VB.2021.00568
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00568
24. August 2022Deutsch27 min
(URT.2022.23901)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00568
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1990, iranischer Staatsangehöriger, erwarb 2013 an der Universität I im
Iran einen Bachelor of …, im Bereich ... 2016 schloss er an der Universität J
im Iran sein Masterstudium (Master of …) im Bereich … ab. Im Februar 2018
stellte er ein Gesuch um Einreisebewilligung, um hier ein Doktorat an der Hochschule K
zu absolvieren. Mit Verfügung vom 9. März 2018 erteilte ihm das
Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einreiseerlaubnis. Nach seiner
Einreise in die Schweiz am 6. April 2018 ersuchte er am 9. April 2018
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dem Gesuch beiliegend war ein mit
der Hochschule K geschlossener Arbeitsvertrag (befristet bis 31. März
2019) als wissenschaftlicher Assistent … bei Prof. Dr. C. Am 25. April
2018 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der
Vertrag mit der Hochschule K bis am 31. März 2020 verlängert wurde,
wurde die Aufenthaltsbewilligung zuletzt ebenfalls bis zu diesem Datum hin
verlängert.
B. Am 10. Februar
2020 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben
vom 19. Februar 2020 teilte die Hochschule K dem Migrationsamt auf
entsprechende Anfrage hin mit, das Arbeitsverhältnis mit A habe am 31. März
2020 geendet und sei nicht verlängert worden. Letzterer habe das Doktorat noch
nicht abgeschlossen und sei noch als Doktorand immatrikuliert. Auf Anfrage des
Migrationsamts teilte A mit, er sei noch bis am 27. September 2020 als
Doktorand eingeschrieben; bis dahin müsse er einen neuen Doktorvater finden,
ansonsten er nicht weiter studieren dürfe. Zudem suche er eine Stelle
ausserhalb der Hochschule K und habe sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Am
11. März 2020 teilte das Migrationsamt A mit, aufgrund der Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses als Doktorand bei der Hochschule K sei der
Aufenthaltszweck als erfüllt zu erachten und es habe die Ausreise aus der
Schweiz zu erfolgen. Zur beabsichtigten Massnahme sei ihm das rechtliche Gehör
zu gewähren. In der am 2. Juni 2020 erstatteten Stellungnahme erklärte A
gegenüber dem Migrationsamt, im Zusammenhang mit seinem Doktorat ein Burnout
erlitten zu haben. Seit Sommer 2018 nehme er fachärztliche Hilfe in Anspruch;
seit Februar 2019 sei er am Ambulatorium der Klinik N in Behandlung.
Gleichwohl sei er in Gesprächen mit verschiedenen Professoren; er habe noch
Frist bis 13. August 2020, um einen neuen Betreuer bzw. eine neue
Betreuerin an der Hochschule K zu finden. Mit Verfügung vom 16. Oktober
2020 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch für die
Aufenthaltsbewilligung von A ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zum Verlassen
der Schweiz setzte es ihm Frist bis 20. November 2020. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde damit begründet, dass das
Anstellungsverhältnis mit der Hochschule K nicht weitergeführt worden sei,
weil A die auferlegten Prüfungen zum Doktoratsprogramm der Hochschule K
nicht bestanden habe. Aus diesem Grund sei der Aufenthaltszweck mit der Beendigung
der Aus- und Weiterbildung als erfüllt zu betrachten.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Juni 2021 ab, wobei sie dem
Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2021
ansetzte. Sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab.
In der Begründung führte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion u. a. aus, der Rekurrent habe
die Prüfungen zur Aufnahme in das Doktoratsprogramm an der Hochschule K
nicht bestanden und die Prüfungen für das im September 2020 aufgenommene
Masterstudium "Master of …" an der Hochschule L habe er
krankheitsbedingt nicht absolvieren können. Dass er das Masterstudium innert
nützlicher Frist ablegen werde, sei nicht zu erwarten.
III.
Mit Beschwerde vom 24. August 2021 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die
vorinstanzlichen Entscheide seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
an das Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Mit Eingabe vom 16. September 2021 gingen weitere
Unterlagen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, insbesondere zu
dessen Suizidrisiko, ein. Am 31. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer ein
aktuelles Arztzeugnis ein sowie eine Semesterbestätigung der Hochschule L
für das Frühlingssemester 2022 mit Studienstatus "beurlaubt".
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.
VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).
2.2
Nach § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April
2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00167, E. 5). Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig.
Eine Änderung des Begehrens ist ausnahmsweise zulässig, wenn der
Streitgegenstand im Rekursverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz
verändert worden ist; in diesem Umfang kann das Begehren vor Verwaltungsgericht
auch erweitert werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 52 N. 11).
2.3
Während
Gegenstand des migrationsrechtlichen Verfahrens einzig die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Doktorat war, brachte der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren erstmals vor, die Aufenthaltsbewilligung
sei ihm wegen der im September 2020 begonnenen Ausbildung an der Hochschule L
zu verlängern. Indem der Beschwerdeführer mit dieser Begründung zwar dieselben
Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckte, sich dieses
aber auf neue Tatsachen abstützte, welche vom ursprünglich zu beurteilenden
Sachverhalt wesentlich abwichen, lag vor Rekursinstanz grundsätzlich ein
unzulässiges neues Sachbegehren vor. Nachdem das Migrationsamt am 12. Dezember
2020.
zum Rekurs ausführlich Stellung nahm und die Vorinstanz die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung auch vor dem Hintergrund des Masterstudiums an der Hochschule L
prüfte, kann das Begehren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise ebenfalls unter
diesem Aspekt geprüft werden (siehe dazu E. 2.2).
3.
3.1
Gemäss Art. 27
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder
Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen
Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die persönlichen und bildungsmässigen
Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).
Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG
in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und
Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die
Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die
persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG,
wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen
Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung
lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2
VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
Oktober 2013, aktualisiert am 1. Juli 2022) sind bei der Prüfung des
Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen
Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung,
soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion
(wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für
Hochschulabgänger). Die Praxis, wonach Personen über 30 Jahren grundsätzlich
keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung erteilt wird, verstösst
gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) statuierte Diskriminierungsverbot (BGE 147 I 89 = Pra
111.
[2022] Nr. 1; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1). Ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG
besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März
2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Schliesslich werden Aus- oder Weiterbildungen
in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt (Art. 23 Abs. 3 VZAE).
Ausnahmen von der Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer
zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.
3.2
Ausländerinnen
und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz
aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher
Frist ablegen (Weisungen SEM, Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3, auch zum
Folgenden). Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres
Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder
Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend
begründeten Ausnahmefällen bewilligt (vgl. BVGr, 7. Juni 2012,
C-3023/2011, E. 7.2.2 Abs. 2, und 21. Juni 2010, C-5804/2009, E. 7;
zum Ganzen auch VGr, 10. November 2021, VB.2021.00261, E. 3.2, und 27. Oktober
2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2 [jeweils mit Hinweisen]).
3.3
Die
Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die persönlichen
Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
Ausbildungszwecken nach Art. 27 AIG nicht (mehr) erfülle. Der "Master
of ..." an der Hochschule L könne nicht als Vertiefung des bereits
erworbenen Masters in "…" gesehen werden. Ein weiteres Masterstudium
lasse zudem die logische Abfolge von stufenweise aneinandergereihten
Ausbildungen vermissen. Soweit A argumentiere, dass ihm der Masterstudiengang
an der Hochschule L das notwendige Fachwissen vermittle, um entweder in
der Wissenschaft oder in der Industrie im Bereich der ... eine Karriere
verfolgen zu können, könne er für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Er müsse sich anrechnen lassen, dass er bereits über eine
Erstausbildung verfüge und keinen Anspruch auf eine nachfolgende zweite, andere
Ausbildung in der Schweiz habe. Hinzu komme, dass er seit seiner Einreise
keinen Leistungsnachweis habe erbringen können. Die Prüfungen für das
Doktoratsprogramm an der Hochschule K habe er nicht bestanden; die
Prüfungen an der Hochschule L habe er krankheitsbedingt nicht absolvieren
können, weshalb der Zweck seines Aufenthalts erreicht sei. Dass er das
Masterstudium innert nützlicher Frist ablegen würde, sei nicht zu erwarten. Ein
Wille, die Schweiz nach Abschluss der Ausbildung zu verlassen, sei nicht mehr
erkennbar.
3.4
Der
Beschwerdeführer verfügt über einen ausländischen Master of ... im Bereich ...
Um ein Doktorat … an der Hochschule K zu absolvieren, wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die erforderlichen drei Prüfungen des Hochschule-K-Doktoratsprogramms
bestand der Beschwerdeführer in der Folge nicht; ferner wurde sein
Arbeitspensum am Laboratorium auf 50 % reduziert. Mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe in den vergangenen zwei Jahren mangelnde Fortschritte
gemacht, kündigte ihm Prof. Dr. C seine Anstellung bei der Hochschule K
(siehe Schreiben von Prof. Dr. C vom 13. Februar 2020). Durch
das Nichtbestehen der Prüfungen bzw. den kompletten Abbruch des Doktorats
durfte der Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als
erfüllt erachtet werden. Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer ein
Studienwechsel zu bewilligen ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, zum einen
sei der "Master of …" als Vertiefung des bereits im Iran
abgeschlossenen Masters zu qualifizieren. Zum andern lägen aufgrund seiner
schweren psychischen Erkrankung wichtige Gründe für einen Studienwechsel vor.
3.5
Das vom
Beschwerdeführer im September 2020 begonnene Studium der … an der Hochschule L
wird am Institut M absolviert und schliesst mit einem Master … ab. Professionelle
…wissenschaftler entwerfen, entwickeln und implementieren verschiedenste
Datenprodukte und Datenpipelines für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
(siehe Schreiben von D, Hochschule L, vom 10. November 2020). Es
handelt sich dabei um eine interdisziplinäre Wissenschaft. Schwerpunkte im
Bereich … sind … Gemäss dem öffentlich abrufbaren Merkblatt für Studierende des
Masters im Bereich … an der Hochschule L gilt als Aufnahmekriterium der
Bachelorabschluss in einer technischen Studienrichtung mit sehr gutem Abschluss.
Gemäss Schreiben von Prof. Dr. E vom 27. Oktober 2020 könne der
Beschwerdeführer beim Studium auf seine bisher erworbenen Kenntnisse
zurückgreifen. Im Rahmen seines Research Projects "…" befasse er sich
derzeit insbesondere mit Computermodellen und Simulationen. Aus der
dargestellten inhaltlichen Analyse des Studiums der … folgt, dass der
Beschwerdeführer dank seines …studiums eine gute Basis für das begonnene
Studium hat, es sich aber gleichwohl um eine andere Studienrichtung handelt.
Zwar kann ein Wechsel der Fachrichtung während der Aus- und Weiterbildung in
begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden (vgl. Weisungen AIG [Ziff. 5.1.1.7
Abs. 3]). Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein solcher
Wechsel zugestanden würde, ist zu prüfen, ob das Studium zielgerichtet verfolgt
wird (vgl. E. 3.2): Für den Abschluss des Masters
im Bereich … werden 90 ECTS-Punkte verlangt. Die Regelstudiendauer beträgt
drei Semester bei Vollzeitstudierenden, welche jeweils 30 ECTS-Punkte pro
Semester erzielen müssen. Nach Aufnahme des Studiums im Herbstsemester 2020
hätte der Beschwerdeführer sein Vollzeitstudium regulär im Februar 2022
abschliessen müssen. Derzeit ist der Beschwerdeführer vom Vollzeitstudium
beurlaubt (siehe Semesterbestätigung Hochschule L Frühlingssemester 2022).
Aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit Suizidgedanken musste er
sich ab 21. August 2021 in stationäre Behandlung in der Klinik N
begeben (vgl. dazu den Bericht von Prof. Dr. med. F vom 7. September
2021). Gemäss dem aktuellen Bericht vom 31. Mai 2022 von PD Dr. med. G
leide der Beschwerdeführer weiterhin an einer depressiven Störung, bei aktuell
mittelgradiger Episode (Diagnose F33.1 nach ICD-10). Eine gedrückte Stimmung,
Anhedonie und verminderter Antrieb stünden im Vordergrund bei stark
ausgeprägter Tagesmüdigkeit und intermittierend auftretendem Lebensüberdruss. Die
Symptomatik beeinflusse die täglichen Aufgaben im Studium stark und es
bestünden Defizite in der Konzentrationsfähigkeit. Derzeit könne er nicht
mehrere Stunden am Tag fokussiert lernen. Entsprechend sei er aktuell von den
Prüfungen freigestellt. Pharmakologisch sei nahezu das gesamte Spektrum der
medikamentösen Möglichkeiten ausgeschöpft worden. Mindestens einmal wöchentlich
hätten therapeutische Sitzungen stattgefunden. Insgesamt müsse die depressive
Symptomatik als therapieresistent eingeschätzt werden, mit massiven
Einschränkungen in sämtlichen Bereichen des Lebens (Studium, Privatleben). Aus
psychiatrischer Sicht sei der unklare rechtliche Aufenthaltsstatus die
wichtigste Komponente, welche die depressive Symptomatik aufrechterhalte. Bei
Entzug des Bleiberechts sei anzunehmen, dass es erneut zum Auftreten vermehrter
suizidaler Gedanken kommen würde und suizidale Handlungen nicht ausgeschlossen
werden könnten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die dadurch
bedingte Verzögerung des Studiums ist im Rahmen der persönlichen Verhältnisse
bei der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1;
vgl. dazu VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00175, E. 2.5). Gestützt auf den
mit der Beschwerde eingereichten Leistungsausweis konnte der Beschwerdeführer
im Herbstsemester 2020 und Frühlingssemester 2021 lediglich eine Prüfung im
Juni 2021 absolvieren, womit er 3 ECTS-Punkte von den erforderlichen 60
ECTS-Punkten (je 30 ECTS-Punkte pro Semester) erzielte. Auch wenn dem
Beschwerdeführer eine gewisse Verzögerung des Studiums aufgrund seiner
psychischen Verfassung zugestanden wird, rückt ein Studienabschluss in weite
Ferne. Es ist nicht absehbar, wann bzw. ob der Beschwerdeführer wieder in der
Lage sein wird, das Studium aufzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer in den
rund zwei Jahren seiner Immatrikulation an der Hochschule L nur
3.
ECTS-Punkte erzielen konnte und er weiterhin vom Studium beurlaubt ist,
kann nicht von einem zielgerichtet verfolgten Studium ausgegangen werden. Dies
gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits das Doktorat an der Hochschule K
nicht abgeschlossen werden konnte und sich der Beschwerdeführer bereits seit
vier Jahren zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhält. Entscheidend ist
auch, dass der Beschwerdeführer bereits über ein abgeschlossenes Masterstudium
und damit über eine vollwertige Ausbildung verfügt. Der Schluss der
Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 AIG nicht
mehr zu verlängern, ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die
Nichtverlängerung – wie gleich zu zeigen sein wird (siehe E. 4) – auch
nicht als diskriminierend. Im Übrigen gibt es keine Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt, es liege eine (indirekte) Diskriminierung
vor, sei doch die Verzögerung seines Studiums behinderungsbedingt erfolgt und
dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Denn aufgrund der bereits länger
dauernden Symptomatik und der somatischen Dimension der Krankheit sei von einer
Behinderung im Sinn der Behindertenrechtskonvention bzw. dem Behindertengleichstellungsgesetz
auszugehen. Gemäss diesen sei jede direkte oder indirekte Benachteiligung von
Menschen mit Behinderung verboten. Für Menschen mit Behinderung werde daher ein
Nachteilsausgleich gewährt, welcher sich auch in der Ausgestaltung der
Leistungserbringung und in der Länge des Studiums auswirken könne. Nach Verschlechterung seines Zustands habe er einen
entsprechenden Antrag eingereicht, der für das vergangene Studienjahr indes zu
spät gewesen sei und noch einmal habe gestellt werden müssen. Es sei daher festzuhalten, dass sowohl der Studienwechsel als auch die Verzögerung im aktuellen Studiengang
als behinderungsbedingt zu qualifizieren seien. Die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung stelle daher eine Verletzung von Art. 27
AIG i.V.m. Art. 8 Abs. 2
BV, Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 5 i.V.m. Art. 24
UN-Behindertenrechtskonvention dar.
4.2
Nach Art. 5
Abs. 1 des am 15. Mai 2014 für die Schweiz in Kraft getretenen Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention [BRK],
SR 0.109) anerkennen die Vertragsstaaten, dass alle Menschen vor dem Gesetz
gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das
Gesetz haben. Das in Art. 5 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention
enthaltene Diskriminierungsverbot ist direkt justiziabel bzw. self-executing
(BGr, 14. April 2022, 8C_633/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Das in der
Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)
statuiert, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Diese Regel verbietet
jede staatliche Massnahme, die für eine Person nachteilig ist und auf der
Behinderung dieser Person beruht, wenn diese Massnahme nicht auf einer
qualifizierten Rechtfertigung beruht (BGE 145 I 142 E. 5.2
= Pra 108 [2019] Nr. 121). Art. 8 Abs. 2 BV
verbietet nicht nur die direkte Diskriminierung, sondern auch die indirekte.
Letztere liegt vor, wenn eine Verordnung eine bestimmte Gruppe zwar nicht
direkt benachteiligt, indirekt aber bewirkt, dass Personen aus dieser Gruppe
ohne sachliche Gründe schlechter gestellt sind (BGE 138 I 205 E. 5.5
= Pra 101 [2012] Nr. 117). Das in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltene
Verbot der mittelbaren Diskriminierung gewährt Personen mit Behinderung einen
Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen
angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich (BGE 147 I 73 E. 6.3; BGr, 27. April
2015, 2C_974/2014, E. 3.4).
4.3
Ein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 2
BV besteht jedoch auch im Zusammenhang mit Art. 27 AIG nicht (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.5 = Pra 111 [2022] Nr. 1). Das Bundesgericht erblickte
indes in der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken einen
Verstoss gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte
Diskriminierungsverbot, weil massgeblich auf das Alter des Beschwerdeführers
abgestellt wurde, ohne dass es einen objektiven Grund dafür gegeben hätte, der
die Anwendung eines solchen Kriteriums gerechtfertigt hätte. In der Folge hob
es den Entscheid auf und wies die Sache zur Prüfung an die Vorinstanz zurück,
ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 27 AIG erfülle,
wobei die Tatsache, dass der Betroffene über 30 Jahre alt war, aufgrund
des Diskriminierungsverbots nicht mehr berücksichtigt werden durfte
(BGE 147 I 89 = Pra 111 [2022] Nr. 1).
4.4
Dem
vorliegenden Fall liegt indes eine andere Konstellation zugrunde: Hier geht es
um die "Figur des erfüllten Aufenthaltszwecks" (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 6; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern
2010, Art. 62 N. 43 und 44). Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird
die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und
kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Wer das Studium, aufgrund
dessen ihm die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz seinerzeit erteilt worden
ist, nicht mehr weiterverfolgt oder weiterverfolgen kann, muss grundsätzlich in
Kauf nehmen, dass ihm der weitere Aufenthalt hierzulande nicht mehr gestattet
wird. Zu diesem Schluss gelangte das Bundesgericht in BGE 126 II 377 E. 6
im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung zur
Erwerbstätigkeit eines invalid gewordenen Ausländers, der keine
Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte. Eine Diskriminierung invalid gewordener
Ausländer erblickte es darin nicht (vgl. auch BGr, 17. Februar 2003,
2A.62/2003, E. 3.3; BGr, 2. Mai 2002, 2A.188/2002, E. 2.2.2;
BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2c/bb; VGr, 23. Januar
2002, VB.2001.00318, E. 2 [Auseinandersetzung mit der Kritik an der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung]). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb nicht mehr verlängert, weil er an schweren
psychischen Problemen leidet, sondern weil das Doktorat beendet wurde und der
Beschwerdeführer auch zwei Jahre nach Aufnahme seines neuen Studiums offenbar
nur eine einzige Prüfung ablegte. Damit erfüllt er die persönlichen
Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr und
ist der Aufenthaltszweck erfüllt. Eine Diskriminierung ist darin nicht zu
erblicken.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, seine Integration befinde sich in
einem derart fortgeschrittenen Stadium, dass eine Wegweisung für ihn mit einer
besonderen Härte verbunden wäre und ihm daher eine Härtefallbewilligung zu
erteilen sei. Zudem sei er stark suizidal, weshalb bei ihm im Fall einer
Wegweisung die Gefahr des Tods durch Suizid bestehe. Auch sei eine adäquate
bzw. suizidverhindernde Behandlung im Iran nicht gegeben und die
hochspezialisierte und komplexe Behandlung sei im Iran nicht möglich. Ohne
engmaschige Betreuung drohe ihm ohne Unterstützung vonseiten seiner Familie eine
völlige Verwahrlosung. […]
5.2
Mit
ausführlicher Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es liege kein
Härtefall vor: Bis ins Erwachsenenalter habe A im Iran gelebt und verfüge dort
mutmasslich noch über ein soziales Netzwerk. In der Schweiz lebe er erst seit
April 2018. Beruflich bzw. universitär habe er sich hier nicht erfolgreich
integrieren können. Seine Deutschkenntnisse würden sich auf dem Niveau B1
bewegen. Ferner verfüge er über einen iranischen Masterabschluss in …, welcher
ihm seine berufliche Eingliederung ermöglichen sollte. […] Hinsichtlich der
Zunahme der psychischen Probleme sei zu bemerken, dass A bereits vor seiner
Einreise in die Schweiz an der psychischen Erkrankung litt und sein Aufenthalt
die Erkrankung nicht zum Verschwinden gebracht habe, sondern diese sich hier
gar exazerbiert habe. Der Iran verfüge zudem über gute medizinische
Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung gewährleisten würden. Die
Regierung gewährleiste allen Iranerinnen und Iranern kostenfreie medizinische
Behandlung und deren Versorgung mit Medikamenten. Im Generellen gäbe es keine
ernsten Mängel an Medizin, Fachärztinnen oder Equipment im öffentlichen
Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika würden zumeist unter Führung des
Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. In den Städten sei die
medizinische Versorgung, auch von psychisch erkrankten Menschen, von guter
Qualität und Medikamente sind erhältlich. Somit spreche nichts dagegen, dass er
für die Behandlung seiner Beschwerden die im Iran vorhandene Versorgung in
Anspruch nehmen könne und diese dort behandelt werden können. Allfällige vorübergehende
Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem entsprechenden und
aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. Sofern notwendig, wäre
in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen
der Vorinstanz sicherzustellen, dass die Weiterführung einer spezifischen
Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv gewährleistet sei.
5.3
Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29
AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu
tragen. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die
Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien
nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich
um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen
Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der
einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein
die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der
Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten
zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall. Die Beziehung des Gesuchstellers zur Schweiz muss
darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihm nicht verlangen kann, in
einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Art. 30 Abs. 1 AIG ist als
Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der
Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der Ermessensausübung haben die
Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (VGr, 2. Dezember 2020,
VB.2020.00443, E. 6.4.1). Diesbezüglich ist zu beachten, dass das
Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder
Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der
Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung
dies vorsieht (siehe E. 1).
5.4
[…] In
Bezug auf die Gesundheitsversorgung im Heimatland legte die Vorinstanz – auf
deren Ausführungen verwiesen werden kann (siehe E. 17.2 des angefochtenen
Entscheids) – ausführlich dar, dass die psychischen Leiden des
Beschwerdeführers auch im Iran behandelt werden könnten. Diesen Ausführungen
tritt der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegen; vielmehr führt er
unter Beilage verschiedener Internetzeitungsartikel zur Lage der Spitäler im
Iran (datierend vom August 2021) lediglich aus, das Gesundheitssystem sei
aufgrund der Corona-Pandemie am Anschlag. Ein Zusammenhang mit der Behandlung
psychischer Erkrankungen im Iran ist dabei jedoch von vornherein nicht
ersichtlich. Zu Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen kann
insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen
werden, wonach im Iran geeignete Institutionen zur Behandlung zur Verfügung
stehen (vgl. etwa BVGr, 29. Oktober 2021 D-2439/2019, E. 11.4.4).
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Iran sei die wirkungsvolle Behandlung mittels
transkranieller Magnetsimulation und allenfalls eine neuartige Therapie
mit tACS nicht möglich, ist er darauf hinzuweisen, dass er keinen Anspruch
darauf hat, die begonnene Therapie in der Schweiz fortzusetzen (vgl. dazu VGr,
2.
Dezember 2020, VB.2020.00580, E. 4.2). Insgesamt vermag der
Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern sein Schicksal gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt wäre bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
einen schweren Nachteil zur Folge hätte: Insbesondere kann aufgrund der kurzen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz von vier Jahren nicht gesagt werden, dass er
derart enge Beziehungen zur Schweiz aufweist, dass von ihm nicht verlangt
werden kann, im Iran zu leben. Der Beschwerdeführer ist ferner sehr gut
ausgebildet und verfügt über einen iranischen Masterabschluss in …, weshalb ihm
eine berufliche Wiedereingliederung im Heimatland nicht schwerfallen dürfte.
Der Beschwerdeführer wurde in H geboren, wo sich auch sein letzter Wohnsitz im
Iran befand; studiert hatte er in J. Wie bereits die Vorinstanz ausführte,
steht es dem ledigen Beschwerdeführer nach dem Bruch mit seiner … Familie frei,
seinen Wohnsitz im Iran unabhängig vom Wohnort seiner Eltern festzulegen. Der
Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Härtefallbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen, erweist sich
Dispositiv
demnach nicht als rechtsverletzend. Den
gesundheitlichen Bedenken aufgrund der akuten Suizidalität des
Beschwerdeführers ist indessen bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs
Rechnung zu tragen (vgl. dazu VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00580,
E. 4.2).
6.
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist
sich auch als verhältnismässig: Der 32-jährige, ledige Beschwerdeführer kam
erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz. Hier engagierte sich der
Beschwerdeführer zwar ehrenamtlich für … und als Vorstandsmitglied (ehemals
Präsident) eines Vereins zur … sowie als Mitglied der .... Weiter vermittelt er
in einem Tandemprojekt seine Muttersprache. Dieses Engagement allein lässt
indessen nicht auf eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse
schliessen. Eine Rückkehr in den Iran ist ihm zuzumuten: In beruflicher
Hinsicht ist nicht mit Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen, ist der
Beschwerdeführer doch im Besitz eines iranischen Bachelor- und Mastertitels in ...
Ferner ist er mit den Verhältnissen im Iran nach wie vor vertraut.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt (sub-)eventualiter, das
Migrationsamt sei anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die
vorläufige Aufnahme zu beantragen.
7.1 Wie
bereits unter E. 5.4 festgehalten, droht durch die … des Beschwerdeführers
weder eine Verletzung von Art. 2 noch Art. 3 EMRK. Ein
Vollzugshindernis gestützt auf Art. 83 Abs. 3 AIG liegt damit nicht
vor.
7.2 Gestützt
auf den Arztbericht vom 27. Oktober 2020 von PD Dr. med. G
sei im Fall einer Ausweisung von einer enormen Steigerung des Suizidrisikos des
Beschwerdeführers auszugehen. Im aktuellen Bericht vom 31. Mai 2022 wird
dies bestätigt. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die wegweisungs-
oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer
Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein nicht
genügt, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als unverhältnismässig oder
unzulässig erscheinen zu lassen (BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7
auch zum Folgenden). Die schweizerischen Behörden sind generell (auch
ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der
konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch
bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind
verfassungsrechtlich jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf kritische
psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden können, in
Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. August 2016,
2C_300/2016, E. 4.4.5; BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1).
Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen
Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die
Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff.
ZGB) in zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf
dem Flug oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden
Spezialisten im Heimatland zu prüfen (vgl. dazu VGr, 2. Dezember
2020, VB.2020.00580, E. 5). Der Beschwerdegegner
ist angehalten, den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu
planen und den vorstehend genannten Vorgaben Rechnung zu tragen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei dieser Sachlage
besteht auch kein Raum für die eventualiter beantragte Rückweisung an das
Migrationsamt.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
9.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
9.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist nach dem
Gesagten bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen. Ferner wurden dem Verwaltungsgericht keinerlei Unterlagen zum
Nachweis der Mittellosigkeit eingereicht. Wohl wurde dem Antrag des
Beschwerdeführers auf eine Frist zur Einreichung der entsprechenden Dokumente
nicht explizit entsprochen. Angesichts der einjährigen Verfahrensdauer hätte es
indessen dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, die Unterlagen
von sich aus einzureichen. Zudem wurde schon von der Vorinstanz bemängelt, dass
der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dokumentiert habe (siehe E. 21.2
des angefochtenen Entscheids), weshalb ihm die entsprechenden Voraussetzungen
bereits aus dem Rekursverfahren bekannt gewesen sein mussten.
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …