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Entscheid

VB.2021.00565

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00565

10. Februar 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23450)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00565

Urteil

der 1. Kammer

vom 10. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

1. C, vertreten durch RA D,

2. Baubehörde Illnau-Effretikon, vertreten durch RA E,

3. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 erteilte die

Baubehörde Illnau-Effretikon C im ordentlichen Verfahren die Baubewilligung für

den Abbruch des bestehenden Schopfs Assek.-Nr. 01 sowie den Neubau eines

Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02, F-Strasse 03, Illnau, im Sinn der Erwägungen

sowie unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig eröffnete sie die

strassenpolizeiliche und ortsbildschutzrechtliche Bewilligung des Vorhabens

unter Auflagen der Baudirektion des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2020.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B mit Eingabe vom 23. November

2020.

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Die 3. Abteilung des

Baurekursgerichts führte am 8. März 2021 einen Augenschein auf dem Lokal

durch. Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A

und B mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Das Baurekursgericht beantragte am 8. September 2021

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des

Kantons Zürich beantragte am 10. bzw. 22. September 2021 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C

beantragte gleichentags, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei, sowie eine Parteientschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September

2021.

beantragte die Baubehörde Illnau-Effretikon, die Beschwerde unter Entschädigungsfolge abzuweisen. In der Folge

verzichteten die Parteien stillschweigend auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die Beschwerdeführenden

sind als Grundeigentümer des nur durch eine Wegparzelle vom Baugrundstück

getrennten Grundstücks Kat.-Nr. 04 ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt;

auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen vorab geltend, es bestehe der Verdacht auf einen

Verfahrensfehler, da ihnen das Baurekursgericht erst auf Verlangen sämtliche

Unterlagen der Baubehörde zugestellt habe und ohne die Replikfrist zu

verlängern.

Dieser Verdacht erhärtet sich nicht, wie die folgenden

Ausführungen zeigen: Das Baurekursgericht – wie übrigens auch das

Verwaltungsgericht – stellt praxisgemäss ohne entsprechenden Antrag keine Akten

der Vorinstanz zu. Einen solchen Antrag hatten die Beschwerdeführenden in ihrem

Rekurs nicht gestellt, weshalb dem Baurekursgericht nicht vorgeworfen werden

kann, nur die Rekursantworten (samt Beilagenverzeichnis) zugestellt zu haben.

Dem nachträglichen Akteneinsichtsgesuch kam das Baurekursgericht innert

laufender, nicht erstreckbarer Replikfrist umgehend nach. Die

Beschwerdeführenden hatten ausreichend Zeit, die Unterlagen zu studieren und

machen – weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren – auch nichts anderes

geltend. Dass ihnen aus diesem Vorgehen ein (rechtlicher) Nachteil entstanden

wäre, ist im Übrigen nicht ersichtlich.

2.2

Als weiteren

(formellen) Punkt monieren die Beschwerdeführenden,

das Baurekursgericht

sei in seinem Entscheid nicht auf die mit Rekurs beanstandeten Abgrabungen von

1,5 m eingegangen.

Die Verletzung der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Illnau-Effretikon (BZO) aufgrund von unzulässigen Terrainabgrabungen rügten die

Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift nicht. Darin äusserten sie einzig

die Befürchtung von Terrainveränderungen durch die Bauarbeiten und verlangten

Überwachungs- und allenfalls Schutzmassnahmen sowie ein Rissprotokoll. Auf

dieses Vorbringen ging das Baurekursgericht in E. 6.2 f. ausführlich

ein.

''Grabungen'' von 1,5 m werden indes entgegen den

Beschwerdeführenden erst in der Rekursreplik erwähnt. Da die Begründung nach

Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden kann (§ 23 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 23 N. 23),

war dieses Vorbringen verspätet und musste das Baurekursgericht nicht darauf

eingehen.

3.

Das streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender

Bau- und Zonenordnung in der Kernzone II. Es befindet sich zudem im

Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler

Bedeutung (Ortsbild Illnau). Die mit einem Schopf überstellte Parzelle grenzt

im Nordosten an die G-Strasse, im Norden und Westen an die F-Strasse und im

Süden an die Wegparzelle Kat.-Nr. 05.

4.

4.1

Vorliegend hat die Gemeinde von der ihr

gemäss § 50 Abs. 2 und 3 PBG eingeräumten Kompetenz,

eigene Kernzonenvorschriften betreffend Stellung, Masse und Erscheinung von

Bauten zu erlassen, Gebrauch gemacht. Entsprechend sind bauliche Massnahmen

nach den Kernzonenvorschriften zu beurteilen. Gemäss Ziff. 3.10.2

BZO kann die Bewilligung für den vorgesehenen Abbruch des bestehenden Schopfs nur

erteilt werden, wenn das Bauprojekt für die Ersatzbaute rechtskräftig bewilligt

und seine Ausführung gesichert ist, oder wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt

wird.

4.1.1

Vorliegend wurde gleichzeitig mit dem Abbruch eine Ersatzneubaute

bewilligt. Das Baurekursgericht erwog daher zutreffend, ein Abbruch des Schopfs

sei nur möglich, wenn die angefochtene Bewilligung in Rechtskraft erwachse. Die

alternative Voraussetzung der fehlenden Ortsbildbeeinträchtigung gemäss Ziff. 3.10.2

BZO für den Abbruch bestehender Bauten ist aufgrund der geplanten Ersatzbaute

demgegenüber vorliegend nicht einschlägig.

4.1.2

Entgegen den Beschwerdeführenden besagt Ziff. 3.10.2 BZO ferner nicht,

dass das Ortsbild in der Kernzone erhalten bleiben müsste. Aus dieser

Bestimmung kann im Übrigen auch nicht abgeleitet werden, dass der Schopf nicht

abgebrochen werden dürfte. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Schopf habe

einst zum Nachbarsgebäude gehört und würde zum schutzwürdigen Ortsbild

wesentlich beitragen.

4.2

Nach der vorliegend

für die Kernzone II massgeblichen Bestimmung über die Einordnung und

Gestaltung (Ziff. 3.8B BZO) hat sich das Bauvorhaben bezüglich Stellung,

Ausmass und Gliederung sowie Umgebungsgestaltung ortsbildgerecht einzuordnen.

Hauptgebäude haben in der Regel Satteldächer aufzuweisen (Ziff. 3.8b.1).

4.2.1

Für die Beurteilung, ob die geplante Dachform bewilligungsfähig ist,

eröffnet Ziff. 3.8b.1 BZO der kommunalen Baubehörde einen geschützten

Entscheidungsspielraum. Die Auslegung und Anwendung dieser kommunalen

Bestimmungen obliegt in erster Linie der örtlichen Baubehörde, welche die

Verhältnisse am besten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend

beziehungsweise antragstellend begleitet hat. Solche Entscheide dürfen von den

kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter gebührender

Berücksichtigung der Entscheidgründe der Bau(bewilligungs)behörde überprüft

werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3.1).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der

Vorinstanz über eine Rechtskontrolle (VGr, 17. Dezember 2013,

VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2,

auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.

Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht

zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.2.2

Vorgesehen ist ein Satteldach, welches an der Südwestfassade mit einem

Quergiebel als Kreuzfirstdach in Erscheinung tritt (auch zum Folgenden). Wie

das Baurekursgericht zutreffend erwog, ist es nach den Kernzonenbestimmungen

entgegen den Beschwerdeführenden nicht ausgeschlossen, ein Satteldach mit einem

zusätzlichen Quergiebel zu erstellen. Zudem sind in der vorliegend

massgeblichen Kernzone II lediglich in der Regel Satteldächer vorgesehen,

womit – anders als in Kernzone I (Ziff. 3.8.1 BZO) – andere

Dachformen nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Dies ergibt sich auch

explizit aus den ''Erläuterungen und Hinweisen zu den Kernzonenbestimmungen''

vom 10. Juni 2010. Dass Quergiebel nicht explizit genannt werden, steht

deren Kombination mit einem Satteldach nicht entgegen. Ferner handelt es sich

dabei um eine in der Kernzone verbreitete Dachform (vgl. google.maps.ch) und

ist die Fassaden- und Dachgestaltung in der Kernzone II bezüglich Struktur

und Formensprache der Kernzone I nachzuempfinden (Ziff. 3.8b.6 BZO).

Schliesslich führte das Baurekursgericht aus, der Quergiebel nehme sich durch

die Holzschalung gestalterisch zurück, was nicht bestritten wurde.

4.3

Wenn das

Baurekursgericht eine Verletzung von Ziff. 3.8b.1 BZO aufgrund der

kombinierten Dachform verneinte und zusammen mit den Vorinstanzen festhielt,

dass das Bauprojekt ein Satteldach aufweise, ist dies folglich nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Nach

der Rechtsprechung gelten in Kernzonen beziehungsweise in der Nachbarschaft von

Schutzobjekten die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG. Demgemäss ist auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Folglich müssen sich

Bauten, welche sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden,

nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen.

5.1.1

In Ausnahmefällen kann gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die

Realisierung des auf einem Grundstück zulässigen Volumens verlangt werden,

nämlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist.

Nur ein krasses Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein

Schutzobjekt kann die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten (VGr,

23.

Januar 2014, VB.2013.00589, E. 5.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE

115.

Ia 370 E. 5; RB 1990 Nr. 78).

5.1.2

Das Verwaltungsgericht verfügt

bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auch in diesem Punkt

lediglich über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der

Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe

als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem

Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das

Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine

Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2

und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2).

5.2

Als

Erstes ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes nicht

pauschal eine Beschränkung des Volumens auf das bestehende verlangt werden

kann. Um die Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG zu untersagen, sind die Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Das Baurekursgericht

führte zutreffend aus, in der Kernzone seien grössere Volumen durchaus üblich

und auch gewollt. So müssen neue

Hauptgebäude gemäss Ziff. 3.8b.5 BZO mindestens mit zwei Vollgeschossen in

Erscheinung treten. Zudem ist die

Dimension der geplanten Neubaute mit jener der bestehenden Wohnhäuser durchaus

vergleichbar. Ein proportionales Missverhältnis oder ein Widerspruch zur

baulichen Umgebung ist jedenfalls klar zu verneinen.

Ferner erfordert

auch die Qualität der baulichen Umgebung keine Beschränkung des zulässigen Bauvolumens,

es liegt keine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit vor. Wenn die

Baubehörde keine Volumenreduktion verlangte, ist dies nach dem Gesagten nicht

zu beanstanden und das Baurekursgericht hat

einen Volumenverzicht gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG zu Recht verneint.

5.3

Im

Weiteren führte das Baurekursgericht überzeugend aus, das Bauprojekt füge sich

sowohl von seiner Stellung als auch von seinem Volumen her gut in die Umgebung

ein. Es erwog weiter, die Fassadengestaltung mit Putz und Holz sowie die

Fassadengliederung seien stimmig. Die Dachflächen seien sehr ruhig gehalten und

lediglich auf der nordöstlichen Dachfläche seien zwei Giebellukarnen

vorgesehen. Die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt mit einem Satteldach

präsentiere sich äusserst vorteilhaft.

Diesen

zutreffenden Erwägungen halten die Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes

entgegen. Das Vorbringen, dass die geschützte Kirche von der gegenüberliegenden

Talseite aus betrachtet verdeckt würde, erfolgte erst im vorliegenden

Beschwerdeverfahren und erweist sich damit als verspätet (vgl. dazu auch oben E. 2.2).

Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Das Baurekursgericht gelangte mit

Blick auf die Akten und die Erkenntnisse des Augenscheins zu Recht zum Schluss,

das Bauvorhaben erfülle ohne Weiteres die Anforderungen an eine gute Einordnung

im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG.

5.4

Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass im von den Beschwerdeführenden zitierten § 203 PBG der Begriff der Schutzobjekte definiert wird, welcher insbesondere im

Zusammenhang mit der Unterschutzstellung inventarisierter Bauten Anwendung

findet. Letzteres ist indes nicht Prozessgegenstand. Entgegen den

Beschwerdeführenden wird darin mit keinem Wort erwähnt, dass neu erstellte

Objekte in schutzwürdigen Quartieren den örtlichen schutzwürdigen Bauten

angepasst werden müssten. Die Beurteilung projektierter Bauten mit benachbarten

Schutzobjekten erfolgt – wie ausgeführt (E. 5.1) – nach der Bestimmung von

§ 238 Abs. 2 PBG. Massgeblich sind im Übrigen einzig die kommunalen

Bestimmungen zur einschlägigen Kernzone II; die weiteren Bestimmungen

entfalten keine über die Zonengrenze hinausgehende Wirkung.

6.

Strittig ist

weiter die Einhaltung des minimalen Brandabstands zwischen dem geplanten Neubau

und den Gebäuden Assek.-Nr. 06 und 07.

6.1

Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes

finden die Brandschutznorm (BSN) 1–15 und die Brandschutzrichtlinien (BSR) 10 –

15.

bis 28 – 15 gemäss Art. 6 der Interkantonalen

Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998

Anwendung (§ 1 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember

2004.

[VVB]).

Zwischen benachbarten Bauten und Anlagen ist gemäss Ziff. 2.2

Abs. 2 lit. b BSR 15-15 ein Brandschutzabstand von mindestens

7,5 m einzuhalten, wenn – wie vorliegend – die äusserste Schicht einer der

beiden Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht. Die

Brandschutzabstände zwischen Gebäuden mittlerer Höhe dürfen bis auf 5 m

reduziert werden, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern

und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen (Ziff. 2.2

Abs. 3 Punkt 3 i.V.m. Abs. 3 lit. b BSR 15-15). (Ziff. 2.1

BSR 15-15).

6.2

Wie das Baurekursgericht zutreffend

festhielt, beträgt der Abstand der geplanten Neubaute zum Gebäude Assek.-Nr. 06 über die Ecken

5,56 m und zum Gebäude Assek.-Nr. 07

7,5 m. Damit werden die erforderlichen Mindestabstände eingehalten.

Entgegen den Beschwerdeführenden befindet sich der geplante

Neubau an keiner Stelle parallel zum Gebäude Assek.-Nr. 06. Aus dem zur Begründung herangezogenen

Katasterplan geht hervor, dass parallel dazu einzig die unterirdisch geplante

Tiefgarage verläuft, welche keinen Abstandsvorschriften untersteht (Ziff. 2.1

BSR 15–15 e contrario, wonach die Abstände zwischen den Fassaden zu

messen sind). Damit erweist sich das

Vorbringen der Beschwerdeführenden als unbehelflich.

7.

Sodann werden die vorinstanzlichen Ausführungen zur Anzahl

erforderlicher Besucherparkplätze beanstandet.

7.1

Gemäss Ziff. 10.1

BZO müssen pro vier Wohnungen ein Besucher- bzw. Kundenparkplatz erstellt

werden. Bruchteile unter der Hälfte werden bei der Berechnung abgerundet. Wie

das Baurekursgericht zutreffend ausführte, sind vorliegend neun Wohnungen

geplant, womit (abgerundet von 2,25) zwei oberirdische Besucherparkplätze

erforderlich sind. Diese Vorgabe erachtete das Baurekursgericht mit den beiden

links und rechts der Tiefgaragenzufahrt geplanten Besucherparkplätzen zu Recht

als erfüllt.

7.2

Massgeblich

ist entgegen den Beschwerdeführenden einzig die Vorgabe in der BZO. Sie vermögen

aus der Anzahl Parkplätze auf den gegenüberliegenden bzw. angrenzenden

Liegenschaften nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch diese Rüge erweist sich

damit als unbegründet.

8.

Was das Fahrwegrecht der Beschwerdeführenden über das

Baugrundstück betrifft, hat das Baurekursgericht zutreffend darauf hingewiesen,

dass die genauen Abmessungen und die Ausgestaltung mit der genauen

Umgebungsplanung noch zur Bewilligung einzureichen seien, womit der

Rechtsschutz der Beschwerdeführenden gewahrt bleibt. Im Weiteren kann

vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

9.

Insgesamt erwiesen sich sämtliche Vorbringen der

Beschwerdeführenden als unberechtigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Weiter sind die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung an den

privaten Beschwerdegegner 1 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); als angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-. Die

Beschwerdegegnerin 2 hat hingegen im Streit zwischen zwei privaten

Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 93 ff.).

10.

Soweit es sich

beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung

darauf hinzuweisen, dass ein solcher nur selbständig angefochten werden kann,

wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 erfüllt sind

(vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 175.-- Zustellkosten,

Fr. 3'175.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden den Beschwerdeführenden

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden werden

verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …