VB.2021.00587
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00587
17. Februar 2022Deutsch23 min
(URT.2022.23458)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00587
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückstufung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1960, Staatsangehöriger von Ghana, reiste
erstmals im Jahr 1989 in die Schweiz ein. Nach der Heirat mit einer Schweizerin
im Jahr 1992 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau
erteilt und in der Folge mehrmals verlängert. Die Ehe wurde spätestens im Jahr
2000 geschieden. Am 30. November 2000 wurde A die
Niederlassungsbewilligung erteilt, wobei die letzte Kontrollfrist am
1. November 2019 endete.
Mit Verfügung vom 30. September 2019 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, erteilte diesem eine
Aufenthaltsbewilligung – befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung –
und knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Einhaltung
folgender Bedingungen: lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen,
Abzahlung der bestehenden Schulden, strafloses Verhalten, kein Bezug von
Sozialhilfe .
Erwägungen
II.
A. Gegen
diese Verfügung erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion mit dem Antrag, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
belassen, und dem Eventualantrag, die vom Migrationsamt festgelegten
Bedingungen seien durch die folgenden zu ersetzen: Bemühungen zur Erfüllung der
finanziellen Verpflichtungen und Bemühungen zur Abzahlung der bestehenden
Schulden. Die Sicherheitsdirektion hiess mit Entscheid vom 6. April 2020
den Rekurs gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Sie begründete dies im
Wesentlichen damit, dass auf die Sache das Ausländer- und Integrationsgesetz
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der bis 31. Dezember
2018.
geltenden Fassung anwendbar sei, was eine Rückstufung ausschliesse.
B. Das
Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 3. Dezember 2020 (VB.2020.00305)
eine gegen diesen Rekursentscheid gerichtete Beschwerde des eidgenössischen
Staatssekretariats für Migration (SEM) teilweise gut. Es hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zum Neuentscheid unter Anwendung
des seit 1. Januar 2019 geltenden Rechts an die Sicherheitsdirektion
zurück.
C. Mit
Rekursentscheid vom 20. Juli 2021 hiess die Sicherheitsdirektion das
Eventualbegehren von A teilweise gut, indem sie die vom Migrationsamt
festgelegten Bedingungen teilweise präzisierte und das Migrationsamt anwies,
die Aufenthaltsbewilligung mit den neu formulierten Bedingungen zu versehen; im
Übrigen wies sie den Rekurs ab. Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens A,
nahm sie jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse, bestellte MLaw C und
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen, richtete diesen unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht je eine Entschädigung aus
(Dispositiv-Ziff. II und III) und verweigerte A eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am
30.
August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es
sei unter Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete
ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf
Beschwerdebeantwortung. Am 27. Januar 2022 reichte die Rechtsvertreterin von
A eine weitere Eingabe und ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vorliegend ist die Rückstufung des Beschwerdeführers von
der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn von
Art. 63 Abs. 2 AIG streitig. Die Vorinstanz begründet sie
hauptsächlich mit der Verschuldung des Beschwerdeführers, die eine
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen
darstelle, weswegen das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung
mit Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201])
nicht erfüllt sei.
2.1
Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem
1.
Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht
setzt voraus, dass ein aktuelles Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht
vorliegt (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3 [zur Publikation
vorgesehen], auch zum Folgenden). Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019
eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue
Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung
und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl.
auch VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 2.3).
2.2
Bei der
Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG die
folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die
Rückstufung verlangt nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG
sowie Art. 77f VZAE). Sie kommt
nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrations-
defiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich
und zumut-
bar erscheint (BGr, 19. Oktober 2021,
2C_667/2020, E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00132,
E. 2.2 [beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung
verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller
Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige
Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr,
21.
Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Für die
Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung
einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten
erforderlich (VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.4 mit Hinweis).
3.
3.1
Nach Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE
ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
unter
anderem dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften
und behördliche Verfügungen missachtet oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der
Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der
Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1
lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit
keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr
sind hier betragsmässig tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen.
Ebenso wie in den genannten (Wider-
rufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein.
3.2
Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie
selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020,
2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868,
E. 2.5.3 [beide auch zum Folgenden]). Der
Beweis obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019,
E. 3.1). Von
Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Es muss Absicht,
Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen; keine Mutwilligkeit
liegt vor, wenn die Verschuldung auf Schicksalsschläge zurückgeht (BGr,
7.
März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Unterliegt
eine Person einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der
Lohnpfändung, kann sie allerdings von vornherein ausserhalb des
Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit
vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020,
E. 3.1 f.).
3.3
3.3.1
Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 9. März 2016
wies offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 95'289.35 sowie
eingeleitete Betreibungen auf, weshalb der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer am 31. August 2016 verwarnte und ihm den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung androhte, sollte er seinen finanziellen Verpflichtungen
weiterhin nicht nachkommen. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom
5.
Oktober 2017 ergeben sich dann offene Verlustscheine im Gesamtbetrag
von Fr. 140'537.-. Weil die Auszüge nicht auf denselben Grundlagen
beruhen, lassen sich die beiden genannten Beträge allerdings nicht direkt
miteinander in Bezug setzen. Vielmehr sind folgende Entwicklungen ablesbar: Der
Auszug vom 5. Oktober 2017 weist insgesamt 20 Verlustscheine mit
einem Gesamtbetrag von Fr. 31'145.- aus, denen Forderungen zugrunde
liegen, die im Auszug vom 9. März 2016 als eingeleitete oder einer
Einkommenspfändung zugrunde liegende Betreibungen vermerkt sind. Vor der
migrationsrechtlichen Verwarnung vom 31. August 2016 kamen fünf neue
Verlustscheine über insgesamt Fr. 10'122.40 hinzu, nach der Verwarnung
zwei neue Verlustscheine über insgesamt Fr. 4'032.50, dazu wurden nach der
Verwarnung fünf neue Betreibungen über den Gesamtbetrag von Fr. 18'692.85
eingeleitet. Dem Verlustscheinregister vom 30. Mai 2018 ist zu entnehmen,
dass zwischen dem 5. Oktober 2017 und diesem Datum keine neuen
Verlustscheine hinzukamen. Ein neuerer Betreibungsregisterauszug aus dem
damaligen Betreibungskreis des Beschwerdeführers liegt nicht bei den Akten. Der
Betreibungsregisterauszug vom 29. März 2021, der die Zeit seit dem Zuzug
des Beschwerdeführers in dessen heutige Wohngemeinde – am 15. August 2018
– abdeckt, weist weitere 17 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 25'919.88, Pfändungen für sieben Forderungen über insgesamt Fr. 14'276.58
sowie fünf zusätzliche offene Betreibungen über insgesamt Fr. 4'772.60 aus.
Gläubiger sind namentlich – aber nicht ausschliesslich – der Kanton und
Gemeinden, Krankenkassen und Liegenschaftsverwaltungen.
3.3.2
Der Beschwerdeführer war früher Taxifahrer und ist (anscheinend seit 2016)
als selbständiger Uber-Fahrer tätig. Als solcher erwirtschaftete er im Jahr
2017.
ein Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 51'112.06 sowie zwischen Januar
und September 2018 ein solches von Fr. 40'794.33, was einem monatlichen
Bruttoeinkommen von Fr. 4'376.- entspricht. Infolge eines
Führerausweisentzugs arbeitete er von Dezember 2018 bis Februar 2019 nicht. Für
die Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli 2019 reichte der
Beschwerdeführer Uber-Abrechnungen ein, aus denen sich ein monatliches
durchschnittliches Einkommen (vor Abzug der an Uber zu leistenden Beiträge) von
Fr. 6'442.- bei einer wöchentlichen Präsenzzeit zwischen 26 ½ und 61 ¼
Stunden ergibt, woraus sich auf ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'831.-
schliessen lässt.
3.3.3
Gemäss ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. D, Chefarzt Orthopädische
Chirurgie FMH (Klinik E in F), erlitt der Beschwerdeführer 1998 einen
Autounfall, weshalb ihm eine Hüftprothese eingesetzt werden musste. Der
Beschwerdeführer berichte über starke, progrediente Schmerzen und hinke stark.
Im Zeugnis vom 23. Mai 2016 bezeichnete Dr. D den Beschwerdeführer als
"eigentlich praktisch immobil" und kam zum Schluss, dieser sei zu
100.
% arbeitsunfähig. Gemäss Zeugnis vom 8. Januar 2018 zeigte sich
eine progrediente Lockerung des Schafts der Prothese; es müsse dringend eine
Revision durchgeführt werden. Im Lauf des Verfahrens gab der Beschwerdeführer
unterschiedliche Gründe an, weshalb er die Operation bisher nicht vornehmen
liess.
3.4
3.4.1
Mit der Vorinstanz ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass
dessen Schulden nach der Verwarnung und auch nach der erstinstanzlichen
Verfügung weiter in nennenswertem Mass angestiegen sind. Dies gälte selbst dann,
wenn manche Forderungen mehrmals betrieben worden sein sollten, wie der
Beschwerdeführer vor den ersten beiden Instanzen vorbrachte. Der Nachweis der
letzteren Behauptung obläge allerdings dem Beschwerdeführer, der Zugriff auf
die fraglichen Verlustscheine hat und aufzeigen könnte, ob sie tatsächlich auf
den gleichen Forderungen beruhen (BGr, 27. Oktober 2021, 2C_318/2021,
E. 5.2). Sodann wäre dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, dass er
sich in den Jahren 2018 und 2019 um die Abzahlung einzelner Schulden in Raten
bemüht hat, worin grundsätzlich ernsthafte Bemühungen um Schuldensanierung zu
sehen sind (BGr, 21. Oktober 2021, 2C_628/2021, E. 4.4.3). Allerdings
ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer diese Teilzahlungen auch
tatsächlich geleistet hätte. Jedenfalls dürfte er nicht pünktlich mit der
Abzahlung begonnen haben: Die beiden Vereinbarungen mit dem Verlustscheininkasso
der Stadt Zürich betreffen dieselben Forderungen und legen einen
unterschiedlichen Beginn der Ratenzahlungen fest (per 1. März bzw.
1.
Mai 2019). Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er vom
2.
Mai 2019 bis zum 2. Mai 2020 einer Erwerbspfändung unterlag, womit
ihm die Möglichkeit verwehrt war, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden
abzubauen, und zusätzliche Betreibungen während dieser Zeitspanne nicht zu
seinen Ungunsten zu berücksichtigen sind. Glaubhaft ist sodann seine
Behauptung, seit dem Ablauf der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung (am
1.
November 2019) könne er sich mangels eines gültigen Ausländerausweises
nicht mehr als Uber-Fahrer registrieren. Von untergeordneter Bedeutung sind im
vorliegenden Fall schliesslich die Bussen wegen Übertretungen im
Betreibungsverfahren, die zwar grundsätzlich Zweifel am guten Willen zur
Befriedigung der Gläubiger erwecken (z. B. BGr, 6. Oktober 2021, 2C_670/2021,
E. 3.4 mit Hinweis), aber bereits etliche Jahre zurückliegen (vgl. die
Strafbefehle vom 24. September 2014 und 2. Dezember 2015).
3.4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen seiner gesundheitlichen
Probleme nicht in der Lage, mehr zu arbeiten und damit seine Einnahmen zu
erhöhen. Der Beschwerdegegner hielt dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom
30.
September 2019 (E. 2e) vor, dieser sei nicht gewillt, seine
Gesundheitssituation schnellstmöglich zu verbessern, "was die Prognose auf
seine zukünftige finanzielle Entwicklung massiv verschlechtert". Die Vorinstanz
wirft ihm vor, er habe sich trotz bereits länger anhaltender körperlicher
Einschränkung in beruflicher Hinsicht nicht weitergebildet, um eine passende
Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, und er habe aufgrund mangelnder
beruflicher Integrationsbemühungen keine andere, besser bezahlte Arbeitsstelle
gefunden. Schliesslich sei zu seinen Ungunsten zu gewichten, dass er die längst
fällige Hüftgelenkoperation nicht habe durchführen lassen; damit wäre es ihm
möglich gewesen, seinen Gesundheitszustand zu verbessern und regelmässig ein
existenzsicherndes Arbeitspensum zu verrichten. Dennoch bezeichnet die
Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers insoweit "noch nicht als
vorwiegend mutwillig"; sie wirft ihm jedoch ein erhebliches, nicht mehr
nur gänzlich untergeordnetes und vernachlässigbares Verschulden an der
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen vor.
3.4.3
In Bezug auf Selbständigerwerbende gilt laut der Praxis, dass ihnen berufliche
Rückschläge zwar nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden können, weil jedes
wirtschaftliche Handeln mit einem Risiko verbunden ist; unter bestimmten
Umständen kann aber das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit
mutwillig sein (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit
Hinweis). Diese Grundsätze sind hier analog anzuwenden. Im vorliegenden Fall
kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Erwerbseinkommen nicht weiter
steigerte, nicht auf Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit
und damit auf Mutwilligkeit zurückgeführt werden: Angesichts seines Alters und
seiner fehlenden Ausbildung ist davon auszugehen, dass er als Taxi- und
Uber-Fahrer seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfte. Selbst wenn eine
Weiterbildung oder berufliche Integrationsmassnahmen in den hier massgebenden
letzten Jahren immer noch realistische Optionen dargestellt haben sollten,
blieben die Chancen des Beschwerdeführers auf eine besser bezahlte
Berufstätigkeit gering. Somit ist der Verzicht auf die genannten Massnahmen dem
Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar. Dies gilt umso mehr in Bezug
auf den bisherigen Verzicht auf eine Hüftoperation: Dieser darf dem Beschwerdeführer
bereits deshalb nicht vorgehalten werden, weil entgegen der Annahme der
Vorinstanzen offenbleibt, ob die Operation zu einer Erhöhung des Arbeitspensums
und des Einkommens führen würde, war doch der Beschwerdeführer trotz
gesundheitlichen Beschwerden erwerbstätig, teilweise sogar mit langen
Arbeitszeiten. Unter welchen Umständen der Verzicht auf eine medizinische
Behandlung als eine mutwillige Schwächung der Erwerbsfähigkeit qualifiziert
Dispositiv
werden könnte, braucht demnach nicht geprüft zu werden.
3.4.4
Der Beschwerdeführer scheint als Fahrer trotz seinen gesundheitlichen
Problemen zumindest zeitweise ein Bruttoeinkommen erlangt zu haben, das ihm die
Begleichung seiner Verbindlichkeiten und wohl auch den Schuldenabbau grundsätzlich
ermöglicht hätte (vorn 3.3.2). Ob der Beschwerdeführer in den betreffenden
Zeitspannen verzichtbare Ausgaben getätigt hat, statt die entsprechenden Mittel
für die Begleichung von Schulden einzusetzen, ergibt sich jedoch nicht aus den
Akten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG ist dem
Beschwerdeführer nicht anzulasten, hat dieser doch dem Beschwerdegegner die
jeweils verlangten Unterlagen stets eingereicht. In Bezug auf die Verwendung
des erzielten Einkommens besteht demnach kein Beleg und schon gar kein Nachweis
für mutwilliges Verhalten.
3.4.5
Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass – abgesehen vom
relativ geringfügigen Betrag von Fr. 17'283.65 in den Jahren 2007 und 2008
– kein Sozialhilfebezug aktenkundig ist. Weil er als Uber-Fahrer grundsätzlich
ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften kann, ist ihm in dieser Hinsicht
auch eine günstige Prognose zu stellen.
3.4.6
Mit der Vorinstanz sind die Schulden wegen unbezahlter Geldstrafen und
Bussen als mutwillig zu betrachten (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019,
E. 4.2.1, 4.2.3). Der Auszug des Stadtrichteramts Zürich vom 25. Juli
2018 weist Verbindlichkeiten (inklusive Verfahrenskosten) und Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 15'413.55 aus. Mutwillig ist sodann der
Einkommensverlust während dreier Monate, der auf einen Entzug des Führerscheins
zurückging (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.4).
3.4.7
Als Fazit ist festzuhalten, dass die Schulden des Beschwerdeführers auch
nach dessen Verwarnung angestiegen sind, und zwar auch in der Periode vor der
Erwerbspfändung und dem Ende der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung.
Ein nennenswerter Abbau von Schulden fand dagegen zu keinem Zeitpunkt statt,
wobei der Beschwerdeführer zeitweise einer Erwerbspfändung unterlag. Soweit die
Neuverschuldung auf unbezahlte Geldstrafen und Bussen sowie auf die Folgen
eines Führerausweisentzugs zurückgeht, ist sie mutwillig. Doch hat der
Beschwerdeführer sein Erwerbspotenzial ausgeschöpft, indem er trotz
Arbeitsunfähigkeit (mit teils langen Arbeitszeiten) als Uber-Fahrer tätig war.
Zudem hat er im fraglichen Zeitraum auch keine Sozialhilfe bezogen. Mutwilliges
Ausgabengebaren ist nicht belegt. Dass sein Erwerbseinkommen nicht ausreichte,
um seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, ist dem Beschwerdeführer nicht
qualifiziert vorwerfbar. Dessen Verschuldung ist daher nur in untergeordnetem
Ausmass als mutwillig zu bezeichnen.
3.4.8
Dies gilt umso mehr, als aus übergangsrechtlichen Gründen vorwiegend auf
das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2019 (dem
Inkrafttreten der heutigen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG)
abzustellen ist (BGr, 16. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3; vorn
E. 2.1).
3.4.9
Zum vorliegenden Ergebnis gelangte übrigens auch die Vorinstanz, die sowohl
im angefochtenen Entscheid als auch im aufgehobenen Entscheid vom 6. April
2020 (E. 9.2) festhielt, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers nicht
zu einem überwiegenden Teil mutwillig sei. Weil eine Rückstufung wegen
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen
Mutwilligkeit voraussetzt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE in
Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a und Art. 63
Abs. 2 AIG), darf diese Massnahme vorliegend nicht aus diesem Grund
verhängt werden.
3.4.10
In diesem Zusammenhang wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem vor,
das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von
Bildung (Art. 77e VZAE in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1
lit. d AIG) nicht zu erfüllen. Wie dargelegt, geht der Beschwerdeführer
jedoch seit Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, welche es ihm grundsätzlich
ermöglicht (hätte), für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und – zumindest
zeitweise – auch seine Schulden zu tilgen.
3.5 Zu
berücksichtigen sind sodann die strafrechtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers.
3.5.1
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei
einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu
bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Eine Rückstufung kann auch
wegen strafbarer Handlungen erfolgen, sofern sie ein aktuelles
Integrationsdefizit von einigem Gewicht aufzeigen. Dabei kann es sich auch um
untergeordnete, aber regelmässig begangene Straftaten handeln, die einen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (noch) nicht
rechtfertigen. Die Rückstufung wegen Straffälligkeit wird nicht durch
Art. 63 Abs. 3 AIG ausgeschlossen, der einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung für unzulässig erklärt, sofern er nur mit einem
Delikt begründet wird, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder
Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Diese
Bestimmung soll Widersprüche zwischen straf- und verwaltungsrechtlichen
Entscheiden in Bezug auf den Dualismus zwischen strafrechtlicher
Landesverweisung und verwaltungsrechtlicher Wegweisung verhindern. Mit der
Rückstufung entsteht jedoch kein Widerspruch zum Verzicht auf die
Landesverweisung; vielmehr ist sie nur in diesem Fall möglich (zum Ganzen: BGr,
19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 4.3, 6.2 f.).
3.5.2
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2003 bis 2020 insgesamt elf
Strafbefehle erwirkt. Fünf davon betreffen Übertretungen, darunter auch die vom
Beschwerdegegner hervorgehobenen Delikte im Betreibungsverfahren, die mit
Strafbefehlen vom 24. September 2014 und 2. Dezember 2015 geahndet
wurden. Die Vergehen, derentwegen der Beschwerdeführer mit Geldstrafen von
insgesamt 130 Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 1'000.-
bestraft wurde, betrafen Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz: grobe
Verkehrsregelverletzungen (Strafbefehle vom 22. September 2003 und
6. März 2018), Fahren ohne Fahrzeugausweis (Strafbefehl vom 16. März
2010) sowie Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Strafbefehle vom
3. September 2012, 1. April 2014 und 20. Februar 2017). Seit dem
1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer nur einmal wegen verschiedener
Verstösse gegen die Normen über die Arbeits- und Ruhezeiten der Chauffeure
sowie einer Verkehrsregelverletzung mit Fr. 1'200.- gebüsst (Strafbefehl
vom 10. Dezember 2020).
3.5.3
Die mit dem Strafbefehl vom 10. Dezember 2020 geahndeten Übertretungen
rechtfertigen unbestrittenermassen keine Rückstufung, und sie vermögen auch
nicht zur Rechtfertigung einer solchen beizutragen. Dies gilt auch, wenn die
frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt wird: Zwar
wurde dieser mit einer gewissen Häufigkeit straffällig, und die Vorinstanz
weist zu Recht darauf hin, dass er mit Strassenverkehrsdelikten seinen
Führerausweis und damit auch seine Erwerbsquelle riskiert. Entscheidend ist
jedoch, dass es sich insgesamt um untergeordnete Delikte handelt.
3.6 Gemäss der
Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer schliesslich das Integrationskriterium
genügender Sprachkompetenzen nicht (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG
in Verbindung mit Art. 77d VZAE).
3.6.1
Um das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG
zu erfüllen, hat die ausländische Person ihre Sprachkompetenzen in einer
Landessprache nachzuweisen. Der Nachweis gilt nach Art. 77d Abs. 1
VZAE unter anderem dann als erbracht, wenn sie über einen Sprachnachweis
verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache
bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den
allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d).
3.6.2
Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben einen dreimonatigen
Deutschkurs besucht, verfügt aber nicht über einen Sprachnachweis im Sinn von
Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE. Laut Polizeiprotokollen spricht er
gebrochen Deutsch; die selbständig verfassten Eingaben an den Beschwerdegegner
hat er – zumindest überwiegend – auf Englisch geschrieben.
3.6.3
Ob der Beschwerdeführer – auch schriftlich – über die erforderlichen
Deutschkenntnisse verfügt, erscheint hier allerdings nicht ausschlaggebend,
womit die Frage offenbleiben kann: Zunächst ist auch in Bezug auf ungenügende
Sprachkompetenzen zu beachten, dass solche dem Beschwerdeführer vor dem
Inkrafttreten von Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 nicht vorgehalten
werden durften. Sie wurden entsprechend in der Verwarnungsverfügung vom
31. August 2016 nicht erwähnt. Sodann wäre ein Zusammenhang zwischen einem
allfälligen sprachlichen Integrationsdefizit und der Verschuldung nicht
ersichtlich (vgl. dagegen BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021,
E. 6.5.1): Für die Tätigkeit als Uber-Fahrer dürften die Sprachkenntnisse
des Beschwerdeführers ausreichen, und eine andere, besser bezahlte
Erwerbstätigkeit ist bereits aufgrund des Alters und der fehlenden Ausbildung
nicht realistisch. Es handelt sich somit um einen untergeordneten
Gesichtspunkt. Davon gingen implizit auch der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz aus, indem sie darauf verzichteten, die Verbesserung der
sprachlichen Integration als Bedingung der Aufenthaltsbewilligung zu formulieren.
3.7 Die
Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und hat dieser dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Weil ihm für das Beschwerdeverfahren keine Kosten
aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.3 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner finanziellen
Verhältnisse zu bejahen (vgl. bereits VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00305, E. 4.3.1). Sein Begehren kann angesichts des
Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und
der Beizug einer Rechtsvertretung erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich
ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu
bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Rechtsvertretung zu bestellen.
5.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
5.5 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht, in der
sie für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen im Betrag von Fr. 1'538.40
(inklusive Mehrwertsteuer) geltend macht (6 Stunden 25 Minuten
Zeitaufwand sowie Fr. 16.70 Barauslagen). Dies erscheint grundsätzlich
vertretbar, allerdings ist die Honorarnote insofern zu kürzen, als der
Zeitaufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids und dessen Besprechung
mit dem Beschwerdeführer nicht mit anderthalb Stunden, sondern angesichts der
Gutheissung nur mit einer halben Stunde zu veranschlagen ist. Die zu
berücksichtigenden Aufwendungen betragen demnach Fr. 1'301.40 (inklusive
Mehrwertsteuer, ausgehend von einem Zeitaufwand von 5 Stunden 25 Minuten).
Damit ist der Rechtsvertreterin lediglich die betragsmässig höhere
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen (vgl. VGr,
18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).
5.6 Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren erweist sich aufgrund des
Verfahrensausgangs ebenfalls als gegenstandslos. Die Vorinstanz anerkennt den
Aufwand der damaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw C, für den ersten
Verfahrensgang in der Höhe von Fr. 1'264.25. Im Entscheid vom
6. April 2020 sprach sie der Rechtsbeiständin die Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- inklusive Mehrwertsteuer zu, woran festzuhalten ist. Sodann
anerkannte die Vorinstanz den Aufwand der derzeitigen unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin B, für den zweiten Verfahrensgang in der Höhe
von Fr. 488.- inklusive Mehrwertsteuer. Dem Beschwerdeführer ist für den
zweiten Rechtsgang im Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- zuzusprechen, die wiederum direkt der (jetzigen)
Rechtsvertreterin auszuzahlen ist, weil deren Honorar als unentgeltliche
Rechtsbeiständin niedriger ist als die Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen
Entscheids vom 20. Juli 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom
30. September 2019 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids werden
die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für die Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
Unter
Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III und in Abänderung von
Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids werden dem
Beschwerdeführer MLaw C und Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständinnen für die Rekursverfahren bestellt und wird der
Beschwerdegegner verpflichtet, MLaw C eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- und Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- für die Rekursverfahren zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Dem
Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin für
das Beschwerdeverfahren bestellt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …