VB.2021.00569
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00569
28. Oktober 2021Deutsch15 min
(URT.2021.23145)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00569
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulgemeinde
Elsau Schlatt,
vertreten durch die Schulpflege Elsau-Schlatt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Urnenabstimmung
vom 13. Juni 2021,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Mai 2021 setzte die Schulpflege Elsau-Schlatt eine
Urnenabstimmung unter anderem über den "Erweiterungsbau Primarschule
Elsau", konkret die "Bewilligung eines Baukredites mit Zielkosten von
CHF 7'775'200 (Kostengenauigkeit +/- 15%) für die Realisierung der
Erweiterung der Primarschule Elsau" für den 13. Juni 2021 an.
Erwägungen
II.
A. Am auf
die Zustellung der Abstimmungsunterlagen folgenden Tag rekurrierte A dagegen
beim Bezirksrat Winterthur und beantragte, die Urnenabstimmung vom 13. Juni
2021.
über den Erweiterungsbau der Primarschule Elsau sei abzusagen,
eventualiter das Ergebnis der Abstimmung aufzuheben und die Schulpflege
Elsau-Schlatt anzuweisen, bei einer zukünftigen Urnenabstimmung einen
sachlichen und vollständigen Beleuchtenden Bericht zu verfassen, der auch die
Nachteile der Vorlage umfasse.
B. Nach
dem Erscheinen eines Artikels der Baukommission der Schule Elsau-Schlatt zur
Abstimmung vom 13. Juni 2021 in der Lokalzeitung "Elsauer Zytig"
am 21. Mai 2021 erhob A abermals Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat
Winterthur mit dem Antrag, die Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 über den
Erweiterungsbau der Primarschule Elsau sei abzusagen, eventualiter das Ergebnis
der Abstimmung aufzuheben und die Schulpflege Elsau-Schlatt anzuweisen, bei einer
zukünftigen Urnenabstimmung auf unzulässige behördliche Interventionen in den "Abstimmungskampf"
zu verzichten.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 vereinigte der Bezirksrat Winterthur
die beiden separat angelegten Rekursverfahren und hielt fest, dass den
Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Am 13. Juni 2021 wurde die Abstimmungsvorlage von
den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Elsau-Schlatt mit einem Ja-Stimmen-Anteil
von 51,35 % angenommen (954 Ja-Stimmen gegenüber 904 Nein-Stimmen).
Mit Beschluss vom 16. Juli 2021 wies der Bezirksrat Winterthur
die beiden Stimmrechtsrekurse ab (Dispositiv-Ziff. I und II), erhob keine
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A erhob am 24. August 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats Winterthur vom 16. Juli 2021 aufzuheben, festzustellen,
dass seine politischen Rechte verletzt worden seien, das Ergebnis der Urnenabstimmung
vom 13. Juni 2021 über den Erweiterungsbau der Primarschule Elsau
aufzuheben und die Schulpflege Elsau-Schlatt anzuweisen, bei einer zukünftigen
Urnenabstimmung auf unzulässige behördliche Interventionen im Abstimmungskampf
zu verzichten. Der Bezirksrat Winterthur verzichtete am 26. August 2021
auf Vernehmlassung. Die Schulpflege Elsau-Schlatt schloss mit Beschwerdeantwort
vom 31. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe
(Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV
namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der
Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger
Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr,
7.
März 2018, VB.2017.00547, E. 3.1.1).
Gemäss dem ergänzenden kantonalen Recht gewährleisten die
staatlichen Organe entsprechend, dass die Meinung der Stimmberechtigten
zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie
insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und
eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).
2.2
Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der
Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von
Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw.
Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen und bei
solchen in einem anderen. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen
kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der
Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche
Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erläutert wird, unter dem
Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht
zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –,
wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit
Hinweisen).
Diesem Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die
Aussagen darin wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafürsprechen, wenn
sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und
den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer
gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und
unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer
Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen
eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit
verbietet das Gebot der Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für
den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die
Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von
gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61 E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juli
2021, VB.2021.00382, E. 4.2).
2.3
§ 64 GPR bestimmt in diesem Sinn für Urnenabstimmungen auf kantonaler und kommunaler
Ebene, dass zu jeder Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich
gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung
oder Abstimmungsbüchlein genannt) zu verfassen sei, wobei darin unter
anderem die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des
Parlaments sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans
(lit. a), die Erläuterung der Vorlage und des (allfälligen)
Gegenvorschlags (lit. b) sowie das Ergebnis der Schlussabstimmung des
Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die
Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans (lit. d) aufzunehmen sind. Bei einem Referendum ist zudem eine Stellungnahme des
Referendumskomitees aufzunehmen (§ 64 Abs. 1 lit. c GPR).
In Versammlungsgemeinden sind nach § 64 Abs. 2 GPR neben den Angaben gemäss § 64 Abs. 1 lit. a und
lit. c GPR die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage (lit. a),
die Anträge der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission (lit. b)
und die Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung (lit. c)
in den Beleuchtenden Bericht aufzunehmen.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin
habe in ihrem Beleuchtenden Bericht zum "Erweiterungsbau Primarschule
Elsau" keinerlei Nachteile des Projekts erwähnt, obschon bereits das
knappe Abstimmungsresultat zeige, dass solche vorgelegen haben müssten. So
hätten namentlich die von ihm (dem Beschwerdeführer) im Rekurs erwähnten
Nachteile – die Reduktion der Pausenplatzfläche um 25 % pro Kind und die
in Zukunft weiterhin steigenden Schülertransportkosten – keine Erwähnung im Beleuchtenden
Bericht gefunden. Stattdessen sei der Bau eines Pavillons darin als
unausweichliche Folge einer Ablehnung der Vorlage dargestellt worden, sodass
der durchschnittlich interessierte Stimmberechtigte in einen Konflikt geraten
sei, indem er genötigt gewesen sei, der Vorlage zuzustimmen, wenn er den Bau
von Pavillons als unbefriedigende Lösung erachtet habe.
Der Artikel der Baukommission der Schule Elsau-Schlatt zur
Abstimmung vom 13. Juni 2021 in der "Elsauer Zytig" vom
21.
Mai 2021 schliesslich nenne die Nachteile und Mängel der Vorlage
ebenfalls nicht, sondern die Baukommission behaupte darin vielmehr
"keck", dass sie "[a]uch aus der Bevölkerung […] keine
kritischen Argumente erreicht [hätten], welche den Erweiterungsbau in Frage"
stellten.
Damit liege ein schwerwiegender Mangel vor, welcher
"durchaus" geeignet gewesen sei, "die Willensbildung beim einen
oder anderen Stimmberechtigten einseitig für die Vorlage zu beeinflussen".
4.
4.1
Der
insgesamt 16 Seiten umfassende Beleuchtende Bericht "Erweiterungsbau
Primarschule Elsau" der Beschwerdegegnerin weist verschiedene Teile auf:
In einem ersten Abschnitt finden sich die Anträge der Schulpflege Elsau-Schlatt
und der Rechnungsprüfungskommission (S. 4), bevor in einem nächsten
Abschnitt die Ausgangslage bzw. die Gründe für die Vorlage und das Bauprojekt
selbst kurz beleuchtet werden (S. 5–7 bzw. Ziff. 1–5). Es folgen ein
längerer Abschnitt zu den Kosten des Projekts, dessen Finanzierung und den
Investitionsfolgekosten (S. 7–10 bzw. Ziff. 6–10) sowie ein kürzerer
Abschnitt zur "Alternative bei Ablehnung des Projekts"
(S. 10 f. bzw. Ziff. 11); den Schluss bilden Auszüge aus den
Plänen des Grundrisses des geplanten (neuen) Schulhauses und der
Umgebungsgestaltung (S. 12 ff.).
Bei näherer Betrachtung des Berichts zeigt sich, dass dieser
weitgehend neutral gehalten ist. Zwar wird dem Leser die streitgegenständliche
Vorlage darin als bestmögliche Lösung präsentiert, um dem (unstreitig)
erwarteten steigenden Bedarf an Klassenräumen in den nächsten Jahren zu
begegnen; dies ist jedoch jeder Wiedergabe von Vorlagen des Gemeinwesens eigen
(vgl. BGr, 18. Juli 2008, 1C_412/2007, E. 5.2). Massgeblich ist, dass
die Ausführungen insgesamt sachlich gehalten sind und die Stimmberechtigten
nicht in einseitiger Weise beeinflussen. So geht der Bericht denn auch
ausführlich auf die mit dem Bauprojekt verbundenen Kosten (inklusive Investitionsfolgekosten)
und die erwartete zusätzliche Steuerbelastung der Stimmberechtigten ein, wobei
es sich um die wesentlichsten Nachteile der Vorlage handeln dürfte. Ebenfalls
explizit Erwähnung findet der Umstand, dass der "Raum für Spiel und Spass
in den Pausen" aufgrund des Neubaus verkleinert werde; dies ergibt sich
zudem aus den angefügten Plänen. Über welche (weiteren) entscheidwesentlichen
Elemente die Stimmberechtigten hätten informiert werden müssen, ist weder
dargetan noch ersichtlich. Namentlich brauchte sich die Beschwerdegegnerin
nicht zu einer potenziellen Zunahme der Schülertransportkosten zu äussern, lassen
sich aktuell doch noch keine verlässlichen Angaben zu den Schulwegen der
künftigen Schülerinnen und Schüler des geplanten Schulhauses machen.
Anders als in denjenigen Fällen, wo ein Initiativ- oder
Referendumskomitee eine bestimmte Vorlage im Vorfeld einer Abstimmung bekämpft,
hatte sich hier im Zeitpunkt der Publikation des Beleuchtenden Berichts –
soweit ersichtlich – auch (noch) keine Gruppe von Stimmberechtigten mit
einheitlichen Argumenten gegen das ihnen zur Abstimmung vorgelegte Projekt
"Erweiterungsbau Primarschule Elsau" formiert, welche in den Bericht
etwa unter einem separaten Abschnitt "abweichende Meinungen"
aufzunehmen gewesen wären. Die anlässlich der – der Publikation des Berichts
vorangegangenen – ersten digitalen Informationsveranstaltung "zur
Schulhauserweiterung" vom 16. Februar 2021 von den Zuhörerinnen und
Zuhörern gestellten Fragen lassen jedenfalls keine grundsätzliche Opposition
gegen das Projekt erkennen, sondern zeugen eher von einem allgemeinen Wunsch
der Stimmberechtigten nach Informationen zum Vorhaben. Wann das den Akten
beigelegte (undatierte) Flugblatt der SVP Sektion Elsau, womit für ein
"Nein" zum Projekt geworben wird, publiziert bzw. in den Haushalten
verteilt wurde, ist sodann nicht bekannt. Auch geht der Beleuchtende Bericht
durchaus auf die darin für eine Ablehnung ins Feld geführten wesentlichen
Punkte (Projektkosten, Steuererhöhung, Provisorium, Verkleinerung Pausenplatz) ein,
wenn auch nicht zusammengefasst unter einem gesonderten Diskussionspunkt.
4.2
Entgegen
der Beschwerde nicht zu beanstanden ist daneben, dass der Beleuchtende Bericht
der Beschwerdegegnerin dem Thema, welche Alternative bei einem "Nein"
zur Vorlage bestünde, einen eigenen Abschnitt widmet und darin (einzig) eine
provisorische Lösung mit Holzmodulbauten anführt.
Wie sowohl die Informationsveranstaltung "zur
Schulhauserweiterung" vom 16. Februar 2021 als auch das vorerwähnte
Flugblatt der SVP Sektion Elsau zeigen, beschäftigte die Frage nach der
Alternative zum geplanten Schulhausneubau und die damit verbundenen Kosten die
Stimmberechtigten, weshalb sie zu Recht Eingang in den Beleuchtenden Bericht
fand. Dieser erweckt sodann nicht den Eindruck, dass "der Bau eines
Pavillons die unausweichliche Folge einer Ablehnung der Vorlage" wäre, das
heisst längerfristig kein anderes Projekt infrage käme; vielmehr wird darin
bloss gesagt, dass, wenn das "Projekt an der Urnenabstimmung vom 13. Juni
2021.
keine Mehrheit" finden sollte, "kurz- bis mittelfristig nur eine
provisorische Lösung [bliebe], um den Schulraum bereitstellen zu können",
bzw. "[k]onkret […] die bereits geplante provisorische Übergangslösung für
die Jahre 21–23 basierend auf dem Holzmodulbau der Firma Baltensperger sowohl
aufgestockt wie auch zeitlich verlängert" werden müsste. Dass diese
Aussage so nicht zutrifft und der (unstreitig) dringend benötigte Schulraum
kurz- bis mittelfristig anders sichergestellt werden könnte, bringt auch der
Beschwerdeführer nicht vor; vielmehr liegt mit Blick auf die Dauer des
demokratischen Mitwirkungs- bzw. Entscheidfindungsprozesses nahe, dass bei
einer Ablehnung des am 13. Juni 2021 zur Abstimmung gebrachten Bauprojekts
auch dann ein zusätzliches Provisorium hätte erstellt werden müssen, wenn sich
die Stimmberechtigten im Anschluss für die dem Beschwerdeführer augenscheinlich
vorschwebende Alternative mit verschiedenen dezentralen Schulhaus(neu)bauten
oder ein alternatives zentrales Schulhausprojekt entschieden hätten.
4.3
Was schliesslich
den Artikel mit dem (neutralen) Titel "Aus der Baukommission" in der "Elsauer
Zytig" vom 21. Mai 2021 anbelangt, handelt es sich hierbei in erster
Linie um einen kurzen Bericht über die zweite (digitale) Informationsveranstaltung
"zur Schulhauserweiterung" vom 21. April 2021. Dabei wird
bereits in der Einleitung deutlich gemacht, dass an dem betreffenden Anlass
Fragen aus der Bevölkerung gestellt und beantwortet worden seien. Die vom
Beschwerdeführer kritisierte Aussage in dem Zeitungsartikel, die Baukommission
hätten "keine kritischen Argumente erreicht, welche den Erweiterungsbau in
Frage stellen" würden, lässt sich vor diesem Hintergrund ohne Weiteres so
verstehen, dass zwar Fragen zum Projekt gestellt worden seien, diese aber aus
Sicht der Baukommission zur Zufriedenheit der Fragesteller hätten beantwortet
werden können bzw. ein "Nein" nicht zwingend erscheinen liessen. Betrachtet
man die einzelnen gestellten Fragen näher, erweist sich diese Aussage –
entgegen der Beschwerde – nicht als offensichtlich falsch bzw. irreführend,
betraf die Mehrzahl davon doch Nebenpunkte wie das im Februar 2021 bereits
erstellte Provisorium, die Art der Heizung und die Dachform des neuen Gebäudes,
den Standort der Toiletten, die Pausen- und Parkplatzalternativen während der
Bauzeit, die Pläne betreffend das Sekundarschulhaus sowie die Belastbarkeit und
Nutzung der Dachflächen. Die (kritischeren) Fragen, ob der Planungskredit
ausreiche, ein abgetrennter Bereich für die Kindergartenkinder vorgesehen sei
und der verkleinerte Pausenplatz für die prognostizierte Anzahl Schülerinnen
und Schüler ausreiche, konnten bejaht werden (vgl. das Video der Veranstaltung
unter https://www.youtube.com/user/marcoduetsch/videos [zuletzt abgerufen am
21.
Oktober 2021]). Entsprechend dem expliziten Hinweis in dem
beanstandeten Zeitungsartikel (inklusive QR-Code) war die gesamte Veranstaltung
ausserdem aufgezeichnet worden und konnten die Stimmberechtigten diese
Aufzeichnung jederzeit online ansehen. Auch war ein Teil der Fragen (zur
Heizung, zu den Toiletten, der Bibliothek und der Notwendigkeit des
Provisoriums bis 2023) bereits anlässlich der Informationsveranstaltung vom
16.
Februar 2021 beantwortet und waren Fragen und Antworten in der
März-Ausgabe der "Elsauer Zytig" abgedruckt worden.
Auch wenn die Baukommission der Beschwerdegegnerin in dem
Artikel in der "Elsauer Zytig" vom 21. Mai 2021 keine Punkte
erwähnt, welche gegen die strittige Vorlage sprechen könnten, sondern stattdessen
eindeutig für diese eintritt, kann daher nicht gesagt werden, dass damit in
dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinn eigentlicher Propaganda eine
freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschwert oder geradezu verunmöglicht
worden wäre (vgl. BGE 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.4
Gesamthaft
gesehen sind die seitens der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Abstimmung vom
13.
Juni 2021 zum "Erweiterungsbau Primarschule Elsau"
publizierten Informationen unter dem Gesichtswinkel von Art. 34
Abs. 2 BV sowie den kantonalen Vorgaben nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz wies demzufolge nicht nur den Antrag des
Beschwerdeführers um Wiederholung der Abstimmung vom 13. Juni 2021,
sondern auch denjenigen um Feststellung, dass seine politischen Rechte verletzt
worden seien, zu Recht ab. Eine derartige Feststellung wäre zudem gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nur dann angezeigt gewesen, wenn der
Entscheid der Vorinstanz, welche im Verhalten der Baukommission der
Beschwerdegegnerin wohl einen Mangel erkannte, ihm jedoch kein
(entscheid)wesentliches Gewicht beimass, einen ausgesprochenen Appellcharakter
gehabt hätte (BGE 143 I 78 E. 7.3, 138 I 61 E. 8.7). Dies ist
etwa dann der Fall, wenn mit dem Entscheid die Aufforderung verbunden wird, im
Hinblick auf einen späteren Wahlgang für einen verfassungsmässigen Zustand zu
sorgen. Eine solche Konstellation lag hier nicht vor.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass ihm im Rekursverfahren keine
Parteientschädigung zugesprochen worden sei, obschon sein Aufwand im
Zusammenhang mit der Rekurserhebung weit über das hinausgegangen sei, was einem
Stimmberechtigten zumutbar sei.
5.2
Für die Auferlegung einer Parteientschädigung gilt grundsätzlich das
Unterliegerprinzip; entschädigungspflichtig ist gemäss § 17 Abs. 2 VRG die "unterliegende Partei oder Amtsstelle" (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 19).
Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise – aufgrund des Verursacherprinzips
oder aus Billigkeitsgründen – abgewichen werden (Plüss, § 17
N. 25 ff.).
Hier lagen im Rekursverfahren keine Umstände
vor, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Unterliegerprinzip gerechtfertigt
hätten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei denn, das
Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen
Fall ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen sind. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Das
Gemeinwesen hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil
das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr,
3.
Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 8.3; Plüss, § 17
N. 51). Das vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an
diesem Grundsatz festzuhalten ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …