Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00588

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00588

17. März 2022Deutsch5 min

(URT.2022.23527)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00588

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Änderungsverfügung (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A arbeitet seit dem 1. September 2020 als

Mathematiklehrer an der Kantonsschule B. Sein Anstellungsverhältnis war

zunächst auf ein Jahr befristet. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021

verlängerte die Kantonsschule B die Anstellung von A bis zum 31. August

2022.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion trat auf einen dagegen erhobenen

Rekurs vom 24. August 2021 mit Verfügung vom 27. August 2021 nicht

ein.

III.

Am 31. August 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sowie die Rückweisung an die Bildungsdirektion zur materiellen Beurteilung. Die

Kantonsschule B reichte am 20. September 2021 ihre Beschwerdeantwort ein. Am

17.

Februar 2022 reichte die Bildungsdirektion die Rekursakten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bildungsdirektion über personalrechtliche Anordnungen

einer Kantonsschule zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in

Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

1999.

[MSG, LS 413.21]).

Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an

die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist

die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen

das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit

§ 21a Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend

ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des

Beschwerdeführers eingetreten ist.

2.2

Gemäss

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem

Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht

grundsätzlich dem der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine Verfügung ist ein

individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete

verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in

verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Bertschi/Plüss,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18).

Nach § 10 Abs. 1 VRG sind Anordnungen durch die Verwaltungsbehörde zu begründen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf die Begründung einer Anordnung kann

unter anderem verzichtet werden, wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird,

dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung

verlangen können (§ 10a lit. b VRG). Verlangt die Privatperson innert

Frist eine Begründung der Anordnung, hat die verfügende Behörde innert

nützlicher Frist eine begründete Anordnung zu erlassen und diese wiederum mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche

Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet. Erlässt

eine Verwaltungsbehörde gestützt auf § 10a lit. b VRG eine

unbegründete Anordnung, stellt erst die

begründete Anordnung ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Auch die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit

der Zustellung der begründeten Anordnung zu laufen (§ 10a lit. b VRG).

2.3

Mit

Verfügung vom 13. Juli 2021 verlängerte die Beschwerdegegnerin das

Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers um ein Jahr bis am 31. August

2022.

Die Verfügung erging ohne Begründung. In der Rechtsmittelbelehrung wurde

der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass innert zehn Tagen seit der

Mitteilung bei der verfügenden Instanz eine Begründung verlangt werden könne. Am

23.

Juli 2021 und am 2. August 2021 verlangte der Beschwerdeführer

eine schriftliche Begründung der Verfügung. Am 24. August 2021 erhob der

Beschwerdeführer Rekurs an die Vorinstanz gegen die Verfügung vom 13. Juli

2021.

Die Vorinstanz trat am 27. August 2021 nicht auf den Rekurs ein. Am

29.

August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den

Grund für die befristete Verlängerung seiner Anstellung mit.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli

2021.

stellt materiell eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Sie erging jedoch unter Anwendung von § 10a lit. b VRG als unbegründete Anordnung, weshalb sie nach dem Gesagten kein

zulässiges Anfechtungsobjekt für ein Rekursverfahren darstellt. Folglich ist

die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden, soweit der Streitwert

Fr. 15'000.- erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Liegt

der Streitwert darunter, so ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Andernfalls steht nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

5.

Mitteilung an …