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Entscheid

VB.2021.00577

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00577

13. April 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23609)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00577

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A

mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 den Führerausweis wegen einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1

lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1959 [SVG]) für die Dauer von drei Monaten

und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien während

dieser Zeit.

B. Am 16. Dezember

2020 teilte das Strassenverkehrsamt A

brieflich Folgendes mit: Nach erneuter Durchsicht der Akten sei ein Fehler

festgestellt worden. Weil eine Vorbelastung nicht berücksichtigt wurde, sei die

Entzugsdauer leider nicht korrekt berechnet worden. Die Entzugsdauer betrage in

der gegebenen Konstellation zwingend mindestens 12 Monate. Vor diesem

Hintergrund müsse das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 1. Dezember

2020 wiedererwägungsweise aufheben und eine Entzugsdauer von 12 Monaten

anordnen. Vor Festlegung der Administrativmassnahme werde das rechtliche Gehör

gewährt (10 Tage) und der Führerausweis vorläufig retourniert. Nach

gewährter Fristerstreckung liess A

beantragen, die Verfügung vom 1. Dezember 2020 nicht

(wiedererwägungsweise) aufzuheben.

Am 3. März 2021 hob das Strassenverkehrsamt seine

Verfügung vom 1. Dezember 2020 auf und ordnete neu gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c

SVG den Entzug des Führerausweises aller Kategorien für die Dauer von

12 Monaten an.

Erwägungen

II.

Dagegen

erhob A am 1. April 2021 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 3. März

2021.

aufzuheben und

die Verfügung vom 1. Dezember 2020 zu bestätigen bzw. nicht widerrufsweise

aufzuheben. Mit Entscheid vom 22. Juli 2021 wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen reichte A am 26. August 2021 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein, beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und wiederholte im Übrigen seine Rekursanträge, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung teilte am 13. September 2021 mit, auf eine

Vernehmlassung zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

beantragte am 8. September 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

A verzichtete

stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Dezember 2020 lenkte der Beschwerdeführer am Freitag, 23. Oktober 2020 um

21.43

Uhr den Personenwagen ... mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn

mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 171 km/h; bei der zulässigen

Geschwindigkeit von 120 km/h und einer Sicherheitsmarge von 7 km/h

betrug die massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung 44 km/h. Dieses

Verhalten qualifizierte die Staatsanwaltschaft in

Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie

von Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 der

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) als grobe Verletzung

der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG und bestrafte den Beschwerdeführer

mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.-.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin gelangte im Administrativverfahren zum Schluss, dies stelle

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (Art. 16c

SVG). In der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2021 wurde unter Hinweis

auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG weiter ausgeführt, nach einer

schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate

entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits

einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei. Dass der

ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers bis und mit 23. November

2015.

wegen einer schweren Widerhandlung aberkannt worden sei, führe von

Gesetzes wegen zu einem 12-monatigen Entzug des Führerausweises.

2.3

Die

Beschwerde richtet sich nicht gegen diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin und

die entsprechende rechtliche Qualifikation. In der Tat ist davon auszugehen,

dass die Voraussetzungen für eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten

Dispositiv

erfüllt sind und demnach grundsätzlich kein Raum für eine Unterschreitung

dieser Mindestdauer besteht.

3.

3.1 Indessen

ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Widerruf der ursprünglichen

Verfügung vom 1. Dezember 2020 mit der angeordneten Entzugsdauer von

3 Monaten sei nicht zulässig, so dass neu keine längere Entzugsdauer

angeordnet werden dürfe. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer auf den

Standpunkt, die Verfügung vom 1. Dezember 2020 sei formell rechtskräftig

geworden.

3.2 Der

Widerruf formell rechtkräftiger Verfügungen ist – wie der Beschwerdeführer

zutreffend ausführt – an besondere Bedingungen geknüpft. Allerdings sind die

entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Sache

nicht zielführend. Aus dem in den Akten dokumentierten Ablauf ist vielmehr –

entgegen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin selber – zu folgern,

dass die Verfügung vom 1. Dezember 2020 nicht rechtskräftig geworden ist.

Wohl trifft es zu, dass die

Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 1 ihrer Verfügung vom 3. März

2020 die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 1. Dezember

2020 angeordnet hat. Indessen ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Verfügung bereits mit

Schreiben vom 16. Dezember 2020 in Wiedererwägung gezogen hatte. Sie ging

darin offenkundig von der Ungültigkeit der ursprünglichen Verfügung aus. Zum

einen erklärte sie den Beschwerdeführer ab sofort wieder für fahrberechtigt und

erklärte dem Beschwerdeführer entsprechend, den Führerausweis provisorisch

zurückzuerhalten. Weiter differenziert das Schreiben bereits im Titel zwischen

"Wiedererwägung der Verfügung vom 01.12.2020" und "Rechtliches Gehör im Administrativmassnahme-Verfahren".

Dies kommt sodann in den Erwägungen zum Ausdruck, wo einerseits ausgeführt

wird, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. Dezember

2020 aufheben müsse und anderseits, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit

zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs habe, bevor "wir die

Administrativmassnahme festlegen". Dies zeigt, dass für die Beschwerdegegnerin

seinerzeit nur mehr Verfahrensgegenstand blieb, eine neue Massnahme zu treffen.

Zusammenfassend ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember

2020 somit als Zwischenverfügung dahingehend auszulegen, dass der am 1. Dezember

2020 verfügte Ausweisentzug für die Dauer von drei Monaten aufgehoben und eine

neue Entzugsverfügung in Aussicht gestellt wurde. Daran ändert auch nichts, dass

das Schreiben vom 16. Dezember 2020, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt,

keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und somit wohl unter einem Mangel leidet.

Indes führt dies angesichts der dargelegten Anordnungen nicht zur Verneinung

des Verfügungscharakters, sondern nur – aber immerhin – dazu, dass dem Beschwerdeführer

aus dem Mangel kein Nachteil erwachsen durfte (vgl. etwa Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 10 N. 51). Ein solcher Nachteil ist

vorliegend allerdings nicht ersichtlich, da die Zulässigkeit des Widerrufs im

Rahmen des am 1. April 2021 erhobenen Rekurses vor der Rekursbehörde bzw.

nun vor Verwaltungsgericht überprüft werden konnte bzw. kann.

Der Widerruf der Verfügung vom 1. Dezember 2020 ist

damit zusammengefasst bereits am 16. Dezember 2020 und demzufolge

innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist sowie vor Eintritt der formellen

Rechtskraft erfolgt. Damit erweist sich der Widerruf vorliegend als rechtlich

unproblematisch und zulässig (vgl. etwa BGE 121 II 273 E. 1a/aa Abs. 2).

3.3 Damit ist

es im Ergebnis als rechtskonform zu werten, wenn die Beschwerdegegnerin den

materiell gesetzmässigen Führerausweisentzug von

12 Monaten (vgl. vorn E. 2) in Widerruf der ursprünglichen Verfügung

angeordnet hat. Die Rekursinstanz hat dies zu Recht bestätigt. Somit ist

die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte

die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Jedoch können die

Kosten einem Beteiligten nach dem Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf

den Ausgang des Verfahrens überbunden werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 59). Wenn die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung

veranlasst war, können auch Billigkeitsgründe dafürsprechen, der unterliegenden

Partei nicht die (vollen) Kosten aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 64).

Es ist vorliegend

zwangslos davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die

Rechtsmittelverfahren durch ihr inkonsistentes Vorgehen mitverursacht hat,

nämlich einerseits durch eine auslegungsbedürftige Abfassung ihrer Anordnung

vom 16. Dezember 2020 und anderseits mit ihrer Auffassung in der Verfügung

vom 3. März 2021, wonach die Verfügung vom 1. Dezember 2020 bereits

in Rechtskraft erwachsen sei. Dies rechtfertigt es, die Kosten der

Rechtsmittelverfahren entgegen dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer und

der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Insoweit ist der

Rekursentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern.

4.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine

Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte;

entschädigungspflichtig ist grundsätzlich die unterliegende Partei.

Ausnahmsweise können jedoch – analog zur Kostenverlegung – auch die

Parteientschädigungen unter (Mit-)Berücksichtigung des Verursacherprinzips

zugesprochen werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.).

Folglich ist dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens unter Berücksichtigung

des Verursacherprinzips eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wobei

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein Betrag von insgesamt Fr. 1'200.-

als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 745.-)

den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'295.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'200.- zu entschädigen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …