VB.2021.00573
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00573
8. Oktober 2021Deutsch5 min
(URT.2021.23113)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00573
Verfügung
des Einzelrichters
vom 8. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung
(Hundehalteverbot, definitive Beschlagnahmung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war Halter der
Hündin B. Gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 4. November 2019 wurde die
Hündin am 28. Oktober 2019 von der Kantonspolizei anlässlich eines
Polizeieinsatzes im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in der Wohnung der
ehemaligen Partnerin von A, C, angetroffen und, weil diese nicht mehr für die
Hündin sorgen konnte und A nicht auffindbar war, gleichentags in ein Tierheim
verbracht. Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen, welche ergaben, dass
sich A seit dem 12. November 2019 in Untersuchungshaft befand und seine ehemalige
Partnerin sich nicht um die Hündin kümmern konnte und wollte, verfügte das
Veterinäramt am 12. November 2019 die vorsorgliche Beschlagnahmung der
Hündin B wegen Zurücklassens eines Hundes ohne Betreuung. Diese Verfügung blieb
unangefochten.
Das Veterinäramt gewährte A daraufhin
Gelegenheit, sich zu den vorgesehenen Massnahmen vorgängig zu äussern und
verfügte am 13. Mai 2020 die Rückgabe der Hündin nach Eintritt der
Rechtskraft unter Auflagen in die Obhut von A. Nebst anderen Auflagen wurde die
chirurgische Kastration der Hündin verfügt und A mit einem teilweisen Hundehalteverbot
belegt. Bezüglich des teilweisen Hundehalteverbots wurde dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
A. Dagegen rekurrierte A am 15. Juni 2020 bei der Gesundheitsdirektion
und beantragte die sofortige Übergabe der Hündin ohne Auflagen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
bezüglich des teilweisen Hundehaltungsverbots sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
B. Mit Zwischenentscheid vom 23. Juli 2020 wies die Gesundheitsdirektion
die Gesuche um unverzügliche Herausgabe der Hündin sowie um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurden
ebenfalls abgewiesen, wogegen A am 28. August 2020 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde einreichte (Verfahrens-Nr. VB.2020.00564).
Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde A
vom Veterinäramt das rechtliche Gehör bezüglich der mittlerweile aufgrund
diverser Krankheitsbilder der Hündin aus Tierschutzgründen und zum Wohle des
Tiers vorgesehenen Euthanasierung der nach wie vor beschlagnahmten Hündin
gewährt. A forderte deren sofortige Herausgabe.
Mit Verfügung vom 5. August 2020
ordnete das Veterinäramt die sofortige Euthanasierung der Hündin an. Diese
Verfügung focht A nicht an.
Mit Urteil vom 5. November 2020 wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Nach einer Meldung eines Tierarztes nahm das
Veterinäramt am 27. November 2020 eine Haltungskontrolle der Tierhaltung von
A an der Adresse von C vor, wobei zwei Hunde angetroffen worden seien, welche
mit gleichentags ergangener Verfügung vorsorglich beschlagnahmt wurden. Mit
Verfügung des Veterinäramts vom 21. Januar 2021 wurde A mit einem
umfassenden Hundehalteverbot mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit
belegt. Auch dagegen rekurrierte A in der Folge an die Gesundheitsdirektion.
C. Mit Rekursentscheid vom 29. Juli 2021 schrieb die
Gesundheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung des Veterinäramts vom
13.
Mai 2020 als gegenstandslos geworden ab, soweit sie darauf eintrat;
jenen gegen die Verfügung vom 21. Januar 2021 wies sie ab, soweit sie
darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. August
2021.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
rechtliche Überprüfung des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 29. Juli
2021.
Mit Präsidialverfügung vom 26. August
2021.
wurde A, welcher dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren Verfahren
noch Kosten im Betrag von insgesamt Fr. … schuldet, Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde.
Bis heute hat A
den Kostenvorschuss nicht geleistet (Prot. S. 4).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt,
erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter darüber zu befinden hat
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 15 N. 58, in Verbindung mit Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 38b N. 7, sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
N. 8).
2.
Die Präsidialverfügung betreffend
Kautionierung vom 26. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 30. August
2021.
zugestellt. Die Frist von 20 Tagen zur Bezahlung des
Kostenvorschusses lief folglich am 20. September 2021 ab (§ 11 Abs. 1 VRG). Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bis anhin nicht geleistet hat,
ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 15 Abs. 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsschrift zugleich auf eine
aufsichtsrechtliche Überprüfung des Handelns des Beschwerdegegners und der
Vorinstanz abzielte, könnte darauf auch mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …