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Entscheid

VB.2021.00590

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00590

24. März 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23544)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00590

Urteil

der 1. Kammer

vom 24. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

Stadt Dübendorf, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B, vertreten durch C GmbH,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

E,

Mitbeteiligter,

betreffend nachträgliche

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss

Dübendorf erteilte E mit Beschluss vom 16. September 2020 unter

Nebenbestimmungen die nachträgliche Baubewilligung für die Erstellung eines

Kamins (Abluftkanals) und einer Abluftanlage mit Aktivkohlefilter auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02

in Dübendorf.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte

die Stockwerkeigentümergemeinschaft B am 21. Januar 2021 beim

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit

Entscheid vom 30. Juni 2021 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise

gut, hob den Beschluss des Bauausschusses Dübendorf vom 16. September 2020

auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurück.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die

Stadt Dübendorf am 1. September 2021 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, diesen aufzuheben und den Beschluss des

Bauausschusses vom 16. September 2020 (ohne Anordnung eines

Geruchsgutachtens) zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die

Durchführung eines Augenscheins. Sodann beantragte sie eine Parteientschädigung

(inkl. Neuverteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten).

Das Baurekursgericht beantragte am 6. Oktober 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft

B, die Beschwerde unter Entschädigungsfolge

vollumfänglich abzuweisen. E liess sich nicht vernehmen.

Die Stadt Dübendorf replizierte

am 4. November 2021 unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Mit

Duplik vom 29. November 2021 hielt die Stockwerkeigentümergemeinschaft B

ebenfalls an den gestellten Anträgen fest. Weitere

Stellungnahmen der Stadt Dübendorf und der Stockwerkeigentümergemeinschaft B

erfolgten am 13. Dezember 2021 sowie am 11. Januar 2022 mit

unveränderten Anträgen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Eine Gemeinde ist gemäss § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG rechtsmittellegitimiert,

wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt. Die

Beschwerdebefugnis ist sodann gegeben, wenn die Gemeinde wie eine Privatperson

(z. B. als

Bauherrin) betroffen ist, oder wenn sie bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

ist, insbesondere zur Abwehr von

wesentlichen Eingriffen in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (§ 21

Abs. 2 lit. a und c VRG).

Die

Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihrer Legitimation auf

eine Verletzung ihrer durch Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85

der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005.

(KV) garantierten Gemeindeautonomie, indem die vorinstanzliche Anordnung einer gesetzlichen

Grundlage entbehre. Ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung ist daher zu

bejahen. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten

Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen

Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.2 S. 45 mit

Hinweisen).

1.3

Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid

des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der Instanz, an welche die Sache

zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein Ermessensspielraum verbleibt,

handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG, dessen Anfechtung sich sinngemäss

nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

richtet. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ist die

Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn

die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beschwerdeverfahren ersparen würde.

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Einholung eines Geruchsgutachtens wäre mit erheblichem Aufwand

verbunden, welcher mangels begründetem Anlass nicht gerechtfertigt und die

Anordnung damit rechtswidrig sei. Zusätzliche Abklärungen bei Geruchsklagen

seien nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern im Rahmen der im Beschluss

genannten Massnahmen vorzunehmen. Das Vorliegen eines solchen nicht

wiedergutzumachenden Nachteils ist zu bejahen, da die Beschwerdeführerin durch

den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den von ihr als falsch erachteten

Vorgaben für die Erteilung einer Baubewilligung Folge zu leisten (BGr, 15. März

2021, 1C_289/2020, BGE 133 II 409 E. 1.2). Die Gutheissung der Beschwerde und

damit die Bestätigung der nachträglichen Baubewilligung würde auch einen

sofortigen Endentscheid herbeiführen.

1.4

Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Das

streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Dübendorf (BZO) in der Zentrumszone Z1 mit

Empfindlichkeitsstufe ES III. Darauf befinden sich mehrere Gebäude,

unter anderem ein Teil des Bahnhofgebäudes sowie der Imbisspavillon des

Mitbeteiligten. Auf der gegenüberliegenden Seite der Gleise befindet sich

sodann in einem Abstand von rund 30 m die Liegenschaft der

Beschwerdegegnerin.

2.2

Der Bau

des Imbisspavillons mit Kebab-Grill und Fritteuse war mit Beschluss vom 24. Juni

2003.

bewilligt worden; dessen Anbau am 18. März 2006. In beiden

Beschlüssen wurde jeweils verlangt, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um

schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu

mindern. Im Jahr 2015 erfolgte eine Geruchsklage der Beschwerdegegnerin an

die Abteilung Hochbau. Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde der

Mitbeteiligte aufgefordert, das Formular ''Abluft aus Wirtschaftsküchen'' bei

der Abteilung Hochbau einzureichen und aufzuzeigen, wie die stark

geruchsbelastete Abluft des Imbisspavillons rechtmässig über Dach geführt

werden solle. Anschliessend sei die Sach- und Rechtslage sowie das weitere

Vorgehen durch die Abteilung Hochbau zu prüfen. Das darauffolgende

Rekursverfahren wurde vom Baurekursgericht zufolge Rekursrückzugs am 16. März

2016.

abgeschrieben.

In der Zwischenzeit hatte der

Mitbeteiligte ohne Bewilligung eine Abluftanlage erstellt. Das nachträgliche

Baugesuch ging auf entsprechende Aufforderung am 18. August 2016 bei der

Abteilung Hochbau ein. Der Mitbeteiligte wurde in der Folge mehrfach

schriftlich aufgefordert, die fehlenden Unterlagen dazu nachzureichen; zuletzt

mit Verfügung vom 13. April 2017, unter Androhung der Ersatzvornahme.

Nachdem innert Frist keine Eingaben erfolgten, wurde er verzeigt und die

Ersatzvornahme eingeleitet.

Am 16. September 2020

erging der angefochtene Entscheid, mit welchem die nachträgliche Baubewilligung

für die bereits erstellte Abluftanlage erteilt wurde. Darin erwog die Beschwerdeführerin,

die ausgeführte Kaminhöhe entspreche mit 2,23 m den Kamin-Empfehlungen des

BAFU von 2018. Zudem werde die Geruchsbelastung durch die eingebaute

Abluftanlage mit Aktivkohlefilter zusätzlich reduziert und es sei die

gesetzeskonforme Erstellung der Abluftanlage durch eine zur privaten Kontrolle

befugte Fachperson bestätigt worden. In Disp.-Ziff. 1.1.1 behielt sie sich

vor, bei Änderungen des heutigen Betriebskonzepts oder bei erneuten

Geruchsklagen zusätzliche Massnahmen zu verlangen, welche innert drei Monaten

nach Anordnung umzusetzen seien.

2.3

Das Baurekursgericht führte in seinem Entscheid aus, die BAFU-Kamin-Empfehlung

werde eingehalten; ein höherer Kamin könne gestützt auf deren Vorschriften

mangels besonderer Überbauungssituation nicht verlangt werden. Die Behörde habe

bezüglich der Frage, ob die Geruchsimmissionen des streitbetroffenen Imbisspavillons

trotz erstellter Anlage übermässig seien und weiter begrenzt werden müssten, keine

Untersuchungshandlungen vorgenommen. Deshalb bleibe unklar, ob die

Geruchsimmissionen hinsichtlich Intensität und Häufigkeit objektiv schädlich

oder lästig seien. Ein Augenschein durch das Baurekursgericht würde

diesbezüglich keine Klarheit schaffen, zumal es sich um eine Momentaufnahme

handeln würde, welche kaum repräsentativ sei. Es fehle folglich an einem

feststehenden, abgeklärten Sachverhalt. Die Einholung eines Geruchgutachtens

erscheine angezeigt. Das Verfahren sei zu diesem Zweck an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Sollte das Geruchsgutachten zum Schluss kommen, dass sich die

Immissionen erheblich störend auswirkten, wären weitere Massnahmen zu deren

Bekämpfung in Betracht zu ziehen und auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu

überprüfen. Entsprechend hob sie die angefochtene nachträgliche Bewilligung auf

und wies die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen an

die Vorinstanz zurück.

3.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind

einerseits die Aufhebung der nachträglichen Baubewilligung und andererseits die

Anordnung des Geruchsgutachtens strittig.

3.1

Auf Erteilung einer Baubewilligung besteht –

wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – ein Rechtsanspruch, wenn das

Bauvorhaben den anwendbaren Vorschriften entspricht (§ 320 PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 89

und 424, auch zum Folgenden). Die Bewilligung muss sich auf das

öffentliche Recht, namentlich auf das Planungs-, Bau- und Umweltrecht stützen

(vgl. BEZ 2012 Nr. 14) und darf diesem nicht widersprechen.

3.1.1

Gerüche sind

Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie

durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG).

Die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen wie auch bei

bestehenden stationären Anlagen, welche die Luft verunreinigen, werden in Art. 3,

4.

und 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)

konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen vorliegend,

weshalb die Emissionen von der Behörde im Rahmen der Vorsorge einzelfallweise

so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 i.V.m. Art. 4

Abs. 1 LRV). Emissionen sind dabei möglichst nahe am Ort ihrer

Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine

übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6

Abs. 1 LRV). Der

Ausstoss erfolgt in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach (Art. 6

Abs. 2 LRV).

3.1.2

Gestützt

auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU)

im Jahr 2018 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach

herausgegeben, welche darüber Aufschluss geben, welche Kaminhöhe im Sinn von Art. 6

Abs. 2 LRV für eine Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist.

Im Kanton Zürich hat der Gesetzgeber diese Empfehlungen im Anhang der

Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) als zu

beachtende Richtlinie erklärt (vgl. Ziffer 2.25 Anhang BBV I, im

Folgenden: Richtlinie BAFU). Gemäss dieser Richtlinie müssen Kaminmündungen,

welche schadstoff- oder geruchsbelastete Abgase emittieren, Flachdächer um

mindestens 1,50 m überragen (Ziffer 5.2 lit. b Richtlinie BAFU).

In begründeten Fällen kann die Behörde höhere Kamine verlangen, beispielsweise

bei besonderen Gebäudeformen, besonderen Überbauungssituationen mit ungleichen

Gebäudehöhen oder Terrassensiedlungen, bei tiefen Abgastemperaturen oder in

unebenem Gelände (vgl. Ziffer 7 Richtlinie BAFU).

3.2

Vorliegend wurde zur

Emissionsbegrenzung eine Abluftanlage mit einem Aktivkohlefilter und einem

Kamin von 2,23 m Höhe erstellt, deren nachträgliche Bewilligung vorliegend im Streit

liegt. Dass diese in bautechnischer Hinsicht grundsätzlich bewilligungsfähig wären,

ist unbestritten. Fraglich und zu prüfen blieb indes, ob die erstellte

Anlage zur Emissionsbegrenzung ausreicht und ob durch den Betrieb übermässige

Immissionen entstehen.

3.2.1

Kommt es trotz vorsorglicher Massnahmen zu übermässigen

Geruchseinwirkungen, so ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, die

Emissionsbegrenzungen zu verschärfen und allenfalls Sofortmassnahmen

anzuordnen. Eine baurechtliche

Bewilligung verpflichtet nämlich nicht nur die Bauherrschaft, das Bauvorhaben

in Beachtung allfälliger Auflagen zu erstellen, sondern auch dafür zu sorgen,

dass beim Betrieb der Anlage keine lästigen Immissionen entstehen. In diesem

Sinn entfalten derartige Bewilligungen eine Dauerwirkung.

3.2.2

Zusätzliche

Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen können auch nachträglich angeordnet

werden, soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumutbar

sind. Bei der Interessenabwägung zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts

auf der einen und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz

auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sich die künftigen

Auswirkungen einer Anlage im Voraus oft nicht genau ermitteln lassen. Zudem

lässt sich die Wirksamkeit von baulichen und betrieblichen Massnahmen zur

Emissionsbegrenzung nicht immer ausreichend vorausbestimmen. Die Bewilligung

steht in diesen Fällen unter dem Vorbehalt einer späteren Ergänzung der

Massnahmen der Emissionsbegrenzung (VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00003,

E. 1.1; 18. Dezember 2019, VB.2019.00218, E. 6.2).

3.2.3

Diese

im Zusammenhang mit Lärmemissionen entwickelte Rechtsprechung muss auch auf

Geruchsemissionen Anwendung finden. So müssen Bauten und Anlagen oder

Teile von solchen, die polizeiwidrig sind, geändert werden. § 341 PBG

verlangt seinem Wortlaut entsprechend ohne Vorbehalt von der zuständigen

Behörde die Herbeiführung des rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die Behörde

tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit

grundsätzlich nicht (BEZ 2000 Nr. 23). Demzufolge hat die für den Vollzug des Baurechts zuständige

Behörde die Einhaltung der Vorgaben der Luftreinhaltung auch bezüglich bereits

erstellter Anlagen von Amtes wegen oder auf begründeten Antrag hin zu

überprüfen und – soweit nötig – die zur Reduktion der Immissionen

erforderlichen Massnahmen zu treffen (VGr, 1. Dezember 2010,

VB.2010.00324, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3

Emissionsbegrenzungen

einer bestehenden Anlage werden ergänzt oder verschärft, wenn feststeht, dass

die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung

schädlich oder lästig werden, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

eingehalten sind (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 1 LRV).

Dies ist bei Gerüchen dann der Fall, wenn sie einen wesentlichen Teil der

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b

LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind in diesem Fall so weit zu ergänzen oder zu

verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden (Art. 9

Abs. 2 LRV).

3.3.1

Das Verwaltungsgericht hat in einem anderen Fall ausgeführt, dass die

umweltschutzrechtlichen Vorschriften lediglich vor schädlichen und lästigen

Einwirkungen schützten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, seien

frühzeitig zu begrenzen (vgl. Art. 1 USG). Nicht ableiten lasse sich aus

dem Umweltschutzrecht hingegen ein Anspruch auf absoluten Schutz vor sämtlichen

Immissionen. Hinzunehmen seien geringfügige Störungen, welche regelmässig mit

einer erlaubten Nutzung in der fraglichen Zone zusammenhingen. Halte ein

Cheminée die Vorgaben der Richtlinie BAFU ein, so sei grundsätzlich davon

auszugehen, dass die damit verbundenen Immissionen als geringfügig zu

qualifizieren und zu tolerieren seien (VGr, 23. Oktober 2019,

VB.2019.00087, E. 5.3, auch zum Folgenden).

Aus dem

Vorsorgeprinzip könne mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen

abgeleitet werden. Vielmehr seien mit Blick auf den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz geringfügige, nicht erhebliche Störungen

hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A.,

Bern 2016, S. 379). So habe das in Art. 11 Abs. 2 USG zum

Ausdruck gelangende Vorsorgeprinzip bloss emissionsbegrenzenden – und mithin

nicht emissionseliminierenden – Charakter (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1369 f.).

3.3.2

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass die Richtlinie

BAFU einen wichtigen Anhaltspunkt bei der Beurteilung bietet, welche

Immissionen zu tolerieren und welche Begrenzungsmassnahmen verhältnismässig

sind. Auch wenn die Emissionen eines gewerblich genutzten Grills bezüglich

Intensität und Häufigkeit nicht mit denjenigen eines privaten Cheminées

gleichgesetzt werden können, haben die Erwägungen des Verwaltungsgerichts –

entgegen der Vorinstanz – durchaus allgemeingültigen Gehalt. Denn in der Richtlinie

BAFU wird diesbezüglich bereits differenziert, indem unterschiedliche

Anforderungen an die jeweiligen Abluftkamine gestellt werden (vgl. deren Ziff. 3

bzw. 5).

3.3.3

Ein Anspruch, von sämtlichen

Gerüchen eines Gastronomiebetriebs verschont zu bleiben, besteht in der vorliegenden

Zentrumszone, in welcher mässig störende Betriebe zulässig sind, nicht. Nachdem

mit der Installation eines Aktivkohlefilters bereits Massnahmen zur

Verringerung der Emissionen ergriffen wurden und der Abluftkamin den

Anforderungen der Richtlinie BAFU entspricht, kann nicht von vornherein von

übermässigen Immissionen ausgegangen werden.

Solche sind indes angesichts

der wiederholten Geruchsklagen auch nicht ohne Weiteres auszuschliessen.

Insbesondere zumal es sich aufgrund der Lage beim Bahnhof um einen stark

frequentierten Imbiss mit langen Öffnungszeiten handelt und die mit dem Betrieb

verbundenen Frittier- und Grillier-Gerüche – wie etwa auch der Geruch von

geschmolzenem Käse – im Allgemeinen als sehr intensiv wahrgenommen werden. Die

Entfernung der benachbarten Liegenschaft zum Imbiss von rund 30 m sowie

die Luftumwälzung durch die dazwischen durchfahrenden Züge, stehen der dortigen

Wahrnehmung nicht entgegen.

3.4

Wie das

Baurekursgericht zu Recht festgehalten hat, erweist sich der Sachverhalt in

dieser Hinsicht als unvollständig. Anders als etwa im Entscheid vom 18. Mai

2017, VB.2017.00105, hat die Behörde vorliegend – soweit aus den Akten ersichtlich

– keine entsprechenden Abklärungen getroffen oder zumindest nicht dokumentiert.

Dies schliesst nicht aus, dass sie den früheren Geruchsklagen nachgegangen ist.

Ob trotz emissionsbegrenzender Massnahmen übermässige Geruchsimmissionen

vorliegen, ist damit jedoch nicht geklärt.

3.4.1

Zur Beurteilung der vorliegenden

Streitsache sind daher – entgegen der Beschwerdeführerin – weitere Abklärungen

zum Sachverhalt erforderlich. Zuständig für weitere

Sachverhaltsabklärungen zur Frage der Intensität der Immissionen sowie auch für

die Anordnung allfälliger weiterer emissionsbeschränkender Massnahmen ist der

Bauausschuss der Stadt Dübendorf. Es besteht daher kein Anlass für die Durchführung

des beantragten Augenscheins im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

3.4.2

Die bisherigen Abklärungen durch die Behörde reichten zur abschliessenden

Klärung von Herkunft und Intensität der bemängelten Immissionen nicht aus und

sie hatte angesichts der langen Kenntnis ausreichend Gelegenheit, diesbezüglich

eingehende Abklärungen vorzunehmen. Nach dem Gesagten (vgl. E. 3.3.3)

bestehen zudem entgegen der Beschwerdeführerin gewisse Anhaltspunkte für das

Bestehen von übermässigen Immissionen. Demzufolge erweist sich die Anordnung

entsprechender Abklärungen durch die Beschwerdeführerin als rechtmässig.

3.4.3

Ein Eingriff der Vorinstanz in die Autonomie der Beschwerdeführerin durch

die Anordnung, zur weiteren Abklärung ein Geruchsgutachten einzuholen, ist zu

verneinen. Bei einem Gutachten handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes

Instrument zur Sachverhaltsermittlung (§ 7 Abs. 4 VRG). Sodann

erscheint es vorliegend als geeignet, verhältnismässig und zumutbar. Was das

Vorbringen betrifft, die Immissionen seien nicht allein dem streitbetroffenen

Imbiss zuzuschreiben, so wird dies Gegenstand der vorzunehmenden Abklärungen

sein.

3.4.4

Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich aus der vorliegenden Anordnung sodann

nicht ableiten, dass künftig für die Bewilligung emissionsbegrenzender Anlagen stets

ein Gutachten einzuholen wäre und der vorliegende Einzelfall dadurch eine

Praxisänderung bewirken würde. In den meisten Fällen steht die Bewilligung der –

aufgrund der entsprechenden Auflage in Bau- bzw. Nutzungsbewilligung –

projektierten, vorsorglich emissionsbegrenzenden Massnahmen infrage. Kommt es

später zu Geruchsklagen, wird das Erfordernis zusätzlicher Massnahmen geprüft.

Vorliegend wurden jedoch ohne

vorgängige Bewilligung Massnahmen umgesetzt und es bestehen Anhaltspunkte, dass

dennoch übermässige Immissionen verbleiben. Insofern besteht eine andere

Ausgangslage, welche sich vom obgenannten Fall unterscheidet. Dass die Prüfung

zusätzlicher emissionsbegrenzender Massnahmen im Zuge eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens

verlangt werden kann, räumt die Beschwerdeführerin im Übrigen selber ein. Eine

Praxisänderung, wie sie die Beschwerdeführerin befürchtet, ist daher von

vornherein ausgeschlossen.

3.5

Nach dem

Gesagten sind durch die Beschwerdeführerin weitere Sachverhaltsabklärungen

vorzunehmen und dazu ein Geruchsgutachten einzuholen, bevor sie über die

nachträgliche Bewilligung der streitbetroffenen Anlage abschliessend befinden kann.

Zu klären ist nicht deren bauliche Ausführung, sondern deren technisches Vermögen,

übermässige Immissionen zu vermeiden. Bis dahin befindet sich die Sache mit der

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erneut im nachträglichen

Baubewilligungsverfahren.

4.

4.1

Insgesamt

erwiesen sich damit die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbehelflich und

der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Sowohl die Aufhebung der

nachträglichen Baubewilligung als auch die Anordnung, ein Geruchsgutachten

einzuholen, sind nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

zu bezahlen.

5.

Soweit es sich

beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, dass ein solcher nur selbständig

angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt

sind.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 4'280.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …