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Entscheid

VB.2021.00589

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00589

24. Februar 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23478)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00589

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

Verein A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Baukommission der Gemeinde D,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung

und Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der Verein A

ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in D. Das Grundstück liegt in

der kantonalen Landwirtschaftszone. Am 27. April 2012 genehmigte die Baudirektion

zufolge Standortgebundenheit die Umnutzung des darauf befindlichen Gebäudes

Vers.-Nr. 02 als Tierheim sowie die Erstellung von Hundeausläufen. Bereits

am 2. November 2011 hatte die Baudirektion die Errichtung eines Gebäudes

mit Hundeboxen (Zwingeranlage) im westlichen Teil der Parzelle als

standortgebundene Baute bewilligt (eröffnet durch Verfügung der Baukommission

vom 8. November 2011). In der Folge wurden dieses Gebäude errichtet und

auf dem Grundstück weitere bauliche Änderungen vorgenommen.

B.

Mit Entscheid vom 18. August 2020 beurteilte die

Baukommission der Gemeinde D nachträglich diverse bereits ausgeführte bauliche

Änderungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und

eröffnete die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 29. Juni 2020, welche

die strassen­polizeiliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen erteilte und

anordnete, dass das Grundstück Kat.-Nr. 01 durch bauliche Massnahmen

unüberfahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen die Parzelle

Kat.-Nr. 03 abzugrenzen sei. Eine nachträgliche gewässerschutzrechtliche

Ausnahmebewilligung sowie die raumplanungsrechtliche Bewilligung nach Art. 22,

24–24e und 37a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979 (RPG; SR 700) für das Bauvorhaben verweigerte die

Baudirektion, gestand allerdings den Volieren mit Gartengestaltung, der

Sitzgelegenheit und der Teichanlage eine einfache Besitzstandsgarantie zu. Die

Baukommission der Gemeinde D verlangte gestützt auf diese Gesamtverfügung innert

Jahresfrist den Rückbau des eingekiesten 57 m langen und 10 m breiten

Parkplatzes, des abgestellten Anhängers, der acht Einzel-Container, des

Wohnwagens mit Gartengestaltung und der Gehege im 6-m-Uferbereich

(Dispositivziffer 1.2). Ein Parkplatz für das Tierambulanzfahrzeug dürfe

bestehen bleiben (Dispositivziffer 1.3.1). Die

Sitzplatzüberdachung im Zugangsbereich müsse zwar nicht rückgebaut, die

vorhandene Nutzung als Barbetrieb aber aufgegeben werden (Dispositivziffer

1.3.2). Die verkehrstechnische Erschliessung des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 habe wie am 8. November 2011 bewilligt direkt ab

der C-Strasse zu erfolgen, das Benutzen der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 als

Zufahrt zum Neubau sei ab sofort nur noch für das Tierambulanzfahrzeug

gestattet (Dispositiv-Ziffer 1.3.3).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Verein A am 9. Oktober

2020.

Rekurs an das Baurekursgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids

der Baukommission vom 18. August 2020 (mit Ausnahme der

Rückbauverpflichtung hinsichtlich des abgestellten Anhängers) sowie eine

entsprechende Aufhebung bzw. Anpassung der Gesamtverfügung der Baudirektion.

Das Baurekursgericht führte am 24. Februar 2021 einen Augenschein durch.

Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 hiess das Baurekursgericht den Rekurs

teilweise gut, hob die Verfügung der Baudirektion vom 29. Juni 2020 in

Bezug auf die nördliche Zufahrt zum Baugrundstück auf und wies die Sache zur

Klärung und Festsetzung der Notzufahrt für die Zwingeranlage an die

Baukommission D zurück. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten

auferlegte es zu 7/8 dem Verein A und zu je 1/16 der Baukommission D und

der Baudirektion. Umtriebsentschädigungen sprach das Baurekursgericht nicht zu.

III.

A.

Mit Beschwerde vom 31. August 2021 gelangte der Verein A gegen

diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht. Er beantragte

die teilweise Aufhebung des Rekursentscheids sowie der

angefochtenen Verfügungen, und zwar in ausdrücklicher Beschränkung des

Beschwerdegegenstands nur ''bezüglich des Wiederherstellungsbefehls über acht

Einzel-Container als Materiallager, die verkehrstechnische Erschliessung, die

Auflage zur Nutzung der Sitzplatzüberdachung als Ersatzlagerfläche sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen'' des Rekursentscheids.

Eventuell sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und zum Neuentscheid

an die Baubehörden zurückzuweisen. Schliesslich ersuchte er um Ausrichtung

einer Parteientschädigung.

B.

Die Gemeinde D beantragte am 23. September 2021 die Abweisung

der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am 30. September 2021 unter

Einreichung von Mitberichten des Tiefbauamts und des Amts für Raumentwicklung

die teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit sie die strassenpolizeiliche

Bewilligung betreffe und darauf einzutreten sei; hinsichtlich der Container sei

sie abzuweisen. Das Baurekursgericht beantragte am 4. Oktober 2021 ohne

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Verein A liess innert

erstreckter Frist am 11. November 2021 eine Stellungnahme einreichen. Die

Gemeinde D äusserte sich dazu am 22. November 2021. Der Verein A nahm

am 4. Januar 2022 erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist von der Kammer

zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer und Adressat der Rückbauverpflichtung

zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (§ 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]).

2.

2.1

Auf dem

streitbetroffenen Grundstück wurden acht Container platziert, denen die

Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz die nachträgliche

Bewilligungsfähigkeit absprachen. Da der Tierheimbetrieb des Beschwerdeführers

rechtskräftig als ausserhalb der Bauzone standortgebunden bewilligt worden war,

prüfte die Vorinstanz, ob die derzeit als Materiallager genutzten Container als

abgeleitet standortgebundene Bauten bewilligt werden könnten. Sie erachtete den

betrieblichen Bedarf für die Container jedoch nicht als nachgewiesen und erwog,

dass selbst bei eindeutig nachgewiesenem Erweiterungsbedarf die Erstellung von

Lagerflächen in verteilten Kleinbauten aufgrund der ausserhalb der Bauzone

gebotenen Konzentration von Bauten nicht bewilligungsfähig wäre. Dem

Beschwerdeführer stehe frei, den genauen Bedarf nachzuweisen und eine dafür

allenfalls notwendige Erweiterung des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 02 zu

beantragen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die durch die

Container geschaffene Lagerfläche in einem gewissen Umfang direkt auf dem Areal

benötigt werde und verlangt deshalb die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen

Ausnahmebewilligung.

2.2

Eine Ausnahmebewilligung für nicht zonenkonforme Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass

der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG

standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen

Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die

Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach

bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht

absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn

gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen

Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen.

Diese beurteilen sich nach objektiven Mass­stäben, weshalb es grundsätzlich

weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die

persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen kann (BGr, 23. September

2021, 1C_502/2020, E. 4.2; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00856, E. 4.2

mit Hinweis auf Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander

Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der

Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24 N. 11). Die Bejahung der

relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus,

die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG

überschneidet (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen).

2.3

Wo bereits

ein standortgebundenes Gebäude steht, bedeutet dies noch keinen automatischen

Freipass für künftige betriebsdienliche Erweiterungen; vielmehr müssen solche

Erweiterungen ihrerseits standortgebunden sein. Ausschlaggebend und

unumgänglich für die Bejahung einer solchen ''abgeleiteten''

Standortgebundenheit, bei der mit Blick auf den Trennungsgrundsatz

Zurückhaltung zu üben ist, ist ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb

hergeleitetes betriebswirtschaftliches Bedürfnis, diese Bauten am vorgesehenen

Ort zu erstellen, und zwar in der geplanten Dimension (Bernhard Waldmann/Peter

Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 12 mit

Hinweis auf BGE 117 Ib 267).

2.4

Gemäss den

tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und dem fotografisch dokumentierten

Augenschein werden die acht Container als Materiallager verwendet. Der

Beschwerdeführer bringt vor, dieses Material diene dem täglichen Betrieb des

Tierheims und könne nicht andernorts gelagert werden. Selbst wenn alle dort

gelagerten Gegenstände als betrieblich notwendig zu betrachten wären, führte

dies allerdings nicht zur Bewilligungsfähigkeit der Container: Mit dem

Trennungsgrundsatz, der Verfassungsrang geniesst (VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2019.00353, E. 3.1), und dem Gebot zur Schonung der Landschaft wäre grundsätzlich

nicht zu vereinbaren, auf einer bereits überbauten Parzelle in der

Landwirtschaftszone betriebsnotwendige Lagerflächen durch das Aufstellen von

einzelnen Containern ohne baulichen Zusammenhang zu bestehenden Gebäuden zu

schaffen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, wäre bei nachgewiesenem

Erweiterungsbedarf höchstens eine Erweiterung der bestehenden Gebäude denkbar.

Das Versäumnis, im als standortgebunden bewilligten, neuerrichteten Gebäude im

westlichen Teil des Grundstücks (ausreichende) Lagerkapazitäten einzuplanen,

kann nicht die Errichtung weiterer Kleinbauten auf der ausserhalb der Bauzone

liegenden Parzelle ermöglichen. Eine Ausnahmebewilligung der Container als

Erweiterung der bestehenden Bauten im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG

fällt mangels körperlichen Zusammenhangs zwischen der bestehenden Bausubstanz und

der Erweiterung von vornherein ausser Betracht (VGr, 9. Dezember 2021,

VB.2021.00205, E. 4.2). Die Vorinstanz verweigerte den acht Containern

Dispositiv

demnach zu Recht eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung.

2.5 Die

Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin 1 erachteten den gedeckten Sitzplatz

als geeignete Lagerfläche für das bislang in den Containern aufbewahrte

Material. Die Baukommission verzichtete deshalb auf die Anordnung einer

Rückbauverpflichtung hinsichtlich des unbewilligt erstellten Sitzplatzes und

verfügte lediglich, dass die derzeitige Nutzung des Sitzplatzes als Barbetrieb

aufgegeben werden müsse und der Unterstand neu als Ersatzlagerfläche (anstelle

der zu entfernenden Container) zu nutzen sei. Der Beschwerdeführer rügt, dass

er nicht zu einer solchen Nutzung verpflichtet werden dürfe. Dabei verkennt er

den Gegenstand der angefochtenen Verfügung: Die Baukommission prüfte, ob ein

Rückbau des Unterstands anzuordnen sei, wobei sie (wohl) in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips davon absah und den Weiterbestand des Unterstands

als Lagerfläche erlaubte. Ob dieser Entscheid der restriktiven Rechtsprechung

zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei raumplanungsrechtswidrigen

Bauten ausserhalb der Bauzone (siehe VGr, 9. Dezember 2021,

VB.2021.00205, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 147 II 309 E. 5.4 f.)

ausreichend Rechnung trägt, erscheint zwar fraglich, aufgrund des im

Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes (§ 63 Abs. 2 VRG) erübrigen sich jedoch diesbezügliche Weiterungen. Die vom Beschwerdeführer

angerufene Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit nach Art. 26 und 27

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) stehen der Anordnung,

dass der Unterstand nur als Lagerfläche bestehen bleiben dürfe, jedenfalls

nicht entgegen. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer frei, ob er auf dem

Sitzplatz, der nach seiner Darstellung keinen geeigneten Ersatz für die

wegfallenden Containerflächen bilden könne, tatsächlich dieses Material lagern

will; verboten ist gemäss der beschwerdegegnerischen Anordnung lediglich dessen

Nutzung als Barbetrieb.

3.

3.1 Nördlich

an das streitbetroffene Grundstück angrenzend verläuft ein Flurweg (Wegparzelle

Kat.-Nr. 03). Auf diesem Weg besteht ein Fahrverbot mit Ausnahme für land-

und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Nachdem die Vorinstanz die Sache zur

Klärung und Festsetzung der Notzufahrt für die Zwingeranlage an die

Baukommission zurückgewiesen hat, stellt diese eine Anpassung der

Fahrverbotstafel in Aussicht, wonach der Flurweg von Tierambulanz- und Notfallfahrzeugen

benutzt werden dürfe. Der Beschwerdeführer nutzte den Flurweg bislang als

Zufahrt zum ohne Bewilligung erstellten eingekiesten Parkplatz

neben der Zwingeranlage, zu dessen weitgehendem Rückbau er nunmehr verpflichtet

worden ist. Die Baukommission hatte die Nutzung des Flurwegs als

Baustellenzufahrt zum Zwingergebäude gestattet, in der Schlussabnahme

des Neubaus aber beanstandet, dass die Umgebungsgestaltung in keiner Weise dem

bewilligten Umgebungsplan entspreche, und auf das Fahrverbot auf dem Flurweg

hingewiesen. Im nunmehr streitgegenständlichen Entscheid beschränkte die

Baukommission die Rückbauverpflichtung hinsichtlich des 57 m langen und

10 m breiten Parkplatzes und erlaubte den Weiterbestand eines Parkplatzes

für ein Tierambulanzfahrzeug; ein solches dürfe über den Flurweg zur

Zwingeranlage zufahren. Die Zaunöffnung für die Baustellenzufahrt sei dauerhaft

zu schliessen; für den Parkplatzbereich des Ambulanzfahrzeugs dürfe ein neues

Tor erstellt werden. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Zwingeranlage sei

ungenügend erschlossen, wenn nicht über den Flurweg zugefahren werden dürfe,

und verlangt, ihm mindestens die wöchentliche Zufahrt zur Zwingeranlage über

den Flurweg mit einem LKW zwecks Anlieferungen zu gestatten.

3.2 Die

Erschliessung stellt sowohl inner- als auch ausserhalb der Bauzone eine

wichtige Bauvoraussetzung dar, die spätestens im Zeitpunkt der Realisierung der

Überbauung rechtlich und tatsächlich gewährleistet sein muss (VGr, 29. Juli

2021, VB.2021.00068, E. 5.2 mit Hinweisen). Eine genügende Erschliessung

eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2

lit. b RPG erfordert neben anderem, dass es selber und die darauf

vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend "zugänglich" sind. Von

Bundesrechts wegen muss die befahrbare Strasse nicht bis zum Baugrundstück oder

gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; es genügt, wenn Benützer und Besucher

mit dem Motorfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende

Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen

können (BGE 136 III 130 E. 3.3.2; VGr, 16. September 2021, VB.2021.00090,

E. 4.2.3 mit Hinweis auf Eloi Jeannerat in: Heinz Aemisegger/Pierre

Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:

Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 N. 23). Die Anforderungen an

Zugänge richteten sich zum relevanten Zeitpunkt nach den Normalien über die

Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien; LS 700.5;

aufgehoben mit Beschluss des Regierungsrates vom 17. April 2019 [OS 75,

280; ABl 2019-05-03]). Für ab dem 1. Juni 2020 bei den örtlichen

Baubehörden eingereichte Bauvorhaben gilt gemäss ihrer Übergangsbestimmung die Verkehrserschliessungsverordnung

vom 17. April 2019 (VErV; LS 700.4).

3.3 Die

genügende Erschliessung der neuerrichteten Zwingeranlage wurde in den

rechtskräftigen Baubewilligungen vom 2. bzw. 8. November 2011 (oben

I.A.) bejaht. Die Baudirektion erwog, dass das Baugrundstück im Westen an die C-Strasse

grenze und direkt ab dieser Staatsstrasse erschlossen werde; das Bauvorhaben

löse keine Änderung der Erschliessung aus. Auch gemäss dem baurechtlichen

Entscheid der Gemeinde erfolge die Erschliessung wie bis anhin über die C-Strasse.

Eine Zufahrmöglichkeit über den bereits dannzumal mit einem Fahrverbot belegten

Flurweg wurde nicht als notwendig erachtet. Für die rechtsgenügliche

Erschliessung ist eine direkte Zufahrt auch weiterhin nicht erforderlich, zumal

Rettungs- und Löschfahrzeuge nach dem insoweit unangefochten gebliebenen

Entscheid der Vorinstanz über den Flurweg in hinreichende Nähe zum Gebäude

gelangen können und die Zugänglichkeit der Zwingeranlage zu Fuss rechtlich sowie

tatsächlich gewährleistet ist. Daran ändert nichts, dass das Tiefbauamt gegen

eine beschränkte Nutzung des Flurwegs durch den Beschwerdeführer nichts

einwendet. Die Anlieferung von Verbrauchsmaterial dürfte bei einer direkten

Zufahrt zum Zwingergebäude einfacher und bequemer erfolgen, was dieses indes

keinesfalls als nicht erschlossen erscheinen lässt. Bei der Projektierung der

Zwingeranlage war daneben kein Parkplatz vorgesehen. Daraus erhellt, dass auch

der Beschwerdeführer diese ohne direkte Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge als

bestimmungsgemäss nutzbar erachtete. Die umstrittene Anordnung schafft

hinsichtlich der Erschliessung des Zwingergebäudes demnach keinen

baurechtswidrigen Zustand. Der angefochtene Entscheid ist vor diesem Hintergrund

nicht zu beanstanden. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit

nicht Prozessthema des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45) bildet das Fahrverbot auf dem

Flurweg. Soweit der Beschwerdeführer diesen befahren will, steht ihm frei, eine

entsprechende Ausnahme vom Fahrverbot und – soweit damit verbunden – eine

Umnutzung des nicht von einer Rückbauverpflichtung betroffenen

Ambulanzparkfelds erforderlichenfalls bewilligen zu lassen.

4.

4.1 Nach den

vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Entsprechend sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen

Entscheid zu bestätigen.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit im Rechtsbegehren

der Beschwerdegegnerin 1, ''allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen''

seien vom Beschwerdeführer zu tragen, ein Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung zu erblicken sein sollte, wäre dieser abzuweisen:

Gemeinwesen steht eine solche nach ständiger Rechtsprechung nur in

Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die

Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Er­heben

und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben

gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt,

den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen

musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen

VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen).

Ausserordentliche Umstände, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung an

das obsiegende Gemeinwesen zu rechtfertigen vermöchten, liegen nicht vor.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 3'680.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …