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Entscheid

VB.2021.00583

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00583

13. April 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23606)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00583

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, eine am 8. September 1973 geborene thailändische

Staatsangehörige, heiratete am 22. Juni 2009 den Schweizer Bürger A,

geboren 1960. Sie reiste am 30. März 2014 zusammen mit ihrer Tochter C

(geb. 2001) in die Schweiz ein und erhielt in der Folge im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge wiederholt

verlängert wurde. B wird zusammen mit A und, bis zu deren Volljährigkeit,

zusammen mit C seit ihrer Einreise in die Schweiz durch die Sozialhilfe

unterstützt. Aus diesem Grund verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich B

mit Verfügung vom 27. Juli 2018 und drohte ihr den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass sie

weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Bis am 19. November

2020 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen über Fr. 300'000.-. Mit

Verfügung vom 11. Mai 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von B vom 14. März

2019 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist

bis 11. August 2021 zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 21. Juli 2021 ab und setzte B zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 9. Oktober 2021 (Dispositiv-Ziff. I und

II). Die Rekurskosten wurden B und A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III), und

es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 29. August 2021 führten B und A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

von B.

Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2021 wurde A verpflichtet,

dem Verwaltungsgericht zur Sicherstellung der Verfahrenskosten binnen 20 Tagen

einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.- zu bezahlen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. September

2021.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Am 19. September 2021 ersuchten B und A um Befreiung

von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurde A die

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen. Am 27. September

2021.

und 3. Oktober 2021 machten B und A weitere Eingaben, wobei sie in

letzterer angaben, B habe inzwischen eine Stelle gefunden und der entsprechende

Arbeitsvertrag werde eingereicht.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wurde B und A

eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um das geltend gemachte Arbeitsverhältnis von B

zu belegen. Die Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wurde von B und A

nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Als Ehefrau eines Schweizer Bürgers hat die

Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung.

2.2

Der

Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erlischt, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1

lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine

Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und

in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt

sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 1. April 2021,

VB.2020.00756, E. 2.3, und 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1,

und 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss

konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit

bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und

den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person

hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird (VGr, 29. Mai 2019,

VB.2018.00423, E. 3.1; BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3

– 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen).

Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen

als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für

Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das

Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,

SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (VGr, 25. März

2020, VB.2019.00709, E. 2.2; BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019, E. 3.2; Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2;

vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 –

12.). Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Sozialhilfebezug des

Beschwerdeführers sei gesondert zu betrachten und könne nicht in die

Beurteilung der Beschwerdeführerin einbezogen werden, kann damit nicht gefolgt

werden.

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und deren

Tochter wurden seit April 2014 durchgehend von der Sozialhilfe

unterstützt − bis zum 19. November 2020 betrugen die bezogenen

Fürsorgeleistungen über Fr. 300'000.-. Da die Beschwerdeführenden

sich auch seither nicht von der Sozialhilfe lösen konnten, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit

und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind

dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 – 10. November

2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3, je mit zahlreichen Hinweisen).

Zur Prognose der Entwicklung der

finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im März 2014 bis heute nie

einer Erwerbstätigkeit nachging und sich nach eigenen Angaben auch nicht um

Dispositiv

eine Stelle bemüht hat. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über einen

thailändischen Schul- und Hochschulabschluss, spricht jedoch laut eigenen

Angaben kein oder nur schlecht Deutsch. Der Beschwerdeführer geht seit Januar

2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

2.3.2

Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die

Beschwerdeführenden weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund

von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.

2.4 Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend

– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei

– wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen

Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1

AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli

2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe der

Sozialhilfeabhängigkeit der ausländischen Person, ihre bisherige Verweildauer

sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar

2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1

– 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5).

2.4.1

Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise im März 2014 nie auf dem

ersten Arbeitsmarkt tätig. Abgesehen von der Teilnahme an

Arbeitsintegrationsprogrammen in den Jahren 2016 und 2018 hat sie keine

Bemühungen unternommen, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie

hat sich insbesondere nicht für Stellen beworben.

Die Beschwerdeführenden stellen

sich auf den Standpunkt, dass eine Suche nach Stellen zwecklos sei, solange die

Beschwerdeführerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse habe.

Während der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich zum Zweck der Gewährung

des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer an,

die Beschwerdeführerin könne mangels Deutschkenntnissen keine Bewerbungschreiben

verfassen.

Die Beschwerdeführenden verkennen, dass von

sozialhilfeabhängigen ausländischen Personen unabhängig von deren

Deutschkenntnissen erwartet werden kann, sich um Stellen zu bemühen. Es wäre

für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, sich systematisch für

Stellen zu bewerben, die lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse erfordern.

Dass das Angebot an Arbeitnehmenden mit schlechten Deutschkenntnissen grösser

ist als die Nachfrage, ändert daran nichts. Sollten ihre Deutschkenntnisse für

das Verfassen eines Bewerbungsschreibens nicht ausreichen, hätte sie der Beschwerdeführer

hierbei unterstützen können.

2.4.2 Nicht zuletzt wäre es auch an der

Beschwerdeführerin gewesen, ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern,

indem sie sich um den Erwerb der deutschen Sprache bemühte. Es ist ihr

zugutezuhalten, dass sie in den Jahren 2015 und 2016 Deutschkurse besuchte und

sich auch 2019 für einen solchen Kurs anmeldete, der aufgrund der kleinen Zahl

von Anmeldungen nicht stattfand. Ihre Bemühungen erreichen jedoch nicht die

Intensität, die ihr zumutbar gewesen wäre. Nachdem sie im Jahr 2014 in die

Schweiz kam, wäre zu erwarten gewesen, dass sie mit Hilfe ihres Ehemanns auch

unabhängig von Kursen Deutschkenntnisse erwerben würde. Dies ist mit Lernhilfen

im Internet oder Lehrmitteln, die speziell auf das Selbststudium ausgelegt sind,

ohne Weiteres möglich.

2.4.3 Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin ein

erhebliches Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug, da sie keine Bemühungen

unternahm, eine Stelle zu finden und ihre Bemühungen zum Erwerb von

Deutschkenntnissen hinter dem ihr Zumutbaren zurückblieben.

2.5

2.5.1 Die heute 48-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit

März 2014 und somit seit rund 8 Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht Thailändisch

und ein wenig Deutsch. In Thailand besuchte sie die Schule und

absolvierte ein Bachelorstudium in Business Administration. Nach ihrem Studium

arbeitete sie in der Administration einer Universität und als

Zwangsvollstreckungsbeauftragte in einer Anwaltskanzlei. Die Beschwerdeführerin

verbrachte mithin die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Grossteil

ihres Erwachsenenalters in ihrer Heimat, bevor sie im Alter von 40 Jahren

in die Schweiz einreiste. In ihrer Heimat leben ihre Mutter, ihr Bruder und

ihre Schwester. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe einzig noch mit ihrem

Bruder Kontakt, da sie sich mit ihrer Schwester zerstritten habe und ihre

Mutter dement sei. Mit der Sprache und Kultur ihrer Heimat ist sie demnach

weiterhin vertraut; eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ist möglich.

2.5.2

Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der

Schweiz gründet insbesondere in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer hier

lebt. Für diesen wäre eine Ausreise nach Thailand mit gewissen Härten

verbunden, da er bereits 61 Jahre alt ist und nur ein bisschen Thailändisch

spricht. Insgesamt wäre ihm allerdings angesichts der Tatsache, dass er bereits

vor 2014 regelmässig in Thailand weilte, bald pensioniert wird und angibt,

dieses Land zu kennen und sich dort wohlzufühlen, eine Ausreise

nach Thailand zusammen mit seiner Ehefrau nicht unzumutbar. Sollte der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben, könnte die

Beziehung über Kurzbesuche während der Ferien und über moderne

Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, wie dies von den

Beschwerdeführenden bereits in der Anfangsphase ihrer Ehe gehandhabt wurde.

2.6 Unter

Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin deren privates Interesse

an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich demnach trotz deren Ehe

mit dem Beschwerdeführer als verhältnismässig.

2.7 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist eine Person,

welche nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten

aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des

Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18).

3.2 Die

Beschwerdeführerin hat sich in keiner Weise darum bemüht, ein Erwerbseinkommen

zu generieren. Auch ihre Bemühungen um den Erwerb der deutschen Sprache

beschränken sich auf ein Minimum. Das daraus folgende erhebliche Verschulden an

ihrer Sozialhilfeabhängigkeit vermag die Beschwerdeführerin nicht durch ihr Interesse

an einem Verbleib bei ihrem Ehemann in der Schweiz aufzuwiegen. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung ist folglich aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 14 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin angenommen wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an