VB.2021.00574
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00574
10. Mai 2022Deutsch22 min
(URT.2022.23680)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00574
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Stadt Winterthur,
vertreten durch das Departement Soziales,
Soziale Dienste/Rechtsdienst,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 verpflichtete die
Sozialberatung der Stadt Winterthur A, wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 1'200.25
zurückzuerstatten. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies die
Hauptabteilungsleiterin der Sozialberatung mit Entscheid vom 19. August
2020 ab. Das anschliessend von A gestellte Begehren um Neubeurteilung wies die
Sozialbehörde der Stadt Winterthur mit Beschluss vom 19. Januar 2021 ab,
soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Daraufhin rekurrierte A
mit Eingabe vom 28. März 2021 an den Bezirksrat Winterthur. Mit
Beschluss vom 16. Juli 2021 hiess dieser den Rekurs teilweise gut, soweit
er darauf eintrat, hob die Rückerstattungsverpflichtung gemäss den Entscheiden
vom 19. Januar 2021, 19. August 2020 und 16. Juni 2020 im Umfang
von Fr. 896.- auf und wies die Sache zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Sozialbehörde zurück. Im übrigen Umfang der
Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 304.25 wies der Bezirksrat den Rekurs
ab. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Umtriebsentschädigung sprach er A
nicht zu. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
schrieb der Bezirksrat als gegenstandslos geworden ab.
III.
A. In der
Folge gelangte die Stadt Winterthur mit Beschwerde vom 20. August 2021 an
das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Juli 2021, soweit
damit die Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von Fr. 896.- aufgehoben
und die Sache zum Neuentscheid zurückgewiesen wurde, und die Bestätigung ihres
Rückerstattungsentscheids vom 19. Januar 2021.
B. Der
Bezirksrat Winterthur beantragte am 31. August 2021 die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. September 2021 (Poststempel vom 1. Oktober
2021) erstattete A Beschwerdeantwort und stellte zahlreiche Anträge. Namentlich
beantragte er die Abweisung der Beschwerde der Stadt Winterthur, gleichzeitig
aber auch die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Juli 2021,
soweit damit sein Rekurs abgewiesen wurde. Ferner ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Zusprechung
einer Parteientschädigung.
C. Das
Verwaltungsgericht behandelte den Antrag von A auf Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats vom 16. Juli 2021, soweit damit sein Rekurs abgewiesen
wurde, in einem eigenen Verfahren und trat mit Verfügung vom 7. Oktober
2021.
zufolge verspäteter Eingabe nicht auf die Beschwerde ein (VB.2021.00694).
D. Mit
Schreiben vom 3. November 2021 nahm die Stadt Winterthur erneut Stellung.
Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.-
beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
1.2
Gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die
das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Für die Anfechtbarkeit von
Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).
1.2.1
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20, E. 1.2).
Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,
§ 19a N. 64 f.).
1.2.2
Indem der Bezirksrat die Sache an die Beschwerdeführerin zur Abklärung
zurückwies, ob und in welcher Höhe beim Beschwerdegegner Kabelanschlussgebühren
entstanden seien, und sie die Rückforderung entsprechend neu festzusetzen bzw.
allenfalls darauf zu verzichten habe, liegt eine solche Konstellation vor. Die
Beschwerdeführerin wird im Anschluss an die entsprechenden Abklärungen die dem
Beschwerdegegner angefallenen Kabelanschlussgebühren zu berücksichtigen und
ihre Rückerstattungsforderung allenfalls anzupassen haben, wobei ihr
diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Damit liegt vorliegend ein
anfechtbarer Entscheid vor. Im Übrigen wird praxisgemäss von einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ausgegangen, wenn eine Gemeinde durch den Rückweisungsentscheid gezwungen
wäre, den von ihr als falsch erachteten materiell-rechtlichen Vorgaben Folge zu
leisten und hernach ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2
letzter Absatz).
1.3
Die
Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes
wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,
VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Bertschi, § 49 N. 2 in
Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die
Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),
oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen
Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.3.1
Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur
Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist
daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen,
wenn einem Entscheid keine erhebliche präjudizielle Wirkung zukommt und wenn
ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann
nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde
gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die
richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 22. September
2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f.,
6.1, 6.4 ff.). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die
Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht
offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38 mit Hinweis).
1.3.2
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation damit, dass ein Präjudiz
geschaffen würde, wenn der Beschluss der Vorinstanz in Rechtskraft erwüchse.
Diesem zufolge wären die Kabelanschlussgebühren den Hilfesuchenden stets
separat und zusätzlich zum Grundbedarf zu vergüten. Insofern als der Bezirksrat
festhielt, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe ein Anspruch auf Übernahme
der Kabelanschlussgebühren – im Sinn einer situationsbedingten Leistung –
besteht, kommt dem angefochtenen Entscheid über den Einzelfall hinaus Bedeutung
zu. Zwar betragen die Kabelanschlussgebühren monatlich nur rund Fr. 30.-.
Allerdings hätte dann jeder Sozialhilfeempfänger Anspruch auf deren Übernahme,
womit doch einigermassen erhebliche Rechtsfolgen zur Diskussion stehen. Die
sich dadurch stellenden Rechtsfragen fanden in dieser Form – soweit ersichtlich
– noch keine rechtliche Klärung durch das Verwaltungsgericht. Damit ist auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten.
1.4
Der
Streitgegenstand bestimmt sich nach den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin
in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom 16. Juli
2021, soweit die Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 896.- betroffen ist,
sowie die Bestätigung des von ihr erlassenen Entscheids vom 19. Januar
2021.
verlangt, kann das Verwaltungsgericht nur über diesen Streitgegenstand
entscheiden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 22). Soweit der
Beschwerdegegner über diesen Streitgegenstand hinausgehende Anträge stellt,
welche nicht bereits Gegenstand des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts
vom 7. Oktober 2021 waren (VB.2021.00694), ist nicht weiter darauf
einzugehen.
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3
SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und
Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen
sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (statt vieler VGr, 29. Juli
2021, VB.2021.00274, E. 2.2).
2.3
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.
Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die
wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit
zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der
hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen
im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.
Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr
ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In
solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember
2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, Version vom 1. März 2021, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden
Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft.
3.
3.1
Vorliegend
liegt eine von der Beschwerdeführerin verfügte Rückerstattungsforderung im
Streit. Der Vermieter des Beschwerdegegners habe diesem mitgeteilt, dass die
Kabelanschlussgebühren per 1. Januar 2018 nicht mehr wie bisher über die
Mietnebenkosten erhoben würden, sondern der Beschwerdegegner von der UPC direkt
eine monatliche Rechnung enthalten würde. Die Beschwerdeführerin stellt sich
auf den Standpunkt, dem Beschwerdegegner sei ab dem 1. Januar 2018 zu
Unrecht ein zu hoher Betrag für die Mietnebenkosten als wirtschaftliche Hilfe
ausbezahlt worden, weil er diese Mietzinsreduktion nicht gemeldet habe. Der
Bezirksrat verneinte die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Sozialhilfe, weil die
Kabelanschlussgebühren nicht im Grundbedarf enthalten seien und sie im Rahmen der
wirtschaftlichen Hilfe zu übernehmen sind, unabhängig davon, ob die Gebühren in
den Mietnebenkosten enthalten seien oder nicht. Eine Rückerstattung der nicht
deklarierten Mietzinsreduktion wäre nur zulässig gewesen, wenn der
Beschwerdegegner ab Januar 2018 keine oder tiefere Kabelanschlussgebühren
entrichtet hätte. Auch der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, dass er
weiterhin Anspruch auf die Übernahme dieser Gebühren durch die Sozialhilfe
habe, weshalb sie nicht zurückgefordert werden können.
3.2
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, der Bezirksrat habe in ihren
Ermessensspielraum eingegriffen, ohne dabei eine Rechtsverletzung geltend zu
machen, so ist nicht weiter darauf einzugehen. Gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG können mit
Beschwerde lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich unzulässig (§ 50 Abs. 2 VRG).
Insofern als es dem Bezirksrat im Grundsatz erlaubt ist, sein eigenes Ermessen
an die Stelle des Ermessens der Beschwerdeführerin zu setzen, läge in einer
Ermessenskontrolle durch den Bezirksrat jedenfalls keine Rechtsverletzung
begründet. Die Beschwerde ist nur soweit zu behandeln, als die
Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen – insbesondere die fehlerhafte Anwendung
von § 26 SHG – oder die ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügt.
3.3
Zur
Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG gehört gleichermassen dazu, die
Behörde über erfolgte Änderungen des Mietzinsens zu informieren. Auch dem
Beschwerdegegner musste aufgefallen sein, dass die ihm als wirtschaftliche
Hilfe ausgerichtete Miete seit Januar 2018 nicht mehr den tatsächlich
geschuldeten Mietzinszahlungen entsprach. Damit wäre er verpflichtet gewesen,
diese Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu melden. Dass er davon
ausging, dass die Beschwerdeführerin ihm die Kabelanschlussgebühren weiterhin
entschädigen würde, entband ihn jedenfalls nicht von seiner Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 SHG. Es stellt sich allerdings die Frage, ob darin auch ein
unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe vorliegt. Müsste die Beschwerdeführerin
die Kabelanschlussgebühren nämlich weiterhin übernehmen, so läge jedenfalls
kein unrechtmässiger Bezug vor, welcher eine Rückerstattungspflicht auslösen
würde.
3.3.1
Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass die
Kabelanschlussgebühren im Grundbedarf bereits als Ausgabenposition erfasst
seien und sie deshalb ab Januar 2018, als sie nicht mehr Teil der
Mietnebenkosten waren, nicht mehr zu vergüten gewesen seien.
3.3.2
Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und
menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst den Grundbedarf
für den Lebensunterhalt, die anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische
Grundversorgung und die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 Abs. 1).
3.3.3
Der Grundbedarf umfasst zahlreiche Positionen, nämlich all jene Ausgaben,
die ihrer Art nach bei der Bestreitung des Lebensbedarfs regelmässig anfallen.
Die Höhe des Grundbedarfs sowie die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die
als darin enthalten gelten, entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils,
d. h. der
einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen
(SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.3.1/a, Version vom 1. Januar
2021). Der Grundbedarf wird in Form einer Pauschale ausgerichtet. Diese
Pauschalierung bedeutet unter anderem, dass es dem Empfänger überlassen bleibt,
wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden
Positionen verwendet (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 4.3).
3.3.4
Zur Abgrenzung, ob eine Leistung vom Grundbedarf erfasst wird oder ob sie
als
situationsbedingte Leistung zu übernehmen ist, kann darauf abgestellt werden,
ob die Leistung der Abdeckung eines bei vielen Personen regelmässig
auftretenden Bedarfs dient. In diesem Fall ist von einer Abdeckung im
Grundbedarf auszugehen (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen,
2020, Rz. 487). So ist die Anschaffung einer Schultasche (VGr, 18. März
2009, VB.2008.00513, E. 4) sowie die Reparatur eines Notebooks (VGr, 2. Februar
2012, VB.2011.00760, E. 4.3 ff.) über den Grundbedarf zu decken.
Dasselbe gilt für die Kosten für Energie, Kehricht und Radio und Fernsehen
(VGr, 16. Juni 2008, VB.2008.00139, E. 2.3 [nicht publiziert]), für
Elektrizitätskosten (VGr, 10. April 2008, VB.2008.00079, E. 2.2)
sowie für die Kosten für ein Halbtax-Abonnement (VGr, 9. Juli 2020,
VB.2020.00230, E. 2.2).
3.3.5
Mietnebenkosten sind im Rahmen der materiellen Grundsicherung zu
übernehmen, soweit sie mietrechtlich zulässig sind (SKOS-Richtlinien,
Erläuterungen zu Kap. C.4.1/c, Version vom 1. Januar 2021). Dabei ist die
mietvertragliche Abrede, was als Nebenkosten gilt, nicht alleine massgebend
dafür, ob die einzelnen Nebenkostenpositionen über die anrechenbaren Wohnkosten
zu entschädigen sind. Vielmehr ist im Einzelnen zu prüfen, gestützt auf welche
konkrete Grundlage die jeweiligen Kosten entstehen und ob die Nebenkosten
unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultieren. Insofern müssen Kosten für
Leistungen, welche bereits mit dem Grundbedarf erfasst sind, auch wenn sie im
Mietvertrag enthalten sind, nicht zusätzlich über die Wohnkosten finanziert
werden (Wizent, Sozialhilferecht, S. 186 Fn. 483; Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 305).
3.4
Der
Grundbedarf enthält unter anderem Auslagen für Nachrichtenübermittlung,
Internet, Abgabe für Radio/TV, Audiovisuelle-, Foto- und EDV-Ausrüstung und
Zubehör wie Drucker (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1, Version vom 1. Januar
2022; SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.3.1/a, Version vom 1. Januar
2021; Sozialhilfehandbuch, Kap. 7.1.01, Ziff. 2, Version vom 1. März
2021). Die an die UPC zu leistenden Kabelanschlussgebühren decken ein
Mindestangebot an digitalem Fernsehen und Internet ab und ermöglichen einen
digitalen Festnetzanschluss (https://www.upc.ch/de/support/kabelanschluss,
besucht am: 28. April 2022). Oftmals werden die Kabelanschlussgebühren an
den Vermieter über die Mietnebenkosten bezahlt. Wird keine Nutzung des
UPC-Basisangebots gewünscht, beispielsweise weil das Angebot eines anderen
Anbieters verwendet bzw. das Internet über das Glasfasernetz bezogen wird, kann
der Anschluss gekündigt werden
(https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/top-themen/tv-internet.html,
besucht am: 28. April 2022). Daraus ergibt sich, dass die an die UPC zu
entrichtenden Kabelanschlussgebühren als eine Art TV- und Internetabonnement
und damit als bei einer breiten Bevölkerung anfallender Bedarf zu betrachten
sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führt der Umstand, dass ein
Kabelanschluss (im Fall eines Angebotsbezugs über ein proprietäres Koaxialnetz
wie jenes der UPC) Voraussetzung für die Nutzung von Internet, TV und Telefon
ist, gerade dazu, dass diese Gebühr als typischer Bestandteil des Grundbedarfs
zu betrachten ist. Dass die Kabelanschlussgebühren nicht explizit in den
Auslagen des Grundbedarfs aufgeführt sind, vermag daran nichts zu ändern (vgl.
Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
Basel 2011, S. 375 f. und Fn. 2913 mit Hinweis).
3.4.1
Insofern als die Kabelanschlussgebühren im Grundbedarf erfasst sind, sind
sie nicht als Wohnnebenkosten zu betrachten und zwar unabhängig davon, ob sie
laut Mietvertrag als solche geschuldet sind oder nicht. Die
Kabelanschlussgebühren dienen nicht dem Wohnbedürfnis wie dies bei Kosten für
Heizung und Warmwasser, für die allgemeine Beleuchtung, Hauswartung,
Gartenpflege und allenfalls Liftwartung der Fall ist, sondern sie dienen der
Information und einem kulturellen Bedürfnis und stehen in keinem direkten
Zusammenhang mit der Wohnung (Wizent, Bedürftigkeit, S. 305 und Fn. 1072).
Auch weil es dem Mieter offensteht, den über die Mietnebenkosten abgerechneten
Kabelanschluss bei der UPC zu kündigen (sog. Plombierung) und mit einem anderen
Anbieter ein Vertragsverhältnis einzugehen, ist kein direkter Zusammenhang mit
dem Mietverhältnis ersichtlich.
3.4.2
Auch in anderen Kantonen wird in Anwendung der SKOS-Richtlinien die Praxis
verfolgt, dass die Kabelanschlussgebühren im Grundbedarf bereits enthalten sind
und damit weder über die Mietnebenkosten noch als situationsbedingte Leistungen
zu entschädigen sind (vgl. Kantonsgericht Freiburg, 8. März 2018, 605 2018
21, E. 4e; Appellationsgericht Basel-Stadt, 7. März 2016,
VD.2015.176, E. 3.2; Kantonsgericht Luzern, 20. September 2007, LGVE
2007.
II Nr. 17, E. 4b; Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und
Erwachsenenschutz, Handbuch Sozialhilfe, Elektronische Medien, verfügbar unter:
handbuch.bernerkonferenz.ch). Entsprechendes muss nach dem vorstehend
Ausgeführten auch im Kanton Zürich gelten. Weil es der Hilfeempfänger in der
Hand hat, durch Kündigung des Kabelanschlusses einer Belastung mit
entsprechenden Anschlussgebühren auch dann zu entgehen, wenn diese vom
Vermieter über die Mietnebenkosten vereinnahmt werden, kann es
sozialhilferechtlich im Prinzip keine Rolle spielen, ob die Gebühren von der
Kabelnetzbetreiberin unmittelbar dem hilfeempfangenden Mieter in Rechnung
gestellt werden oder der Kabelanschluss noch über den Vermieter läuft und
dieser die Gebühr über die Nebenkosten auf den Mieter überwälzt. In beiden
Fällen ist die entsprechende Kostenposition kein zwingender Bestandteil des
Mietverhältnisses und damit als (schon) im Grundbedarf enthalten zu betrachten
und nicht separat bzw. zusätzlich in anderer Form zu vergüten. Anders könnten
die Dinge allenfalls dann liegen, wenn sich die Kabelanschlussgebühren im
Rahmen der Mietkosten nicht individualisieren lassen (etwa weil sie in der
Nettomiete inbegriffen bzw. in den Nebenkosten nicht als eigenständige Position
ausgewiesen sind) oder eine Kündigung des Anschlusses mit Blick auf die
Kündigungsfristen noch nicht möglich war bzw. sich einstweilen noch nicht auf
Dispositiv
die Höhe der Nebenkosten ausgewirkt hat. Es verhält sich demnach nicht so, dass
die Kabelanschlussgebühren dem Beschwerdegegner zwingend zu entschädigen
gewesen wären, wenn sie ihm im fraglichen Zeitraum weiterhin über die
Mietnebenkosten in Rechnung gestellt worden wären.
3.4.3
Eine Praxis der Beschwerdeführerin, Kabelanschlussgebühren generell
zusätzlich zum Grundbedarf zu vergüten, sofern sie über Mietnebenkosten
vereinnahmt werden, ist nicht erstellt. Sie stünde nach dem Gesagten in einem
gewissen Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgebot, weil dieselbe
Kostenposition (Kabelanschlussgebühr) je nachdem, wem sie geschuldet ist (der
Kabelnetzbetreiberin oder dem Vermieter), sozialhilferechtlich unterschiedlich
behandelt würde. Von vornherein unhaltbar wäre eine solche Praxis indes nicht:
Werden Kabelanschlussgebühren über die Mietnebenkosten abgerechnet, liegt – im
Gegensatz zur Situation bei einer direkten Inrechnungstellung durch die
Kabelnetzbetreiberin – der Sache nach eine akzessorische (Neben-)Leistung des
Vermieters im Rahmen des Mietverhältnisses vor, welche zwar in keinem
untrennbaren Verhältnis zum Mietvertrag steht, jedoch zumindest einen gewissen,
auch rechtlichen Konnex zu diesem aufweist, der erst durch die Kündigung des
Anschlusses oder – wie hier – dessen Übertragung vom Vermieter auf den Mieter
vollständig gelöst wird. Damit weisen die Teil der Nebenkosten bildenden
Anschlussgebühren einen näheren Bezug zum Mietverhältnis auf als bei einer
direkten Rechtsbeziehung zwischen Mieter und Kabelnetzbetreiberin. Auch
erscheint aus Sicht des Hilfesuchenden nicht in jedem Fall gleich offenkundig,
dass ein Kabelanschluss auch dann durch ihn kündbar ist, wenn er über den
Vermieter läuft. Insofern entbehrte eine entsprechende Differenzierung nicht
jeglicher sachlichen Berechtigung bzw. erscheint eine Gleichbehandlung der
beiden Konstellationen jedenfalls nicht imperativ geboten, sondern ist den Sozialhilfebehörden
diesbezüglich ein gewisses Ermessen zuzubilligen. Entsprechend vermöchte der
Beschwerdegegner aus einer allfälligen grosszügigeren behördlichen Praxis in
Konstellationen, in denen Kabelanschlussgebühren über Mietnebenkosten erhoben
werden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die streitige Rückforderung
betrifft ausschliesslich wirtschaftliche Hilfe für Kabelanschlussgebühren,
welche (nach Änderung der Abrechnungsmodalitäten per 1. Januar 2018) vom
Beschwerdegegner nicht mehr über die Mietnebenkosten, sondern direkt gegenüber
der Kabelnetzbetreiberin zu entrichten waren. Solange ihm die Gebühren über die
Nebenkosten angelastet wurden, kam er mithin bis zum Schluss ebenfalls in den
Genuss einer allfälligen grosszügigeren Praxis der Beschwerdeführerin. Wurde
der Beschwerdegegner mithin unter vergleichbaren Umständen gleichbehandelt,
liegt kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor. Dass die
Beschwerdeführerin anderen hilfeempfangenden Personen die direkt an die
Kabelnetzbetreiberin bezahlten Kabelanschlussgebühren (weiterhin) zusätzlich
zum Grundbedarf vergüten würde, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes konnte
demzufolge auch der Beschwerdegegner nicht verlangen.
3.5 Infolgedessen
ergibt sich, dass der Beschwerdegegner in der Höhe der Kabelanschlussgebühren
im streitgegenständlichen Zeitraum zu viel Sozialhilfeleistungen bezogen hatte.
Da er es unterliess, die Veränderung der Mietnebenkosten der Beschwerdeführerin
zu melden, war der Bezug im Umfang der bisher in den Mietnebenkosten enthaltenen
Kabelanschlussgebühren ab Januar 2018 unrechtmässig. Damit kann auch
offenbleiben, ob der Beschwerdegegner die Gebühren weiterhin (direkt an die
UPC) entrichtete oder nicht. Die Vorinstanz kam jedenfalls zu Unrecht zum
Schluss, dass dem Beschwerdegegner keine Rückerstattungspflicht auferlegt
werden durfte. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die mit Verfügung vom
16. Juni 2020 bzw. mit Beschluss vom 19. Januar 2021 festgesetzte
Rückforderung über Fr. 896.- ist zu bestätigen.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner zu
auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG)
und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführerin beantragte ebenfalls die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu
den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit
gehören, der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden
ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren in der Regel nicht
übertrifft und die Streitigkeit ein Rechtsgebiet betrifft, auf dem das
Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt, stellt die Entschädigung des
Gemeinwesens eher die Ausnahme denn die Regel dar (vgl. VGr, 25. Februar
2021, VB.2021.00041 E. 6.2; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 6.).
Einem Gemeinwesen kann indessen eine Parteientschädigung zugesprochen werden,
wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, das heisst, wenn der
Arbeitsaufwand für ein Verfahren über das hinausgeht, wofür das Gemeinwesen
organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.).
Solche ausserordentlichen Bemühungen sind vorliegend nicht ersichtlich.
Insbesondere übertrifft der Aufwand, der dem Gemeinwesen im
Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen
Verfahren nicht massgeblich. Deshalb ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
4.3 Der
Beschwerdegegner ersucht sodann um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
4.3.1
Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46).
Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdegegners
ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Da der Beschwerdegegner das
Rechtsmittel nicht selber erhob, muss das Kriterium der Aussichtslosigkeit
vorliegend nicht beurteilt werden (Plüss, § 16 N. 44). Demnach ist
dem Beschwerdegegner für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der
Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.3.2
Private, welche die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erfüllen, haben Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Anspruch besteht
dann, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den
Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2;
128 I 225 E. 2.5.2).
Die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung fällt vorliegend bereits mangels Vertretung
ausser Betracht. Sodann war die Eingabe des Beschwerdegegners dem Wortsinn nach
ohne Weiteres verständlich und enthielt eine genügende Begründung. Damit war
davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner durchaus in der Lage war, seine
Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren. Er macht denn auch gar
nicht geltend, hierzu nicht fähig zu sein. Deshalb wäre ihm auch nicht von
Amtes wegen eine Vertretung zu bestellen gewesen. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats vom 16. Juli 2021 aufgehoben, soweit damit der Rekurs
betreffend Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 896.-- gutgeheissen
wurde. Der Beschluss der Sozialbehörde Winterthur vom 19. Januar 2021 wird
bestätigt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 855.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, aber einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …