VB.2021.00575
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00575
8. Juni 2022Deutsch14 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00575
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Bauausschuss Unterengstringen,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Baudirektion des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Bezugsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Gesamtverfügung vom 14. März 2017 erteilte die Baudirektion A und B unter
Nebenbestimmungen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c des
Erwägungen
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) für den Ersatzneubau
des Wohngebäudes E-Weg 01 (Assek.-Nr. 02) samt Doppelgarage auf dem
in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstück Kat.-Nr. 03, Gebiet F
(Gemeinde Unterengstringen). Mit der Ausnahmebewilligung wurde unter anderem
ein Nutzungsrevers verknüpft, wonach das zulässige Mass für teilweise
Änderungen im Sinn von Art. 24c RPG beim Wohngebäude inklusive
Garage vollständig ausgeschöpft sei; Erweiterungen der zonenwidrigen Flächen,
Dispositiv
seien es Wohn- oder Nebenflächen, seien demnach nicht mehr möglich. Die Bewilligung
wurde ausserdem mit der Nebenbestimmung versehen, dass die geplante
Doppelgarage erst erstellt werden dürfe, wenn sämtliche Nebenbauten und Anlagen
auf dem Baugrundstück rückgebaut worden seien.
Die Verfügung der Baudirektion vom 14. März 2017 wurde
A und B zusammen mit dem Beschluss des Gemeinderats Unterengstringen (als
örtlicher Baubehörde) vom 10. April 2017 eröffnet; im Beschluss des
Gemeinderats wurde dabei unter anderem angeordnet, dass die Nebenbestimmungen
der Verfügung der Baudirektion vor Erteilung der Baufreigabe zu erfüllen seien.
Der Beschluss des Gemeinderats vom 10. April 2017 und die Verfügung der
Baudirektion vom 14. März 2017 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am
29. April 2020 erteilte der Bauausschuss Unterengstringen die Baufreigabe
für den Ersatzneubau des Einfamilienhauses, nicht jedoch den Neubau der
Doppelgarage, weil ein Rückbau der Nebenbauten noch nicht vollständig erfolgt
sei.
B. Nachdem
bei einer Baukontrolle vom 5. Oktober 2020 festgestellt worden war, dass
die Bauarbeiten für den Ersatzneubau der Doppelgarage ohne vorgängige
Baufreigabe in Angriff genommen worden waren, verfügte der Bauausschuss
Unterengstringen am 6. Oktober 2020 einen Baustopp; A und B wurden
aufgefordert, die Bauarbeiten an der Garage/am Unterstand per sofort zu
unterbrechen und der Gemeinde vor Weiterführung der diesbezüglichen Arbeiten
den vollständigen Rückbau der unbewilligten Nebenbauten zur Kontrolle zu melden
und die Baufreigabe für die Doppelgarage zu beantragen.
C. Mit
Beschluss vom 16. Dezember 2020 erteilte der Bauausschuss Unterengstringen
A und B unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Bezug des
Einfamilienhauses E-Weg 01 (Assek.-Nr. 02), Gebiet F, Gemeinde
Unterengstringen. Die Bezugsbewilligung beschränkte sich ausdrücklich auf das
Einfamilienhaus, wogegen für den Neubau der freistehenden Garage unverändert
der am 6. Oktober 2020 angeordnete Baustopp gelte. Diesbezüglich wurde in
der Bezugsbewilligung (unter Dispositivziffer I) Folgendes verfügt:
"3. Bis
1. Juni 2021 müssen folgende Punkte erledigt bzw. Unterlagen
eingereicht werden:
3.1 Nachweis
Rückbau der unbewilligten Nebenbauten
3.2 Fertigstellung
freistehende Garage (nach erfolgter Baufreigabe durch die
Gemeinde)"
II.
Gegen den Beschluss des Bauausschusses Unterengstringen vom 16. Dezember
2020 gelangten A und B am 18. Januar 2021 an das Baurekursgericht, wobei
sie um Aufhebung des Rückbaubefehls und Freigabe der baulichen Fertigstellung
der Garage sowie Bewilligung der Ingebrauchnahme derselben ersuchten. Mit
Entscheid vom 18. Juni 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs vom
18. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhoben A und B
Beschwerde am Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2021 und demgemäss auch die Aufhebung
von Dispositivziffer I.3 des Beschlusses des Bauausschusses
Unterengstringen vom 16. Dezember 2020.
Die Baudirektion als Mitbeteiligte und der Bauausschuss
Unterengstringen als Beschwerdegegner sowie das Baurekursgericht beantragten
die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten
alle Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. Auf telefonische Anfrage des
Referenten hin bestätigte die Leiterin Bau der Gemeinde Unterengstringen mit
E-Mail vom 9. Mai 2022, dass "kein Geschäfts- oder Kompetenzreglement
für den Bauausschuss" vorliege, ein solches jedoch "in
Ausarbeitung" sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
2.
2.1 Mit
Stellungnahme vom 27. Januar 2022 machen die Beschwerdeführenden geltend,
für die Vollstreckung von kantonalen Sachverfügungen betreffend Bauten
ausserhalb der Bauzonen sei die örtliche Baubehörde, d. h. vorliegend der Gemeinderat Unterengstringen,
zuständig, nicht hingegen der Bauausschuss Unterengstringen. Dieser könne nur
Bezugsbewilligungen erteilen, jedoch keine Abbruchbefehle erlassen.
Dispositivziffer I.3 der Bezugsbewilligung vom 16. Dezember 2020 sei
daher nichtig und entfalte keine Wirksamkeit.
2.2 Mit Blick
auf das vorliegend anwendbare Novenverbot (§ 52 Abs. 2 VRG) ist vorab
festzustellen, dass die Rüge der Unzuständigkeit des Bauausschusses
Unterengstringen sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegt und als neue
rechtliche Begründung für die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids
bzw. von Dispositivziffer I.3 der Bezugsbewilligung vom 16. Dezember
2020 auch im Verlauf des vom Verwaltungsgericht angeordneten Schriftenwechsels
zulässigerweise vorgetragen werden konnte (Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 36), zumal es sich dabei
nicht um ein neues materiell-baurechtliches Vorbringen, sondern um einen das
Verfahren betreffenden Einwand handelt (vgl. zur ansonsten zurückhaltenden
Praxis bezüglich Geltendmachung neuer Bauhinderungsgründe im
Beschwerdeverfahren Donatsch, § 52 N. 41 ff.).
2.3 Die
Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist mit Blick auf das
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [SR 101]) zwingender Natur; eine fehlende
Verfügungsbefugnis kann mithin weder durch explizite Vereinbarung noch durch
stillschweigende Einlassung kompensiert werden (vgl. Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 496 f.). Zu klären ist vor diesem
Hintergrund vorliegend die Frage, ob dem Bauausschuss Unterengstringen – wie
von den Beschwerdeführenden vorgebracht – die Kompetenz zum Erlass des
strittigen Abbruchbefehls gefehlt hat.
2.3.1
Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet gemäss Art. 25
Abs. 2 RPG zunächst die zuständige kantonale Behörde über die
Zonenkonformität bzw. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Gemäss § 2
lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG,
LS 700.1) sind sodann die Gemeinden für die erstinstanzliche
Gesetzesanwendung in Bausachen zuständig, bei Bauten ausserhalb der Bauzonen
also insbesondere für die Prüfung der weiteren (über Art. 25 Abs. 2
RPG hinausgehenden) Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. Alain Griffel,
Raumplanungs- und Baurecht, Zürich/St. Gallen 2017, S. 124 f.; vgl.
zur Koordination der kantonalen und der kommunalen Bewilligung im vorliegenden
Fall Bst. A hiervor). Gestützt auf § 2 lit. c in Verbindung mit
§ 341 PBG sind die Gemeinden sodann auch dazu berufen, bei Verstössen
gegen eine gestützt auf Art. 25 Abs. 2 RPG erteilte
Ausnahmebewilligung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (VGr,
26. August 2010, VB.2010.00232, E. 3.1; zur diesbezüglichen
bundesrechtlichen Verpflichtung der zuständigen kantonalen und kommunalen
Behörden BGE 147 II 309 E. 5.5; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00856,
E. 6.2). Entsprechend wird die Zuständigkeit der Gemeinde Unterengstringen
für den Erlass der Abbruchverfügung von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht
infrage gestellt. Strittig ist hingegen, welches Organ innerhalb der
Gemeinde Unterengstringen verfügen durfte. Diese Frage richtet sich nach
dem kantonalen und kommunalen Gemeinderecht.
2.3.2
Nach § 5 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Gemeindegesetzes vom
20. April 2015 (GG, LS 131.1) zählt zu den Gemeindeorganen unter anderem
der Gemeindevorstand, wobei die Gemeindeordnung auch eine andere Bezeichnung
vorsehen kann (§ 5 Abs. 2 GG). Der Gemeindevorstand ist die oberste
Behörde der Gemeinde und zuständig für die politische Planung und Führung
(§ 48 Abs. 1 GG). Ausserdem besorgt er alle Angelegenheiten, soweit
das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung sie keinem anderen Organ zuweist
(§ 48 Abs. 3 GG). Gemeindevorstand – und damit oberste
Exekutivbehörde – der Gemeinde Unterengstringen ist der Gemeinderat (Art. 3
der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Unterengstringen vom
9. Februar 2020 [GO Unterengstringen]). Der Gemeinderat erlässt insbesondere
die Regelungen über die Organisation des Gemeinderats sowie die Organisation
und Leitungen der Verwaltung (§ 48 Abs. 2 GG; Art. 23
Ziff. 1 und 2 GO Unterengstringen). Art. 6 Abs. 2 des
Organisationsreglements der politischen Gemeinde Unterengstringen vom
23. Januar 2018 (OrgR Unterengstringen) bestätigt weiter die
kantonalrechtlich (§ 48 Abs. 3 GG) vorgesehene Grundregel, dass der
Gemeinderat für alle Aufgaben der Gemeinde zuständig ist, die nicht gemäss
Gesetz, Gemeindeordnung oder Organisationsreglement einem anderen Organ
übertragen sind.
2.3.3
Der Gemeinderat Unterengstringen ist organisatorisch in die Ressorts
"Präsidiales", "Finanzen", "Wehr, Sicherheit, Polizei,
Feuerwehr, Zivilschutz", "Hochbau, Landwirtschaft, Forst",
"Tiefbau und Werke", "Sozialhilfe / Fürsorge",
"Gesundheit und Umwelt" und "Bildung" gegliedert, denen
jeweils ein Gemeinderat vorsteht (§ 44 GG; Art. 16 ff. OrgR
Unterengstringen). Das Baurecht, die Baupolizei und die Baukontrollen sind sodann
dem Ressort "Hochbau, Landwirtschaft, Forst" zugeordnet, das vom
Bauvorsteher geführt wird (Art. 22 f. OrgR Unterengstringen). Der
Bauvorsteher wird durch die siebenköpfige Baukommission und den fünfköpfigen
Bauausschuss unterstützt (Art. 36 Abs. 1 und 2 GO Unterengstringen;
Art. 32 Abs. 1 OrgR Unterengstringen), in denen von Amtes wegen zwei
Gemeinderatsmitglieder Einsitz nehmen müssen (Art. 32 Abs. 2 OrgR
Unterengstringen), davon eines in Präsidialfunktion (Art. 32 Abs. 3
OrgR Unterengstringen).
2.3.4
Damit stellt sich die Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Gemeinderat,
Bauvorsteher, Baukommission und Bauausschuss. In diesem Zusammenhang ist vorab
festzuhalten, dass sich der Bauausschuss nach den Angaben auf der Webseite der
Gemeinde Unterengstringen aus zwei Gemeinderäten (konkret: dem Hochbauvorstand
und dem Tiefbau- und Werkvorstand) sowie dem Werkmeister zusammensetzt, wobei
letzterem nur beratende Stimme zukommt (vgl. www.unterengstringen.ch >
Gemeinde > Politik > Behörden und Kommissionen > Kommissionen >
Bauausschuss [zuletzt besucht am 8. Juni 2022]; dass in Art. 34 OrgR
Unterengstringen an sich von fünf Mitgliedern [zwei Gemeinderäte, Werkmeister,
Bausekretariat, Baupolizei] die Rede ist, muss mit Blick auf die weiteren
Ausführungen nicht vertieft werden). Mit Blick auf das fehlende Stimmrecht des
Werkmeisters wäre es an sich ohne Weiteres möglich, den Bauausschuss als
Ausschuss "aus der Mitte des Gemeinderats" zu qualifizieren
(§ 44 GG).
2.3.5
Eine Aufgabenübertragung an einen Ausschuss oder einzelne Mitglieder einer
Behörde zur selbständigen Erledigung, verstanden als Ermächtigung, im Rahmen
des delegierten Aufgabenbereichs in eigenem Namen und unter eigener
Verantwortlichkeit anstelle der Gesamtbehörde Verfügungen zu erlassen
(Delegation von Entscheidungsbefugnissen innerhalb des Exekutivorgans), bedarf
nach neuem Gemeindegesetz im Prinzip keiner Grundlage mehr auf Stufe der
Gemeindeordnung oder eines anderweitigen Akts eines kommunalen Legislativorgans
(Stimmberechtigte an der Urne oder Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament). Es
soll vielmehr der Gemeindebehörde überlassen sein, eine mögliche
Ressortaufteilung selbständig zu regeln. Entsprechend kann eine
Aufgabenübertragung nach § 44 GG – soweit es sich im Grundsatz um
übertragbare Aufgaben handelt – (nur, aber immerhin) auf einem Behördenerlass
oder einem Beschluss der Gesamtbehörde gründen. Die Wahl zwischen
Behördenerlass und einfachem Beschluss der Gesamtbehörde hängt vom Umfang und
der Bedeutung der übertragenen Aufgaben ab. Die zeitlich unbeschränkte
Delegation von Entscheidungsbefugnissen an Ausschüsse oder einzelne Mitglieder
erfordert eine generell-abstrakte Regelung in einem Behördenerlass; für eine
zeitlich befristete Übertragung einzelner Aufgaben genügt hingegen ein
formeller Beschluss der Gesamtbehörde, in welchem Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse
klar definiert werden (vgl. zum Ganzen Benjamin Schindler/Anna Rüefli in:
Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 44 N. 16). Hat die
Aufgabenübertragung in generell-abstrakter Form zu erfolgen, kommt den
betreffenden Normen – jedenfalls soweit damit auch Verfügungskompetenzen
übertragen werden – Rechtssatzcharakter zu. Entsprechende Regelungen sind somit
als Behördenerlasse im Sinn von § 4 Abs. 3 GG (bzw. in Anhängen dazu)
in die seit 1. Januar 2022 geforderte systematische Rechtssammlung des
Gemeinderechts (§ 7 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 2 der
Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 [LS 131.11] sowie § 173 GG)
aufzunehmen (vgl. dazu auch Gemeindeamt des Kantons Zürich, Leitfaden zum
Aufbau einer systematischen Rechtssammlung, Juni 2018/Ergänzung Februar 2019,
abgerufen unter www.gaz.zh.ch > Gemeindeorganisation > Rechtssammlung
[zuletzt besucht am 8. Juni 2022], S. 3, 10 und 13).
2.3.6
Nach Art. 34 Abs. 1 OrgR Unterengstringen besteht die Aufgabe des
Bauausschusses in der Beurteilung von Vorhaben, welche eine baurechtliche
Bewilligung benötigen, und in der Antragstellung an die Baubehörde (Gemeinderat
bzw. Bauvorsteher). Eine selbständige Entscheidungsbefugnis wird dem Bauausschuss
in dieser Bestimmung (und auch an anderer Stelle im OrgR Unterengstringen)
nicht übertragen. Anderweitige Regelungen oder Beschlüsse des Gemeinderates,
welche die Delegation der infrage stehenden Entscheidkompetenzen in der
geforderten Form vorsehen würden, sind nicht ersichtlich oder auffindbar. Damit
fehlte dem Bauausschuss die sachliche Zuständigkeit für den Erlass des
Abbruchbefehls. Dieser Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass der
Bauvorstand an der Entscheidung mitgewirkt hat, zumal dieser gemäss
Art. 23 Abs. 1 OrgR (nur) für den Erlass von baurechtlichen
Entscheiden im Anzeigeverfahren sowie den Erlass von Vollzugsverfügungen
hinsichtlich des Umweltschutzes zuständig ist. Eine Ad-hoc-Übertragung von
Entscheidungsbefugnissen durch Beschluss des Gemeinderats wird vom Bauausschuss
nicht geltend gemacht; soweit der Bauausschuss – wie in anderen Zürcher
Gemeinden (vgl. VGr, 22. April 2021, VB.2020.00761) – generell für den
Erlass von Rückbaubefehlen zuständig gemacht werden wollte, wäre eine
Ad-hoc-Übertragung ohnehin nicht ausreichend (vgl. E. 2.3.5 hiervor).
2.3.7
Nach dem Gesagten war der Bauausschuss Unterengstringen vorliegend sachlich
nicht für den Erlass eines Abbruchbefehls zuständig.
2.4 Damit
stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der fehlenden Zuständigkeit
des Bauausschusses ergeben. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel
nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Nichtigkeit eines Entscheids ist nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn der ihm
anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3, 138
II 501 E. 3.1). Der Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen
Behörde leidet grundsätzlich an einem schwerwiegenden Mangel, der nach der
Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde
komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der
Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 137 III 217 E. 2.4.3, 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g;
BGr, 10. Januar 2022, 1C_13/2021, E. 4.2). Die Annahme von Nichtigkeit
im vorliegenden Fall würde aller Wahrscheinlichkeit nach den Bestand
verschiedener weiterer baurechtlicher Entscheide der Gemeinde Unterengstringen
infrage stellen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Bauausschuss
Unterengstringen vorliegend nur ausnahmsweise verfügt hat. Es entstünde mithin
bei Annahme von Nichtigkeit grosse Rechtsunsicherheit. Den Beschwerdeführenden
entsteht im Übrigen kein Nachteil, wenn vorliegend von blosser Anfechtbarkeit
ausgegangen wird; ihre Beschwerde ist antragsgemäss gutzuheissen.
3.
3.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
18. Juni 2021 und demgemäss auch die Dispositivziffer I.3 des
Beschlusses des Bauausschusses Unterengstringen vom 16. Dezember 2020 sind
aufzuheben.
3.2 Mit Blick
auf die materiellen Vorbringen der Beschwerde ist anzumerken, dass es nicht
(allein) Sache der Gemeinde Unterengstringen wäre, über die von den
Beschwerdeführenden vorliegend in den Raum gestellte materielle Änderung des
Bauvorhabens (Verzicht auf die Garage; Beibehalt des Gebäudes F) zu
befinden; da sich das streitbetroffene Grundstück in der Landwirtschaftszone
befindet, wäre vorab die bereits erteilte Ausnahmebewilligung der Baudirektion
anzupassen, was die Einreichung eines geändertes Baugesuchs durch die
Beschwerdeführenden bei den zuständigen Instanzen voraussetzen würde, über
welches in der Folge vor Erlass eines neuerlichen Abbruch- bzw.
Vollendungsbefehls zu entscheiden wäre. Entsprechend hätte dem
Verwaltungsgericht vorliegend die funktionale Zuständigkeit für die Beurteilung
der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage gefehlt.
4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang
(vgl. E. 3.1 hiervor) dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Dieser hat auch die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Zudem ist der
Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten
(§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
18. Juni 2021 und Dispositivziffer I.3 des Beschlusses des
Bauausschusses Unterengstringen vom 16. Dezember 2020 werden aufgehoben.
Die Rekurskosten von Fr. 4'230.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 435.-- Zustellkosten,
Fr. 4'435.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: …