VB.2021.00559
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00559
5. Januar 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23345)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00559
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin
Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Schulkreiswechsel,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
E, die 2014 geborene Tochter von B und C, besuchte im
Schuljahr 2020/2021 den 2. Kindergarten im Schulhaus F im Schulkreis
Veltheim-Wülflingen. Ihr Wohnort liegt im Schulkreis Stadt-Töss.
Anfang Februar 2021 ersuchten B und C die Kreisschulpflege
Veltheim-Wülflingen mit Blick auf das kommende Schuljahr 2021/2022 um Zuteilung
ihrer Tochter E in eine 1. Primarklasse im Schulhaus F. Mit Verfügung vom
2. März 2021 wies der Präsident der Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen
dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten B und C am 28. März 2021 beim
Bezirksrat Winterthur und beantragten unter Hinweis auf ihre Erwerbstätigkeit
und die notwendige ausserschulische Betreuung ihrer Tochter E, diese wie bisher
dem Schulhaus F zuzuteilen.
Am 4. Juni 2021 teilte die Kreisschulpflege
Stadt-Töss E einer 1. Primarklasse in der Schule G zu, worüber B und C den
Bezirksrat Winterthur am 8. Juni 2021 in Kenntnis setzten und wogegen sie
ebenfalls ein Rechtsmittel einreichten. Das betreffende Rekursverfahren ist
aktuell sistiert.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 hiess der Bezirksrat Winterthur
den Rekurs von B und C gut und wies ihre Tochter E einer 1. Klasse im
Schulhaus F zu; die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 977.- wurden der
Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen auferlegt, und einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Am 18. August 2021 liess die Kreisschulpflege
Veltheim-Wülflingen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom
16.
Juli 2021 aufzuheben und die Verfügung des Schulpflegepräsidenten vom
2.
März 2021 zu bestätigen.
Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom
24.
August 2021 auf Abweisung der Beschwerde. B und C liessen mit
Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Mit weiteren Eingaben vom 10. und 27. September sowie vom 2. und
11.
Oktober 2021 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Rechtvertreterin der Kreisschulpflege Veltheim-Wülflingen reichte am
2.
November 2021 zudem eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege zuständig (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,
LS 412.100] und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere
Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die
angefochtene Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung
von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt
(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum
Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 Rz. 102 ff. und
116.
ff.).
Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des
objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere
genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in
welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte
Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer anderen
zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (BGE 134 II 45
E. 2.2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch VGr, 17. Dezember 2020,
VB.2020.00556, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2.1
Weder wird die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Entscheid wie
eine Privatperson betroffen noch greift dieser (direkt oder indirekt)
wesentlich in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen ein (vgl. auch BGr, 19. Juni
2014, 2C_1123/2013, E. 1.3.2, und 29. September 2000, 1P.93/2000,
E. 3d).
Sie macht auch nicht geltend, dadurch anderweitig in ihrer
Autonomie bzw. ihren Interessen als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen
Belangen berührt zu sein. Eine entsprechende Rüge ergibt sich allenfalls
implizit aus der materiell-rechtlichen Begründung der Beschwerde, merkt die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin darin doch zumindest an, dass den
Schulbehörden bei der Schulhaus- und Klassenzuteilung grundsätzlich ein
Ermessen zukomme. Ob dies genügt, um die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin zu bejahen, erscheint fraglich, zumal die Beschwerdeführerin
im Weiteren bloss rügt, die Vorinstanz habe das ihr zukommende Ermessen
sachfremd ausgeübt und zu Unrecht eine nicht einschlägige Bestimmung angewandt
(ablehnend in einem vergleichbaren Fall etwa BGr, 19. Juni 2014,
2C_1123/2013, E. 1.3.1, wo die beschwerdeführende Schulbehörde rügte, dass
die Vorinstanz im kantonalen Recht nicht ausdrücklich genannte
[Schul-]Zuteilungskriterien zur Anwendung gebracht habe; VGr, 16. Dezember
2009, VB.2009.00556, E. 1.3 f.; bejahend dagegen BGr, 12. Februar
2016, 2C_414/2015, E. 1.1, und 29. Juli 2014, 2C_274/2014,
E. 1.2; VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00556, E. 1.2.2; siehe
auch BGr, 11. Februar 2019, 2C_733/2018, E. 4.2 ff., wo
festgestellt wurde, dass die zuständige Schulbehörde über einen
Entscheidungsspielraum betreffend die Bewilligung des auswärtigen Schulbesuchs
verfüge, welcher durch die Gemeindeautonomie geschützt sei).
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die
Beschwerde – wie sich nachfolgend zeigt – ohnehin abzuweisen ist.
2.
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 50 N. 25 ff.).
3.
3.1
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an
öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Der Anspruch gilt gemäss § 10
Abs. 1 Satz 1 VSG grundsätzlich am Wohnort des Kindes. Die räumliche
Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden
Grundschulausbildung nicht gefährden (statt vieler BGr, 15. Juli 2019, 2C_167/2019,
E. 2.1 mit Hinweis).
3.2
Aus dem kantonalrechtlichen
Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt nicht das Recht,
innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (VGr, 25. November
2021, VB.2021.00546, E. 5.6, und 20. Oktober 2020, VB.2020.00551,
E. 3; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas
Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht,
Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der
Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist vielmehr die Schulpflege zuständig
(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), welcher in diesem Zusammenhang ein
gewisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat ihr Ermessen allerdings
pflichtgemäss auszuüben und sich an den in § 25 der Zürcher
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren (VGr, 25. November
2021, VB.2021.00546, E. 4.3 mit Hinweisen).
Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV dabei die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine
ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit,
sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie der Verteilung
der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind bei der Zuteilung der Schülerinnen
und Schüler zu den Schulen und Klassen die zulässigen Klassengrössen zu
beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf auf der Primarstufe
in der Regel die Klassengrösse von 25 Schülerinnen und Schülern in
einklassigen Klassen bzw. 21 Schülerinnen und Schülern in mehrklassigen
Klassen nicht überschritten werden.
4.
4.1
Die
Ausgangsverfügung vom 2. März 2021 wird damit begründet, dass die
Zuteilungsgebiete zu den Schulhäusern jedes Jahr aufgrund der Schülerzahlen neu
beurteilt werden müssten. Kinder aus einem anderen Schulkreis könnten bei der
Schulzuteilung nur berücksichtigt bzw. aufgenommen werden, wenn es die
Klassenzahlen zuliessen. Für das kommende Schuljahr 2021/2022 seien die
"1. Mischklassen" im Schulhaus F jedoch bereits voll, weshalb es
nicht möglich sei, dem Gesuch um Zuteilung der Tochter der Beschwerdegegnerschaft
in eine 1. Primarklasse im Schulhaus F zu entsprechen.
In ihrem Rekurs an die Vorinstanz vom 28. März 2020
wandte die Beschwerdegegnerschaft dagegen ein, dass es ihnen aus beruflichen
Gründen schlicht nicht möglich sei, die Betreuung von E vor und nach dem
Unterricht zu gewährleisten, wenn sie einem neuen Schulhaus zugeteilt würde.
Der Beschwerdegegner arbeite als Arzt im Kantonsspital H mindestens 50 Stunden
pro Woche. Zusätzlich habe er 48 bis 96 Stunden Pikettdienst pro Woche.
Sein Rapport beginne um 7.30 Uhr, weshalb er das Haus unter der Woche kurz
nach 6.00 Uhr verlasse. Die Beschwerdeführerin sei mit einem 50-%-Pensum
beim Kantonsspital I als Ärztin angestellt. Bei ihr beginne der Rapport um
7.00
Uhr, sodass sie spätestens um 6.45 Uhr im Spital sein müsse. Die
Übergabe der Patienten auf der Notfallstation an das Nachtteam erfolge um
20.30
Uhr, sodass sie frühestens um 21.00 Uhr zu Hause sein könne.
Die Betreuung ihrer Kinder sei aufgrund ihrer unterschiedlichen Arbeitszeiten
sehr komplex. E werde bislang an denjenigen Tagen, an denen sie nachmittags
Unterricht habe, über Mittag von ihrer Tante mütterlicherseits betreut, deren
beide Kinder eine 1. Primarklasse im (rund 700 m von ihrem Zuhause
entfernten) Schulhaus F besuchten. Teilweise werde das Mädchen auch nach dem
Kindergarten von ihrer Tante betreut. Daneben brächten sie E mehrmals pro Monat
vor der Schule zu einer Arbeitskollegin der Beschwerdegegnerin, deren
gleichaltrige Tochter ebenfalls in die (rund 1 km von ihrem Zuhause entfernte)
Schule F gehe. Ansonsten würden sich die Beschwerdegegnerin und die erwähnte
Arbeitskollegin bei der Betreuung der Mädchen je nach Bedarf gegenseitig
unterstützen, um ihre Dienstzeiten flexibel und kurzfristig abzudecken. Mit
zwei weiteren befreundeten Familien mit Kindern im Alter von E aus dem
Schulkreis Veltheim-Wülflingen wechselte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls
bei der Kinderbetreuung ab.
4.2
Die
Vorinstanz gelangte hierauf zum Schluss, dass bei der Zuteilung eines Kindes im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens immer auch die gegebenen besonderen
familiären Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin aber
berufe sich einzig auf das Wohnsitzprinzip und die Tatsache, dass sie zuerst
Kinder aus dem eigenen Kreis aufnehmen müsse. Der besonderen Situation der
Beschwerdegegnerschaft und deren Interesse, "die funktionierende private
Betreuung mit gleichgesinnten Arbeitskolleginnen und Verwandten weiterführen zu
können", trage sie keine Rechnung, obschon dies möglich wäre, sei doch die
gesetzlich vorgeschriebene Höchstzahl von 21 Kindern in den 1. und
2.
Mischklassen im Schulhaus F noch nicht erreicht. Damit erweise sich die
Ausgangsverfügung durch die Nichtbeachtung der Betreuungssituation der
Beschwerdegegnerschaft als rechtswidrig.
Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
entgegen, bei der Schulzuteilung eines gewissen "Puffers" zu
bedürfen, um den erwarteten Zuzug von Schülerinnen und Schülern aus dem eigenen
Schulkreis auffangen zu können. Vom Wohnortprinzip liesse sich daher selbst
dann, wenn die zulässigen Klassengrössen noch nicht erreicht seien, nur bei
Vorliegen wichtiger Gründe abweichen, welche hier nicht gegeben seien. So sei E
der Schulweg vom Wohnort zur Schule G zumutbar und bestünden mit den
Betreuungsstellen J und K zumutbare Betreuungsalternativen in unmittelbarer
Nähe dieses Schulhauses. Die persönlichen Präferenzen der
Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich der Betreuung ihrer Tochter könnten bei
einer bestehenden anderweitigen Betreuungsmöglichkeit nicht berücksichtigt
werden, zumal eine arbeitsbedingte Betreuungsnotwendigkeit vorliegend ohnehin
nur während zwei Tagen pro Woche ausgewiesen sei.
5.
5.1
Wie auch
die Vorinstanz anerkennt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden bzw. mit
Blick auf Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sogar geboten, wenn eine
Schulbehörde bei der Schulhauszuteilung schulpflichtiger Kinder relativ
schematisch nach geografischen Kriterien vorgeht und gleichzeitig auf
ausgewogene Klassenbestände achtet. Entsprechend werden denn auch in § 25 Abs. 1 VSV der Schulweg und die Klassenzusammensetzung ausdrücklich als
massgebliche Punkte für die Schul- und Klassenzuteilung angeführt (vgl. zum
Ganzen VGr, 25. November 2021, VB.2021.00546, E. 5.2 mit Hinweisen,
und 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2).
Die allgemeinen Vorgaben des Verordnungsgebers entbinden
die Schulbehörden jedoch nicht davon, jeweils eine Einzelfallbeurteilung
vorzunehmen, in deren Rahmen stets auch das Kindeswohl und die gegebenen besonderen
familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. dazu namentlich Art. 11
Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; BGr, 19. Juni 2014,
2C_1123/2013, E. 2.3.2; VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2;
ferner BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019,
E. 5.2, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2; VGr,
18.
August 2020, VB.2020.00270, E. 3.2,
und 26. September 2019, VB.2018.00563, E. 2.1). So kann etwa –
gerade bei jüngeren Kindern – auch das Interesse an der Beibehaltung einer
gefestigten privaten Betreuungslösung ein ausnahmsweises Abweichen von der nach
allgemeinen Grundsätzen vorgenommenen Schulzuteilung rechtfertigen (vgl. VGr,
25.
November 2021, VB.2021.00547, E. 5.4 ff., und 25. November
2021, VB.2021.00546, E. 5.6 f.; siehe ferner bereits VPB 1995 [59], Nr. 58, und VPB 1980 [44],
Nr. 19; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2, wonach das Gemeinwesen bei Vorliegen besonderer örtlicher
und anderer Verhältnisse gar gestützt auf Art. 19 und Art. 62
Abs. 2 BV verpflichtet sei, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem
anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen; zum Ganzen auch
Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 177 ff.). Dabei spielt es keine Rolle, dass das
kantonale Recht eine entsprechende Ausnahmeregelung (ausdrücklich) nur im
Zusammenhang mit der Schulung eines Kindes in einer anderen als der Wohngemeinde
kennt (vgl. § 8 Abs. 2 VSV).
5.2
Vorliegend
ist unter den Parteien unbestritten, dass die heute siebenjährige Tochter der
Beschwerdegegnerschaft aufgrund deren Erwerbstätigkeit an mindestens zwei Tagen
pro Woche zu den Randzeiten sowie über Mittag fremdbetreut werden muss und die
Betreuung in den letzten Jahren namentlich von ihrer Tante und einer
Arbeitskollegin ihrer Mutter übernommen wurde, welche beide in – für eine
Erstklässlerin – unzumutbarer Distanz zum Schulhaus G wohnen.
Entgegen der Beschwerdeführerin legt die
Beschwerdegegnerin zudem glaubhaft dar, üblicherweise mehr als die anhand der
eingereichten Dienstpläne von Januar 2021 bis Juli 2021 belegten bzw. von der
Beschwerdeführerin anerkannten Arbeitstage zu arbeiten und infolgedessen
faktisch an mehr als zwei Tagen pro Woche auf eine Betreuung für E angewiesen
zu sein. Entscheidend erscheint aber vielmehr, dass die Beschwerdegegnerschaft
auf eine äusserst flexible Betreuungslösung angewiesen ist, sind die
Arbeitszeiten der Beschwerdegegnerin doch – laut ihrer Arbeitgeberin und den
eingereichten Belegen – dem Schichtbetrieb unterworfen und arbeitet sie jede
Woche an anderen Arbeitstagen, dies auch zu den Randzeiten ab 7.00 Uhr
oder bis 20.30 Uhr. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
werden, wenn sie argumentiert, E könne ohne Weiteres auch in einer Einrichtung
der schulergänzenden Betreuung untergebracht werden, wenn ihre Mutter arbeite,
da – wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung betont – bei der Anmeldung
für eine solche Betreuung die Tage und Zeiten, an denen eine Betreuung benötigt
wird, im Vorfeld anzugeben sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin und
der Beschwerdegegner angesichts ihrer Arbeitszeiten an ihren gemeinsamen
Arbeitstagen kaum je um 18.00 Uhr zu Hause sein dürften, wenn die
Nachmittagsbetreuung endet. Sofern eine Betreuung von E in einer Einrichtung
der schulergänzenden Betreuung überhaupt infrage kommen sollte, wäre damit für
die Beschwerdegegnerschaft daher zumindest ein erheblicher organisatorischer
Mehraufwand verbunden.
Ohnehin hat die Schulhauszuteilung nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts – ungeachtet des Vorhandenseins und der
Zumutbarkeit eines öffentlichen Betreuungsangebots – grundsätzlich so zu
erfolgen, dass die betroffenen Kinder die Mittagspause zu Hause bzw. am Ort der
privaten (familiären) Betreuung verbringen können (VGr, 25. November
2021, VB.2021.00546, E. 5.6, 25. November 2021, VB.2021.00547,
E. 5.5).
5.3
Insgesamt sprechen somit gewichtige
(private) Interessen für eine Zuteilung von E in eine 1. Primarklasse im
Schulhaus F. Da dort sodann bis zur vollen Auslastung im Sinn von § 21
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 VSV noch mindestens drei Plätze in den
vier Mehrjahrgangsklassen für Erst- und Zweitklässler der Primarstufe belegt
werden müssten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ihr Ermessen rechtswidrig
ausgeübt hat, indem sie die privaten Interessen von E bzw. ihrer Eltern
unberücksichtigt liess und dem das Verfahren auslösenden Gesuch nicht
entsprach. Namentlich legt etwa auch die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb
sie im konkreten Fall noch mehr Plätze für etwaige Zuzüger oder Repetentinnen
und Repetenten freihalten müsste.
Nicht beurteilt zu werden braucht bei diesem Ergebnis die
Zumutbarkeit des Schulwegs zur Schule G.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen ist sie zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteienschädigung
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …