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Entscheid

VB.2021.00560

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00560

1. September 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23933)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00560

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Zürich

Beschwerdegegnerin,

betreffend

polizeiliche Massnahmen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

am 8. November 2017 gestützt auf einen Entscheid des Bezirksgerichts

Zürich vom 11. Juli 2017 aus ihrem vormaligen Wohnhaus in B ausgewiesen,

nachdem dieses im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gepfändet und am

8. Juni 2016 verwertet worden war. Die gegen das Urteil des

Bezirksgerichts Zürich erhobenen Rechtsmittel waren vom Obergericht des Kantons

Zürich mit Urteil vom 11. September 2017 und vom Bundesgericht mit Urteil

vom 6. November 2017 (5A_811/2017) abgewiesen worden. Beim Vollzug der

Ausweisung wurde das Gemeindeammannamt C von der Polizei unterstützt.

B. Mit

Eingabe vom 15. März 2021 gelangte A an die Kantonspolizei Zürich und

verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bzw. sinngemäss den Erlass

einer Feststellungsverfügung über einen Realakt im Sinn von § 10c

lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).

Sie bezog sich darin auf ein Schreiben der Kantonspolizei Zürich vom

8. März 2021 und rügte die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29–30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

sowie von Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101).

C. Mit

Verfügung vom 7. April 2021 wies die Kantonspolizei Zürich das Feststellungsbegehren

ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 9. Mai 2021 an die

Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der

Kantonspolizei Zürich vom 7. April 2021 sowie die Feststellung des

"Machtmissbrauchs der Polizeigewalt und der Menschenrechtsverletzungen

gemäss Art. 13 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK im Zusammenhang mit der

Zwangsräumung vom 8. November 2017".

Mit Rekursentscheid vom 20. Mai 2021 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte

sie A.

III.

Mit Beschwerde vom 18. August 2021 gelangte A dagegen

an das Verwaltungsgericht. Sie ersucht um "Gutheissung ihrer Beschwerde

und die Anerkennung, dass in diesem Fall eine Verletzung der durch Art. 3

und 8 EMRK garantierten Rechte vorliege". Zudem ersucht sie das

Verwaltungsgericht, die Polizei anzuweisen, eine Untersuchung einzuleiten,

"um die Verantwortung festzustellen". Weiter verlangt sie

Schadenersatz für den moralischen und finanziellen Verlust, den ihre Familie

seit dem 8. November 2017 erlitten habe und weiterhin erleiden werde, bis ihre

Grundrechte wiederhergestellt seien und die Familie wieder in ihr Wohnhaus in B

eingegliedert sei. Zudem fordert sie eine Entschädigung von Fr. 12'000.-,

die zur Deckung der Prozesskosten (einschliesslich Betreibungskosten) für die

vorangegangenen Verfahren gegen die Polizei gezahlt worden seien, unter

Kostenfolge zulasten der Kantonspolizei Zürich.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. August

2021.

auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich schloss in ihrer

Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

2.

2.1

Die

Vorinstanz stellte zunächst fest, der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 7. April 2021 zufolge sei die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

15.

März 2021 zum wiederholten Mal an die Beschwerdegegnerin gelangt und

habe geltend gemacht, dass das der Ausweisung zugrundeliegende Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich "im fraglichen Zeitpunkt" noch nicht

vollstreckbar gewesen und die Ausweisung somit "rechtswidrig, willkürlich

und missbräuchlich" erfolgt sei. Darüber hinaus habe die

Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Vorgehensweise und das Verhalten der

beigezogenen Polizeiangehörigen seien unrechtmässig gewesen und habe sie in

ihren Grundrechten verletzt sowie dass beim Vollzug der Ausweisungsverfügung

die Polizeiangehörigen gegen das Folterverbot gemäss Art. 3 EMRK und das

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK

verstossen hätten. Darüber hinaus habe man sich ihr gegenüber rassistisch

motiviert verhalten und ihr das Akteneinsichtsrecht verwehrt.

Die Beschwerdegegnerin halte dem in der angefochtenen

Verfügung entgegen, dass an dem Einsatz nur Mitarbeitende der (kommunalen)

Polizei teilgenommen hätten, weshalb von ihrer Seite keine

Grundrechtsverletzungen gegenüber der Beschwerdeführerin begangen worden sein

könnten und auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten sei. Betreffend das

Akteneinsichtsgesuch sei festzustellen, dass dem Ersuchen bereits mehrfach von

verschiedenen Stellen entsprochen worden sei und auch das jüngste Gesuch

umgehend der zuständigen Dienststelle zur Behandlung überwiesen worden sei,

welche diesem am 11. März 2021 entsprochen habe, weshalb der unbegründete

Vorwurf abzuweisen sei.

Die Vorinstanz erwog sodann, die Beschwerdeführerin

bestreite den Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrem Rekurs zumindest

sinngemäss, wenn sie ausführe, dass sie die Initialen der Kantonspolizei auf

den Uniformen habe lesen können und ihr die Gemeindepolizisten bekannt seien.

Bezugnehmend auf einen Journaleintrag aus dem Polizei-Informationssystem

(POLIS) beanstande sie die Feststellung, dass "die Zwangsräumung in

Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2017

durchgeführt" worden sei. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, das

bundesgerichtliche Urteil vom 6. November 2017 habe nicht den Vollzug der

Ausweisung zum Gegenstand gehabt. Der Räumungsbescheid sei zu einem Zeitpunkt

erfolgt, als das obergerichtliche Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen

sei und der bundesgerichtlichen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

erteilt worden. Das Betreibungsamt hätte die Veröffentlichung des

bundesgerichtlichen Urteils abwarten müssen, um eine Ausweisungsverfügung zu

erlassen und einen Termin für die Zwangsräumung frühestens am 8. Februar (Anm.:

2018) festlegen dürfen. Ein Ausweisungsbefehl sei gemäss Art. 3 und 8 EMRK

nicht vollstreckbar, bis die betroffenen Personen umgesiedelt worden seien.

Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht an der Zwangsräumung beteiligt gewesen

sei, habe sie sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht, weil sie,

die Beschwerdeführerin, und ihr Sohn die Beschwerdegegnerin zweimal erfolglos

um Hilfe gebeten hätten.

Die Vorinstanz erwog weiter, dem Bundesgerichtsentscheid

vom 6. November 2017 (5A_811/2017) sei zu entnehmen, dass das

Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. Juli 2017

verpflichtet habe, die fragliche Liegenschaft zu räumen und ordnungsgemäss zu

übergeben. Mit demselben Entscheid habe das Gericht das Gemeindeammannant C

angewiesen, die Vollstreckung auf Verlangen der berechtigten Partei

durchzuführen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe den erstinstanzlichen

Ausweisungsbefehl am 11. September 2017 bestätigt. Am 14. September

2017.

habe die zuständige Behörde nach Angaben der Beschwerdeführerin den

Räumungsbescheid erlassen und den Termin auf den 8. November 2017

festgesetzt. Dies sei nicht zu beanstanden gewesen, da einer Beschwerde an das

Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auch wenn das

Bundesgericht mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 bis zum Entscheid über

das Gesuch um aufschiebende Wirkung einen Vollzugsstopp angeordnet habe, hätte

dies nichts daran geändert, dass das Verfahren mit Erlass des

Bundesgerichtsentscheids vom 6. November 2017 zulasten der

Beschwerdeführerin seinen Abschluss gefunden habe und der Ausweisungsbefehl in

Rechtskraft erwachsen sei.

Gemäss Art. 337 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO, SR 272) könne ein Entscheid direkt

vollstreckt werden, wenn das urteilende Gericht konkrete

Vollstreckungsmassnahmen angeordnet habe, was vorliegend der Fall gewesen sei.

Eine zusätzliche Ausweisungsverfügung sei damit nicht erforderlich gewesen und

der Vollzug der Ausweisung sei nicht zu beanstanden. Der von der

Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, wonach die beteiligten

Polizeibeamten an einer unrechtmässigen Räumung teilgenommen hätten, könne

deshalb – unabhängig davon, ob es sich um Beamte der Beschwerdegegnerin oder

solche der kommunalen Polizei gehandelt habe – nicht gefolgt werden. Dass die

betroffene Person zuvor zwingend umzusiedeln wäre, sei ebenfalls unzutreffend

und ergäbe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV. Das

Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung beschränke sich auf den Schutz vor

unbefugtem Eindringen durch Polizei, Militär und andere Behörden. Dagegen

bestehe kein Anspruch auf eine Ersatzunterkunft nach einer befugten Zwangsräumung.

Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Folterverbot oder ein rassistisch

motiviertes Verhalten seien nicht erkennbar und seien von der

Beschwerdeführerin auch nur unsubstanziiert behauptet. Ein Verstoss gegen das

Akteneinsichtsrecht sei im Rekursverfahren nicht mehr geltend gemacht worden.

2.2

Dagegen

bringt die Beschwerdeführerin vor, das Verhalten der Polizeibeamten "habe

gegen die bürgerliche und gesetzliche Ordnung" verstossen. Es liege ein

Amtsmissbrauch vor, weil die Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Zwangsausweisung

nicht die Befugnis gehabt hätten, diese durchzuführen. Kein Richter habe je die

Zwangsausweisung vom 8. November 2017 genehmigt. Insbesondere bestätige

das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai

2021.

die Rechtswidrigkeit der Zwangsräumung und mache alle Bemühungen, das

Vorgehen der Polizei zu rechtfertigen und ihre Begehren abzuweisen, willkürlich

und unhaltbar in Sinn von Art. 5 und 9 BV Der obergerichtliche Freispruch

von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung werfe ein

neues Licht auf ihren Fall, womit klar sei, dass die Zwangsräumung vom

8.

November 2017 keine Rechtsgrundlage gehabt habe. Unter Berücksichtigung

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hätte die Ausweisung verschoben werden

müssen, bis die Familie wieder untergebracht geworden sei. Trotz ihrer

Versuche, den Polizisten vor Ort anlässlich der Räumung klarzumachen, dass sie

nirgendwo anders Zuflucht finden könnten, seien diese teilnahmslos und

unempfänglich für ihre Argumente gewesen. Sie und ihr Sohn seien vor dem

anberaumten Ausweisungstermin drei Mal auf dem Kantonspolizeiposten in D

gewesen, um die Polizei zu bitten, diese Zwangsausweisung zu verhindern. Trotz

ihrer Hilferufe habe die Beschwerdegegnerin nicht reagiert und die Zwangsräumung

weiterlaufen lassen.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin wies erneut darauf hin, dass an der streitgegenständlichen

Zwangsvollstreckung der Ausweisung der Beschwerdeführerin keine Mitarbeitenden

der Kantonspolizei beteiligt gewesen seien, sondern ausschliesslich Angehörige

der örtlichen kommunalen Polizei. Dieser und anderen kommunalen Behörden

gegenüber komme ihr keinerlei Aufsichtsfunktion zu. Die Beschwerdeführerin

räume denn auch in ihrer Beschwerdeschrift ein, dass die Beschwerdegegnerin

nicht beteiligt gewesen sei. Streitgegenstand sei ihre Verfügung vom

7.

April 2021, weshalb auf das neue Vorbringen, das obergerichtliche

Urteil vom 21. Mai 2021 sei zugunsten der Beschwerdeführerin ergangen,

nicht einzugehen sei. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die am

Einsatz beteiligten Gemeindepolizeiangehörigen im Sinn von § 6 des

Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG,

LS 550.1) gehandelt hätten und entsprechend verpflichtet gewesen seien,

dem Gemeindeammanamt Amtshilfe zu leisten. Sie hätten keinerlei Verantwortung

für die rechtliche Beurteilung und Entscheide in der Sache. Demzufolge seien

die (fehlgehenden) Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin, wonach die

Polizei ohne Rechtsgrundlage gehandelt habe, im vorliegenden Verfahren nicht

von Belang.

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht hat – wie bereits im Verfahren VB.2019.00267 (vgl.

E. 2.2.2 der Verfügung vom 7. Mai 2019) – auch in diesem Verfahren

nicht die Rechtmässigkeit der Ausweisung an und für sich zu beurteilen. Hierbei

handelte es sich um eine zivil- und nicht um eine öffentlich-rechtliche

Anordnung, gegen welche die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits wiederholt

den Rechtsweg bis an das Bundesgericht beschritt (vgl. § 1 VRG; Urteile

des Bundesgerichts 5A_198/2018 vom 22. März 2018 und 5A_811/2017 vom

6.

November 2017).

3.2

Nach

§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren

neu ins Recht gereichte obergerichtliche Urteil vom 21. Mai 2021

betreffend Hausfriedensbruch (in ihr einstiges Wohnhaus nach erfolgter

Ausweisung) etc. betrifft jedoch nur das Strafverfahren, weshalb sie – trotz

des vollumfänglichen Freispruchs von den Vorwürfen – daraus in diesem Verfahren

nichts zu ihren Gunsten ableiten kann: Dass der Tatbestand des

Hausfriedensbruchs mangels Nachweises einer vorsätzlichen Tatbegehung vom

Obergericht als nicht erstellt beurteilt wurde, hat nicht die Unrechtmässigkeit

der davor erfolgten Ausweisung und der anlässlich dieser erfolgten Handlungen

der zugezogenen Polizeibeamten zur Folge. Die Begründung lautete denn auch

dahingehend, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen und auch nicht nachweisbar

sei, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung am

8./9. November 2017, d. h.

zwei Tage nach Ergehen des Bundesgerichtsurteils vom 6. November 2017

(5A_811/2017), tatsächlich Kenntnis von diesem Urteil respektive von der

Gegenstandslosigkeit ihres Gesuchs um aufschiebende Wirkung genommen habe. Das

Urteil des Bundesgerichts selbst wurde damit weder infrage gestellt noch verlor

es dadurch seine Rechtswirkung. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung wird

deshalb durch das Strafurteil entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin

nicht bestätigt. Auch dass die Zustellung des Urteils als noch nicht

nachweisbar beurteilt wurde, bedeutet nicht, dass es keine Rechtswirkung

entfaltet. Die zum Vollzug der Ausweisung aufgebotenen Polizeibeamten, seien es

auch solche der kommunalen Polizei und nicht der Beschwerdegegnerin – handelten

somit nicht ohne Rechtsgrundlage (sondern gestützt auf das Urteil des

Obergerichts vom 11. September 2017 bzw. das Urteil des Bundesgerichts vom

6.

November 2017) und waren zur Leistung der Amtshilfe verpflichtet (vgl.

§ 6 PolG). Der angefochtene Entscheid hält somit insofern einer

Rechtskontrolle stand, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

3.3

Dass die Polizei den von der Beschwerdeführerin

bei persönlichem Vorstelligwerden auf dem Polizeiposten geäusserten Anliegen,

die Ausweisung sei zu verschieben, nicht nachgekommen ist, ist nicht als

"bewusstes Nichtreagieren und Geschehenlassen" zu beurteilen. Die

rechtliche Beurteilung des Ausweisungsentscheids fiel nicht in die polizeiliche

Kompetenz. Es ist darin auch kein "Verbrechen gegen die Menschenrechte und

die Menschenwürde" bzw. eine Verletzung von durch die EMRK gewährten

Rechte zu erblicken. Wie bereits im Rekursverfahren sind diese Vorbringen der

Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren insofern unsubstanziiert als es

sich nur um pauschale Vorwürfe handelt. Inwiefern die Polizeibeamten

"brutal" gehandelt haben sollen, führt die Beschwerdeführerin nicht

weiter aus. Gemäss POLIS-Journal konnte die Ausweisung sodann "ohne

Probleme vollzogen" werden. Zu

den im Rekursverfahren vorgebrachten und von der Rekursinstanz als nicht

erkennbar beurteilten Vorwürfen eines Verstosses gegen das Folterverbot oder

rassistisch motiviertem Handeln äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde nicht mehr. Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend

fest, dass das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung kein Recht auf

vorgängige Umsiedlung im Fall einer drohenden Ausweisung beinhaltet, sondern

vielmehr das unbefugte Eindringen von staatlichen Aufgabenträgern in die

Wohnung erfasst (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 14 N. 41 ff.).

3.4

Soweit die

Rügen der Beschwerdeführerin betreffend das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

(oder auch der kommunalen Polizei) – namentlich anlässlich der Ausweisung –

sinngemäss als aufsichtsrechtliche Begehren aufzufassen sind, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen

gegenüber (Gemeinde-)Behörden zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich 2014, § 5 N. 16; Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Die

Beschwerdegegnerin ist eine Verwaltungseinheit der Sicherheitsdirektion und wird

von dieser beaufsichtigt (vgl. § 58 Abs. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1

a der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007, LS 172.11). Ein umfassendes

Oberaufsichtsrecht steht sodann dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu, soweit

nicht der Kantonsrat dafür zuständig ist (Art. 70 Abs. 3 der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, LS 101; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74).

3.5

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG

entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde

sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22

Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1)

sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim

Regierungsrat (lit. a) und gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand

(lit. b) einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist damit für die

Beurteilung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zusprechung von

unbeziffertem Schadenersatz für den moralischen und finanziellen Verlust ihrer

Familie nicht zuständig. Ebenso wenig kann ihr in diesem Verfahren eine

Entschädigung von Fr. 12'000.- zur Deckung der Prozesskosten

vorangegangener Verfahren zugesprochen werden. Auf diese Anträge ist nicht

einzutreten.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren hat sie nicht verlangt und stünde ihr auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin

hingegen beantragt eine Parteientschädigung. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen

kommt nur unter besonderen Umständen infrage und

stellt einen Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Da der öffentlichen

Beschwerdegegnerin, welche staatliche Aufgaben wahrnimmt, im vorliegenden

Verfahren kein übermässiger Aufwand

entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat.