VB.2021.00567
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00567
15. Juni 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23782)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00567
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am 1. Januar 1980, Staatsangehöriger von
Somalia, hielt sich zwischen November 2004 und Januar 2005 unter den Aliasnamen
XC resp. YC, geboren 1982, Staatsangehöriger von Somalia, in Deutschland als
Asylbewerber auf. Nachdem ein negativer Asylentscheid ergangen war, wurde er
nach Griechenland ausgewiesen. Am 30. August 2007 gelangte A illegal in
die Schweiz und ersuchte am 3. September 2007 um Asyl. Sein Asylgesuch
wurde mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen am 5. Dezember 2007
abgewiesen; er wurde jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Seit dem 30. November
2012 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert am 29. Oktober
2020 mit Gültigkeit bis 22. November 2021.
Am 10. Februar 2018 heiratete er die Landsfrau D,
geboren 1998, in Mogadischu, Somalia. Seine Ehefrau reiste im Juni 2019 nach
Kenia aus. Am 16. Januar 2020 ersuchte D bei der Schweizer Vertretung in
Nairobi um Ausstellung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zwecks
Familiennachzug in die Schweiz. A ersuchte am 14. Juli 2020 beim
Migrationsamt um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 17. März
2021 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 17. März
2021.
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 23. Juli 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. August 2021
beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2021. Das
Migrationsamt sei anzuweisen, seiner Ehefrau D die Einreise zwecks Verbleib
beim Ehemann zu gestatten und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2021 verfügte
der Abteilungspräsident, dass der Beschwerdeführer innert Frist Belege
(Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Abrechnungen über sonstige Einkünfte,
vertragliche Vereinbarungen mit UBER) und eine Stellungnahme bezüglich seiner
Erwerbsunkosten einzureichen habe, ansonsten aufgrund der Akten entschieden
werden könnte bzw. der Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde und eine
mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden würde. Am 23. September
2021.
reichte A eine Stellungnahme sowie Belege zu den Akten.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer kam
ursprünglich als Asylbewerber in die Schweiz und lebt hier seit 15 Jahren.
Bevor ihm am 30. November 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,
auf deren Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005.
(AIG) grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, durchlief er erfolglos
ein Asylverfahren und wurde schliesslich vorläufig aufgenommen. Da der
Beschwerdeführer lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er
sich für den Nachzug seiner Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher
ihm anders als Art. 42 und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2). Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen
(BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).
2.2
2.2.1
Allerdings
vermag der Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK)
sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten
Schutz des Familienlebens einen Anspruch auf Nachzug der Ehegattin abzuleiten,
soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1;
BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen
Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG
über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus
guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,
E. 4.1).
2.2.2
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in
der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt
anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von
einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei
schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer
Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren Verlängerung ein Anspruch
besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2).
Ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. aus
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, kann bei einem rechtmässigen
Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass
es besondere Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu
beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als einziges öffentliches
Interesse hierfür nicht mehr (BGE 144 I 266 ff, E. 3.8 und 3.9). Beruht die
Anwesenheit in diesem Sinn auf einem gefestigten Rechtsanspruch, kann aus Art.
8.
EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug abgeleitet werden, soweit die
Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind
(vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 1.2).
2.3
Im Licht der mehrjährigen Dauer der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers (vom Dezember 2007 bis November 2012) und der daran
anschliessenden Erteilung sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis am 22. November
2021, kann vorliegend – im Sinn des soeben Erwähnten – ein faktisches
Aufenthaltsrecht angenommen werden (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.1).
Die Vorinstanz ist denn auch zu Recht von einem solchen ausgegangen.
3.
3.1
Nach Art. 44
Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG
bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem
muss der Ehegattennachzug innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär
anwesenheitsberechtigten Ehegatten) geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in
Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der
Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62
AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).
3.2
Das
Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und
damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als
Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung
konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2,
mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation anerkannter
Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG werden
praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf
Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug selbst bei
einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Licht der konventionsrechtlichen
Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des
innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284
E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs aufgrund
der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit
grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar,
selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein
eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft
AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852).
3.3
Mit der Voraussetzung der
Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c
AIG soll verhindert werden, dass die nachgezogenen Familienangehörigen von
der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Insoweit soll nicht nur das
betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale
Existenzminimum sichergestellt werden. Die Eigenmittel müssen das Niveau
erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert.
3.4
Das
Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn keine konkrete
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht (vgl. statt vieler BGr, 5. Oktober
2021, 2C_309/2021, E. 6.1). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und
ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe
abgestellt werden (vgl. BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1).
Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den
bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist
nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen,
sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder
miteinzubeziehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; BGr, 17. März
2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3). Das Einkommen der Angehörigen, die an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich
realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das
damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als
nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c;
BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3).
3.5
Tangiert
eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung
vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben,
den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7;
Urteil 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.1). Die Interessenabwägung
im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96
AIG bzw. nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2
und 3 BV (vgl. BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 4.2; BGr, 5. April
2019, 2C_813/2018, E. 4.2).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer hat
unbestrittenermassen innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 73 VZAE bzw. Art. 47
AIG um den Nachzug seiner Ehefrau ersucht. Gleichwohl wurde ein Nachzug
gestützt auf Art. 44 lit. c AIG aufgrund der finanziellen
Verhältnisse und der daraus resultierenden Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
durch die Vorinstanz verweigert. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die
Vorinstanz den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer
erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat. Das
Vorliegen der anderen für den Familiennachzug erforderlichen Voraussetzungen
ist nicht strittig und gestützt auf die Akten ausgewiesen.
4.2
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus,
der Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt für das Jahr 2021 betrage Fr. 1'525.-.
Hinzu würden die Wohnkosten von Fr. 1'706.60, die Integrationspauschale
von Fr. 100.-, die Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. 876.05
(Grundversicherung Beschwerdeführer: Fr. 272.12, Grundversicherung der
Ehefrau: Fr. 189.25 und ein Zwölftel der Jahresfranchise Fr. 416.65),
die Erwerbsunkosten Fr. 215.- und die Prämien für die Hausrats- und
Haftpflichtversicherung von Fr. 21.- kommen. Damit würde sich der
monatliche Lebenskostenbedarf auf Fr. 4'443.65 belaufen. Demgegenüber
stünde das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 2'749.05
bis Fr. 3'433.45. Sodann sei sein Nebenverdienst als Taxifahrer für UBER
mit den arbeitsgesetzlichen Schutzvorschriften nicht vereinbar. Gemäss Art. 9
Abs. 1 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG) betrage die wöchentliche
Höchstarbeitszeit 45 bzw. 50 Stunden. Nachdem der Beschwerdeführer bereits 35
bis 45 Stunden pro Woche tätig sei, könne er im Nebenerwerb pro Woche 5 bis 15
Stunden arbeiten. Ein darüber hinausgehendes Pensum sei zudem mit den Vorgaben
der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung vom 19. Juni
1995.
[ARV 1]) nicht kompatibel, deren Vorschriften er als Chauffeur zu beachten
habe. Nach Art. 11 Abs. 1 ARV 1 müsse ein Fahrzeugführer innerhalb
von zwei Wochen zwei wöchentliche Ruhezeiten von je mindestens 45 Stunden
einhalten. Gemäss Steuerzusammenfassung von UBER für Februar 2021 sei der Beschwerdeführer
mit Fr. 1'431.85 brutto vergütet worden, vor Abzug weiterer Sozialabgaben
und der Quellensteuer von 0,28 %. Bei den erlaubten 5 bis 15 Stunden
Wochenarbeitszeit müsste der Beschwerdeführer der eingereichten Abrechnung
folgend als UBER-Fahrer einen Stundenlohn von Fr. 96.45 (bei 15 Stunden
Arbeitszeit pro Monat) bis Fr. 286.35 (bei 5 Stunden Arbeitszeit pro
Monat) verdienen, um den durchschnittlichen Monatsverdienst von Fr. 1'431.85
zu erreichen, was nicht realistisch sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer weit mehr als die zulässigen maximalen 15 Stunden als
UBER-Fahrer arbeite. Soweit er die 15 Stunden überschreite, verstosse er gegen
geltendes Arbeitsrecht. Es obliege dem Beschwerdeführer, seine Fahrertätigkeit
auf ein gesetzliches Mass zu reduzieren, womit jedoch nicht weiter von einem
Zusatzverdienst in Höhe von Fr. 1'431.85 auszugehen sei. Es könne ihm
deshalb nur der Hauptverdienst angerechnet werden. Es sei nicht davon
auszugehen, dass er den Fehlbetrag von Fr. 1'010.20 bis 1'694.60 (Fr. 443.65
– Nettoverdienst von Fr. 2'749.05 bis 3'433.45) mit den ihm erlaubten 5
bis 15 Stunden als UBER-Fahrer zu decken vermöge. Das Einkommen des
Beschwerdeführers reiche somit nicht aus, um die Lebenshaltungskosten für sich
und seine nachzuziehende Ehefrau, für deren Unterhalt er im Rahmen der
familiären Unterstützungspflichten ebenfalls aufzukommen habe, nachhaltig zu
decken. In sein Einkommen sei zwar das potenzielle Einkommen der Ehefrau,
welches der Beschwerdeführer mit Fr. 300.- pro Monat in Aussicht gestellt
habe, einzubeziehen, indes vermöge die Ehefrau keine konkrete Arbeitszusage
bzw. einen Arbeitsvertrag vorzuweisen. Die Ehefrau sei darüber hinaus noch nie
in der Schweiz gewesen und sei mit der hiesigen Sprache, Kultur und Arbeitswelt
Dispositiv
nicht vertraut. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie demnächst eine
dauerhafte, sichere und reale Arbeitsstelle antreten werde, um an die Lebenshaltungskosten
beizutragen. Damit sei die konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit
des Ehepaars nicht von der Hand zu weisen. Dieses Ergebnis halte auch einer
Interessensabwägung nach Art. 8 Abs., 2 EMRK bzw. Art. 96 Abs. 1
AIG Stand. Das öffentliche Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko
zusätzlicher Belastung zu bewahren überwiege die privaten Interessen der
Eheleute. Dies gelte umso mehr, als die Ehefrau soweit ersichtlich ihr gesamtes
bisheriges Leben, mindestens bis zur Ausreise nach Kenia im Juni 2019, im
Heimatland verbracht habe, wohin sie – mangels gegenteiliger Hinweise –
jederzeit zurückkehren könne.
4.3 Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er befinde sich seit dem 1. August
2021 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis mit der E AG. Er arbeite
dort als Steward. Er sei bei seinem aktuellen Arbeitgeber bereits von September
2010 bis Dezember 2011 angestellt gewesen und sei damals als zuverlässiger
Mitarbeiter beschrieben worden. Er erhalte dort (unter Berücksichtigung des 13.
Monatslohns) ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'117.- brutto bzw. Fr. 3'578.10
netto. Unter Berücksichtigung der hiervon abzuziehenden Quellensteuer (Tarif B:
Fr. 4'117.- x 2,35 %) betrage das aktuelle Nettoeinkommen Fr. 3'481.25.
Die Vorinstanz lasse bei ihrer Berechnung zu Unrecht den Nebenerwerb als
UBER-Fahrer ausser Acht. Sodann seien die Bestimmungen des ArG zu den
Höchstarbeitszeiten für Taxi-Fahrer nicht anwendbar. Taxi-Fahrer unterstünden
der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen (ARV 2) und
nicht wie von der Vorinstanz angenommen der ARV 1. Die ARV 2 unterscheide
zwischen Taxifahrern, die als Arbeitnehmer tätig seien und solchen, die als
selbständig erwerbend gelten würden. Diese Unterscheidung sei wichtig, weil
bestimmte Vorschriften der ARV 2 nur für Arbeitnehmer gelten würden. Bei
der Erbringung von UBER-Taxifahrten sei von einer selbständigen Tätigkeit
auszugehen, denn die UBER-Fahrer würden über Dispositionsfreiheit verfügen. Als
selbständig erwerbender Fahrer müsse der Beschwerdeführer die wöchentliche
Höchstarbeitszeit von Art. 5 ARV 2 folglich nicht beachten. Als
selbständig Erwerbender habe der Beschwerdeführer innert zwei Wochen zwei
Ruhetage von mindestens je 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Es sei
nicht erkennbar, dass er diese Ruhezeiten nicht einhalte. Das durch diese
selbständige Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen sei entgegen der Erwägungen
der Vorinstanz bei der Berechnung seiner Einkünfte zu berücksichtigen. Er habe
gemäss der verurkundeten Steuerzusammenfassung für das Jahr 2020 insgesamt Fr. 22'766.65
als UBER-Fahrer verdient. Das entspreche einem monatlichen Zusatzeinkommen von
rund Fr. 1'900.- bzw. von Fr. 1'808.- (unter Berücksichtigung der
Erwerbsunkosten). Sein monatliches Einkommen betrage damit Fr. 6'017.- (Fr. 4'117.-
+ Fr. 1'900.-). Damit sei er nachhaltig in der Lage, die
Lebenshaltungskosten von Fr. 4'443.65 bzw. 4'422.65 zu decken. Des
Weiteren müsse auch auf die finanziellen Möglichkeiten der nachzuziehenden
Ehefrau abgestellt werden. Die Ehefrau sei 23 Jahre alt, gesund,
vermittlungsfähig und gewillt, sich hier zu integrieren. Die Ehe sei kinderlos.
Nach ihrer Einreise werde sie vorerst einen Intensiv-Deutschkurs bei ECAP
besuchen. Das Verwaltungsgericht habe in einem Entscheid festgehalten, dass
eine 44 Jahre alte Ausländerin selbst beim Fehlen einer Ausbildung durch eine
Anstellung im Niedriglohnbereich monatlich Fr. 300.- verdienen könne (VGr,
16. September 2020, VB.2020.00519, E. 3.5.2). Ein Einkommen in
besagter Höhe sei unter Einhaltung des Mindestlohns gemäss GAV von Fr. 19.20
brutto pro Stunde mit einer Tätigkeit von rund 17 Stunden pro Monat
erzielbar. Dieser Aufwand wäre ihr bereits neben dem Besuch des
Deutschintensivkurses möglich und auf längere Sicht, nach Abschluss des Kurses,
ohne Frage erzielbar. Was die Berechnung des monatlichen Lebensbedarfs
betreffe, rechtfertige es sich nicht, einen Zwölftel der Jahresfranchise zu
veranschlagen, da beim Beschwerdeführer keine Krankheitskosten angefallen
seien. Zudem dürften er und seine Ehefrau zukünftig Anspruch auf
Prämienverbilligung haben. Sodann habe die Vorinstanz Erwerbsunkosten von Fr. 215.-
angerechnet. Dies rechtfertige sich jedoch nicht. Diese Kosten seien bereits im
Grundbedarf berücksichtigt (Verkehrsauslagen, inkl. Halbtax). Erwerbsunkosten
seien nur hinzuzurechnen, wenn sie tatsächlich zu den bereits im Grundbedarf
berücksichtigten Kosten anfallen würden. Er arbeite innerhalb der Stadtgrenze,
weshalb die Kosten für den Nahverkehr durch den Grundbedarf gedeckt seien. Bei
den Erwerbsunkosten seien folglich maximal die Verpflegungskosten zu
berücksichtigen. Schliesslich seien auch die ''Situationsbedingten Leistungen''
in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe von Fr. 21.- nicht zu
berücksichtigen, da sie in der Realität schlicht nicht anfallen würden.
4.4
4.4.1
Der monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen
Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für zwei
Personen beträgt im Jahr 2022 Fr. 1'539.-. Der Mietzins beläuft sich auf Fr. 1'706.-
pro Monat. Die monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers beträgt Fr. 269.85.-
und die der Ehefrau Fr. 164.45 (vgl. www.assura.ch: PHARMED mit Franchise Fr. 2'500.-
besucht am 25. Mai 2022). Gegebenenfalls wäre noch die individuelle
Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche gemäss SKOS-Richtlinien
ebenfalls zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen
Abzug geltend gemacht, diesen jedoch nicht weiter substanziiert. Die
Prämienverbilligung kann deshalb zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht
berücksichtigt werden. Sodann sind entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers für
die Prognostizierung des Sozialhilferisikos grundsätzlich auch (hypothetische)
Krankheitskosten in der Höhe der Franchise und eines darüber hinausgehenden
Selbstbehalts von 10 % bzw. maximal Fr. 700.- pro Jahr,
miteinzubeziehen (vgl. Art. 103 Abs. 2 der Verordnung über die
Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV]). Die vorinstanzliche
Berechnung von Fr. 416.- pro Monat (Franchise von je Fr. 2'500.- / 12
Monate) erscheint damit korrekt, zumal in Bezug auf die hypothetischen
Krankheitskosten allenfalls auch noch ein jährlicher Selbstbehalt von jeweils
maximal Fr. 700.- bei beiden Eheleuten zu berücksichtigen wäre (vgl. VGr,
25. August 2021, VB.2021.00159, E. 3.2.3). Angesichts dass seitens
des Beschwerdeführers von einer Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen ist und
er neu in der Stadt Zürich arbeitet, sind nur noch die Erwerbsunkosten für
auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 200.- pro Monat zu berücksichtigen.
Weiter sind für die Haftpflicht- und Hausratversicherung Fr. 21.- zu
berücksichtigen. Die pauschale
Berücksichtigung der Kosten einer angemessenen Haftpflicht- und
Haushaltsversicherung entspricht den aktuellen SKOS-Richtlinien (Ziff. C.6.8)
und der verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00254, E. 3.2, mit Hinweisen). Da im Zusammenhang mit Art. 43
Abs. 1 lit. c AIG auch wahrscheinliche zukünftige
Sozialhilfeansprüche zu prüfen sind, muss dies grundsätzlich unabhängig davon
gelten, ob sich die Betroffenen tatsächlich entsprechend versichert haben.
Dadurch wird mitunter sichergestellt, dass auch sozialhilfeabhängige Personen
über eine angemessene Versicherungsdeckung verfügen. Schliesslich
ist eine Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- für die Ehefrau des
Beschwerdeführers hinzuzuzählen (SKOS-Richtlinien
Ziff. C.6.7).
4.4.2 Diesem
monatlichen Lebensbedarf von Fr. 4'416.- steht das Erwerbseinkommen der
Ehegatten gegenüber. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. August
2021 bei der E AG zu 100 % als Steward angestellt und erzielt dabei
ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'578.10. Die Ehegatten müssen
folglich zusätzlich Fr. 838.- erwirtschaften, um den Fehlbetrag zu decken.
Würde der Nebenerwerb des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 1'808.-
pro Monat (unter Berücksichtigung der Erwerbsunkosten) berücksichtigt werden,
würde ein Überschuss resultieren. Ob dieses Nebeneinkommen wie von der
Vorinstanz angenommen aufgrund der Überschreitung der Höchstarbeitszeit
tatsächlich nicht zu berücksichtigen ist, ist fraglich, zumal der
Beschwerdeführer dieses Einkommen nachweislich erwirtschaftet hat und die
Tätigkeit als UBER-Fahrer (noch) als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt, kann
aber letztlich offengelassen werden. Selbst
wenn das Zusatzeinkommen des Ehemanns oder ein Teil davon wegfallen würde,
könnte der Fehlbetrag auch durch das Einkommen der Ehefrau gedeckt werden. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung
davon auszugehen, dass es einer gesunden
und arbeitswilligen Person möglich sein sollte, in einem Teilzeitpensum zu
arbeiten und sind tiefere Anforderungen an den Nachweis eines behaupteten
zukünftigen Einkommens zu stellen, wenn der Fehlbetrag gering ist (vgl. BGr, 17. März
2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4; BGr,
5. Oktober 2021, C_309/2021, E. 6.4.1). Es besteht vorliegend
kein Grund zur Annahme, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer
Einreise nicht in der Lage sein wird, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften,
welches den Fehlbetrag abdeckt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des
Zusatzverdiensts des Ehemanns und/oder des von der Ehefrau realistisch zu
erzielenden Einkommens keine konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit
besteht. Die im vorliegenden Verfahren einzig umstrittene Voraussetzung
der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist
damit erfüllt, weshalb der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf
die aktuelle Situation bezieht. Sollte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers
wider Erwarten nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren können bzw.
sollten die Ehegatten Sozialhilfe beanspruchen, ist ein Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 AIG zu prüfen und
gegebenenfalls umgehend umzusetzen.
Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die
Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit
des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG i.V.m. §8 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Der
Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung gemäss der durch lic. iur. B einzureichenden Honorarnote. Die
vorgängige Einholung einer Kostennote ist gemäss § 9 Abs. 2 GebV VGr
nur für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
vorgesehen, während bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger
Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer
Kostennote verzichtet werden kann. Lic. iur. B hat keine Kostennotennote eingereicht. Da das vorliegende Verfahren mit
zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist, erscheint
die Einholung einer Kostennote für das Beschwerdeverfahren auch nicht
erforderlich (vgl. VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405, E. 6). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, insgesamt
Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 29).
5.2 Da bei diesem Verfahrensausgang die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
6.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers
auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der nachzuziehenden
D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inklusive) zu bezahlen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion
c) das Staatssekretariat für Migration
(SEM).