VB.2021.00565
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00565
10. Februar 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23450)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00565
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Baubehörde Illnau-Effretikon, vertreten durch RA E,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 erteilte die
Baubehörde Illnau-Effretikon C im ordentlichen Verfahren die Baubewilligung für
den Abbruch des bestehenden Schopfs Assek.-Nr. 01 sowie den Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02, F-Strasse 03, Illnau, im Sinn der Erwägungen
sowie unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig eröffnete sie die
strassenpolizeiliche und ortsbildschutzrechtliche Bewilligung des Vorhabens
unter Auflagen der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2020.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B mit Eingabe vom 23. November
2020.
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Die 3. Abteilung des
Baurekursgerichts führte am 8. März 2021 einen Augenschein auf dem Lokal
durch. Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A
und B mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Baurekursgericht beantragte am 8. September 2021
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des
Kantons Zürich beantragte am 10. bzw. 22. September 2021 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C
beantragte gleichentags, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei, sowie eine Parteientschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September
2021.
beantragte die Baubehörde Illnau-Effretikon, die Beschwerde unter Entschädigungsfolge abzuweisen. In der Folge
verzichteten die Parteien stillschweigend auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die Beschwerdeführenden
sind als Grundeigentümer des nur durch eine Wegparzelle vom Baugrundstück
getrennten Grundstücks Kat.-Nr. 04 ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt;
auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen vorab geltend, es bestehe der Verdacht auf einen
Verfahrensfehler, da ihnen das Baurekursgericht erst auf Verlangen sämtliche
Unterlagen der Baubehörde zugestellt habe und ohne die Replikfrist zu
verlängern.
Dieser Verdacht erhärtet sich nicht, wie die folgenden
Ausführungen zeigen: Das Baurekursgericht – wie übrigens auch das
Verwaltungsgericht – stellt praxisgemäss ohne entsprechenden Antrag keine Akten
der Vorinstanz zu. Einen solchen Antrag hatten die Beschwerdeführenden in ihrem
Rekurs nicht gestellt, weshalb dem Baurekursgericht nicht vorgeworfen werden
kann, nur die Rekursantworten (samt Beilagenverzeichnis) zugestellt zu haben.
Dem nachträglichen Akteneinsichtsgesuch kam das Baurekursgericht innert
laufender, nicht erstreckbarer Replikfrist umgehend nach. Die
Beschwerdeführenden hatten ausreichend Zeit, die Unterlagen zu studieren und
machen – weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren – auch nichts anderes
geltend. Dass ihnen aus diesem Vorgehen ein (rechtlicher) Nachteil entstanden
wäre, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
2.2
Als weiteren
(formellen) Punkt monieren die Beschwerdeführenden,
das Baurekursgericht
sei in seinem Entscheid nicht auf die mit Rekurs beanstandeten Abgrabungen von
1,5 m eingegangen.
Die Verletzung der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Illnau-Effretikon (BZO) aufgrund von unzulässigen Terrainabgrabungen rügten die
Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift nicht. Darin äusserten sie einzig
die Befürchtung von Terrainveränderungen durch die Bauarbeiten und verlangten
Überwachungs- und allenfalls Schutzmassnahmen sowie ein Rissprotokoll. Auf
dieses Vorbringen ging das Baurekursgericht in E. 6.2 f. ausführlich
ein.
''Grabungen'' von 1,5 m werden indes entgegen den
Beschwerdeführenden erst in der Rekursreplik erwähnt. Da die Begründung nach
Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden kann (§ 23 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 23 N. 23),
war dieses Vorbringen verspätet und musste das Baurekursgericht nicht darauf
eingehen.
3.
Das streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender
Bau- und Zonenordnung in der Kernzone II. Es befindet sich zudem im
Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler
Bedeutung (Ortsbild Illnau). Die mit einem Schopf überstellte Parzelle grenzt
im Nordosten an die G-Strasse, im Norden und Westen an die F-Strasse und im
Süden an die Wegparzelle Kat.-Nr. 05.
4.
4.1
Vorliegend hat die Gemeinde von der ihr
gemäss § 50 Abs. 2 und 3 PBG eingeräumten Kompetenz,
eigene Kernzonenvorschriften betreffend Stellung, Masse und Erscheinung von
Bauten zu erlassen, Gebrauch gemacht. Entsprechend sind bauliche Massnahmen
nach den Kernzonenvorschriften zu beurteilen. Gemäss Ziff. 3.10.2
BZO kann die Bewilligung für den vorgesehenen Abbruch des bestehenden Schopfs nur
erteilt werden, wenn das Bauprojekt für die Ersatzbaute rechtskräftig bewilligt
und seine Ausführung gesichert ist, oder wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt
wird.
4.1.1
Vorliegend wurde gleichzeitig mit dem Abbruch eine Ersatzneubaute
bewilligt. Das Baurekursgericht erwog daher zutreffend, ein Abbruch des Schopfs
sei nur möglich, wenn die angefochtene Bewilligung in Rechtskraft erwachse. Die
alternative Voraussetzung der fehlenden Ortsbildbeeinträchtigung gemäss Ziff. 3.10.2
BZO für den Abbruch bestehender Bauten ist aufgrund der geplanten Ersatzbaute
demgegenüber vorliegend nicht einschlägig.
4.1.2
Entgegen den Beschwerdeführenden besagt Ziff. 3.10.2 BZO ferner nicht,
dass das Ortsbild in der Kernzone erhalten bleiben müsste. Aus dieser
Bestimmung kann im Übrigen auch nicht abgeleitet werden, dass der Schopf nicht
abgebrochen werden dürfte. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Schopf habe
einst zum Nachbarsgebäude gehört und würde zum schutzwürdigen Ortsbild
wesentlich beitragen.
4.2
Nach der vorliegend
für die Kernzone II massgeblichen Bestimmung über die Einordnung und
Gestaltung (Ziff. 3.8B BZO) hat sich das Bauvorhaben bezüglich Stellung,
Ausmass und Gliederung sowie Umgebungsgestaltung ortsbildgerecht einzuordnen.
Hauptgebäude haben in der Regel Satteldächer aufzuweisen (Ziff. 3.8b.1).
4.2.1
Für die Beurteilung, ob die geplante Dachform bewilligungsfähig ist,
eröffnet Ziff. 3.8b.1 BZO der kommunalen Baubehörde einen geschützten
Entscheidungsspielraum. Die Auslegung und Anwendung dieser kommunalen
Bestimmungen obliegt in erster Linie der örtlichen Baubehörde, welche die
Verhältnisse am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend
beziehungsweise antragstellend begleitet hat. Solche Entscheide dürfen von den
kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter gebührender
Berücksichtigung der Entscheidgründe der Bau(bewilligungs)behörde überprüft
werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3.1).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der
Vorinstanz über eine Rechtskontrolle (VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2,
auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.
Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht
zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
4.2.2
Vorgesehen ist ein Satteldach, welches an der Südwestfassade mit einem
Quergiebel als Kreuzfirstdach in Erscheinung tritt (auch zum Folgenden). Wie
das Baurekursgericht zutreffend erwog, ist es nach den Kernzonenbestimmungen
entgegen den Beschwerdeführenden nicht ausgeschlossen, ein Satteldach mit einem
zusätzlichen Quergiebel zu erstellen. Zudem sind in der vorliegend
massgeblichen Kernzone II lediglich in der Regel Satteldächer vorgesehen,
womit – anders als in Kernzone I (Ziff. 3.8.1 BZO) – andere
Dachformen nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Dies ergibt sich auch
explizit aus den ''Erläuterungen und Hinweisen zu den Kernzonenbestimmungen''
vom 10. Juni 2010. Dass Quergiebel nicht explizit genannt werden, steht
deren Kombination mit einem Satteldach nicht entgegen. Ferner handelt es sich
dabei um eine in der Kernzone verbreitete Dachform (vgl. google.maps.ch) und
ist die Fassaden- und Dachgestaltung in der Kernzone II bezüglich Struktur
und Formensprache der Kernzone I nachzuempfinden (Ziff. 3.8b.6 BZO).
Schliesslich führte das Baurekursgericht aus, der Quergiebel nehme sich durch
die Holzschalung gestalterisch zurück, was nicht bestritten wurde.
4.3
Wenn das
Baurekursgericht eine Verletzung von Ziff. 3.8b.1 BZO aufgrund der
kombinierten Dachform verneinte und zusammen mit den Vorinstanzen festhielt,
dass das Bauprojekt ein Satteldach aufweise, ist dies folglich nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Nach
der Rechtsprechung gelten in Kernzonen beziehungsweise in der Nachbarschaft von
Schutzobjekten die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Demgemäss ist auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Folglich müssen sich
Bauten, welche sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden,
nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen.
5.1.1
In Ausnahmefällen kann gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die
Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden,
nämlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist.
Nur ein krasses Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein
Schutzobjekt kann die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten (VGr,
23.
Januar 2014, VB.2013.00589, E. 5.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE
115.
Ia 370 E. 5; RB 1990 Nr. 78).
5.1.2
Das Verwaltungsgericht verfügt
bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auch in diesem Punkt
lediglich über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der
Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe
als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem
Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das
Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine
Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2
und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2).
5.2
Als
Erstes ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes nicht
pauschal eine Beschränkung des Volumens auf das bestehende verlangt werden
kann. Um die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG zu untersagen, sind die Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Das Baurekursgericht
führte zutreffend aus, in der Kernzone seien grössere Volumen durchaus üblich
und auch gewollt. So müssen neue
Hauptgebäude gemäss Ziff. 3.8b.5 BZO mindestens mit zwei Vollgeschossen in
Erscheinung treten. Zudem ist die
Dimension der geplanten Neubaute mit jener der bestehenden Wohnhäuser durchaus
vergleichbar. Ein proportionales Missverhältnis oder ein Widerspruch zur
baulichen Umgebung ist jedenfalls klar zu verneinen.
Ferner erfordert
auch die Qualität der baulichen Umgebung keine Beschränkung des zulässigen Bauvolumens,
es liegt keine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit vor. Wenn die
Baubehörde keine Volumenreduktion verlangte, ist dies nach dem Gesagten nicht
zu beanstanden und das Baurekursgericht hat
einen Volumenverzicht gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG zu Recht verneint.
5.3
Im
Weiteren führte das Baurekursgericht überzeugend aus, das Bauprojekt füge sich
sowohl von seiner Stellung als auch von seinem Volumen her gut in die Umgebung
ein. Es erwog weiter, die Fassadengestaltung mit Putz und Holz sowie die
Fassadengliederung seien stimmig. Die Dachflächen seien sehr ruhig gehalten und
lediglich auf der nordöstlichen Dachfläche seien zwei Giebellukarnen
vorgesehen. Die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt mit einem Satteldach
präsentiere sich äusserst vorteilhaft.
Diesen
zutreffenden Erwägungen halten die Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes
entgegen. Das Vorbringen, dass die geschützte Kirche von der gegenüberliegenden
Talseite aus betrachtet verdeckt würde, erfolgte erst im vorliegenden
Beschwerdeverfahren und erweist sich damit als verspätet (vgl. dazu auch oben E. 2.2).
Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Das Baurekursgericht gelangte mit
Blick auf die Akten und die Erkenntnisse des Augenscheins zu Recht zum Schluss,
das Bauvorhaben erfülle ohne Weiteres die Anforderungen an eine gute Einordnung
im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG.
5.4
Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass im von den Beschwerdeführenden zitierten § 203 PBG der Begriff der Schutzobjekte definiert wird, welcher insbesondere im
Zusammenhang mit der Unterschutzstellung inventarisierter Bauten Anwendung
findet. Letzteres ist indes nicht Prozessgegenstand. Entgegen den
Beschwerdeführenden wird darin mit keinem Wort erwähnt, dass neu erstellte
Objekte in schutzwürdigen Quartieren den örtlichen schutzwürdigen Bauten
angepasst werden müssten. Die Beurteilung projektierter Bauten mit benachbarten
Schutzobjekten erfolgt – wie ausgeführt (E. 5.1) – nach der Bestimmung von
§ 238 Abs. 2 PBG. Massgeblich sind im Übrigen einzig die kommunalen
Bestimmungen zur einschlägigen Kernzone II; die weiteren Bestimmungen
entfalten keine über die Zonengrenze hinausgehende Wirkung.
6.
Strittig ist
weiter die Einhaltung des minimalen Brandabstands zwischen dem geplanten Neubau
und den Gebäuden Assek.-Nr. 06 und 07.
6.1
Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes
finden die Brandschutznorm (BSN) 1–15 und die Brandschutzrichtlinien (BSR) 10 –
15.
bis 28 – 15 gemäss Art. 6 der Interkantonalen
Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998
Anwendung (§ 1 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember
2004.
[VVB]).
Zwischen benachbarten Bauten und Anlagen ist gemäss Ziff. 2.2
Abs. 2 lit. b BSR 15-15 ein Brandschutzabstand von mindestens
7,5 m einzuhalten, wenn – wie vorliegend – die äusserste Schicht einer der
beiden Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht. Die
Brandschutzabstände zwischen Gebäuden mittlerer Höhe dürfen bis auf 5 m
reduziert werden, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern
und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen (Ziff. 2.2
Abs. 3 Punkt 3 i.V.m. Abs. 3 lit. b BSR 15-15). (Ziff. 2.1
BSR 15-15).
6.2
Wie das Baurekursgericht zutreffend
festhielt, beträgt der Abstand der geplanten Neubaute zum Gebäude Assek.-Nr. 06 über die Ecken
5,56 m und zum Gebäude Assek.-Nr. 07
7,5 m. Damit werden die erforderlichen Mindestabstände eingehalten.
Entgegen den Beschwerdeführenden befindet sich der geplante
Neubau an keiner Stelle parallel zum Gebäude Assek.-Nr. 06. Aus dem zur Begründung herangezogenen
Katasterplan geht hervor, dass parallel dazu einzig die unterirdisch geplante
Tiefgarage verläuft, welche keinen Abstandsvorschriften untersteht (Ziff. 2.1
BSR 15–15 e contrario, wonach die Abstände zwischen den Fassaden zu
messen sind). Damit erweist sich das
Vorbringen der Beschwerdeführenden als unbehelflich.
7.
Sodann werden die vorinstanzlichen Ausführungen zur Anzahl
erforderlicher Besucherparkplätze beanstandet.
7.1
Gemäss Ziff. 10.1
BZO müssen pro vier Wohnungen ein Besucher- bzw. Kundenparkplatz erstellt
werden. Bruchteile unter der Hälfte werden bei der Berechnung abgerundet. Wie
das Baurekursgericht zutreffend ausführte, sind vorliegend neun Wohnungen
geplant, womit (abgerundet von 2,25) zwei oberirdische Besucherparkplätze
erforderlich sind. Diese Vorgabe erachtete das Baurekursgericht mit den beiden
links und rechts der Tiefgaragenzufahrt geplanten Besucherparkplätzen zu Recht
als erfüllt.
7.2
Massgeblich
ist entgegen den Beschwerdeführenden einzig die Vorgabe in der BZO. Sie vermögen
aus der Anzahl Parkplätze auf den gegenüberliegenden bzw. angrenzenden
Liegenschaften nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch diese Rüge erweist sich
damit als unbegründet.
8.
Was das Fahrwegrecht der Beschwerdeführenden über das
Baugrundstück betrifft, hat das Baurekursgericht zutreffend darauf hingewiesen,
dass die genauen Abmessungen und die Ausgestaltung mit der genauen
Umgebungsplanung noch zur Bewilligung einzureichen seien, womit der
Rechtsschutz der Beschwerdeführenden gewahrt bleibt. Im Weiteren kann
vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
9.
Insgesamt erwiesen sich sämtliche Vorbringen der
Beschwerdeführenden als unberechtigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Weiter sind die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung an den
privaten Beschwerdegegner 1 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); als angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-. Die
Beschwerdegegnerin 2 hat hingegen im Streit zwischen zwei privaten
Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 93 ff.).
10.
Soweit es sich
beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung
darauf hinzuweisen, dass ein solcher nur selbständig angefochten werden kann,
wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 erfüllt sind
(vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 175.-- Zustellkosten,
Fr. 3'175.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden werden
verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …