.4.2.2).
2.5.2
Des Weiteren wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung bestünden, dass sie
in ihrer Heimat über keine Verwandten mehr verfügten. Sie bringen erneut vor, G
stehe in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zu den
Beschwerdeführenden 1 und 2. Es handle sich dabei lediglich um eine
Person, welche die Beschwerdeführerin 3 "engagiert" habe, um die
Beschwerdeführenden 1 und 2 bei deren administrativen Angelegenheiten zu
unterstützen. Wie dieses Engagement zustande gekommen ist und ob G dafür eine
Gegenleistung erhalten hat, erläutern die Beschwerdeführenden jedoch nicht.
Sodann liegt in dieser Hinsicht ein offizielles Dokument des Vorsitzenden des somalischen
regionalen Gerichts vor, worin dieser – nach Anhörung zweier Zeugen – das
Sorgerecht von G auf die Beschwerdeführerin 3 überträgt. Vor diesem
Hintergrund sind die vorinstanzlichen Zweifel als berechtigt zu qualifizieren.
Dafür sprechen sodann auch die Angaben im Bericht der
Sozialen Dienste der Stadt Zürich, dass die Beschwerdeführerin 2 in Somalia
"'Hausdienste' für Bekannte oder Verwandte" erledige. Die
Beschwerdeführenden stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die
Sozialarbeiterin habe die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 falsch
protokolliert; die Beschwerdeführerin 2 habe "(wenn überhaupt) für
entfernte, flüchtige Bekannte" Arbeiten erledigt. Die
Beschwerdeführerin 3 haben den Abklärungsbericht denn auch "weder
visiert noch gegengelesen". Diese Erklärung erscheint wenig stichhaltig,
zumal die Beschwerdeführerin 3 gegenüber dem Beschwerdegegner am
13.
Juli 2020 angegeben hatte, dass Bekannte für die
Beschwerdeführerin 2 "einen Job als Dienst Mädchen" bei einer
Familie hätten vermitteln können. In diesem Zusammenhang ist auch
hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin 3 gegenüber den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich behauptete, intensive Abklärungen bezüglich einer
Betreuungslösung in Somalia getätigt zu haben. Worin diese Abklärungen
bestanden haben sollen, legt sie dagegen nicht dar. Vor diesem Hintergrund geht
die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
hinsichtlich (allfälliger) Verwandter in Somalia unrichtig festgestellt, fehl. Vielmehr hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG)
an ihnen gelegen, substanziiert darzulegen, dass G nicht der Onkel der
Beschwerdeführenden 1 und 2 ist, und Unterlagen beizubringen, die den Inhalt
des Dokuments des somalischen regionalen Gerichts und damit die Vermutung des
Verwandtschaftsverhältnisses widerlegen.
2.5.3
Sodann wenden die Beschwerdeführenden – wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren – ein, eine finanzielle Unterstützung in Somalia durch Überweisungen
der Beschwerdeführerin 3 stelle "keine valable
Alternative zum beantragten Pflegeplatz in der Schweiz dar". Es bestehe
ein hohes Risiko, dass Geldzahlungen aus dem Ausland veruntreut würden.
Direktzahlungen an die Beschwerdeführenden 1 und 2 würde sich ausserdem in
Somalia "sofort herumsprechen und [Letztere] als 'Finanzquelle'
exponieren, was u. a. zu Erpressungen führen könnte". Weshalb die
Vorinstanz diese Problematik als unbegründet taxiert habe, sei nicht
nachvollziehbar und erscheine wiederum unbegründet.
Damit vermögen sie die Erwägungen der Vorinstanz jedoch
nicht als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Vielmehr ist diesen insofern
zuzustimmen, dass eine Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 und 2 durch
eine (weitere) finanzielle Unterstützung von der Schweiz aus nicht ersichtlich
ist. Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht substanziiert dar, worin die
konkrete Gefährdung bestehen soll. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 3 eine Überweisung auch in der
Vergangenheit per Telefon und direkt an die Beschwerdeführenden 1
und 2 erfolgte. Eine solche Überweisung sollte somit relativ diskret
abgewickelt werden können. Eine Exponierung der Beschwerdeführenden 1 und 2
als "Finanzquelle" und daraus möglicherweise resultierende
Erpressungen sind damit nicht hinreichend konkret vorgebracht.
2.6
Was die
Sehfähigkeit bzw. die Sehbeschwerden der Beschwerdeführerin 2 anbelangt,
so ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden daraus vorliegend nichts zu
ihren Gunsten ableiten können. Aus dem in diesem Zusammenhang eingereichten
Arztbericht von Dr. H vom 8. August 2021 geht zwar hervor, dass die
Beschwerdeführerin 2 bereits im Jahr 2011 am rechten Auge und zwei Jahre
später auch am linken Auge operiert wurde. Ihre Sehfähigkeit habe sich danach
verbessert. Da die Beschwerdeführerin 2 offenbar in der Lage ist, einer
Tätigkeit als Dienstmädchen nachzugehen, erscheint ihre Sehfähigkeit
ausreichend zu sein, um ihren Alltag ohne grössere Einschränkungen meistern zu
können. Im Übrigen vermag der blosse Umstand, dass die gesundheitliche
Versorgungslage in der Schweiz besser ist als in Somalia, keine Aufnahme der
Beschwerdeführenden 1 und 2 als Pflegekinder in der Schweiz zu
rechtfertigen.
2.7
Schliesslich
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts gegen die
vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der absehbaren
Integrationsschwierigkeiten in sprachlicher, sozialer, kultureller und
beruflicher Hinsicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz
vorbringen. Diese Integrationsprognose bezog die Vorinstanz gemäss Art. 96
Abs. 1 AIG zu Recht in ihre Ermessensausübung mit ein (vgl. Marc Spescha,
in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019,
Art. 96 AIG N. 8).
2.8
Insgesamt ist
nicht rechtsverletzend, wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz den
Beschwerdeführenden 1 und 2 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG verweigerten.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 3 aufzuerlegen und ist den
Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 1 und 2 angenommen wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 3 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …