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Entscheid

VB.2021.00576

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00576

2. Februar 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23427)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00576

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Februar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A bezieht seit November 2013 (mit Unterbrüchen)

wirtschaftliche Sozialhilfe von der Stadt Illnau-Effretikon. Mit Beschluss vom

14. Juni 2021 bewilligte die Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon die

Sozialhilfe für A für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2022

und beschloss, vom Stipendienbetrag über Fr. 9'300.- Fr. 4'858.-

auszuzahlen und Fr. 4'442.- an die Sozialhilfe anzurechnen. Sodann wurde A

unter anderem angewiesen, bei der Erstellung des von der Sozialbehörde

angeordneten psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken und den Termin

wahrzunehmen, ansonsten er mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt um maximal 30 % rechnen müsse.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde, namentlich gegen

Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5, erhob A am 18. Juli 2021 Rekurs an den

Bezirksrat Pfäffikon. Dieser trat mit Beschluss vom 29. Juli 2021 auf den

Rekurs betreffend die Weisung zum psychiatrischen Gutachten nicht ein.

Betreffend die Auszahlung der Stipendien trat der Bezirksrat auf den Rekurs ein

und eröffnete den Schriftenwechsel.

III.

A. A

gelangte am 23. August 2021 (Datum des Poststempels: 25. August 2021)

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die

Aufhebung der Weisung betreffend psychiatrischer Begutachtung und stellte einen

Antrag um unentgeltliche Prozessführung.

B. Der

Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 30. August 2021 auf eine

Vernehmlassung. Die Stadt Illnau-Effretikon beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 3. September 2021 die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit

Eingabe vom 16. September 2021 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschluss des Bezirksrats vom 29. Juli 2021 wird nur insoweit mit

Beschwerde angefochten, als dieser auf den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 4

und 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 nicht

eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin verband die umstrittene Auflage, wonach

der Beschwerdeführer bei der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens

mitzuwirken habe, mit der Drohung, bei Nichteinhaltung würden die

Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % gekürzt. Sind im Bereich der Sozialhilfe

Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel

nach dem auf die Dauer von zwölf Monaten hochgerechneten Umfang der bei

Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen

Hilfe (statt vieler VGr, 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 1.3; Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Da dem Fall

zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog, sind gemäss dem auf den 1. April 2020 in Kraft

getretenen § 21 Abs. 2 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Auflagen und Weisungen

– wie die vorliegend infrage stehende – nicht (mehr) selbständig anfechtbar.

Als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1

BGG wären Auflagen und Weisungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnten, welcher nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache

behoben werden könnte, oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.4 f.). Die dem

Beschwerdeführer im Beschluss der Beschwerdegegnerin angedrohte Sanktion im

Fall der Nichtbeachtung der Auflage begründet für sich alleine noch keinen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Sanktion erst vorgenommen werden

dürfte, nachdem sie mit einer separaten Verfügung angeordnet wurde. Diese

Verfügung wiederum wäre als Endentscheid anfechtbar, in dessen Rahmen auch die

vorliegend umstrittene Auflage überprüft werden könnte (vgl. BGE 146 I 62 E. 5;

BGr, 22. Oktober 2009, 8C_716/2009, E. 3.2). Daraus, dass die

betroffene Person sich zuerst der Verfügung der Sozialbehörde widersetzen muss,

um die Weisung mit der darauf zu erfolgenden Kürzung

anzufechten, und erst mit dem Rechtsmittelentscheid über den Hauptentscheid,

der die Sanktion ausspricht, Gewissheit über die von ihr bezweifelte

Rechtmässigkeit der Weisung erhält, resultiert kein nicht wiedergutzumachender

Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (VGr, 20. Mai

2021, VB.2021.00078, E. 2.5.2).

2.2

Da § 21 Abs. 2 SHG auf die mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni

2021.

angeordnete Mitwirkung an der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens

Anwendung findet, ist der angefochtene Nichteintretensentscheid nicht zu

beanstanden. Entgegen der (vermeintlichen) Ansicht des Beschwerdeführers hatte

sich die Vorinstanz damit nicht materiell mit der umstrittenen Auflage

auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer wird diese vielmehr erst im Rahmen

der Anfechtung eines allfälligen Kürzungsentscheids der Beschwerdegegnerin

infolge einer Missachtung anfechten können (VGr, 20. Mai 2021,

VB.2021.00078, E. 2.2; VGr, 5. November 2020, VB.2020.00480, E. 4.2;

BGE 146 I 62 E. 5.2 und 5.4).

2.3

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Weisung betreffend die

psychiatrische Untersuchung sei nichtig. Die Rüge der Nichtigkeit kann von

jedermann jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen

von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 138 II 501 E. 3.1;

VGr, 28. Februar 2019, VB.2018.00554, E. 3.2.1).

Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die

Fehlerhaftigkeit eines Entscheids dessen Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit

anzunehmen ist, muss ein Entscheid einen besonders schweren Mangel aufweisen,

der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein, und die

Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der

Rechtssicherheit führen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Als Nichtigkeitsgründe kommen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler,

schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler sowie in seltenen Ausnahmefällen

ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2).

Dies ist hier nicht gegeben: Weder macht der Beschwerdeführer schwerwiegende

Verfahrens- und Formfehler geltend noch würde die von ihm gerügte

Unverhältnismässigkeit der Weisung schwerwiegende inhaltliche Mängel begründen.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid im vorliegend

strittigen Punkt nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde entsprechend

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2

Aufgrund

der klaren Rechtslage erwies sich die Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

4.

Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt

es sich seinerseits um einen Zwischenentscheid (vgl. Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …