Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00579

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00579

28. Oktober 2021Deutsch23 min

(URT.2021.23156)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00579

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Literargymnasium Rämibühl,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die im Jahr 2009 geborene C absolvierte im

Frühling 2021 am Literargymnasium Rämibühl die Zentrale Aufnahmeprüfung für die

Langgymnasien. Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilte die Prorektorin den

Eltern von C, A und B, mit, dass C in den Fächern Deutsch und Mathematik die

Noten 3,25 (Aufsatz: 2,5, Sprachprüfung: 4,0) bzw. 3,0 erzielt habe, was unter

Berücksichtigung der Erfahrungsnoten (Deutsch: 5,5, Mathematik: 5,5) einen

Notendurchschnitt von 4,31 ergebe, womit sie den für die Aufnahme geforderten

Notendurchschnitt von 4,5 nicht erreicht habe.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Bildungsdirektion mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ab und auferlegte die

Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 714.- A und B unter solidarischer

Haftung.

III.

Am 25. August 2021 erhoben A und B

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge

sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2021 aufzuheben, "die

Aufnahmeprüfung von C sei für bestanden zu erklären und die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, sie ab dem Schuljahr 2021/22 ins Langzeitgymnasium

aufzunehmen".

Die Bildungsdirektion verzichtete am 2. September

auf Vernehmlassung, das Literargymnasium Rämibühl am 3. September 2021 auf

Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend die Aufnahme

in ein Gymnasium nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 39

Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG,

LS 413.21) zuständig.

1.2

Als sorgeberechtigte Eltern des von der Ausgangsverfügung unmittelbar

betroffenen schulpflichtigen Kindes sind die Beschwerdeführenden in Schulsachen

praxisgemäss (auch) zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (VGr, 9. Juli

2020, VB.2020.00349, E. 1.1 – 2. Oktober 2013,

VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung

nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden

Kriterien beruht (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1 mit

Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen

allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen

gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In

diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre (uneingeschränkte)

Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89; vgl.

auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im

Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher

Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst – wie bereits vor Vorinstanz – eine

"unzulässige Verkürzung der Rekursfrist", da die Ausgangsverfügung am

18.

März 2021 ergangen bzw. am Folgetag bei ihnen eingegangen sei, die

"möglichen Beweisstücke" (das heisst, die Prüfungskopien) ihnen aber

erst am 26. März 2021 zugestellt worden seien. Damit sei ihnen "die

Möglichkeit eines umfassenden Rechtsschutzes genommen" worden.

3.2

Die

Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass in diesem Jahr aufgrund der

Corona-Pandemie anstelle der ansonsten bei Laufbahnentscheiden praxisgemäss

abgekürzten Frist (vgl. § 22 Abs. 3 VRG; VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00825,

E. 2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 27) eine 30-tägige

Rekursfrist eingeräumt worden sei. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden

nach der Zustellung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im

Rekursverfahren Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen; dies hätten die

Beschwerdeführenden auch getan. Insgesamt sei keine unzulässige Verkürzung der

Rekursfrist ersichtlich.

3.3

Es ist

nicht erkennbar, inwiefern den Beschwerdeführenden die Möglichkeit eines

umfassenden Rechtsschutzes genommen worden sein soll. Ausserdem ist zu

berücksichtigen, dass den Parteien grundsätzlich nur auf Gesuch

hin Akteneinsicht gewährt wird und die Behörden nicht verpflichtet sind, die

Akten den Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen oder zuzustellen

(Griffel, § 8 N. 16). Vorliegend wurden die Kopien der Prüfungen von

C den Beschwerdeführenden vier Tage nach deren Gesuch zugestellt. Dies ist

nicht zu beanstanden. Ohnehin ist es Sache der

rekurrierenden (bzw. beschwerdeführenden) Partei, sich innerhalb der

Rechtsmittelfrist die notwendigen Dokumente zu beschaffen, um das Rechtsmittel hinreichend

zu begründen (VGr, 9. Juli

2020, VB.2020.00291, E. 2

mit Hinweis; Griffel, § 23 N. 23 in Verbindung

mit § 54 N. 1). Schliesslich

kann mit Blick auf die Eingaben der Beschwerdeführenden vor Vorinstanz keine

Rede davon sein, dass eine sachgerechte Rekurserhebung (aus zeitlichen Gründen)

nicht möglich war.

3.4

Vor diesem Hintergrund ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden

einzugehen, sie hätten im Rahmen des Rekursverfahrens auch die Bewertung des Deutschaufsatzes

beanstandet bzw. beanstanden wollen. In ihrem Rekurs hatten sie diesbezüglich

vorgebracht, dass ihnen "bis anhin die Zeit [fehlte] (…), eine Überprüfung

der Konformität des 'Verfassens eines Textes' zum Reglement vorzunehmen. Dieses

kann bei Bedarf in einer weiteren Begründung nachgeholt werden, wenn der Rekurs

oder das damit verbundene Verfahren dieses erfordern sollte, auch nachträglich

und ohne Verletzung von etwaigen Fristen". Wie aufgezeigt, hätte es an den

Beschwerdeführenden gelegen, während der Rekursfrist auch ihre Rügen

betreffend Deutschaufsatz anzubringen. Dies haben sie jedoch nicht getan. Was

den Hinweis in der Rekursfrist auf mangelnde Zeit und das "Nachholen"

einer Begründung angeht, bleibt anzumerken, dass das Verwaltungsrechtspflegegesetz

selbst bei aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit der

Streitsache keine Möglichkeit vorsieht, die Rechtsmitteleingabe innert einer

Nachfrist zu ergänzen (Griffel, § 23 N. 23; vgl. VGr, 2. Juni

2021, VB.2021.00378, E. 2.4.2 [nicht publiziert] – 2. Dezember

2015, VB.2015.00504, E. 2). In ihrer Stellungnahme zur

Rekursantwort der Beschwerdegegnerin wird schliesslich kein Bezug auf den

Deutschaufsatz mehr genommen. Somit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass

die Bewertung des Aufsatzes nicht beanstandet wurde.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst eine rechtsfehlerhafte Korrektur der

Mathematikprüfung, namentlich der Aufgaben 1a, 2b, 3b, 8 und 9.

4.2

Bezüglich Aufgabe 1a der

Mathematikprüfung sind sich Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführende einig,

dass C hier ein (zusätzlicher) Punkt zu erteilen ist. Dieser wurde ihr von der

Vorinstanz auch bereits zuerkannt. Es erübrigt sich deshalb, weiter auf die

diesbezüglichen Rügen einzugehen.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden sehen bei

Aufgabe 2 der Mathematikprüfung das Gleichheitsprinzip (Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt,

da dort gemäss Korrekturschema für die Teilaufgaben a und b keine

"Optionen für eine Teilbewertung" vorgesehen werden, bei

Teilaufgabe c hingegen schon. Zur Begründung weisen sie auf § 10

Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Reglements für

die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der

Primarschule vom 13. Januar 2010 (Aufnahmereglement [AufnahmeR],

LS 413.250.1) hin, wonach die Prüfungsnote in den Fächern

Dispositiv

Deutsch und Mathematik in zwei Dezimalstellen ausgedrückt wird. Demnach seien

"prüfungsinterne Ab- oder Aufrundungen auf volle Punkte (…) nicht

reglementskonform". Die Beschwerdeführenden leiten daraus ab, dass ihrer

Tochter für Teilaufgabe 2b ein halber Punkt zugesprochen werden müsse, da

sie einen ersten Rechenschritt korrekt durchgeführt habe "und nur der

zweite, nachfolgende Rechenschritt" fehle.

4.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, können die Beschwerdeführenden aus

der zitierten Bestimmung des Aufnahmereglements nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Denn § 10 AufnahmeR bezieht sich auf die Darstellung der Noten

in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Prüfungsaufgaben und die

Bewertungsrichtlinien (bzw. das Korrekturschema) werden hingegen in § 8

Abs. 2 AufnahmeR geregelt. Gemäss dieser Bestimmung ist eine

Fachkommission, bestehend aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen, für die

Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben und die Erstellung des Korrekturschemas

zuständig. Weder aus § 10 AufnahmeR noch aus einer anderen Bestimmung des

Reglements lässt sich ableiten, dass bei der Erstellung des Korrekturschemas

(zwingend) halbe oder Viertelpunkte vorgesehen oder entsprechende Teilpunkte

bei der Bewertung der einzelnen Aufgaben zu erteilen wären.

Die Aufstellung eines

Korrekturschemas soll eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidatinnen und

Kandidaten sicherstellen, indem alle Prüfungen anhand derselben Vorgaben bewertet

werden. Sieht das Korrekturschema für Rechenschritte oder Teilresultate etc. keine

Punkte vor, so ist es nicht rechtswidrig, wenn dafür von der zuständigen

Examinatorin bzw. vom zuständigen Examinator keine (Teil-)Punkte vergeben

werden. Vielmehr erfolgt dies nach dem Gesagten im Sinn der Rechtsgleichheit (vgl.

BGr, 6. August 2019, 2D_10/2019, E. 5.3.3 – 20. Januar

2017, 2D_41/2016, E. 2.2; VGr, 21. Oktober 2020,

VB.2020.00685, E. 4.3 Abs. 2 – 13. Juni 2012,

VB.2012.00139, E. 3.4.2 Abs. 2 [nicht publiziert]).

4.3.3 Weshalb sich aus dem Umstand, dass in

Prüfungen im Primarschulbereich halbe oder Viertelpunkte erteilt werden,

ergeben soll, dass auch für Teilaufgabe 2b entsprechende Teilpunkte zu

erteilen wären, ist nicht nachvollziehbar. Sodann kann aus den Informationen

auf dem Deckblatt der Mathematikprüfung nicht abgeleitet werden, dass halbe

oder Viertelpunkte erteilt werden müssten. Dort heisst es zwar: "Du musst

Ausrechnungen und Zwischenresultate aufschreiben, damit der Lösungsweg

verständlich ist; sonst erhältst du keine Punkte." Damit wird jedoch lediglich

zum Ausdruck gebracht, dass auch Zwischenresultate und der Lösungsweg bei der

Bewertung von Bedeutung sind; inwiefern diese Aspekte bei der Punktevergabe bei

den einzelnen Aufgaben miteinfliesst, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.

Nach dem Gesagten steht der Tochter der Beschwerdeführenden für Teilaufgabe 2b

kein halber Punkt zu.

An diesem Ergebnis vermögen auch die

weiteren Rügen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Insbesondere ist die

von ihnen geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht

ersichtlich, zumal sich Letztere in E. 7 des angefochtenen Entscheids

ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden auseinandersetzte und

sie überdies nicht gehalten war, jedes einzelne Argument der

Beschwerdeführenden ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGr, 7. Oktober 2020,

2C_346/2020, E. 2.2).

4.4 Bezüglich der Korrektur von Teilaufgabe 3b bringen die

Beschwerdeführenden vor, es sei ihrer Tochter ein halber Punkt zuzusprechen, da

sie zwar "1 ½ min" fälschlicherweise in 90 Minuten anstatt

in 90 Sekunden umgerechnet, danach jedoch einen korrekten Dreisatz

aufgestellt habe. Gemäss den zusätzlichen

Korrekturhinweisen wurde auch als richtig bewertet, wenn von einer Verspätung

des Anschlusszugs ausgegangen und folglich addiert wurde, wie C dies getan hat.

Dennoch hat sie die für eine Punktevergabe nötigen Schritte nicht gemacht und

sich insbesondere am Schluss um einen Faktor 10 verrechnet (570 geteilt durch

60 ergibt 9,5 und nicht – wie von C errechnet – 95). Dass das Korrekturschema

für die Rechenschritte bzw. Überlegungen von C keine Punkte vorsieht, ist nicht

zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre

Ausführungen zu Aufgabe 2 geltend machen, es hätten halbe oder

Viertelpunkte erteilt werden müssen, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen

verwiesen werden (vorn, E. 4.3.2).

4.5

4.5.1 Die Aufgabe 8 der Mathematikprüfung

lautete wie folgt: "Der eingezeichnete Startwürfel wird immer durch Kippen

über eine Würfelkante um 90° auf dem eingezeichneten Weg zum Zielwürfel bewegt.

Beschrifte die drei sichtbaren Seiten des Zielwürfels mit den Augenzahlen, die

dort zu liegen kommen. (Hinweis: Die Summe der beiden gegenüberliegenden

Augenzahlen eines Würfels beträgt immer 7.)"

Die Aufgabe bestand aus den Teilaufgaben a und b. Im

Korrekturschema wurde zu beiden festgehalten, dass 2 Punkte erteilt würden,

wenn alle drei, und 1 Punkt vergeben würde, wenn zwei der drei sichtbaren

Seiten korrekt beschriftet seien; sonst würden keine Punkte vergeben.

4.5.2

Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass das so ausgestaltete

Korrekturschema "in sich nicht schlüssig" sei und "zu einer

willkürlichen, da offensichtlich unhaltbaren Korrektur (Art. 9 BV)"

führe. Denn zwei von drei richtigen Flächen je Teilaufgabe würden lediglich die

Hälfte der Punktzahl ergeben, was "einer klar untergewichteten

Punktevergabe" entspreche. Ebenso müssten bei insgesamt (das heisst, über

beide Teilaufgaben betrachtet) drei richtigen Würfelflächen 50 % der

maximalen Punktzahl, also zwei Punkte, erteilt werden. Da C drei der sechs

Würfelflächen korrekt beschriftet habe (zwei bei Teilaufgabe a und eine

bei Teilaufgabe b), sei ihr ein zusätzlicher Punkt zuzusprechen.

4.5.3 Die Vorinstanz erwog, dass die Anzahl der

möglichen Lösungen sehr klein sei (sechs mögliche Augenzahlen bei drei zu

beschriftenden Würfelseiten) und den Kandidatinnen und Kandidaten mit dem

Hinweis, dass die Summe der beiden gegenüberliegenden Augenzahlen eines Würfels

immer sieben betrage, Hilfestellung geleistet worden sei. Da Zufallstreffer

möglichst nicht belohnt werden sollen, sei nicht zu beanstanden, dass die

Punktevergabe in Bezug auf die zu bezeichnenden Würfelflächen nicht

proportional erfolgt sei. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Bei einer Aufgabe

wie der hier zu beurteilenden ist die Wahrscheinlichkeit

eines Zufallstreffers relativ hoch, da die Anzahl in Betracht kommender Zahlen stark

begrenzt ist. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn das Korrekturschema die

Möglichkeit eines Zufallstreffers insofern berücksichtigt, als erst ab zwei

(von drei) korrekt beschrifteten Würfelflächen ein Punkt vergeben wird (vgl. in

diesem Zusammenhang auch VGr, 18. November 2020, VB.2020.00565,

E. 5.2.3). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass

Aufgabe 8 nicht als "klassische" Multiple-Choice-Aufgabe

ausgestaltet ist.

Weshalb eine Punktevergabe über die beiden Teilaufgaben

hinweg – wie es die Beschwerdeführenden fordern – angezeigt wäre, ist nicht

nachvollziehbar. Vielmehr ist es sachlogisch, dass die beiden Teilaufgaben a

und b, in welchen jeweils drei Seiten eines Würfels zu beschriften waren, auch

je einzeln bewertet wurden. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, aus der

Aufgabenstellung gehe nicht hervor, dass die Teilaufgaben a und b einzeln

bewertet würden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn aus

der Angabe der Maximalpunktzahl pro Aufgabe auf dem Deckblatt der Prüfung kann

nicht abgeleitet werden, dass die Punktevergabe unabhängig von allfälligen

Teilaufgaben vorgenommen werden müsste.

Schliesslich ist auch die in diesem Zusammenhang geltend

gemachte Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Denn die Vorinstanz setzte

sich sinngemäss mit dem Vorwurf der Beschwerdeführenden auseinander.

4.6

4.6.1 Aufgabe 9 der Mathematikprüfung lautete wie folgt:

"Konstruiere ein Fünfeck ABCDE mit folgenden

Eigenschaften:

·

Das Fünfeck ABCDE ist achsensymmetrisch. Die

Symmetrieachse geht wie in der Figur rechts durch die Ecke C.

·

Die Punkte A und B sind vorgegeben.

·

Die Punkte C und D liegen auf der Geraden g.

·

Die Länge der Strecke BC ist vorgegeben.

·

Der Winkel bei C ist stumpf (grösser als 90°)."

Gemäss

Korrekturschema wurden vier Punkte erteilt, falls "alle der folgenden

Bedingungen erfüllt [sind]:

·

Der Punkt C wurde richtig mit Kreisbogen um B

konstruiert.

·

Der Punkt D wurde richtig mit dem Zirkel auf die Gerade g

abgetragen.

·

Der Punkt E wurde richtig mit den entsprechenden Längen mit dem

Zirkel oder mit Hilfe der Symmetrieachse konstruiert.

·

Die Längen der Strecken CB und CD weichen höchstens um 1 mm von

6.5 cm ab, die Länge der Strecke AE um höchstens 1 mm von 5.8 cm."

Drei Punkte wurden erteilt, wenn die ersten drei der

vorgenannten Bedingungen erfüllt waren, zwei Punkte, wenn die ersten zwei

Bedingungen erfüllt waren, und ein Punkt, wenn lediglich die erste Bedingung

erfüllt war.

4.6.2

Die Beschwerdeführenden erachten das Korrekturschema als

"verwirrend", da es nicht die in der Aufgabenstellung genannten

Parameter ("'Punkte', 'die Länge von Strecken' und 'Winkel'")

berücksichtige. Das Korrekturschema sei deshalb "in sich nicht

schlüssig" und führe zu einer willkürlichen Korrektur. Sie beantragen

einen zusätzlichen halben Punkt, da ihre Tochter die gemäss Korrekturschema

vorgesehenen ersten beiden Bedingungen (vollständig) und die dritte Bedingung

"zur Hälfte" erfüllt habe.

4.6.3 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass das

Korrekturschema sehr wohl die von den Beschwerdeführenden genannten Parameter

enthalte. So seien die fehlenden Punkte des Fünfecks richtig zu konstruieren

und bestimmte Streckenlängen einzuhalten. Auch Winkel würden dabei eine Rolle

spielen, werde doch die Maximalpunktzahl nur erteilt, wenn auch die Bedingung

des stumpfen Winkels bei der Konstruktion des Punktes C eingehalten werde.

Diesen Erwägungen ist zuzustimmen; die entsprechenden Rügen gehen fehl.

Zur Punktevergabe hielt die

Beschwerdegegnerin fest, dass die Bewertung korrekt erfolgt sei, da C den

Punkt E "falsch konstruiert" habe. Die Beschwerdeführenden

bestreiten denn auch nicht, dass C eine fehlerhafte Symmetrieachse

eingezeichnet und in der Folge den Punkt E falsch konstruiert hat. Da sie

somit zwei der vier Bedingungen gemäss Korrekturschema (vollständig) erfüllte,

standen ihr zwei Punkte zu. Dass ihr für die nicht korrekte Konstruktion des

Punkts E kein (halber) Punkt zugesprochen wurde, ist demnach nicht

rechtsfehlerhaft. Schliesslich ist – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden – nicht ersichtlich, weshalb die Punkte A und B im

Korrekturschema "benannt oder definiert" sein müssten, zumal diese

gemäss Aufgabenstellung ausdrücklich "vorgegeben" und entsprechend

auf dem Prüfungsblatt bereits eingezeichnet waren.

4.7 Zusammengefasst steht C in der

Mathematikprüfung ein zusätzlicher Punkt zu (vorn, E. 4.2), womit sie

insgesamt 14 Punkte erreicht. Die Note der Mathematikprüfung bleibt damit

unverändert.

5.

5.1 Strittig

ist im Weiteren die Bewertung der Sprachprüfung. Die Beschwerdeführenden rügen auch

hier bei mehreren Aufgaben eine rechtsfehlerhafte Korrektur.

5.2 Aufgabe 5

lautete: "Auf der Zeile 17 heisst es: 'Die Zahl der Gaffer wächst'.

Was unterscheidet Gaffer von Zuschauern? Erkläre in einem Satz, ohne das Wort

'gaffen' zu verwenden; der Anfang der Antwort [Gaffer] ist vorgegeben." Die

Antwort von C war: "Gaffer sind Leute die nur lachen wenn jemand in

schwierichkeit ist und nicht helfen"; diese wurde mit null Punkten

bewertet. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass für den

"Nicht-Hilfe-Aspekt" ein Punkt erteilt werden könnte. Da die Antwort

jedoch zwei Orthografie- und zwei Grammatikfehler enthalte, sei gemäss

Korrekturschema ein Punkt in Abzug zu bringen. Kein Punkt für Aufgabe 5

sei somit korrekt. Diese Korrektur ist nachvollziehbar, zumal auf dem Deckblatt

der Sprachprüfung ausdrücklich vermerkt war, dass Schreibfehler (unter anderem)

bei Aufgabe 5 zu einem Punkteabzug führen können.

5.3 Aufgabe 8a

lautete: "Erkläre in einem Satz, was allgemein unter 'Schadenfreude' zu

verstehen ist. In der Antwort darfst du das Wort 'Schaden' nicht verwenden."

(Der Satzbeginn [Schadenfreude ist…] war vorgegeben.) C führte aus, was folgt:

"Schadenfreude ist wenn man etwas kaputt macht und darüber dann

lacht"; dafür wurden ihr keine Punkte vergeben. Die Beschwerdegegnerin

führte diesbezüglich unter Hinweis auf das Korrekturschema aus, dass in der

Antwort von C ein Aspekt fehle, namentlich, dass man sich über den Schaden

einer anderen Person freue. Deshalb sei ihr kein Punkt zuzusprechen. Die so

vorgenommene Korrektur ist nicht rechtsverletzend. Soweit die

Beschwerdeführenden auch hier die Verteilung von Teilpunkten verlangen, kann

auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden (vorn, E. 4.3.2).

5.4 Aufgabe 9a

lautete: "Auf der Zeile 43 kommentiert der Erzähler: 'Das Leben

schreibt doch die schönsten Geschichten.' Erkläre in 1 bis 2 Sätzen, was

diese Geschichte inhaltlich schön macht." C schrieb: "Es ist mit

vielen Gefühlen, Adjektiven und Verben ausgeschmückt. Es ist eine lusige

Geschichte wie der Mann immer versucht die Wahren auf das Wäglein zu packen."

Die Beschwerdegegnerin gab diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Ergänzungen

an, dass es bei dieser Aufgabe nicht um die Wirkung, sondern um den Inhalt

gehe. Das Korrekturschema sehe denn auch ausdrücklich vor, dass nach der

Reaktion der Zuschauer am Ende der Geschichte gefragt war. Hierzu lässt sich die

Antwort von C nichts entnehmen. Sie beschreibt die Geschichte lediglich in

allgemeiner Weise und bezeichnet diese insgesamt als "lustig". Dass

ihr dafür keine Punkte erteilt wurden, ist mit Blick auf das Korrekturschema

und die Ergänzungen jedenfalls nicht rechtsverletzend.

5.5 Aufgabe 12

lautete: "Bilde ausgehend vom Stamm der fett gedruckten Wörter ein neues

Wort mit demselben Wortstamm (Stamm-Morphem), das in die Lücke passt. Es darf

nur ein einziges Wort pro Lücke eingesetzt werden und die Bedeutung des rechten

Satzes muss mit der des linken Satzes übereinstimmen." C hat bei der

Lösung dieser Aufgabe (mit einer Ausnahme) unterlassen, ein neues Wort mit

demselben Wortstamm zu bilden, weshalb, so die Beschwerdegegnerin, dafür keine

(zusätzlichen) Punkte zugesprochen werden können. Dieser Schluss ist nicht zu

beanstanden. Soweit die Beschwerdeführenden auch hier die Vergabe von

Teilpunkten verlangen, da C bei drei Teilaufgaben "jeweils deren

Hälfte" korrekt gelöst habe, dringen sie damit nicht durch (vgl. vorn,

E. 4.3.2).

5.6 Aufgabe 13

lautete: "Im folgenden Text wurden alle Satzzeichen, inklusive Anführungs-

und Schlusszeichen, gelöscht: Trage die fehlenden Satzzeichen wieder ein. Am

Text darfst du sonst nichts ändern. Zusätzlich gesetzte Satzzeichen führen zu

einem Abzug." Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass C an zwei

Stellen einen Doppelpunkt gesetzt habe, wo dieses Satzzeichen gemäss Duden

zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, dass beim Satz

in Zeile 2 ein Doppelpunkt missverständlich wäre, da er in direkter Rede

geäussert werde. Beim Satz in Zeile 6 könnte dagegen auch ein Doppelpunkt

gesetzt werden, da es sich um die gleiche Sprecherin handle. Die Begründung,

weshalb der Doppelpunkt in Zeile 2 als Fehler taxiert wurde, ist nachvollziehbar.

Unter Abzug des Fehlers für den zweiten von C gesetzten Doppelpunkt resultiert

bei Aufgabe 13 noch immer ein Total von vier Abweichungen, was gemäss

Korrekturschema einen Punkt ergibt. C erreicht damit bei Aufgabe 13 nicht

mehr Punkte.

5.7 Aufgabe 15

lautete: "Setze jeweils ein passendes Wort in die Lücke. Es muss

stets ein inhaltlich und grammatikalisch korrekter Satz entstehen. Der Sinn des

Satzes muss zur Geschichte 'Menschen, einem Missgeschick zuschauend' passen."

Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass C für die folgenden Sätze keine Punkte

vergeben worden seien (das kursiv dargestellte Wort ist jeweils das von ihr

eingesetzte): "Woführ die Missbilligung gilt, weiss der

Ich-Erzähler nicht"; "Das kann man anderswo machen. Hier oben

sind wir in Basel." Die Beschwerdegegnerin weist zunächst darauf hin, dass

gemäss Ergänzungen "wofür" ausdrücklich als falsch zu bewerten sei.

Ohnehin enthalte das von C geschriebene Wort einen Orthografiefehler, was einen

Punkteabzug bedeute. Die so vorgenommene Bewertung ist nachvollziehbar.

Bezüglich der Verwendung von "oben" räumt die

Beschwerdegegnerin ein, dass "mit viel Wohlwollen die 'geografische'

Bezeichnung (…) als korrekt toleriert" werden könne. Mit Blick auf die

gemäss Korrekturschema als korrekt gewerteten Begriffe

("aber/hingegen/jedoch/allerdings" etc.) wäre es zumindest nicht

rechtsverletzend, wenn auch dafür kein Punkt zugesprochen würde, zumal nicht

von Relevanz sein kann, ob die Lösung von C unabhängig vom Kontext der Aufgabe

bzw. in gewissen anderen Fällen gegebenenfalls passen könnte. Nachdem jedoch

sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz davon ausgingen, dass C

für Teilaufgabe 15e mit grossem Wohlwollen ein zusätzlicher Punkt

zugeteilt werden kann, ist ihr hier demnach ein Punkt zuzusprechen.

5.8

Zusammenfassend steht C somit für die Sprachprüfung ein zusätzlicher Punkt

zu, womit sie insgesamt 28 (anstatt wie bisher 27) Punkte erreicht; ihre Note

(4,0) bleibt damit unverändert.

6.

6.1 Unter dem

Titel "Begründungskapitel 2: 'Fehlerhaftes Punkteverteilungsschema'"

gehen die Beschwerdeführenden zunächst auf die "Einheit der Materie"

ein. Sie nehmen diesbezüglich erneut auf § 10 AufnahmeR Bezug und wollen

daraus ableiten, dass – da in der zitierten Bestimmung Dezimalstellen erwähnt

werden – bei der Zentralen Aufnahmeprüfung (bei jeder einzelnen Aufgabe)

Teilpunkte vergeben werden müssen. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits

dargelegt (vgl. vorn, E. 4.3.2). Ebenso widersprechen die vorliegend

beurteilten Korrekturschemata dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss

Art. 8 Abs. 1 BV nicht, zumal die Beschwerdeführenden nicht geltend

machen, die Prüfung ihrer Tochter sei anhand anderer Vorgaben korrigiert worden

als diejenigen der weiteren Kandidatinnen und Kandidaten.

Die Ausführungen unter dem Titel "Gegendarstellung zur

Verfügung der Vorinstanz" beschränken sich im Wesentlichen darauf,

einzelne Sätze aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids

herauszugreifen und diese als inkorrekt oder willkürlich zu qualifizieren. Da

die von den Beschwerdeführenden im Konkreten gerügten Korrekturen in den

vorangehenden Erwägungen bereits behandelt wurden, erübrigt es sich, hier

nochmals im Einzelnen auf diese Vorbringen einzugehen.

6.2 Sodann

wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die "[u]nzulässige[n]

Rundungsverluste in der Punkteverteilung". Sie stellen dabei erneut auf

die Annahme ab, dass in den Korrekturschemata bei jeder Aufgabe Teilpunkte

hätten vorgesehen werden müssen. Wie bereits dargelegt, trifft dies jedoch

nicht zu. Ohnehin verbinden die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen unter

diesem Titel nicht mit Rügen betreffend die Korrektur der Prüfungen ihrer

Tochter. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

6.3

Auch unter dem Titel "Nicht-lineare Punkteverteilung" gehen die

Beschwerdeführenden von der Prämisse aus, dass halbe bzw. Drittelpunkte

zwangsläufig zu vergeben seien, um "die Einheit der Materie zu

gewährleisten bzw. das unzulässige Zwischenrunden von Teilergebnissen

auszuschliessen". Da diese Prämisse nicht zutrifft, erübrigt es sich,

vertieft auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen.

Anzumerken bleibt, dass eine (teilweise) nichtlineare

Punkteverteilung nicht per se unzulässig ist. Vielmehr liegt die konkrete

Punktevergabe für eine einzelne Aufgabe grundsätzlich im Ermessen der

zuständigen Fachkommission (§ 8 Abs. 2 AufnahmeR). Dabei kann sie

etwa den Umfang und den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe oder – wie aufgezeigt

(vorn, E. 4.5.3) – allfällig mögliche Zufallstreffer berücksichtigen (vgl.

auch VGr, 18. November 2020, VB.2020.00565,

E. 5.2.4). Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht substanziiert

geltend, weshalb die nichtlinearen Bewertungen konkret nicht zulässig sein

sollen.

Schliesslich erübrigt es sich, diese Bewertungen im

Einzelnen zu prüfen, da selbst die Vergabe von allen 6 Punkten, welche die

Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang für die Sprachprüfung fordern, nicht

dazu führen würde, dass C die Aufnahmeprüfung bestanden hätte (vgl. dazu

sogleich, E. 7).

6.4 Gemäss

§ 6 AufnahmeR sind für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung

gestellt werden, der Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der

zürcherischen Primarstufe sowie die vom Bildungsrat erlassenen

"Prüfungsanforderungen ZAP1" (nachfolgend: Prüfungsanforderungen; vgl.

Beschluss des Bildungsrats 06/2019 vom 24. Juni 2019 [https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/maturitaetsschule/zentrale-aufnahmepruefung.html

→ Langgymnasium → Weiterführende Informationen → Merkblätter

& Downloads → Prüfungsanforderungen für das Langgymnasium ZAP])

massgebend.

Alle Kandidatinnen und Kandidaten, welche im Frühling 2021

die Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien absolvierten, hatten

sich demnach auf dieselbe Prüfung bzw. dieselben Prüfungen vorzubereiten. Dass

an Letzteren (teilweise) höhere Anforderungen gestellt werden als an Prüfungen in

der Primarschule, ist nicht zu beanstanden, zumal es um den Übertritt ins

Langgymnasium geht. Vor diesem Hintergrund verfangen die Rügen der

Beschwerdeführenden unter dem Titel "Aufgaben der Aufnahmeprüfung"

nicht.

7.

Nach dem Gesagten bleiben die Noten von C in der

Mathematikprüfung (3,0; vgl. vorn, E. 4.7) sowie im Deutschaufsatz (2,5)

unverändert. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Sprachprüfung (vorn,

E. 5.8). Unter Einbezug ihrer Erfahrungsnoten (Deutsch: 5,5; Mathematik:

5,5) erreicht sie damit einen Gesamtdurchschnitt von 4,31, womit sie die

Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat (vgl. § 12 AufnahmeR).

An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern,

wenn C für die Sprachprüfung unter dem Titel "nicht-lineare

Punktevergabe" 6 zusätzliche Punkte zuerkannt würden (vgl. vorn,

E. 6.3): Denn so würde sie in der Sprachprüfung insgesamt 34 Punkte

und damit die Note 4,75 erreichen. Diese reicht jedoch nicht aus, um den für

das Bestehen der Aufnahmeprüfung notwendigen Durchschnitt aus den Prüfungsnoten

und den Erfahrungsnoten von mindestens 4,5 zu erreichen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16)

und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung füreinander auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …