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Entscheid

VB.2021.00559

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00559

5. Januar 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23345)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00559

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin

Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen,

vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B,

2. C,

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Schulkreiswechsel,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

E, die 2014 geborene Tochter von B und C, besuchte im

Schuljahr 2020/2021 den 2. Kindergarten im Schulhaus F im Schulkreis

Veltheim-Wülflingen. Ihr Wohnort liegt im Schulkreis Stadt-Töss.

Anfang Februar 2021 ersuchten B und C die Kreisschulpflege

Veltheim-Wülflingen mit Blick auf das kommende Schuljahr 2021/2022 um Zuteilung

ihrer Tochter E in eine 1. Primarklasse im Schulhaus F. Mit Verfügung vom

2. März 2021 wies der Präsident der Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen

dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten B und C am 28. März 2021 beim

Bezirksrat Winterthur und beantragten unter Hinweis auf ihre Erwerbstätigkeit

und die notwendige ausserschulische Betreuung ihrer Tochter E, diese wie bisher

dem Schulhaus F zuzuteilen.

Am 4. Juni 2021 teilte die Kreisschulpflege

Stadt-Töss E einer 1. Primarklasse in der Schule G zu, worüber B und C den

Bezirksrat Winterthur am 8. Juni 2021 in Kenntnis setzten und wogegen sie

ebenfalls ein Rechtsmittel einreichten. Das betreffende Rekursverfahren ist

aktuell sistiert.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 hiess der Bezirksrat Winterthur

den Rekurs von B und C gut und wies ihre Tochter E einer 1. Klasse im

Schulhaus F zu; die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 977.- wurden der

Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen auferlegt, und einer allfälligen Beschwerde

gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Am 18. August 2021 liess die Kreisschulpflege

Veltheim-Wülflingen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom

16.

Juli 2021 aufzuheben und die Verfügung des Schulpflegepräsidenten vom

2.

März 2021 zu bestätigen.

Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom

24.

August 2021 auf Abweisung der Beschwerde. B und C liessen mit

Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Mit weiteren Eingaben vom 10. und 27. September sowie vom 2. und

11.

Oktober 2021 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Rechtvertreterin der Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen reichte am

2.

November 2021 zudem eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege zuständig (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,

LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

1.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere

Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die

angefochtene Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung

von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt

(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum

Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 Rz. 102 ff. und

116.

ff.).

Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des

objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere

genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in

welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte

Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer anderen

zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (BGE 134 II 45

E. 2.2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch VGr, 17. Dezember 2020,

VB.2020.00556, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2.1

Weder wird die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Entscheid wie

eine Privatperson betroffen noch greift dieser (direkt oder indirekt)

wesentlich in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen ein (vgl. auch BGr, 19. Juni

2014, 2C_1123/2013, E. 1.3.2, und 29. September 2000, 1P.93/2000,

E. 3d).

Sie macht auch nicht geltend, dadurch anderweitig in ihrer

Autonomie bzw. ihren Interessen als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen

Belangen berührt zu sein. Eine entsprechende Rüge ergibt sich allenfalls

implizit aus der materiell-rechtlichen Begründung der Beschwerde, merkt die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin darin doch zumindest an, dass den

Schulbehörden bei der Schulhaus- und Klassenzuteilung grundsätzlich ein

Ermessen zukomme. Ob dies genügt, um die Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführerin zu bejahen, erscheint fraglich, zumal die Beschwerdeführerin

im Weiteren bloss rügt, die Vor­instanz habe das ihr zukommende Ermessen

sachfremd ausgeübt und zu Unrecht eine nicht einschlägige Bestimmung angewandt

(ablehnend in einem vergleichbaren Fall etwa BGr, 19. Juni 2014,

2C_1123/2013, E. 1.3.1, wo die beschwerdeführende Schulbehörde rügte, dass

die Vorinstanz im kantonalen Recht nicht ausdrücklich genannte

[Schul-]Zuteilungskriterien zur Anwendung gebracht habe; VGr, 16. Dezember

2009, VB.2009.00556, E. 1.3 f.; bejahend dagegen BGr, 12. Februar

2016, 2C_414/2015, E. 1.1, und 29. Juli 2014, 2C_274/2014,

E. 1.2; VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00556, E. 1.2.2; siehe

auch BGr, 11. Februar 2019, 2C_733/2018, E. 4.2 ff., wo

festgestellt wurde, dass die zuständige Schulbehörde über einen

Entscheidungsspielraum betreffend die Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs

verfüge, welcher durch die Gemeindeautonomie geschützt sei).

Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die

Beschwerde – wie sich nachfolgend zeigt – ohnehin abzuweisen ist.

2.

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere

von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an

öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Der Anspruch gilt gemäss § 10

Abs. 1 Satz 1 VSG grundsätzlich am Wohnort des Kindes. Die räumliche

Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden

Grundschulausbildung nicht gefährden (statt vieler BGr, 15. Juli 2019, 2C_167/2019,

E. 2.1 mit Hinweis).

3.2

Aus dem kantonalrechtlichen

Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt nicht das Recht,

innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (VGr, 25. November

2021, VB.2021.00546, E. 5.6, und 20. Oktober 2020, VB.2020.00551,

E. 3; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas

Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht,

Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der

Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist vielmehr die Schulpflege zuständig

(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), welcher in diesem Zusammenhang ein

gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat ihr Ermessen allerdings

pflichtgemäss auszuüben und sich an den in § 25 der Zürcher

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren (VGr, 25. November

2021, VB.2021.00546, E. 4.3 mit Hinweisen).

Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV dabei die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine

ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit,

sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie der Verteilung

der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind bei der Zuteilung der Schülerinnen

und Schüler zu den Schulen und Klassen die zulässigen Klassengrössen zu

beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf auf der Primarstufe

in der Regel die Klassengrösse von 25 Schülerinnen und Schülern in

einklassigen Klassen bzw. 21 Schülerinnen und Schülern in mehrklassigen

Klassen nicht überschritten werden.

4.

4.1

Die

Ausgangsverfügung vom 2. März 2021 wird damit begründet, dass die

Zuteilungsgebiete zu den Schulhäusern jedes Jahr aufgrund der Schülerzahlen neu

beurteilt werden müssten. Kinder aus einem anderen Schulkreis könnten bei der

Schulzuteilung nur berücksichtigt bzw. aufgenommen werden, wenn es die

Klassenzahlen zuliessen. Für das kommende Schuljahr 2021/2022 seien die

"1. Mischklassen" im Schulhaus F jedoch bereits voll, weshalb es

nicht möglich sei, dem Gesuch um Zuteilung der Tochter der Beschwerdegegnerschaft

in eine 1. Primarklasse im Schulhaus F zu entsprechen.

In ihrem Rekurs an die Vorinstanz vom 28. März 2020

wandte die Beschwerdegegnerschaft dagegen ein, dass es ihnen aus beruflichen

Gründen schlicht nicht möglich sei, die Betreuung von E vor und nach dem

Unterricht zu gewährleisten, wenn sie einem neuen Schulhaus zugeteilt würde.

Der Beschwerdegegner arbeite als Arzt im Kantonsspital H mindestens 50 Stunden

pro Woche. Zusätzlich habe er 48 bis 96 Stunden Pikettdienst pro Woche.

Sein Rapport beginne um 7.30 Uhr, weshalb er das Haus unter der Woche kurz

nach 6.00 Uhr verlasse. Die Beschwerdeführerin sei mit einem 50-%-Pensum

beim Kantonsspital I als Ärztin angestellt. Bei ihr beginne der Rapport um

7.00

Uhr, sodass sie spätestens um 6.45 Uhr im Spital sein müsse. Die

Übergabe der Patienten auf der Notfallstation an das Nachtteam erfolge um

20.30

Uhr, sodass sie frühestens um 21.00 Uhr zu Hause sein könne.

Die Betreuung ihrer Kinder sei aufgrund ihrer unterschiedlichen Arbeitszeiten

sehr komplex. E werde bislang an denjenigen Tagen, an denen sie nachmittags

Unterricht habe, über Mittag von ihrer Tante mütterlicherseits betreut, deren

beide Kinder eine 1. Primarklasse im (rund 700 m von ihrem Zuhause

entfernten) Schulhaus F besuchten. Teilweise werde das Mädchen auch nach dem

Kindergarten von ihrer Tante betreut. Daneben brächten sie E mehrmals pro Monat

vor der Schule zu einer Arbeitskollegin der Beschwerdegegnerin, deren

gleichaltrige Tochter ebenfalls in die (rund 1 km von ihrem Zuhause entfernte)

Schule F gehe. Ansonsten würden sich die Beschwerdegegnerin und die erwähnte

Arbeitskollegin bei der Betreuung der Mädchen je nach Bedarf gegenseitig

unterstützen, um ihre Dienstzeiten flexibel und kurzfristig abzudecken. Mit

zwei weiteren befreundeten Familien mit Kindern im Alter von E aus dem

Schulkreis Veltheim-Wülflingen wechselte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls

bei der Kinderbetreuung ab.

4.2

Die

Vorinstanz gelangte hierauf zum Schluss, dass bei der Zuteilung eines Kindes im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens immer auch die gegebenen besonderen

familiären Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin aber

berufe sich einzig auf das Wohnsitzprinzip und die Tatsache, dass sie zuerst

Kinder aus dem eigenen Kreis aufnehmen müsse. Der besonderen Situation der

Beschwerdegegnerschaft und deren Interesse, "die funktionierende private

Betreuung mit gleichgesinnten Arbeitskolleginnen und Verwandten weiterführen zu

können", trage sie keine Rechnung, obschon dies möglich wäre, sei doch die

gesetzlich vorgeschriebene Höchstzahl von 21 Kindern in den 1. und

2.

Mischklassen im Schulhaus F noch nicht erreicht. Damit erweise sich die

Ausgangsverfügung durch die Nichtbeachtung der Betreuungssituation der

Beschwerdegegnerschaft als rechtswidrig.

Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

entgegen, bei der Schulzuteilung eines gewissen "Puffers" zu

bedürfen, um den erwarteten Zuzug von Schülerinnen und Schülern aus dem eigenen

Schulkreis auffangen zu können. Vom Wohnortprinzip liesse sich daher selbst

dann, wenn die zulässigen Klassengrössen noch nicht erreicht seien, nur bei

Vorliegen wichtiger Gründe abweichen, welche hier nicht gegeben seien. So sei E

der Schulweg vom Wohnort zur Schule G zumutbar und bestünden mit den

Betreuungsstellen J und K zumutbare Betreuungsalternativen in unmittelbarer

Nähe dieses Schulhauses. Die persönlichen Präferenzen der

Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich der Betreuung ihrer Tochter könnten bei

einer bestehenden anderweitigen Betreuungsmöglichkeit nicht berücksichtigt

werden, zumal eine arbeitsbedingte Betreuungsnotwendigkeit vorliegend ohnehin

nur während zwei Tagen pro Woche ausgewiesen sei.

5.

5.1

Wie auch

die Vorinstanz anerkennt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden bzw. mit

Blick auf Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sogar geboten, wenn eine

Schulbehörde bei der Schulhauszuteilung schulpflichtiger Kinder relativ

schematisch nach geografischen Kriterien vorgeht und gleichzeitig auf

ausgewogene Klassenbestände achtet. Entsprechend werden denn auch in § 25 Abs. 1 VSV der Schulweg und die Klassenzusammensetzung ausdrücklich als

massgebliche Punkte für die Schul- und Klassenzuteilung angeführt (vgl. zum

Ganzen VGr, 25. November 2021, VB.2021.00546, E. 5.2 mit Hinweisen,

und 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2).

Die allgemeinen Vorgaben des Verordnungsgebers entbinden

die Schulbehörden jedoch nicht davon, jeweils eine Einzelfallbeurteilung

vorzunehmen, in deren Rahmen stets auch das Kindeswohl und die gegebenen besonderen

familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. dazu namentlich Art. 11

Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte

des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; BGr, 19. Juni 2014,

2C_1123/2013, E. 2.3.2; VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2;

ferner BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019,

E. 5.2, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2; VGr,

18.

August 2020, VB.2020.00270, E. 3.2,

und 26. September 2019, VB.2018.00563, E. 2.1). So kann etwa –

gerade bei jüngeren Kindern – auch das Interesse an der Beibehaltung einer

gefestigten privaten Betreuungslösung ein ausnahmsweises Abweichen von der nach

allgemeinen Grundsätzen vorgenommenen Schulzuteilung rechtfertigen (vgl. VGr,

25.

November 2021, VB.2021.00547, E. 5.4 ff., und 25. November

2021, VB.2021.00546, E. 5.6 f.; siehe ferner bereits VPB 1995 [59], Nr. 58, und VPB 1980 [44],

Nr. 19; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2, wonach das Gemeinwesen bei Vorliegen besonderer örtlicher

und anderer Verhältnisse gar gestützt auf Art. 19 und Art. 62

Abs. 2 BV verpflichtet sei, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem

anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen; zum Ganzen auch

Herbert Plotke, Schweizerisches

Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 177 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, dass das

kantonale Recht eine entsprechende Ausnahmeregelung (ausdrücklich) nur im

Zusammenhang mit der Schulung eines Kindes in einer anderen als der Wohngemeinde

kennt (vgl. § 8 Abs. 2 VSV).

5.2

Vorliegend

ist unter den Parteien unbestritten, dass die heute siebenjährige Tochter der

Beschwerdegegnerschaft aufgrund deren Erwerbstätigkeit an mindestens zwei Tagen

pro Woche zu den Randzeiten sowie über Mittag fremdbetreut werden muss und die

Betreuung in den letzten Jahren namentlich von ihrer Tante und einer

Arbeitskollegin ihrer Mutter übernommen wurde, welche beide in – für eine

Erstklässlerin – unzumutbarer Distanz zum Schulhaus G wohnen.

Entgegen der Beschwerdeführerin legt die

Beschwerdegegnerin zudem glaubhaft dar, üblicherweise mehr als die anhand der

eingereichten Dienstpläne von Januar 2021 bis Juli 2021 belegten bzw. von der

Beschwerdeführerin anerkannten Arbeitstage zu arbeiten und infolgedessen

faktisch an mehr als zwei Tagen pro Woche auf eine Betreuung für E angewiesen

zu sein. Entscheidend erscheint aber vielmehr, dass die Beschwerdegegnerschaft

auf eine äusserst flexible Betreuungslösung angewiesen ist, sind die

Arbeitszeiten der Beschwerdegegnerin doch – laut ihrer Arbeitgeberin und den

eingereichten Belegen – dem Schichtbetrieb unterworfen und arbeitet sie jede

Woche an anderen Arbeitstagen, dies auch zu den Randzeiten ab 7.00 Uhr

oder bis 20.30 Uhr. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt

werden, wenn sie argumentiert, E könne ohne Weiteres auch in einer Einrichtung

der schulergänzenden Betreuung untergebracht werden, wenn ihre Mutter arbeite,

da – wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung betont – bei der Anmeldung

für eine solche Betreuung die Tage und Zeiten, an denen eine Betreuung benötigt

wird, im Vorfeld anzugeben sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin und

der Beschwerdegegner angesichts ihrer Arbeitszeiten an ihren gemeinsamen

Arbeitstagen kaum je um 18.00 Uhr zu Hause sein dürften, wenn die

Nachmittagsbetreuung endet. Sofern eine Betreuung von E in einer Einrichtung

der schulergänzenden Betreuung überhaupt infrage kommen sollte, wäre damit für

die Beschwerdegegnerschaft daher zumindest ein erheblicher organisatorischer

Mehraufwand verbunden.

Ohnehin hat die Schulhauszuteilung nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts – ungeachtet des Vorhandenseins und der

Zumutbarkeit eines öffentlichen Betreuungsangebots – grundsätzlich so zu

erfolgen, dass die betroffenen Kinder die Mittagspause zu Hause bzw. am Ort der

privaten (familiären) Betreuung verbringen können (VGr, 25. November

2021, VB.2021.00546, E. 5.6, 25. November 2021, VB.2021.00547,

E. 5.5).

5.3

Insgesamt sprechen somit gewichtige

(private) Interessen für eine Zuteilung von E in eine 1. Primarklasse im

Schulhaus F. Da dort sodann bis zur vollen Auslastung im Sinn von § 21

Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSV noch mindestens drei Plätze in den

vier Mehrjahrgangsklassen für Erst- und Zweitklässler der Primarstufe belegt

werden müssten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ihr Ermessen rechtswidrig

ausgeübt hat, indem sie die privaten Interessen von E bzw. ihrer Eltern

unberücksichtigt liess und dem das Verfahren auslösenden Gesuch nicht

entsprach. Namentlich legt etwa auch die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb

sie im konkreten Fall noch mehr Plätze für etwaige Zuzüger oder Repetentinnen

und Repetenten freihalten müsste.

Nicht beurteilt zu werden braucht bei diesem Ergebnis die

Zumutbarkeit des Schulwegs zur Schule G.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen ist sie zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteienschädigung

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an …