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Entscheid

VB.2021.00568

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00568

24. August 2022Deutsch27 min

(URT.2022.23901)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00568

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1990, iranischer Staatsangehöriger, erwarb 2013 an der Universität I im

Iran einen Bachelor of …, im Bereich ... 2016 schloss er an der Universität J

im Iran sein Masterstudium (Master of …) im Bereich … ab. Im Februar 2018

stellte er ein Gesuch um Einreisebewilligung, um hier ein Doktorat an der Hochschule K

zu absolvieren. Mit Verfügung vom 9. März 2018 erteilte ihm das

Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einreiseerlaubnis. Nach seiner

Einreise in die Schweiz am 6. April 2018 ersuchte er am 9. April 2018

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dem Gesuch beiliegend war ein mit

der Hochschule K geschlossener Arbeitsvertrag (befristet bis 31. März

2019) als wissenschaftlicher Assistent … bei Prof. Dr. C. Am 25. April

2018 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der

Vertrag mit der Hochschule K bis am 31. März 2020 verlängert wurde,

wurde die Aufenthaltsbewilligung zuletzt ebenfalls bis zu diesem Datum hin

verlängert.

B. Am 10. Februar

2020 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben

vom 19. Februar 2020 teilte die Hochschule K dem Migrationsamt auf

entsprechende Anfrage hin mit, das Arbeitsverhältnis mit A habe am 31. März

2020 geendet und sei nicht verlängert worden. Letzterer habe das Doktorat noch

nicht abgeschlossen und sei noch als Doktorand immatrikuliert. Auf Anfrage des

Migrationsamts teilte A mit, er sei noch bis am 27. September 2020 als

Doktorand eingeschrieben; bis dahin müsse er einen neuen Doktorvater finden,

ansonsten er nicht weiter studieren dürfe. Zudem suche er eine Stelle

ausserhalb der Hochschule K und habe sich beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Am

11. März 2020 teilte das Migrationsamt A mit, aufgrund der Beendigung

seines Arbeitsverhältnisses als Doktorand bei der Hochschule K sei der

Aufenthaltszweck als erfüllt zu erachten und es habe die Ausreise aus der

Schweiz zu erfolgen. Zur beabsichtigten Massnahme sei ihm das rechtliche Gehör

zu gewähren. In der am 2. Juni 2020 erstatteten Stellungnahme erklärte A

gegenüber dem Migrationsamt, im Zusammenhang mit seinem Doktorat ein Burnout

erlitten zu haben. Seit Sommer 2018 nehme er fachärztliche Hilfe in Anspruch;

seit Februar 2019 sei er am Ambulatorium der Klinik N in Behandlung.

Gleichwohl sei er in Gesprächen mit verschiedenen Professoren; er habe noch

Frist bis 13. August 2020, um einen neuen Betreuer bzw. eine neue

Betreuerin an der Hochschule K zu finden. Mit Verfügung vom 16. Oktober

2020 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch für die

Aufenthaltsbewilligung von A ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zum Verlassen

der Schweiz setzte es ihm Frist bis 20. November 2020. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde damit begründet, dass das

Anstellungsverhältnis mit der Hochschule K nicht weitergeführt worden sei,

weil A die auferlegten Prüfungen zum Doktoratsprogramm der Hochschule K

nicht bestanden habe. Aus diesem Grund sei der Aufenthaltszweck mit der Beendigung

der Aus- und Weiterbildung als erfüllt zu betrachten.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Juni 2021 ab, wobei sie dem

Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2021

ansetzte. Sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab.

In der Begründung führte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion u. a. aus, der Rekurrent habe

die Prüfungen zur Aufnahme in das Doktoratsprogramm an der Hochschule K

nicht bestanden und die Prüfungen für das im September 2020 aufgenommene

Masterstudium "Master of …" an der Hochschule L habe er

krankheitsbedingt nicht absolvieren können. Dass er das Masterstudium innert

nützlicher Frist ablegen werde, sei nicht zu erwarten.

III.

Mit Beschwerde vom 24. August 2021 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die

vorinstanzlichen Entscheide seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern.

Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

an das Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Mit Eingabe vom 16. September 2021 gingen weitere

Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, insbesondere zu

dessen Suizidrisiko, ein. Am 31. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer ein

aktuelles Arztzeugnis ein sowie eine Semesterbestätigung der Hochschule L

für das Frühlingssemester 2022 mit Studienstatus "beurlaubt".

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.

VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).

2.2

Nach § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April

2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober

2010, VB.2010.00167, E. 5). Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig.

Eine Änderung des Begehrens ist ausnahmsweise zulässig, wenn der

Streitgegenstand im Rekursverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz

verändert worden ist; in diesem Umfang kann das Begehren vor Verwaltungsgericht

auch erweitert werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 52 N. 11).

2.3

Während

Gegenstand des migrationsrechtlichen Verfahrens einzig die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Doktorat war, brachte der

Beschwerdeführer im Rekursverfahren erstmals vor, die Aufenthaltsbewilligung

sei ihm wegen der im September 2020 begonnenen Ausbildung an der Hochschule L

zu verlängern. Indem der Beschwerdeführer mit dieser Begründung zwar dieselben

Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckte, sich dieses

aber auf neue Tatsachen abstützte, welche vom ursprünglich zu beurteilenden

Sachverhalt wesentlich abwichen, lag vor Rekursinstanz grundsätzlich ein

unzulässiges neues Sachbegehren vor. Nachdem das Migrationsamt am 12. Dezember

2020.

zum Rekurs ausführlich Stellung nahm und die Vorinstanz die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung auch vor dem Hintergrund des Masterstudiums an der Hochschule L

prüfte, kann das Begehren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise ebenfalls unter

diesem Aspekt geprüft werden (siehe dazu E. 2.2).

3.

3.1

Gemäss Art. 27

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung

zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder

Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen

Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die persönlichen und bildungsmässigen

Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).

Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG

in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und

Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die

Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die

persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG,

wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen

Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung

lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2

VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

Oktober 2013, aktualisiert am 1. Juli 2022) sind bei der Prüfung des

Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen

Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung,

soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion

(wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für

Hochschulabgänger). Die Praxis, wonach Personen über 30 Jahren grundsätzlich

keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung erteilt wird, verstösst

gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) statuierte Diskriminierungsverbot (BGE 147 I 89 = Pra

111.

[2022] Nr. 1; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1). Ein

Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG

besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März

2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Schliesslich werden Aus- oder Weiterbildungen

in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt (Art. 23 Abs. 3 VZAE).

Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer

zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.

3.2

Ausländerinnen

und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz

aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher

Frist ablegen (Weisungen SEM, Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3, auch zum

Folgenden). Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres

Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder

Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend

begründeten Ausnahmefällen bewilligt (vgl. BVGr, 7. Juni 2012,

C-3023/2011, E. 7.2.2 Abs. 2, und 21. Juni 2010, C-5804/2009, E. 7;

zum Ganzen auch VGr, 10. November 2021, VB.2021.00261, E. 3.2, und 27. Oktober

2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2 [jeweils mit Hinweisen]).

3.3

Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die persönlichen

Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu

Ausbildungszwecken nach Art. 27 AIG nicht (mehr) erfülle. Der "Master

of ..." an der Hochschule L könne nicht als Vertiefung des bereits

erworbenen Masters in "…" gesehen werden. Ein weiteres Masterstudium

lasse zudem die logische Abfolge von stufenweise aneinandergereihten

Ausbildungen vermissen. Soweit A argumentiere, dass ihm der Masterstudiengang

an der Hochschule L das notwendige Fachwissen vermittle, um entweder in

der Wissenschaft oder in der Industrie im Bereich der ... eine Karriere

verfolgen zu können, könne er für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Er müsse sich anrechnen lassen, dass er bereits über eine

Erstausbildung verfüge und keinen Anspruch auf eine nachfolgende zweite, andere

Ausbildung in der Schweiz habe. Hinzu komme, dass er seit seiner Einreise

keinen Leistungsnachweis habe erbringen können. Die Prüfungen für das

Doktoratsprogramm an der Hochschule K habe er nicht bestanden; die

Prüfungen an der Hochschule L habe er krankheitsbedingt nicht absolvieren

können, weshalb der Zweck seines Aufenthalts erreicht sei. Dass er das

Masterstudium innert nützlicher Frist ablegen würde, sei nicht zu erwarten. Ein

Wille, die Schweiz nach Abschluss der Ausbildung zu verlassen, sei nicht mehr

erkennbar.

3.4

Der

Beschwerdeführer verfügt über einen ausländischen Master of ... im Bereich ...

Um ein Doktorat … an der Hochschule K zu absolvieren, wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die erforderlichen drei Prüfungen des Hochschule-K-Doktoratsprogramms

bestand der Beschwerdeführer in der Folge nicht; ferner wurde sein

Arbeitspensum am Laboratorium auf 50 % reduziert. Mit der Begründung, der

Beschwerdeführer habe in den vergangenen zwei Jahren mangelnde Fortschritte

gemacht, kündigte ihm Prof. Dr. C seine Anstellung bei der Hochschule K

(siehe Schreiben von Prof. Dr. C vom 13. Februar 2020). Durch

das Nichtbestehen der Prüfungen bzw. den kompletten Abbruch des Doktorats

durfte der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als

erfüllt erachtet werden. Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer ein

Studienwechsel zu bewilligen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, zum einen

sei der "Master of …" als Vertiefung des bereits im Iran

abgeschlossenen Masters zu qualifizieren. Zum andern lägen aufgrund seiner

schweren psychischen Erkrankung wichtige Gründe für einen Studienwechsel vor.

3.5

Das vom

Beschwerdeführer im September 2020 begonnene Studium der … an der Hochschule L

wird am Institut M absolviert und schliesst mit einem Master … ab. Professionelle

…wissenschaftler entwerfen, entwickeln und implementieren verschiedenste

Datenprodukte und Datenpipelines für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen

(siehe Schreiben von D, Hochschule L, vom 10. November 2020). Es

handelt sich dabei um eine interdisziplinäre Wissenschaft. Schwerpunkte im

Bereich … sind … Gemäss dem öffentlich abrufbaren Merkblatt für Studierende des

Masters im Bereich … an der Hochschule L gilt als Aufnahmekriterium der

Bachelorabschluss in einer technischen Studienrichtung mit sehr gutem Abschluss.

Gemäss Schreiben von Prof. Dr. E vom 27. Oktober 2020 könne der

Beschwerdeführer beim Studium auf seine bisher erworbenen Kenntnisse

zurückgreifen. Im Rahmen seines Research Projects "…" befasse er sich

derzeit insbesondere mit Computermodellen und Simulationen. Aus der

dargestellten inhaltlichen Analyse des Studiums der … folgt, dass der

Beschwerdeführer dank seines …studiums eine gute Basis für das begonnene

Studium hat, es sich aber gleichwohl um eine andere Studienrichtung handelt.

Zwar kann ein Wechsel der Fachrichtung während der Aus- und Weiterbildung in

begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden (vgl. Weisungen AIG [Ziff. 5.1.1.7

Abs. 3]). Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein solcher

Wechsel zugestanden würde, ist zu prüfen, ob das Studium zielgerichtet verfolgt

wird (vgl. E. 3.2): Für den Abschluss des Masters

im Bereich … werden 90 ECTS-Punkte verlangt. Die Regelstudiendauer beträgt

drei Semester bei Vollzeitstudierenden, welche jeweils 30 ECTS-Punkte pro

Semester erzielen müssen. Nach Aufnahme des Studiums im Herbstsemester 2020

hätte der Beschwerdeführer sein Vollzeitstudium regulär im Februar 2022

abschliessen müssen. Derzeit ist der Beschwerdeführer vom Vollzeitstudium

beurlaubt (siehe Semesterbestätigung Hochschule L Frühlingssemester 2022).

Aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit Suizidgedanken musste er

sich ab 21. August 2021 in stationäre Behandlung in der Klinik N

begeben (vgl. dazu den Bericht von Prof. Dr. med. F vom 7. September

2021). Gemäss dem aktuellen Bericht vom 31. Mai 2022 von PD Dr. med. G

leide der Beschwerdeführer weiterhin an einer depressiven Störung, bei aktuell

mittelgradiger Episode (Diagnose F33.1 nach ICD-10). Eine gedrückte Stimmung,

Anhedonie und verminderter Antrieb stünden im Vordergrund bei stark

ausgeprägter Tagesmüdigkeit und intermittierend auftretendem Lebensüberdruss. Die

Symptomatik beeinflusse die täglichen Aufgaben im Studium stark und es

bestünden Defizite in der Konzentrationsfähigkeit. Derzeit könne er nicht

mehrere Stunden am Tag fokussiert lernen. Entsprechend sei er aktuell von den

Prüfungen freigestellt. Pharmakologisch sei nahezu das gesamte Spektrum der

medikamentösen Möglichkeiten ausgeschöpft worden. Mindestens einmal wöchentlich

hätten therapeutische Sitzungen stattgefunden. Insgesamt müsse die depressive

Symptomatik als therapieresistent eingeschätzt werden, mit massiven

Einschränkungen in sämtlichen Bereichen des Lebens (Studium, Privatleben). Aus

psychiatrischer Sicht sei der unklare rechtliche Aufenthaltsstatus die

wichtigste Komponente, welche die depressive Symptomatik aufrechterhalte. Bei

Entzug des Bleiberechts sei anzunehmen, dass es erneut zum Auftreten vermehrter

suizidaler Gedanken kommen würde und suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen

werden könnten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die dadurch

bedingte Verzögerung des Studiums ist im Rahmen der persönlichen Verhältnisse

bei der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1;

vgl. dazu VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00175, E. 2.5). Gestützt auf den

mit der Beschwerde eingereichten Leistungsausweis konnte der Beschwerdeführer

im Herbstsemester 2020 und Frühlingssemester 2021 lediglich eine Prüfung im

Juni 2021 absolvieren, womit er 3 ECTS-Punkte von den erforderlichen 60

ECTS-Punkten (je 30 ECTS-Punkte pro Semester) erzielte. Auch wenn dem

Beschwerdeführer eine gewisse Verzögerung des Studiums aufgrund seiner

psychischen Verfassung zugestanden wird, rückt ein Studienabschluss in weite

Ferne. Es ist nicht absehbar, wann bzw. ob der Beschwerdeführer wieder in der

Lage sein wird, das Studium aufzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer in den

rund zwei Jahren seiner Immatrikulation an der Hochschule L nur

3.

ECTS-Punkte erzielen konnte und er weiterhin vom Studium beurlaubt ist,

kann nicht von einem zielgerichtet verfolgten Studium ausgegangen werden. Dies

gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits das Doktorat an der Hochschule K

nicht abgeschlossen werden konnte und sich der Beschwerdeführer bereits seit

vier Jahren zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhält. Entscheidend ist

auch, dass der Beschwerdeführer bereits über ein abgeschlossenes Masterstudium

und damit über eine vollwertige Ausbildung verfügt. Der Schluss der

Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 AIG nicht

mehr zu verlängern, ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die

Nichtverlängerung – wie gleich zu zeigen sein wird (siehe E. 4) – auch

nicht als diskriminierend. Im Übrigen gibt es keine Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt, es liege eine (indirekte) Diskriminierung

vor, sei doch die Verzögerung seines Studiums behinderungsbedingt erfolgt und

dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Denn aufgrund der bereits länger

dauernden Symptomatik und der somatischen Dimension der Krankheit sei von einer

Behinderung im Sinn der Behindertenrechtskonvention bzw. dem Behindertengleichstellungsgesetz

auszugehen. Gemäss diesen sei jede direkte oder indirekte Benachteiligung von

Menschen mit Behinderung verboten. Für Menschen mit Behinderung werde daher ein

Nachteilsausgleich gewährt, welcher sich auch in der Ausgestaltung der

Leistungserbringung und in der Länge des Studiums auswirken könne. Nach Verschlechterung seines Zustands habe er einen

entsprechenden Antrag eingereicht, der für das vergangene Studienjahr indes zu

spät gewesen sei und noch einmal habe gestellt werden müssen. Es sei daher festzuhalten, dass sowohl der Studienwechsel als auch die Verzögerung im aktuellen Studiengang

als behinderungsbedingt zu qualifizieren seien. Die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung stelle daher eine Verletzung von Art. 27

AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2

BV, Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 5 i.V.m. Art. 24

UN-Behindertenrechtskonvention dar.

4.2

Nach Art. 5

Abs. 1 des am 15. Mai 2014 für die Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention [BRK],

SR 0.109) anerkennen die Vertragsstaaten, dass alle Menschen vor dem Gesetz

gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung

Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das

Gesetz haben. Das in Art. 5 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention

enthaltene Diskriminierungsverbot ist direkt justiziabel bzw. self-executing

(BGr, 14. April 2022, 8C_633/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Das in der

Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)

statuiert, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Regel verbietet

jede staatliche Massnahme, die für eine Person nachteilig ist und auf der

Behinderung dieser Person beruht, wenn diese Massnahme nicht auf einer

qualifizierten Rechtfertigung beruht (BGE 145 I 142 E. 5.2

= Pra 108 [2019] Nr. 121). Art. 8 Abs. 2 BV

verbietet nicht nur die direkte Diskriminierung, sondern auch die indirekte.

Letztere liegt vor, wenn eine Verordnung eine bestimmte Gruppe zwar nicht

direkt benachteiligt, indirekt aber bewirkt, dass Personen aus dieser Gruppe

ohne sachliche Gründe schlechter gestellt sind (BGE 138 I 205 E. 5.5

= Pra 101 [2012] Nr. 117). Das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene

Verbot der mittelbaren Diskriminierung gewährt Personen mit Behinderung einen

Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen

angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich (BGE 147 I 73 E. 6.3; BGr, 27. April

2015, 2C_974/2014, E. 3.4).

4.3

Ein

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 2

BV besteht jedoch auch im Zusammenhang mit Art. 27 AIG nicht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.5 = Pra 111 [2022] Nr. 1). Das Bundesgericht erblickte

indes in der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken einen

Verstoss gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte

Diskriminierungsverbot, weil massgeblich auf das Alter des Beschwerdeführers

abgestellt wurde, ohne dass es einen objektiven Grund dafür gegeben hätte, der

die Anwendung eines solchen Kriteriums gerechtfertigt hätte. In der Folge hob

es den Entscheid auf und wies die Sache zur Prüfung an die Vorinstanz zurück,

ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 27 AIG erfülle,

wobei die Tatsache, dass der Betroffene über 30 Jahre alt war, aufgrund

des Diskriminierungsverbots nicht mehr berücksichtigt werden durfte

(BGE 147 I 89 = Pra 111 [2022] Nr. 1).

4.4

Dem

vorliegenden Fall liegt indes eine andere Konstellation zugrunde: Hier geht es

um die "Figur des erfüllten Aufenthaltszwecks" (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 6; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern

2010, Art. 62 N. 43 und 44). Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird

die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und

kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Wer das Studium, aufgrund

dessen ihm die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz seinerzeit erteilt worden

ist, nicht mehr weiterverfolgt oder weiterverfolgen kann, muss grundsätzlich in

Kauf nehmen, dass ihm der weitere Aufenthalt hierzulande nicht mehr gestattet

wird. Zu diesem Schluss gelangte das Bundesgericht in BGE 126 II 377 E. 6

im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung zur

Erwerbstätigkeit eines invalid gewordenen Ausländers, der keine

Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte. Eine Diskriminierung invalid gewordener

Ausländer erblickte es darin nicht (vgl. auch BGr, 17. Februar 2003,

2A.62/2003, E. 3.3; BGr, 2. Mai 2002, 2A.188/2002, E. 2.2.2;

BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2c/bb; VGr, 23. Januar

2002, VB.2001.00318, E. 2 [Auseinandersetzung mit der Kritik an der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung]). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb nicht mehr verlängert, weil er an schweren

psychischen Problemen leidet, sondern weil das Doktorat beendet wurde und der

Beschwerdeführer auch zwei Jahre nach Aufnahme seines neuen Studiums offenbar

nur eine einzige Prüfung ablegte. Damit erfüllt er die persönlichen

Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr und

ist der Aufenthaltszweck erfüllt. Eine Diskriminierung ist darin nicht zu

erblicken.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, seine Integration befinde sich in

einem derart fortgeschrittenen Stadium, dass eine Wegweisung für ihn mit einer

besonderen Härte verbunden wäre und ihm daher eine Härtefallbewilligung zu

erteilen sei. Zudem sei er stark suizidal, weshalb bei ihm im Fall einer

Wegweisung die Gefahr des Tods durch Suizid bestehe. Auch sei eine adäquate

bzw. suizidverhindernde Behandlung im Iran nicht gegeben und die

hochspezialisierte und komplexe Behandlung sei im Iran nicht möglich. Ohne

engmaschige Betreuung drohe ihm ohne Unterstützung vonseiten seiner Familie eine

völlige Verwahrlosung. […]

5.2

Mit

ausführlicher Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es liege kein

Härtefall vor: Bis ins Erwachsenenalter habe A im Iran gelebt und verfüge dort

mutmasslich noch über ein soziales Netzwerk. In der Schweiz lebe er erst seit

April 2018. Beruflich bzw. universitär habe er sich hier nicht erfolgreich

integrieren können. Seine Deutschkenntnisse würden sich auf dem Niveau B1

bewegen. Ferner verfüge er über einen iranischen Masterabschluss in …, welcher

ihm seine berufliche Eingliederung ermöglichen sollte. […] Hinsichtlich der

Zunahme der psychischen Probleme sei zu bemerken, dass A bereits vor seiner

Einreise in die Schweiz an der psychischen Erkrankung litt und sein Aufenthalt

die Erkrankung nicht zum Verschwinden gebracht habe, sondern diese sich hier

gar exazerbiert habe. Der Iran verfüge zudem über gute medizinische

Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten würden. Die

Regierung gewährleiste allen Iranerinnen und Iranern kostenfreie medizinische

Behandlung und deren Versorgung mit Medikamenten. Im Generellen gäbe es keine

ernsten Mängel an Medizin, Fachärztinnen oder Equipment im öffentlichen

Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika würden zumeist unter Führung des

Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. In den Städten sei die

medizinische Versorgung, auch von psychisch erkrankten Menschen, von guter

Qualität und Medikamente sind erhältlich. Somit spreche nichts dagegen, dass er

für die Behandlung seiner Beschwerden die im Iran vorhandene Versorgung in

Anspruch nehmen könne und diese dort behandelt werden können. Allfällige vorübergehende

Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem entsprechenden und

aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. Sofern notwendig, wäre

in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen

der Vorinstanz sicherzustellen, dass die Weiterführung einer spezifischen

Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv gewährleistet sei.

5.3

Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29

AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu

tragen. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die

Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien

nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich

um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen

Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der

einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein

die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der

Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten

zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall. Die Beziehung des Gesuchstellers zur Schweiz muss

darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihm nicht verlangen kann, in

einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Art. 30 Abs. 1 AIG ist als

Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der

Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der Ermessensausübung haben die

Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen

und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (VGr, 2. Dezember 2020,

VB.2020.00443, E. 6.4.1). Diesbezüglich ist zu beachten, dass das

Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder

Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der

Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung

dies vorsieht (siehe E. 1).

5.4

[…] In

Bezug auf die Gesundheitsversorgung im Heimatland legte die Vorinstanz – auf

deren Ausführungen verwiesen werden kann (siehe E. 17.2 des angefochtenen

Entscheids) – ausführlich dar, dass die psychischen Leiden des

Beschwerdeführers auch im Iran behandelt werden könnten. Diesen Ausführungen

tritt der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegen; vielmehr führt er

unter Beilage verschiedener Internetzeitungsartikel zur Lage der Spitäler im

Iran (datierend vom August 2021) lediglich aus, das Gesundheitssystem sei

aufgrund der Corona-Pandemie am Anschlag. Ein Zusammenhang mit der Behandlung

psychischer Erkrankungen im Iran ist dabei jedoch von vornherein nicht

ersichtlich. Zu Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen kann

insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen

werden, wonach im Iran geeignete Institutionen zur Behandlung zur Verfügung

stehen (vgl. etwa BVGr, 29. Oktober 2021 D-2439/2019, E. 11.4.4).

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Iran sei die wirkungsvolle Behandlung mittels

transkranieller Magnetsimulation und allenfalls eine neuartige Therapie

mit tACS nicht möglich, ist er darauf hinzuweisen, dass er keinen Anspruch

darauf hat, die begonnene Therapie in der Schweiz fortzusetzen (vgl. dazu VGr,

2.

Dezember 2020, VB.2020.00580, E. 4.2). Insgesamt vermag der

Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern sein Schicksal gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt wäre bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

einen schweren Nachteil zur Folge hätte: Insbesondere kann aufgrund der kurzen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz von vier Jahren nicht gesagt werden, dass er

derart enge Beziehungen zur Schweiz aufweist, dass von ihm nicht verlangt

werden kann, im Iran zu leben. Der Beschwerdeführer ist ferner sehr gut

ausgebildet und verfügt über einen iranischen Masterabschluss in …, weshalb ihm

eine berufliche Wiedereingliederung im Heimatland nicht schwerfallen dürfte.

Der Beschwerdeführer wurde in H geboren, wo sich auch sein letzter Wohnsitz im

Iran befand; studiert hatte er in J. Wie bereits die Vorinstanz ausführte,

steht es dem ledigen Beschwerdeführer nach dem Bruch mit seiner … Familie frei,

seinen Wohnsitz im Iran unabhängig vom Wohnort seiner Eltern festzulegen. Der

Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Härtefallbewilligung

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen, erweist sich

Dispositiv

demnach nicht als rechtsverletzend. Den

gesundheitlichen Bedenken aufgrund der akuten Suizidalität des

Beschwerdeführers ist indessen bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs

Rechnung zu tragen (vgl. dazu VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00580,

E. 4.2).

6.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist

sich auch als verhältnismässig: Der 32-jährige, ledige Beschwerdeführer kam

erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz. Hier engagierte sich der

Beschwerdeführer zwar ehrenamtlich für … und als Vorstandsmitglied (ehemals

Präsident) eines Vereins zur … sowie als Mitglied der .... Weiter vermittelt er

in einem Tandemprojekt seine Muttersprache. Dieses Engagement allein lässt

indessen nicht auf eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse

schliessen. Eine Rückkehr in den Iran ist ihm zuzumuten: In beruflicher

Hinsicht ist nicht mit Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen, ist der

Beschwerdeführer doch im Besitz eines iranischen Bachelor- und Mastertitels in ...

Ferner ist er mit den Verhältnissen im Iran nach wie vor vertraut.

7.

Der Beschwerdeführer beantragt (sub-)eventualiter, das

Migrationsamt sei anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die

vorläufige Aufnahme zu beantragen.

7.1 Wie

bereits unter E. 5.4 festgehalten, droht durch die … des Beschwerdeführers

weder eine Verletzung von Art. 2 noch Art. 3 EMRK. Ein

Vollzugshindernis gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG liegt damit nicht

vor.

7.2 Gestützt

auf den Arztbericht vom 27. Oktober 2020 von PD Dr. med. G

sei im Fall einer Ausweisung von einer enormen Steigerung des Suizidrisikos des

Beschwerdeführers auszugehen. Im aktuellen Bericht vom 31. Mai 2022 wird

dies bestätigt. Diesbezüglich ist darauf

hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die wegweisungs-

oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer

Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein nicht

genügt, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als unverhältnismässig oder

unzulässig erscheinen zu lassen (BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7

auch zum Folgenden). Die schweizerischen Behörden sind generell (auch

ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der

konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch

bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der

rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind

verfassungsrechtlich jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf kritische

psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden können, in

Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw.

Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. August 2016,

2C_300/2016, E. 4.4.5; BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1).

Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen

Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die

Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff.

ZGB) in zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf

dem Flug oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden

Spezialisten im Heimatland zu prüfen (vgl. dazu VGr, 2. Dezember

2020, VB.2020.00580, E. 5). Der Beschwerdegegner

ist angehalten, den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu

planen und den vorstehend genannten Vorgaben Rechnung zu tragen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei dieser Sachlage

besteht auch kein Raum für die eventualiter beantragte Rückweisung an das

Migrationsamt.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

9.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist nach dem

Gesagten bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren

abzuweisen. Ferner wurden dem Verwaltungsgericht keinerlei Unterlagen zum

Nachweis der Mittellosigkeit eingereicht. Wohl wurde dem Antrag des

Beschwerdeführers auf eine Frist zur Einreichung der entsprechenden Dokumente

nicht explizit entsprochen. Angesichts der einjährigen Verfahrensdauer hätte es

indessen dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, die Unterlagen

von sich aus einzureichen. Zudem wurde schon von der Vorinstanz bemängelt, dass

der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dokumentiert habe (siehe E. 21.2

des angefochtenen Entscheids), weshalb ihm die entsprechenden Voraussetzungen

bereits aus dem Rekursverfahren bekannt gewesen sein mussten.

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …