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Entscheid

VB.2021.00574

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00574

10. Mai 2022Deutsch22 min

(URT.2022.23680)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00574

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

Stadt Winterthur,

vertreten durch das Departement Soziales,

Soziale Dienste/Rechtsdienst,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

Beschwerdegegner,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 verpflichtete die

Sozialberatung der Stadt Winterthur A, wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 1'200.25

zurückzuerstatten. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies die

Hauptabteilungsleiterin der Sozialberatung mit Entscheid vom 19. August

2020 ab. Das anschliessend von A gestellte Begehren um Neubeurteilung wies die

Sozialbehörde der Stadt Winterthur mit Beschluss vom 19. Januar 2021 ab,

soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Daraufhin rekurrierte A

mit Eingabe vom 28. März 2021 an den Bezirksrat Winterthur. Mit

Beschluss vom 16. Juli 2021 hiess dieser den Rekurs teilweise gut, soweit

er darauf eintrat, hob die Rückerstattungsverpflichtung gemäss den Entscheiden

vom 19. Januar 2021, 19. August 2020 und 16. Juni 2020 im Umfang

von Fr. 896.- auf und wies die Sache zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an die Sozialbehörde zurück. Im übrigen Umfang der

Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 304.25 wies der Bezirksrat den Rekurs

ab. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Umtriebsentschädigung sprach er A

nicht zu. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

schrieb der Bezirksrat als gegenstandslos geworden ab.

III.

A. In der

Folge gelangte die Stadt Winterthur mit Beschwerde vom 20. August 2021 an

das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Juli 2021, soweit

damit die Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von Fr. 896.- aufgehoben

und die Sache zum Neuentscheid zurückgewiesen wurde, und die Bestätigung ihres

Rückerstattungsentscheids vom 19. Januar 2021.

B. Der

Bezirksrat Winterthur beantragte am 31. August 2021 die Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. September 2021 (Poststempel vom 1. Oktober

2021) erstattete A Beschwerdeantwort und stellte zahlreiche Anträge. Namentlich

beantragte er die Abweisung der Beschwerde der Stadt Winterthur, gleichzeitig

aber auch die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Juli 2021,

soweit damit sein Rekurs abgewiesen wurde. Ferner ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Zusprechung

einer Parteientschädigung.

C. Das

Verwaltungsgericht behandelte den Antrag von A auf Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats vom 16. Juli 2021, soweit damit sein Rekurs abgewiesen

wurde, in einem eigenen Verfahren und trat mit Verfügung vom 7. Oktober

2021.

zufolge verspäteter Eingabe nicht auf die Beschwerde ein (VB.2021.00694).

D. Mit

Schreiben vom 3. November 2021 nahm die Stadt Winterthur erneut Stellung.

Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.-

beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

1.2

Gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die

das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Für die Anfechtbarkeit von

Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).

1.2.1

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20, E. 1.2).

Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren

Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum

mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,

§ 19a N. 64 f.).

1.2.2

Indem der Bezirksrat die Sache an die Beschwerdeführerin zur Abklärung

zurückwies, ob und in welcher Höhe beim Beschwerdegegner Kabelanschlussgebühren

entstanden seien, und sie die Rückforderung entsprechend neu festzusetzen bzw.

allenfalls darauf zu verzichten habe, liegt eine solche Konstellation vor. Die

Beschwerdeführerin wird im Anschluss an die entsprechenden Abklärungen die dem

Beschwerdegegner angefallenen Kabelanschlussgebühren zu berücksichtigen und

ihre Rückerstattungsforderung allenfalls anzupassen haben, wobei ihr

diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Damit liegt vorliegend ein

anfechtbarer Entscheid vor. Im Übrigen wird praxisgemäss von einem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG ausgegangen, wenn eine Gemeinde durch den Rückweisungsentscheid gezwungen

wäre, den von ihr als falsch erachteten materiell-rechtlichen Vorgaben Folge zu

leisten und hernach ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2

letzter Absatz).

1.3

Die

Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes

wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,

VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Bertschi, § 49 N. 2 in

Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die

Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von

Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),

oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen

Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen

Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3.1

Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung

hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur

Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist

daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen,

wenn einem Entscheid keine erhebliche präjudizielle Wirkung zukommt und wenn

ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann

nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde

gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die

richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 22. September

2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f.,

6.1, 6.4 ff.). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die

Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht

offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38 mit Hinweis).

1.3.2

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation damit, dass ein Präjudiz

geschaffen würde, wenn der Beschluss der Vorinstanz in Rechtskraft erwüchse.

Diesem zufolge wären die Kabelanschlussgebühren den Hilfesuchenden stets

separat und zusätzlich zum Grundbedarf zu vergüten. Insofern als der Bezirksrat

festhielt, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe ein Anspruch auf Übernahme

der Kabelanschlussgebühren – im Sinn einer situationsbedingten Leistung –

besteht, kommt dem angefochtenen Entscheid über den Einzelfall hinaus Bedeutung

zu. Zwar betragen die Kabelanschlussgebühren monatlich nur rund Fr. 30.-.

Allerdings hätte dann jeder Sozialhilfeempfänger Anspruch auf deren Übernahme,

womit doch einigermassen erhebliche Rechtsfolgen zur Diskussion stehen. Die

sich dadurch stellenden Rechtsfragen fanden in dieser Form – soweit ersichtlich

– noch keine rechtliche Klärung durch das Verwaltungsgericht. Damit ist auf die

Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten.

1.4

Der

Streitgegenstand bestimmt sich nach den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin

in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer

Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom 16. Juli

2021, soweit die Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 896.- betroffen ist,

sowie die Bestätigung des von ihr erlassenen Entscheids vom 19. Januar

2021.

verlangt, kann das Verwaltungsgericht nur über diesen Streitgegenstand

entscheiden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 22). Soweit der

Beschwerdegegner über diesen Streitgegenstand hinausgehende Anträge stellt,

welche nicht bereits Gegenstand des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts

vom 7. Oktober 2021 waren (VB.2021.00694), ist nicht weiter darauf

einzugehen.

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3

SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und

Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen

sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (statt vieler VGr, 29. Juli

2021, VB.2021.00274, E. 2.2).

2.3

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die

wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit

zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der

hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen

im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.

Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung

ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr

ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In

solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember

2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, Version vom 1. März 2021, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden

Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft.

3.

3.1

Vorliegend

liegt eine von der Beschwerdeführerin verfügte Rückerstattungsforderung im

Streit. Der Vermieter des Beschwerdegegners habe diesem mitgeteilt, dass die

Kabelanschlussgebühren per 1. Januar 2018 nicht mehr wie bisher über die

Mietnebenkosten erhoben würden, sondern der Beschwerdegegner von der UPC direkt

eine monatliche Rechnung enthalten würde. Die Beschwerdeführerin stellt sich

auf den Standpunkt, dem Beschwerdegegner sei ab dem 1. Januar 2018 zu

Unrecht ein zu hoher Betrag für die Mietnebenkosten als wirtschaftliche Hilfe

ausbezahlt worden, weil er diese Mietzinsreduktion nicht gemeldet habe. Der

Bezirksrat verneinte die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Sozialhilfe, weil die

Kabelanschlussgebühren nicht im Grundbedarf enthalten seien und sie im Rahmen der

wirtschaftlichen Hilfe zu übernehmen sind, unabhängig davon, ob die Gebühren in

den Mietnebenkosten enthalten seien oder nicht. Eine Rückerstattung der nicht

deklarierten Mietzinsreduktion wäre nur zulässig gewesen, wenn der

Beschwerdegegner ab Januar 2018 keine oder tiefere Kabelanschlussgebühren

entrichtet hätte. Auch der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, dass er

weiterhin Anspruch auf die Übernahme dieser Gebühren durch die Sozialhilfe

habe, weshalb sie nicht zurückgefordert werden können.

3.2

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, der Bezirksrat habe in ihren

Ermessensspielraum eingegriffen, ohne dabei eine Rechtsverletzung geltend zu

machen, so ist nicht weiter darauf einzugehen. Gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG können mit

Beschwerde lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich unzulässig (§ 50 Abs. 2 VRG).

Insofern als es dem Bezirksrat im Grundsatz erlaubt ist, sein eigenes Ermessen

an die Stelle des Ermessens der Beschwerdeführerin zu setzen, läge in einer

Ermessenskontrolle durch den Bezirksrat jedenfalls keine Rechtsverletzung

begründet. Die Beschwerde ist nur soweit zu behandeln, als die

Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen – insbesondere die fehlerhafte Anwendung

von § 26 SHG – oder die ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügt.

3.3

Zur

Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG gehört gleichermassen dazu, die

Behörde über erfolgte Änderungen des Mietzinsens zu informieren. Auch dem

Beschwerdegegner musste aufgefallen sein, dass die ihm als wirtschaftliche

Hilfe ausgerichtete Miete seit Januar 2018 nicht mehr den tatsächlich

geschuldeten Mietzinszahlungen entsprach. Damit wäre er verpflichtet gewesen,

diese Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu melden. Dass er davon

ausging, dass die Beschwerdeführerin ihm die Kabelanschlussgebühren weiterhin

entschädigen würde, entband ihn jedenfalls nicht von seiner Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG. Es stellt sich allerdings die Frage, ob darin auch ein

unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe vorliegt. Müsste die Beschwerdeführerin

die Kabelanschlussgebühren nämlich weiterhin übernehmen, so läge jedenfalls

kein unrechtmässiger Bezug vor, welcher eine Rückerstattungspflicht auslösen

würde.

3.3.1

Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass die

Kabelanschlussgebühren im Grundbedarf bereits als Ausgabenposition erfasst

seien und sie deshalb ab Januar 2018, als sie nicht mehr Teil der

Mietnebenkosten waren, nicht mehr zu vergüten gewesen seien.

3.3.2

Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und

menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst den Grundbedarf

für den Lebensunterhalt, die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische

Grundversorgung und die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen

(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 Abs. 1).

3.3.3

Der Grundbedarf umfasst zahlreiche Positionen, nämlich all jene Ausgaben,

die ihrer Art nach bei der Bestreitung des Lebensbedarfs regelmässig anfallen.

Die Höhe des Grundbedarfs sowie die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die

als darin enthalten gelten, entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils,

d. h. der

einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen

(SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.3.1/a, Version vom 1. Januar

2021). Der Grundbedarf wird in Form einer Pauschale ausgerichtet. Diese

Pauschalierung bedeutet unter anderem, dass es dem Empfänger überlassen bleibt,

wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden

Positionen verwendet (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 4.3).

3.3.4

Zur Abgrenzung, ob eine Leistung vom Grundbedarf erfasst wird oder ob sie

als

situationsbedingte Leistung zu übernehmen ist, kann darauf abgestellt werden,

ob die Leistung der Abdeckung eines bei vielen Personen regelmässig

auftretenden Bedarfs dient. In diesem Fall ist von einer Abdeckung im

Grundbedarf auszugehen (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen,

2020, Rz. 487). So ist die Anschaffung einer Schultasche (VGr, 18. März

2009, VB.2008.00513, E. 4) sowie die Reparatur eines Notebooks (VGr, 2. Februar

2012, VB.2011.00760, E. 4.3 ff.) über den Grundbedarf zu decken.

Dasselbe gilt für die Kosten für Energie, Kehricht und Radio und Fernsehen

(VGr, 16. Juni 2008, VB.2008.00139, E. 2.3 [nicht publiziert]), für

Elektrizitätskosten (VGr, 10. April 2008, VB.2008.00079, E. 2.2)

sowie für die Kosten für ein Halbtax-Abonnement (VGr, 9. Juli 2020,

VB.2020.00230, E. 2.2).

3.3.5

Mietnebenkosten sind im Rahmen der materiellen Grundsicherung zu

übernehmen, soweit sie mietrechtlich zulässig sind (SKOS-Richtlinien,

Erläuterungen zu Kap. C.4.1/c, Version vom 1. Januar 2021). Dabei ist die

mietvertragliche Abrede, was als Nebenkosten gilt, nicht alleine massgebend

dafür, ob die einzelnen Nebenkostenpositionen über die anrechenbaren Wohnkosten

zu entschädigen sind. Vielmehr ist im Einzelnen zu prüfen, gestützt auf welche

konkrete Grundlage die jeweiligen Kosten entstehen und ob die Nebenkosten

unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultieren. Insofern müssen Kosten für

Leistungen, welche bereits mit dem Grundbedarf erfasst sind, auch wenn sie im

Mietvertrag enthalten sind, nicht zusätzlich über die Wohnkosten finanziert

werden (Wizent, Sozialhilferecht, S. 186 Fn. 483; Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 305).

3.4

Der

Grundbedarf enthält unter anderem Auslagen für Nachrichtenübermittlung,

Internet, Abgabe für Radio/TV, Audiovisuelle-, Foto- und EDV-Ausrüstung und

Zubehör wie Drucker (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1, Version vom 1. Januar

2022; SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.3.1/a, Version vom 1. Januar

2021; Sozialhilfehandbuch, Kap. 7.1.01, Ziff. 2, Version vom 1. März

2021). Die an die UPC zu leistenden Kabelanschlussgebühren decken ein

Mindestangebot an digitalem Fernsehen und Internet ab und ermöglichen einen

digitalen Festnetzanschluss (https://www.upc.ch/de/support/kabelanschluss,

besucht am: 28. April 2022). Oftmals werden die Kabelanschlussgebühren an

den Vermieter über die Mietnebenkosten bezahlt. Wird keine Nutzung des

UPC-Basisangebots gewünscht, beispielsweise weil das Angebot eines anderen

Anbieters verwendet bzw. das Internet über das Glasfasernetz bezogen wird, kann

der Anschluss gekündigt werden

(https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/top-themen/tv-internet.html,

besucht am: 28. April 2022). Daraus ergibt sich, dass die an die UPC zu

entrichtenden Kabelanschlussgebühren als eine Art TV- und Internetabonnement

und damit als bei einer breiten Bevölkerung anfallender Bedarf zu betrachten

sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führt der Umstand, dass ein

Kabelanschluss (im Fall eines Angebotsbezugs über ein proprietäres Koaxialnetz

wie jenes der UPC) Voraussetzung für die Nutzung von Internet, TV und Telefon

ist, gerade dazu, dass diese Gebühr als typischer Bestandteil des Grundbedarfs

zu betrachten ist. Dass die Kabelanschlussgebühren nicht explizit in den

Auslagen des Grundbedarfs aufgeführt sind, vermag daran nichts zu ändern (vgl.

Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,

Basel 2011, S. 375 f. und Fn. 2913 mit Hinweis).

3.4.1

Insofern als die Kabelanschlussgebühren im Grundbedarf erfasst sind, sind

sie nicht als Wohnnebenkosten zu betrachten und zwar unabhängig davon, ob sie

laut Mietvertrag als solche geschuldet sind oder nicht. Die

Kabelanschlussgebühren dienen nicht dem Wohnbedürfnis wie dies bei Kosten für

Heizung und Warmwasser, für die allgemeine Beleuchtung, Hauswartung,

Gartenpflege und allenfalls Liftwartung der Fall ist, sondern sie dienen der

Information und einem kulturellen Bedürfnis und stehen in keinem direkten

Zusammenhang mit der Wohnung (Wizent, Bedürftigkeit, S. 305 und Fn. 1072).

Auch weil es dem Mieter offensteht, den über die Mietnebenkosten abgerechneten

Kabelanschluss bei der UPC zu kündigen (sog. Plombierung) und mit einem anderen

Anbieter ein Vertragsverhältnis einzugehen, ist kein direkter Zusammenhang mit

dem Mietverhältnis ersichtlich.

3.4.2

Auch in anderen Kantonen wird in Anwendung der SKOS-Richtlinien die Praxis

verfolgt, dass die Kabelanschlussgebühren im Grundbedarf bereits enthalten sind

und damit weder über die Mietnebenkosten noch als situationsbedingte Leistungen

zu entschädigen sind (vgl. Kantonsgericht Freiburg, 8. März 2018, 605 2018

21, E. 4e; Appellationsgericht Basel-Stadt, 7. März 2016,

VD.2015.176, E. 3.2; Kantonsgericht Luzern, 20. September 2007, LGVE

2007.

II Nr. 17, E. 4b; Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und

Erwachsenenschutz, Handbuch Sozialhilfe, Elektronische Medien, verfügbar unter:

handbuch.bernerkonferenz.ch). Entsprechendes muss nach dem vorstehend

Ausgeführten auch im Kanton Zürich gelten. Weil es der Hilfeempfänger in der

Hand hat, durch Kündigung des Kabelanschlusses einer Belastung mit

entsprechenden Anschlussgebühren auch dann zu entgehen, wenn diese vom

Vermieter über die Mietnebenkosten vereinnahmt werden, kann es

sozialhilferechtlich im Prinzip keine Rolle spielen, ob die Gebühren von der

Kabelnetzbetreiberin unmittelbar dem hilfeempfangenden Mieter in Rechnung

gestellt werden oder der Kabelanschluss noch über den Vermieter läuft und

dieser die Gebühr über die Nebenkosten auf den Mieter überwälzt. In beiden

Fällen ist die entsprechende Kostenposition kein zwingender Bestandteil des

Mietverhältnisses und damit als (schon) im Grundbedarf enthalten zu betrachten

und nicht separat bzw. zusätzlich in anderer Form zu vergüten. Anders könnten

die Dinge allenfalls dann liegen, wenn sich die Kabelanschlussgebühren im

Rahmen der Mietkosten nicht individualisieren lassen (etwa weil sie in der

Nettomiete inbegriffen bzw. in den Nebenkosten nicht als eigenständige Position

ausgewiesen sind) oder eine Kündigung des Anschlusses mit Blick auf die

Kündigungsfristen noch nicht möglich war bzw. sich einstweilen noch nicht auf

Dispositiv

die Höhe der Nebenkosten ausgewirkt hat. Es verhält sich demnach nicht so, dass

die Kabelanschlussgebühren dem Beschwerdegegner zwingend zu entschädigen

gewesen wären, wenn sie ihm im fraglichen Zeitraum weiterhin über die

Mietnebenkosten in Rechnung gestellt worden wären.

3.4.3

Eine Praxis der Beschwerdeführerin, Kabelanschlussgebühren generell

zusätzlich zum Grundbedarf zu vergüten, sofern sie über Mietnebenkosten

vereinnahmt werden, ist nicht erstellt. Sie stünde nach dem Gesagten in einem

gewissen Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgebot, weil dieselbe

Kostenposition (Kabelanschlussgebühr) je nachdem, wem sie geschuldet ist (der

Kabelnetzbetreiberin oder dem Vermieter), sozialhilferechtlich unterschiedlich

behandelt würde. Von vornherein unhaltbar wäre eine solche Praxis indes nicht:

Werden Kabelanschlussgebühren über die Mietnebenkosten abgerechnet, liegt – im

Gegensatz zur Situation bei einer direkten Inrechnungstellung durch die

Kabelnetzbetreiberin – der Sache nach eine akzessorische (Neben-)Leistung des

Vermieters im Rahmen des Mietverhältnisses vor, welche zwar in keinem

untrennbaren Verhältnis zum Mietvertrag steht, jedoch zumindest einen gewissen,

auch rechtlichen Konnex zu diesem aufweist, der erst durch die Kündigung des

Anschlusses oder – wie hier – dessen Übertragung vom Vermieter auf den Mieter

vollständig gelöst wird. Damit weisen die Teil der Nebenkosten bildenden

Anschlussgebühren einen näheren Bezug zum Mietverhältnis auf als bei einer

direkten Rechtsbeziehung zwischen Mieter und Kabelnetzbetreiberin. Auch

erscheint aus Sicht des Hilfesuchenden nicht in jedem Fall gleich offenkundig,

dass ein Kabelanschluss auch dann durch ihn kündbar ist, wenn er über den

Vermieter läuft. Insofern entbehrte eine entsprechende Differenzierung nicht

jeglicher sachlichen Berechtigung bzw. erscheint eine Gleichbehandlung der

beiden Konstellationen jedenfalls nicht imperativ geboten, sondern ist den Sozialhilfebehörden

diesbezüglich ein gewisses Ermessen zuzubilligen. Entsprechend vermöchte der

Beschwerdegegner aus einer allfälligen grosszügigeren behördlichen Praxis in

Konstellationen, in denen Kabelanschlussgebühren über Mietnebenkosten erhoben

werden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die streitige Rückforderung

betrifft ausschliesslich wirtschaftliche Hilfe für Kabelanschlussgebühren,

welche (nach Änderung der Abrechnungsmodalitäten per 1. Januar 2018) vom

Beschwerdegegner nicht mehr über die Mietnebenkosten, sondern direkt gegenüber

der Kabelnetzbetreiberin zu entrichten waren. Solange ihm die Gebühren über die

Nebenkosten angelastet wurden, kam er mithin bis zum Schluss ebenfalls in den

Genuss einer allfälligen grosszügigeren Praxis der Beschwerdeführerin. Wurde

der Beschwerdegegner mithin unter vergleichbaren Umständen gleichbehandelt,

liegt kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor. Dass die

Beschwerdeführerin anderen hilfeempfangenden Personen die direkt an die

Kabelnetzbetreiberin bezahlten Kabelanschlussgebühren (weiterhin) zusätzlich

zum Grundbedarf vergüten würde, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes konnte

demzufolge auch der Beschwerdegegner nicht verlangen.

3.5 Infolgedessen

ergibt sich, dass der Beschwerdegegner in der Höhe der Kabelanschlussgebühren

im streitgegenständlichen Zeitraum zu viel Sozialhilfeleistungen bezogen hatte.

Da er es unterliess, die Veränderung der Mietnebenkosten der Beschwerdeführerin

zu melden, war der Bezug im Umfang der bisher in den Mietnebenkosten enthaltenen

Kabelanschlussgebühren ab Januar 2018 unrechtmässig. Damit kann auch

offenbleiben, ob der Beschwerdegegner die Gebühren weiterhin (direkt an die

UPC) entrichtete oder nicht. Die Vorinstanz kam jedenfalls zu Unrecht zum

Schluss, dass dem Beschwerdegegner keine Rückerstattungspflicht auferlegt

werden durfte. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die mit Verfügung vom

16. Juni 2020 bzw. mit Beschluss vom 19. Januar 2021 festgesetzte

Rückforderung über Fr. 896.- ist zu bestätigen.

4.

4.1 Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner zu

auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG)

und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die

Beschwerdeführerin beantragte ebenfalls die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu

den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit

gehören, der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden

ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren in der Regel nicht

übertrifft und die Streitigkeit ein Rechtsgebiet betrifft, auf dem das

Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt, stellt die Entschädigung des

Gemeinwesens eher die Ausnahme denn die Regel dar (vgl. VGr, 25. Februar

2021, VB.2021.00041 E. 6.2; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 6.).

Einem Gemeinwesen kann indessen eine Parteientschädigung zugesprochen werden,

wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, das heisst, wenn der

Arbeitsaufwand für ein Verfahren über das hinausgeht, wofür das Gemeinwesen

organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.).

Solche ausserordentlichen Bemühungen sind vorliegend nicht ersichtlich.

Insbesondere übertrifft der Aufwand, der dem Gemeinwesen im

Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen

Verfahren nicht massgeblich. Deshalb ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

4.3 Der

Beschwerdegegner ersucht sodann um die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

4.3.1

Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46).

Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdegegners

ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Da der Beschwerdegegner das

Rechtsmittel nicht selber erhob, muss das Kriterium der Aussichtslosigkeit

vorliegend nicht beurteilt werden (Plüss, § 16 N. 44). Demnach ist

dem Beschwerdegegner für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der

Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.3.2

Private, welche die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung erfüllen, haben Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Anspruch besteht

dann, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den

Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2;

128 I 225 E. 2.5.2).

Die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung fällt vorliegend bereits mangels Vertretung

ausser Betracht. Sodann war die Eingabe des Beschwerdegegners dem Wortsinn nach

ohne Weiteres verständlich und enthielt eine genügende Begründung. Damit war

davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner durchaus in der Lage war, seine

Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren. Er macht denn auch gar

nicht geltend, hierzu nicht fähig zu sein. Deshalb wäre ihm auch nicht von

Amtes wegen eine Vertretung zu bestellen gewesen. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats vom 16. Juli 2021 aufgehoben, soweit damit der Rekurs

betreffend Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 896.-- gutgeheissen

wurde. Der Beschluss der Sozialbehörde Winterthur vom 19. Januar 2021 wird

bestätigt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 855.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, aber einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsvertretung wird

abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …