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Entscheid

VB.2021.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00557

10. August 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23887)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00557

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten

durch lic. iur. C,

Beschwerdegegner,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B (geboren 1964) wurde

mit Verfügung vom 22. Februar 2021 von der Sozialbehörde A ab 1. Februar

2021 wirtschaftliche Hilfe zugesprochen, bestehend aus einem Grundbedarf von Fr. 738.50

(Fr. 997.- abzüglich 10 % wegen Wohngemeinschaft und 17,7 % aus

dem Warenkorb der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]) sowie der

Krankenkassenprämie von Fr. 387.25. Die Sozialbehörde begründete die

Abzüge vom Grundbedarf mit der Wohnzweckgemeinschaft, welche B mit seinem Sohn

bilde, in dessen Haus er in der mittleren Wohnung gratis wohnen könne. Weiter

wurden B verschiedene Weisungen erteilt. Unter anderem wurde er angewiesen, die

Kontoauszüge monatlich vorzulegen; die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe

erfolge nach Vorlage der Kontoauszüge.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte B am 25. März 2021 an den

Bezirksrat Bülach und beantragte, die Sozialhilfe sei ab Antragstellung

auszurichten, der Grundbedarf sei für eine Person in einem Einpersonenhaushalt

ungekürzt auszurichten und auf Verfahrenskosten sei zu verzichten. Sodann sei

die Sozialbehörde A superprovisorisch anzuweisen, ihm die Sozialhilfeleistungen

für Februar und März 2021 ungekürzt auszurichten.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 hob der Bezirksrat

Bülach in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 1 der

Verfügung der Sozialbehörde A vom 22. Februar 2021 auf und fasste diese

wie folgt neu: "B wird ab Mitte Dezember 2020 mit wirtschaftlicher Hilfe

von Fr. 897.30 (Grundbedarf) und ab 1. April 2021 mit Fr. 905.40

(Grundbedarf) unterstützt.". Weiter wies er die Sozialbehörde A an, B für

die Zeit von Mitte Dezember 2020 bis Ende Juli 2021 Fr. 2'042.30

nachzuzahlen (Dispositivziffer II). Schliesslich wies er die Sozialbehörde

A aufsichtsrechtlich an, B in Zukunft die wirtschaftliche Hilfe jeweils

monatlich zu überweisen (Dispositivziffer III).

III.

Mit (als Rekurs bezeichneter) Beschwerde vom 16. August

2021.

gelangte die Gemeinde A an das Verwaltungsgericht und beantragte die

vollumfängliche Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 21. Juli 2021.

Der Bezirksrat Bülach verwies mit Eingabe vom 1. September

2021.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung.

B liess durch seine Rechtsvertreterin am 19. Januar

2022.

mittels eingereichter Vollmacht das Vertretungsverhältnis anzeigen, mit

dem Hinweis, dass zurzeit keine konkreten Anträge gestellt würden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. März

2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Die Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 22. Februar 2021 und den von der Vorinstanz mit Beschluss

vom 21. Juli 2021 festgesetzten Beträgen entspricht 17,7 % der

Grundbedarfsbeträge von Fr. 897.30 ab Mitte Dezember 2020 respektive Fr. 905.40

ab 1. April 2021. Der Streitwert vor Verwaltungsgericht berechnet sich als

Differenz zwischen den beim Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von

der Vorinstanz zugesprochenen Betrag (sogenanntes

Gravamensystem; vgl. VGr, 17. Dezember 2020,

VB.2019.00704, E. 1.1). Unter

Hinzurechnung der Nachzahlungssumme von Fr. 2'042.30 beträgt der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.-. Deshalb und da dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Fall vom Einzelrichter zu entscheiden

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht ist weder Aufsichtsbehörde über die Beschwerdeführerin noch

über die Vorinstanz. Die Gemeinden stehen mit der gesamten Gemeindetätigkeit

unter der Aufsicht des Bezirksrats als dem allgemeinen Aufsichtsorgan über die

Gemeinden. Der Bezirksrat ist hier

nicht nur Rekursinstanz, sondern zugleich auch Aufsichtsbehörde über die

Fürsorgebehörden (§ 8 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

[SHG, LS 851.1]). Er kann deshalb, wenn die entsprechenden Voraussetzungen

gegeben sind, auch aufsichtsrechtlich einschreiten (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 69). Da es sich bei

aufsichtsrechtlichen Anordnungen der Bezirksräte um erstinstanzliche

Anordnungen, nicht aber um Rechtsmittelentscheide handelt, ist gemäss

§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG der Regierungsrat

Rekursinstanz gegen solche Anordnungen der Bezirksräte (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73 f.). Das Verwaltungsgericht

ist somit weder für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen die Vorinstanz

noch von Rekursen gegen deren aufsichtsrechtlichen Anordnungen zuständig.

2.2

Die

Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid aufsichtsrechtlich,

dem Beschwerdegegner in Zukunft die wirtschaftliche Hilfe jeweils monatlich zu

überweisen. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand

der erstinstanzlichen Verfügung war. Daneben bestimmt sich der Streitgegenstand

nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann

somit nur Anordnungen umfassen, die Teil des Rechtsmittelverfahrens waren und

somit nicht aufsichtsrechtlicher Natur sind. Erlässt die (Aufsichts-)Behörde

jedoch im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit eine Anordnung, können die

Rechtsmittellegitimierten die dagegen zulässigen Rechtsmittel erheben. Die

aufsichtsrechtliche Anordnung ist als erstinstanzlich zu betrachten, selbst

wenn die Aufsichtsbehörde zugleich als Rekursbehörde amtet, sodass eine

Gabelung des Rechtswegs eintreten kann (VGr, 10. Februar 2022,

VB.2021.00472 E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 86).

Dies ist vorliegend der Fall, selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin geltend

macht – ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Themen besteht. Die

zu beurteilenden Rechtsfragen betreffend die Abzüge aus dem SKOS-Warenkorb

aufgrund der Wohnform und den Auszahlungsmodus sind – selbst wenn sie

denselben Sozialhilfeempfänger betreffen – nicht derart miteinander

verknüpft, dass nur eine gesamtheitliche Beurteilung durch das

Verwaltungsgericht möglich wäre. Entsprechend ist die Sache, soweit sie die

aufsichtsrechtliche Anordnung der Vorinstanz betreffend den Auszahlungsmodus

betrifft, nicht vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen und

es ist auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.3

Bei

fristgebundenen Eingaben ist auch das Verwaltungsgericht nach § 5 Abs. 2 VRG verpflichtet, diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Plüss, § 5

N. 45, 48). Diese Pflicht steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs, der angenommen wird, wenn eine Partei ihre Eingabe nicht

versehentlich, sondern bewusst an die unzuständige Behörde einreicht (Plüss, § 5

N. 51). Vorliegend handelte die Beschwerdeführerin nicht

rechtsmissbräuchlich, da sie die entgegen der Rechtsmittelbelehrung erfolgte

Einreichung beim Verwaltungsgericht in nicht geradezu haltloser Weise mit dem

sachlichen Zusammenhang der verschiedenen Anordnungen begründete. Somit ist die Angelegenheit in Bezug auf

die Anfechtung der aufsichtsrechtlichen Anordnung der Vorinstanz

zuständigkeitshalber an den Regierungsrat weiterzuleiten.

3.

3.1

Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes

wegen zu prüfen ist (vgl. Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21

N. 7). Dies entbindet die beschwerdeführende Partei allerdings

nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht offensichtlich

ist (VGr, 5. November 2020, VB.2020.00480,

E. 2.1; Bertschi, § 21 N. 38).

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie

eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im

Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung

hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur

Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist

daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen,

wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch

ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen

Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328

E. 4 f., 6.1, 6.4 ff. zu Art. 111

Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]; statt vieler VGr, 17. Dezember 2020,

VB.2019.00704, E. 1.2).

Für das Eintreten auf eine

Beschwerde aufgrund von der Gemeinde gerügter Verletzung von Garantien, die

ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt – womit insbesondere die

Gemeindeautonomie gemeint ist – ist allein entscheidend, dass die Gemeinde eine

solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich eine Autonomie

tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine Frage des

Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni 2017,

8C_100/2017, E. 4.3).

3.2

Die

Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich zu

ihrer Beschwerdelegitimation. Sie rügt jedoch einen unzulässigen Eingriff in

ihre Gemeindeautonomie durch die Vorinstanz, wobei sich diese Ausführung

explizit nur auf die angefochtene aufsichtsrechtliche Anordnung der

Vorinstanz bezieht; auf die Beschwerde gegen diese kann das Verwaltungsgericht

jedoch nicht eintreten (vgl. oben E. 2.3). Mit der von der Vorinstanz

aufgehobenen Kürzung von 17,7 % des Grundbedarfs (von Fr. 905.40

aufgerechnet auf zwölf Monate; vgl. oben E. 1.2) sowie der

Nachzahlungssumme (Fr. 2'042.30) von total Fr. 3'964.- steht zudem kein erheblicher Betrag im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.;

VGr, 17. Dezember 2020, VB.2019.00704, E. 1.2; VGr, 18. September

2019, VB.2019.00273, E. 1.2.2). Dieser hat keine wesentlichen

finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin und solches macht sie auch

nicht geltend. Ihre Ausführungen, wonach Geld das wichtigste Instrument der

Fallführung sei und die Sozialhilfe an Bedingungen geknüpft werden könne und

müsse, betreffen nur die aufsichtsrechtliche Anordnung des Auszahlungsmodus.

Die Vorinstanz hat die

Unzulässigkeit der Kürzung des Grundbedarfs um 17,7 % sowie den strittigen

Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns bezogen auf die konkreten Umstände des hier

vorliegenden Einzelfalls beurteilt. Inwiefern dem Entscheid über den

vorliegenden konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, legt die

Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin stellt damit einzig die richtige Rechtsanwendung

durch die Vorinstanz infrage, was für die Begründung der Legitimation nicht

genügt. Da sie überdies bezüglich des

Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens auch keine Verletzung der ihr von

der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist ihre

Beschwerdelegitimation zu verneinen.

3.3

Die

Ansetzung einer Nachfrist zur Darlegung der legitimationsbegründenden Umstände

war vorliegend nicht angezeigt, zumal von der Beschwerdeführerin – selbst wenn

sie nicht durch eine juristisch ausgebildete Person handelt oder anwaltlich

vertreten ist – nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwartet werden kann, dass

sie die Obliegenheit zur expliziten Begründung der Beschwerdelegitimation

kennt. Denn das Führen von Rechtsmittelverfahren gehört zu ihrem Aufgabenbereich

und es besteht bezüglich der Beschwerdelegitimation von Gemeinden –

insbesondere bezüglich Sozialhilfe – eine gefestigte und bekannte

Rechtsprechung (vgl. BGr, 5. August 2020, 1C_588/2019, E. 2.3 f.).

Somit kann sie in dieser Sache nicht wie eine juristische Laiin behandelt

werden.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten und die Angelegenheit ist, soweit die Aufhebung von

Dispositivziffer III des vorinstanzlichen Entscheids beantragt ist,

zuständigkeitshalber dem Regierungsrat zu überweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

mangels Obsiegens und dem Beschwerdegegner mangels Antrags nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird, soweit die Aufhebung

von Dispositivziffer III des vorinstanzlichen Entscheids beantragt ist,

zuständigkeitshalber dem Regierungsrat überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach;

c) den Regierungsrat.