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Entscheid

VB.2021.00561

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00561

27. Januar 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23397)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00561

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E AG,

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

1. G AG, vertreten durch M,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend

Baubewilligung Mobilfunkanlage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der G AG

mit Beschluss vom 23. Juni 2020 den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01, H-Strasse 02, in Zürich.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten die E AG, C, I, J, B, D, K sowie A

mit Rekurs vom 30. Juli 2020 an das Baurekursgericht und beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht wies den Rekurs

am 18. Juni 2021 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, C, D sowie die E AG

am 19. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie der Baubewilligung vom 23. Juni 2020. Eventualiter sei

die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht

als adaptive Antennen im Sinn von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV

betrieben werden dürften. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die

Beschwerdeführenden, dass die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei,

das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung ihres

Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den

Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen. Sodann sei ein Amtsbericht

oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven

Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits

erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im

Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen.

Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen

am 6. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 21. September 2021 beantragte die Bausektion des Stadtrats der Stadt

Zürich die Abweisung der Beschwerde. Die G AG beantragte am 23. September

2021, dass sämtliche Anträge abzuweisen seien, soweit darauf einzutreten sei;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 7. Oktober

2021.

hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die Bausektion des

Stadtrats der Stadt Zürich duplizierte am 20. Oktober 2021. Die Duplik der

G AG erfolgte gleichentags.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1

Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist

grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im

Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur

hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu

Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die

innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten

(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,

[Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht

verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der

Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar

2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem

Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der

Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss

ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 24. Juni

2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41).

1.2.2

Von den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen haben die

Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift lediglich bereits ausgeführt, dass

die Mobilfunkstrahlung gesundheitsgefährdend sei und dass die OMEN falsch gewählt

wurden. Ebenfalls liessen sie leichte Zweifel durchscheinen, dass Strahlungen

von adaptiven Antennen korrekt gemessen werden können. Die weiteren in der

Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen wurden vorinstanzlich nicht angeführt und

erweisen sich im vorliegenden Verfahren daher als verspätet und sind nicht mehr

zu hören. Es sei jedoch an dieser Stelle auf die Entscheide VB.2021.00047 und

VB.2021.00048, beide vom 3. Juni 2021, verwiesen, welche sich zu den von

den Beschwerdeführenden gerügten Punkten äussern.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, da sie in Bezug auf die vorgebrachte Rüge bezüglich dreier

Orte, an denen die Anlagegrenzwerte vermeintlich überschritten seien, lediglich

einen Textbaustein angeführt habe und nicht auf die genauen Rügen eingegangen

sei.

2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1;

ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches

Gehör

im Verwaltungsverfahren des modernen

Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist

formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus;

eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über

die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist

sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5

mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Griffel, § 8 N. 37 f.).

2.3

Die Vorinstanz führte in

allgemeiner Weise aus, dass etwa die Distanz zwischen Antenne und

Berechnungspunkt nur eines von mehreren Kriterien zu Bestimmung der

elektrischen Feldstärke und damit zur Immissions-Anlagegrenzwertberechnung sei.

Auch die Richtungsabschwächung müsse berücksichtigt werden. Die

Abstrahlcharakteristik führte etwa dazu, dass die maximale elektrische

Feldstärke im Bereich des vierten Obergeschosses der Liegenschaft H-Strasse 03

oder des fünften Obergeschosses der Liegenschaft L-Strasse 04 mit einem

von der privaten Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens

korrekt ermittelten Wert von 3,48 V/m bzw. 4,91 V/m unterhalb des für OMEN Nr. 6

errechneten Werts läge.

Mit diesen Erwägungen und dem

Verweis auf die Berechnung der privaten Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz

bezüglich der gerügten Orte L-Strasse 04 und H-Strasse 03 genügend

dargelegt, weshalb diese nicht als OMEN ausgewählt wurden. Die

Beschwerdeführenden konnten den Entscheid bezüglich dieser Rügen in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Hingegen fehlen im

vorinstanzlichen Entscheid Erwägungen zu der Rüge, dass beim Standort L-Strasse 05

das falsche Geschoss gewählt wurde. Aus dem angefochtenen Entscheid wird nicht

deutlich, wie es sich mit dieser Rüge verhält und auch die allgemeinen

Ausführungen zu den Richtungsabschwächungen lassen nicht den Schluss zu, dass

dies auch für das angeblich weniger belastete oberste Vollgeschoss gegenüber

dem Dachgeschoss gelte. Demgemäss wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der

Beschwerdeführenden verletzt. Diese Verletzung kann jedoch vorliegend geheilt

werden, konnten sich die Beschwerdeführenden doch dazu äussern und hat

bezüglich dieser Frage das Verwaltungsgericht dieselbe Kognition wie das

Baurekursgericht. Im Übrigen würde die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf führen. Der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei den

Kostenfolgen Rechnung zu tragen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, diverse Studien würden eine Gesundheitsgefährdung

durch Mobilfunkstrahlung nahelegen und auch das Europäische Parlament hätte

schon vor 5G-Strahlungen gewarnt.

3.2

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den

schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,

ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1

und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983.

[USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu

begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem

durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung

der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung

Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG).

Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen

von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und

betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten

vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).

Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im

massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1

Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen

die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall

eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1

NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen

festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung

zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den

geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt

(Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).

3.3

Die

Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche

Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich

mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar

2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt

festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand

verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019,

1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.;

1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017,

1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4). Sodann hat das

Bundesgericht festgehalten, dass es in erster Linie Sache der zuständigen

Fachbehörden (und nicht des Bundesgerichts resp. vorliegend des

Verwaltungsgerichts) ist, die internationale Forschung sowie die technische

Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der

NISV beim Bundesrat zu beantragen (BGr, 20. Oktober 2010, 1C_118/2010 E. 4.2;

4.

April 2014, 1C_340/2013, E. 3.3).

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat als Umweltfachstelle

des Bundes die Aufgabe, die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen

nichtionisierender Strahlung (NIS) zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und

die Öffentlichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu

informieren. Dieser bildet die Grundlage für die Immissionsgrenzwerte der NISV.

Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung dieser Grenzwerte empfehlen, wenn

neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen

dies erforderten. Zur fachlichen Unterstützung hat das BAFU im Jahr 2014 eine

Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen. Diese sichtet die neu

publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur

detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen

von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Ergebnisse der Evaluation werden

vierteljährlich in Form eines Newsletters publiziert (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter/beratende-expertengruppe-nis-berenis.html,

zuletzt besucht am 16. November 2021).

3.4

Mit der

NTP-Studie sowie der Ramazzini-Studie hat sich der Sondernewsletter vom

November 2018 der BERENIS ausführlich auseinandergesetzt, ohne dass Grenzwertanpassungen

empfohlen worden sind. Es ist gemäss dem Newsletter eine vollständige

Risikobewertung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Studien (Tierstudien

und epidemiologische Studien) notwendig, um abzuschätzen, ob die derzeitig

gültigen Grenzwerte geändert werden sollten (www.bafu.admin.ch > Themen >

Thema Elektrosmog und Licht > Newsletter). Die Studie Kuster/Neufeld befasst

sich mit Strahlung in höheren Frequenzbereichen als sie in der Schweiz für

Mobilfunkanwendungen zur Verfügung stehen. Im von den Beschwerdeführenden

eingebrachten Briefing des Wissenschaftlichen Diensts des Europäisches

Parlaments "Auswirkungen der drahtlosen 5G Kommunikation auf die menschliche

Gesundheit" vom Februar 2020 geht es zu wesentlichen Teilen um potenzielle

Gefahren von Millimeterwellen, die in der Schweiz für Mobilfunk nicht zur

Verfügung stehen. Weiter setzte sich die BERENIS mit dem von den

Beschwerdeführenden vorgebrachten Argument des oxidativen Stresses in ihrem

Newsletter vom Januar 2021 auseinander. Sie hielt fest, dass sich – trotz

methodischer Unsicherheiten bzw. Schwächen einzelner Studien – ein Trend

abzeichne, nämlich, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich,

durchaus zu Veränderungen des oxidativen Gleichgewichtes führen könne. Es sei

zu erwarten, dass bei Individuen mit Vorschädigungen, wie Immunschwächen oder

Erkrankungen (Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen), vermehrt

Gesundheitseffekte auftreten würden. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge

oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren

könnten, was selbstverständlich auch für andere Stressoren gelte, die

oxidativen Stress hervorrufen würden. Weiterführende Untersuchungen unter

standardisierten Bedingungen seien aber notwendig, um diese Phänomene und

Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen (www.bafu.admin.ch >

Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Newsletter).

3.5

Wie dargelegt,

verfolgt der Bund zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche

Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung

einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b

NISV). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni

2021.

sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit den von

den Beschwerdeführenden vorgebrachten Studien, Dokumenten und Behauptungen

auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni

2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden

Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen

Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung

ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der

Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu

beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni

2021, VB.2021.00047, E. 7.3). Die Anwendung der geltenden Immissions- und

Anlagegrenzwerte der NISV ist vorliegend nicht zu beanstanden bzw. eine

Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass keine genügenden Testmessungen für

adaptive 5G-Antennen durchgeführt werden könnten.

4.2

Das

Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020

(englisches Original vom 18. Februar 2020) einen Technischen Bericht zur

Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version

2.1) herausgegeben. Dabei schlägt das METAS zwei Methoden vor: Die

codeselektive Messmethode ermöglicht die Beurteilung der Konformität einer

Anlage mit dem Anlagegrenzwert und gilt deshalb als Referenzmethode. Die

spektrale Messmethode (frequenzselektive Methode) erlaubt keine Unterscheidung

zwischen zwei verschiedenen Zellen eines gleichen Betreibers oder einer

gleichen Anlage. Ausserdem tendiert sie zu einer Überschätzung der

hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand. Sie kann zwar die

Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen, scheitert letztlich

jedoch an der abschliessenden Beurteilung der Nichtkonformität (sogar wenn die

hochgerechnete Feldstärke den Anlagegrenzwert überschreitet). Folglich gilt

diese Messmethode als orientierende Messung (Technischer Bericht METAS, S. 4 f.).

Der Technische Bericht kann für die Konformitätsprüfung von

New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf die NISV verwendet werden, bis das

METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (S. 5).

Inzwischen hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum

Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis

zu 6 GHz" publiziert. Entgegen den Beschwerdeführenden können gestützt auf

den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt

werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich

vor (Adaptive Antennen. Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur

Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 14).

5.

5.1

Schliesslich

bringen die Beschwerdeführenden vor, die OMEN seien falsch gewählt worden. Es

seien die Gebäude L-Strasse 04 und H-Strasse 03, obwohl näher bei der

Antenne, nicht berücksichtigt worden und beim Gebäude L-Strasse 05

anstelle des Dachgeschosses das fünfte Obergeschoss als OMEN berücksichtigt

worden.

5.2

Als OMEN

gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich

Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche

oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b)

und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach

den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2

lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von

der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am

stärksten ist, enthalten.

5.3

Aus dem

Katasterplan ergibt sich, dass das Gebäude L-Strasse 04 nicht näher an der

geplanten Mobilfunkantenne liegt als der OMEN 6. Das Gebäude liegt jedoch näher

an einer der Hauptstrahlrichtungen. Allerdings wird bezüglich dieser

Antennenrichtung horizontal beim OMEN 6 keine bis lediglich eine

Richtungsabschwächung von 0,1 angenommen, weshalb dadurch die grössere Nähe des

Gebäudes L-Strasse 04 zur Hauptstrahlrichtung nicht ausschlaggebend ist.

Die als solche nicht beanstandete Berechnung dieses Standorts durch die private

Beschwerdegegnerin hat sodann eine elektrische Feldstärke von 4,91 V/m ergeben.

Wie sich aus Abbildung 7 der vorinstanzlichen Eingabe

der privaten Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 ergibt, ist das

Gebäude H-Strasse 03 deutlich niedriger als das Standortgebäude für die

Mobilfunkantennenanlage sowie auch die umliegenden Gebäude, weshalb daraus eine

erhebliche vertikale Richtungsabschwächung resultiert, sodass davon ausgegangen

werden darf, dass auch an diesem Ort die Anlagegrenzwerte eingehalten sind.

Gemäss den auch hier nicht näher beanstandeten Berechnungen der privaten

Beschwerdegegnerin liegt lediglich eine Feldstärke von 3,48 V/m vor.

Aus Abbildung 5 der vorinstanzlichen Eingabe der

privaten Beschwerdegegnerin vom 2. September 2020 ergibt sich, dass das

fünfte Obergeschoss der L-Strasse 05 das Dachgeschoss des Gebäudes

ist, weshalb dieser OMEN nicht zu beanstanden ist.

Nach dem Gesagten sind die Standortdatenblätter in Bezug

auf die gewählten OMEN nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Es bleibt

zu prüfen, wie es sich mit den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführenden

verhält.

6.2

Die

Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der

bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür

annehmen darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht

mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3,

131.

I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 25. Januar

2013, 2C_900/2012, E. 2.2; 7. Dezember 2012, 2C_1171/2012, E. 3;

1.

September 2011, 2C_81/2011, E. 3.6; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 19, sowie Donatsch, § 60 N. 11). Dies ist

vorliegend der Fall, weder das verlangte Audit noch ein Amtsbericht oder

Gutachten vermöchten etwas an den vorstehenden Ausführungen zu ändern, weshalb

die Verfahrensanträge abzuweisen sind.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die aufgrund der Gehörsverletzung

durch die Vorinstanz leicht reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres überwiegenden

Unterliegens nicht zu. Auch der nicht extern vertretenen privaten

Beschwerdegegnerin steht keine Entschädigung zu, da ihr kein besonderer

Aufwand, welcher das übliche Mass übersteigen würde, entstanden ist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 7 N. 49).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'005.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–5 unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag zu je einem Fünftel auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …