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Entscheid

VB.2021.00567

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00567

15. Juni 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23782)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00567

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren am 1. Januar 1980, Staatsangehöriger von

Somalia, hielt sich zwischen November 2004 und Januar 2005 unter den Aliasnamen

XC resp. YC, geboren 1982, Staatsangehöriger von Somalia, in Deutschland als

Asylbewerber auf. Nachdem ein negativer Asylentscheid ergangen war, wurde er

nach Griechenland ausgewiesen. Am 30. August 2007 gelangte A illegal in

die Schweiz und ersuchte am 3. September 2007 um Asyl. Sein Asylgesuch

wurde mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen am 5. Dezember 2007

abgewiesen; er wurde jedoch in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Seit dem 30. November

2012 ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert am 29. Oktober

2020 mit Gültigkeit bis 22. November 2021.

Am 10. Februar 2018 heiratete er die Landsfrau D,

geboren 1998, in Mogadischu, Somalia. Seine Ehefrau reiste im Juni 2019 nach

Kenia aus. Am 16. Januar 2020 ersuchte D bei der Schweizer Vertretung in

Nairobi um Ausstellung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt zwecks

Familiennachzug in die Schweiz. A ersuchte am 14. Juli 2020 beim

Migrationsamt um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 17. März

2021 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 17. März

2021.

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 23. Juli 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. August 2021

beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2021. Das

Migrationsamt sei anzuweisen, seiner Ehefrau D die Einreise zwecks Verbleib

beim Ehemann zu gestatten und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2021 verfügte

der Abteilungspräsident, dass der Beschwerdeführer innert Frist Belege

(Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Abrechnungen über sonstige Einkünfte,

vertragliche Vereinbarungen mit UBER) und eine Stellungnahme bezüglich seiner

Erwerbsunkosten einzureichen habe, ansonsten aufgrund der Akten entschieden

werden könnte bzw. der Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde und eine

mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden würde. Am 23. September

2021.

reichte A eine Stellungnahme sowie Belege zu den Akten.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer kam

ursprünglich als Asylbewerber in die Schweiz und lebt hier seit 15 Jahren.

Bevor ihm am 30. November 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,

auf deren Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005.

(AIG) grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, durchlief er erfolglos

ein Asylverfahren und wurde schliesslich vorläufig aufgenommen. Da der

Beschwerdeführer lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er

sich für den Nachzug seiner Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher

ihm anders als Art. 42 und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2). Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen

(BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.2

2.2.1

Allerdings

vermag der Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK)

sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten

Schutz des Familienlebens einen Anspruch auf Nachzug der Ehegattin abzuleiten,

soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1;

BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen

Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG

über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus

guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,

E. 4.1).

2.2.2

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in

der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt

anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von

einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei

schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer

Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren Verlängerung ein Anspruch

besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2).

Ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. aus

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts, kann bei einem rechtmässigen

Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass

es besondere Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu

beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als einziges öffentliches

Interesse hierfür nicht mehr (BGE 144 I 266 ff, E. 3.8 und 3.9). Beruht die

Anwesenheit in diesem Sinn auf einem gefestigten Rechtsanspruch, kann aus Art.

8.

EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug abgeleitet werden, soweit die

Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind

(vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 1.2).

2.3

Im Licht der mehrjährigen Dauer der vorläufigen Aufnahme des

Beschwerdeführers (vom Dezember 2007 bis November 2012) und der daran

anschliessenden Erteilung sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis am 22. November

2021, kann vorliegend – im Sinn des soeben Erwähnten – ein faktisches

Aufenthaltsrecht angenommen werden (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.1).

Die Vorinstanz ist denn auch zu Recht von einem solchen ausgegangen.

3.

3.1

Nach Art. 44

Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG

bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem

muss der Ehegattennachzug innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der

Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär

anwesenheitsberechtigten Ehegatten) geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in

Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der

Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62

AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

3.2

Das

Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und

damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als

Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung

konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2,

mit Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation anerkannter

Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG werden

praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf

Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug selbst bei

einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Licht der konventionsrechtlichen

Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des

innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2 und 7.2; BGE 137 I 284

E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw. Ehegattennachzugs aufgrund

der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen ist damit

grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar,

selbst wenn hierdurch in das Recht auf Familienleben eingegriffen und ein

eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt wird (vgl. auch Zusatzbotschaft

AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852).

3.3

Mit der Voraussetzung der

Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c

AIG soll verhindert werden, dass die nachgezogenen Familienangehörigen von

der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Insoweit soll nicht nur das

betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale

Existenzminimum sichergestellt werden. Die Eigenmittel müssen das Niveau

erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert.

3.4

Das

Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn keine konkrete

Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht (vgl. statt vieler BGr, 5. Oktober

2021, 2C_309/2021, E. 6.1). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und

ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe

abgestellt werden (vgl. BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1).

Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den

bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist

nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen,

sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder

miteinzubeziehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; BGr, 17. März

2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3). Das Einkommen der Angehörigen, die an die

Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu

messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich

realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das

damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als

nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c;

BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3).

3.5

Tangiert

eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2

EMRK rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung

vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben,

den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7;

Urteil 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.1). Die Interessenabwägung

im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96

AIG bzw. nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2

und 3 BV (vgl. BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 4.2; BGr, 5. April

2019, 2C_813/2018, E. 4.2).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer hat

unbestrittenermassen innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 73 VZAE bzw. Art. 47

AIG um den Nachzug seiner Ehefrau ersucht. Gleichwohl wurde ein Nachzug

gestützt auf Art. 44 lit. c AIG aufgrund der finanziellen

Verhältnisse und der daraus resultierenden Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

durch die Vorinstanz verweigert. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die

Vorinstanz den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer

erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat. Das

Vorliegen der anderen für den Familiennachzug erforderlichen Voraussetzungen

ist nicht strittig und gestützt auf die Akten ausgewiesen.

4.2

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus,

der Grundbedarf für einen Zweipersonenhaushalt für das Jahr 2021 betrage Fr. 1'525.-.

Hinzu würden die Wohnkosten von Fr. 1'706.60, die Integrationspauschale

von Fr. 100.-, die Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. 876.05

(Grundversicherung Beschwerdeführer: Fr. 272.12, Grundversicherung der

Ehefrau: Fr. 189.25 und ein Zwölftel der Jahresfranchise Fr. 416.65),

die Erwerbsunkosten Fr. 215.- und die Prämien für die Hausrats- und

Haftpflichtversicherung von Fr. 21.- kommen. Damit würde sich der

monatliche Lebenskostenbedarf auf Fr. 4'443.65 belaufen. Demgegenüber

stünde das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 2'749.05

bis Fr. 3'433.45. Sodann sei sein Nebenverdienst als Taxifahrer für UBER

mit den arbeitsgesetzlichen Schutzvorschriften nicht vereinbar. Gemäss Art. 9

Abs. 1 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG) betrage die wöchentliche

Höchstarbeitszeit 45 bzw. 50 Stunden. Nachdem der Beschwerdeführer bereits 35

bis 45 Stunden pro Woche tätig sei, könne er im Nebenerwerb pro Woche 5 bis 15

Stunden arbeiten. Ein darüber hinausgehendes Pensum sei zudem mit den Vorgaben

der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen

Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung vom 19. Juni

1995.

[ARV 1]) nicht kompatibel, deren Vorschriften er als Chauffeur zu beachten

habe. Nach Art. 11 Abs. 1 ARV 1 müsse ein Fahrzeugführer innerhalb

von zwei Wochen zwei wöchentliche Ruhezeiten von je mindestens 45 Stunden

einhalten. Gemäss Steuerzusammenfassung von UBER für Februar 2021 sei der Beschwerdeführer

mit Fr. 1'431.85 brutto vergütet worden, vor Abzug weiterer Sozialabgaben

und der Quellensteuer von 0,28 %. Bei den erlaubten 5 bis 15 Stunden

Wochenarbeitszeit müsste der Beschwerdeführer der eingereichten Abrechnung

folgend als UBER-Fahrer einen Stundenlohn von Fr. 96.45 (bei 15 Stunden

Arbeitszeit pro Monat) bis Fr. 286.35 (bei 5 Stunden Arbeitszeit pro

Monat) verdienen, um den durchschnittlichen Monatsverdienst von Fr. 1'431.85

zu erreichen, was nicht realistisch sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer weit mehr als die zulässigen maximalen 15 Stunden als

UBER-Fahrer arbeite. Soweit er die 15 Stunden überschreite, verstosse er gegen

geltendes Arbeitsrecht. Es obliege dem Beschwerdeführer, seine Fahrertätigkeit

auf ein gesetzliches Mass zu reduzieren, womit jedoch nicht weiter von einem

Zusatzverdienst in Höhe von Fr. 1'431.85 auszugehen sei. Es könne ihm

deshalb nur der Hauptverdienst angerechnet werden. Es sei nicht davon

auszugehen, dass er den Fehlbetrag von Fr. 1'010.20 bis 1'694.60 (Fr. 443.65

– Nettoverdienst von Fr. 2'749.05 bis 3'433.45) mit den ihm erlaubten 5

bis 15 Stunden als UBER-Fahrer zu decken vermöge. Das Einkommen des

Beschwerdeführers reiche somit nicht aus, um die Lebenshaltungskosten für sich

und seine nachzuziehende Ehefrau, für deren Unterhalt er im Rahmen der

familiären Unterstützungspflichten ebenfalls aufzukommen habe, nachhaltig zu

decken. In sein Einkommen sei zwar das potenzielle Einkommen der Ehefrau,

welches der Beschwerdeführer mit Fr. 300.- pro Monat in Aussicht gestellt

habe, einzubeziehen, indes vermöge die Ehefrau keine konkrete Arbeitszusage

bzw. einen Arbeitsvertrag vorzuweisen. Die Ehefrau sei darüber hinaus noch nie

in der Schweiz gewesen und sei mit der hiesigen Sprache, Kultur und Arbeitswelt

Dispositiv

nicht vertraut. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie demnächst eine

dauerhafte, sichere und reale Arbeitsstelle antreten werde, um an die Lebenshaltungskosten

beizutragen. Damit sei die konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit

des Ehepaars nicht von der Hand zu weisen. Dieses Ergebnis halte auch einer

Interessensabwägung nach Art. 8 Abs., 2 EMRK bzw. Art. 96 Abs. 1

AIG Stand. Das öffentliche Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko

zusätzlicher Belastung zu bewahren überwiege die privaten Interessen der

Eheleute. Dies gelte umso mehr, als die Ehefrau soweit ersichtlich ihr gesamtes

bisheriges Leben, mindestens bis zur Ausreise nach Kenia im Juni 2019, im

Heimatland verbracht habe, wohin sie – mangels gegenteiliger Hinweise –

jederzeit zurückkehren könne.

4.3 Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er befinde sich seit dem 1. August

2021 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis mit der E AG. Er arbeite

dort als Steward. Er sei bei seinem aktuellen Arbeitgeber bereits von September

2010 bis Dezember 2011 angestellt gewesen und sei damals als zuverlässiger

Mitarbeiter beschrieben worden. Er erhalte dort (unter Berücksichtigung des 13.

Monatslohns) ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'117.- brutto bzw. Fr. 3'578.10

netto. Unter Berücksichtigung der hiervon abzuziehenden Quellensteuer (Tarif B:

Fr. 4'117.- x 2,35 %) betrage das aktuelle Nettoeinkommen Fr. 3'481.25.

Die Vorinstanz lasse bei ihrer Berechnung zu Unrecht den Nebenerwerb als

UBER-Fahrer ausser Acht. Sodann seien die Bestimmungen des ArG zu den

Höchstarbeitszeiten für Taxi-Fahrer nicht anwendbar. Taxi-Fahrer unterstünden

der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der

berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen (ARV 2) und

nicht wie von der Vorinstanz angenommen der ARV 1. Die ARV 2 unterscheide

zwischen Taxifahrern, die als Arbeitnehmer tätig seien und solchen, die als

selbständig erwerbend gelten würden. Diese Unterscheidung sei wichtig, weil

bestimmte Vorschriften der ARV 2 nur für Arbeitnehmer gelten würden. Bei

der Erbringung von UBER-Taxifahrten sei von einer selbständigen Tätigkeit

auszugehen, denn die UBER-Fahrer würden über Dispositionsfreiheit verfügen. Als

selbständig erwerbender Fahrer müsse der Beschwerdeführer die wöchentliche

Höchstarbeitszeit von Art. 5 ARV 2 folglich nicht beachten. Als

selbständig Erwerbender habe der Beschwerdeführer innert zwei Wochen zwei

Ruhetage von mindestens je 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Es sei

nicht erkennbar, dass er diese Ruhezeiten nicht einhalte. Das durch diese

selbständige Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen sei entgegen der Erwägungen

der Vorinstanz bei der Berechnung seiner Einkünfte zu berücksichtigen. Er habe

gemäss der verurkundeten Steuerzusammenfassung für das Jahr 2020 insgesamt Fr. 22'766.65

als UBER-Fahrer verdient. Das entspreche einem monatlichen Zusatzeinkommen von

rund Fr. 1'900.- bzw. von Fr. 1'808.- (unter Berücksichtigung der

Erwerbsunkosten). Sein monatliches Einkommen betrage damit Fr. 6'017.- (Fr. 4'117.-

+ Fr. 1'900.-). Damit sei er nachhaltig in der Lage, die

Lebenshaltungskosten von Fr. 4'443.65 bzw. 4'422.65 zu decken. Des

Weiteren müsse auch auf die finanziellen Möglichkeiten der nachzuziehenden

Ehefrau abgestellt werden. Die Ehefrau sei 23 Jahre alt, gesund,

vermittlungsfähig und gewillt, sich hier zu integrieren. Die Ehe sei kinderlos.

Nach ihrer Einreise werde sie vorerst einen Intensiv-Deutschkurs bei ECAP

besuchen. Das Verwaltungsgericht habe in einem Entscheid festgehalten, dass

eine 44 Jahre alte Ausländerin selbst beim Fehlen einer Ausbildung durch eine

Anstellung im Niedriglohnbereich monatlich Fr. 300.- verdienen könne (VGr,

16. September 2020, VB.2020.00519, E. 3.5.2). Ein Einkommen in

besagter Höhe sei unter Einhaltung des Mindestlohns gemäss GAV von Fr. 19.20

brutto pro Stunde mit einer Tätigkeit von rund 17 Stunden pro Monat

erzielbar. Dieser Aufwand wäre ihr bereits neben dem Besuch des

Deutschintensivkurses möglich und auf längere Sicht, nach Abschluss des Kurses,

ohne Frage erzielbar. Was die Berechnung des monatlichen Lebensbedarfs

betreffe, rechtfertige es sich nicht, einen Zwölftel der Jahresfranchise zu

veranschlagen, da beim Beschwerdeführer keine Krankheitskosten angefallen

seien. Zudem dürften er und seine Ehefrau zukünftig Anspruch auf

Prämienverbilligung haben. Sodann habe die Vorinstanz Erwerbsunkosten von Fr. 215.-

angerechnet. Dies rechtfertige sich jedoch nicht. Diese Kosten seien bereits im

Grundbedarf berücksichtigt (Verkehrsauslagen, inkl. Halbtax). Erwerbsunkosten

seien nur hinzuzurechnen, wenn sie tatsächlich zu den bereits im Grundbedarf

berücksichtigten Kosten anfallen würden. Er arbeite innerhalb der Stadtgrenze,

weshalb die Kosten für den Nahverkehr durch den Grundbedarf gedeckt seien. Bei

den Erwerbsunkosten seien folglich maximal die Verpflegungskosten zu

berücksichtigen. Schliesslich seien auch die ''Situationsbedingten Leistungen''

in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe von Fr. 21.- nicht zu

berücksichtigen, da sie in der Realität schlicht nicht anfallen würden.

4.4

4.4.1

Der monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen

Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für zwei

Personen beträgt im Jahr 2022 Fr. 1'539.-. Der Mietzins beläuft sich auf Fr. 1'706.-

pro Monat. Die monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers beträgt Fr. 269.85.-

und die der Ehefrau Fr. 164.45 (vgl. www.assura.ch: PHARMED mit Franchise Fr. 2'500.-

besucht am 25. Mai 2022). Gegebenenfalls wäre noch die individuelle

Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche gemäss SKOS-Richtlinien

ebenfalls zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen

Abzug geltend gemacht, diesen jedoch nicht weiter substanziiert. Die

Prämienverbilligung kann deshalb zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht

berücksichtigt werden. Sodann sind entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers für

die Prognostizierung des Sozialhilferisikos grundsätzlich auch (hypothetische)

Krankheitskosten in der Höhe der Franchise und eines darüber hinausgehenden

Selbstbehalts von 10 % bzw. maximal Fr. 700.- pro Jahr,

miteinzubeziehen (vgl. Art. 103 Abs. 2 der Verordnung über die

Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV]). Die vorinstanzliche

Berechnung von Fr. 416.- pro Monat (Franchise von je Fr. 2'500.- / 12

Monate) erscheint damit korrekt, zumal in Bezug auf die hypothetischen

Krankheitskosten allenfalls auch noch ein jährlicher Selbstbehalt von jeweils

maximal Fr. 700.- bei beiden Eheleuten zu berücksichtigen wäre (vgl. VGr,

25. August 2021, VB.2021.00159, E. 3.2.3). Angesichts dass seitens

des Beschwerdeführers von einer Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen ist und

er neu in der Stadt Zürich arbeitet, sind nur noch die Erwerbsunkosten für

auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 200.- pro Monat zu berücksichtigen.

Weiter sind für die Haftpflicht- und Hausratversicherung Fr. 21.- zu

berücksichtigen. Die pauschale

Berücksichtigung der Kosten einer angemessenen Haftpflicht- und

Haushaltsversicherung entspricht den aktuellen SKOS-Richtlinien (Ziff. C.6.8)

und der verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00254, E. 3.2, mit Hinweisen). Da im Zusammenhang mit Art. 43

Abs. 1 lit. c AIG auch wahrscheinliche zukünftige

Sozialhilfeansprüche zu prüfen sind, muss dies grundsätzlich unabhängig davon

gelten, ob sich die Betroffenen tatsächlich entsprechend versichert haben.

Dadurch wird mitunter sichergestellt, dass auch sozialhilfeabhängige Personen

über eine angemessene Versicherungsdeckung verfügen. Schliesslich

ist eine Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- für die Ehefrau des

Beschwerdeführers hinzuzuzählen (SKOS-Richtlinien

Ziff. C.6.7).

4.4.2 Diesem

monatlichen Lebensbedarf von Fr. 4'416.- steht das Erwerbseinkommen der

Ehegatten gegenüber. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. August

2021 bei der E AG zu 100 % als Steward angestellt und erzielt dabei

ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'578.10. Die Ehegatten müssen

folglich zusätzlich Fr. 838.- erwirtschaften, um den Fehlbetrag zu decken.

Würde der Nebenerwerb des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 1'808.-

pro Monat (unter Berücksichtigung der Erwerbsunkosten) berücksichtigt werden,

würde ein Überschuss resultieren. Ob dieses Nebeneinkommen wie von der

Vorinstanz angenommen aufgrund der Überschreitung der Höchstarbeitszeit

tatsächlich nicht zu berücksichtigen ist, ist fraglich, zumal der

Beschwerdeführer dieses Einkommen nachweislich erwirtschaftet hat und die

Tätigkeit als UBER-Fahrer (noch) als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt, kann

aber letztlich offengelassen werden. Selbst

wenn das Zusatzeinkommen des Ehemanns oder ein Teil davon wegfallen würde,

könnte der Fehlbetrag auch durch das Einkommen der Ehefrau gedeckt werden. Gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung

davon auszugehen, dass es einer gesunden

und arbeitswilligen Person möglich sein sollte, in einem Teilzeitpensum zu

arbeiten und sind tiefere Anforderungen an den Nachweis eines behaupteten

zukünftigen Einkommens zu stellen, wenn der Fehlbetrag gering ist (vgl. BGr, 17. März

2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4; BGr,

5. Oktober 2021, C_309/2021, E. 6.4.1). Es besteht vorliegend

kein Grund zur Annahme, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer

Einreise nicht in der Lage sein wird, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften,

welches den Fehlbetrag abdeckt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des

Zusatzverdiensts des Ehemanns und/oder des von der Ehefrau realistisch zu

erzielenden Einkommens keine konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit

besteht. Die im vorliegenden Verfahren einzig umstrittene Voraussetzung

der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ist

damit erfüllt, weshalb der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf

die aktuelle Situation bezieht. Sollte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers

wider Erwarten nicht auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren können bzw.

sollten die Ehegatten Sozialhilfe beanspruchen, ist ein Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 AIG zu prüfen und

gegebenenfalls umgehend umzusetzen.

Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die

Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit

des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG i.V.m. §8 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Der

Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung gemäss der durch lic. iur. B einzureichenden Honorarnote. Die

vorgängige Einholung einer Kostennote ist gemäss § 9 Abs. 2 GebV VGr

nur für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

vorgesehen, während bei der Festsetzung der Parteientschädigung nach ständiger

Praxis des Verwaltungsgerichts in aller Regel auf die Einholung einer

Kostennote verzichtet werden kann. Lic. iur. B hat keine Kostennotennote eingereicht. Da das vorliegende Verfahren mit

zahlreichen anderen ausländerrechtlichen Verfahren vergleichbar ist, erscheint

die Einholung einer Kostennote für das Beschwerdeverfahren auch nicht

erforderlich (vgl. VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405, E. 6). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, insgesamt

Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 29).

5.2 Da bei diesem Verfahrensausgang die

Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

6.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers

auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der nachzuziehenden

D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inklusive) zu bezahlen.

8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion

c) das Staatssekretariat für Migration

(SEM).