VB.2021.00583
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00583
13. April 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23606)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00583
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, eine am 8. September 1973 geborene thailändische
Staatsangehörige, heiratete am 22. Juni 2009 den Schweizer Bürger A,
geboren 1960. Sie reiste am 30. März 2014 zusammen mit ihrer Tochter C
(geb. 2001) in die Schweiz ein und erhielt in der Folge im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge wiederholt
verlängert wurde. B wird zusammen mit A und, bis zu deren Volljährigkeit,
zusammen mit C seit ihrer Einreise in die Schweiz durch die Sozialhilfe
unterstützt. Aus diesem Grund verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich B
mit Verfügung vom 27. Juli 2018 und drohte ihr den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass sie
weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Bis am 19. November
2020 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen über Fr. 300'000.-. Mit
Verfügung vom 11. Mai 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von B vom 14. März
2019 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist
bis 11. August 2021 zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 21. Juli 2021 ab und setzte B zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 9. Oktober 2021 (Dispositiv-Ziff. I und
II). Die Rekurskosten wurden B und A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III), und
es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 29. August 2021 führten B und A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von B.
Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2021 wurde A verpflichtet,
dem Verwaltungsgericht zur Sicherstellung der Verfahrenskosten binnen 20 Tagen
einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.- zu bezahlen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. September
2021.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Am 19. September 2021 ersuchten B und A um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurde A die
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen. Am 27. September
2021.
und 3. Oktober 2021 machten B und A weitere Eingaben, wobei sie in
letzterer angaben, B habe inzwischen eine Stelle gefunden und der entsprechende
Arbeitsvertrag werde eingereicht.
Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wurde B und A
eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um das geltend gemachte Arbeitsverhältnis von B
zu belegen. Die Präsidialverfügung vom 16. März 2022 wurde von B und A
nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Als Ehefrau eines Schweizer Bürgers hat die
Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung.
2.2
Der
Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erlischt, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine
Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und
in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt
sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 1. April 2021,
VB.2020.00756, E. 2.3, und 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1,
und 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss
konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person
hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird (VGr, 29. Mai 2019,
VB.2018.00423, E. 3.1; BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3
– 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen).
Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen
als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für
Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das
Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (VGr, 25. März
2020, VB.2019.00709, E. 2.2; BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019, E. 3.2; Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2;
vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 –
12.). Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Sozialhilfebezug des
Beschwerdeführers sei gesondert zu betrachten und könne nicht in die
Beurteilung der Beschwerdeführerin einbezogen werden, kann damit nicht gefolgt
werden.
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und deren
Tochter wurden seit April 2014 durchgehend von der Sozialhilfe
unterstützt − bis zum 19. November 2020 betrugen die bezogenen
Fürsorgeleistungen über Fr. 300'000.-. Da die Beschwerdeführenden
sich auch seither nicht von der Sozialhilfe lösen konnten, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit
und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind
dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 – 10. November
2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3, je mit zahlreichen Hinweisen).
Zur Prognose der Entwicklung der
finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im März 2014 bis heute nie
einer Erwerbstätigkeit nachging und sich nach eigenen Angaben auch nicht um
Dispositiv
eine Stelle bemüht hat. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über einen
thailändischen Schul- und Hochschulabschluss, spricht jedoch laut eigenen
Angaben kein oder nur schlecht Deutsch. Der Beschwerdeführer geht seit Januar
2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
2.3.2
Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die
Beschwerdeführenden weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.
2.4 Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend
– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei
– wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen
Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1
AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli
2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe der
Sozialhilfeabhängigkeit der ausländischen Person, ihre bisherige Verweildauer
sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar
2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1
– 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5).
2.4.1
Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise im März 2014 nie auf dem
ersten Arbeitsmarkt tätig. Abgesehen von der Teilnahme an
Arbeitsintegrationsprogrammen in den Jahren 2016 und 2018 hat sie keine
Bemühungen unternommen, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie
hat sich insbesondere nicht für Stellen beworben.
Die Beschwerdeführenden stellen
sich auf den Standpunkt, dass eine Suche nach Stellen zwecklos sei, solange die
Beschwerdeführerin keine ausreichenden Deutschkenntnisse habe.
Während der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich zum Zweck der Gewährung
des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer an,
die Beschwerdeführerin könne mangels Deutschkenntnissen keine Bewerbungschreiben
verfassen.
Die Beschwerdeführenden verkennen, dass von
sozialhilfeabhängigen ausländischen Personen unabhängig von deren
Deutschkenntnissen erwartet werden kann, sich um Stellen zu bemühen. Es wäre
für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, sich systematisch für
Stellen zu bewerben, die lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse erfordern.
Dass das Angebot an Arbeitnehmenden mit schlechten Deutschkenntnissen grösser
ist als die Nachfrage, ändert daran nichts. Sollten ihre Deutschkenntnisse für
das Verfassen eines Bewerbungsschreibens nicht ausreichen, hätte sie der Beschwerdeführer
hierbei unterstützen können.
2.4.2 Nicht zuletzt wäre es auch an der
Beschwerdeführerin gewesen, ihre Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern,
indem sie sich um den Erwerb der deutschen Sprache bemühte. Es ist ihr
zugutezuhalten, dass sie in den Jahren 2015 und 2016 Deutschkurse besuchte und
sich auch 2019 für einen solchen Kurs anmeldete, der aufgrund der kleinen Zahl
von Anmeldungen nicht stattfand. Ihre Bemühungen erreichen jedoch nicht die
Intensität, die ihr zumutbar gewesen wäre. Nachdem sie im Jahr 2014 in die
Schweiz kam, wäre zu erwarten gewesen, dass sie mit Hilfe ihres Ehemanns auch
unabhängig von Kursen Deutschkenntnisse erwerben würde. Dies ist mit Lernhilfen
im Internet oder Lehrmitteln, die speziell auf das Selbststudium ausgelegt sind,
ohne Weiteres möglich.
2.4.3 Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin ein
erhebliches Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug, da sie keine Bemühungen
unternahm, eine Stelle zu finden und ihre Bemühungen zum Erwerb von
Deutschkenntnissen hinter dem ihr Zumutbaren zurückblieben.
2.5
2.5.1 Die heute 48-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit
März 2014 und somit seit rund 8 Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht Thailändisch
und ein wenig Deutsch. In Thailand besuchte sie die Schule und
absolvierte ein Bachelorstudium in Business Administration. Nach ihrem Studium
arbeitete sie in der Administration einer Universität und als
Zwangsvollstreckungsbeauftragte in einer Anwaltskanzlei. Die Beschwerdeführerin
verbrachte mithin die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Grossteil
ihres Erwachsenenalters in ihrer Heimat, bevor sie im Alter von 40 Jahren
in die Schweiz einreiste. In ihrer Heimat leben ihre Mutter, ihr Bruder und
ihre Schwester. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe einzig noch mit ihrem
Bruder Kontakt, da sie sich mit ihrer Schwester zerstritten habe und ihre
Mutter dement sei. Mit der Sprache und Kultur ihrer Heimat ist sie demnach
weiterhin vertraut; eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ist möglich.
2.5.2
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der
Schweiz gründet insbesondere in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer hier
lebt. Für diesen wäre eine Ausreise nach Thailand mit gewissen Härten
verbunden, da er bereits 61 Jahre alt ist und nur ein bisschen Thailändisch
spricht. Insgesamt wäre ihm allerdings angesichts der Tatsache, dass er bereits
vor 2014 regelmässig in Thailand weilte, bald pensioniert wird und angibt,
dieses Land zu kennen und sich dort wohlzufühlen, eine Ausreise
nach Thailand zusammen mit seiner Ehefrau nicht unzumutbar. Sollte der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben, könnte die
Beziehung über Kurzbesuche während der Ferien und über moderne
Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, wie dies von den
Beschwerdeführenden bereits in der Anfangsphase ihrer Ehe gehandhabt wurde.
2.6 Unter
Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin deren privates Interesse
an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich demnach trotz deren Ehe
mit dem Beschwerdeführer als verhältnismässig.
2.7 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung.
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist eine Person,
welche nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten
aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des
Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18).
3.2 Die
Beschwerdeführerin hat sich in keiner Weise darum bemüht, ein Erwerbseinkommen
zu generieren. Auch ihre Bemühungen um den Erwerb der deutschen Sprache
beschränken sich auf ein Minimum. Das daraus folgende erhebliche Verschulden an
ihrer Sozialhilfeabhängigkeit vermag die Beschwerdeführerin nicht durch ihr Interesse
an einem Verbleib bei ihrem Ehemann in der Schweiz aufzuwiegen. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist folglich aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1; § 14 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin angenommen wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…