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Entscheid

VB.2021.00555

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00555

19. Januar 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23382)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00555

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2. B,

3. C,

Beschwerdeführende 1 und 2 vertreten durch die

Beschwerdeführerin 3,

diese vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 2004, und B, geboren 2005, sind somalische

Staatsangehörige, wohnhaft in Somalia. C ist eine 1951 geborene Schweizer

Bürgerin. A und B sind die Enkelkinder einer Tante mütterlicherseits von C. Am

19. Mai 2020 reichte Letztere ein Gesuch um Einreisebewilligung für die

beiden als ihre Pflegekinder ein. Im Rahmen des Gesuchs gaben die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich dem Migrationsamt an, dass sie im Fall eines

zustimmenden Bescheids des Migrationsamts C die Pflegeplatzbewilligung

ausstellen werde. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. August 2021 liessen A, B und C

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und "den

Beschwerdeführern 1 und 2 die Einreise zur Wohnsitznahme in der Schweiz zu

bewilligen"; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. August 2021 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann von

den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um den

Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert,

dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die

zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt

sind.

Die Bewilligungserteilung an ein Pflegekind gestützt auf die

vorgenannten Bestimmungen steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des

Beschwerdegegners (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1

Abs. 2; vgl. BVGE 2020 VII/3 E. 7.1). Die entsprechende Ermessensausübung

kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, nicht hingegen auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und

66.

ff.).

2.2

Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) einer Bewilligung der

Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle

seines Wohnsitzes; der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 2).

Gemäss Art. 6 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO,

SR 211.222.338) kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt

hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen

werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Abs. 1). Die Pflegeeltern

müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des

Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu

welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll (Abs. 2

Satz 1). Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne

Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des

Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen

die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes

getragen hat (Abs. 3).

Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO

ist gemäss Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich beim aufzunehmenden

Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde

oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen

ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen (VGr, 27. Mai

2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2 – 28. Mai 2014,

VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGr, 2. Dezember 2014, C-2346/2013,

E. 5.5 Abs. 3 – 31. August 2011, C-1403/2011, E. 5.5

Abs. 3; vgl. VPB 2003, Nr. 95 E. 14 Abs. 2 am Ende).

Materielle Schwierigkeiten der im Herkunftsland verbleibenden Familie oder der

Wunsch, dem Kind eine bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, stellen

jedoch keine wichtigen Gründe dar (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2; BVGE 2020 VII/3 E. 7.4;

Minh Son Nguyen, in: ders./Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des

migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers, Bern 2017, Art. 30

N. 75). Der Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu

einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Deshalb und mit

Blick auf den Kindesschutz ist von zentraler Bedeutung, dass die Aufnahme als

Pflegekind einzig dem Wohl des Kindes dient und dass nicht andere, namentlich

migrationsbezogene Überlegungen im Vordergrund stehen (VGr, 28. Mai 2014,

VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGE 2020 VII/3 E. 7.5).

Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes,

das bisher im Ausland gelebt hat, wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt

oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8 Abs. 4 PAVO).

Die zuständige Behörde – vorliegend die Sozialen Dienste der Stadt Zürich –

überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher

im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen

Migrationsbehörde (Art. 8a Abs. 1 PAVO). Letztere ist bei ihrem

Entscheid nicht an die Beurteilung durch die zuständige Kindesschutzbehörde

gebunden (VGr, 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.3; BVGE 2020 VII/3

E. 7.4; Andrea Good/Titus Bosshard, in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 30 N. 25).

2.3

Aus dem

Abklärungsbericht der Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom

2.

März 2020 geht zum Hintergrund des hier strittigen Gesuchs Folgendes

hervor: Der Vater der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei am 16. Juni

2016.

und deren Mutter am 5. Juli 2019 verstorben. Seither würden die

beiden Geschwister gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 3 "von

Bekannten 'hin und her geschoben'"; eine verbindliche Betreuungslösung in

Somalia habe trotz intensiven Abklärungen der Beschwerdeführerin 3 nicht

aufgegleist werden können. Sie und ihre Tochter E (geboren 1974) seien

"die engsten und nächsten Verwandten". Sie wollten deshalb die

Beschwerdeführenden 1 und 2 bei sich in Zürich aufnehmen. Zur

Wohnsituation der Beschwerdeführerin 3 ist dem Bericht zu entnehmen, dass

sie gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Sohn F (geboren 1998) in einer

4,5-Zimmer-Wohnung in Zürich lebt. Die zuständige Sozialarbeiterin hielt im

Bericht ausserdem fest, dass "nicht von einer idealen Situation für die

Jugendlichen gesprochen werden kann". Dennoch empfahl sie die Erteilung

der Pflegeplatzbewilligung, vorbehältlich des positiven Entscheids des

Beschwerdegegners.

2.4

2.4.1

Die Vorinstanz erwog zunächst, es bestünden erhebliche Zweifel an der Darstellung

der Beschwerdeführenden, dass sie in ihrer Heimat über keine Verwandten mehr

verfügten. Aus dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich gehe

bezüglich der Beschwerdeführerin 2 beispielsweise hervor, dass sie gemäss

Angaben der Beschwerdeführerin 3 "Hausdienste" für Bekannte und

Verwandte erledige. Zudem habe sich gemäss der

"Declaration of custody and responsibility" des regionalen Gerichts

vom 24. Juni 2020 ein gewisser G an das Gericht gewandt und dieses

Dokument bezüglich seines Neffen und seiner Nichte beantragt. Zwar habe die

Beschwerdeführerin 3 mit Schreiben vom 16. Juli 2020 geltend gemacht,

dass es sich bei G nicht um den Onkel der Beschwerdeführenden 1 und 2

handle. Er sei mit den Kindern nicht verwandt; er habe das sagen müssen, damit

die Kinder die Erlaubnis erhalten würden, das Land zu verlassen. Dieser Mann

sei der Bekannte, den sie organisiert habe, um den Kindern Arbeit zu suchen.

Diese Angaben seien jedoch – so die Vorinstanz weiter – durch nichts belegt,

und es bestünden erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Ungeachtet der

Frage, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 über Verwandte in Somalia

verfügten, zeige der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 3 in der Lage

gewesen sei, einen Bekannten zu organisieren, welcher sich vor Gericht für die

Belange der Beschwerdeführenden 1 und 2 eingesetzt habe, dass es nicht

ausgeschlossen sei, in Somalia jemanden mit derartigen Dingen zu betrauen. Es

sei nicht ersichtlich, wieso G oder eine andere Person die Beschwerdeführenden 1

und 2 nicht auch in Zukunft – beispielsweise bei der Organisation einer

Unterkunft – sollte unterstützen können. Da Letztere bald 16 bzw. 17 Jahre

alt seien, seien sie nicht mehr auf Betreuung im Sinn einer Überwachung

angewiesen. Vielmehr gehe es darum, dass ihnen jemand mit Rat und Tat zur Seite

stehe, wenn es erforderlich sei. Diese Unterstützung könnten Personen vor Ort

bzw. die Beschwerdeführerin 3 aus dem Ausland oder durch Besuche

gewährleisten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 3 die Beschwerdeführenden 1

und 2 – und bis zu ihrem Tod auch deren Mutter – bereits früher mit

Geldüberweisungen unterstützt. Wieso dies nun ein Problem darstellen und

Erpressungen zur Folge haben sollte, wie die Beschwerdeführenden geltend

gemacht hatten, werde nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Durch

ihre finanzielle Unterstützung könne die Beschwerdeführerin 3 die Situation

der Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrem Heimatland erheblich verbessern

und ihnen auf die Weise eine bessere Zukunft und auch medizinische Versorgung

ermöglichen.

2.4.2

Im Weiteren – so die Vorinstanz – gelte es zu beachten, dass eine

Übersiedlung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in die Schweiz mit massiven

Integrationsschwierigkeiten in sprachlicher, sozialer, kultureller und

beruflicher Hinsicht verbunden wäre. Diese hätten auch bereits im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bestanden, weshalb die Beschwerdeführenden aus der

Verfahrensdauer beim Migrationsamt nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten.

Gemäss dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich habe der

Beschwerdeführer 1 lediglich während vier Jahren die Schule besucht; die

Dauer der Ausbildung der Beschwerdeführerin 2 an einer Koranschule sei

unbekannt. Ihre Integration in das schweizerische Schulsystem und die Erarbeitung

einer realistischen beruflichen Perspektive würde angesichts des Alters, ihrer

minimalen schulischen Kenntnisse und der Sprachbarriere eine grosse

Herausforderung darstellen. Demgegenüber dürfte eine Förderung im Heimatland –

so die Vorinstanz weiter –, wo die Jugendlichen zumindest für kurze Zeit die

Schule absolviert hätten, den Beschwerdeführenden 1 und 2 eher gerecht

werden und Erfolg versprechender sein. Hinzu komme, dass die Sozialen Dienste

bei der "Familie C/E/F" nicht von einer idealen Situation für die

Jugendlichen sprechen würden. Die Lebenssituation von E und F sei fragil (bei

ihr aufgrund einer psychischen Erkrankung, bei ihm aufgrund seiner

Sozialhilfeabhängigkeit). Demgegenüber stehe die grosse Herausforderung, welche

die Aufnahme zweier Jugendlicher aus schwierigen Verhältnissen und eine

Migration von Somalia in die Schweiz mit sich bringen würde. Ob das

Familiensystem den daraus resultierenden Belastungen werde standhalten können,

sei schwierig vorauszusehen. Angesichts dieses unsicheren Familiensettings

erschiene die Übersiedlung der Beschwerdeführenden 1 und 2 in die Schweiz

noch problematischer.

2.4.3

Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Zulassung

der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Pflegekinder nach Art. 30

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 33 VZAE nicht in

Betracht komme. Dabei liess die Vorinstanz offen, ob "eine genügend nahe

Beziehung" der Beschwerdeführenden 1 und 2 zur

Beschwerdeführerin 3 vorliege und mit der Aufnahme der Pflegekinder das

Risiko einer Belastung des schweizerischen Sozialsystems bestehe.

2.5

Was die

Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, lässt diesen vorinstanzlichen Entscheid

nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen:

2.5.1

Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die

Vorinstanz habe unzulässigerweise auf die Bedingung abgestellt, ob im

Herkunftsland eine dem Kindswohl angepasste Lösung angebahnt werden könne oder

nicht. Diese finde sich in der am 1. Januar 2021 aktualisierten Fassung der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 des

Staatsekretariats für Migration (SEM) nicht (vgl. Ziff. 5.4.2 [Stand

15.

Dezember 2021]; nachfolgend: Weisungen). Daraus leiten sie ab, dass

diese Bedingung nicht mehr gelte bzw. dass die Vorinstanz dadurch die

"Zulassungshürden erhöht" hätte.

Damit dringen die Beschwerdeführenden jedoch

nicht durch. Wie aufgezeigt, ist gemäss Rechtsprechung zu prüfen, ob die

Aufnahme als Pflegekind einzig dem Wohl des Kindes dient und dass nicht andere,

namentlich migrationsbezogene Überlegungen im Vordergrund stehen (vorn,

E. 2.2 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz

im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

berechtigt zu prüfen, ob es dem Kindswohl entsprechende Betreuungsmöglichkeiten

in Somalia gibt (vgl. auch Weisung Ziff. 5.4.2.2).

2.5.2

Des Weiteren wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlichen

Erwägungen, wonach erhebliche Zweifel an ihrer Darstellung bestünden, dass sie

in ihrer Heimat über keine Verwandten mehr verfügten. Sie bringen erneut vor, G

stehe in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zu den

Beschwerdeführenden 1 und 2. Es handle sich dabei lediglich um eine

Person, welche die Beschwerdeführerin 3 "engagiert" habe, um die

Beschwerdeführenden 1 und 2 bei deren administrativen Angelegenheiten zu

unterstützen. Wie dieses Engagement zustande gekommen ist und ob G dafür eine

Gegenleistung erhalten hat, erläutern die Beschwerdeführenden jedoch nicht.

Sodann liegt in dieser Hinsicht ein offizielles Dokument des Vorsitzenden des somalischen

regionalen Gerichts vor, worin dieser – nach Anhörung zweier Zeugen – das

Sorgerecht von G auf die Beschwerdeführerin 3 überträgt. Vor diesem

Hintergrund sind die vorinstanzlichen Zweifel als berechtigt zu qualifizieren.

Dafür sprechen sodann auch die Angaben im Bericht der

Sozialen Dienste der Stadt Zürich, dass die Beschwerdeführerin 2 in Somalia

"'Hausdienste' für Bekannte oder Verwandte" erledige. Die

Beschwerdeführenden stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die

Sozialarbeiterin habe die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 falsch

protokolliert; die Beschwerdeführerin 2 habe "(wenn überhaupt) für

entfernte, flüchtige Bekannte" Arbeiten erledigt. Die

Beschwerdeführerin 3 haben den Abklärungsbericht denn auch "weder

visiert noch gegengelesen". Diese Erklärung erscheint wenig stichhaltig,

zumal die Beschwerdeführerin 3 gegenüber dem Beschwerdegegner am

13.

Juli 2020 angegeben hatte, dass Bekannte für die

Beschwerdeführerin 2 "einen Job als Dienst Mädchen" bei einer

Familie hätten vermitteln können. In diesem Zusammenhang ist auch

hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin 3 gegenüber den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich behauptete, intensive Abklärungen bezüglich einer

Betreuungslösung in Somalia getätigt zu haben. Worin diese Abklärungen

bestanden haben sollen, legt sie dagegen nicht dar. Vor diesem Hintergrund geht

die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt

hinsichtlich (allfälliger) Verwandter in Somalia unrichtig festgestellt, fehl. Vielmehr hätte es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG)

an ihnen gelegen, substanziiert darzulegen, dass G nicht der Onkel der

Beschwerdeführenden 1 und 2 ist, und Unterlagen beizubringen, die den Inhalt

des Dokuments des somalischen regionalen Gerichts und damit die Vermutung des

Verwandtschaftsverhältnisses widerlegen.

2.5.3

Sodann wenden die Beschwerdeführenden – wie bereits im vorinstanzlichen

Verfahren – ein, eine finanzielle Unterstützung in Somalia durch Überweisungen

der Beschwerdeführerin 3 stelle "keine valable

Alternative zum beantragten Pflegeplatz in der Schweiz dar". Es bestehe

ein hohes Risiko, dass Geldzahlungen aus dem Ausland veruntreut würden.

Direktzahlungen an die Beschwerdeführenden 1 und 2 würde sich ausserdem in

Somalia "sofort herumsprechen und [Letztere] als 'Finanzquelle'

exponieren, was u. a. zu Erpressungen führen könnte". Weshalb die

Vorinstanz diese Problematik als unbegründet taxiert habe, sei nicht

nachvollziehbar und erscheine wiederum unbegründet.

Damit vermögen sie die Erwägungen der Vorinstanz jedoch

nicht als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Vielmehr ist diesen insofern

zuzustimmen, dass eine Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 und 2 durch

eine (weitere) finanzielle Unterstützung von der Schweiz aus nicht ersichtlich

ist. Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht substanziiert dar, worin die

konkrete Gefährdung bestehen soll. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass

gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 3 eine Überweisung auch in der

Vergangenheit per Telefon und direkt an die Beschwerdeführenden 1

und 2 erfolgte. Eine solche Überweisung sollte somit relativ diskret

abgewickelt werden können. Eine Exponierung der Beschwerdeführenden 1 und 2

als "Finanzquelle" und daraus möglicherweise resultierende

Erpressungen sind damit nicht hinreichend konkret vorgebracht.

2.6

Was die

Sehfähigkeit bzw. die Sehbeschwerden der Beschwerdeführerin 2 anbelangt,

so ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden daraus vorliegend nichts zu

ihren Gunsten ableiten können. Aus dem in diesem Zusammenhang eingereichten

Arztbericht von Dr. H vom 8. August 2021 geht zwar hervor, dass die

Beschwerdeführerin 2 bereits im Jahr 2011 am rechten Auge und zwei Jahre

später auch am linken Auge operiert wurde. Ihre Sehfähigkeit habe sich danach

verbessert. Da die Beschwerdeführerin 2 offenbar in der Lage ist, einer

Tätigkeit als Dienstmädchen nachzugehen, erscheint ihre Sehfähigkeit

ausreichend zu sein, um ihren Alltag ohne grössere Einschränkungen meistern zu

können. Im Übrigen vermag der blosse Umstand, dass die gesundheitliche

Versorgungslage in der Schweiz besser ist als in Somalia, keine Aufnahme der

Beschwerdeführenden 1 und 2 als Pflegekinder in der Schweiz zu

rechtfertigen.

2.7

Schliesslich

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts gegen die

vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der absehbaren

Integrationsschwierigkeiten in sprachlicher, sozialer, kultureller und

beruflicher Hinsicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz

vorbringen. Diese Integrationsprognose bezog die Vorinstanz gemäss Art. 96

Abs. 1 AIG zu Recht in ihre Ermessensausübung mit ein (vgl. Marc Spescha,

in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019,

Art. 96 AIG N. 8).

2.8

Insgesamt ist

nicht rechtsverletzend, wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz den

Beschwerdeführenden 1 und 2 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG verweigerten.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 3 aufzuerlegen und ist den

Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 1 und 2 angenommen wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 3 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …