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Entscheid

VB.2021.00569

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00569

28. Oktober 2021Deutsch15 min

(URT.2021.23145)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00569

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Schulgemeinde

Elsau Schlatt,

vertreten durch die Schulpflege Elsau-Schlatt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Urnenabstimmung

vom 13. Juni 2021,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Im Mai 2021 setzte die Schulpflege Elsau-Schlatt eine

Urnenabstimmung unter anderem über den "Erweiterungsbau Primarschule

Elsau", konkret die "Bewilligung eines Baukredites mit Zielkosten von

CHF 7'775'200 (Kostengenauigkeit +/- 15%) für die Realisierung der

Erweiterung der Primarschule Elsau" für den 13. Juni 2021 an.

Erwägungen

II.

A. Am auf

die Zustellung der Abstimmungsunterlagen folgenden Tag rekurrierte A dagegen

beim Bezirksrat Winterthur und beantragte, die Urnenabstimmung vom 13. Juni

2021.

über den Erweiterungsbau der Primarschule Elsau sei abzusagen,

eventualiter das Ergebnis der Abstimmung aufzuheben und die Schulpflege

Elsau-Schlatt anzuweisen, bei einer zukünftigen Urnenabstimmung einen

sachlichen und vollständigen Beleuchtenden Bericht zu verfassen, der auch die

Nachteile der Vorlage umfasse.

B. Nach

dem Erscheinen eines Artikels der Baukommission der Schule Elsau-Schlatt zur

Abstimmung vom 13. Juni 2021 in der Lokalzeitung "Elsauer Zytig"

am 21. Mai 2021 erhob A abermals Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat

Winterthur mit dem Antrag, die Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 über den

Erweiterungsbau der Primarschule Elsau sei abzusagen, eventualiter das Ergebnis

der Abstimmung aufzuheben und die Schulpflege Elsau-Schlatt anzuweisen, bei einer

zukünftigen Urnenabstimmung auf unzulässige behördliche Interventionen in den "Abstimmungskampf"

zu verzichten.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 vereinigte der Bezirksrat Winterthur

die beiden separat angelegten Rekursverfahren und hielt fest, dass den

Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Am 13. Juni 2021 wurde die Abstimmungsvorlage von

den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Elsau-Schlatt mit einem Ja-Stimmen-Anteil

von 51,35 % angenommen (954 Ja-Stimmen gegenüber 904 Nein-Stimmen).

Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 wies der Bezirksrat Winterthur

die beiden Stimmrechtsrekurse ab (Dispositiv-Ziff. I und II), erhob keine

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A erhob am 24. August 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Bezirksrats Winterthur vom 16. Juli 2021 aufzuheben, festzustellen,

dass seine politischen Rechte verletzt worden seien, das Ergebnis der Urnenabstimmung

vom 13. Juni 2021 über den Erweiterungsbau der Primarschule Elsau

aufzuheben und die Schulpflege Elsau-Schlatt anzuweisen, bei einer zukünftigen

Urnenabstimmung auf unzulässige behördliche Interventionen im Abstimmungskampf

zu verzichten. Der Bezirksrat Winterthur verzichtete am 26. August 2021

auf Vernehmlassung. Die Schulpflege Elsau-Schlatt schloss mit Beschwerdeantwort

vom 31. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen

zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom

1.

September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die in der

Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])

schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe

(Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV

namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der

Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger

Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr,

7.

März 2018, VB.2017.00547, E. 3.1.1).

Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die

staatlichen Organe entsprechend, dass die Meinung der Stimmberechtigten

zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie

insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und

eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).

2.2

Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der

Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von

Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw.

Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen und bei

solchen in einem anderen. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen

kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der

Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche

Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erläutert wird, unter dem

Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht

zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –,

wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit

Hinweisen).

Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die

Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafürsprechen, wenn

sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und

den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer

gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und

unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer

Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen

eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit

verbietet das Gebot der Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für

den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die

Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von

gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61 E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juli

2021, VB.2021.00382, E. 4.2).

2.3

§ 64 GPR bestimmt in diesem Sinn für Urnenabstimmungen auf kantonaler und kommunaler

Ebene, dass zu jeder Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich

gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung

oder Abstimmungsbüchlein genannt) zu verfassen sei, wobei darin unter

anderem die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des

Parlaments sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans

(lit. a), die Erläuterung der Vorlage und des (allfälligen)

Gegenvorschlags (lit. b) sowie das Ergebnis der Schlussabstimmung des

Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die

Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans (lit. d) aufzunehmen sind. Bei einem Referendum ist zudem eine Stellungnahme des

Referendumskomitees aufzunehmen (§ 64 Abs. 1 lit. c GPR).

In Versammlungsgemeinden sind nach § 64 Abs. 2 GPR neben den Angaben gemäss § 64 Abs. 1 lit. a und

lit. c GPR die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage (lit. a),

die Anträge der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission (lit. b)

und die Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung (lit. c)

in den Beleuchtenden Bericht aufzunehmen.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin

habe in ihrem Beleuchtenden Bericht zum "Erweiterungsbau Primarschule

Elsau" keinerlei Nachteile des Projekts erwähnt, obschon bereits das

knappe Abstimmungsresultat zeige, dass solche vorgelegen haben müssten. So

hätten namentlich die von ihm (dem Beschwerdeführer) im Rekurs erwähnten

Nachteile – die Reduktion der Pausenplatzfläche um 25 % pro Kind und die

in Zukunft weiterhin steigenden Schülertransportkosten – keine Erwähnung im Beleuchtenden

Bericht gefunden. Stattdessen sei der Bau eines Pavillons darin als

unausweichliche Folge einer Ablehnung der Vorlage dargestellt worden, sodass

der durchschnittlich interessierte Stimmberechtigte in einen Konflikt geraten

sei, indem er genötigt gewesen sei, der Vorlage zuzustimmen, wenn er den Bau

von Pavillons als unbefriedigende Lösung erachtet habe.

Der Artikel der Baukommission der Schule Elsau-Schlatt zur

Abstimmung vom 13. Juni 2021 in der "Elsauer Zytig" vom

21.

Mai 2021 schliesslich nenne die Nachteile und Mängel der Vorlage

ebenfalls nicht, sondern die Baukommission behaupte darin vielmehr

"keck", dass sie "[a]uch aus der Bevölkerung […] keine

kritischen Argumente erreicht [hätten], welche den Erweiterungsbau in Frage"

stellten.

Damit liege ein schwerwiegender Mangel vor, welcher

"durchaus" geeignet gewesen sei, "die Willensbildung beim einen

oder anderen Stimmberechtigten einseitig für die Vorlage zu beeinflussen".

4.

4.1

Der

insgesamt 16 Seiten umfassende Beleuchtende Bericht "Erweiterungsbau

Primarschule Elsau" der Beschwerdegegnerin weist verschiedene Teile auf:

In einem ersten Abschnitt finden sich die Anträge der Schulpflege Elsau-Schlatt

und der Rechnungsprüfungskommission (S. 4), bevor in einem nächsten

Abschnitt die Ausgangslage bzw. die Gründe für die Vorlage und das Bauprojekt

selbst kurz beleuchtet werden (S. 5–7 bzw. Ziff. 1–5). Es folgen ein

längerer Abschnitt zu den Kosten des Projekts, dessen Finanzierung und den

Investitionsfolgekosten (S. 7–10 bzw. Ziff. 6–10) sowie ein kürzerer

Abschnitt zur "Alternative bei Ablehnung des Projekts"

(S. 10 f. bzw. Ziff. 11); den Schluss bilden Auszüge aus den

Plänen des Grundrisses des geplanten (neuen) Schulhauses und der

Umgebungsgestaltung (S. 12 ff.).

Bei näherer Betrachtung des Berichts zeigt sich, dass dieser

weitgehend neutral gehalten ist. Zwar wird dem Leser die streitgegenständliche

Vorlage darin als bestmögliche Lösung präsentiert, um dem (unstreitig)

erwarteten steigenden Bedarf an Klassenräumen in den nächsten Jahren zu

begegnen; dies ist jedoch jeder Wiedergabe von Vorlagen des Gemeinwesens eigen

(vgl. BGr, 18. Juli 2008, 1C_412/2007, E. 5.2). Massgeblich ist, dass

die Ausführungen insgesamt sachlich gehalten sind und die Stimmberechtigten

nicht in einseitiger Weise beeinflussen. So geht der Bericht denn auch

ausführlich auf die mit dem Bauprojekt verbundenen Kosten (inklusive Investitionsfolgekosten)

und die erwartete zusätzliche Steuerbelastung der Stimmberechtigten ein, wobei

es sich um die wesentlichsten Nachteile der Vorlage handeln dürfte. Ebenfalls

explizit Erwähnung findet der Umstand, dass der "Raum für Spiel und Spass

in den Pausen" aufgrund des Neubaus verkleinert werde; dies ergibt sich

zudem aus den angefügten Plänen. Über welche (weiteren) entscheidwesentlichen

Elemente die Stimmberechtigten hätten informiert werden müssen, ist weder

dargetan noch ersichtlich. Namentlich brauchte sich die Beschwerdegegnerin

nicht zu einer potenziellen Zunahme der Schülertransportkosten zu äussern, lassen

sich aktuell doch noch keine verlässlichen Angaben zu den Schulwegen der

künftigen Schülerinnen und Schüler des geplanten Schulhauses machen.

Anders als in denjenigen Fällen, wo ein Initiativ- oder

Referendumskomitee eine bestimmte Vorlage im Vorfeld einer Abstimmung bekämpft,

hatte sich hier im Zeitpunkt der Publikation des Beleuchtenden Berichts –

soweit ersichtlich – auch (noch) keine Gruppe von Stimmberechtigten mit

einheitlichen Argumenten gegen das ihnen zur Abstimmung vorgelegte Projekt

"Erweiterungsbau Primarschule Elsau" formiert, welche in den Bericht

etwa unter einem separaten Abschnitt "abweichende Meinungen"

aufzunehmen gewesen wären. Die anlässlich der – der Publikation des Berichts

vorangegangenen – ersten digitalen Informationsveranstaltung "zur

Schulhauserweiterung" vom 16. Februar 2021 von den Zuhörerinnen und

Zuhörern gestellten Fragen lassen jedenfalls keine grundsätzliche Opposition

gegen das Projekt erkennen, sondern zeugen eher von einem allgemeinen Wunsch

der Stimmberechtigten nach Informationen zum Vorhaben. Wann das den Akten

beigelegte (undatierte) Flugblatt der SVP Sektion Elsau, womit für ein

"Nein" zum Projekt geworben wird, publiziert bzw. in den Haushalten

verteilt wurde, ist sodann nicht bekannt. Auch geht der Beleuchtende Bericht

durchaus auf die darin für eine Ablehnung ins Feld geführten wesentlichen

Punkte (Projektkosten, Steuererhöhung, Provisorium, Verkleinerung Pausenplatz) ein,

wenn auch nicht zusammengefasst unter einem gesonderten Diskussionspunkt.

4.2

Entgegen

der Beschwerde nicht zu beanstanden ist daneben, dass der Beleuchtende Bericht

der Beschwerdegegnerin dem Thema, welche Alternative bei einem "Nein"

zur Vorlage bestünde, einen eigenen Abschnitt widmet und darin (einzig) eine

provisorische Lösung mit Holzmodulbauten anführt.

Wie sowohl die Informationsveranstaltung "zur

Schulhauserweiterung" vom 16. Februar 2021 als auch das vorerwähnte

Flugblatt der SVP Sektion Elsau zeigen, beschäftigte die Frage nach der

Alternative zum geplanten Schulhausneubau und die damit verbundenen Kosten die

Stimmberechtigten, weshalb sie zu Recht Eingang in den Beleuchtenden Bericht

fand. Dieser erweckt sodann nicht den Eindruck, dass "der Bau eines

Pavillons die unausweichliche Folge einer Ablehnung der Vorlage" wäre, das

heisst längerfristig kein anderes Projekt infrage käme; vielmehr wird darin

bloss gesagt, dass, wenn das "Projekt an der Urnenabstimmung vom 13. Juni

2021.

keine Mehrheit" finden sollte, "kurz- bis mittelfristig nur eine

provisorische Lösung [bliebe], um den Schulraum bereitstellen zu können",

bzw. "[k]onkret […] die bereits geplante provisorische Übergangslösung für

die Jahre 21–23 basierend auf dem Holzmodulbau der Firma Baltensperger sowohl

aufgestockt wie auch zeitlich verlängert" werden müsste. Dass diese

Aussage so nicht zutrifft und der (unstreitig) dringend benötigte Schulraum

kurz- bis mittelfristig anders sichergestellt werden könnte, bringt auch der

Beschwerdeführer nicht vor; vielmehr liegt mit Blick auf die Dauer des

demokratischen Mitwirkungs- bzw. Entscheidfindungsprozesses nahe, dass bei

einer Ablehnung des am 13. Juni 2021 zur Abstimmung gebrachten Bauprojekts

auch dann ein zusätzliches Provisorium hätte erstellt werden müssen, wenn sich

die Stimmberechtigten im Anschluss für die dem Beschwerdeführer augenscheinlich

vorschwebende Alternative mit verschiedenen dezentralen Schulhaus(neu)bauten

oder ein alternatives zentrales Schulhausprojekt entschieden hätten.

4.3

Was schliesslich

den Artikel mit dem (neutralen) Titel "Aus der Baukommission" in der "Elsauer

Zytig" vom 21. Mai 2021 anbelangt, handelt es sich hierbei in erster

Linie um einen kurzen Bericht über die zweite (digitale) Informationsveranstaltung

"zur Schulhauserweiterung" vom 21. April 2021. Dabei wird

bereits in der Einleitung deutlich gemacht, dass an dem betreffenden Anlass

Fragen aus der Bevölkerung gestellt und beantwortet worden seien. Die vom

Beschwerdeführer kritisierte Aussage in dem Zeitungsartikel, die Baukommission

hätten "keine kritischen Argumente erreicht, welche den Erweiterungsbau in

Frage stellen" würden, lässt sich vor diesem Hintergrund ohne Weiteres so

verstehen, dass zwar Fragen zum Projekt gestellt worden seien, diese aber aus

Sicht der Baukommission zur Zufriedenheit der Fragesteller hätten beantwortet

werden können bzw. ein "Nein" nicht zwingend erscheinen liessen. Betrachtet

man die einzelnen gestellten Fragen näher, erweist sich diese Aussage –

entgegen der Beschwerde – nicht als offensichtlich falsch bzw. irreführend,

betraf die Mehrzahl davon doch Nebenpunkte wie das im Februar 2021 bereits

erstellte Provisorium, die Art der Heizung und die Dachform des neuen Gebäudes,

den Standort der Toiletten, die Pausen- und Parkplatzalternativen während der

Bauzeit, die Pläne betreffend das Sekundarschulhaus sowie die Belastbarkeit und

Nutzung der Dachflächen. Die (kritischeren) Fragen, ob der Planungskredit

ausreiche, ein abgetrennter Bereich für die Kindergartenkinder vorgesehen sei

und der verkleinerte Pausenplatz für die prognostizierte Anzahl Schülerinnen

und Schüler ausreiche, konnten bejaht werden (vgl. das Video der Veranstaltung

unter https://www.youtube.com/user/marcoduetsch/videos [zuletzt abgerufen am

21.

Oktober 2021]). Entsprechend dem expliziten Hinweis in dem

beanstandeten Zeitungsartikel (inklusive QR-Code) war die gesamte Veranstaltung

ausserdem aufgezeichnet worden und konnten die Stimmberechtigten diese

Aufzeichnung jederzeit online ansehen. Auch war ein Teil der Fragen (zur

Heizung, zu den Toiletten, der Bibliothek und der Notwendigkeit des

Provisoriums bis 2023) bereits anlässlich der Informationsveranstaltung vom

16.

Februar 2021 beantwortet und waren Fragen und Antworten in der

März-Ausgabe der "Elsauer Zytig" abgedruckt worden.

Auch wenn die Baukommission der Beschwerdegegnerin in dem

Artikel in der "Elsauer Zytig" vom 21. Mai 2021 keine Punkte

erwähnt, welche gegen die strittige Vorlage sprechen könnten, sondern stattdessen

eindeutig für diese eintritt, kann daher nicht gesagt werden, dass damit in

dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinn eigentlicher Propaganda eine

freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschwert oder geradezu verunmöglicht

worden wäre (vgl. BGE 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.4

Gesamthaft

gesehen sind die seitens der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Abstimmung vom

13.

Juni 2021 zum "Erweiterungsbau Primarschule Elsau"

publizierten Informationen unter dem Gesichtswinkel von Art. 34

Abs. 2 BV sowie den kantonalen Vorgaben nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanz wies demzufolge nicht nur den Antrag des

Beschwerdeführers um Wiederholung der Abstimmung vom 13. Juni 2021,

sondern auch denjenigen um Feststellung, dass seine politischen Rechte verletzt

worden seien, zu Recht ab. Eine derartige Feststellung wäre zudem gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nur dann angezeigt gewesen, wenn der

Entscheid der Vorinstanz, welche im Verhalten der Baukommission der

Beschwerdegegnerin wohl einen Mangel erkannte, ihm jedoch kein

(entscheid)wesentliches Gewicht beimass, einen ausgesprochenen Appellcharakter

gehabt hätte (BGE 143 I 78 E. 7.3, 138 I 61 E. 8.7). Dies ist

etwa dann der Fall, wenn mit dem Entscheid die Aufforderung verbunden wird, im

Hinblick auf einen späteren Wahlgang für einen verfassungsmässigen Zustand zu

sorgen. Eine solche Konstellation lag hier nicht vor.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass ihm im Rekursverfahren keine

Parteientschädigung zugesprochen worden sei, obschon sein Aufwand im

Zusammenhang mit der Rekurserhebung weit über das hinausgegangen sei, was einem

Stimmberechtigten zumutbar sei.

5.2

Für die Auferlegung einer Parteientschädigung gilt grundsätzlich das

Unterliegerprinzip; entschädigungspflichtig ist gemäss § 17 Abs. 2 VRG die "unterliegende Partei oder Amtsstelle" (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 19).

Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise – aufgrund des Verursacherprinzips

oder aus Billigkeitsgründen – abgewichen werden (Plüss, § 17

N. 25 ff.).

Hier lagen im Rekursverfahren keine Umstände

vor, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Unterliegerprinzip gerechtfertigt

hätten.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei denn, das

Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen

Fall ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen sind. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Das

Gemeinwesen hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil

das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr,

3.

Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 8.3; Plüss, § 17

N. 51). Das vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in

rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an

diesem Grundsatz festzuhalten ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …