VB.2021.00561
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00561
27. Januar 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23397)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00561
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E AG,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. G AG, vertreten durch M,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung Mobilfunkanlage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der G AG
mit Beschluss vom 23. Juni 2020 den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01, H-Strasse 02, in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten die E AG, C, I, J, B, D, K sowie A
mit Rekurs vom 30. Juli 2020 an das Baurekursgericht und beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht wies den Rekurs
am 18. Juni 2021 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, C, D sowie die E AG
am 19. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie der Baubewilligung vom 23. Juni 2020. Eventualiter sei
die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht
als adaptive Antennen im Sinn von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV
betrieben werden dürften. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die
Beschwerdeführenden, dass die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei,
das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung ihres
Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den
Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen. Sodann sei ein Amtsbericht
oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven
Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits
erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im
Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen.
Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen
am 6. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 21. September 2021 beantragte die Bausektion des Stadtrats der Stadt
Zürich die Abweisung der Beschwerde. Die G AG beantragte am 23. September
2021, dass sämtliche Anträge abzuweisen seien, soweit darauf einzutreten sei;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 7. Oktober
2021.
hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die Bausektion des
Stadtrats der Stadt Zürich duplizierte am 20. Oktober 2021. Die Duplik der
G AG erfolgte gleichentags.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1
Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist
grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im
Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur
hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu
Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die
innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten
(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
[Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht
verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der
Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar
2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem
Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der
Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss
ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 24. Juni
2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41).
1.2.2
Von den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen haben die
Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift lediglich bereits ausgeführt, dass
die Mobilfunkstrahlung gesundheitsgefährdend sei und dass die OMEN falsch gewählt
wurden. Ebenfalls liessen sie leichte Zweifel durchscheinen, dass Strahlungen
von adaptiven Antennen korrekt gemessen werden können. Die weiteren in der
Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen wurden vorinstanzlich nicht angeführt und
erweisen sich im vorliegenden Verfahren daher als verspätet und sind nicht mehr
zu hören. Es sei jedoch an dieser Stelle auf die Entscheide VB.2021.00047 und
VB.2021.00048, beide vom 3. Juni 2021, verwiesen, welche sich zu den von
den Beschwerdeführenden gerügten Punkten äussern.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, da sie in Bezug auf die vorgebrachte Rüge bezüglich dreier
Orte, an denen die Anlagegrenzwerte vermeintlich überschritten seien, lediglich
einen Textbaustein angeführt habe und nicht auf die genauen Rügen eingegangen
sei.
2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1;
ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches
Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist
formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;
eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über
die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist
sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5
mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Griffel, § 8 N. 37 f.).
2.3
Die Vorinstanz führte in
allgemeiner Weise aus, dass etwa die Distanz zwischen Antenne und
Berechnungspunkt nur eines von mehreren Kriterien zu Bestimmung der
elektrischen Feldstärke und damit zur Immissions-Anlagegrenzwertberechnung sei.
Auch die Richtungsabschwächung müsse berücksichtigt werden. Die
Abstrahlcharakteristik führte etwa dazu, dass die maximale elektrische
Feldstärke im Bereich des vierten Obergeschosses der Liegenschaft H-Strasse 03
oder des fünften Obergeschosses der Liegenschaft L-Strasse 04 mit einem
von der privaten Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
korrekt ermittelten Wert von 3,48 V/m bzw. 4,91 V/m unterhalb des für OMEN Nr. 6
errechneten Werts läge.
Mit diesen Erwägungen und dem
Verweis auf die Berechnung der privaten Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz
bezüglich der gerügten Orte L-Strasse 04 und H-Strasse 03 genügend
dargelegt, weshalb diese nicht als OMEN ausgewählt wurden. Die
Beschwerdeführenden konnten den Entscheid bezüglich dieser Rügen in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Hingegen fehlen im
vorinstanzlichen Entscheid Erwägungen zu der Rüge, dass beim Standort L-Strasse 05
das falsche Geschoss gewählt wurde. Aus dem angefochtenen Entscheid wird nicht
deutlich, wie es sich mit dieser Rüge verhält und auch die allgemeinen
Ausführungen zu den Richtungsabschwächungen lassen nicht den Schluss zu, dass
dies auch für das angeblich weniger belastete oberste Vollgeschoss gegenüber
dem Dachgeschoss gelte. Demgemäss wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführenden verletzt. Diese Verletzung kann jedoch vorliegend geheilt
werden, konnten sich die Beschwerdeführenden doch dazu äussern und hat
bezüglich dieser Frage das Verwaltungsgericht dieselbe Kognition wie das
Baurekursgericht. Im Übrigen würde die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf führen. Der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei den
Kostenfolgen Rechnung zu tragen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, diverse Studien würden eine Gesundheitsgefährdung
durch Mobilfunkstrahlung nahelegen und auch das Europäische Parlament hätte
schon vor 5G-Strahlungen gewarnt.
3.2
Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den
schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,
ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1
und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983.
[USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu
begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem
durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung
der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung
Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13
Abs. 2 USG).
Für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,
hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen
von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und
betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).
Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im
massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1
Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen
die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall
eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen
festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung
zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den
geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt
(Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).
3.3
Die
Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich
mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar
2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt
festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand
verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019,
1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.;
1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017,
1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4). Sodann hat das
Bundesgericht festgehalten, dass es in erster Linie Sache der zuständigen
Fachbehörden (und nicht des Bundesgerichts resp. vorliegend des
Verwaltungsgerichts) ist, die internationale Forschung sowie die technische
Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der
NISV beim Bundesrat zu beantragen (BGr, 20. Oktober 2010, 1C_118/2010 E. 4.2;
4.
April 2014, 1C_340/2013, E. 3.3).
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat als Umweltfachstelle
des Bundes die Aufgabe, die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen
nichtionisierender Strahlung (NIS) zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und
die Öffentlichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu
informieren. Dieser bildet die Grundlage für die Immissionsgrenzwerte der NISV.
Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung dieser Grenzwerte empfehlen, wenn
neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen
dies erforderten. Zur fachlichen Unterstützung hat das BAFU im Jahr 2014 eine
Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen. Diese sichtet die neu
publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur
detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen
von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Ergebnisse der Evaluation werden
vierteljährlich in Form eines Newsletters publiziert (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter/beratende-expertengruppe-nis-berenis.html,
zuletzt besucht am 16. November 2021).
3.4
Mit der
NTP-Studie sowie der Ramazzini-Studie hat sich der Sondernewsletter vom
November 2018 der BERENIS ausführlich auseinandergesetzt, ohne dass Grenzwertanpassungen
empfohlen worden sind. Es ist gemäss dem Newsletter eine vollständige
Risikobewertung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Studien (Tierstudien
und epidemiologische Studien) notwendig, um abzuschätzen, ob die derzeitig
gültigen Grenzwerte geändert werden sollten (www.bafu.admin.ch > Themen >
Thema Elektrosmog und Licht > Newsletter). Die Studie Kuster/Neufeld befasst
sich mit Strahlung in höheren Frequenzbereichen als sie in der Schweiz für
Mobilfunkanwendungen zur Verfügung stehen. Im von den Beschwerdeführenden
eingebrachten Briefing des Wissenschaftlichen Diensts des Europäisches
Parlaments "Auswirkungen der drahtlosen 5G Kommunikation auf die menschliche
Gesundheit" vom Februar 2020 geht es zu wesentlichen Teilen um potenzielle
Gefahren von Millimeterwellen, die in der Schweiz für Mobilfunk nicht zur
Verfügung stehen. Weiter setzte sich die BERENIS mit dem von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Argument des oxidativen Stresses in ihrem
Newsletter vom Januar 2021 auseinander. Sie hielt fest, dass sich – trotz
methodischer Unsicherheiten bzw. Schwächen einzelner Studien – ein Trend
abzeichne, nämlich, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich,
durchaus zu Veränderungen des oxidativen Gleichgewichtes führen könne. Es sei
zu erwarten, dass bei Individuen mit Vorschädigungen, wie Immunschwächen oder
Erkrankungen (Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen), vermehrt
Gesundheitseffekte auftreten würden. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge
oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren
könnten, was selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die
oxidativen Stress hervorrufen würden. Weiterführende Untersuchungen unter
standardisierten Bedingungen seien aber notwendig, um diese Phänomene und
Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen (www.bafu.admin.ch >
Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Newsletter).
3.5
Wie dargelegt,
verfolgt der Bund zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche
Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung
einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b
NISV). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni
2021.
sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit den von
den Beschwerdeführenden vorgebrachten Studien, Dokumenten und Behauptungen
auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni
2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden
Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen
Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung
ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der
Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu
beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni
2021, VB.2021.00047, E. 7.3). Die Anwendung der geltenden Immissions- und
Anlagegrenzwerte der NISV ist vorliegend nicht zu beanstanden bzw. eine
Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass keine genügenden Testmessungen für
adaptive 5G-Antennen durchgeführt werden könnten.
4.2
Das
Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020
(englisches Original vom 18. Februar 2020) einen Technischen Bericht zur
Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version
2.1) herausgegeben. Dabei schlägt das METAS zwei Methoden vor: Die
codeselektive Messmethode ermöglicht die Beurteilung der Konformität einer
Anlage mit dem Anlagegrenzwert und gilt deshalb als Referenzmethode. Die
spektrale Messmethode (frequenzselektive Methode) erlaubt keine Unterscheidung
zwischen zwei verschiedenen Zellen eines gleichen Betreibers oder einer
gleichen Anlage. Ausserdem tendiert sie zu einer Überschätzung der
hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand. Sie kann zwar die
Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen, scheitert letztlich
jedoch an der abschliessenden Beurteilung der Nichtkonformität (sogar wenn die
hochgerechnete Feldstärke den Anlagegrenzwert überschreitet). Folglich gilt
diese Messmethode als orientierende Messung (Technischer Bericht METAS, S. 4 f.).
Der Technische Bericht kann für die Konformitätsprüfung von
New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf die NISV verwendet werden, bis das
METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (S. 5).
Inzwischen hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum
Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis
zu 6 GHz" publiziert. Entgegen den Beschwerdeführenden können gestützt auf
den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt
werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich
vor (Adaptive Antennen. Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur
Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 14).
5.
5.1
Schliesslich
bringen die Beschwerdeführenden vor, die OMEN seien falsch gewählt worden. Es
seien die Gebäude L-Strasse 04 und H-Strasse 03, obwohl näher bei der
Antenne, nicht berücksichtigt worden und beim Gebäude L-Strasse 05
anstelle des Dachgeschosses das fünfte Obergeschoss als OMEN berücksichtigt
worden.
5.2
Als OMEN
gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich
Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche
oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b)
und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach
den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2
lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von
der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am
stärksten ist, enthalten.
5.3
Aus dem
Katasterplan ergibt sich, dass das Gebäude L-Strasse 04 nicht näher an der
geplanten Mobilfunkantenne liegt als der OMEN 6. Das Gebäude liegt jedoch näher
an einer der Hauptstrahlrichtungen. Allerdings wird bezüglich dieser
Antennenrichtung horizontal beim OMEN 6 keine bis lediglich eine
Richtungsabschwächung von 0,1 angenommen, weshalb dadurch die grössere Nähe des
Gebäudes L-Strasse 04 zur Hauptstrahlrichtung nicht ausschlaggebend ist.
Die als solche nicht beanstandete Berechnung dieses Standorts durch die private
Beschwerdegegnerin hat sodann eine elektrische Feldstärke von 4,91 V/m ergeben.
Wie sich aus Abbildung 7 der vorinstanzlichen Eingabe
der privaten Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 ergibt, ist das
Gebäude H-Strasse 03 deutlich niedriger als das Standortgebäude für die
Mobilfunkantennenanlage sowie auch die umliegenden Gebäude, weshalb daraus eine
erhebliche vertikale Richtungsabschwächung resultiert, sodass davon ausgegangen
werden darf, dass auch an diesem Ort die Anlagegrenzwerte eingehalten sind.
Gemäss den auch hier nicht näher beanstandeten Berechnungen der privaten
Beschwerdegegnerin liegt lediglich eine Feldstärke von 3,48 V/m vor.
Aus Abbildung 5 der vorinstanzlichen Eingabe der
privaten Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 ergibt sich, dass das
fünfte Obergeschoss der L-Strasse 05 das Dachgeschoss des Gebäudes
ist, weshalb dieser OMEN nicht zu beanstanden ist.
Nach dem Gesagten sind die Standortdatenblätter in Bezug
auf die gewählten OMEN nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Es bleibt
zu prüfen, wie es sich mit den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführenden
verhält.
6.2
Die
Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der
bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht
mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3,
131.
I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar
2013, 2C_900/2012, E. 2.2; 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3;
1.
September 2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 19, sowie Donatsch, § 60 N. 11). Dies ist
vorliegend der Fall, weder das verlangte Audit noch ein Amtsbericht oder
Gutachten vermöchten etwas an den vorstehenden Ausführungen zu ändern, weshalb
die Verfahrensanträge abzuweisen sind.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die aufgrund der Gehörsverletzung
durch die Vorinstanz leicht reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres überwiegenden
Unterliegens nicht zu. Auch der nicht extern vertretenen privaten
Beschwerdegegnerin steht keine Entschädigung zu, da ihr kein besonderer
Aufwand, welcher das übliche Mass übersteigen würde, entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 7 N. 49).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'005.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–5 unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag zu je einem Fünftel auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …