VB.2021.00579
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00579
28. Oktober 2021Deutsch23 min
(URT.2021.23156)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00579
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Literargymnasium Rämibühl,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die im Jahr 2009 geborene C absolvierte im
Frühling 2021 am Literargymnasium Rämibühl die Zentrale Aufnahmeprüfung für die
Langgymnasien. Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte die Prorektorin den
Eltern von C, A und B, mit, dass C in den Fächern Deutsch und Mathematik die
Noten 3,25 (Aufsatz: 2,5, Sprachprüfung: 4,0) bzw. 3,0 erzielt habe, was unter
Berücksichtigung der Erfahrungsnoten (Deutsch: 5,5, Mathematik: 5,5) einen
Notendurchschnitt von 4,31 ergebe, womit sie den für die Aufnahme geforderten
Notendurchschnitt von 4,5 nicht erreicht habe.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Bildungsdirektion mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ab und auferlegte die
Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 714.- A und B unter solidarischer
Haftung.
III.
Am 25. August 2021 erhoben A und B
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge
sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2021 aufzuheben, "die
Aufnahmeprüfung von C sei für bestanden zu erklären und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, sie ab dem Schuljahr 2021/22 ins Langzeitgymnasium
aufzunehmen".
Die Bildungsdirektion verzichtete am 2. September
auf Vernehmlassung, das Literargymnasium Rämibühl am 3. September 2021 auf
Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend die Aufnahme
in ein Gymnasium nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG,
LS 413.21) zuständig.
1.2
Als sorgeberechtigte Eltern des von der Ausgangsverfügung unmittelbar
betroffenen schulpflichtigen Kindes sind die Beschwerdeführenden in Schulsachen
praxisgemäss (auch) zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (VGr, 9. Juli
2020, VB.2020.00349, E. 1.1 – 2. Oktober 2013,
VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung
nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden
Kriterien beruht (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1 mit
Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen
allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen
gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In
diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte)
Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89; vgl.
auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im
Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher
Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst – wie bereits vor Vorinstanz – eine
"unzulässige Verkürzung der Rekursfrist", da die Ausgangsverfügung am
18.
März 2021 ergangen bzw. am Folgetag bei ihnen eingegangen sei, die
"möglichen Beweisstücke" (das heisst, die Prüfungskopien) ihnen aber
erst am 26. März 2021 zugestellt worden seien. Damit sei ihnen "die
Möglichkeit eines umfassenden Rechtsschutzes genommen" worden.
3.2
Die
Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass in diesem Jahr aufgrund der
Corona-Pandemie anstelle der ansonsten bei Laufbahnentscheiden praxisgemäss
abgekürzten Frist (vgl. § 22 Abs. 3 VRG; VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00825,
E. 2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 27) eine 30-tägige
Rekursfrist eingeräumt worden sei. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden
nach der Zustellung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im
Rekursverfahren Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen; dies hätten die
Beschwerdeführenden auch getan. Insgesamt sei keine unzulässige Verkürzung der
Rekursfrist ersichtlich.
3.3
Es ist
nicht erkennbar, inwiefern den Beschwerdeführenden die Möglichkeit eines
umfassenden Rechtsschutzes genommen worden sein soll. Ausserdem ist zu
berücksichtigen, dass den Parteien grundsätzlich nur auf Gesuch
hin Akteneinsicht gewährt wird und die Behörden nicht verpflichtet sind, die
Akten den Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen oder zuzustellen
(Griffel, § 8 N. 16). Vorliegend wurden die Kopien der Prüfungen von
C den Beschwerdeführenden vier Tage nach deren Gesuch zugestellt. Dies ist
nicht zu beanstanden. Ohnehin ist es Sache der
rekurrierenden (bzw. beschwerdeführenden) Partei, sich innerhalb der
Rechtsmittelfrist die notwendigen Dokumente zu beschaffen, um das Rechtsmittel hinreichend
zu begründen (VGr, 9. Juli
2020, VB.2020.00291, E. 2
mit Hinweis; Griffel, § 23 N. 23 in Verbindung
mit § 54 N. 1). Schliesslich
kann mit Blick auf die Eingaben der Beschwerdeführenden vor Vorinstanz keine
Rede davon sein, dass eine sachgerechte Rekurserhebung (aus zeitlichen Gründen)
nicht möglich war.
3.4
Vor diesem Hintergrund ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden
einzugehen, sie hätten im Rahmen des Rekursverfahrens auch die Bewertung des Deutschaufsatzes
beanstandet bzw. beanstanden wollen. In ihrem Rekurs hatten sie diesbezüglich
vorgebracht, dass ihnen "bis anhin die Zeit [fehlte] (…), eine Überprüfung
der Konformität des 'Verfassens eines Textes' zum Reglement vorzunehmen. Dieses
kann bei Bedarf in einer weiteren Begründung nachgeholt werden, wenn der Rekurs
oder das damit verbundene Verfahren dieses erfordern sollte, auch nachträglich
und ohne Verletzung von etwaigen Fristen". Wie aufgezeigt, hätte es an den
Beschwerdeführenden gelegen, während der Rekursfrist auch ihre Rügen
betreffend Deutschaufsatz anzubringen. Dies haben sie jedoch nicht getan. Was
den Hinweis in der Rekursfrist auf mangelnde Zeit und das "Nachholen"
einer Begründung angeht, bleibt anzumerken, dass das Verwaltungsrechtspflegegesetz
selbst bei aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der
Streitsache keine Möglichkeit vorsieht, die Rechtsmitteleingabe innert einer
Nachfrist zu ergänzen (Griffel, § 23 N. 23; vgl. VGr, 2. Juni
2021, VB.2021.00378, E. 2.4.2 [nicht publiziert] – 2. Dezember
2015, VB.2015.00504, E. 2). In ihrer Stellungnahme zur
Rekursantwort der Beschwerdegegnerin wird schliesslich kein Bezug auf den
Deutschaufsatz mehr genommen. Somit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die Bewertung des Aufsatzes nicht beanstandet wurde.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst eine rechtsfehlerhafte Korrektur der
Mathematikprüfung, namentlich der Aufgaben 1a, 2b, 3b, 8 und 9.
4.2
Bezüglich Aufgabe 1a der
Mathematikprüfung sind sich Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführende einig,
dass C hier ein (zusätzlicher) Punkt zu erteilen ist. Dieser wurde ihr von der
Vorinstanz auch bereits zuerkannt. Es erübrigt sich deshalb, weiter auf die
diesbezüglichen Rügen einzugehen.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführenden sehen bei
Aufgabe 2 der Mathematikprüfung das Gleichheitsprinzip (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt,
da dort gemäss Korrekturschema für die Teilaufgaben a und b keine
"Optionen für eine Teilbewertung" vorgesehen werden, bei
Teilaufgabe c hingegen schon. Zur Begründung weisen sie auf § 10
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Reglements für
die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der
Primarschule vom 13. Januar 2010 (Aufnahmereglement [AufnahmeR],
LS 413.250.1) hin, wonach die Prüfungsnote in den Fächern
Dispositiv
Deutsch und Mathematik in zwei Dezimalstellen ausgedrückt wird. Demnach seien
"prüfungsinterne Ab- oder Aufrundungen auf volle Punkte (…) nicht
reglementskonform". Die Beschwerdeführenden leiten daraus ab, dass ihrer
Tochter für Teilaufgabe 2b ein halber Punkt zugesprochen werden müsse, da
sie einen ersten Rechenschritt korrekt durchgeführt habe "und nur der
zweite, nachfolgende Rechenschritt" fehle.
4.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, können die Beschwerdeführenden aus
der zitierten Bestimmung des Aufnahmereglements nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Denn § 10 AufnahmeR bezieht sich auf die Darstellung der Noten
in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Prüfungsaufgaben und die
Bewertungsrichtlinien (bzw. das Korrekturschema) werden hingegen in § 8
Abs. 2 AufnahmeR geregelt. Gemäss dieser Bestimmung ist eine
Fachkommission, bestehend aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen, für die
Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben und die Erstellung des Korrekturschemas
zuständig. Weder aus § 10 AufnahmeR noch aus einer anderen Bestimmung des
Reglements lässt sich ableiten, dass bei der Erstellung des Korrekturschemas
(zwingend) halbe oder Viertelpunkte vorgesehen oder entsprechende Teilpunkte
bei der Bewertung der einzelnen Aufgaben zu erteilen wären.
Die Aufstellung eines
Korrekturschemas soll eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidatinnen und
Kandidaten sicherstellen, indem alle Prüfungen anhand derselben Vorgaben bewertet
werden. Sieht das Korrekturschema für Rechenschritte oder Teilresultate etc. keine
Punkte vor, so ist es nicht rechtswidrig, wenn dafür von der zuständigen
Examinatorin bzw. vom zuständigen Examinator keine (Teil-)Punkte vergeben
werden. Vielmehr erfolgt dies nach dem Gesagten im Sinn der Rechtsgleichheit (vgl.
BGr, 6. August 2019, 2D_10/2019, E. 5.3.3 – 20. Januar
2017, 2D_41/2016, E. 2.2; VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00685, E. 4.3 Abs. 2 – 13. Juni 2012,
VB.2012.00139, E. 3.4.2 Abs. 2 [nicht publiziert]).
4.3.3 Weshalb sich aus dem Umstand, dass in
Prüfungen im Primarschulbereich halbe oder Viertelpunkte erteilt werden,
ergeben soll, dass auch für Teilaufgabe 2b entsprechende Teilpunkte zu
erteilen wären, ist nicht nachvollziehbar. Sodann kann aus den Informationen
auf dem Deckblatt der Mathematikprüfung nicht abgeleitet werden, dass halbe
oder Viertelpunkte erteilt werden müssten. Dort heisst es zwar: "Du musst
Ausrechnungen und Zwischenresultate aufschreiben, damit der Lösungsweg
verständlich ist; sonst erhältst du keine Punkte." Damit wird jedoch lediglich
zum Ausdruck gebracht, dass auch Zwischenresultate und der Lösungsweg bei der
Bewertung von Bedeutung sind; inwiefern diese Aspekte bei der Punktevergabe bei
den einzelnen Aufgaben miteinfliesst, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.
Nach dem Gesagten steht der Tochter der Beschwerdeführenden für Teilaufgabe 2b
kein halber Punkt zu.
An diesem Ergebnis vermögen auch die
weiteren Rügen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Insbesondere ist die
von ihnen geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht
ersichtlich, zumal sich Letztere in E. 7 des angefochtenen Entscheids
ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinandersetzte und
sie überdies nicht gehalten war, jedes einzelne Argument der
Beschwerdeführenden ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGr, 7. Oktober 2020,
2C_346/2020, E. 2.2).
4.4 Bezüglich der Korrektur von Teilaufgabe 3b bringen die
Beschwerdeführenden vor, es sei ihrer Tochter ein halber Punkt zuzusprechen, da
sie zwar "1 ½ min" fälschlicherweise in 90 Minuten anstatt
in 90 Sekunden umgerechnet, danach jedoch einen korrekten Dreisatz
aufgestellt habe. Gemäss den zusätzlichen
Korrekturhinweisen wurde auch als richtig bewertet, wenn von einer Verspätung
des Anschlusszugs ausgegangen und folglich addiert wurde, wie C dies getan hat.
Dennoch hat sie die für eine Punktevergabe nötigen Schritte nicht gemacht und
sich insbesondere am Schluss um einen Faktor 10 verrechnet (570 geteilt durch
60 ergibt 9,5 und nicht – wie von C errechnet – 95). Dass das Korrekturschema
für die Rechenschritte bzw. Überlegungen von C keine Punkte vorsieht, ist nicht
zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre
Ausführungen zu Aufgabe 2 geltend machen, es hätten halbe oder
Viertelpunkte erteilt werden müssen, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen
verwiesen werden (vorn, E. 4.3.2).
4.5
4.5.1 Die Aufgabe 8 der Mathematikprüfung
lautete wie folgt: "Der eingezeichnete Startwürfel wird immer durch Kippen
über eine Würfelkante um 90° auf dem eingezeichneten Weg zum Zielwürfel bewegt.
Beschrifte die drei sichtbaren Seiten des Zielwürfels mit den Augenzahlen, die
dort zu liegen kommen. (Hinweis: Die Summe der beiden gegenüberliegenden
Augenzahlen eines Würfels beträgt immer 7.)"
Die Aufgabe bestand aus den Teilaufgaben a und b. Im
Korrekturschema wurde zu beiden festgehalten, dass 2 Punkte erteilt würden,
wenn alle drei, und 1 Punkt vergeben würde, wenn zwei der drei sichtbaren
Seiten korrekt beschriftet seien; sonst würden keine Punkte vergeben.
4.5.2
Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass das so ausgestaltete
Korrekturschema "in sich nicht schlüssig" sei und "zu einer
willkürlichen, da offensichtlich unhaltbaren Korrektur (Art. 9 BV)"
führe. Denn zwei von drei richtigen Flächen je Teilaufgabe würden lediglich die
Hälfte der Punktzahl ergeben, was "einer klar untergewichteten
Punktevergabe" entspreche. Ebenso müssten bei insgesamt (das heisst, über
beide Teilaufgaben betrachtet) drei richtigen Würfelflächen 50 % der
maximalen Punktzahl, also zwei Punkte, erteilt werden. Da C drei der sechs
Würfelflächen korrekt beschriftet habe (zwei bei Teilaufgabe a und eine
bei Teilaufgabe b), sei ihr ein zusätzlicher Punkt zuzusprechen.
4.5.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Anzahl der
möglichen Lösungen sehr klein sei (sechs mögliche Augenzahlen bei drei zu
beschriftenden Würfelseiten) und den Kandidatinnen und Kandidaten mit dem
Hinweis, dass die Summe der beiden gegenüberliegenden Augenzahlen eines Würfels
immer sieben betrage, Hilfestellung geleistet worden sei. Da Zufallstreffer
möglichst nicht belohnt werden sollen, sei nicht zu beanstanden, dass die
Punktevergabe in Bezug auf die zu bezeichnenden Würfelflächen nicht
proportional erfolgt sei. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Bei einer Aufgabe
wie der hier zu beurteilenden ist die Wahrscheinlichkeit
eines Zufallstreffers relativ hoch, da die Anzahl in Betracht kommender Zahlen stark
begrenzt ist. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn das Korrekturschema die
Möglichkeit eines Zufallstreffers insofern berücksichtigt, als erst ab zwei
(von drei) korrekt beschrifteten Würfelflächen ein Punkt vergeben wird (vgl. in
diesem Zusammenhang auch VGr, 18. November 2020, VB.2020.00565,
E. 5.2.3). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass
Aufgabe 8 nicht als "klassische" Multiple-Choice-Aufgabe
ausgestaltet ist.
Weshalb eine Punktevergabe über die beiden Teilaufgaben
hinweg – wie es die Beschwerdeführenden fordern – angezeigt wäre, ist nicht
nachvollziehbar. Vielmehr ist es sachlogisch, dass die beiden Teilaufgaben a
und b, in welchen jeweils drei Seiten eines Würfels zu beschriften waren, auch
je einzeln bewertet wurden. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, aus der
Aufgabenstellung gehe nicht hervor, dass die Teilaufgaben a und b einzeln
bewertet würden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn aus
der Angabe der Maximalpunktzahl pro Aufgabe auf dem Deckblatt der Prüfung kann
nicht abgeleitet werden, dass die Punktevergabe unabhängig von allfälligen
Teilaufgaben vorgenommen werden müsste.
Schliesslich ist auch die in diesem Zusammenhang geltend
gemachte Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Denn die Vorinstanz setzte
sich sinngemäss mit dem Vorwurf der Beschwerdeführenden auseinander.
4.6
4.6.1 Aufgabe 9 der Mathematikprüfung lautete wie folgt:
"Konstruiere ein Fünfeck ABCDE mit folgenden
Eigenschaften:
·
Das Fünfeck ABCDE ist achsensymmetrisch. Die
Symmetrieachse geht wie in der Figur rechts durch die Ecke C.
·
Die Punkte A und B sind vorgegeben.
·
Die Punkte C und D liegen auf der Geraden g.
·
Die Länge der Strecke BC ist vorgegeben.
·
Der Winkel bei C ist stumpf (grösser als 90°)."
Gemäss
Korrekturschema wurden vier Punkte erteilt, falls "alle der folgenden
Bedingungen erfüllt [sind]:
·
Der Punkt C wurde richtig mit Kreisbogen um B
konstruiert.
·
Der Punkt D wurde richtig mit dem Zirkel auf die Gerade g
abgetragen.
·
Der Punkt E wurde richtig mit den entsprechenden Längen mit dem
Zirkel oder mit Hilfe der Symmetrieachse konstruiert.
·
Die Längen der Strecken CB und CD weichen höchstens um 1 mm von
6.5 cm ab, die Länge der Strecke AE um höchstens 1 mm von 5.8 cm."
Drei Punkte wurden erteilt, wenn die ersten drei der
vorgenannten Bedingungen erfüllt waren, zwei Punkte, wenn die ersten zwei
Bedingungen erfüllt waren, und ein Punkt, wenn lediglich die erste Bedingung
erfüllt war.
4.6.2
Die Beschwerdeführenden erachten das Korrekturschema als
"verwirrend", da es nicht die in der Aufgabenstellung genannten
Parameter ("'Punkte', 'die Länge von Strecken' und 'Winkel'")
berücksichtige. Das Korrekturschema sei deshalb "in sich nicht
schlüssig" und führe zu einer willkürlichen Korrektur. Sie beantragen
einen zusätzlichen halben Punkt, da ihre Tochter die gemäss Korrekturschema
vorgesehenen ersten beiden Bedingungen (vollständig) und die dritte Bedingung
"zur Hälfte" erfüllt habe.
4.6.3 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass das
Korrekturschema sehr wohl die von den Beschwerdeführenden genannten Parameter
enthalte. So seien die fehlenden Punkte des Fünfecks richtig zu konstruieren
und bestimmte Streckenlängen einzuhalten. Auch Winkel würden dabei eine Rolle
spielen, werde doch die Maximalpunktzahl nur erteilt, wenn auch die Bedingung
des stumpfen Winkels bei der Konstruktion des Punktes C eingehalten werde.
Diesen Erwägungen ist zuzustimmen; die entsprechenden Rügen gehen fehl.
Zur Punktevergabe hielt die
Beschwerdegegnerin fest, dass die Bewertung korrekt erfolgt sei, da C den
Punkt E "falsch konstruiert" habe. Die Beschwerdeführenden
bestreiten denn auch nicht, dass C eine fehlerhafte Symmetrieachse
eingezeichnet und in der Folge den Punkt E falsch konstruiert hat. Da sie
somit zwei der vier Bedingungen gemäss Korrekturschema (vollständig) erfüllte,
standen ihr zwei Punkte zu. Dass ihr für die nicht korrekte Konstruktion des
Punkts E kein (halber) Punkt zugesprochen wurde, ist demnach nicht
rechtsfehlerhaft. Schliesslich ist – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden – nicht ersichtlich, weshalb die Punkte A und B im
Korrekturschema "benannt oder definiert" sein müssten, zumal diese
gemäss Aufgabenstellung ausdrücklich "vorgegeben" und entsprechend
auf dem Prüfungsblatt bereits eingezeichnet waren.
4.7 Zusammengefasst steht C in der
Mathematikprüfung ein zusätzlicher Punkt zu (vorn, E. 4.2), womit sie
insgesamt 14 Punkte erreicht. Die Note der Mathematikprüfung bleibt damit
unverändert.
5.
5.1 Strittig
ist im Weiteren die Bewertung der Sprachprüfung. Die Beschwerdeführenden rügen auch
hier bei mehreren Aufgaben eine rechtsfehlerhafte Korrektur.
5.2 Aufgabe 5
lautete: "Auf der Zeile 17 heisst es: 'Die Zahl der Gaffer wächst'.
Was unterscheidet Gaffer von Zuschauern? Erkläre in einem Satz, ohne das Wort
'gaffen' zu verwenden; der Anfang der Antwort [Gaffer] ist vorgegeben." Die
Antwort von C war: "Gaffer sind Leute die nur lachen wenn jemand in
schwierichkeit ist und nicht helfen"; diese wurde mit null Punkten
bewertet. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass für den
"Nicht-Hilfe-Aspekt" ein Punkt erteilt werden könnte. Da die Antwort
jedoch zwei Orthografie- und zwei Grammatikfehler enthalte, sei gemäss
Korrekturschema ein Punkt in Abzug zu bringen. Kein Punkt für Aufgabe 5
sei somit korrekt. Diese Korrektur ist nachvollziehbar, zumal auf dem Deckblatt
der Sprachprüfung ausdrücklich vermerkt war, dass Schreibfehler (unter anderem)
bei Aufgabe 5 zu einem Punkteabzug führen können.
5.3 Aufgabe 8a
lautete: "Erkläre in einem Satz, was allgemein unter 'Schadenfreude' zu
verstehen ist. In der Antwort darfst du das Wort 'Schaden' nicht verwenden."
(Der Satzbeginn [Schadenfreude ist…] war vorgegeben.) C führte aus, was folgt:
"Schadenfreude ist wenn man etwas kaputt macht und darüber dann
lacht"; dafür wurden ihr keine Punkte vergeben. Die Beschwerdegegnerin
führte diesbezüglich unter Hinweis auf das Korrekturschema aus, dass in der
Antwort von C ein Aspekt fehle, namentlich, dass man sich über den Schaden
einer anderen Person freue. Deshalb sei ihr kein Punkt zuzusprechen. Die so
vorgenommene Korrektur ist nicht rechtsverletzend. Soweit die
Beschwerdeführenden auch hier die Verteilung von Teilpunkten verlangen, kann
auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden (vorn, E. 4.3.2).
5.4 Aufgabe 9a
lautete: "Auf der Zeile 43 kommentiert der Erzähler: 'Das Leben
schreibt doch die schönsten Geschichten.' Erkläre in 1 bis 2 Sätzen, was
diese Geschichte inhaltlich schön macht." C schrieb: "Es ist mit
vielen Gefühlen, Adjektiven und Verben ausgeschmückt. Es ist eine lusige
Geschichte wie der Mann immer versucht die Wahren auf das Wäglein zu packen."
Die Beschwerdegegnerin gab diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Ergänzungen
an, dass es bei dieser Aufgabe nicht um die Wirkung, sondern um den Inhalt
gehe. Das Korrekturschema sehe denn auch ausdrücklich vor, dass nach der
Reaktion der Zuschauer am Ende der Geschichte gefragt war. Hierzu lässt sich die
Antwort von C nichts entnehmen. Sie beschreibt die Geschichte lediglich in
allgemeiner Weise und bezeichnet diese insgesamt als "lustig". Dass
ihr dafür keine Punkte erteilt wurden, ist mit Blick auf das Korrekturschema
und die Ergänzungen jedenfalls nicht rechtsverletzend.
5.5 Aufgabe 12
lautete: "Bilde ausgehend vom Stamm der fett gedruckten Wörter ein neues
Wort mit demselben Wortstamm (Stamm-Morphem), das in die Lücke passt. Es darf
nur ein einziges Wort pro Lücke eingesetzt werden und die Bedeutung des rechten
Satzes muss mit der des linken Satzes übereinstimmen." C hat bei der
Lösung dieser Aufgabe (mit einer Ausnahme) unterlassen, ein neues Wort mit
demselben Wortstamm zu bilden, weshalb, so die Beschwerdegegnerin, dafür keine
(zusätzlichen) Punkte zugesprochen werden können. Dieser Schluss ist nicht zu
beanstanden. Soweit die Beschwerdeführenden auch hier die Vergabe von
Teilpunkten verlangen, da C bei drei Teilaufgaben "jeweils deren
Hälfte" korrekt gelöst habe, dringen sie damit nicht durch (vgl. vorn,
E. 4.3.2).
5.6 Aufgabe 13
lautete: "Im folgenden Text wurden alle Satzzeichen, inklusive Anführungs-
und Schlusszeichen, gelöscht: Trage die fehlenden Satzzeichen wieder ein. Am
Text darfst du sonst nichts ändern. Zusätzlich gesetzte Satzzeichen führen zu
einem Abzug." Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass C an zwei
Stellen einen Doppelpunkt gesetzt habe, wo dieses Satzzeichen gemäss Duden
zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, dass beim Satz
in Zeile 2 ein Doppelpunkt missverständlich wäre, da er in direkter Rede
geäussert werde. Beim Satz in Zeile 6 könnte dagegen auch ein Doppelpunkt
gesetzt werden, da es sich um die gleiche Sprecherin handle. Die Begründung,
weshalb der Doppelpunkt in Zeile 2 als Fehler taxiert wurde, ist nachvollziehbar.
Unter Abzug des Fehlers für den zweiten von C gesetzten Doppelpunkt resultiert
bei Aufgabe 13 noch immer ein Total von vier Abweichungen, was gemäss
Korrekturschema einen Punkt ergibt. C erreicht damit bei Aufgabe 13 nicht
mehr Punkte.
5.7 Aufgabe 15
lautete: "Setze jeweils ein passendes Wort in die Lücke. Es muss
stets ein inhaltlich und grammatikalisch korrekter Satz entstehen. Der Sinn des
Satzes muss zur Geschichte 'Menschen, einem Missgeschick zuschauend' passen."
Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass C für die folgenden Sätze keine Punkte
vergeben worden seien (das kursiv dargestellte Wort ist jeweils das von ihr
eingesetzte): "Woführ die Missbilligung gilt, weiss der
Ich-Erzähler nicht"; "Das kann man anderswo machen. Hier oben
sind wir in Basel." Die Beschwerdegegnerin weist zunächst darauf hin, dass
gemäss Ergänzungen "wofür" ausdrücklich als falsch zu bewerten sei.
Ohnehin enthalte das von C geschriebene Wort einen Orthografiefehler, was einen
Punkteabzug bedeute. Die so vorgenommene Bewertung ist nachvollziehbar.
Bezüglich der Verwendung von "oben" räumt die
Beschwerdegegnerin ein, dass "mit viel Wohlwollen die 'geografische'
Bezeichnung (…) als korrekt toleriert" werden könne. Mit Blick auf die
gemäss Korrekturschema als korrekt gewerteten Begriffe
("aber/hingegen/jedoch/allerdings" etc.) wäre es zumindest nicht
rechtsverletzend, wenn auch dafür kein Punkt zugesprochen würde, zumal nicht
von Relevanz sein kann, ob die Lösung von C unabhängig vom Kontext der Aufgabe
bzw. in gewissen anderen Fällen gegebenenfalls passen könnte. Nachdem jedoch
sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz davon ausgingen, dass C
für Teilaufgabe 15e mit grossem Wohlwollen ein zusätzlicher Punkt
zugeteilt werden kann, ist ihr hier demnach ein Punkt zuzusprechen.
5.8
Zusammenfassend steht C somit für die Sprachprüfung ein zusätzlicher Punkt
zu, womit sie insgesamt 28 (anstatt wie bisher 27) Punkte erreicht; ihre Note
(4,0) bleibt damit unverändert.
6.
6.1 Unter dem
Titel "Begründungskapitel 2: 'Fehlerhaftes Punkteverteilungsschema'"
gehen die Beschwerdeführenden zunächst auf die "Einheit der Materie"
ein. Sie nehmen diesbezüglich erneut auf § 10 AufnahmeR Bezug und wollen
daraus ableiten, dass – da in der zitierten Bestimmung Dezimalstellen erwähnt
werden – bei der Zentralen Aufnahmeprüfung (bei jeder einzelnen Aufgabe)
Teilpunkte vergeben werden müssen. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits
dargelegt (vgl. vorn, E. 4.3.2). Ebenso widersprechen die vorliegend
beurteilten Korrekturschemata dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss
Art. 8 Abs. 1 BV nicht, zumal die Beschwerdeführenden nicht geltend
machen, die Prüfung ihrer Tochter sei anhand anderer Vorgaben korrigiert worden
als diejenigen der weiteren Kandidatinnen und Kandidaten.
Die Ausführungen unter dem Titel "Gegendarstellung zur
Verfügung der Vorinstanz" beschränken sich im Wesentlichen darauf,
einzelne Sätze aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids
herauszugreifen und diese als inkorrekt oder willkürlich zu qualifizieren. Da
die von den Beschwerdeführenden im Konkreten gerügten Korrekturen in den
vorangehenden Erwägungen bereits behandelt wurden, erübrigt es sich, hier
nochmals im Einzelnen auf diese Vorbringen einzugehen.
6.2 Sodann
wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die "[u]nzulässige[n]
Rundungsverluste in der Punkteverteilung". Sie stellen dabei erneut auf
die Annahme ab, dass in den Korrekturschemata bei jeder Aufgabe Teilpunkte
hätten vorgesehen werden müssen. Wie bereits dargelegt, trifft dies jedoch
nicht zu. Ohnehin verbinden die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen unter
diesem Titel nicht mit Rügen betreffend die Korrektur der Prüfungen ihrer
Tochter. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
6.3
Auch unter dem Titel "Nicht-lineare Punkteverteilung" gehen die
Beschwerdeführenden von der Prämisse aus, dass halbe bzw. Drittelpunkte
zwangsläufig zu vergeben seien, um "die Einheit der Materie zu
gewährleisten bzw. das unzulässige Zwischenrunden von Teilergebnissen
auszuschliessen". Da diese Prämisse nicht zutrifft, erübrigt es sich,
vertieft auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen.
Anzumerken bleibt, dass eine (teilweise) nichtlineare
Punkteverteilung nicht per se unzulässig ist. Vielmehr liegt die konkrete
Punktevergabe für eine einzelne Aufgabe grundsätzlich im Ermessen der
zuständigen Fachkommission (§ 8 Abs. 2 AufnahmeR). Dabei kann sie
etwa den Umfang und den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe oder – wie aufgezeigt
(vorn, E. 4.5.3) – allfällig mögliche Zufallstreffer berücksichtigen (vgl.
auch VGr, 18. November 2020, VB.2020.00565,
E. 5.2.4). Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht substanziiert
geltend, weshalb die nichtlinearen Bewertungen konkret nicht zulässig sein
sollen.
Schliesslich erübrigt es sich, diese Bewertungen im
Einzelnen zu prüfen, da selbst die Vergabe von allen 6 Punkten, welche die
Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang für die Sprachprüfung fordern, nicht
dazu führen würde, dass C die Aufnahmeprüfung bestanden hätte (vgl. dazu
sogleich, E. 7).
6.4 Gemäss
§ 6 AufnahmeR sind für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung
gestellt werden, der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der
zürcherischen Primarstufe sowie die vom Bildungsrat erlassenen
"Prüfungsanforderungen ZAP1" (nachfolgend: Prüfungsanforderungen; vgl.
Beschluss des Bildungsrats 06/2019 vom 24. Juni 2019 [https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/maturitaetsschule/zentrale-aufnahmepruefung.html
→ Langgymnasium → Weiterführende Informationen → Merkblätter
& Downloads → Prüfungsanforderungen für das Langgymnasium ZAP])
massgebend.
Alle Kandidatinnen und Kandidaten, welche im Frühling 2021
die Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien absolvierten, hatten
sich demnach auf dieselbe Prüfung bzw. dieselben Prüfungen vorzubereiten. Dass
an Letzteren (teilweise) höhere Anforderungen gestellt werden als an Prüfungen in
der Primarschule, ist nicht zu beanstanden, zumal es um den Übertritt ins
Langgymnasium geht. Vor diesem Hintergrund verfangen die Rügen der
Beschwerdeführenden unter dem Titel "Aufgaben der Aufnahmeprüfung"
nicht.
7.
Nach dem Gesagten bleiben die Noten von C in der
Mathematikprüfung (3,0; vgl. vorn, E. 4.7) sowie im Deutschaufsatz (2,5)
unverändert. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Sprachprüfung (vorn,
E. 5.8). Unter Einbezug ihrer Erfahrungsnoten (Deutsch: 5,5; Mathematik:
5,5) erreicht sie damit einen Gesamtdurchschnitt von 4,31, womit sie die
Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat (vgl. § 12 AufnahmeR).
An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern,
wenn C für die Sprachprüfung unter dem Titel "nicht-lineare
Punktevergabe" 6 zusätzliche Punkte zuerkannt würden (vgl. vorn,
E. 6.3): Denn so würde sie in der Sprachprüfung insgesamt 34 Punkte
und damit die Note 4,75 erreichen. Diese reicht jedoch nicht aus, um den für
das Bestehen der Aufnahmeprüfung notwendigen Durchschnitt aus den Prüfungsnoten
und den Erfahrungsnoten von mindestens 4,5 zu erreichen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16)
und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung füreinander auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …