VB.2021.00590
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00590
24. März 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23544)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00590
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Stadt Dübendorf, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B, vertreten durch C GmbH,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E,
Mitbeteiligter,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss
Dübendorf erteilte E mit Beschluss vom 16. September 2020 unter
Nebenbestimmungen die nachträgliche Baubewilligung für die Erstellung eines
Kamins (Abluftkanals) und einer Abluftanlage mit Aktivkohlefilter auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02
in Dübendorf.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte
die Stockwerkeigentümergemeinschaft B am 21. Januar 2021 beim
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit
Entscheid vom 30. Juni 2021 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise
gut, hob den Beschluss des Bauausschusses Dübendorf vom 16. September 2020
auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die
Stadt Dübendorf am 1. September 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, diesen aufzuheben und den Beschluss des
Bauausschusses vom 16. September 2020 (ohne Anordnung eines
Geruchsgutachtens) zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
Durchführung eines Augenscheins. Sodann beantragte sie eine Parteientschädigung
(inkl. Neuverteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten).
Das Baurekursgericht beantragte am 6. Oktober 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft
B, die Beschwerde unter Entschädigungsfolge
vollumfänglich abzuweisen. E liess sich nicht vernehmen.
Die Stadt Dübendorf replizierte
am 4. November 2021 unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Mit
Duplik vom 29. November 2021 hielt die Stockwerkeigentümergemeinschaft B
ebenfalls an den gestellten Anträgen fest. Weitere
Stellungnahmen der Stadt Dübendorf und der Stockwerkeigentümergemeinschaft B
erfolgten am 13. Dezember 2021 sowie am 11. Januar 2022 mit
unveränderten Anträgen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Eine Gemeinde ist gemäss § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG rechtsmittellegitimiert,
wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt. Die
Beschwerdebefugnis ist sodann gegeben, wenn die Gemeinde wie eine Privatperson
(z. B. als
Bauherrin) betroffen ist, oder wenn sie bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
ist, insbesondere zur Abwehr von
wesentlichen Eingriffen in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (§ 21
Abs. 2 lit. a und c VRG).
Die
Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihrer Legitimation auf
eine Verletzung ihrer durch Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85
der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005.
(KV) garantierten Gemeindeautonomie, indem die vorinstanzliche Anordnung einer gesetzlichen
Grundlage entbehre. Ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung ist daher zu
bejahen. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten
Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen
Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.2 S. 45 mit
Hinweisen).
1.3
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid
des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein Ermessensspielraum verbleibt,
handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG, dessen Anfechtung sich sinngemäss
nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
richtet. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ist die
Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn
die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beschwerdeverfahren ersparen würde.
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Einholung eines Geruchsgutachtens wäre mit erheblichem Aufwand
verbunden, welcher mangels begründetem Anlass nicht gerechtfertigt und die
Anordnung damit rechtswidrig sei. Zusätzliche Abklärungen bei Geruchsklagen
seien nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern im Rahmen der im Beschluss
genannten Massnahmen vorzunehmen. Das Vorliegen eines solchen nicht
wiedergutzumachenden Nachteils ist zu bejahen, da die Beschwerdeführerin durch
den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den von ihr als falsch erachteten
Vorgaben für die Erteilung einer Baubewilligung Folge zu leisten (BGr, 15. März
2021, 1C_289/2020, BGE 133 II 409 E. 1.2). Die Gutheissung der Beschwerde und
damit die Bestätigung der nachträglichen Baubewilligung würde auch einen
sofortigen Endentscheid herbeiführen.
1.4
Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Das
streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Dübendorf (BZO) in der Zentrumszone Z1 mit
Empfindlichkeitsstufe ES III. Darauf befinden sich mehrere Gebäude,
unter anderem ein Teil des Bahnhofgebäudes sowie der Imbisspavillon des
Mitbeteiligten. Auf der gegenüberliegenden Seite der Gleise befindet sich
sodann in einem Abstand von rund 30 m die Liegenschaft der
Beschwerdegegnerin.
2.2
Der Bau
des Imbisspavillons mit Kebab-Grill und Fritteuse war mit Beschluss vom 24. Juni
2003.
bewilligt worden; dessen Anbau am 18. März 2006. In beiden
Beschlüssen wurde jeweils verlangt, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um
schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu
mindern. Im Jahr 2015 erfolgte eine Geruchsklage der Beschwerdegegnerin an
die Abteilung Hochbau. Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde der
Mitbeteiligte aufgefordert, das Formular ''Abluft aus Wirtschaftsküchen'' bei
der Abteilung Hochbau einzureichen und aufzuzeigen, wie die stark
geruchsbelastete Abluft des Imbisspavillons rechtmässig über Dach geführt
werden solle. Anschliessend sei die Sach- und Rechtslage sowie das weitere
Vorgehen durch die Abteilung Hochbau zu prüfen. Das darauffolgende
Rekursverfahren wurde vom Baurekursgericht zufolge Rekursrückzugs am 16. März
2016.
abgeschrieben.
In der Zwischenzeit hatte der
Mitbeteiligte ohne Bewilligung eine Abluftanlage erstellt. Das nachträgliche
Baugesuch ging auf entsprechende Aufforderung am 18. August 2016 bei der
Abteilung Hochbau ein. Der Mitbeteiligte wurde in der Folge mehrfach
schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen dazu nachzureichen; zuletzt
mit Verfügung vom 13. April 2017, unter Androhung der Ersatzvornahme.
Nachdem innert Frist keine Eingaben erfolgten, wurde er verzeigt und die
Ersatzvornahme eingeleitet.
Am 16. September 2020
erging der angefochtene Entscheid, mit welchem die nachträgliche Baubewilligung
für die bereits erstellte Abluftanlage erteilt wurde. Darin erwog die Beschwerdeführerin,
die ausgeführte Kaminhöhe entspreche mit 2,23 m den Kamin-Empfehlungen des
BAFU von 2018. Zudem werde die Geruchsbelastung durch die eingebaute
Abluftanlage mit Aktivkohlefilter zusätzlich reduziert und es sei die
gesetzeskonforme Erstellung der Abluftanlage durch eine zur privaten Kontrolle
befugte Fachperson bestätigt worden. In Disp.-Ziff. 1.1.1 behielt sie sich
vor, bei Änderungen des heutigen Betriebskonzepts oder bei erneuten
Geruchsklagen zusätzliche Massnahmen zu verlangen, welche innert drei Monaten
nach Anordnung umzusetzen seien.
2.3
Das Baurekursgericht führte in seinem Entscheid aus, die BAFU-Kamin-Empfehlung
werde eingehalten; ein höherer Kamin könne gestützt auf deren Vorschriften
mangels besonderer Überbauungssituation nicht verlangt werden. Die Behörde habe
bezüglich der Frage, ob die Geruchsimmissionen des streitbetroffenen Imbisspavillons
trotz erstellter Anlage übermässig seien und weiter begrenzt werden müssten, keine
Untersuchungshandlungen vorgenommen. Deshalb bleibe unklar, ob die
Geruchsimmissionen hinsichtlich Intensität und Häufigkeit objektiv schädlich
oder lästig seien. Ein Augenschein durch das Baurekursgericht würde
diesbezüglich keine Klarheit schaffen, zumal es sich um eine Momentaufnahme
handeln würde, welche kaum repräsentativ sei. Es fehle folglich an einem
feststehenden, abgeklärten Sachverhalt. Die Einholung eines Geruchgutachtens
erscheine angezeigt. Das Verfahren sei zu diesem Zweck an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sollte das Geruchsgutachten zum Schluss kommen, dass sich die
Immissionen erheblich störend auswirkten, wären weitere Massnahmen zu deren
Bekämpfung in Betracht zu ziehen und auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu
überprüfen. Entsprechend hob sie die angefochtene nachträgliche Bewilligung auf
und wies die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurück.
3.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind
einerseits die Aufhebung der nachträglichen Baubewilligung und andererseits die
Anordnung des Geruchsgutachtens strittig.
3.1
Auf Erteilung einer Baubewilligung besteht –
wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – ein Rechtsanspruch, wenn das
Bauvorhaben den anwendbaren Vorschriften entspricht (§ 320 PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 89
und 424, auch zum Folgenden). Die Bewilligung muss sich auf das
öffentliche Recht, namentlich auf das Planungs-, Bau- und Umweltrecht stützen
(vgl. BEZ 2012 Nr. 14) und darf diesem nicht widersprechen.
3.1.1
Gerüche sind
Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie
durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG).
Die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen wie auch bei
bestehenden stationären Anlagen, welche die Luft verunreinigen, werden in Art. 3,
4.
und 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)
konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen vorliegend,
weshalb die Emissionen von der Behörde im Rahmen der Vorsorge einzelfallweise
so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 i.V.m. Art. 4
Abs. 1 LRV). Emissionen sind dabei möglichst nahe am Ort ihrer
Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine
übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6
Abs. 1 LRV). Der
Ausstoss erfolgt in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach (Art. 6
Abs. 2 LRV).
3.1.2
Gestützt
auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
im Jahr 2018 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach
herausgegeben, welche darüber Aufschluss geben, welche Kaminhöhe im Sinn von Art. 6
Abs. 2 LRV für eine Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist.
Im Kanton Zürich hat der Gesetzgeber diese Empfehlungen im Anhang der
Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) als zu
beachtende Richtlinie erklärt (vgl. Ziffer 2.25 Anhang BBV I, im
Folgenden: Richtlinie BAFU). Gemäss dieser Richtlinie müssen Kaminmündungen,
welche schadstoff- oder geruchsbelastete Abgase emittieren, Flachdächer um
mindestens 1,50 m überragen (Ziffer 5.2 lit. b Richtlinie BAFU).
In begründeten Fällen kann die Behörde höhere Kamine verlangen, beispielsweise
bei besonderen Gebäudeformen, besonderen Überbauungssituationen mit ungleichen
Gebäudehöhen oder Terrassensiedlungen, bei tiefen Abgastemperaturen oder in
unebenem Gelände (vgl. Ziffer 7 Richtlinie BAFU).
3.2
Vorliegend wurde zur
Emissionsbegrenzung eine Abluftanlage mit einem Aktivkohlefilter und einem
Kamin von 2,23 m Höhe erstellt, deren nachträgliche Bewilligung vorliegend im Streit
liegt. Dass diese in bautechnischer Hinsicht grundsätzlich bewilligungsfähig wären,
ist unbestritten. Fraglich und zu prüfen blieb indes, ob die erstellte
Anlage zur Emissionsbegrenzung ausreicht und ob durch den Betrieb übermässige
Immissionen entstehen.
3.2.1
Kommt es trotz vorsorglicher Massnahmen zu übermässigen
Geruchseinwirkungen, so ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, die
Emissionsbegrenzungen zu verschärfen und allenfalls Sofortmassnahmen
anzuordnen. Eine baurechtliche
Bewilligung verpflichtet nämlich nicht nur die Bauherrschaft, das Bauvorhaben
in Beachtung allfälliger Auflagen zu erstellen, sondern auch dafür zu sorgen,
dass beim Betrieb der Anlage keine lästigen Immissionen entstehen. In diesem
Sinn entfalten derartige Bewilligungen eine Dauerwirkung.
3.2.2
Zusätzliche
Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen können auch nachträglich angeordnet
werden, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumutbar
sind. Bei der Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts
auf der einen und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz
auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sich die künftigen
Auswirkungen einer Anlage im Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Zudem
lässt sich die Wirksamkeit von baulichen und betrieblichen Massnahmen zur
Emissionsbegrenzung nicht immer ausreichend vorausbestimmen. Die Bewilligung
steht in diesen Fällen unter dem Vorbehalt einer späteren Ergänzung der
Massnahmen der Emissionsbegrenzung (VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00003,
E. 1.1; 18. Dezember 2019, VB.2019.00218, E. 6.2).
3.2.3
Diese
im Zusammenhang mit Lärmemissionen entwickelte Rechtsprechung muss auch auf
Geruchsemissionen Anwendung finden. So müssen Bauten und Anlagen oder
Teile von solchen, die polizeiwidrig sind, geändert werden. § 341 PBG
verlangt seinem Wortlaut entsprechend ohne Vorbehalt von der zuständigen
Behörde die Herbeiführung des rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die Behörde
tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit
grundsätzlich nicht (BEZ 2000 Nr. 23). Demzufolge hat die für den Vollzug des Baurechts zuständige
Behörde die Einhaltung der Vorgaben der Luftreinhaltung auch bezüglich bereits
erstellter Anlagen von Amtes wegen oder auf begründeten Antrag hin zu
überprüfen und – soweit nötig – die zur Reduktion der Immissionen
erforderlichen Massnahmen zu treffen (VGr, 1. Dezember 2010,
VB.2010.00324, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3
Emissionsbegrenzungen
einer bestehenden Anlage werden ergänzt oder verschärft, wenn feststeht, dass
die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung
schädlich oder lästig werden, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen
eingehalten sind (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 1 LRV).
Dies ist bei Gerüchen dann der Fall, wenn sie einen wesentlichen Teil der
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b
LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind in diesem Fall so weit zu ergänzen oder zu
verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden (Art. 9
Abs. 2 LRV).
3.3.1
Das Verwaltungsgericht hat in einem anderen Fall ausgeführt, dass die
umweltschutzrechtlichen Vorschriften lediglich vor schädlichen und lästigen
Einwirkungen schützten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, seien
frühzeitig zu begrenzen (vgl. Art. 1 USG). Nicht ableiten lasse sich aus
dem Umweltschutzrecht hingegen ein Anspruch auf absoluten Schutz vor sämtlichen
Immissionen. Hinzunehmen seien geringfügige Störungen, welche regelmässig mit
einer erlaubten Nutzung in der fraglichen Zone zusammenhingen. Halte ein
Cheminée die Vorgaben der Richtlinie BAFU ein, so sei grundsätzlich davon
auszugehen, dass die damit verbundenen Immissionen als geringfügig zu
qualifizieren und zu tolerieren seien (VGr, 23. Oktober 2019,
VB.2019.00087, E. 5.3, auch zum Folgenden).
Aus dem
Vorsorgeprinzip könne mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen
abgeleitet werden. Vielmehr seien mit Blick auf den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz geringfügige, nicht erhebliche Störungen
hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A.,
Bern 2016, S. 379). So habe das in Art. 11 Abs. 2 USG zum
Ausdruck gelangende Vorsorgeprinzip bloss emissionsbegrenzenden – und mithin
nicht emissionseliminierenden – Charakter (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1369 f.).
3.3.2
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass die Richtlinie
BAFU einen wichtigen Anhaltspunkt bei der Beurteilung bietet, welche
Immissionen zu tolerieren und welche Begrenzungsmassnahmen verhältnismässig
sind. Auch wenn die Emissionen eines gewerblich genutzten Grills bezüglich
Intensität und Häufigkeit nicht mit denjenigen eines privaten Cheminées
gleichgesetzt werden können, haben die Erwägungen des Verwaltungsgerichts –
entgegen der Vorinstanz – durchaus allgemeingültigen Gehalt. Denn in der Richtlinie
BAFU wird diesbezüglich bereits differenziert, indem unterschiedliche
Anforderungen an die jeweiligen Abluftkamine gestellt werden (vgl. deren Ziff. 3
bzw. 5).
3.3.3
Ein Anspruch, von sämtlichen
Gerüchen eines Gastronomiebetriebs verschont zu bleiben, besteht in der vorliegenden
Zentrumszone, in welcher mässig störende Betriebe zulässig sind, nicht. Nachdem
mit der Installation eines Aktivkohlefilters bereits Massnahmen zur
Verringerung der Emissionen ergriffen wurden und der Abluftkamin den
Anforderungen der Richtlinie BAFU entspricht, kann nicht von vornherein von
übermässigen Immissionen ausgegangen werden.
Solche sind indes angesichts
der wiederholten Geruchsklagen auch nicht ohne Weiteres auszuschliessen.
Insbesondere zumal es sich aufgrund der Lage beim Bahnhof um einen stark
frequentierten Imbiss mit langen Öffnungszeiten handelt und die mit dem Betrieb
verbundenen Frittier- und Grillier-Gerüche – wie etwa auch der Geruch von
geschmolzenem Käse – im Allgemeinen als sehr intensiv wahrgenommen werden. Die
Entfernung der benachbarten Liegenschaft zum Imbiss von rund 30 m sowie
die Luftumwälzung durch die dazwischen durchfahrenden Züge, stehen der dortigen
Wahrnehmung nicht entgegen.
3.4
Wie das
Baurekursgericht zu Recht festgehalten hat, erweist sich der Sachverhalt in
dieser Hinsicht als unvollständig. Anders als etwa im Entscheid vom 18. Mai
2017, VB.2017.00105, hat die Behörde vorliegend – soweit aus den Akten ersichtlich
– keine entsprechenden Abklärungen getroffen oder zumindest nicht dokumentiert.
Dies schliesst nicht aus, dass sie den früheren Geruchsklagen nachgegangen ist.
Ob trotz emissionsbegrenzender Massnahmen übermässige Geruchsimmissionen
vorliegen, ist damit jedoch nicht geklärt.
3.4.1
Zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache sind daher – entgegen der Beschwerdeführerin – weitere Abklärungen
zum Sachverhalt erforderlich. Zuständig für weitere
Sachverhaltsabklärungen zur Frage der Intensität der Immissionen sowie auch für
die Anordnung allfälliger weiterer emissionsbeschränkender Massnahmen ist der
Bauausschuss der Stadt Dübendorf. Es besteht daher kein Anlass für die Durchführung
des beantragten Augenscheins im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
3.4.2
Die bisherigen Abklärungen durch die Behörde reichten zur abschliessenden
Klärung von Herkunft und Intensität der bemängelten Immissionen nicht aus und
sie hatte angesichts der langen Kenntnis ausreichend Gelegenheit, diesbezüglich
eingehende Abklärungen vorzunehmen. Nach dem Gesagten (vgl. E. 3.3.3)
bestehen zudem entgegen der Beschwerdeführerin gewisse Anhaltspunkte für das
Bestehen von übermässigen Immissionen. Demzufolge erweist sich die Anordnung
entsprechender Abklärungen durch die Beschwerdeführerin als rechtmässig.
3.4.3
Ein Eingriff der Vorinstanz in die Autonomie der Beschwerdeführerin durch
die Anordnung, zur weiteren Abklärung ein Geruchsgutachten einzuholen, ist zu
verneinen. Bei einem Gutachten handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes
Instrument zur Sachverhaltsermittlung (§ 7 Abs. 4 VRG). Sodann
erscheint es vorliegend als geeignet, verhältnismässig und zumutbar. Was das
Vorbringen betrifft, die Immissionen seien nicht allein dem streitbetroffenen
Imbiss zuzuschreiben, so wird dies Gegenstand der vorzunehmenden Abklärungen
sein.
3.4.4
Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich aus der vorliegenden Anordnung sodann
nicht ableiten, dass künftig für die Bewilligung emissionsbegrenzender Anlagen stets
ein Gutachten einzuholen wäre und der vorliegende Einzelfall dadurch eine
Praxisänderung bewirken würde. In den meisten Fällen steht die Bewilligung der –
aufgrund der entsprechenden Auflage in Bau- bzw. Nutzungsbewilligung –
projektierten, vorsorglich emissionsbegrenzenden Massnahmen infrage. Kommt es
später zu Geruchsklagen, wird das Erfordernis zusätzlicher Massnahmen geprüft.
Vorliegend wurden jedoch ohne
vorgängige Bewilligung Massnahmen umgesetzt und es bestehen Anhaltspunkte, dass
dennoch übermässige Immissionen verbleiben. Insofern besteht eine andere
Ausgangslage, welche sich vom obgenannten Fall unterscheidet. Dass die Prüfung
zusätzlicher emissionsbegrenzender Massnahmen im Zuge eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens
verlangt werden kann, räumt die Beschwerdeführerin im Übrigen selber ein. Eine
Praxisänderung, wie sie die Beschwerdeführerin befürchtet, ist daher von
vornherein ausgeschlossen.
3.5
Nach dem
Gesagten sind durch die Beschwerdeführerin weitere Sachverhaltsabklärungen
vorzunehmen und dazu ein Geruchsgutachten einzuholen, bevor sie über die
nachträgliche Bewilligung der streitbetroffenen Anlage abschliessend befinden kann.
Zu klären ist nicht deren bauliche Ausführung, sondern deren technisches Vermögen,
übermässige Immissionen zu vermeiden. Bis dahin befindet sich die Sache mit der
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erneut im nachträglichen
Baubewilligungsverfahren.
4.
4.1
Insgesamt
erwiesen sich damit die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbehelflich und
der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Sowohl die Aufhebung der
nachträglichen Baubewilligung als auch die Anordnung, ein Geruchsgutachten
einzuholen, sind nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
zu bezahlen.
5.
Soweit es sich
beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, dass ein solcher nur selbständig
angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt
sind.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 4'280.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …