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Entscheid

VB.2021.00558

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00558

13. September 2021Deutsch12 min

(URT.2021.23015)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00558

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. September 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Fachgruppe

Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B und A

sind seit über sechs Jahren verheiratet und leben zusammen in einer Wohnung in

Zürich. Gemeinsame Kinder haben sie nicht. Für A besteht seit mehreren Jahren

eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 in

Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907.

B. Mit

Verfügung vom 22. Juli 2021 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer

von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein

Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zu B an.

C. Mit

Verfügung vom 23. Juli 2021 untersagte die Staatsanwaltschaft C A bis zum

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die dort beantragten

strafprozessualen Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot; Auflage, an einem

Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme der

Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie im Eignungsfall am Lernprogramm

Partnerschaft ohne Gewalt teilzunehmen), mit B in irgendeiner Weise

(persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder

durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 30. Juli 2021 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich

um Verlängerung der von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 22. Juli 2021

angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 4. August

2021.

verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne

vorgängige Anhörung der Parteien – bis 5. November 2021. Die

Verfahrenskosten nahm er auf die Gerichtskasse.

B. A erhob

mit Eingabe vom 7. August 2021 Einsprache gegen das Urteil vom

4.

August 2021 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Schutzmassnahmen. Am 12. August 2021 hörte der Haftrichter daraufhin die

Parteien persönlich an. Mit Urteil desselben Datums hiess er die Einsprache in

Bezug auf die Wegweisung und das Rayonverbot gut, im Übrigen wies er sie ab.

Das Kontaktverbot zu B verlängerte der Haftrichter bis 5. November 2021. Die

Verfahrenskosten nahm er zu zwei Dritteln auf die Gerichtkasse. Zu einem

Drittel auferlegte er sie A, nahm deren Anteil jedoch infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung einstweilen ebenfalls auf die Gerichtskasse.

III.

A. Am

17.

August 2021 reichte A dem Bezirksgericht Zürich ein Schreiben ein,

worin sie geltend machte, immer noch "Einspruch" gegen die

dreimonatige Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 5. November 2021 zu

erheben. Das Bezirksgericht Zürich leitete diese Eingabe zusammen mit seinen Akten

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Da der Eingabe kein

eindeutiger Beschwerdewille von A zu entnehmen war, setzte das

Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 19. August 2021 Frist zur

Bestätigung ihres Beschwerdewillens an, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde. Aufgrund der daraufhin von A eingereichten Eingabe vom

24.

August 2021 war auf ihren Beschwerdewillen zu schliessen. Das

Verwaltungsgericht setzte daher das Beschwerdeverfahren fort, indem es mit

Präsidialverfügung vom 26. August 2021 den Schriftenwechsel einleitete.

B. Mit

Eingaben vom 30. August 2021 bzw. 31. August 2021 verzichteten die

Stadtpolizei und der Haftrichter auf Beschwerdevernehmlassung. B reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses

Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung

mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Auch wenn

ihre Eingaben vom 17. August 2021 und 24. August 2021 keinen

entsprechenden, ausdrücklichen Antrag enthalten, ist unter Berücksichtigung der

Beschwerdebegründung ohne Weiteres davon auszugehen, dass die offensichtlich

rechtsunkundige Beschwerdeführerin das Urteil des Haftrichters vom

12.

August 2021 bzw. das damit – als einzige Schutzmassnahme – verlängerte

Kontaktverbot zum Beschwerdegegner anfechten will. Wie das Verwaltungsgericht

bereits mit Präsidialverfügung vom 26. August 2021 feststellte, ergibt

sich der Beschwerdewille der Beschwerdeführerin aus ihrer im Anschluss an die

Präsidialverfügung vom 20. August 2021 eingereichten Eingabe vom

24.

August 2021 (vorn III.A.).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319,

E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über

solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung oder

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits

Dispositiv

die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt

sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 8. Juni 2021,

VB.2021.00319, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die

Beschwerdeführerin am späteren Abend des 21. Juli 2021 auf dem Balkon der

ehelichen Wohnung vom Beschwerdegegner verlangt habe, die Scheidungspapiere zu

unterzeichnen. Als er dies nicht getan habe, habe sie seine Shisha genommen und

ihm damit mehrmals mit dem Glasteil und dem Schlauch gegen den Kopf geschlagen,

wobei der Beschwerdegegner die Schläge mit der rechten Hand und dem Unterarm

habe abwehren können. Danach hätten sich die Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegner über die Küche in den Eingangsbereich der Wohnung begeben, wo

die Beschwerdeführerin einen Schirm behändigt und den Beschwerdegegner damit

mehrere Male gestochen und geschlagen habe. Der Beschwerdegegner sei dabei

leicht verletzt worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin ein Messer genommen

und in einer Entfernung von 1,5 bis 2 m Stichbewegungen gegen den

Beschwerdegegner ausgeführt. Dieser habe deshalb Angst bekommen. Zudem habe die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner seit einem Monat mit dem Tod gedroht,

indem sie eine Schnittbewegung am Hals angedeutet habe.

3.2 Der

Haftrichter stützte sich im Urteil vom 12. August 2021 auf die Angaben der

Parteien in ihren schriftlichen Eingaben, deren Aussagen gegenüber der

Mitbeteiligten, der Staatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin) und im Rahmen der

persönlichen Anhörung vom 12. August 2021 sowie teilweise auf die

Erwägungen des Urteils vom 4. August 2021.

Der Haftrichter erwog, die Parteien seien immer noch

verheiratet, womit eine Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG bestehe.

Gestützt auf die nach wie vor nicht a priori unglaubhaften Ausführungen des

Beschwerdegegners sei weiterhin auch das Vorliegen von häuslicher Gewalt im

Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG zu bejahen. Diesbezüglich hätten

sich aus der Einsprache der Beschwerdeführerin und den Aussagen der Parteien

anlässlich der persönlichen Anhörung keine neuen, massgeblichen Erkenntnisse

ergeben, die nicht bereits im Urteil vom 4. August 2021 Berücksichtigung

gefunden hätten. Zwar erschienen die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2021 etwas sprunghaft. Sie

stimmten jedoch betreffend den äusseren Ablauf des Geschehens mit den

Ausführungen der Beschwerdeführerin überein. So hätten die Parteien etwa

gleichermassen angegeben, dass der Grund für die Auseinandersetzung unter

anderem der Scheidungswille der Beschwerdeführerin gewesen sei, sie zum

Zeitpunkt des Beginns der Auseinandersetzung auf dem Balkon gewesen seien, der

Beschwerdegegner danach in die Küche gegangen sei, die Beschwerdeführerin

daraufhin ein Küchenmesser in der Hand gehabt habe – wobei sich die Aussagen

der Parteien, was sie damit gemacht habe, unterschieden – und, dass die

Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in der Folge mit einem Schirm

geschlagen habe. Zudem würden – so der Haftrichter weiter – die Schilderungen

des Beschwerdegegners durch die fotografisch dokumentierten Verletzungen

gestützt. Diese bestätigten wiederum seine Aussagen, wonach ihn die

Beschwerdeführerin mit der Wasserpfeife gegen den Kopf (bzw. in Richtung des

Kopfs) geschlagen und er mit seiner rechten Hand bzw. seinem rechten Arm die

Schläge abzuwehren versucht habe. Auch die Prellmarken am Bauch des Beschwerdegegners

stimmten mit seinen Aussagen überein, wonach ihn die Beschwerdeführerin mit dem

Schirm geschlagen und im Bereich des rechten Bauches getroffen habe. Weiter sei

auf einem Foto-Ausschnitt eines vom Beschwerdegegner erstellten Videos

erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit einem Schirm auf den

Beschwerdegegner losgegangen sei. Dass die Beschwerdeführerin dessen Angaben

teilweise bestritten habe, namentlich, dass sie den Beschwerdegegner nicht mit

der Wasserpfeife und lediglich mit dem Griff und nicht mit der Spitze des

Schirms geschlagen habe, änderten nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen

des Beschwerdegegners. Zudem sei nachvollziehbar, dass sich dieser aufgrund des

Verhaltens der Beschwerdeführerin ängstige.

Das laufende Verfahren, in welchem sich die Aussagen der

Parteien diametral gegenüberstünden, vermittle das Bild einer sehr angespannten

Trennungssituation, die einer gewissen Deeskalierung bedürfe. Da die

Beschwerdeführerin nicht a priori unglaubhaft vorgebracht habe, dass sie nur

noch ihre Sachen aus der gemeinsamen Wohnung holen und dort ohnehin ausziehen

wolle, sowie angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner sich

einverstanden erklärt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Sachen aus der

Wohnung entferne, erscheine die Aufrechterhaltung der Wegweisung sowie des

Rayonverbots nicht notwendig. Zur weiteren Deeskalierung der Situation zwischen

den Parteien sei die Verlängerung des Kontaktverbots jedoch angezeigt und

verhältnismässig.

3.3 Was die

Beschwerdeführerin vorbringt, vermag diese Erwägungen, auf welche in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich

verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal sie sich nur

oberflächlich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. So versucht sie in

erster Linie und in lediglich pauschaler Weise, die Glaubwürdigkeit des

Beschwerdegegners infrage zu stellen, namentlich in Bezug auf die ihr

vorgeworfenen Schläge mit der Shisha und die Todesdrohungen. Dass sie den

Beschwerdegegner mit dem Schirm – mindestens mit dem Griff des Schirms –

attackierte, was für sich allein bereits unter den Begriff der häuslichen

Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG fällt, bestreitet sie

jedenfalls im Grundsatz indes weiterhin nicht. Es ist denn auch fotografisch

dokumentiert, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Auseinandersetzung am

21. Juli 2021 verletzt wurde. Auch sonst sind die Aussagen des

Beschwerdegegners, wie der Haftrichter zu Recht erwägt, durchaus als glaubhaft

zu bezeichnen. Dass seitens der Mitbeteiligten zugunsten des Beschwerdegegners

Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden, ist folglich nicht zu beanstanden.

Dasselbe gilt sodann für die Verlängerung des Kontaktverbots durch den

Haftrichter. So wirkt die Situation zwischen den Parteien aufgrund der im Raum

stehenden Scheidung, über die sie sich nicht einig sind, tatsächlich stark

angespannt und dürfte es bei Kontakten mindestens derzeit und in der näheren

Zukunft zu weiteren dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen kommen, zumal die

Beschwerdeführerin offenbar eine sehr emotionale Person ist. Die Verlängerung

des Kontaktverbots scheint, auch was die Dauer von drei Monaten betrifft,

überdies verhältnismässig, beabsichtigt die Beschwerdeführerin doch ohnehin

nicht, mit dem Beschwerdegegner Kontakt aufzunehmen und in Bälde aus der

ehelichen Wohnung auszuzuziehen.

Über die Verteilung des Hausrats ist nicht im vorliegenden

Verfahren zu befinden. Dies wird Gegenstand eines allfälligen

Eheschutzverfahrens sein. Wie der Haftrichter zutreffend festhielt, bietet der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin immerhin Hand dazu, noch während der

Geltungsdauer des Kontaktverbots und in seiner Abwesenheit – unter Umständen

mithilfe ihrer Beiständin und jedenfalls nach Rücksprache mit der

Staatsanwaltschaft – gewisse Gegenstände aus der Wohnung zu holen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.

Wie schon die Präsidialverfügung vom 26. August 2021

ist auch das vorliegende Urteil der Beiständin der Beschwerdeführerin zur

Kenntnisnahme zuzustellen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'330.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …