VB.2021.00588
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00588
17. März 2022Deutsch5 min
(URT.2022.23527)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00588
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Änderungsverfügung (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A arbeitet seit dem 1. September 2020 als
Mathematiklehrer an der Kantonsschule B. Sein Anstellungsverhältnis war
zunächst auf ein Jahr befristet. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021
verlängerte die Kantonsschule B die Anstellung von A bis zum 31. August
2022.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion trat auf einen dagegen erhobenen
Rekurs vom 24. August 2021 mit Verfügung vom 27. August 2021 nicht
ein.
III.
Am 31. August 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie die Rückweisung an die Bildungsdirektion zur materiellen Beurteilung. Die
Kantonsschule B reichte am 20. September 2021 ihre Beschwerdeantwort ein. Am
17.
Februar 2022 reichte die Bildungsdirektion die Rekursakten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Bildungsdirektion über personalrechtliche Anordnungen
einer Kantonsschule zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in
Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999.
[MSG, LS 413.21]).
Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an
die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist
die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen
das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit
§ 21a Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des
Beschwerdeführers eingetreten ist.
2.2
Gemäss
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem
Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht
grundsätzlich dem der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine Verfügung ist ein
individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Bertschi/Plüss,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18).
Nach § 10 Abs. 1 VRG sind Anordnungen durch die Verwaltungsbehörde zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf die Begründung einer Anordnung kann
unter anderem verzichtet werden, wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird,
dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung
verlangen können (§ 10a lit. b VRG). Verlangt die Privatperson innert
Frist eine Begründung der Anordnung, hat die verfügende Behörde innert
nützlicher Frist eine begründete Anordnung zu erlassen und diese wiederum mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche
Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet. Erlässt
eine Verwaltungsbehörde gestützt auf § 10a lit. b VRG eine
unbegründete Anordnung, stellt erst die
begründete Anordnung ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Auch die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit
der Zustellung der begründeten Anordnung zu laufen (§ 10a lit. b VRG).
2.3
Mit
Verfügung vom 13. Juli 2021 verlängerte die Beschwerdegegnerin das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers um ein Jahr bis am 31. August
2022.
Die Verfügung erging ohne Begründung. In der Rechtsmittelbelehrung wurde
der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass innert zehn Tagen seit der
Mitteilung bei der verfügenden Instanz eine Begründung verlangt werden könne. Am
23.
Juli 2021 und am 2. August 2021 verlangte der Beschwerdeführer
eine schriftliche Begründung der Verfügung. Am 24. August 2021 erhob der
Beschwerdeführer Rekurs an die Vorinstanz gegen die Verfügung vom 13. Juli
2021.
Die Vorinstanz trat am 27. August 2021 nicht auf den Rekurs ein. Am
29.
August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den
Grund für die befristete Verlängerung seiner Anstellung mit.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli
2021.
stellt materiell eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Sie erging jedoch unter Anwendung von § 10a lit. b VRG als unbegründete Anordnung, weshalb sie nach dem Gesagten kein
zulässiges Anfechtungsobjekt für ein Rekursverfahren darstellt. Folglich ist
die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden, soweit der Streitwert
Fr. 15'000.- erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Liegt
der Streitwert darunter, so ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Andernfalls steht nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
5.
Mitteilung an …