VB.2021.00580
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00580
3. März 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23490)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00580
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1980 geborene Staatsangehörige Burkina Fasos, reiste im Dezember 2006 illegal
in die Schweiz ein und ersuchte knapp zwei Jahre später erstmals um Erteilung
einer "Aufenthaltsbewilligung […] aufgrund eines Härtefalls". Das
Migrationsamt des Kantons Zürich unterbreitete das Gesuch in der Folge dem
Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration), welches einer
Bewilligungserteilung mit Verfügung vom 2. März 2010 die Zustimmung
verweigerte. Auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 27. Juli 2010 nicht ein, sodass A verpflichtet gewesen
wäre, die Schweiz bis am 23. November 2010 zu verlassen.
Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommend, lebt A seither
in verschiedenen Durchgangszentren oder Notunterkünften; eine zwangsweise
Rückführung nach Burkino Faso war jedenfalls bislang nicht möglich.
B. A hat
zwei Söhne, C (geboren 2008) und D (geboren 2012), mit einem Staatsangehörigen
Österreichs, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Die beiden
Knaben wurden im September 2013 nach mehreren Gefährdungsmeldungen
vorübergehend fremdplatziert und A das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.
Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2015 wurden die Kinder unter die Obhut des
Vaters gestellt und diesem das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
eingeräumt; die elterliche Sorge verblieb bei beiden Elternteilen. Seit Juli
2015 leben C und D beim Vater, dessen Ehefrau und der Halbschwester im Kanton
Aargau. Sie verfügen ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung.
Unter Hinweis auf ihre familiäre Situation ersuchte A über
die Jahre hinweg wiederholt um eine Aufenthaltsbewilligung. Auf die
entsprechenden Gesuche vom 9. Februar und 7. März 2011, 2. Juli
2014 und 2. März 2015 trat das Migrationsamt mit Schreiben vom
14. Februar und 7. März 2011, 20. Oktober 2014 und 9. Juni
2015 jeweils (sinngemäss) nicht ein und machte A stattdessen darauf aufmerksam,
dass sie die Schweiz verlassen müsse, ansonsten sie mit "Zwangs- und
Fernhaltemassnahmen zu rechnen" habe.
C. Am 11. Dezember
2020 liess A beim Migrationsamt erneut um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersuchen, da ihre "Ausschaffung […] ohne ihre
Kinder eine inakzeptable Zerstörung des Mutter-Kinderverhältnisses
bewirken" würde. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung
vom 16. Dezember 2020 nicht ein und hielt A zum umgehenden Verlassen des
schweizerischen Staatsgebiets an.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2021 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab
(Dispositiv-Ziff. I), verweigerte A eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. III) und auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. II die
Kosten des Rekursverfahrens, die sie
jedoch wegen "offensichtlicher Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse sofort"
abschrieb unter Vorbehalt einer späteren Einforderung.
III.
A liess am 25. August 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 22. Juni 2021 aufzuheben und ihr Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung
an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Mit
Präsidialverfügung vom 30. August 2021 wurde A eine Frist von 20 Tagen angesetzt,
um die sie allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen
Vorschuss sicherzustellen. Darauf ersuchte sie am 25. Oktober 2021 –
innert erstreckter Frist – um unentgeltliche Rechtspflege, welchem Gesuch die
Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 insofern
entsprach, als sie A von der
Kostenvorschusspflicht befreite.
Die Sicherheitsdirektion
hatte am 7. September 2021 auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter von A reichte trotz
Aufforderung bis zur Entscheidfällung keine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin hält sich seit über 15 Jahren ohne Bewilligung, aber
mit bekanntem Aufenthalt in der Schweiz auf. Ihr erstes Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung hat das Bundesamt für Migration mit
rechtskräftiger Verfügung vom 2. März 2010 ab- und die Beschwerdeführerin
aus der Schweiz weggewiesen, mit der Begründung, dass sie sich während ihres
bisherigen Aufenthalts nicht um eine Integration bemüht habe und zwischen ihrem
Sohn und dem Kindsvater bzw. diesem und der Beschwerdeführerin keine
schützenswerte (familiäre) Beziehung bestehe. In dem verfahrensauslösenden
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 11. Dezember 2020
beruft sich die Beschwerdeführerin (sinngemäss) auf Art. 8 Abs. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) und macht geltend, dass ihre
Wegweisung die Beziehung zu ihren beiden Söhnen zerstören würde, welche
inzwischen beim Vater lebten und über die Niederlassungsbewilligung verfügten
(vgl. sogenannter umgekehrter Familiennachzug; dazu etwa BGE 144 I 91
E 4.2 ff.). Auch leide sie unter schweren psychischen Störungen,
welche mangels ausreichender Mittel seitens der Asylkoordination nicht
behandelt würden, und sei ihr die Ausreise nach Burkina Faso mangels eines
Laissez-passer bislang gar nicht möglich gewesen.
Der Beschwerdegegner nahm dieses Gesuch als ein solches um
Wiedererwägung entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 16. Dezember
2020.
nicht ein. Er begründete den Entscheid damit, dass sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem 9. Juni 2015 – als dem Zeitpunkt, zu
dem er zuletzt über ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufenthaltsbewilligung
befunden habe – nicht derart verändert habe, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft
in Betracht falle. Dem folgte die Vorinstanz.
2.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch. So
dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf
ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen
Umstände seit dem letzten (materiellen) Entscheid wesentlich geändert haben. Ob
eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der
ersten Instanz – eine Eintretensfrage. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im
rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart
verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise
in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 30. September 2021, VB.2021.00410,
E. 2.2, und 3. März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 Abs. 1 mit
Hinweisen; vgl. auch BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.2 –
8.
Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.1 – 18. September 2019,
2C_393/2019, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]).
Es besteht allerdings nicht bereits dann ein Anspruch auf
eine Neubeurteilung, wenn eine wesentliche Veränderung der Sachlage nur
behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit
geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich
derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu
überprüfen (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 4.2
mit Hinweisen).
2.3
Wer einer
rechtskräftigen Ausreiseanordnung – wie die Beschwerdeführerin – nicht
nachkommt, sondern im Land verbleibt und einfach ein neues Gesuch stellt, kann praxisgemäss
nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen. Neue Sachumstände,
die sich nur dadurch ergeben haben, dass die bzw. der Betroffene einer
rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben entsprechend
reduzierteres Gewicht als neue anspruchsbegründende Tatsachen. Dies gilt
namentlich auch für eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur
dadurch ergeben hat, dass die betroffene Person der rechtskräftigen
Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist. Denn andernfalls würde derjenige,
der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber
denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (zum Ganzen
BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3 mit Hinweisen; ferner
BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 3.2.2).
Über die ausländerrechtliche Situation der
Beschwerdeführerin wurde jedoch zuletzt vor bald zwölf Jahren im Rahmen eines
Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung materiell entschieden. Die
von Beschwerdegegner und Vorinstanz erwähnte (zeitlich spätere) Verfügung vom
9.
Juni 2015 lässt sich bloss als (unbegründeter) Nichteintretensentscheid
interpretieren. In zwei Sätzen verweist der Beschwerdegegner darin auf seine
früheren Schreiben vom 14. Februar 2011, 7. März 2011 und 20. Oktober
2014.
und teilt der Beschwerdeführerin mit, "dass die erneut geltend gemachten
Gründe keinen anderen Entscheid zu bewirken vermögen", weshalb an den
"bereits erwähnten Schreiben […] vollumfänglich" festgehalten werde.
Die Schreiben, auf welche verwiesen wird, lauten praktisch gleich wie jenes vom
9.
Juni 2015; einzig das Schreiben vom 14. Februar 2011 ist etwas
ausführlicher begründet, indem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird,
es sei bereits in der Wegweisungsverfügung vom 2. März 2010 festgestellt
worden, dass kein Anspruch gemäss Art. 8 EMRK bestehe, da derVater von C nur
eine minimale persönliche Beziehung zu diesem unterhalte.
Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem Entscheid vom
September 2021 festgestellt hat, ist es aber gerade auch das Ziel von Gesuchen
wie dem verfahrensauslösenden, den langjährigen illegalen Aufenthalt einer
ausländischen Person zu legalisieren. So muss es einer Ausländerin bzw. einem
Ausländer, deren bzw. dessen Härtefallgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde und
welche bzw. welcher nicht ins Heimatland zurückgeführt wird bzw. werden kann,
möglich sein, nach Ablauf einer angemessenen Zeitdauer erneut eine materielle
Prüfung zumindest der Frage zu verlangen, ob bei ihr bzw. ihm ein Härtefall gegeben
sei (zum Ganzen VGr, 30. September 2021, VB.2021.00410, E. 2.3). Der
Umstand, dass eine rechtskräftig weggewiesene ausländische Person im Rahmen
eines neuen (Härtefall-)Gesuchs lediglich Sachumstände darzutun vermag, die
sich aus ihrem (weiteren) illegalen Aufenthalt in der Schweiz und somit dem
Zeitablauf ergeben, schliesst in dieser Konstellation eine materielle
Neubeurteilung mithin nicht aus, im Gegenteil kann sich eine solche nach einer
gewissen Zeit geradezu aufdrängen. Hier kommt überdies hinzu, dass sich der
Sachverhalt in den letzten zehn Jahren nicht nur infolge des Zeitablaufs erheblich
geändert hat, hat die Beschwerdeführerin doch inzwischen zwei Söhne, welche
über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Die beiden Knaben im Alter von 14
bzw. 9 Jahren leben zwar beim Vater; die Beschwerdeführerin bringt
allerdings vor, regelmässig Kontakt zu ihnen zu unterhalten, soweit es ihre
Wohnsituation zulasse. Dies soll der Kindsvater den Akten zufolge in einem
Telefonat gegenüber der Beiständin der Kinder insofern bestätigt haben, als er
berichtete, die Beschwerdeführerin mit seinen Söhnen mindestens sechs- bis
neunmal pro Jahr sowie in den Ferien in ihrer jeweiligen Unterkunft zu
besuchen, und hervorhob, wie wichtig der Kontakt für die Kinder sei. Ob bzw.
inwiefern diese Betreuungsregelung darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin
illegal in der Schweiz lebt und seit Jahren in wechselnden Notunterkünften
untergebracht ist, lässt sich dabei anhand der Akten nicht beurteilen.
2.4
Aufgrund
dieser Umstände hätte der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdeführerin
vom 11. Dezember 2020 eintreten und dieses materiell behandeln müssen.
Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei
auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in
der Regel zurück (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18, § 64
N. 7). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, mit einem
reformatorischen Entscheid der Beurteilung durch den Beschwerdegegner
vorzugreifen, zumal beide Vorinstanzen sich kaum in materieller Hinsicht
äusserten. Entsprechend ist die Sache – unter Aufhebung der erstinstanzlichen
Nichteintretensverfügung und des Rekursentscheids – an den Beschwerdegegner zum
materiellen Entscheid zurückzuweisen (vgl. zur sogenannten Sprungrückweisung
Donatsch, § 64 N. 4).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Sache im Sinn des Eventualantrags der Beschwerdeführerin zum materiellen
Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner hat hierfür vorab den Sachverhalt in
Anwendung von § 7 VRG selbständig abzuklären und in diesem Zusammenhang
namentlich die Söhne der Beschwerdeführerin, deren (aktuelle und frühere) Beiständin
und den Kindsvater in geeigneter Form anzuhören (vgl. BGE 147 I 149 E. 3).
Darüber hinaus ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erheben.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw.
deren Vertretung für beide Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3
Die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bejahen; ihr Begehren kann
angesichts des Verfahrensausgangs zudem nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden, und der Beizug einer Rechtsvertretung ist gerechtfertigt.
Folglich ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
insofern gutzuheissen, als ihr in der Person von Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen ist.
Im Übrigen wird das Gesuch mit Blick auf die angeordnete
Kostenfolge als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.4
Was die
Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichtenden Entschädigung
anbelangt, ist anzumerken, dass diese grundsätzlich nur die erforderlichen
Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung
des Endentscheids mit der Klientschaft umfasst (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 94). Im Zeitpunkt vor der Gesuchseinreichung sind in der
Regel nur jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den
Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird.
Mit einzubeziehen ist insbesondere der Aufwand für das Verfassen der
Sacheingaben, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung eingereicht werden (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 95;
ferner BGr, 27. Juni 2012, 5A_181/2012, E. 2.3 mit Hinweisen).
Damit sowie in Anbetracht dessen, dass Rechtsanwalt B
nicht vorbringt, ihm sei eine frühere Gesuchseinreichung nicht möglich gewesen,
ist der Beschwerdeführerin nur der ihrem Vertreter im Zusammenhang mit der Verfassung
des Gesuchs vom 25. Oktober 2021 sowie der Schlussbesprechung entstandene Aufwand
zu entschädigen. Dabei erscheint mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ein
Zeitaufwand von 1,5 Stunden als angemessen, weshalb der Anspruch von
Rechtsanwalt B auf Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch die
Bezahlung der Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an ihn abgegolten ist (vgl.
VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(vgl. BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 2.2). Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133
V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
22.
Juni 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom
16.
Dezember 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zum materiellen
Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In (teilweiser) Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 22. Juni 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 890.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- auszurichten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
wird insoweit gutgeheissen, als ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben wird; im
Übrigen wird das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …