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Entscheid

VB.2021.00573

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00573

8. Oktober 2021Deutsch5 min

(URT.2021.23113)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00573

Verfügung

des Einzelrichters

vom 8. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundehaltung

(Hundehalteverbot, definitive Beschlagnahmung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war Halter der

Hündin B. Gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 4. November 2019 wurde die

Hündin am 28. Oktober 2019 von der Kantonspolizei anlässlich eines

Polizeieinsatzes im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in der Wohnung der

ehemaligen Partnerin von A, C, angetroffen und, weil diese nicht mehr für die

Hündin sorgen konnte und A nicht auffindbar war, gleichentags in ein Tierheim

verbracht. Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen, welche ergaben, dass

sich A seit dem 12. November 2019 in Untersuchungshaft befand und seine ehemalige

Partnerin sich nicht um die Hündin kümmern konnte und wollte, verfügte das

Veterinäramt am 12. November 2019 die vorsorgliche Beschlagnahmung der

Hündin B wegen Zurücklassens eines Hundes ohne Betreuung. Diese Verfügung blieb

unangefochten.

Das Veterinäramt gewährte A daraufhin

Gelegenheit, sich zu den vorgesehenen Massnahmen vorgängig zu äussern und

verfügte am 13. Mai 2020 die Rückgabe der Hündin nach Eintritt der

Rechtskraft unter Auflagen in die Obhut von A. Nebst anderen Auflagen wurde die

chirurgische Kastration der Hündin verfügt und A mit einem teilweisen Hundehalteverbot

belegt. Bezüglich des teilweisen Hundehalteverbots wurde dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A. Dagegen rekurrierte A am 15. Juni 2020 bei der Gesundheitsdirektion

und beantragte die sofortige Übergabe der Hündin ohne Auflagen. In prozessualer

Hinsicht ersuchte er unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

bezüglich des teilweisen Hundehaltungsverbots sowie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

B. Mit Zwischenentscheid vom 23. Juli 2020 wies die Gesundheitsdirektion

die Gesuche um unverzügliche Herausgabe der Hündin sowie um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurden

ebenfalls abgewiesen, wogegen A am 28. August 2020 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde einreichte (Verfahrens-Nr. VB.2020.00564).

Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde A

vom Veterinäramt das rechtliche Gehör bezüglich der mittlerweile aufgrund

diverser Krankheitsbilder der Hündin aus Tierschutzgründen und zum Wohle des

Tiers vorgesehenen Euthanasierung der nach wie vor beschlagnahmten Hündin

gewährt. A forderte deren sofortige Herausgabe.

Mit Verfügung vom 5. August 2020

ordnete das Veterinäramt die sofortige Euthanasierung der Hündin an. Diese

Verfügung focht A nicht an.

Mit Urteil vom 5. November 2020 wies

das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A betreffend Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Nach einer Meldung eines Tierarztes nahm das

Veterinäramt am 27. November 2020 eine Haltungskontrolle der Tierhaltung von

A an der Adresse von C vor, wobei zwei Hunde angetroffen worden seien, welche

mit gleichentags ergangener Verfügung vorsorglich beschlagnahmt wurden. Mit

Verfügung des Veterinäramts vom 21. Januar 2021 wurde A mit einem

umfassenden Hundehalteverbot mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit

belegt. Auch dagegen rekurrierte A in der Folge an die Gesundheitsdirektion.

C. Mit Rekursentscheid vom 29. Juli 2021 schrieb die

Gesundheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung des Veterinäramts vom

13.

Mai 2020 als gegenstandslos geworden ab, soweit sie darauf eintrat;

jenen gegen die Verfügung vom 21. Januar 2021 wies sie ab, soweit sie

darauf eintrat.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. August

2021.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

rechtliche Überprüfung des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 29. Juli

2021.

Mit Präsidialverfügung vom 26. August

2021.

wurde A, welcher dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren Verfahren

noch Kosten im Betrag von insgesamt Fr. … schuldet, Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde.

Bis heute hat A

den Kostenvorschuss nicht geleistet (Prot. S. 4).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt,

erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter darüber zu befinden hat

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 15 N. 58, in Verbindung mit Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 38b N. 7, sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a

N. 8).

2.

Die Präsidialverfügung betreffend

Kautionierung vom 26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 30. August

2021.

zugestellt. Die Frist von 20 Tagen zur Bezahlung des

Kostenvorschusses lief folglich am 20. September 2021 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis anhin nicht geleistet hat,

ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 15 Abs. 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsschrift zugleich auf eine

aufsichtsrechtliche Überprüfung des Handelns des Beschwerdegegners und der

Vorinstanz abzielte, könnte darauf auch mangels Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts nicht eingetreten werden.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …