VB.2021.00563
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00563
18. August 2022Deutsch28 min
(URT.2022.23904)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00563
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Unterengstringen, vertreten durch RA A,
Beschwerdegegner,
und
B, vertreten durch RA C,
Mitbeteiligter,
betreffend
Inventarentlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B beantragte mit Provokationsbegehren vom 30. Juli 2020
beim Gemeinderat Unterengstringen die Entlassung des Bauernhauses Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03
sowie des Waschhauses Vers.-Nr. 04 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 05 an der E-Strasse 06 in Unterengstringen aus
dem kommunalen Inventar der kulturhistorischen Objekte der Gemeinde
Unterengstringen.
Mit Beschluss vom 16. November 2020 (publiziert am 20. November
2020) verzichtete der Gemeinderat Unterengstringen auf die definitive
Unterschutzstellung des Bauernhauses und entliess das Gebäude aus dem
kommunalen Inventar der kulturhistorischen Objekte der Gemeinde
Unterengstringen. Das Waschhaus entliess er nicht aus dem Inventar.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz (ZVH) am 19. Dezember
2020.
beim Baurekursgericht und beantragte unter Kostenfolge, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben und das Bauernhaus in seiner Substanz und in seiner
Erscheinung unter Schutz zu stellen. Die 1. Abteilung des
Baurekursgerichts führte am 26. Mai 2021 einen Augenschein durch. Mit
Entscheid vom 18. Juni 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,
soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob der
Zürcher Heimatschutz (ZVH) am 23. August
2021.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, diesen aufzuheben und den
Gemeinderat Unterengstringen anzuweisen, das Bauernhaus unter Schutz zu stellen
und den Schutzumfang zu bestimmen. Eventuell sei der Schutz auf das Wohnhaus zu
beschränken.
Das Baurekursgericht beantragte am 13. September
2021.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 27. September 2021 beantragte B, die Beschwerde
unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer)
abzuweisen. Gleichentags beantragte der Gemeinderat Unterengstringen ebenfalls,
die Beschwerde unter Entschädigungsfolge
vollumfänglich abzuweisen.
Der Zürcher Heimatschutz (ZVH) replizierte am 21. Oktober
2021.
mit unveränderten Anträgen. B reichte am 15. November 2021 seine
Duplik ein unter Wiederholung der gestellten Anträge. Der Gemeinderat
Unterengstringen reichte gleichentags ebenfalls seine Duplik ein mit
unveränderten Anträgen.
Die Triplik des Zürcher Heimatschutzes (ZVH) vom 29. November
2021.
sowie die Quadrupliken des Gemeinderats Unterengstringen und von B vom 13. Dezember
2021.
ergingen, wie der weitere Schriftenwechsel des Zürcher Heimatschutzes
(ZVH) vom 11. Januar 2022 und 14. Februar 2022 sowie des Gemeinderats
Unterengstringen vom 21. Januar 2022 mit unveränderten Begehren.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Der
Beschwerdeführer ist ein Verband im Sinn von § 338 b Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und gemäss lit. a
legitimiert, sich gegen die strittige Unterschutzstellung zur Wehr zu setzen. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Das streitbetroffene Bauernhaus
befindet sich ganz im Osten des Grundstücks Kat.-Nr. 02, welches bis heute
landwirtschaftlich genutzt wird, und ist traufständig zur von Norden nach Süden
verlaufenden D-Strasse ausgerichtet. Die ansonsten unüberbaute Parzelle mit
einer Fläche von 6'789 m2 weist im Wesentlichen eine
rechteckige Form auf. Sie ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Unterengstringen (BZO) im östlichen Bereich im Umfang von ca. einem
Viertel der Grundstücksfläche der Kernzone K, im Übrigen der Wohnzone mit
Gewerbeanteil WG3 zugeschieden. Das Grundstück grenzt ferner im Westen an
die Wohnzone W2D. Im Norden grenzt das Grundstück an eine Parzelle mit
Gartencenter. Auf der südlich angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 05 befindet
sich ein Wohnhaus aus den 1930er-Jahren, gefolgt von einer Stallscheune. Auf
jenem Grundstück befindet sich sodann direkt an der von Osten nach Westen
verlaufenden E-Strasse das ehemalige Wasch- und Brennhaus (E-Strasse 06) sowie
ein zweites, kleineres Waschhaus (E-Strasse 07). Zwischen Letzteren liegt der
vordere Dorfbrunnen.
2.2
Das aus
einem zusammengebauten südlichen Wohn- und nördlichen Ökonomieteil bestehende
Bauernhaus von 1837 wurde 1981 im kommunalen Inventar der kulturhistorischen
Objekte der Gemeinde Unterengstringen unter der Nummer 51 vermerkt. Es
handelt sich demgemäss um einen alleinstehenden Massivbau mit Satteldach in
einem schlechten Erhaltungszustand, welcher zu Wohnzwecken genutzt wird. Unter
dem Titel ''Gesamteindruck'' wird im Inventarblatt festgehalten: ''Prägnant
regelmässig gestalteter Wohnteil; typischer Vertreter der schlichten
Bautradition des 19. Jh. mit ansprechenden, ruhigen Proportionen.
Originale, abwechslungsreich gestaltete, mit Fensterchen versehene Haustüre.''
Als Schutzziel ist darin vermerkt: ''Evtl. Erhaltung des charakteristischen und
interessanten Zeugen einer wirtschaftlichen und baukünstlerischen Epoche.'' In
den Kategorien architektonischer und historischer Wert, seltener Bautyp sowie
Ortskernbestandteil wurde die Baute auf einer Skala von 1–5 je mit 3 (=
erhaltenswert) bewertet. Insgesamt ergab dies sowohl hinsichtlich des Eigen-
als auch des Situationswerts eine mittlere Bewertung mit einer 3.
2.3
Basierend
auf dem Entwicklungskonzept der Gemeinde Unterengstringen ist auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 05 in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein
privater Gestaltungsplan in Ausarbeitung. Das Entwicklungskonzept bezweckt eine
städtebauliche Aufwertung und die Schaffung von öffentlichem Raum. Vorgesehen
ist, anstelle des Bauernhauses einen Dorfplatz anzulegen und den Eingang zu
diesem durch den bestehenden Brunnenplatz zu markieren. Im Rahmen des
Richtprojektes ''X'' sowie aufgrund des Provokationsbegehrens liess der Gemeinderat
Unterengstringen zur Frage der Schutzwürdigkeit bei der Institution F, G,
Dipl. Architekt ETH, ein Fachgutachten erstellen, welches vom Juli 2020 datiert.
Letzterer gelangte zum Schluss, eine Unterschutzstellung des Bauernhauses
erscheine nicht angemessen.
3.
3.1
Mit dem
streitbetroffenen Beschluss vom 16. November 2020 verzichtete der Gemeinderat
gestützt auf das Gutachten und nach Vornahme einer Interessenabwägung bezüglich
des Bauernhauses auf eine Unterschutzstellung und entliess es aus dem
kommunalen Inventar der kulturhistorischen Objekte.
3.2
Das
Baurekursgericht erwog gestützt auf die Akten sowie seinen Augenschein
zusammengefasst, der Gemeinderat habe die Schutzwürdigkeit in Übereinstimmung
mit dem Gutachten verneint. Letzteres verneine einen Eigenwert des
Ökonomieteils, was sich anlässlich des Augenscheins bestätigt habe. Dem
Wohnteil attestiere das Gutachten hingegen eine gewisse Zeugenschaft, was sich
ohne Weiteres nachvollziehen lasse. Dass diesem eine wichtige Zeugenschaft für
eine Epoche zukommen könnte, erschliesse sich weder aus dem Gutachten noch habe
sich eine solche anlässlich des Augenscheins erkennen lassen. Auch ein die
Schutzwürdigkeit begründender Situationswert habe sich nicht erkennen lassen.
Das Gutachten spreche ebenfalls lediglich von einem gewissen Situationswert. Selbst
wenn die Schutzwürdigkeit bejaht würde, wäre eine Unterschutzstellung überdies
unverhältnismässig.
3.3
Dagegen
bringt der Zürcher Heimatschutz im Wesentlichen vor, die Verneinung des
Eigenwerts beruhe auf einer willkürlichen Auslegung des Gutachtens hinsichtlich
Alter, Authentizität und Einzigartigkeit des Gebäudes und verletze § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Sodann habe das Gutachten den Situationswert im ortsbaulichen
und siedlungsgeschichtlichen Kontext völlig verkannt. Das Gutachten sei in
wesentlichen Punkten fehlerhaft, teils unklar und widersprüchlich, weshalb nicht
ohne ergänzende Abklärungen darauf hätte abgestellt werden dürfen. Insofern sei
der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden. Ferner rügt er auch die von
der Vorinstanz subsidiär vorgenommene Interessenabwägung als unrichtig.
4.
4.1
Als
Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG
unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.
In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert
und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung
des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines
Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur
ergibt (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 300; Walter
Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139,
205).
4.2
Die
Zeugeneigenschaft allein reicht für eine Unterschutzstellung nicht; es muss es
sich um einen "wichtigen" Zeugen handeln. Bei der Beantwortung der
Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder
ob es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", hat die Behörde eine
sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung
vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und
städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia
270.
E. 4a; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 272).
Für die Klärung dieser denkmalpflegerischen Fragen kann sie
ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser
Möglichkeit Gebrauch, kommt einem solchen Fachgutachten eine massgebliche
Bedeutung zu. Ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von
Behörden eingeholtes Gutachten geniesst einen erhöhten Beweiswert. Die Behörde
darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein
Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer,
Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens
in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (RB 1982 Nr. 35; BGE 136 II 539 E. 3.2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 7 N. 146 f.; Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2015, Rz. 775).
4.3
Ob eine
Baute im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einer
Unterschutzstellung bedarf, ist zu einem erheblichen Teil Rechtsfrage. Soweit
es sich dabei um Ermessensfragen handelt, hat die Vorinstanz trotz der bei der
Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung eine eigenständige Beurteilung
vorzunehmen, zu der sie denn auch als mit Fragen der Denkmalpflege vertrautes
Gremium in der Lage ist.
Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a VRG von vornherein auf Rechtskontrolle
beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider
Vorinstanzen zu beachten. Es hat namentlich zu prüfen, ob die für die
Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise die
Rekursinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft
untersucht und gewürdigt hat (BGE 115 Ib 131 E. 3; VGr, 5. Februar
2009, VB.2008.00481, E. 2.1 = BEZ 2009 Nr. 23).
5.
5.1
Der behördlich bestellte Gutachter
führte im Wesentlichen aus, das 1837 erstellte Wohnhaus sei das erste Gebäude
an der D-Strasse und damit ausserhalb des engen Dorfperimeters gewesen. Das
Vielzweckbauernhaus sei aus dem freistehenden ländlichen Wohnhaus
hervorgegangen. Elf Jahre nach dem Bau des Wohnhauses (1848) habe der Bauherr,
ein Kleinbauer und Schreiner, eine Scheune und einen Stall an das Haus
angebaut. Spätere Generationen hätten die Scheune kontinuierlich erweitert,
zuletzt 1921.
5.1.1
Beim
Wohnteil handle es sich um ein typisches ländliches Wohnhaus aus der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die bis anhin weitgehend wohlhabenden
Familien vorbehaltene Hausform des freistehenden Wohnhauses habe im
19.
Jahrhundert vermehrt auch bei der bürgerlichen Landbevölkerung
Verbreitung gefunden. Es orientiere sich mit seinen klaren, schlichten und
symmetrisch gestalteten Formen am städtischen Bürgerhaus.
Die Stube sei mit einem einfachen Wand- und Deckentäfer
ausgestattet, das eher aus der Zeit um 1910 als aus der Bauzeit stamme. An der
Rückwand befänden sich ein Wandschrank und ein Kachelofen mit grünen Kacheln
(Nägelimuster) und Sitzkunst. Ebenfalls ausgetäfert – wahrscheinlich
erbauungszeitlich – sei das Südostzimmer über der Stube, wie auch das
Nordostzimmer. Die Fenster mit Sprossenteilung, welche mit Vorfenstern
ausgestattet seien, dürften ebenfalls aus der Zeit um 1910 stammen.
5.1.2
Der
ca. 24 m lange Ökonomieteil sei in vier Bauphasen erstellt worden
(1848, 1878 oder 1887, 1920 und 1921). Es handle sich um einen Zweckbau für die
Bedürfnisse eines Nebenerwerbsbauern, welcher seinen Betrieb laufend habe
erweitern können. Insgesamt bilde die Scheune somit die Entwicklung der
Landwirtschaft von ca. 1850 bis 1920 ab, eine Phase mit grossen
Produktionsfortschritten.
5.2
In seiner
Zusammenfassung führte der Gutachter aus, dass sich das Wohnhaus seit dessen
Erbauung 1837 nur unwesentlich verändert habe, sei aus denkmalpflegerischer
Sicht interessant. Der Charakter des freistehenden Wohnhauses sei allerdings
bereits 1848 mit dem Anbau der Scheune verloren gegangen. Der grossen
historischen Zeugenschaft stehe der vernachlässigte Unterhalt entgegen, was ein
altes Problem der Denkmalpflege darstelle.
5.2.1
Das Wohnhaus habe eine gewisse baugeschichtliche/historische Bedeutung als
ländliches Wohnhaus aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, während
dies für den Ökonomieteil nicht gelte. Die Stallbauten aus der zweiten Hälfte
des 19. Jahrhunderts seien schlichte Nutzbauten ohne besonderen
baukünstlerischen Anspruch. Gleichzeitig sei die Scheune aber ein fester
Bestandteil des Bauernhauses.
5.2.2
Als Bau ausserhalb der historischen Bebauung an der E-Strasse sei das
Objekt nicht Teil dieses Ensembles. Durch seine Länge von etwa 30 Metern
präge es den Strassenraum mit und besitze damit einen gewissen Situationswert.
Bei einem Objekt, dessen Denkmaleigenschaften zumindest umstritten seien,
müssten auch kontextuelle Faktoren bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
Nach Abwägung aller Faktoren erschien dem Gutachter eine Unterschutzstellung
des Bauernhauses nicht als angemessen.
6.
6.1
Im
Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer ein in seinem Auftrag durch Die
Firma H im August 2021 erstelltes Gutachten zum strittigen
Vielzweckbauernhaus ein, worin eine Ergänzung und Verifizierung des behördlich
eingeholten Gutachtens vorgenommen wird. Dabei handelt es sich um ein
zulässiges neues Beweismittel, welches aufgrund des angefochtenen Entscheids
erforderlich geworden ist und sich auf bereits behauptete Tatsachen bezieht (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG).
6.2
Dem Fazit
dieses Gutachtens kann entnommen werden, das Bauernhaus verfüge über einen
hohen Situations- und einen ausserordentlich hohen Eigenwert. Es sei als
wichtiger siedlungsgeschichtlicher, ortsbaulicher, verkehrshistorischer,
baukünstlerischer und wirtschaftsgeschichtlicher Zeuge zu werten.
6.2.1
Zum
Situationswert führte die Gutachterin aus, das Bauernhaus sei als ein wichtiger
siedlungsgeschichtlicher Zeuge hinsichtlich seiner augenfälligen,
nordwestlichen Situierung zu würdigen, kennzeichne es doch die nördliche
Siedlungsausdehnung des historischen Dorfkerns und bilde den Abschluss der
westlichen Gebäudereihe an der D-Strasse. Zusammen mit dem gegenüber
platzierten Gebäude I-Strasse 08 wirke es bis heute noch als historischer
Markstein. Insbesondere übernehme es zusammen mit diesem Nachbargebäude eine
bedeutende Torfunktion und stärke im Siedlungsgefüge von Unterengstringen die
Lesbarkeit eines mit der E-Strasse zusammengehörigen Dorfkernensembles. Zudem
figuriere die D-Strasse als einst wichtiger historischer Verkehrsweg von
lokaler Bedeutung im Bundesinventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS).
Die hier situierten Gebäude verliehen diesem Verkehrsweg Authentizität.
Über einen wichtigen
ortsbaulichen Wert verfüge das Bauernhaus nicht allein schon aufgrund seiner
beträchtlichen Gebäudelänge von ca. 30 m, sondern zusätzlich auch im
Zusammenspiel mit dem Haus I-Strasse 08, wodurch insgesamt eine prägende
ortsbauliche Markanz erzeugt werde. Ferner sei es Teil der noch vollständig
intakten und authentisch überlieferten westlichen Gebäudezeile der D-Strasse.
Ein Abbruch würde diese siedlungsgeschichtlichen und verkehrshistorischen
Aussagen stark verwässern.
6.2.2
Hinsichtlich des Eigenwerts kam die Gutachterin aufgrund des weitgehend
intakten, kaum veränderten bauzeitlichen Gebäudezustands, welcher die Bau- und
Lebensweise des 19. Jh. eindrücklich dokumentiere, zum Ergebnis, dem
Bauernhaus komme eine grosse historische Zeugenschaft zu.
Sie führte zusammengefasst aus, die Frage, ob nur der
Erbauungszustand des Wohnhauses schutzwürdig sei, nicht aber die etappenweise
sekundär angefügten Ökonomiebauten, sei insofern von untergeordneter Bedeutung,
als dass dieses Gebäude nicht nur in seinem Zustand von 1837, sondern auch in
seiner qualitätsvollen Weiterentwicklung zu erfassen sei. Die These, der
Charakter des freistehenden Wohnhauses sei mit dem Anbau der Scheune verloren
gegangen, sei daher nicht haltbar; ebenso sei die bautypologische
Differenzierung nach freistehendem Wohnhaus und Bauernhaus irrelevant, da
dieses Merkmal für beide Gebäudetypen charakteristisch wäre.
Zutreffend sei die Feststellung, dass Scheunenanbauten die
Entwicklung der Landwirtschaft von ca. 1850 bis 1920 abbildeten, womit dem
Ökonomieteil als Ausdrucksträger der Entwicklung zu einem grösseren Landwirtschaftsbetrieb
eine bemerkenswerte Aussagekraft zukomme und daher eine hohe
wirtschaftsgeschichtliche Zeugenschaft des Wandels der landwirtschaftlichen
Produktionssteigerung beizumessen sei. Die bemängelte Schlichtheit der Ökonomie
sei indes gerade für die bauzeittypische Architektur charakteristisch; daraus
eine fehlende Schutzwürdigkeit ableiten zu wollen, sei daher aus
bauhistorischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Denkmalpflegerisch unbestritten sei die grosse historische
Zeugenschaft des Wohnhausteils. Der hohe Denkmalwert leite sich vor allem aus
dem hervorragend überlieferten, authentischen Erhaltungszustand des Äusseren
wie auch des Inneren ab. Höchst selten sei ein Gebäude in weitgehend
unverändertem Erbauungszustand anzutreffen, wie dies hier der Fall sei. Nicht
nur die Trag- und Raumstruktur sei überliefert, sondern ebenso vieles der
bauzeitlichen Raumausstattung (u.a. die komplette Stubenausstattung mit Wand-
und Deckentäferungen, kassierten Türen, Kachelofen mit zugehöriger Sitzkunst
und Ofenwand), welche sehr anschaulich die Wohn- und Lebensform der ersten
Hälfte des 19. Jh. dokumentierten. Die Datierung der Stubenausbauten auf
1910.
sei falsch; zu diesem Zeitpunkt hätten bereits maschinell hergestellte
Täferungen Verwendung gefunden und der Kachelofen zeige Reliefkacheln mit
abstrahiertem Blütenkranz, wie sie zur Bauzeit in Mode gewesen seien. Hinzu
komme der Holzsparherd, zu welchem sogar noch die Ofenwand mit denselben
Nägeli-Kacheln wie beim Stubenofen vorhanden sei, was eine Erwähnung wert
gewesen wäre.
6.3
Das soeben
zitierte Gutachten wurde im Oktober 2021 ergänzt und präzisiert. In der
Ergänzung wird detailliert ausgeführt, aus welchen Gründen die Datierung der
Stubenausbauten auf 1910 falsch sei. Dazu nahm der behördlich bestellte Gutachter
am 4. November 2021 Stellung und führte aus, die Datierung der Täferung sei
mit der gebotenen Vorsicht (''wohl'') vorgenommen worden, da Ausstattungen nie
datiert werden könnten, weshalb auch deren Bezeichnung als falsch gewagt sei.
Das Vorhandensein des Stubenofens sowie des Herds bestritt er nicht,
relativierte jedoch deren Wert. Dies veranlasste die Parteigutachterin zu
weiteren Ausführungen bezüglich der Innenausstattung. Sie hielt in ihren
Anmerkungen vom 25. November 2021 zusammenfassend fest, die
Schutzwürdigkeit des Hauses würde sich nicht nur aus Einzelelementen, sondern
aus der standortgebundenen und zusammenspielenden Einheit der im ganzen Gebäude
noch intakt überlieferten und prägenden Elemente des 19. Jahrhunderts
ergeben. Die vorgeschlagene Loslösung der einzelnen Elemente aus ihrem Kontext
würde daher den Denkmalwert des Hauses stark mindern und sei abzulehnen.
7.
7.1
Vorab ist
festzuhalten, dass das behördlich eingeholte Gutachten zwar detaillierte
tatsächliche Feststellungen enthält. So ging diesem eine Begehung der
Liegenschaft voraus, welche im Gutachten fotografisch dokumentiert ist. Sodann
enthält es fachliche Informationen zur Siedlungs-, Bau- und Besitzergeschichte,
welche sich auf Quellen stützen können, sowie eine ausführliche bauliche
Beschreibung. Bei der Person des Gutachters handelt es sich ferner um einen
Architekten, welcher seit vielen Jahren im Bereich Denkmal- und Ortsbildschutz
tätig ist. Dementsprechend hielt auch der Beschwerdeführer in seiner
Rekurseingabe fest, die tatsächlichen Feststellungen im Gutachten zeugten von
grosser Fachkenntnis und Sorgfalt bei der Dokumentation.
7.1.1
Entgegen dem Baurekursgericht erweist sich das Fachgutachten jedoch nicht
als geeignet, um als Grundlage für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit zu dienen.
Es genügt den Ansprüchen an eine nach wissenschaftlichen Kriterien vorgenommene
denkmalpflegerische Beurteilung nicht vollauf. Der Beschwerdeführer warf dem
Gutachten bereits im Rekurs zu Recht vor, mit Wertungen und
Verhältnismässigkeitsüberlegungen seinen Aufgabenbereich zu verlassen. Aus dem
Gutachten ergibt sich denn auch ausdrücklich, dass die Beurteilung der Zeugeneigenschaft
in Abhängigkeit von der Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung
beurteilt wurde. Indes ist es einzig
Aufgabe eines Gutachtens, die in einem Inventar gemachten Äusserungen zu
vertiefen und genauer abzuklären (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00064, E. 5.5).
Mit anderen Worten ist die Aufgabe des Gutachters auf die
Sachverhaltsdarstellung beschränkt, wohingegen dessen rechtliche Würdigung den
rechtsanwendenden Behörden obliegt (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00731, E. 6.3).
Genauso liegt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer
Unterschutzstellung im Aufgabenbereich der Behörde. Ein Gutachten liefert
lediglich als Entscheidgrundlage dienende Fakten. Es hat das Objekt soweit zu beschreiben, dass die Frage der
Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann (VGr, 20. September 2018,
VB.2018.00064, E. 5.5).
7.1.2
Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren das Gutachten als widersprüchlich
und fehlerhaft beanstandet, erweist sich diese Rüge sodann nicht als verspätet
(vgl. § 52 Abs. 2 VRG) und zudem als berechtigt. So wird im Gutachten
zwar von einem grossen Schutzwert ausgegangen, dieser jedoch mittels
sachfremden Überlegungen bezüglich "Obsoleszenzen" und
"kontextuellen Faktoren" relativiert. Insofern erweist sich das
Gutachten als widersprüchlich beziehungsweise nicht in sich schlüssig. Ferner
erweist es sich hinsichtlich des Situationswerts als unvollständig, indem das
schräg gegenüber, auf der anderen Strassenseite liegende, nur wenige Jahre
jüngere Gebäude I-Strasse 08 keine Erwähnung findet, geschweige denn
darauf Bezug genommen wird. Ferner blieb auch der – abgesehen vom Kachelofen –
ebenfalls noch erhaltene Küchenherd unerwähnt (vgl. Augenscheinprotokoll S. 23).
Damit kommt dem behördlichen Gutachten kein erhöhter Beweiswert zu.
7.2
Die
Vorinstanz geht stillschweigend davon aus, dass (spätestens) zusammen mit dem
Abteilungsaugenschein der Sachverhalt genügend erstellt ist. Dem kann nach dem
soeben Ausgeführten nicht zugestimmt werden. Da dem behördlichen Gutachten kein
erhöhter Beweiswert zukommt, basiert der angefochtene Entscheid, welcher
bezüglich der Frage der Zeugeneigenschaft darauf abstützt, auf einem
unzureichend geklärten Sachverhalt. Aus dem Ergänzungs- und
Verifizierungsgutachten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt auch nicht durch eigene Feststellungen ergänzt beziehungsweise
vervollständigt hat.
7.3
Wie
bereits das behördlich eingeholte Gutachten wurde das vom Beschwerdeführer
eingereichte Gutachten von einer Fachperson für Denkmalfragen verfasst.
Hingegen bezieht es sich allein auf Tatsachen, ohne den Aufgabenbereich zu
verlassen, und erweist sich als fundiert, vollständig und schlüssig. Es trägt
zur Sachverhaltsfeststellung bei und ist nur – aber immerhin – als
Parteiaussage zu berücksichtigen (VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134, E. 5.1.4
m.w.H.; 12. Juni 2013, VB.2013.00045, E. 8.4 [nicht publiziert]).
8.
8.1
Das Baurekursgericht
führte, was den Eigenwert des streitbetroffenen Gebäudes betrifft,
zusammengefasst aus, das Gutachten verneine einen solchen hinsichtlich des
Ökonomieteils in baukünstlerischer Hinsicht, was sich anlässlich des
Augenscheins bestätigt habe. Dem Wohnteil attestiere das Gutachten eine gewisse
baugeschichtliche/historische Bedeutung als ländliches Wohnhaus aus der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts.
Dies lasse sich auch ohne Weiteres nachvollziehen: Im
Rahmen der stilistischen Einordnung werde auf die Hausform des freistehenden
Wohnhauses hingewiesen, welche im 19. Jahrhundert vermehrt auch in der
bürgerlichen Landbevölkerung Verbreitung gefunden habe. Gerade dieser Aspekt
sei indes durch den Anbau des Ökonomieteils wieder verloren gegangen, worauf auch
das Gutachten hinweise. Welche weiteren Aspekte eine Qualifikation als
wichtigen Zeugen einer Epoche begründen könnten, sei nicht ersichtlich.
Die im Gutachten erwähnte, nur unwesentliche Veränderung
seit der Erbauungszeit führe zwar zweifellos dazu, dass dem Gebäude eine
gewisse Zeugenschaft nicht abzusprechen sei. Der blosse Umstand des Erhalts
bauzeitlicher Substanz führe jedoch für sich genommen noch nicht zu einer
wichtigen Zeugenschaft im Sinn einer besonders aussagekräftigen und
qualitätsvollen Dokumentation einer Epoche, zumal für diese Qualifikation auf
weitere Faktoren wie Konstruktion, Erscheinung und Ausstattung abzustellen sei.
Inwiefern dem Bauernhaus, insbesondere dem Wohnteil eine
wichtige Zeugenschaft für eine politische, wirtschaftliche oder soziale Epoche
zukommen könnte, erschliesse sich weder aufgrund des Gutachtens, noch habe sich
dies anlässlich des Augenscheins erkennen lassen. Aus der attestierten, wenig
spezifischen Bedeutung als typisches ländliches Wohnhaus aus der ersten Hälfte
des 19. Jahrhunderts ergäben sich keine Anhaltspunkte, weshalb das Objekt
die fragliche Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu
dokumentieren vermöchte.
8.2
Das Baurekursgericht
führte weiter aus, auch ein die Schutzwürdigkeit begründender Situationswert
sei nicht zu erkennen. Das Gutachten spreche denn auch lediglich davon, dass
das Gebäude durch seine Länge von etwa 30 Metern den Strassenraum mitpräge
und damit einen gewissen Situationswert besitze. Zugleich werde jedoch betont,
dass sich das Gebäude ausserhalb der historischen Bebauung an der E-Strasse befinde
und nicht Teil des entsprechenden Ensembles sei.
Wie sich anlässlich des Augenscheins gezeigt habe, liege das
fragliche Bauernhaus ausserhalb des historischen Dorfkerns. Zwar präge es in
seiner Gesamtheit von Wohn- und Ökonomieteil aufgrund seiner Dimension den
Strassenraum der D-Strasse im fraglichen Bereich mit. Von einer wesentlichen
Prägung eines qualifizierten Siedlungsbilds könne jedoch nicht gesprochen
werden, zumal angesichts der weiteren Bauten im Nahbereich ohnehin kein
entsprechendes Siedlungsbild vorliege.
8.3
Die vom
Beschwerdeführer behauptete wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung des
Ökonomieteils findet in den Gutachten keine Grundlage. Diese führen
übereinstimmend aus, dass der Ökonomieteil nachträglich etappenweise
hinzugekommen ist und daher lediglich ein Zeugnis über die Entwicklung der
Landwirtschaft von ca. 1850 bis 1920 abgibt. Die Vorinstanzen sprachen dem
Ökonomieteil daher zu Recht keine wichtige Zeugenschaft zu.
8.3.1
Hingegen ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass es sich beim Wohnteil
des streitbetroffenen Objekts um ein im Wesentlichen unverändertes, ländliches
Wohnhaus aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts handelt, welches
äusserlich weitgehend im Originalzustand von 1837 erhalten ist. Das Gebäude
orientiert sich in seinen klaren, schlichten und symmetrisch gestalteten Formen
am städtischen Bürgerhaus. Es handelt sich um einen gut erhaltenen und wenig
veränderteren Zeugen eines – ursprünglich keinen Ökonomieteil aufweisenden –
Wohnhauses, welcher zu Beginn des 19. Jhs. ausserhalb von Unterengstringen
entstand. Darin stimmen die beiden Gutachten überein.
Unbestritten ist ferner das Vorhandensein verschiedener
historischer Ausstattungselemente im Gebäudeinnern (Kachelofen, Herd, Täfer);
umstritten ist lediglich deren Alter. Ob
die strittigen Ausstattungselemente bauzeitlich oder späteren Datums sind, ist
jedoch für die Beurteilung der Zeugeneigenschaft nicht ausschlaggebend. Diese
Fragen sind lediglich für die Festlegung des Schutzumfangs relevant.
Insgesamt kommt damit dem Wohnteil, welchem bereits das
behördliche Gutachten eine ''grosse historische Zeugenschaft'' zusprach, ein hoher
Eigenwert zu. Dieser ergibt sich aus der bauhistorischen Bedeutung einerseits
und dem weitgehend intakten Originalzustand andererseits. Dass diesem ein Renovationsbedarf
beziehungsweise vernachlässigter Unterhalt entgegenstehe, wie das behördliche
Gutachten ausführt, ist für die Frage der Zeugeneigenschaft unerheblich.
8.3.2
Nach dem soeben Ausgeführten ergibt sich die Qualifikation des Wohnteils
als wichtiger Zeuge bereits aus dessen hohem Eigenwert, weshalb diesbezüglich
die Frage nach dem Situationswert nicht mehr ausschlaggebend ist. Allerdings
hat das Vorliegen eines Situationswerts Einfluss auf den Grad der Zeugeneigenschaft
und fliesst insofern in die Verhältnismässigkeitsprüfung der
Unterschutzstellung mit ein. Die Schutzwürdigkeit kann sich denn auch aus dem
Zusammenspiel von Eigen- und Situationswert eines infrage stehenden Objekts
ergeben (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1 m.w.H.).
8.3.3
Bereits im behördlichen Gutachten wurde dem Gebäude überdies ein gewisser
Situationswert zugesprochen, welcher mit der strassenraumprägenden Wirkung des
30.
m langen Gebäudes begründet wurde. Zwar vermöchte allein die darin
genannte, aufgrund der Dimension strassenraumprägende Wirkung keinen besonderen
Situationswert im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu begründen.
Doch trägt auch die Erscheinung und Gestaltung der Baute sowie die noch
vorhandene Bausubstanz zur prägenden Wirkung bei (vgl. RB 1997 Nr. 73
E. 2; (VGr, 27. Februar 2014, VB.2013.00662, E. 4.2).
Die Feststellung des behördlichen Gutachters, dass sich
das Streitobjekt ausserhalb der historischen Bebauung an der E-Strasse befindet,
trifft zwar zu. Doch ist dem Parteigutachten insofern beizupflichten, als auch
das Gebäude I-Strasse 08 zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die
darin ebenfalls angeführte Torwirkung zum
alten Dorfkern durch die beiden Bauten. Nach dem Ausgeführten kommt der strittigen
Baute somit mindestens auch ein erhöhter Situationswert zu, welcher sich
insbesondere aus dem Zusammenspiel mit der gegenüberliegenden Baute ergibt.
8.3.4
Zusammengefasst weist der Wohnteil einen hohen Eigenwert und einen
mindestens erhöhten Situationswert auf. Die für eine Unterschutzstellung
erforderliche wichtige Zeugenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG ist gegeben. Eine solche haben auch der Gutachter, die Behörde und die Vorinstanz
sinngemäss angenommen, indem sie eine Interessenabwägung vornahmen, welche sich
andernfalls erübrigt hätte. Was das Mass der Schutzwürdigkeit betrifft, ergeben
sich aus den Gutachten verschiedene Aspekte, die auf das Vorliegen eines hohen
Grads schliessen lassen.
9.
9.1
Die
Qualifikation des Wohnteils als "wichtiger Zeuge" und damit die
Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von
Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,
wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu
gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen
(RB 1992 Nr. 62). Eine solche Interessenabwägung ist zwar
grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der
Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener
Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den
Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. Dem Verwaltungsgericht steht keine
Überprüfung der Angemessenheit zu; es prüft, ob sich der Rekursentscheid als
rechtmässig erweist (§ 50 VRG; VGr, 17. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3.4;
17.
Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.4).
9.2
Entgegen
den Vorinstanzen ist aufgrund der wichtigen Zeugenschaft von einem grossen
öffentlichen Interesse an einer Unterschutzstellung des Wohnteils auszugehen (vgl. dazu BGr, 27. Oktober 2017,
1C_285/2017, E. 3.3; VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629, E. 8.4.5,
mit Hinweisen).
9.2.1
Zutreffend ist, dass den Sanierungskosten nach der Rechtsprechung bei der
Interessenabwägung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Begründung
der Vorinstanz stützt sich denn auch nicht darauf. Unter dem Aspekt der
Sanierungsbedürftigkeit führt sie zusammengefasst aus, es wären derart massive
Eingriffe erforderlich, dass der bauliche Bestand, welcher die Schutzwürdigkeit
des Gebäudes begründet, in nicht unerheblichem Mass beeinträchtigt würde. Dies
überzeugt nicht. Was den baulichen Zustand im Detail anbelangt, so ist der
Sachverhalt zwar nicht hinreichend geklärt. So beschränkt sich der behördliche
Gutachter darauf, dass verschiedene Bauteile ihr Lebensalter überschritten
hätten und ersetzt werden müssten. Dies ist zweifelsohne immer dann der Fall,
wenn ein älteres Haus renoviert wird. Doch erscheint das Wohngebäude auf den
zahlreichen Fotografien nicht baufällig und wird auch noch bewohnt. Weshalb
eine rücksichtsvolle Sanierung dessen baulichen Bestand nicht (weitgehend)
erhalten können sollte, erschliesst sich jedenfalls nicht.
9.2.2
Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das öffentliche Interesse an der
Erstellung eines Dorfplatzes durch die Unterschutzstellung beeinträchtigt
würde. Eine Überbauung der ''X'' ist ohne Weiteres möglich, auch wenn das
(Wohn-)Gebäude erhalten bleibt. Dieses könnte den Dorfplatz zusammen mit dem
unter Schutz gestellten Waschhaus und dem Brunnen sogar bereichern. Der
Gestaltungsplan würde nicht vereitelt. Da der Ökonomieteil mangels Zeugeneigenschaft
abgebrochen werden darf, bleibt der beabsichtigte Durchblick umsetzbar. Die
Nutzung des (riesigen) Baugrundstücks bleibt sodann auch bei Erhalt des
Wohnteils gewahrt. Entgegen der
Vorinstanz übersteigt das hohe Interesse an der Unterschutzstellung vorliegend
die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer
Inventarentlassung.
9.3
Der
Vorinstanz ist einzig beizupflichten, wenn sie das von der Gemeinde ins Feld
geführte Auswahlermessen als ''wenig ergiebig'' bezeichnet. Letztere vermag
keine vergleichbaren Objekte anzuführen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus,
die genannten Vergleichsobjekte würden sich weder stilistisch noch von ihren
Dimensionen und Funktionen her mit dem Streitobjekt vergleichen lassen.
Insgesamt erweist sich damit die Unterschutzstellung des
Wohnteils als verhältnismässig.
10.
10.1
Zusammenfassend
hat die Gemeinde ihr Ermessen hinsichtlich der Inventarentlassung des Wohnteils
nicht mehr vertretbar gehandhabt und erweist sich die Beschwerde diesbezüglich
als begründet. Die Gemeinde ist einzuladen, die für den Erhalt der wichtigen
Zeugenschaft des Wohnteils erforderlichen Schutzmassnahmen anzuordnen.
10.2
Hinsichtlich
des festzulegenden Schutzumfangs ist Folgendes anzumerken:
Der festgestellte hohe Eigen- und der Situationswert können
nur durch die Erhaltung der bestehenden Gebäudesubstanz und der Ausgestaltung bewahrt werden. So hat das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung stets betont, ein Bauwerk sei grundsätzlich als Ganzes zu
betrachten. Daher kann der Schutz einzelner Bauteile nicht ohne Rücksicht auf
das Zusammenwirken von Innerem und Äusserem beurteilt werden, und die
Schutzwürdigkeit des Innern ergibt sich insbesondere auch aus dem Zusammenspiel
von Fassaden und Innenraum (BGr, 15. März 2010, 1C_543/2009, E. 2.3;
BGE 118 Ia 384 E. 5e; Ia 261 E. 5b). Es besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung des Innern, wenn dessen
Veränderung die Einheit des Hauses weitgehend zerstören sowie die
"Lesbarkeit" des Baudenkmals und den Sinn der Unterstellung stark
beeinträchtigen würde (vgl. zum Ganzen BGr, 1P.79/2005 vom 13. September
2005.
E. 4.3, in: ZBl 108/2007 S. 83).
Letzteres trifft
auf die tragenden Elemente im Inneren ohne Weiteres zu, auch wenn diese nicht
mehr vollständig aus Originalbauteilen bestehen. Es erweist sich daher vorliegend
als verhältnismässig, die Fassaden und das Dach sowie die tragenden Elemente im
Gebäudeinneren unter Schutz zu stellen. Die bisherige Nutzung wird durch
deren Unterschutzstellung nicht
beeinträchtigt. Nicht
erforderlich erscheint indes zum Erhalt der äusseren Erscheinung eine
Unterschutzstellung der Anbauten und – mangels Zeugeneigenschaft – auch nicht
des Ökonomieteils. Ferner ergeben sich aus den Gutachten ausreichend
denkmalwissenschaftliche Anhaltspunkte dafür, dass auch eine
Unterschutzstellung des Kachelofens, der Ofenwand, des Küchenherds und der
Täferung eingehender zu prüfen ist. Die gutachterlichen Divergenzen bezüglich Datierung
sind dabei nicht entscheidend. Eine
sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Objekts bliebe bei einer
Unterschutzstellung auch dieser Elemente weiterhin möglich, weshalb sich eine solche
Massnahme nicht von vornherein als unverhältnismässig erweisen würde. Nachdem
die Vorinstanzen sich mit diesen Aspekten noch nicht abschliessend befasst
haben, hat ihnen der Beschwerdegegner im Rahmen der Festlegung des
Schutzumfangs Rechnung zu tragen.
11.
11.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde
in ihrem Eventualstandpunkt, das heisst bezüglich des Wohnteils gutzuheissen.
Insoweit sind der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 18. Juni 2021 sowie
der angefochtene Beschluss vom 16. November 2020 aufzuheben. Die Gemeinde
ist einzuladen, den Wohnteil der Liegenschaft Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03 unter Schutz zu stellen und den
Schutzumfang im Sinn der Erwägungen festzulegen.
11.2
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner und dem
Mitbeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei
diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen
sind sie je hälftig zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
12.
Soweit es sich
vorliegend um einen Zwischenentscheid handelt, ist dieser nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
anfechtbar (BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 18. Juni 2021 sowie der
angefochtene Beschluss vom 16. November 2020 werden
aufgehoben. Der Gemeinderat Unterengstringen wird eingeladen, den Wohnteil der
Liegenschaft Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03 unter Schutz zu stellen und den
Schutzumfang im Sinn der Erwägungen festzulegen.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 5'680.- werden dem Beschwerdegegner
und dem Mitbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 4'255.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner und dem Mitbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner und der Mitbeteiligte
werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von je Fr. 750.- (insgesamt Fr. 1'500.-) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.