VB.2021.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00557
10. August 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23887)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00557
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch lic. iur. C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B (geboren 1964) wurde
mit Verfügung vom 22. Februar 2021 von der Sozialbehörde A ab 1. Februar
2021 wirtschaftliche Hilfe zugesprochen, bestehend aus einem Grundbedarf von Fr. 738.50
(Fr. 997.- abzüglich 10 % wegen Wohngemeinschaft und 17,7 % aus
dem Warenkorb der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]) sowie der
Krankenkassenprämie von Fr. 387.25. Die Sozialbehörde begründete die
Abzüge vom Grundbedarf mit der Wohnzweckgemeinschaft, welche B mit seinem Sohn
bilde, in dessen Haus er in der mittleren Wohnung gratis wohnen könne. Weiter
wurden B verschiedene Weisungen erteilt. Unter anderem wurde er angewiesen, die
Kontoauszüge monatlich vorzulegen; die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe
erfolge nach Vorlage der Kontoauszüge.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte B am 25. März 2021 an den
Bezirksrat Bülach und beantragte, die Sozialhilfe sei ab Antragstellung
auszurichten, der Grundbedarf sei für eine Person in einem Einpersonenhaushalt
ungekürzt auszurichten und auf Verfahrenskosten sei zu verzichten. Sodann sei
die Sozialbehörde A superprovisorisch anzuweisen, ihm die Sozialhilfeleistungen
für Februar und März 2021 ungekürzt auszurichten.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 hob der Bezirksrat
Bülach in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 1 der
Verfügung der Sozialbehörde A vom 22. Februar 2021 auf und fasste diese
wie folgt neu: "B wird ab Mitte Dezember 2020 mit wirtschaftlicher Hilfe
von Fr. 897.30 (Grundbedarf) und ab 1. April 2021 mit Fr. 905.40
(Grundbedarf) unterstützt.". Weiter wies er die Sozialbehörde A an, B für
die Zeit von Mitte Dezember 2020 bis Ende Juli 2021 Fr. 2'042.30
nachzuzahlen (Dispositivziffer II). Schliesslich wies er die Sozialbehörde
A aufsichtsrechtlich an, B in Zukunft die wirtschaftliche Hilfe jeweils
monatlich zu überweisen (Dispositivziffer III).
III.
Mit (als Rekurs bezeichneter) Beschwerde vom 16. August
2021.
gelangte die Gemeinde A an das Verwaltungsgericht und beantragte die
vollumfängliche Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 21. Juli 2021.
Der Bezirksrat Bülach verwies mit Eingabe vom 1. September
2021.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung.
B liess durch seine Rechtsvertreterin am 19. Januar
2022.
mittels eingereichter Vollmacht das Vertretungsverhältnis anzeigen, mit
dem Hinweis, dass zurzeit keine konkreten Anträge gestellt würden.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. März
2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Die Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 22. Februar 2021 und den von der Vorinstanz mit Beschluss
vom 21. Juli 2021 festgesetzten Beträgen entspricht 17,7 % der
Grundbedarfsbeträge von Fr. 897.30 ab Mitte Dezember 2020 respektive Fr. 905.40
ab 1. April 2021. Der Streitwert vor Verwaltungsgericht berechnet sich als
Differenz zwischen den beim Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von
der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (sogenanntes
Gravamensystem; vgl. VGr, 17. Dezember 2020,
VB.2019.00704, E. 1.1). Unter
Hinzurechnung der Nachzahlungssumme von Fr. 2'042.30 beträgt der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.-. Deshalb und da dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Fall vom Einzelrichter zu entscheiden
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht ist weder Aufsichtsbehörde über die Beschwerdeführerin noch
über die Vorinstanz. Die Gemeinden stehen mit der gesamten Gemeindetätigkeit
unter der Aufsicht des Bezirksrats als dem allgemeinen Aufsichtsorgan über die
Gemeinden. Der Bezirksrat ist hier
nicht nur Rekursinstanz, sondern zugleich auch Aufsichtsbehörde über die
Fürsorgebehörden (§ 8 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
[SHG, LS 851.1]). Er kann deshalb, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
gegeben sind, auch aufsichtsrechtlich einschreiten (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 69). Da es sich bei
aufsichtsrechtlichen Anordnungen der Bezirksräte um erstinstanzliche
Anordnungen, nicht aber um Rechtsmittelentscheide handelt, ist gemäss
§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG der Regierungsrat
Rekursinstanz gegen solche Anordnungen der Bezirksräte (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73 f.). Das Verwaltungsgericht
ist somit weder für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen die Vorinstanz
noch von Rekursen gegen deren aufsichtsrechtlichen Anordnungen zuständig.
2.2
Die
Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid aufsichtsrechtlich,
dem Beschwerdegegner in Zukunft die wirtschaftliche Hilfe jeweils monatlich zu
überweisen. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand
der erstinstanzlichen Verfügung war. Daneben bestimmt sich der Streitgegenstand
nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann
somit nur Anordnungen umfassen, die Teil des Rechtsmittelverfahrens waren und
somit nicht aufsichtsrechtlicher Natur sind. Erlässt die (Aufsichts-)Behörde
jedoch im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit eine Anordnung, können die
Rechtsmittellegitimierten die dagegen zulässigen Rechtsmittel erheben. Die
aufsichtsrechtliche Anordnung ist als erstinstanzlich zu betrachten, selbst
wenn die Aufsichtsbehörde zugleich als Rekursbehörde amtet, sodass eine
Gabelung des Rechtswegs eintreten kann (VGr, 10. Februar 2022,
VB.2021.00472 E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 86).
Dies ist vorliegend der Fall, selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin geltend
macht – ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Themen besteht. Die
zu beurteilenden Rechtsfragen betreffend die Abzüge aus dem SKOS-Warenkorb
aufgrund der Wohnform und den Auszahlungsmodus sind – selbst wenn sie
denselben Sozialhilfeempfänger betreffen – nicht derart miteinander
verknüpft, dass nur eine gesamtheitliche Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht möglich wäre. Entsprechend ist die Sache, soweit sie die
aufsichtsrechtliche Anordnung der Vorinstanz betreffend den Auszahlungsmodus
betrifft, nicht vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen und
es ist auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
2.3
Bei
fristgebundenen Eingaben ist auch das Verwaltungsgericht nach § 5 Abs. 2 VRG verpflichtet, diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Plüss, § 5
N. 45, 48). Diese Pflicht steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs, der angenommen wird, wenn eine Partei ihre Eingabe nicht
versehentlich, sondern bewusst an die unzuständige Behörde einreicht (Plüss, § 5
N. 51). Vorliegend handelte die Beschwerdeführerin nicht
rechtsmissbräuchlich, da sie die entgegen der Rechtsmittelbelehrung erfolgte
Einreichung beim Verwaltungsgericht in nicht geradezu haltloser Weise mit dem
sachlichen Zusammenhang der verschiedenen Anordnungen begründete. Somit ist die Angelegenheit in Bezug auf
die Anfechtung der aufsichtsrechtlichen Anordnung der Vorinstanz
zuständigkeitshalber an den Regierungsrat weiterzuleiten.
3.
3.1
Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes
wegen zu prüfen ist (vgl. Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21
N. 7). Dies entbindet die beschwerdeführende Partei allerdings
nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht offensichtlich
ist (VGr, 5. November 2020, VB.2020.00480,
E. 2.1; Bertschi, § 21 N. 38).
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im
Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur
Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist
daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen,
wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch
ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen
Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328
E. 4 f., 6.1, 6.4 ff. zu Art. 111
Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG, SR 173.110]; statt vieler VGr, 17. Dezember 2020,
VB.2019.00704, E. 1.2).
Für das Eintreten auf eine
Beschwerde aufgrund von der Gemeinde gerügter Verletzung von Garantien, die
ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt – womit insbesondere die
Gemeindeautonomie gemeint ist – ist allein entscheidend, dass die Gemeinde eine
solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich eine Autonomie
tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine Frage des
Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni 2017,
8C_100/2017, E. 4.3).
3.2
Die
Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich zu
ihrer Beschwerdelegitimation. Sie rügt jedoch einen unzulässigen Eingriff in
ihre Gemeindeautonomie durch die Vorinstanz, wobei sich diese Ausführung
explizit nur auf die angefochtene aufsichtsrechtliche Anordnung der
Vorinstanz bezieht; auf die Beschwerde gegen diese kann das Verwaltungsgericht
jedoch nicht eintreten (vgl. oben E. 2.3). Mit der von der Vorinstanz
aufgehobenen Kürzung von 17,7 % des Grundbedarfs (von Fr. 905.40
aufgerechnet auf zwölf Monate; vgl. oben E. 1.2) sowie der
Nachzahlungssumme (Fr. 2'042.30) von total Fr. 3'964.- steht zudem kein erheblicher Betrag im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.;
VGr, 17. Dezember 2020, VB.2019.00704, E. 1.2; VGr, 18. September
2019, VB.2019.00273, E. 1.2.2). Dieser hat keine wesentlichen
finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin und solches macht sie auch
nicht geltend. Ihre Ausführungen, wonach Geld das wichtigste Instrument der
Fallführung sei und die Sozialhilfe an Bedingungen geknüpft werden könne und
müsse, betreffen nur die aufsichtsrechtliche Anordnung des Auszahlungsmodus.
Die Vorinstanz hat die
Unzulässigkeit der Kürzung des Grundbedarfs um 17,7 % sowie den strittigen
Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns bezogen auf die konkreten Umstände des hier
vorliegenden Einzelfalls beurteilt. Inwiefern dem Entscheid über den
vorliegenden konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin stellt damit einzig die richtige Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz infrage, was für die Begründung der Legitimation nicht
genügt. Da sie überdies bezüglich des
Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens auch keine Verletzung der ihr von
der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist ihre
Beschwerdelegitimation zu verneinen.
3.3
Die
Ansetzung einer Nachfrist zur Darlegung der legitimationsbegründenden Umstände
war vorliegend nicht angezeigt, zumal von der Beschwerdeführerin – selbst wenn
sie nicht durch eine juristisch ausgebildete Person handelt oder anwaltlich
vertreten ist – nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwartet werden kann, dass
sie die Obliegenheit zur expliziten Begründung der Beschwerdelegitimation
kennt. Denn das Führen von Rechtsmittelverfahren gehört zu ihrem Aufgabenbereich
und es besteht bezüglich der Beschwerdelegitimation von Gemeinden –
insbesondere bezüglich Sozialhilfe – eine gefestigte und bekannte
Rechtsprechung (vgl. BGr, 5. August 2020, 1C_588/2019, E. 2.3 f.).
Somit kann sie in dieser Sache nicht wie eine juristische Laiin behandelt
werden.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten und die Angelegenheit ist, soweit die Aufhebung von
Dispositivziffer III des vorinstanzlichen Entscheids beantragt ist,
zuständigkeitshalber dem Regierungsrat zu überweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
mangels Obsiegens und dem Beschwerdegegner mangels Antrags nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird, soweit die Aufhebung
von Dispositivziffer III des vorinstanzlichen Entscheids beantragt ist,
zuständigkeitshalber dem Regierungsrat überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach;
c) den Regierungsrat.