VB.2021.00577
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00577
13. April 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23609)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00577
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A
mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 den Führerausweis wegen einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1
lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1959 [SVG]) für die Dauer von drei Monaten
und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien während
dieser Zeit.
B. Am 16. Dezember
2020 teilte das Strassenverkehrsamt A
brieflich Folgendes mit: Nach erneuter Durchsicht der Akten sei ein Fehler
festgestellt worden. Weil eine Vorbelastung nicht berücksichtigt wurde, sei die
Entzugsdauer leider nicht korrekt berechnet worden. Die Entzugsdauer betrage in
der gegebenen Konstellation zwingend mindestens 12 Monate. Vor diesem
Hintergrund müsse das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 1. Dezember
2020 wiedererwägungsweise aufheben und eine Entzugsdauer von 12 Monaten
anordnen. Vor Festlegung der Administrativmassnahme werde das rechtliche Gehör
gewährt (10 Tage) und der Führerausweis vorläufig retourniert. Nach
gewährter Fristerstreckung liess A
beantragen, die Verfügung vom 1. Dezember 2020 nicht
(wiedererwägungsweise) aufzuheben.
Am 3. März 2021 hob das Strassenverkehrsamt seine
Verfügung vom 1. Dezember 2020 auf und ordnete neu gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c
SVG den Entzug des Führerausweises aller Kategorien für die Dauer von
12 Monaten an.
Erwägungen
II.
Dagegen
erhob A am 1. April 2021 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 3. März
2021.
aufzuheben und
die Verfügung vom 1. Dezember 2020 zu bestätigen bzw. nicht widerrufsweise
aufzuheben. Mit Entscheid vom 22. Juli 2021 wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen reichte A am 26. August 2021 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde ein, beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und wiederholte im Übrigen seine Rekursanträge, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung teilte am 13. September 2021 mit, auf eine
Vernehmlassung zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
beantragte am 8. September 2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
A verzichtete
stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Dezember 2020 lenkte der Beschwerdeführer am Freitag, 23. Oktober 2020 um
21.43
Uhr den Personenwagen ... mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn
mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 171 km/h; bei der zulässigen
Geschwindigkeit von 120 km/h und einer Sicherheitsmarge von 7 km/h
betrug die massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung 44 km/h. Dieses
Verhalten qualifizierte die Staatsanwaltschaft in
Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie
von Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) als grobe Verletzung
der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG und bestrafte den Beschwerdeführer
mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.-.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin gelangte im Administrativverfahren zum Schluss, dies stelle
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (Art. 16c
SVG). In der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2021 wurde unter Hinweis
auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG weiter ausgeführt, nach einer
schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate
entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits
einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei. Dass der
ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers bis und mit 23. November
2015.
wegen einer schweren Widerhandlung aberkannt worden sei, führe von
Gesetzes wegen zu einem 12-monatigen Entzug des Führerausweises.
2.3
Die
Beschwerde richtet sich nicht gegen diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin und
die entsprechende rechtliche Qualifikation. In der Tat ist davon auszugehen,
dass die Voraussetzungen für eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten
Dispositiv
erfüllt sind und demnach grundsätzlich kein Raum für eine Unterschreitung
dieser Mindestdauer besteht.
3.
3.1 Indessen
ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Widerruf der ursprünglichen
Verfügung vom 1. Dezember 2020 mit der angeordneten Entzugsdauer von
3 Monaten sei nicht zulässig, so dass neu keine längere Entzugsdauer
angeordnet werden dürfe. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, die Verfügung vom 1. Dezember 2020 sei formell rechtskräftig
geworden.
3.2 Der
Widerruf formell rechtkräftiger Verfügungen ist – wie der Beschwerdeführer
zutreffend ausführt – an besondere Bedingungen geknüpft. Allerdings sind die
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Sache
nicht zielführend. Aus dem in den Akten dokumentierten Ablauf ist vielmehr –
entgegen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin selber – zu folgern,
dass die Verfügung vom 1. Dezember 2020 nicht rechtskräftig geworden ist.
Wohl trifft es zu, dass die
Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 1 ihrer Verfügung vom 3. März
2020 die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 1. Dezember
2020 angeordnet hat. Indessen ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Verfügung bereits mit
Schreiben vom 16. Dezember 2020 in Wiedererwägung gezogen hatte. Sie ging
darin offenkundig von der Ungültigkeit der ursprünglichen Verfügung aus. Zum
einen erklärte sie den Beschwerdeführer ab sofort wieder für fahrberechtigt und
erklärte dem Beschwerdeführer entsprechend, den Führerausweis provisorisch
zurückzuerhalten. Weiter differenziert das Schreiben bereits im Titel zwischen
"Wiedererwägung der Verfügung vom 01.12.2020" und "Rechtliches Gehör im Administrativmassnahme-Verfahren".
Dies kommt sodann in den Erwägungen zum Ausdruck, wo einerseits ausgeführt
wird, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1. Dezember
2020 aufheben müsse und anderseits, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit
zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs habe, bevor "wir die
Administrativmassnahme festlegen". Dies zeigt, dass für die Beschwerdegegnerin
seinerzeit nur mehr Verfahrensgegenstand blieb, eine neue Massnahme zu treffen.
Zusammenfassend ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember
2020 somit als Zwischenverfügung dahingehend auszulegen, dass der am 1. Dezember
2020 verfügte Ausweisentzug für die Dauer von drei Monaten aufgehoben und eine
neue Entzugsverfügung in Aussicht gestellt wurde. Daran ändert auch nichts, dass
das Schreiben vom 16. Dezember 2020, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt,
keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und somit wohl unter einem Mangel leidet.
Indes führt dies angesichts der dargelegten Anordnungen nicht zur Verneinung
des Verfügungscharakters, sondern nur – aber immerhin – dazu, dass dem Beschwerdeführer
aus dem Mangel kein Nachteil erwachsen durfte (vgl. etwa Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 10 N. 51). Ein solcher Nachteil ist
vorliegend allerdings nicht ersichtlich, da die Zulässigkeit des Widerrufs im
Rahmen des am 1. April 2021 erhobenen Rekurses vor der Rekursbehörde bzw.
nun vor Verwaltungsgericht überprüft werden konnte bzw. kann.
Der Widerruf der Verfügung vom 1. Dezember 2020 ist
damit zusammengefasst bereits am 16. Dezember 2020 und demzufolge
innerhalb der 30-tägigen Rekursfrist sowie vor Eintritt der formellen
Rechtskraft erfolgt. Damit erweist sich der Widerruf vorliegend als rechtlich
unproblematisch und zulässig (vgl. etwa BGE 121 II 273 E. 1a/aa Abs. 2).
3.3 Damit ist
es im Ergebnis als rechtskonform zu werten, wenn die Beschwerdegegnerin den
materiell gesetzmässigen Führerausweisentzug von
12 Monaten (vgl. vorn E. 2) in Widerruf der ursprünglichen Verfügung
angeordnet hat. Die Rekursinstanz hat dies zu Recht bestätigt. Somit ist
die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Jedoch können die
Kosten einem Beteiligten nach dem Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf
den Ausgang des Verfahrens überbunden werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 59). Wenn die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung
veranlasst war, können auch Billigkeitsgründe dafürsprechen, der unterliegenden
Partei nicht die (vollen) Kosten aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 64).
Es ist vorliegend
zwangslos davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die
Rechtsmittelverfahren durch ihr inkonsistentes Vorgehen mitverursacht hat,
nämlich einerseits durch eine auslegungsbedürftige Abfassung ihrer Anordnung
vom 16. Dezember 2020 und anderseits mit ihrer Auffassung in der Verfügung
vom 3. März 2021, wonach die Verfügung vom 1. Dezember 2020 bereits
in Rechtskraft erwachsen sei. Dies rechtfertigt es, die Kosten der
Rechtsmittelverfahren entgegen dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer und
der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Insoweit ist der
Rekursentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern.
4.2 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte;
entschädigungspflichtig ist grundsätzlich die unterliegende Partei.
Ausnahmsweise können jedoch – analog zur Kostenverlegung – auch die
Parteientschädigungen unter (Mit-)Berücksichtigung des Verursacherprinzips
zugesprochen werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.).
Folglich ist dem Beschwerdeführer trotz seines Unterliegens unter Berücksichtigung
des Verursacherprinzips eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wobei
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein Betrag von insgesamt Fr. 1'200.-
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 745.-)
den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'295.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'200.- zu entschädigen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …