VB.2021.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00564
22. Februar 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23466)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00564
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 wurde A ab dem
17. August bis am 6. November 2020 im Umfang von 26 Wochenlektionen
an eine 3. Primarklasse in der Schulgemeinde C abgeordnet. Am
28. Oktober 2020 ersuchte die zuständige Schulleiterin das Volksschulamt
(VSA) per E-Mail, das Vikariat von A zu kündigen. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2020 löste das VSA das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung der dreitägigen
Kündigungsfrist per 3. November 2020 auf.
Erwägungen
II.
Am 27. November 2020 liess A dagegen an die
Bildungsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom
17.
Juni 2021 abwies.
III.
Am 23. August 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"I. Die
Verfügung der Bildungsdirektion vom 17. Juni 2021 sowie die Verfügung des
VSA vom 29. Oktober 2020 betreffend die Kündigung des Vikariats an der
Schule C seien aufzuheben.
II. Der
Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen
zuzusprechen.
III. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners."
Die
Bildungsdirektion verzichtete am 6. September 2021 auf eine Vernehmlassung.
Das VSA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2021 die
Abweisung des Rechtsmittels.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen des Volksschulamts auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung in der Höhe von zwei
Monatslöhnen. Die Höhe eines Monatslohns wird in der Beschwerde nicht
beziffert. Bei einem Ansatz von Fr. 91.79 pro Lektion (inklusive Spesen
sowie Entschädigung für Sonntage, Feiertage, weitere Ruhetage, Ferien und
Anteil am 13. Monatslohn), 26 Wochenlektionen und 39 Schulwochen
pro Jahr (vgl. dazu die Vikariatsabordnung vom 8. Juni 2020 sowie
§ 18 Satz 3, § 31 Abs. 1 und Anhang C der
Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311])
resultiert ein Streitwert von rund Fr. 15'500.-. Weil sich keine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, fällt die Angelegenheit damit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 25 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,
LS 412.31) ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige
Direktion die Vikarinnen und Vikare ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach
Möglichkeit Personen ein, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die
Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind (Abs. 3). Das VSA ist gemäss
§ 29f Abs. 2 LPVO sowie § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni
2005.
(LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und
Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
(LS 172.11) für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent (vgl.
BGr, 21. Januar 2021, 8C_512/2020, E. 3).
2.2
Das
Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare endet in der Regel durch Ablauf der
Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungsgrundes (§ 26 Abs. 1 LPG).
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Vikar oder die Vikarin bzw.
das Volkschulamt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen möglich; eine
Anhörung wird in der Regel nachträglich durchgeführt (§ 26 Abs. 2 LPG). Im Weiteren sind § 19 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(PG, LS 177.10) betreffend Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung
und dem Verhalten sowie § 20 PG betreffend Kündigung zur Unzeit auf die
Beendigung von Vikariaten nicht anwendbar (§ 26 Abs. 3 LPG; vgl. zur
grundsätzlichen Geltung des Personalgesetzes und der Ausführungserlasse für
Vikarinnen und Vikare § 2 LPG).
2.3
Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf eine Kündigung nicht
missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt sie einen
sachlich zureichenden Grund voraus. Grundsätzlich ist eine Kündigung dann
sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten
Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut
funktionierenden Verwaltung bzw. vorliegend demjenigen an einem gut
funktionierenden Schulbetrieb, widerspricht (BGr, 22. Januar 2019, 8C_280/2018,
E. 3.4 – 19. März 2015, 8C_647/2014, E. 5.2; VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00258, E. 2.3).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
geltend. In dieser Hinsicht bringt sie insbesondere vor, ihr sei erst mit
Schreiben vom 9. Dezember 2020 und damit sechs Wochen nach der erfolgten
Kündigung die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden.
Damit der Zweck des rechtlichen Gehörs gewahrt werden könne, müsse dieses
zeitnah gewährt werden, "und zwar in einem Zeitpunkt, in dem die
Stellungnahme des Angehörten effektiv noch etwas bewirken kann".
3.2
Gemäss § 26 Abs. 2 Satz 2 LPG wird eine Anhörung (zur
Kündigung eines Anstellungsverhältnisses als Vikarin oder Vikar) in der Regel
nachträglich durchgeführt.
3.2.1
Die Regelung wird in den Materialien inhaltlich nicht begründet (Weisung
des Regierungsrats vom 8. Juli 1998 zum Lehrerpersonalgesetz, ABl 1998, 835 ff.,
850; Prot. KR 1995–1999, 15917). Sie dürfte einerseits darauf zurückgehen,
dass aufgrund der sehr kurzen Kündigungsfrist von drei Tagen und der
Zuständigkeit des mit dem Schulbetrieb nicht direkt befassten VSA zur Kündigung
eine Anhörung regelmässig nicht rechtzeitig vor der Kündigung durchgeführt
werden kann. Die Kündigungsfrist wiederum ergibt sich aus der Natur des
Vikariats als kurzfristige und (meist) kurzzeitige Stellvertretung (vgl.
§ 5 Abs. 2 LPG und insbesondere § 30 Abs. 1 f. LPVO;
ferner § 29f Abs. 2 LPVO). Anderseits ist zu berücksichtigen, dass
nicht der generelle Ausschluss von Vikariatseinsätzen infrage steht, sondern
nur die Beendigung eines einzelnen Einsatzes. Entsprechend dient die
(nachträgliche) Anhörung eines gekündigten Vikars bzw. einer gekündigten
Vikarin dem Beschwerdegegner insbesondere für den Entscheid, ob oder mit
welchen Auflagen dieser oder diese für weitere Vikariatseinsätze an der Zürcher
Volksschule zugelassen wird.
3.2.2
Dennoch ist § 26 Abs. 2 Satz 2 LPG im Licht von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) auszulegen.
Dispositiv
Demnach darf auf eine vorgängige Anhörung nur verzichtet werden, wenn etwa
zeitliche Dringlichkeit besteht oder – was hier nicht relevant ist – die
vorgängige Anhörung den Zweck der Massnahme vereiteln würde (vgl. Michele
Albertini, Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 308 ff.;
Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 31;
VGr, 5. September 2018, VB.2018.00200, E. 7.1 [nicht publiziert], zur
fristlosen Kündigung). Dies würde in den "Hinweisen zu kantonalen
Vikariaten" auf der Rückseite der Vikariatsabordnung vom 8. Juni 2020
missachtet, sofern darin zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die
Anhörungen routinemässig oder sogar ausnahmslos erst nachträglich durchgeführt
werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vorgängige – mündliche –
Anhörung stattfinden kann. Dabei kommt ausnahmsweise auch eine Anhörung durch
die antragstellende Schulbehörde infrage: Im öffentlichen Personalrecht können
unter Umständen relativ informelle Äusserungsgelegenheiten genügen, sofern der
betroffenen Person klar ist, wozu sie Stellung zu nehmen bzw. mit welcher
Massnahme sie zu rechnen hat (BGE 144 I 11 E. 5.3; René
Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020,
Rz. 394 mit weiteren Hinweisen). Zudem bleibt die nachträgliche Anhörung gewährleistet,
weil eine informelle und unter Umständen für sich allein genommen nicht
genügende vorgängige Anhörung nicht zum Verzicht auf sie führen darf.
3.2.3
Im vorliegenden Fall fand am 27. Oktober 2020 eine Besprechung
zwischen der Schulleiterin und der Beschwerdeführerin statt, in welcher es –
bereits zum zweiten Mal – um die vorzeitige Beendigung des Vikariats ging.
Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, wie das Gespräch verlief
(ob etwa die Schulleiterin der Beschwerdeführerin bedingungslos ihre
Unterstützung zusicherte, wie diese vorbringt); massgeblich ist vielmehr, dass
der Abbruch des Vikariats besprochen wurde, dies nicht unerwartet erfolgte und
die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt geltend machen konnte. Sodann
informierte die Schulleiterin (wenn auch eher allgemein und in ihrer
subjektiven Interpretation) den Beschwerdegegner über die Haltung der
Beschwerdeführerin. Unter den gegebenen Umständen liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.
3.3 Die
Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass die nachträgliche Anhörung
verspätet erfolgt sei.
3.3.1
Zum Zeitpunkt der nachträglichen Anhörung lässt sich § 26 Abs. 2 LPG keine Vorgabe entnehmen. Offenbleiben kann, ob § 26 LPG die Anwendung
von § 31 Abs. 2 Satz 2 PG (in Verbindung mit § 2 LPG)
ausschliesst, wonach die Anhörung "sobald wie möglich nachzuholen"
ist, da dies ohnehin selbstverständlich ist. Immerhin ist dem Beschwerdegegner
ein gewisser Ermessenspielraum einzuräumen.
3.3.2
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 und
damit rund sechs Wochen nach der Kündigung vom 29. Oktober 2020 die
Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hatte am 27. November 2020
Rekurs bei der Vorinstanz erhoben, welcher dem Beschwerdegegner am 1. Dezember
2020 zugestellt worden war. Im Zeitpunkt der Anhörung war die Rekursfrist
demnach bereits abgelaufen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre. Denn zum einen
konnte die nachträgliche Anhörung ihren Zweck erfüllen, dem Beschwerdegegner
die Beurteilung der Opportunität weiterer Vikariatseinsätze der
Beschwerdeführerin zu ermöglichen. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass
die Beschwerdeführerin offenbar bereits kurze Zeit nach ihrem Einsatz in C ein
weiteres Vikariat antreten konnte. Zum andern wurde ihr zusammen mit der
Kündigung die E-Mail der Schulleiterin an den Beschwerdegegner mit der
ausführlichen Begründung des Kündigungsantrags ausgehändigt, sodass sie im Rekurs
darauf Bezug nehmen konnte. Die Aufforderung des Beschwerdegegners vom
9. Dezember 2020 zur Stellungnahme gab den Inhalt dieser E-Mail wieder und
nannte keine neuen Kündigungsgründe. Die Rekurserhebung wurde somit nicht
dadurch erschwert, dass dieses Schreiben erst nach Ablauf der Rekursfrist
versandt wurde. Sodann erfolgte auch der Rekursentscheid in Kenntnis der vom
3. März 2021 datierten Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
3.4 Selbst wenn der Beschwerdegegner jedoch den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte,
wären die Verfahrensmängel jedenfalls nicht hinreichend schwer, um eine
Entschädigung zu rechtfertigen (vgl. VGr, 22. September 2021,
VB.2021.00290, E. 3.2 f.).
3.5 Schliesslich
geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid
geht in ausreichendem Mass auf die Argumente der Beschwerdeführerin ein; eine
detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorwürfen an diese bzw. mit
deren ausführlichen Entgegnungen war nicht erforderlich.
4.
4.1 Die
Schulleiterin begründete ihr Gesuch um vorzeitige Auflösung des Vikariats in
ihrer E-Mail vom 28. Oktober 2020 wie folgt: Bereits in der ersten
Arbeitswoche der Beschwerdeführerin hätten die ersten beiden Eltern gemeldet,
dass ihre Kinder nicht mehr zur Schule gehen wollten; "sie würden über
Bauchweh klagen, sich ungerecht behandelt oder blossgestellt fühlen". Die
Beschwerdeführerin fahre – laut diesen Eltern – die Kinder zum Teil harsch an,
führe neue Regeln und neue Unterrichtsformen ein, welche die Kinder
verunsicherten; Letztere trauten sich nicht mehr, "aufzustrecken und etwas
zu sagen". Nachdem es innerhalb der Klasse zu "verschiedenen
Vorfällen unter den Kindern gekommen war", habe sie – die Schulleiterin –
einen Austausch mit der Beschwerdeführerin, deren Stellenpartnerin, dem
Schulsozialarbeiter und dem Heilpädagogen einberufen. Sie habe für einen
sofortigen Einsatz des Schulsozialarbeiters in der Klasse plädiert, um die
Situation "aufzufangen". Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch abgelehnt.
Als die Beschwerdeführerin vom 3. bis am
9. September 2020 krankheitshalber abwesend gewesen sei, habe sich die
Situation in der Klasse entspannt. Nach ihrer Rückkehr habe ihr die
Schulleitung angeboten, das Vikariat (vorzeitig) zu beenden, da sich in der Zwischenzeit
weitere Eltern gemeldet hätten, deren Kinder nicht mehr zur Schule kommen
wollten. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch ein Abbruch nicht infrage
gekommen. Sie habe aber eingewilligt, dass der Schulsozialarbeiter im Rahmen
seiner Präventionslektionen zur konfliktfreien Kommunikation mit der Klasse
arbeiten könne. Die erhoffte Beruhigung der Situation nach den Herbstferien sei
jedoch nicht eingetroffen. Einige Kinder hätten vermehrt mit Verweigerung,
frechem Verhalten und Ungehorsam gegenüber den Anweisungen der
Beschwerdeführerin reagiert. Bis zum damaligen Zeitpunkt hätten sich "8
der 21 Eltern" an die Schulleitung gewandt.
Am 26. Oktober 2020 sei eine Intervention in der Klasse
durchgeführt worden; dabei hätten neben der Beschwerdeführerin auch der
Heilpädagoge, der Schulsozialarbeiter und die Schulleiterin teilgenommen. Die
Situation sei jedoch so verfahren erschienen, dass die Intervention bei einigen
Kindern wenig Wirkung gezeigt habe. Im Rahmen einer Präventionslektion des
Schulsozialarbeiters hätten sich die Kinder gegenüber der Beschwerdeführerin
sehr direkt geäussert und Kritik an ihrem Unterricht angebracht. Dies habe die
Beschwerdeführerin sehr verletzt. Am 27. Oktober 2020 habe die
Schulleitung der Beschwerdeführerin "[a]uch zu ihrem eigenen Schutz"
erneut den Abbruch des Vikariats vorgeschlagen. Die E-Mail schliesst mit dem
Hinweis, dass auch die Eltern nicht mehr bereit seien, die Beschwerdeführerin
zu unterstützen, sondern für die Klagen der Kinder Verständnis zeigten.
4.2 Der
Beschwerdegegner hielt in der Ausgangsverfügung fest, dass er den
Kündigungsantrag seitens der Schule nachvollziehen könne. Die Schulleitung habe
glaubhaft dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine konstruktive
Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin "nach den bisherigen Vorfällen"
nicht gegeben seien. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 3. März 2021, dass diese Konflikte,
Schwierigkeiten sowie Rückmeldungen von besorgten Eltern grundsätzlich nicht
bestreite; die Ereignisse sollen sich nach ihrer Darstellung jedoch "etwas
anders zugetragen haben". Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass der
Beschwerdegegner aufgrund der von der Schulleitung gemeldeten Schwierigkeiten
und Probleme, für die keine tragbare Lösung gefunden werden konnte, die
(vorzeitige) Kündigung aussprechen durfte. Folglich bejahte die Vorinstanz das
Vorliegen eines sachlichen zureichenden Kündigungsgrunds.
4.3
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, orientiert sich der Schulbetrieb
gemäss § 50 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(VSG, LS 412.100) am Wohl der Schülerinnen und Schüler; die Schulleitung
hat im Rahmen der personellen Führung der Schule dafür zu sorgen, dass dieses
(auch) beim Einsatz von Vikarinnen und Vikaren sichergestellt ist (vgl.
§ 44 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 2 VSG). Dabei
kommt ihr bei der Wahl der Vorgehensweise bei während Vikariatseinsätzen
auftretenden Problemen ein relativ weiter Ermessensspielraum zu (VGr, 3. März
2021, VB.2021.00021, E. 3.2; vgl. BGr, 5. Juli 2019,
8C_763/2018, E. 4.5). Gleichzeitig zeichnet der Beschwerdegegner als
Anstellungsbehörde der Vikarinnen und Vikare dafür verantwortlich, dass diese
ihren Berufsauftrag erfüllen und damit zu einem funktionierenden Schulbetrieb
mit hoher Qualität beitragen bzw. einem solchen zumindest nicht abträglich sind
(VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00737, E. 2.2 – 3. September
2014, VB.2014.00354, E. 2.1 Abs. 2 [beide nicht publiziert]).
Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass
kein "objektives Beurteilungsverfahren, welches zumindest einen
Unterrichtsbesuch durch die kritisierende Schulleiterin beinhaltet hätte",
durchgeführt wurde. Mit Blick auf die Natur des Vikariats als kurzfristige und
(meist) kurzzeitige Stellvertretung und den relativ weiten
Ermessensspielraum, welcher der zuständigen Schulleitung zukommt, war ein
solches "Beurteilungsverfahren" hier jedoch nicht notwendig (vgl.
§ 26 Abs. 3 LPG, wonach die Kündigungsschutzbestimmungen von § 19 f.
PG auf Vikariate nicht anwendbar sind). Vielmehr konnte und
durfte die Schulleitung aufgrund der von ihr festgestellten (und von der
Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestrittenen) Konfliktsituationen beim
Beschwerdegegner einen Antrag auf Kündigung des Vikariats stellen. Denn eine der
wichtigsten Aufgaben einer Lehrperson besteht darin, eine Klasse zu führen und
ein lernförderliches Unterrichtsklima zu schaffen (VGr, 3. Oktober 2018,
VB.2018.00349, E. 6.2 [nicht publiziert]; vgl. Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 627). Vorliegend gelang es der Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der
Schulleiterin nicht, während ihres Einsatzes in der Schulgemeinde C ein solches Unterrichtsklima zu schaffen, was wiederum einem gut
funktionierenden Schulbetrieb abträglich war.
Dem Beschwerdegegner ist hier zwar
vorzuhalten, dass er sich auf die E-Mail der Schulleiterin vom 28. Oktober
2020 stützte, ohne etwa – zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben – nach
den erwähnten Meldungen von Eltern oder einer Stellungnahme einer weiteren
involvierten Person (zum Beispiel des Schulsozialarbeiters) zu fragen. Aufgrund
seiner erwähnten Verantwortung als Anstellungsbehörde und unter
Berücksichtigung des Ermessensspielraums, welcher der zuständigen Schulleitung
einzuräumen ist, führt dies im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, dass ein
sachlicher Kündigungsgrund zu verneinen wäre.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2021 der
Schulleiterin in zahlreichen Aspekten widerspricht bzw. deren Aussagen
relativiert. Auch dieser Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass der
Schulunterricht (vor allem wegen des Verhaltens zweier Schülerinnen) durch
massive Störungen beeinträchtigt war, worauf versucht wurde, die Situation
durch den Einsatz des Schulsozialarbeiters bzw. eine gemeinsame Intervention
der Beschwerdeführerin mit der Schulleiterin, dem Schulheilpädagogen und dem
Schulsozialarbeiter gegenüber der Klasse zu beruhigen. Diese aufwändigen
Bemühungen waren aber höchstens eingeschränkt erfolgreich. Dass die
Beschwerdeführerin selber das Vikariat nicht beenden wollte, unter anderem weil
sie kein "falsches Signal" senden und den Kindern vermitteln wollte,
dass sie "trotz Schwierigkeiten da bleibe und präsent" sei, führt
nicht dazu, dass die abweichende Einschätzung der Schulleitung und des
Beschwerdegegners als unzulässig zu beurteilen wäre. Schliesslich belegen die
Hinweise auf Konflikte mit dem Schulheilpädagogen und der Umstand, dass sich
die Beschwerdeführerin von den genannten Personen im Stich gelassen und vor den
Kopf gestossen fühlte, noch keine Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberseite.
4.4 Zusammenfassend lag somit ein sachlich zureichender Grund für die
Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin als Vikarin vor.
Die Kündigung erweist sich auch als
verhältnismässig. Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung eines
Vikariats beträgt gemäss § 26 Abs. 2 Satz 1 LPG drei Tage.
Weshalb die Beschwerdeführerin hätte freigestellt und damit über diese Frist
hinaus hätte angestellt bleiben sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem
Zusammenhang auch § 15 Abs. 2 f. der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]; § 3 Abs. 2 lit. e LPVO).
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in
personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht
erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
ist als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …