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Entscheid

VB.2021.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00587

17. Februar 2022Deutsch23 min

(URT.2022.23458)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00587

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rückstufung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1960, Staatsangehöriger von Ghana, reiste

erstmals im Jahr 1989 in die Schweiz ein. Nach der Heirat mit einer Schweizerin

im Jahr 1992 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau

erteilt und in der Folge mehrmals verlängert. Die Ehe wurde spätestens im Jahr

2000 geschieden. Am 30. November 2000 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt, wobei die letzte Kontrollfrist am

1. November 2019 endete.

Mit Verfügung vom 30. September 2019 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, erteilte diesem eine

Aufenthaltsbewilligung – befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung –

und knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Einhaltung

folgender Bedingungen: lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen,

Abzahlung der bestehenden Schulden, strafloses Verhalten, kein Bezug von

Sozialhilfe .

Erwägungen

II.

A. Gegen

diese Verfügung erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion mit dem Antrag, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu

belassen, und dem Eventualantrag, die vom Migrationsamt festgelegten

Bedingungen seien durch die folgenden zu ersetzen: Bemühungen zur Erfüllung der

finanziellen Verpflichtungen und Bemühungen zur Abzahlung der bestehenden

Schulden. Die Sicherheitsdirektion hiess mit Entscheid vom 6. April 2020

den Rekurs gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Sie begründete dies im

Wesentlichen damit, dass auf die Sache das Ausländer- und Integrationsgesetz

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der bis 31. Dezember

2018.

geltenden Fassung anwendbar sei, was eine Rückstufung ausschliesse.

B. Das

Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 3. Dezember 2020 (VB.2020.00305)

eine gegen diesen Rekursentscheid gerichtete Beschwerde des eidgenössischen

Staatssekretariats für Migration (SEM) teilweise gut. Es hob den

angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zum Neuentscheid unter Anwendung

des seit 1. Januar 2019 geltenden Rechts an die Sicherheitsdirektion

zurück.

C. Mit

Rekursentscheid vom 20. Juli 2021 hiess die Sicherheitsdirektion das

Eventualbegehren von A teilweise gut, indem sie die vom Migrationsamt

festgelegten Bedingungen teilweise präzisierte und das Migrationsamt anwies,

die Aufenthaltsbewilligung mit den neu formulierten Bedingungen zu versehen; im

Übrigen wies sie den Rekurs ab. Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens A,

nahm sie jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse, bestellte MLaw C und

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen, richtete diesen unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht je eine Entschädigung aus

(Dispositiv-Ziff. II und III) und verweigerte A eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am

30.

August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es

sei unter Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete

ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf

Beschwerdebeantwortung. Am 27. Januar 2022 reichte die Rechtsvertreterin von

A eine weitere Eingabe und ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Vorliegend ist die Rückstufung des Beschwerdeführers von

der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn von

Art. 63 Abs. 2 AIG streitig. Die Vorinstanz begründet sie

hauptsächlich mit der Verschuldung des Beschwerdeführers, die eine

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen

darstelle, weswegen das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung

mit Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201])

nicht erfüllt sei.

2.1

Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem

1.

Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht

setzt voraus, dass ein aktuelles Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht

vorliegt (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3 [zur Publikation

vorgesehen], auch zum Folgenden). Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019

eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue

Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung

und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl.

auch VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 2.3).

2.2

Bei der

Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG die

folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die

Rückstufung verlangt nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung

(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG

sowie Art. 77f VZAE). Sie kommt

nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrations­-

defiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich

und zumut­-

bar erscheint (BGr, 19. Oktober 2021,

2C_667/2020, E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00132,

E. 2.2 [beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung

verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus

Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller

Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige

Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr,

21.

Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Für die

Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung

einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten

erforderlich (VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.4 mit Hinweis).

3.

3.1

Nach Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE

ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

unter

anderem dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften

und behördliche Verfügungen missachtet oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der

Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der

Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss

gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1

lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit

keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr

sind hier betragsmässig tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen.

Ebenso wie in den genannten (Wider­-

rufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein.

3.2

Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie

selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020,

2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868,

E. 2.5.3 [beide auch zum Folgenden]). Der

Beweis obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019,

E. 3.1). Von

Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Es muss Absicht,

Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen; keine Mutwilligkeit

liegt vor, wenn die Verschuldung auf Schicksalsschläge zurückgeht (BGr,

7.

März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Unterliegt

eine Person einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der

Lohnpfändung, kann sie allerdings von vornherein ausserhalb des

Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der

betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit

vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung

unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020,

E. 3.1 f.).

3.3

3.3.1

Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 9. März 2016

wies offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 95'289.35 sowie

eingeleitete Betreibungen auf, weshalb der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer am 31. August 2016 verwarnte und ihm den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung androhte, sollte er seinen finanziellen Verpflichtungen

weiterhin nicht nachkommen. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom

5.

Oktober 2017 ergeben sich dann offene Verlustscheine im Gesamtbetrag

von Fr. 140'537.-. Weil die Auszüge nicht auf denselben Grundlagen

beruhen, lassen sich die beiden genannten Beträge allerdings nicht direkt

miteinander in Bezug setzen. Vielmehr sind folgende Entwicklungen ablesbar: Der

Auszug vom 5. Oktober 2017 weist insgesamt 20 Verlustscheine mit

einem Gesamtbetrag von Fr. 31'145.- aus, denen Forderungen zugrunde

liegen, die im Auszug vom 9. März 2016 als eingeleitete oder einer

Einkommenspfändung zugrunde liegende Betreibungen vermerkt sind. Vor der

migrationsrechtlichen Verwarnung vom 31. August 2016 kamen fünf neue

Verlustscheine über insgesamt Fr. 10'122.40 hinzu, nach der Verwarnung

zwei neue Verlustscheine über insgesamt Fr. 4'032.50, dazu wurden nach der

Verwarnung fünf neue Betreibungen über den Gesamtbetrag von Fr. 18'692.85

eingeleitet. Dem Verlustscheinregister vom 30. Mai 2018 ist zu entnehmen,

dass zwischen dem 5. Oktober 2017 und diesem Datum keine neuen

Verlustscheine hinzukamen. Ein neuerer Betreibungsregisterauszug aus dem

damaligen Betreibungskreis des Beschwerdeführers liegt nicht bei den Akten. Der

Betreibungsregisterauszug vom 29. März 2021, der die Zeit seit dem Zuzug

des Beschwerdeführers in dessen heutige Wohngemeinde – am 15. August 2018

– abdeckt, weist weitere 17 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 25'919.88, Pfändungen für sieben Forderungen über insgesamt Fr. 14'276.58

sowie fünf zusätzliche offene Betreibungen über insgesamt Fr. 4'772.60 aus.

Gläubiger sind namentlich – aber nicht ausschliesslich – der Kanton und

Gemeinden, Krankenkassen und Liegenschaftsverwaltungen.

3.3.2

Der Beschwerdeführer war früher Taxifahrer und ist (anscheinend seit 2016)

als selbständiger Uber-Fahrer tätig. Als solcher erwirtschaftete er im Jahr

2017.

ein Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 51'112.06 sowie zwischen Januar

und September 2018 ein solches von Fr. 40'794.33, was einem monatlichen

Bruttoeinkommen von Fr. 4'376.- entspricht. Infolge eines

Führerausweisentzugs arbeitete er von Dezember 2018 bis Februar 2019 nicht. Für

die Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli 2019 reichte der

Beschwerdeführer Uber-Abrechnungen ein, aus denen sich ein monatliches

durchschnittliches Einkommen (vor Abzug der an Uber zu leistenden Beiträge) von

Fr. 6'442.- bei einer wöchentlichen Präsenzzeit zwischen 26 ½ und 61 ¼

Stunden ergibt, woraus sich auf ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'831.-

schliessen lässt.

3.3.3

Gemäss ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. D, Chefarzt Orthopädische

Chirurgie FMH (Klinik E in F), erlitt der Beschwerdeführer 1998 einen

Autounfall, weshalb ihm eine Hüftprothese eingesetzt werden musste. Der

Beschwerdeführer berichte über starke, progrediente Schmerzen und hinke stark.

Im Zeugnis vom 23. Mai 2016 bezeichnete Dr. D den Beschwerdeführer als

"eigentlich praktisch immobil" und kam zum Schluss, dieser sei zu

100.

% arbeitsunfähig. Gemäss Zeugnis vom 8. Januar 2018 zeigte sich

eine progrediente Lockerung des Schafts der Prothese; es müsse dringend eine

Revision durchgeführt werden. Im Lauf des Verfahrens gab der Beschwerdeführer

unterschiedliche Gründe an, weshalb er die Operation bisher nicht vornehmen

liess.

3.4

3.4.1

Mit der Vorinstanz ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass

dessen Schulden nach der Verwarnung und auch nach der erstinstanzlichen

Verfügung weiter in nennenswertem Mass angestiegen sind. Dies gälte selbst dann,

wenn manche Forderungen mehrmals betrieben worden sein sollten, wie der

Beschwerdeführer vor den ersten beiden Instanzen vorbrachte. Der Nachweis der

letzteren Behauptung obläge allerdings dem Beschwerdeführer, der Zugriff auf

die fraglichen Verlustscheine hat und aufzeigen könnte, ob sie tatsächlich auf

den gleichen Forderungen beruhen (BGr, 27. Oktober 2021, 2C_318/2021,

E. 5.2). Sodann wäre dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, dass er

sich in den Jahren 2018 und 2019 um die Abzahlung einzelner Schulden in Raten

bemüht hat, worin grundsätzlich ernsthafte Bemühungen um Schuldensanierung zu

sehen sind (BGr, 21. Oktober 2021, 2C_628/2021, E. 4.4.3). Allerdings

ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer diese Teilzahlungen auch

tatsächlich geleistet hätte. Jedenfalls dürfte er nicht pünktlich mit der

Abzahlung begonnen haben: Die beiden Vereinbarungen mit dem Verlust­scheininkasso

der Stadt Zürich betreffen dieselben Forderungen und legen einen

unterschiedlichen Beginn der Ratenzahlungen fest (per 1. März bzw.

1.

Mai 2019). Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er vom

2.

Mai 2019 bis zum 2. Mai 2020 einer Erwerbspfändung unterlag, womit

ihm die Möglichkeit verwehrt war, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden

abzubauen, und zusätzliche Betreibungen während dieser Zeitspanne nicht zu

seinen Ungunsten zu berücksichtigen sind. Glaubhaft ist sodann seine

Behauptung, seit dem Ablauf der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung (am

1.

November 2019) könne er sich mangels eines gültigen Ausländerausweises

nicht mehr als Uber-Fahrer registrieren. Von untergeordneter Bedeutung sind im

vorliegenden Fall schliesslich die Bussen wegen Übertretungen im

Betreibungsverfahren, die zwar grundsätzlich Zweifel am guten Willen zur

Befriedigung der Gläubiger erwecken (z. B. BGr, 6. Oktober 2021, 2C_670/2021,

E. 3.4 mit Hinweis), aber bereits etliche Jahre zurückliegen (vgl. die

Strafbefehle vom 24. September 2014 und 2. Dezember 2015).

3.4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen seiner gesundheitlichen

Probleme nicht in der Lage, mehr zu arbeiten und damit seine Einnahmen zu

erhöhen. Der Beschwerdegegner hielt dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom

30.

September 2019 (E. 2e) vor, dieser sei nicht gewillt, seine

Gesundheitssituation schnellstmöglich zu verbessern, "was die Prognose auf

seine zukünftige finanzielle Entwicklung massiv verschlechtert". Die Vorinstanz

wirft ihm vor, er habe sich trotz bereits länger anhaltender körperlicher

Einschränkung in beruflicher Hinsicht nicht weitergebildet, um eine passende

Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, und er habe aufgrund mangelnder

beruflicher Integrationsbemühungen keine andere, besser bezahlte Arbeitsstelle

gefunden. Schliesslich sei zu seinen Ungunsten zu gewichten, dass er die längst

fällige Hüftgelenkoperation nicht habe durchführen lassen; damit wäre es ihm

möglich gewesen, seinen Gesundheitszustand zu verbessern und regelmässig ein

existenzsicherndes Arbeitspensum zu verrichten. Dennoch bezeichnet die

Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers insoweit "noch nicht als

vorwiegend mutwillig"; sie wirft ihm jedoch ein erhebliches, nicht mehr

nur gänzlich untergeordnetes und vernachlässigbares Verschulden an der

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen vor.

3.4.3

In Bezug auf Selbständigerwerbende gilt laut der Praxis, dass ihnen berufliche

Rückschläge zwar nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden können, weil jedes

wirtschaftliche Handeln mit einem Risiko verbunden ist; unter bestimmten

Umständen kann aber das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit

mutwillig sein (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit

Hinweis). Diese Grundsätze sind hier analog anzuwenden. Im vorliegenden Fall

kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Erwerbseinkommen nicht weiter

steigerte, nicht auf Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit

und damit auf Mutwilligkeit zurückgeführt werden: Angesichts seines Alters und

seiner fehlenden Ausbildung ist davon auszugehen, dass er als Taxi- und

Uber-Fahrer seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfte. Selbst wenn eine

Weiterbildung oder berufliche Integrationsmassnahmen in den hier massgebenden

letzten Jahren immer noch realistische Optionen dargestellt haben sollten,

blieben die Chancen des Beschwerdeführers auf eine besser bezahlte

Berufstätigkeit gering. Somit ist der Verzicht auf die genannten Massnahmen dem

Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar. Dies gilt umso mehr in Bezug

auf den bisherigen Verzicht auf eine Hüftoperation: Dieser darf dem Beschwerdeführer

bereits deshalb nicht vorgehalten werden, weil entgegen der Annahme der

Vorinstanzen offenbleibt, ob die Operation zu einer Erhöhung des Arbeitspensums

und des Einkommens führen würde, war doch der Beschwerdeführer trotz

gesundheitlichen Beschwerden erwerbstätig, teilweise sogar mit langen

Arbeitszeiten. Unter welchen Umständen der Verzicht auf eine medizinische

Behandlung als eine mutwillige Schwächung der Erwerbsfähigkeit qualifiziert

Dispositiv

werden könnte, braucht demnach nicht geprüft zu werden.

3.4.4

Der Beschwerdeführer scheint als Fahrer trotz seinen gesundheitlichen

Problemen zumindest zeitweise ein Bruttoeinkommen erlangt zu haben, das ihm die

Begleichung seiner Verbindlichkeiten und wohl auch den Schuldenabbau grundsätzlich

ermöglicht hätte (vorn 3.3.2). Ob der Beschwerdeführer in den betreffenden

Zeitspannen verzichtbare Ausgaben getätigt hat, statt die entsprechenden Mittel

für die Begleichung von Schulden einzusetzen, ergibt sich jedoch nicht aus den

Akten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG ist dem

Beschwerdeführer nicht anzulasten, hat dieser doch dem Beschwerdegegner die

jeweils verlangten Unterlagen stets eingereicht. In Bezug auf die Verwendung

des erzielten Einkommens besteht demnach kein Beleg und schon gar kein Nachweis

für mutwilliges Verhalten.

3.4.5

Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass – abgesehen vom

relativ geringfügigen Betrag von Fr. 17'283.65 in den Jahren 2007 und 2008

– kein Sozialhilfebezug aktenkundig ist. Weil er als Uber-Fahrer grundsätzlich

ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften kann, ist ihm in dieser Hinsicht

auch eine günstige Prognose zu stellen.

3.4.6

Mit der Vorinstanz sind die Schulden wegen unbezahlter Geldstrafen und

Bussen als mutwillig zu betrachten (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019,

E. 4.2.1, 4.2.3). Der Auszug des Stadtrichteramts Zürich vom 25. Juli

2018 weist Verbindlichkeiten (inklusive Verfahrenskosten) und Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 15'413.55 aus. Mutwillig ist sodann der

Einkommensverlust während dreier Monate, der auf einen Entzug des Führerscheins

zurückging (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.4).

3.4.7

Als Fazit ist festzuhalten, dass die Schulden des Beschwerdeführers auch

nach dessen Verwarnung angestiegen sind, und zwar auch in der Periode vor der

Erwerbspfändung und dem Ende der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung.

Ein nennenswerter Abbau von Schulden fand dagegen zu keinem Zeitpunkt statt,

wobei der Beschwerdeführer zeitweise einer Erwerbspfändung unterlag. Soweit die

Neuverschuldung auf unbezahlte Geldstrafen und Bussen sowie auf die Folgen

eines Führerausweisentzugs zurückgeht, ist sie mutwillig. Doch hat der

Beschwerdeführer sein Erwerbspotenzial ausgeschöpft, indem er trotz

Arbeitsunfähigkeit (mit teils langen Arbeitszeiten) als Uber-Fahrer tätig war.

Zudem hat er im fraglichen Zeitraum auch keine Sozialhilfe bezogen. Mutwilliges

Ausgabengebaren ist nicht belegt. Dass sein Erwerbseinkommen nicht ausreichte,

um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, ist dem Beschwerdeführer nicht

qualifiziert vorwerfbar. Dessen Verschuldung ist daher nur in untergeordnetem

Ausmass als mutwillig zu bezeichnen.

3.4.8

Dies gilt umso mehr, als aus übergangsrechtlichen Gründen vorwiegend auf

das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2019 (dem

Inkrafttreten der heutigen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG)

abzustellen ist (BGr, 16. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3; vorn

E. 2.1).

3.4.9

Zum vorliegenden Ergebnis gelangte übrigens auch die Vorinstanz, die sowohl

im angefochtenen Entscheid als auch im aufgehobenen Entscheid vom 6. April

2020 (E. 9.2) festhielt, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers nicht

zu einem überwiegenden Teil mutwillig sei. Weil eine Rückstufung wegen

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen

Mutwilligkeit voraussetzt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE in

Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 63

Abs. 2 AIG), darf diese Massnahme vorliegend nicht aus diesem Grund

verhängt werden.

3.4.10

In diesem Zusammenhang wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem vor,

das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von

Bildung (Art. 77e VZAE in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1

lit. d AIG) nicht zu erfüllen. Wie dargelegt, geht der Beschwerdeführer

jedoch seit Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, welche es ihm grundsätzlich

ermöglicht (hätte), für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und – zumindest

zeitweise – auch seine Schulden zu tilgen.

3.5 Zu

berücksichtigen sind sodann die strafrechtlichen Verurteilungen des

Beschwerdeführers.

3.5.1

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei

einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu

bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Eine Rückstufung kann auch

wegen strafbarer Handlungen erfolgen, sofern sie ein aktuelles

Integrationsdefizit von einigem Gewicht aufzeigen. Dabei kann es sich auch um

untergeordnete, aber regelmässig begangene Straftaten handeln, die einen

Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (noch) nicht

rechtfertigen. Die Rückstufung wegen Straffälligkeit wird nicht durch

Art. 63 Abs. 3 AIG ausgeschlossen, der einen Widerruf der

Niederlassungsbewilligung für unzulässig erklärt, sofern er nur mit einem

Delikt begründet wird, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder

Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Diese

Bestimmung soll Widersprüche zwischen straf- und verwaltungsrechtlichen

Entscheiden in Bezug auf den Dualismus zwischen strafrechtlicher

Landesverweisung und verwaltungsrechtlicher Wegweisung verhindern. Mit der

Rückstufung entsteht jedoch kein Widerspruch zum Verzicht auf die

Landesverweisung; vielmehr ist sie nur in diesem Fall möglich (zum Ganzen: BGr,

19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 4.3, 6.2 f.).

3.5.2

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2003 bis 2020 insgesamt elf

Strafbefehle erwirkt. Fünf davon betreffen Übertretungen, darunter auch die vom

Beschwerdegegner hervorgehobenen Delikte im Betreibungsverfahren, die mit

Strafbefehlen vom 24. September 2014 und 2. Dezember 2015 geahndet

wurden. Die Vergehen, derentwegen der Beschwerdeführer mit Geldstrafen von

insgesamt 130 Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 1'000.-

bestraft wurde, betrafen Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz: grobe

Verkehrsregelverletzungen (Strafbefehle vom 22. September 2003 und

6. März 2018), Fahren ohne Fahrzeugausweis (Strafbefehl vom 16. März

2010) sowie Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Strafbefehle vom

3. September 2012, 1. April 2014 und 20. Februar 2017). Seit dem

1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer nur einmal wegen verschiedener

Verstösse gegen die Normen über die Arbeits- und Ruhezeiten der Chauffeure

sowie einer Verkehrsregelverletzung mit Fr. 1'200.- gebüsst (Strafbefehl

vom 10. Dezember 2020).

3.5.3

Die mit dem Strafbefehl vom 10. Dezember 2020 geahndeten Übertretungen

rechtfertigen unbestrittenermassen keine Rückstufung, und sie vermögen auch

nicht zur Rechtfertigung einer solchen beizutragen. Dies gilt auch, wenn die

frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt wird: Zwar

wurde dieser mit einer gewissen Häufigkeit straffällig, und die Vorinstanz

weist zu Recht darauf hin, dass er mit Strassenverkehrsdelikten seinen

Führerausweis und damit auch seine Erwerbsquelle riskiert. Entscheidend ist

jedoch, dass es sich insgesamt um untergeordnete Delikte handelt.

3.6 Gemäss der

Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer schliesslich das Integrationskriterium

genügender Sprachkompetenzen nicht (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG

in Verbindung mit Art. 77d VZAE).

3.6.1

Um das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG

zu erfüllen, hat die ausländische Person ihre Sprachkompetenzen in einer

Landessprache nachzuweisen. Der Nachweis gilt nach Art. 77d Abs. 1

VZAE unter anderem dann als erbracht, wenn sie über einen Sprachnachweis

verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache

bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den

allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d).

3.6.2

Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben einen dreimonatigen

Deutschkurs besucht, verfügt aber nicht über einen Sprachnachweis im Sinn von

Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE. Laut Polizeiprotokollen spricht er

gebrochen Deutsch; die selbständig verfassten Eingaben an den Beschwerdegegner

hat er – zumindest überwiegend – auf Englisch geschrieben.

3.6.3

Ob der Beschwerdeführer – auch schriftlich – über die erforderlichen

Deutschkenntnisse verfügt, erscheint hier allerdings nicht ausschlaggebend,

womit die Frage offenbleiben kann: Zunächst ist auch in Bezug auf ungenügende

Sprachkompetenzen zu beachten, dass solche dem Beschwerdeführer vor dem

Inkrafttreten von Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 nicht vorgehalten

werden durften. Sie wurden entsprechend in der Verwarnungsverfügung vom

31. August 2016 nicht erwähnt. Sodann wäre ein Zusammenhang zwischen einem

allfälligen sprachlichen Integrationsdefizit und der Verschuldung nicht

ersichtlich (vgl. dagegen BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021,

E. 6.5.1): Für die Tätigkeit als Uber-Fahrer dürften die Sprachkenntnisse

des Beschwerdeführers ausreichen, und eine andere, besser bezahlte

Erwerbstätigkeit ist bereits aufgrund des Alters und der fehlenden Ausbildung

nicht realistisch. Es handelt sich somit um einen untergeordneten

Gesichtspunkt. Davon gingen implizit auch der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz aus, indem sie darauf verzichteten, die Verbesserung der

sprachlichen Integration als Bedingung der Aufenthaltsbewilligung zu formulieren.

3.7 Die

Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

4.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und hat dieser dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Weil ihm für das Beschwerdeverfahren keine Kosten

aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.3 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner finanziellen

Verhältnisse zu bejahen (vgl. bereits VGr, 3. Dezember 2020,

VB.2020.00305, E. 4.3.1). Sein Begehren kann angesichts des

Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und

der Beizug einer Rechtsvertretung erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich

ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu

bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren eine Rechtsvertretung zu bestellen.

5.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

5.5 Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht, in der

sie für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen im Betrag von Fr. 1'538.40

(inklusive Mehrwertsteuer) geltend macht (6 Stunden 25 Minuten

Zeitaufwand sowie Fr. 16.70 Barauslagen). Dies erscheint grundsätzlich

vertretbar, allerdings ist die Honorarnote insofern zu kürzen, als der

Zeitaufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids und dessen Besprechung

mit dem Beschwerdeführer nicht mit anderthalb Stunden, sondern angesichts der

Gutheissung nur mit einer halben Stunde zu veranschlagen ist. Die zu

berücksichtigenden Aufwendungen betragen demnach Fr. 1'301.40 (inklusive

Mehrwertsteuer, ausgehend von einem Zeitaufwand von 5 Stunden 25 Minuten).

Damit ist der Rechtsvertreterin lediglich die betragsmässig höhere

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen (vgl. VGr,

18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).

5.6 Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren erweist sich aufgrund des

Verfahrensausgangs ebenfalls als gegenstandslos. Die Vorinstanz anerkennt den

Aufwand der damaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw C, für den ersten

Verfahrensgang in der Höhe von Fr. 1'264.25. Im Entscheid vom

6. April 2020 sprach sie der Rechtsbeiständin die Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- inklusive Mehrwertsteuer zu, woran festzuhalten ist. Sodann

anerkannte die Vorinstanz den Aufwand der derzeitigen unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin B, für den zweiten Verfahrensgang in der Höhe

von Fr. 488.- inklusive Mehrwertsteuer. Dem Beschwerdeführer ist für den

zweiten Rechtsgang im Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 500.- zuzusprechen, die wiederum direkt der (jetzigen)

Rechtsvertreterin auszuzahlen ist, weil deren Honorar als unentgeltliche

Rechtsbeiständin niedriger ist als die Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen

Entscheids vom 20. Juli 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom

30. September 2019 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids werden

die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für die Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

Unter

Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III und in Abänderung von

Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids werden dem

Beschwerdeführer MLaw C und Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständinnen für die Rekursverfahren bestellt und wird der

Beschwerdegegner verpflichtet, MLaw C eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- und Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung von

Fr. 500.- für die Rekursverfahren zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Dem

Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin für

das Beschwerdeverfahren bestellt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …