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Entscheid

VB.2021.00564

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00564

22. Februar 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23466)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00564

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Februar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 wurde A ab dem

17. August bis am 6. November 2020 im Umfang von 26 Wochenlektionen

an eine 3. Primarklasse in der Schulgemeinde C abgeordnet. Am

28. Oktober 2020 ersuchte die zuständige Schulleiterin das Volksschulamt

(VSA) per E-Mail, das Vikariat von A zu kündigen. Mit Verfügung vom 29. Oktober

2020 löste das VSA das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung der dreitägigen

Kündigungsfrist per 3. November 2020 auf.

Erwägungen

II.

Am 27. November 2020 liess A dagegen an die

Bildungsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom

17.

Juni 2021 abwies.

III.

Am 23. August 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"I. Die

Verfügung der Bildungsdirektion vom 17. Juni 2021 sowie die Verfügung des

VSA vom 29. Oktober 2020 betreffend die Kündigung des Vikariats an der

Schule C seien aufzuheben.

II. Der

Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen

zuzusprechen.

III. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners."

Die

Bildungsdirektion verzichtete am 6. September 2021 auf eine Vernehmlassung.

Das VSA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2021 die

Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen des Volksschulamts auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung in der Höhe von zwei

Monatslöhnen. Die Höhe eines Monatslohns wird in der Beschwerde nicht

beziffert. Bei einem Ansatz von Fr. 91.79 pro Lektion (inklusive Spesen

sowie Entschädigung für Sonntage, Feiertage, weitere Ruhetage, Ferien und

Anteil am 13. Monatslohn), 26 Wochenlektionen und 39 Schulwochen

pro Jahr (vgl. dazu die Vikariatsabordnung vom 8. Juni 2020 sowie

§ 18 Satz 3, § 31 Abs. 1 und Anhang C der

Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311])

resultiert ein Streitwert von rund Fr. 15'500.-. Weil sich keine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, fällt die Angelegenheit damit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 25 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,

LS 412.31) ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige

Direktion die Vikarinnen und Vikare ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach

Möglichkeit Personen ein, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die

Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind (Abs. 3). Das VSA ist gemäss

§ 29f Abs. 2 LPVO sowie § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni

2005.

(LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und

Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007

(LS 172.11) für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent (vgl.

BGr, 21. Januar 2021, 8C_512/2020, E. 3).

2.2

Das

Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare endet in der Regel durch Ablauf der

Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungsgrundes (§ 26 Abs. 1 LPG).

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Vikar oder die Vikarin bzw.

das Volkschulamt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen möglich; eine

Anhörung wird in der Regel nachträglich durchgeführt (§ 26 Abs. 2 LPG). Im Weiteren sind § 19 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) betreffend Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung

und dem Verhalten sowie § 20 PG betreffend Kündigung zur Unzeit auf die

Beendigung von Vikariaten nicht anwendbar (§ 26 Abs. 3 LPG; vgl. zur

grundsätzlichen Geltung des Personalgesetzes und der Ausführungserlasse für

Vikarinnen und Vikare § 2 LPG).

2.3

Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf eine Kündigung nicht

missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt sie einen

sachlich zureichenden Grund voraus. Grundsätzlich ist eine Kündigung dann

sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten

Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut

funktionierenden Verwaltung bzw. vorliegend demjenigen an einem gut

funktionierenden Schulbetrieb, widerspricht (BGr, 22. Januar 2019, 8C_280/2018,

E. 3.4 – 19. März 2015, 8C_647/2014, E. 5.2; VGr, 28. Oktober

2021, VB.2021.00258, E. 2.3).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs

geltend. In dieser Hinsicht bringt sie insbesondere vor, ihr sei erst mit

Schreiben vom 9. Dezember 2020 und damit sechs Wochen nach der erfolgten

Kündigung die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden.

Damit der Zweck des rechtlichen Gehörs gewahrt werden könne, müsse dieses

zeitnah gewährt werden, "und zwar in einem Zeitpunkt, in dem die

Stellungnahme des Angehörten effektiv noch etwas bewirken kann".

3.2

Gemäss § 26 Abs. 2 Satz 2 LPG wird eine Anhörung (zur

Kündigung eines Anstellungsverhältnisses als Vikarin oder Vikar) in der Regel

nachträglich durchgeführt.

3.2.1

Die Regelung wird in den Materialien inhaltlich nicht begründet (Weisung

des Regierungsrats vom 8. Juli 1998 zum Lehrerpersonalgesetz, ABl 1998, 835 ff.,

850; Prot. KR 1995–1999, 15917). Sie dürfte einerseits darauf zurückgehen,

dass aufgrund der sehr kurzen Kündigungsfrist von drei Tagen und der

Zuständigkeit des mit dem Schulbetrieb nicht direkt befassten VSA zur Kündigung

eine Anhörung regelmässig nicht rechtzeitig vor der Kündigung durchgeführt

werden kann. Die Kündigungsfrist wiederum ergibt sich aus der Natur des

Vikariats als kurzfristige und (meist) kurzzeitige Stellvertretung (vgl.

§ 5 Abs. 2 LPG und insbesondere § 30 Abs. 1 f. LPVO;

ferner § 29f Abs. 2 LPVO). Anderseits ist zu berücksichtigen, dass

nicht der generelle Ausschluss von Vikariatseinsätzen infrage steht, sondern

nur die Beendigung eines einzelnen Einsatzes. Entsprechend dient die

(nachträgliche) Anhörung eines gekündigten Vikars bzw. einer gekündigten

Vikarin dem Beschwerdegegner insbesondere für den Entscheid, ob oder mit

welchen Auflagen dieser oder diese für weitere Vikariatseinsätze an der Zürcher

Volksschule zugelassen wird.

3.2.2

Dennoch ist § 26 Abs. 2 Satz 2 LPG im Licht von Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) auszulegen.

Dispositiv

Demnach darf auf eine vorgängige Anhörung nur verzichtet werden, wenn etwa

zeitliche Dringlichkeit besteht oder – was hier nicht relevant ist – die

vorgängige Anhörung den Zweck der Massnahme vereiteln würde (vgl. Michele

Albertini, Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 308 ff.;

Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 31;

VGr, 5. September 2018, VB.2018.00200, E. 7.1 [nicht publiziert], zur

fristlosen Kündigung). Dies würde in den "Hinweisen zu kantonalen

Vikariaten" auf der Rückseite der Vikariatsabordnung vom 8. Juni 2020

missachtet, sofern darin zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die

Anhörungen routinemässig oder sogar ausnahmslos erst nachträglich durchgeführt

werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vorgängige – mündliche –

Anhörung stattfinden kann. Dabei kommt ausnahmsweise auch eine Anhörung durch

die antragstellende Schulbehörde infrage: Im öffentlichen Personalrecht können

unter Umständen relativ informelle Äusserungsgelegenheiten genügen, sofern der

betroffenen Person klar ist, wozu sie Stellung zu nehmen bzw. mit welcher

Massnahme sie zu rechnen hat (BGE 144 I 11 E. 5.3; René

Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020,

Rz. 394 mit weiteren Hinweisen). Zudem bleibt die nachträgliche Anhörung gewährleistet,

weil eine informelle und unter Umständen für sich allein genommen nicht

genügende vorgängige Anhörung nicht zum Verzicht auf sie führen darf.

3.2.3

Im vorliegenden Fall fand am 27. Oktober 2020 eine Besprechung

zwischen der Schulleiterin und der Beschwerdeführerin statt, in welcher es –

bereits zum zweiten Mal – um die vorzeitige Beendigung des Vikariats ging.

Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, wie das Gespräch verlief

(ob etwa die Schulleiterin der Beschwerdeführerin bedingungslos ihre

Unterstützung zusicherte, wie diese vorbringt); massgeblich ist vielmehr, dass

der Abbruch des Vikariats besprochen wurde, dies nicht unerwartet erfolgte und

die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt geltend machen konnte. Sodann

informierte die Schulleiterin (wenn auch eher allgemein und in ihrer

subjektiven Interpretation) den Beschwerdegegner über die Haltung der

Beschwerdeführerin. Unter den gegebenen Umständen liegt keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor.

3.3 Die

Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass die nachträgliche Anhörung

verspätet erfolgt sei.

3.3.1

Zum Zeitpunkt der nachträglichen Anhörung lässt sich § 26 Abs. 2 LPG keine Vorgabe entnehmen. Offenbleiben kann, ob § 26 LPG die Anwendung

von § 31 Abs. 2 Satz 2 PG (in Verbindung mit § 2 LPG)

ausschliesst, wonach die Anhörung "sobald wie möglich nachzuholen"

ist, da dies ohnehin selbstverständlich ist. Immerhin ist dem Beschwerdegegner

ein gewisser Ermessenspielraum einzuräumen.

3.3.2

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 und

damit rund sechs Wochen nach der Kündigung vom 29. Oktober 2020 die

Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hatte am 27. November 2020

Rekurs bei der Vorinstanz erhoben, welcher dem Beschwerdegegner am 1. Dezember

2020 zugestellt worden war. Im Zeitpunkt der Anhörung war die Rekursfrist

demnach bereits abgelaufen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der

Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre. Denn zum einen

konnte die nachträgliche Anhörung ihren Zweck erfüllen, dem Beschwerdegegner

die Beurteilung der Opportunität weiterer Vikariatseinsätze der

Beschwerdeführerin zu ermöglichen. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass

die Beschwerdeführerin offenbar bereits kurze Zeit nach ihrem Einsatz in C ein

weiteres Vikariat antreten konnte. Zum andern wurde ihr zusammen mit der

Kündigung die E-Mail der Schulleiterin an den Beschwerdegegner mit der

ausführlichen Begründung des Kündigungsantrags ausgehändigt, sodass sie im Rekurs

darauf Bezug nehmen konnte. Die Aufforderung des Beschwerdegegners vom

9. Dezember 2020 zur Stellungnahme gab den Inhalt dieser E-Mail wieder und

nannte keine neuen Kündigungsgründe. Die Rekurserhebung wurde somit nicht

dadurch erschwert, dass dieses Schreiben erst nach Ablauf der Rekursfrist

versandt wurde. Sodann erfolgte auch der Rekursentscheid in Kenntnis der vom

3. März 2021 datierten Stellungnahme der Beschwerdeführerin.

3.4 Selbst wenn der Beschwerdegegner jedoch den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte,

wären die Verfahrensmängel jedenfalls nicht hinreichend schwer, um eine

Entschädigung zu rechtfertigen (vgl. VGr, 22. September 2021,

VB.2021.00290, E. 3.2 f.).

3.5 Schliesslich

geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid

geht in ausreichendem Mass auf die Argumente der Beschwerdeführerin ein; eine

detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorwürfen an diese bzw. mit

deren ausführlichen Entgegnungen war nicht erforderlich.

4.

4.1 Die

Schulleiterin begründete ihr Gesuch um vorzeitige Auflösung des Vikariats in

ihrer E-Mail vom 28. Oktober 2020 wie folgt: Bereits in der ersten

Arbeitswoche der Beschwerdeführerin hätten die ersten beiden Eltern gemeldet,

dass ihre Kinder nicht mehr zur Schule gehen wollten; "sie würden über

Bauchweh klagen, sich ungerecht behandelt oder blossgestellt fühlen". Die

Beschwerdeführerin fahre – laut diesen Eltern – die Kinder zum Teil harsch an,

führe neue Regeln und neue Unterrichtsformen ein, welche die Kinder

verunsicherten; Letztere trauten sich nicht mehr, "aufzustrecken und etwas

zu sagen". Nachdem es innerhalb der Klasse zu "verschiedenen

Vorfällen unter den Kindern gekommen war", habe sie – die Schulleiterin –

einen Austausch mit der Beschwerdeführerin, deren Stellenpartnerin, dem

Schulsozialarbeiter und dem Heilpädagogen einberufen. Sie habe für einen

sofortigen Einsatz des Schulsozialarbeiters in der Klasse plädiert, um die

Situation "aufzufangen". Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch abgelehnt.

Als die Beschwerdeführerin vom 3. bis am

9. September 2020 krankheitshalber abwesend gewesen sei, habe sich die

Situation in der Klasse entspannt. Nach ihrer Rückkehr habe ihr die

Schulleitung angeboten, das Vikariat (vorzeitig) zu beenden, da sich in der Zwischenzeit

weitere Eltern gemeldet hätten, deren Kinder nicht mehr zur Schule kommen

wollten. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch ein Abbruch nicht infrage

gekommen. Sie habe aber eingewilligt, dass der Schulsozialarbeiter im Rahmen

seiner Präventionslektionen zur konfliktfreien Kommunikation mit der Klasse

arbeiten könne. Die erhoffte Beruhigung der Situation nach den Herbstferien sei

jedoch nicht eingetroffen. Einige Kinder hätten vermehrt mit Verweigerung,

frechem Verhalten und Ungehorsam gegenüber den Anweisungen der

Beschwerdeführerin reagiert. Bis zum damaligen Zeitpunkt hätten sich "8

der 21 Eltern" an die Schulleitung gewandt.

Am 26. Oktober 2020 sei eine Intervention in der Klasse

durchgeführt worden; dabei hätten neben der Beschwerdeführerin auch der

Heilpädagoge, der Schulsozialarbeiter und die Schulleiterin teilgenommen. Die

Situation sei jedoch so verfahren erschienen, dass die Intervention bei einigen

Kindern wenig Wirkung gezeigt habe. Im Rahmen einer Präventionslektion des

Schulsozialarbeiters hätten sich die Kinder gegenüber der Beschwerdeführerin

sehr direkt geäussert und Kritik an ihrem Unterricht angebracht. Dies habe die

Beschwerdeführerin sehr verletzt. Am 27. Oktober 2020 habe die

Schulleitung der Beschwerdeführerin "[a]uch zu ihrem eigenen Schutz"

erneut den Abbruch des Vikariats vorgeschlagen. Die E-Mail schliesst mit dem

Hinweis, dass auch die Eltern nicht mehr bereit seien, die Beschwerdeführerin

zu unterstützen, sondern für die Klagen der Kinder Verständnis zeigten.

4.2 Der

Beschwerdegegner hielt in der Ausgangsverfügung fest, dass er den

Kündigungsantrag seitens der Schule nachvollziehen könne. Die Schulleitung habe

glaubhaft dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine konstruktive

Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin "nach den bisherigen Vorfällen"

nicht gegeben seien. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Stellungnahme

der Beschwerdeführerin vom 3. März 2021, dass diese Konflikte,

Schwierigkeiten sowie Rückmeldungen von besorgten Eltern grundsätzlich nicht

bestreite; die Ereignisse sollen sich nach ihrer Darstellung jedoch "etwas

anders zugetragen haben". Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass der

Beschwerdegegner aufgrund der von der Schulleitung gemeldeten Schwierigkeiten

und Probleme, für die keine tragbare Lösung gefunden werden konnte, die

(vorzeitige) Kündigung aussprechen durfte. Folglich bejahte die Vorinstanz das

Vorliegen eines sachlichen zureichenden Kündigungsgrunds.

4.3

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog, orientiert sich der Schulbetrieb

gemäss § 50 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

(VSG, LS 412.100) am Wohl der Schülerinnen und Schüler; die Schulleitung

hat im Rahmen der personellen Führung der Schule dafür zu sorgen, dass dieses

(auch) beim Einsatz von Vikarinnen und Vikaren sichergestellt ist (vgl.

§ 44 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 2 VSG). Dabei

kommt ihr bei der Wahl der Vorgehensweise bei während Vikariatseinsätzen

auftretenden Problemen ein relativ weiter Ermessensspielraum zu (VGr, 3. März

2021, VB.2021.00021, E. 3.2; vgl. BGr, 5. Juli 2019,

8C_763/2018, E. 4.5). Gleichzeitig zeichnet der Beschwerdegegner als

Anstellungsbehörde der Vikarinnen und Vikare dafür verantwortlich, dass diese

ihren Berufsauftrag erfüllen und damit zu einem funktionierenden Schulbetrieb

mit hoher Qualität beitragen bzw. einem solchen zumindest nicht abträglich sind

(VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00737, E. 2.2 – 3. September

2014, VB.2014.00354, E. 2.1 Abs. 2 [beide nicht publiziert]).

Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass

kein "objektives Beurteilungsverfahren, welches zumindest einen

Unterrichtsbesuch durch die kritisierende Schulleiterin beinhaltet hätte",

durchgeführt wurde. Mit Blick auf die Natur des Vikariats als kurzfristige und

(meist) kurzzeitige Stellvertretung und den relativ weiten

Ermessensspielraum, welcher der zuständigen Schulleitung zukommt, war ein

solches "Beurteilungsverfahren" hier jedoch nicht notwendig (vgl.

§ 26 Abs. 3 LPG, wonach die Kündigungsschutzbestimmungen von § 19 f.

PG auf Vikariate nicht anwendbar sind). Vielmehr konnte und

durfte die Schulleitung aufgrund der von ihr festgestellten (und von der

Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestrittenen) Konfliktsituationen beim

Beschwerdegegner einen Antrag auf Kündigung des Vikariats stellen. Denn eine der

wichtigsten Aufgaben einer Lehrperson besteht darin, eine Klasse zu führen und

ein lernförderliches Unterrichtsklima zu schaffen (VGr, 3. Oktober 2018,

VB.2018.00349, E. 6.2 [nicht publiziert]; vgl. Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 627). Vorliegend gelang es der Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der

Schulleiterin nicht, während ihres Einsatzes in der Schulgemeinde C ein solches Unterrichtsklima zu schaffen, was wiederum einem gut

funktionierenden Schulbetrieb abträglich war.

Dem Beschwerdegegner ist hier zwar

vorzuhalten, dass er sich auf die E-Mail der Schulleiterin vom 28. Oktober

2020 stützte, ohne etwa – zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben – nach

den erwähnten Meldungen von Eltern oder einer Stellungnahme einer weiteren

involvierten Person (zum Beispiel des Schulsozialarbeiters) zu fragen. Aufgrund

seiner erwähnten Verantwortung als Anstellungsbehörde und unter

Berücksichtigung des Ermessensspielraums, welcher der zuständigen Schulleitung

einzuräumen ist, führt dies im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, dass ein

sachlicher Kündigungsgrund zu verneinen wäre.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2021 der

Schulleiterin in zahlreichen Aspekten widerspricht bzw. deren Aussagen

relativiert. Auch dieser Stellungnahme lässt sich entnehmen, dass der

Schulunterricht (vor allem wegen des Verhaltens zweier Schülerinnen) durch

massive Störungen beeinträchtigt war, worauf versucht wurde, die Situation

durch den Einsatz des Schulsozialarbeiters bzw. eine gemeinsame Intervention

der Beschwerdeführerin mit der Schulleiterin, dem Schulheilpädagogen und dem

Schulsozialarbeiter gegenüber der Klasse zu beruhigen. Diese aufwändigen

Bemühungen waren aber höchstens eingeschränkt erfolgreich. Dass die

Beschwerdeführerin selber das Vikariat nicht beenden wollte, unter anderem weil

sie kein "falsches Signal" senden und den Kindern vermitteln wollte,

dass sie "trotz Schwierigkeiten da bleibe und präsent" sei, führt

nicht dazu, dass die abweichende Einschätzung der Schulleitung und des

Beschwerdegegners als unzulässig zu beurteilen wäre. Schliesslich belegen die

Hinweise auf Konflikte mit dem Schulheilpädagogen und der Umstand, dass sich

die Beschwerdeführerin von den genannten Personen im Stich gelassen und vor den

Kopf gestossen fühlte, noch keine Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberseite.

4.4 Zusammenfassend lag somit ein sachlich zureichender Grund für die

Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin als Vikarin vor.

Die Kündigung erweist sich auch als

verhältnismässig. Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung eines

Vikariats beträgt gemäss § 26 Abs. 2 Satz 1 LPG drei Tage.

Weshalb die Beschwerdeführerin hätte freigestellt und damit über diese Frist

hinaus hätte angestellt bleiben sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem

Zusammenhang auch § 15 Abs. 2 f. der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]; § 3 Abs. 2 lit. e LPVO).

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht

erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch

auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,

ist als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …