VB.2021.00589
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00589
24. Februar 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23478)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00589
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Verein A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baukommission der Gemeinde D,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung
und Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der Verein A
ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in D. Das Grundstück liegt in
der kantonalen Landwirtschaftszone. Am 27. April 2012 genehmigte die Baudirektion
zufolge Standortgebundenheit die Umnutzung des darauf befindlichen Gebäudes
Vers.-Nr. 02 als Tierheim sowie die Erstellung von Hundeausläufen. Bereits
am 2. November 2011 hatte die Baudirektion die Errichtung eines Gebäudes
mit Hundeboxen (Zwingeranlage) im westlichen Teil der Parzelle als
standortgebundene Baute bewilligt (eröffnet durch Verfügung der Baukommission
vom 8. November 2011). In der Folge wurden dieses Gebäude errichtet und
auf dem Grundstück weitere bauliche Änderungen vorgenommen.
B.
Mit Entscheid vom 18. August 2020 beurteilte die
Baukommission der Gemeinde D nachträglich diverse bereits ausgeführte bauliche
Änderungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und
eröffnete die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 29. Juni 2020, welche
die strassenpolizeiliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen erteilte und
anordnete, dass das Grundstück Kat.-Nr. 01 durch bauliche Massnahmen
unüberfahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen die Parzelle
Kat.-Nr. 03 abzugrenzen sei. Eine nachträgliche gewässerschutzrechtliche
Ausnahmebewilligung sowie die raumplanungsrechtliche Bewilligung nach Art. 22,
24–24e und 37a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979 (RPG; SR 700) für das Bauvorhaben verweigerte die
Baudirektion, gestand allerdings den Volieren mit Gartengestaltung, der
Sitzgelegenheit und der Teichanlage eine einfache Besitzstandsgarantie zu. Die
Baukommission der Gemeinde D verlangte gestützt auf diese Gesamtverfügung innert
Jahresfrist den Rückbau des eingekiesten 57 m langen und 10 m breiten
Parkplatzes, des abgestellten Anhängers, der acht Einzel-Container, des
Wohnwagens mit Gartengestaltung und der Gehege im 6-m-Uferbereich
(Dispositivziffer 1.2). Ein Parkplatz für das Tierambulanzfahrzeug dürfe
bestehen bleiben (Dispositivziffer 1.3.1). Die
Sitzplatzüberdachung im Zugangsbereich müsse zwar nicht rückgebaut, die
vorhandene Nutzung als Barbetrieb aber aufgegeben werden (Dispositivziffer
1.3.2). Die verkehrstechnische Erschliessung des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 habe wie am 8. November 2011 bewilligt direkt ab
der C-Strasse zu erfolgen, das Benutzen der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 als
Zufahrt zum Neubau sei ab sofort nur noch für das Tierambulanzfahrzeug
gestattet (Dispositiv-Ziffer 1.3.3).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob der Verein A am 9. Oktober
2020.
Rekurs an das Baurekursgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids
der Baukommission vom 18. August 2020 (mit Ausnahme der
Rückbauverpflichtung hinsichtlich des abgestellten Anhängers) sowie eine
entsprechende Aufhebung bzw. Anpassung der Gesamtverfügung der Baudirektion.
Das Baurekursgericht führte am 24. Februar 2021 einen Augenschein durch.
Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 hiess das Baurekursgericht den Rekurs
teilweise gut, hob die Verfügung der Baudirektion vom 29. Juni 2020 in
Bezug auf die nördliche Zufahrt zum Baugrundstück auf und wies die Sache zur
Klärung und Festsetzung der Notzufahrt für die Zwingeranlage an die
Baukommission D zurück. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten
auferlegte es zu 7/8 dem Verein A und zu je 1/16 der Baukommission D und
der Baudirektion. Umtriebsentschädigungen sprach das Baurekursgericht nicht zu.
III.
A.
Mit Beschwerde vom 31. August 2021 gelangte der Verein A gegen
diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht. Er beantragte
die teilweise Aufhebung des Rekursentscheids sowie der
angefochtenen Verfügungen, und zwar in ausdrücklicher Beschränkung des
Beschwerdegegenstands nur ''bezüglich des Wiederherstellungsbefehls über acht
Einzel-Container als Materiallager, die verkehrstechnische Erschliessung, die
Auflage zur Nutzung der Sitzplatzüberdachung als Ersatzlagerfläche sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen'' des Rekursentscheids.
Eventuell sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und zum Neuentscheid
an die Baubehörden zurückzuweisen. Schliesslich ersuchte er um Ausrichtung
einer Parteientschädigung.
B.
Die Gemeinde D beantragte am 23. September 2021 die Abweisung
der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am 30. September 2021 unter
Einreichung von Mitberichten des Tiefbauamts und des Amts für Raumentwicklung
die teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit sie die strassenpolizeiliche
Bewilligung betreffe und darauf einzutreten sei; hinsichtlich der Container sei
sie abzuweisen. Das Baurekursgericht beantragte am 4. Oktober 2021 ohne
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Verein A liess innert
erstreckter Frist am 11. November 2021 eine Stellungnahme einreichen. Die
Gemeinde D äusserte sich dazu am 22. November 2021. Der Verein A nahm
am 4. Januar 2022 erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist von der Kammer
zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer und Adressat der Rückbauverpflichtung
zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (§ 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]).
2.
2.1
Auf dem
streitbetroffenen Grundstück wurden acht Container platziert, denen die
Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz die nachträgliche
Bewilligungsfähigkeit absprachen. Da der Tierheimbetrieb des Beschwerdeführers
rechtskräftig als ausserhalb der Bauzone standortgebunden bewilligt worden war,
prüfte die Vorinstanz, ob die derzeit als Materiallager genutzten Container als
abgeleitet standortgebundene Bauten bewilligt werden könnten. Sie erachtete den
betrieblichen Bedarf für die Container jedoch nicht als nachgewiesen und erwog,
dass selbst bei eindeutig nachgewiesenem Erweiterungsbedarf die Erstellung von
Lagerflächen in verteilten Kleinbauten aufgrund der ausserhalb der Bauzone
gebotenen Konzentration von Bauten nicht bewilligungsfähig wäre. Dem
Beschwerdeführer stehe frei, den genauen Bedarf nachzuweisen und eine dafür
allenfalls notwendige Erweiterung des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 02 zu
beantragen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die durch die
Container geschaffene Lagerfläche in einem gewissen Umfang direkt auf dem Areal
benötigt werde und verlangt deshalb die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen
Ausnahmebewilligung.
2.2
Eine Ausnahmebewilligung für nicht zonenkonforme Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass
der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG
standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die
Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach
bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht
absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn
gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen
Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen.
Diese beurteilen sich nach objektiven Massstäben, weshalb es grundsätzlich
weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die
persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen kann (BGr, 23. September
2021, 1C_502/2020, E. 4.2; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00856, E. 4.2
mit Hinweis auf Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander
Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der
Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24 N. 11). Die Bejahung der
relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus,
die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG
überschneidet (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1 mit Hinweisen).
2.3
Wo bereits
ein standortgebundenes Gebäude steht, bedeutet dies noch keinen automatischen
Freipass für künftige betriebsdienliche Erweiterungen; vielmehr müssen solche
Erweiterungen ihrerseits standortgebunden sein. Ausschlaggebend und
unumgänglich für die Bejahung einer solchen ''abgeleiteten''
Standortgebundenheit, bei der mit Blick auf den Trennungsgrundsatz
Zurückhaltung zu üben ist, ist ein besonderes, aus dem Hauptbetrieb
hergeleitetes betriebswirtschaftliches Bedürfnis, diese Bauten am vorgesehenen
Ort zu erstellen, und zwar in der geplanten Dimension (Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 12 mit
Hinweis auf BGE 117 Ib 267).
2.4
Gemäss den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und dem fotografisch dokumentierten
Augenschein werden die acht Container als Materiallager verwendet. Der
Beschwerdeführer bringt vor, dieses Material diene dem täglichen Betrieb des
Tierheims und könne nicht andernorts gelagert werden. Selbst wenn alle dort
gelagerten Gegenstände als betrieblich notwendig zu betrachten wären, führte
dies allerdings nicht zur Bewilligungsfähigkeit der Container: Mit dem
Trennungsgrundsatz, der Verfassungsrang geniesst (VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2019.00353, E. 3.1), und dem Gebot zur Schonung der Landschaft wäre grundsätzlich
nicht zu vereinbaren, auf einer bereits überbauten Parzelle in der
Landwirtschaftszone betriebsnotwendige Lagerflächen durch das Aufstellen von
einzelnen Containern ohne baulichen Zusammenhang zu bestehenden Gebäuden zu
schaffen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, wäre bei nachgewiesenem
Erweiterungsbedarf höchstens eine Erweiterung der bestehenden Gebäude denkbar.
Das Versäumnis, im als standortgebunden bewilligten, neuerrichteten Gebäude im
westlichen Teil des Grundstücks (ausreichende) Lagerkapazitäten einzuplanen,
kann nicht die Errichtung weiterer Kleinbauten auf der ausserhalb der Bauzone
liegenden Parzelle ermöglichen. Eine Ausnahmebewilligung der Container als
Erweiterung der bestehenden Bauten im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG
fällt mangels körperlichen Zusammenhangs zwischen der bestehenden Bausubstanz und
der Erweiterung von vornherein ausser Betracht (VGr, 9. Dezember 2021,
VB.2021.00205, E. 4.2). Die Vorinstanz verweigerte den acht Containern
Dispositiv
demnach zu Recht eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung.
2.5 Die
Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin 1 erachteten den gedeckten Sitzplatz
als geeignete Lagerfläche für das bislang in den Containern aufbewahrte
Material. Die Baukommission verzichtete deshalb auf die Anordnung einer
Rückbauverpflichtung hinsichtlich des unbewilligt erstellten Sitzplatzes und
verfügte lediglich, dass die derzeitige Nutzung des Sitzplatzes als Barbetrieb
aufgegeben werden müsse und der Unterstand neu als Ersatzlagerfläche (anstelle
der zu entfernenden Container) zu nutzen sei. Der Beschwerdeführer rügt, dass
er nicht zu einer solchen Nutzung verpflichtet werden dürfe. Dabei verkennt er
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung: Die Baukommission prüfte, ob ein
Rückbau des Unterstands anzuordnen sei, wobei sie (wohl) in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips davon absah und den Weiterbestand des Unterstands
als Lagerfläche erlaubte. Ob dieser Entscheid der restriktiven Rechtsprechung
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei raumplanungsrechtswidrigen
Bauten ausserhalb der Bauzone (siehe VGr, 9. Dezember 2021,
VB.2021.00205, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 147 II 309 E. 5.4 f.)
ausreichend Rechnung trägt, erscheint zwar fraglich, aufgrund des im
Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes (§ 63 Abs. 2 VRG) erübrigen sich jedoch diesbezügliche Weiterungen. Die vom Beschwerdeführer
angerufene Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit nach Art. 26 und 27
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) stehen der Anordnung,
dass der Unterstand nur als Lagerfläche bestehen bleiben dürfe, jedenfalls
nicht entgegen. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer frei, ob er auf dem
Sitzplatz, der nach seiner Darstellung keinen geeigneten Ersatz für die
wegfallenden Containerflächen bilden könne, tatsächlich dieses Material lagern
will; verboten ist gemäss der beschwerdegegnerischen Anordnung lediglich dessen
Nutzung als Barbetrieb.
3.
3.1 Nördlich
an das streitbetroffene Grundstück angrenzend verläuft ein Flurweg (Wegparzelle
Kat.-Nr. 03). Auf diesem Weg besteht ein Fahrverbot mit Ausnahme für land-
und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Nachdem die Vorinstanz die Sache zur
Klärung und Festsetzung der Notzufahrt für die Zwingeranlage an die
Baukommission zurückgewiesen hat, stellt diese eine Anpassung der
Fahrverbotstafel in Aussicht, wonach der Flurweg von Tierambulanz- und Notfallfahrzeugen
benutzt werden dürfe. Der Beschwerdeführer nutzte den Flurweg bislang als
Zufahrt zum ohne Bewilligung erstellten eingekiesten Parkplatz
neben der Zwingeranlage, zu dessen weitgehendem Rückbau er nunmehr verpflichtet
worden ist. Die Baukommission hatte die Nutzung des Flurwegs als
Baustellenzufahrt zum Zwingergebäude gestattet, in der Schlussabnahme
des Neubaus aber beanstandet, dass die Umgebungsgestaltung in keiner Weise dem
bewilligten Umgebungsplan entspreche, und auf das Fahrverbot auf dem Flurweg
hingewiesen. Im nunmehr streitgegenständlichen Entscheid beschränkte die
Baukommission die Rückbauverpflichtung hinsichtlich des 57 m langen und
10 m breiten Parkplatzes und erlaubte den Weiterbestand eines Parkplatzes
für ein Tierambulanzfahrzeug; ein solches dürfe über den Flurweg zur
Zwingeranlage zufahren. Die Zaunöffnung für die Baustellenzufahrt sei dauerhaft
zu schliessen; für den Parkplatzbereich des Ambulanzfahrzeugs dürfe ein neues
Tor erstellt werden. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Zwingeranlage sei
ungenügend erschlossen, wenn nicht über den Flurweg zugefahren werden dürfe,
und verlangt, ihm mindestens die wöchentliche Zufahrt zur Zwingeranlage über
den Flurweg mit einem LKW zwecks Anlieferungen zu gestatten.
3.2 Die
Erschliessung stellt sowohl inner- als auch ausserhalb der Bauzone eine
wichtige Bauvoraussetzung dar, die spätestens im Zeitpunkt der Realisierung der
Überbauung rechtlich und tatsächlich gewährleistet sein muss (VGr, 29. Juli
2021, VB.2021.00068, E. 5.2 mit Hinweisen). Eine genügende Erschliessung
eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2
lit. b RPG erfordert neben anderem, dass es selber und die darauf
vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend "zugänglich" sind. Von
Bundesrechts wegen muss die befahrbare Strasse nicht bis zum Baugrundstück oder
gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; es genügt, wenn Benützer und Besucher
mit dem Motorfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende
Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen
können (BGE 136 III 130 E. 3.3.2; VGr, 16. September 2021, VB.2021.00090,
E. 4.2.3 mit Hinweis auf Eloi Jeannerat in: Heinz Aemisegger/Pierre
Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 N. 23). Die Anforderungen an
Zugänge richteten sich zum relevanten Zeitpunkt nach den Normalien über die
Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien; LS 700.5;
aufgehoben mit Beschluss des Regierungsrates vom 17. April 2019 [OS 75,
280; ABl 2019-05-03]). Für ab dem 1. Juni 2020 bei den örtlichen
Baubehörden eingereichte Bauvorhaben gilt gemäss ihrer Übergangsbestimmung die Verkehrserschliessungsverordnung
vom 17. April 2019 (VErV; LS 700.4).
3.3 Die
genügende Erschliessung der neuerrichteten Zwingeranlage wurde in den
rechtskräftigen Baubewilligungen vom 2. bzw. 8. November 2011 (oben
I.A.) bejaht. Die Baudirektion erwog, dass das Baugrundstück im Westen an die C-Strasse
grenze und direkt ab dieser Staatsstrasse erschlossen werde; das Bauvorhaben
löse keine Änderung der Erschliessung aus. Auch gemäss dem baurechtlichen
Entscheid der Gemeinde erfolge die Erschliessung wie bis anhin über die C-Strasse.
Eine Zufahrmöglichkeit über den bereits dannzumal mit einem Fahrverbot belegten
Flurweg wurde nicht als notwendig erachtet. Für die rechtsgenügliche
Erschliessung ist eine direkte Zufahrt auch weiterhin nicht erforderlich, zumal
Rettungs- und Löschfahrzeuge nach dem insoweit unangefochten gebliebenen
Entscheid der Vorinstanz über den Flurweg in hinreichende Nähe zum Gebäude
gelangen können und die Zugänglichkeit der Zwingeranlage zu Fuss rechtlich sowie
tatsächlich gewährleistet ist. Daran ändert nichts, dass das Tiefbauamt gegen
eine beschränkte Nutzung des Flurwegs durch den Beschwerdeführer nichts
einwendet. Die Anlieferung von Verbrauchsmaterial dürfte bei einer direkten
Zufahrt zum Zwingergebäude einfacher und bequemer erfolgen, was dieses indes
keinesfalls als nicht erschlossen erscheinen lässt. Bei der Projektierung der
Zwingeranlage war daneben kein Parkplatz vorgesehen. Daraus erhellt, dass auch
der Beschwerdeführer diese ohne direkte Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge als
bestimmungsgemäss nutzbar erachtete. Die umstrittene Anordnung schafft
hinsichtlich der Erschliessung des Zwingergebäudes demnach keinen
baurechtswidrigen Zustand. Der angefochtene Entscheid ist vor diesem Hintergrund
nicht zu beanstanden. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit
nicht Prozessthema des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45) bildet das Fahrverbot auf dem
Flurweg. Soweit der Beschwerdeführer diesen befahren will, steht ihm frei, eine
entsprechende Ausnahme vom Fahrverbot und – soweit damit verbunden – eine
Umnutzung des nicht von einer Rückbauverpflichtung betroffenen
Ambulanzparkfelds erforderlichenfalls bewilligen zu lassen.
4.
4.1 Nach den
vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Entsprechend sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen
Entscheid zu bestätigen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit im Rechtsbegehren
der Beschwerdegegnerin 1, ''allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen''
seien vom Beschwerdeführer zu tragen, ein Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung zu erblicken sein sollte, wäre dieser abzuweisen:
Gemeinwesen steht eine solche nach ständiger Rechtsprechung nur in
Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die
Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben
und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben
gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt,
den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen
musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen
VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen).
Ausserordentliche Umstände, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung an
das obsiegende Gemeinwesen zu rechtfertigen vermöchten, liegen nicht vor.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 3'680.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …