VB.2021.00576
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00576
2. Februar 2022Deutsch7 min
(URT.2022.23427)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00576
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezieht seit November 2013 (mit Unterbrüchen)
wirtschaftliche Sozialhilfe von der Stadt Illnau-Effretikon. Mit Beschluss vom
14. Juni 2021 bewilligte die Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon die
Sozialhilfe für A für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2022
und beschloss, vom Stipendienbetrag über Fr. 9'300.- Fr. 4'858.-
auszuzahlen und Fr. 4'442.- an die Sozialhilfe anzurechnen. Sodann wurde A
unter anderem angewiesen, bei der Erstellung des von der Sozialbehörde
angeordneten psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken und den Termin
wahrzunehmen, ansonsten er mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt um maximal 30 % rechnen müsse.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde, namentlich gegen
Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5, erhob A am 18. Juli 2021 Rekurs an den
Bezirksrat Pfäffikon. Dieser trat mit Beschluss vom 29. Juli 2021 auf den
Rekurs betreffend die Weisung zum psychiatrischen Gutachten nicht ein.
Betreffend die Auszahlung der Stipendien trat der Bezirksrat auf den Rekurs ein
und eröffnete den Schriftenwechsel.
III.
A. A
gelangte am 23. August 2021 (Datum des Poststempels: 25. August 2021)
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die
Aufhebung der Weisung betreffend psychiatrischer Begutachtung und stellte einen
Antrag um unentgeltliche Prozessführung.
B. Der
Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 30. August 2021 auf eine
Vernehmlassung. Die Stadt Illnau-Effretikon beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 3. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit
Eingabe vom 16. September 2021 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der
Beschluss des Bezirksrats vom 29. Juli 2021 wird nur insoweit mit
Beschwerde angefochten, als dieser auf den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 4
und 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 nicht
eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin verband die umstrittene Auflage, wonach
der Beschwerdeführer bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
mitzuwirken habe, mit der Drohung, bei Nichteinhaltung würden die
Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % gekürzt. Sind im Bereich der Sozialhilfe
Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel
nach dem auf die Dauer von zwölf Monaten hochgerechneten Umfang der bei
Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen
Hilfe (statt vieler VGr, 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 1.3; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Da dem Fall
zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, sind gemäss dem auf den 1. April 2020 in Kraft
getretenen § 21 Abs. 2 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Auflagen und Weisungen
– wie die vorliegend infrage stehende – nicht (mehr) selbständig anfechtbar.
Als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1
BGG wären Auflagen und Weisungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnten, welcher nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache
behoben werden könnte, oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.4 f.). Die dem
Beschwerdeführer im Beschluss der Beschwerdegegnerin angedrohte Sanktion im
Fall der Nichtbeachtung der Auflage begründet für sich alleine noch keinen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Sanktion erst vorgenommen werden
dürfte, nachdem sie mit einer separaten Verfügung angeordnet wurde. Diese
Verfügung wiederum wäre als Endentscheid anfechtbar, in dessen Rahmen auch die
vorliegend umstrittene Auflage überprüft werden könnte (vgl. BGE 146 I 62 E. 5;
BGr, 22. Oktober 2009, 8C_716/2009, E. 3.2). Daraus, dass die
betroffene Person sich zuerst der Verfügung der Sozialbehörde widersetzen muss,
um die Weisung mit der darauf zu erfolgenden Kürzung
anzufechten, und erst mit dem Rechtsmittelentscheid über den Hauptentscheid,
der die Sanktion ausspricht, Gewissheit über die von ihr bezweifelte
Rechtmässigkeit der Weisung erhält, resultiert kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (VGr, 20. Mai
2021, VB.2021.00078, E. 2.5.2).
2.2
Da § 21 Abs. 2 SHG auf die mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni
2021.
angeordnete Mitwirkung an der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens
Anwendung findet, ist der angefochtene Nichteintretensentscheid nicht zu
beanstanden. Entgegen der (vermeintlichen) Ansicht des Beschwerdeführers hatte
sich die Vorinstanz damit nicht materiell mit der umstrittenen Auflage
auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer wird diese vielmehr erst im Rahmen
der Anfechtung eines allfälligen Kürzungsentscheids der Beschwerdegegnerin
infolge einer Missachtung anfechten können (VGr, 20. Mai 2021,
VB.2021.00078, E. 2.2; VGr, 5. November 2020, VB.2020.00480, E. 4.2;
BGE 146 I 62 E. 5.2 und 5.4).
2.3
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Weisung betreffend die
psychiatrische Untersuchung sei nichtig. Die Rüge der Nichtigkeit kann von
jedermann jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen
von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 138 II 501 E. 3.1;
VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 3.2.1).
Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die
Fehlerhaftigkeit eines Entscheids dessen Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit
anzunehmen ist, muss ein Entscheid einen besonders schweren Mangel aufweisen,
der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein, und die
Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der
Rechtssicherheit führen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Als Nichtigkeitsgründe kommen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler,
schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler sowie in seltenen Ausnahmefällen
ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2).
Dies ist hier nicht gegeben: Weder macht der Beschwerdeführer schwerwiegende
Verfahrens- und Formfehler geltend noch würde die von ihm gerügte
Unverhältnismässigkeit der Weisung schwerwiegende inhaltliche Mängel begründen.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid im vorliegend
strittigen Punkt nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde entsprechend
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2
Aufgrund
der klaren Rechtslage erwies sich die Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
4.
Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt
es sich seinerseits um einen Zwischenentscheid (vgl. Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …