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Entscheid

VB.2021.00591

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00591

14. September 2022Deutsch26 min

(URT.2022.23963)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00591

Urteil

der 3. Kammer

vom 14. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom 1. August 2013 bis 30. November 2014 und seit 1. August 2015

erneut von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Seit September 2016 werden seine beiden minderjährigen Kinder

(geboren 2006 und 2008) zusammen mit ihm unterstützt.

B. Mit

Schreiben des Sozialzentrums C vom 11. Mai 2020 wurde A aufgefordert, am

29. Mai 2020 im Sozialzentrum zu erscheinen, um die zur Erstellung seiner

Bedürftigkeit notwendigen Vollmachten bei Banken und/oder

Versicherungsgesellschaften zu unterzeichnen. Falls er dieser Auflage bis zum

29. Mai 2020 nicht nachkommen sollte, würde die Kürzung oder Einstellung

der Sozialhilfeleistungen geprüft.

C. Mit

Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 10. Juni 2020 wurde

die materielle Unterstützung für A per 1. August 2020 vollumfänglich

eingestellt. An der Erfüllung der Auflage vom 11. Mai 2020 werde

festgehalten und ein erneutes Unterstützungsgesuch erst geprüft, wenn A der

Auflage vom 11. Mai 2020 zur Unterzeichnung der Vollmachten nachgekommen

sei.

D. Mit

Eingabe vom 4. Juli 2020 beantragte A bei der Sozialbehörde der Stadt

Zürich unter anderem die Neubeurteilung des Entscheids des Sozialzentrums C vom

10. Juni 2020 betreffend die Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Die

Sozialbehörde der Stadt Zürich wies den Antrag auf Neubeurteilung mit Entscheid

vom 29. Oktober 2020 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 7. Dezember 2020 beim Bezirksrat

Zürich Rekurs erheben und die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der

Sozialbehörde vom 29. Oktober 2020 beantragen. Es sei ihm und seinen

Kindern auch über den 1. August 2020 hinaus Sozialhilfe auszurichten und

festzustellen, dass die am 11. Mai 2020 ergangene Auflage zur

Unterzeichnung von Vollmachten unzumutbar, unverhältnismässig und

widerrechtlich sei. Zudem sei das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen

Erledigung zweier Verfahren (das bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich hängige

Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid vom 5. Mai 2020 betreffend

Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen sowie das beim

Stadtrichteramt hängige Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen der Sozialhilfe) zu sistieren. Das Rekursverfahren sei mit dem

Verfahren seines Rekurses gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom

30.

Oktober 2020 betreffend Mietzinsreduktion zu vereinigen. Weiter liess A

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 schrieb der

Bezirksrat Zürich den Antrag auf Vereinigung des Rekursverfahrens mit dem

Rekursverfahren betreffend Mietzinsreduktion ab. Den Antrag auf Sistierung des

Rekursverfahrens wies er ab, soweit er nicht abgeschrieben werde. Den Rekurs

wies er ab. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben; eine Parteientschädigung

wurde nicht zugesprochen. A wurde in der Person seiner Rechtsvertreterin eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

III.

A. Dagegen

liess A am 1. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben

und beantragen, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 24. Juni 2021 sei

(mit Ausnahme der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege) vollumfänglich

aufzuheben. Es sei ihm und seinen minderjährigen Kindern auch über den

1.

August 2020 hinaus und bis auf Weiteres ungekürzte wirtschaftliche

Sozialhilfe auszurichten. Es sei festzustellen, dass die am 11. Mai 2020

an ihn und seine minderjährigen Kinder ergangene Auflage zur Unterzeichnung von

Vollmachten gegenüber diversen Banken und/oder Versicherungsgesellschaften etc.

unzumutbar, unverhältnismässig und widerrechtlich sei. Eventualiter sei die

wirtschaftliche Hilfe über den 1. August 2020 hinaus und bis auf Weiteres

für den Beschwerdeführer gekürzt und für die minderjährigen Kinder ungekürzt

auszurichten. Subeventualiter sei die wirtschaftliche Hilfe über den

1.

August 2020 hinaus und bis auf Weiteres für die minderjährigen Kinder

ungekürzt auszurichten, subsubeventualiter minimal gekürzt, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Stadt Zürich.

In prozessualer Hinsicht liess A die folgenden Anträge

stellen: Es sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des

noch hängigen, für die Beurteilung und Klärung des relevanten Sachverhalts

massgebenden Verfahrens des bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich hängigen

Wiedererwägungsgesuchs gegen den Entscheid vom 5. Mai 2020 betreffend

Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen zu sistieren. Nach

Aufhebung der Sistierung sei A Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

Es seien die vollständigen Akten betreffend wirtschaftlicher Sozialhilfe von A

beizuziehen. Es sei im Fall der Abweisung des Sistierungsgesuchs ein zweiter

Schriftenwechsel durchzuführen. Es sei A die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung beizugeben.

B. Der

Bezirksrat Zürich verwies am 15. September 2021 auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 16. September 2021 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die

Erwägungen im Entscheid der Sozialbehörde vom 29. Oktober 2020 sowie auf

den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 24. Juni 2021. Daraufhin liess

sich A nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der

Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der

Beschwerdeführer bis zum Einstellungsbeschluss vom 29. Oktober 2020 mit

rund Fr. 4'047.- pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über

Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf

Dispositiv

wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer

Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb

periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist

(§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV,

LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der

Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach

Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden

Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr,

17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März

2021, www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt

der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu

geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und

Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden

(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese

Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person

keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach

entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen

(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b

SHG; § 24 SHV).

2.3 Die

Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.

Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von

Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr

bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und

ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist

zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb

des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand

weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr,

11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3, auch zum Folgenden). So

ist die Sozialhilfe einzustellen,

wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden

Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse

abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den

Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an

der Bedürftigkeit nicht

beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3

mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach

§ 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar

ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht

hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener

Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,

E. 2.3 und 4.2.3). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die

hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die

Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die

Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist.

Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen

eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die

betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme

der Sozialhilfe durch

kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen,

sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021,

VB.2021.00188, E. 2.2 mit weiterem Hinweis).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer gehe nach seinen eigenen Angaben

gestützt auf sein internationales Netzwerk einer selbständigen

Vermittlungstätigkeit nach und habe angegeben, dass er mit Geschäftsleuten und

Kollegen Grossprojekte in der Bau- und Immobilienbranche sowie im Energiesektor

mit einem Volumen zwischen Fr. 56'000'000.- und Fr. 760'000'000.-

starten wolle. Gegenüber der Beschwerdegegnerin habe er während der ganzen

Unterstützungsdauer immer wieder erwähnt, selbständig erwerbstätig zu sein.

Obschon er 2018 mit der Beschwerdegegnerin die Löschung seiner Einzelfirma im

Handelsregister und die Aufgabe dieser Geschäftstätigkeit vereinbart habe, sei

die Firma bis anhin nicht im Handelsregister gelöscht geworden. Alle diese

Faktoren machten die Feststellung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse des

Beschwerdeführers schwierig, weshalb eine genauere Abklärung der finanziellen

Verhältnisse angezeigt sei. Hinzu komme, dass bei der jährlichen Überprüfung im

Frühling 2020 in Bezug auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der UBS AG

Auffälligkeiten festgestellt worden und nicht deklarierte Gutschriften zu

ersehen gewesen seien. Aufgrund dieser Umstände sei es zulässig, vom

Beschwerdeführer die Unterzeichnung von Vollmachten für die Einsicht in die

Unterlagen allenfalls existierender Konten bei Banken und Versicherungen zu

verlangen. Dieses Vorgehen sei erforderlich, um seine Bedürftigkeit

rechtsgenügend überprüfen zu können, zumal die begründete Vermutung bestehe,

dass der Beschwerdeführer unter Umständen Einkünfte erziele und diese nicht

deklariere. Im Speziellen gelte es abzuklären, ob die immer noch registrierte

Einzelfirma aktive Konten führe. Die Vollmachten erwiesen sich als

zweckgebunden und verhältnismässig, wobei die Beschwerdegegnerin darauf

hinzuweisen sei, dass in der Regel Kontoauszüge der letzten sechs Monate vor

der Sozialhilfeabhängigkeit verlangt werden könnten. Allenfalls müssten die

Vollmachten in diesem Punkt abgeändert werden, da der Beschwerdeführer seit dem

1. August 2013 Sozialhilfe beziehe und die Beschwerdegegnerin die Belege bereits

ab 1. Januar 2010 einfordere. Das Vorgehen der Leistungseinstellung sei

gesetzeskonform. Es müsse nachträglich auch nicht geklärt werden, wie viele

Vollmachten dem Beschwerdeführer vorgelegt worden seien. Die bei den

Verfahrensakten liegenden Vollmachten genügten zur rechtlichen Überprüfung.

3.2 Der

Beschwerdeführer macht geltend, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei in

der Zwischenzeit mit Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts der Stadt

Zürich vom 9. April 2021 rechtskräftig erledigt worden. Er habe sich somit

weder strafrechtlich noch sonst in einer Form falsch gegenüber der

Sozialbehörde verhalten. Durch das unzulässige, widerrechtliche und

unverhältnismässige Vorgehen der Beschwerdegegnerin habe diese insbesondere die

berechtigten Interessen der minderjährigen Kinder verletzt. Der Sachverhalt zur

Anordnung einer Auflage sei nicht genügend abgeklärt worden und ganz

grundsätzlich nicht gegeben. Die gegenüber ihm und seinen minderjährigen

Kindern statuierte Auflage, pro Person je rund 30 Vollmachten zu unterzeichnen,

welche die Sozialbehörde gegenüber jeder einzelnen Schweizer Bank und jeder

einzelnen Versicherungsgesellschaft etc. ermächtigen würde, rückwirkend ab dem

1. Januar 2010 bis dato umfassend und vollständig Auskunft sowie die

entsprechenden Unterlagen zu erhalten, sei unzumutbar, unverhältnismässig und

widerrechtlich. Es sei gefordert worden, dass der Beschwerdeführer für sich und

für seine Kinder je gegenüber sämtlichen Banken und Versicherungsgesellschaften

in der Schweiz solche Vollmachten unterzeichne. Wie viele Vollmachten es

effektiv gewesen seien, lasse sich den Akten nicht entnehmen; diese seien

diesbezüglich unvollständig und trotz entsprechendem Gesuch bisher nicht

eingereicht worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Eine

Pflicht zur Unterzeichnung von Vollmachten, insbesondere in diesem Ausmass und

ohne entsprechenden Anlass, finde sich weder im SHG noch im

Sozialhilfehandbuch.

Zudem sei trotz aktenkundig erfüllten Auflagen

unzulässigerweise und widerrechtlich eine Rückforderung von Fr. 2'404.69

verfügt worden, wobei sein dagegen eingereichtes Rechtsmittel und sein Gesuch

um Neubeurteilung nach wie vor hängig seien. Bevor geklärt sei, ob er zu Recht

oder zu Unrecht Leistungen bezogen habe, könne nicht beurteilt werden, ob die

Auflage zur Erteilung der Vollmachten für alle bzw. unzählige Banken und

Versicherungen in der Schweiz zumutbar, verhältnismässig und zweckgebunden sei.

Sein Wiedererwägungsgesuch befinde sich auch nur teilweise, d. h. ohne Beilagen, bei den

Akten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Es entstehe der

Eindruck, der Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin als Betrüger

vorverurteilt worden, da nur eine solche Vorverurteilung ansatzweise das

Vorgehen in Bezug auf die verlangte umfassende und für 10 Jahre rückwirkende

Unterzeichnung der Vollmachten erkläre. Sonstige sachliche Gründe ergäben sich

aus den Akten nicht und lägen auch nicht vor.

Es sei stossend, ihm vorzuwerfen, dass er mit seinen 56

Jahren nochmals versuche, beruflich eine neue Perspektive zu finden und sich

von der Sozialhilfe abzulösen. Für seine selbständige Vermittlertätigkeit

brauche er kein grosses Kapital; sein Kapital sei sein grosses Netzwerk. Als er

vor einigen Jahren bereits einmal erfolgreich gewesen sei, habe er dies damals

gegenüber der Sozialarbeiterin vollumfänglich offengelegt und dokumentiert.

Auch die damalige Weiterführung seiner Einzelfirma sei im Wissen und mit

Zustimmung des Sozialdiensts erfolgt, ebenso sei deren Löschung besprochen worden

und die Beschwerdegegnerin habe die Weiterleitung der Löschungsformulare

veranlasst. Weshalb die Löschung nicht erfolgt sei, sei ihm nicht bekannt. Auch

diese Dokumente und Gesprächsprotokolle fehlten in den Akten der

Beschwerdegegnerin, weshalb auch hier das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

In der Zwischenzeit habe er die Löschung der Einzelfirma veranlasst und diese

existiere nicht mehr.

Des Weiteren habe die Vorinstanz die Thematik, dass mit

der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gegen den gesetzes- und

verfassungsmässigen Schutz der Kinder verstossen worden sei und deren Kindswohl

massiv gefährdet sei, nicht geprüft und gewürdigt. Entgegen den Ausführungen,

dass er es sei, welcher dem Kindswohl schade und es ihm freistehe, der Auflage

nachzukommen, hätte die Beschwerdegegnerin das Interesse der minderjährigen

Kinder zwingend von sich aus berücksichtigen müssen. Die Sicherstellung der

finanziellen Belange der Kinder oder ihres Unterhalts und ihrer Wohnsituation

sei auch nicht Gegenstand der Anordnung der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die Umstände seien auch nicht so, dass die

Kinder noch eine Mutter hätten, welche für sie sorgen könne, zumal diese bei

der KESB den Antrag auf Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für die beiden

Kinder gestellt habe.

4.

4.1 Im

Rahmen der Einstellung von Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage des Sozialzentrums vom

11. Mai 2020 an den Beschwerdeführer zulässig war. Es stellt sich mitunter

auch die Frage, ob die erteilte Auflage in der korrekten Form erlassen wurde.

Auch unter dem Aspekt, dass Weisungen und Auflagen gemäss § 21 Abs. 2 SHG, der am 1. April 2020 in Kraft trat, nicht selbständig anfechtbar sind, sind diese der

betroffenen Person klar zu kommunizieren und in Verfügungsform

zu erlassen. Die betroffene

Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche

Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien], Kap. F.1 Erläuterungen, Version vom 1. Januar 2021;

VGr, 31. Juli 2020, VB.2020.00240,

E. 2.1.4).

4.2 Die in

Briefform ergangene Auflage vom 11. Mai 2020 konkretisiert nicht, welche

Vollmachten der Beschwerdeführer anlässlich der in demselben Schreiben

erfolgten Vorladung zu unterzeichnen hätte. Die Formulierung "Vollmachten

für Banken- und/oder Versicherungsgesellschaften" lässt offen, zuhanden

von wem Vollmachten zu erteilen seien und für welchen Zeitraum Auskünfte

eingeholt würden. In Bezug auf

Adressaten und Anzahl definiert die schriftliche Auflage auch nicht, welche

Vollmachten der Beschwerdeführer für seine Kinder zu unterzeichnen hat (vgl.

E. 4.5 unten). Die Konsequenz bei Nichterfüllung wurde unter

Fristansetzung und Nennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage hingegen

zutreffend genannt (Prüfen der Kürzung oder Einstellung).

4.3 Aufgrund

der beschriebenen Umstände, wonach u. a. nicht nachvollziehbare Gutschriften auf das UBS-Konto des

Beschwerdeführers eingingen, ist nicht zu beanstanden, dass seitens der Beschwerdegegnerin

der Verdacht geschöpft wurde, der Beschwerdeführer könnte über weitere

finanzielle Mittel verfügen. Selbst wenn jedoch diese Bargeldzugänge auf ein

der Beschwerdegegnerin bekanntes Konto flossen und teils auch

(nachvollziehbare) Erklärungen des Beschwerdeführers dazu erfolgten: Die

Angaben zu der selbständigen Vermittlertätigkeit, welche der Beschwerdeführer

anzustreben scheint, führen zweifelsohne dazu, dass genauere Abklärungen in

Bezug auf seine damit allenfalls erzielten Einkünfte angezeigt sind. In der

Aktennotiz zum Termin vom 29. Mai 2020, anlässlich welchem der

Beschwerdeführer die Unterzeichnung der Vollmachten verweigerte, ist zudem

festgehalten, dass der Beschwerdeführer befürchte, dies würde sich negativ auf

sein geplantes Projekt in D, wozu ein Kapital von Fr. 30'000.- aufgebracht

werden müsse, auswirken. Ein spezifischer Anlass zur Auflage war mit diesen

sachlich dargelegten Gründen gegeben. Dies vermag jedoch nicht ohne Weiteres

eine im Umfang nicht definierte Auflage zu rechtfertigen.

4.4 Es ist aus

den Aktennotizen der Fallführung, in welchen mit Eintrag vom 25. Juni 2020

festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe nachgefragt, ob ihm die zu

unterzeichnenden Vollmachten zugestellt werden könnten, da "sein RA diese

würde sehen wollen", nicht ersichtlich, was mit der daraufhin notierten

diesbezüglichen "Abklärung" geschah. Die Beschwerdegegnerin macht

indessen auch im Rechtsmittelverfahren weder geltend noch ergibt sich aus den

Akten, weshalb dem Beschwerdeführer eine vorgängige Prüfung mit seiner Rechtsvertreterin

nicht möglich sein soll.

Im von der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom

29. Oktober 2020 zur Zulässigkeit des Einholens von Vollmachten zitierten

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2016 (VB.2016.00554) wurden

jene Beschwerdeführenden zunächst zur selbständigen Einreichung von – im

Unterschied zum vorliegenden Fall – konkret genannten Kontoauszügen

aufgefordert, nachdem ein Ermittlungsbericht ergeben hatte, dass die

Beschwerdeführenden nicht sämtliche ihrer Konten deklariert hatten. Dieser Fall

lässt sich deshalb nur bedingt mit dem vorliegenden vergleichen. Die

grundsätzliche Zulässigkeit der Einholung von Vollmachten steht im vorliegenden

Verfahren nicht infrage und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht

bestritten.

4.5 Die in den

Akten liegenden Vollmachten – welche der Beschwerdeführer einreichte und welche

sich zwar nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befinden (vgl. hierzu

E. 4.10 unten), von welchen diese jedoch nicht bestritt, dass es sich um

von ihr vorgelegte Vollmachten handle und auch keine weiteren diesbezüglichen

Zweifel bestehen – zeigen, dass die Beschwerdegegnerin damit zur Einholung von

Unterlagen über einen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis dato bevollmächtigt

würde. In Einzelfällen kann es aus berechtigtem Anlass zulässig sein, dass sich

eingeforderte Auszüge auf über den üblichen und auch vom Sozialhilfehandbuch

genannten Zeitraum der letzten sechs Monate hinaus beziehen (vgl.

Kap. 6.2.02, 1. März 2021). Die Vorinstanz erwog, dass die

Vollmachten der Beschwerdegegnerin allenfalls in diesem Punkt abgeändert werden

müssten, da der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 Sozialhilfe

beziehe und die Belege bereits ab dem 1. Januar 2010 eingefordert würden.

Damit äusserte sich die Vorinstanz weder genauer zu der unbegründeten

zeitlichen Komponente der Auflage noch zu deren unbeschränktem Umfang. Dem

Entscheid der Zentrumsleitung vom 10. Juni 2020 ist ebenfalls keine

Begründung des Umfangs der Vollmachten und betreffend deren Erhebungszeitraum

(ab 1. Januar 2010) zu entnehmen. Insofern wäre der Rekurs in diesem Punkt

gutzuheissen gewesen, zumal sich die Auflage bezüglich des zeitlichen Aspekts

tatsächlich als nicht genügend begründet erweist und sich auch keine

sinngemässe Begründung aus den Akten herleiten lässt. Insgesamt ist die

strittige Auflage als zu wenig konkret formuliert zu beurteilen. Sie kann im Fall einer Kürzung bzw.

Einstellung nicht genügend überprüft werden.

4.6 Die

Verhältnismässigkeit und die Interessen von Personen einer

Unterstützungseinheit – insbesondere von Kindern und Jugendlichen – sind ebenso

zu berücksichtigen wie die Auswirkungen von Sanktionen (SKOS-Richtlinien,

Kap. F.2 und F.3, Version vom 1. Januar 2021). Die SKOS-Richtlinien

halten zudem fest, mit Blick auf die grundrechtlichen Garantien von Kindern und

Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer

Entwicklung sei ihr Bedarf von der Kürzung grundsätzlich auszunehmen

(Kap. F.2 Erläuterungen, Version vom 1. Januar 2021). Es liegt auf

der Hand, dass auch die Vermögensverhältnisse der Kinder, welche in der

Unterstützungseinheit ebenfalls wirtschaftlich unterstützt werden, abzuklären

sind. Es ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich und wurde von der

Beschwerdegegnerin auch nicht dargetan, dass Indizien für Konten der Kinder

bestünden oder Überweisungen auf einen Namen der Kinder lautend etc. getätigt

worden wären. Die Abklärungen der Sozialarbeiterin ergaben überdies bzw. wurde

zumindest in den Aktennotizen festgehalten, dass die Kinder über keine Konten

verfügen. In der im Streit liegenden Auflage ist nicht begründet, weshalb auch

die Kinder der umfassenden Abklärung unterliegen und es ist auch für sie nicht

ersichtlich, für welche Finanzinstitute sie bzw. der Beschwerdeführer als ihr

gesetzlicher Vertreter Vollmachten zu erteilen hätte. Eine entsprechende

Würdigung der Tatsache des Einbeziehens der Kinder (und des undefinierten

Umfangs der diese betreffenden Auskünfte) findet sich weder im

erstinstanzlichen noch im vorinstanzlichen Entscheid. Aus dem Hinweis der

Beschwerdegegnerin, dass es der Beschwerdeführer sei, der mit seiner

ablehnenden Haltung dem Kindswohl schade, und es ihm freigestellt sei,

sämtliche Auskünfte zu erteilen, lässt sich keine durchgeführte Überprüfung der

Situation der Kinder bzw. deren Kindswohl infolge der Einstellung erkennen.

4.7 Die von

der Beschwerdegegnerin vorgenommene Interessensabwägung zwischen den privaten

Interessen des Beschwerdeführers, bei den Banken als kreditwürdig zu erscheinen

einerseits, und dem öffentlichen Interesse an der Klärung des Sachverhalts

betreffend seine Bedürftigkeit anderseits ist grundsätzlich nicht zu

beanstanden. Mit Nachdruck ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an

der vollständigen Deklaration sämtlicher Einnahmen schwer wiegt. Auch unter

Berücksichtigung der Grundsätze der Sozialhilfe gibt es dem nichts

hinzuzufügen. Dennoch erklärt auch ein überwiegendes öffentliches Interesse

nicht, weshalb sich die notwendigen Abklärungen vorliegend auf einen Zeitraum

bereits ab dem 1. Januar 2010, mithin auf mehr als dreieinhalb Jahre vor

dem erstmaligen Bezug von Sozialhilfe, beziehen müssten.

4.8 Der

Beschwerdeführer reicht schliesslich im Beschwerdeverfahren die Bestätigung der

Löschung seiner Einzelfirma aus dem Handelsregister per 22. Juli 2021 ein.

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind

neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Neue Sachverhaltsentwicklungen können folglich in

Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste

gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt geltend gemacht werden und

neu eingetretene Tatsachen sind bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen,

sofern solche vom Streitgegenstand erfasst sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 52 N. 16, 18 f.). Dies führt dazu, dass das – auch von der

Vorinstanz noch berücksichtigte – Indiz der immer noch registrierten

Einzelfirma des Beschwerdeführers wegfällt, was im künftigen

Sozialhilfeverhältnis des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und insofern

auch zu prüfen sein wird, ob in Zukunft allfällige Vollmachten auch für die

gelöschte Einzelfirma zu erteilen wären.

4.9 Eine

umfassende Vollmachtserteilung betreffend allerlei Finanzinstitute und

Versicherungen über einen über Jahre vor den Sozialhilfebeginn hinausgehenden

Zeitpunkt dürfte somit nur als eines der letzten Mittel infrage kommen. Es ist

aus den – vorliegenden, jedoch nicht umfassenden (vgl. E. 4.10 unten)

– Akten nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zunächst die Gelegenheit

gewährt wurde, die verlangten Dokumente von Banken oder Versicherungen,

bezüglich welcher Indizien für weitere Vermögenswerte bestanden, selbst

beizuziehen und der Beschwerdegegnerin einzureichen.

Nach dem Gesagten erfolgte die Einstellung der Leistungen

aufgrund der zu beanstandenden Auflage zu Unrecht, weshalb die Beschwerde

gutzuheissen ist. Demzufolge sind Dispositivziffer III des Beschlusses der

Vorinstanz vom 24. Juni 2021 sowie der Entscheid der Sozialbehörde vom 29. Oktober

2020 aufzuheben. Anzumerken bleibt, dass die Rechtskraft dieses Entscheides

weiteren verhältnismässigen Auflagen nicht entgegensteht und gezielte

Abklärungen im Sinn des Ausgeführten gemacht werden dürfen bzw. erforderlichenfalls

auch gemacht werden müssen.

5.

5.1 Zu prüfen bleibt – nicht zuletzt im Hinblick auf künftige

Abklärungen und Auflagen – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung

des rechtlichen Gehörs. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien

Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung

führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur

Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl.

BGE 144 I 11 E. 5.3). Zum rechtlichen Gehör gehört auch das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, und es bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die

geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (VGr, 7. November

2019, VB.2018.00357, E. 2.2).

Die von der Beschwerdegegnerin ins Rechtsmittelverfahren eingereichten

Akten stellen lediglich eine von ihr getroffene Auswahl der aus ihrer Sicht für

die Beratung und den Entscheid relevanten Akten dar. Darin fehlen jedoch

insbesondere die dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 zur Unterschrift

vorgelegten und an der Zahl nicht bekannten – wobei die Rede von 19 und 30 ist

– Vollmachten sowie beispielsweise auch weitere Hinweise auf seine

Vermittlertätigkeit oder Bankbelege, welche auf Konten der Kinder schliessen

liessen, als auch die Unterlagen bezüglich der Löschung seiner Einzelfirma aus

dem Handelsregister, welche in Absprache mit der Beschwerdegegnerin habe geschehen

sollen. Auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember

2020 wurde dessen Rechtsvertreterin eine 13 Aktenstücke umfassende Auswahl

zugesandt, welche – soweit das Aktenverzeichnis dies zu beurteilen erlaubt –,

die Vollmachten nicht umfasste, obwohl diese der strittigen Auflage zugrunde

lagen. Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine

Rückweisung zur Heilung der rechtlichen Gehörsverletzung erübrigt sich beim

vorliegenden Verfahrensausgang und stellte überdies einen formalistischen Leerlauf dar.

5.2 Da sich

die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe als unrechtmässig erweist, ist es

auch nicht weiter erheblich, wie der Entscheid der Sozialbehörde bezüglich der

vom Beschwerdeführer beantragten Neubeurteilung des Entscheids vom 5. Mai

2020 betreffend Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen

lauten wird. Eine Sistierung bis zum Abschluss dieses Verfahrens drängte sich

deshalb nicht auf, da dieses mangels relevanten Zusammenhangs – ebenso wenig

wie auf das Rekursverfahren – auf das Beschwerdeverfahren keinen Einfluss

gehabt hätte. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs erübrigt sich zudem

ein weiterer Aktenbeizug und damit auch das entsprechende prozessuale Gesuch

des Beschwerdeführers. Ein zweiter Schriftenwechsel war nicht angezeigt und

würde in der Regel auch nicht in dem Sinn wie beantragt durchgeführt, zumal den

Parteien jeweils das Replikrecht gewährt wurde und bei allfälligen – vorliegend

jedoch nicht erfolgten – Aktenneuzugängen die Möglichkeit zur Stellungnahme

geboten worden wäre.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'200.- (inklusive MwSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Weil dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt sein Ersuchen um Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Vertreterin:

Gestützt auf

§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen

Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen

Verhältnissen und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht

bejaht (statt vieler VGr, 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.4;

Plüss, § 16 N. 83).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Sein Begehren

erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos

und der Beizug einer Rechtsvertreterin als gerechtfertigt. Folglich gilt es das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen

und ihm in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Rechtsanwältin B

hat am 23. August 2022 eine Honorarnote eingereicht, welche einen

Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden 35 Minuten sowie eine Kleinspesenpauschale

von 3 % in der Höhe von Fr. 69.85 (zuzüglich MwSt.) und damit einen

Totalbetrag von Fr. 2'582.85 (inklusive MwSt.) ausweist. Dies erscheint

grundsätzlich vertretbar, allerdings ist die Honorarnote insofern zu kürzen, als der

Zeitaufwand für den Eingang und die Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids bei

der Vorinstanz geltend zu machen wäre. Demzufolge beläuft sich der Totalbetrag

auf Fr. 2'481.15 (inklusive MwSt.).

Die

Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive MwSt.) für das

Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

anzurechnen. Demnach gilt es die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren

Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 1'281.15

(inklusive MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag

bleibt der Beschwerdeführer nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer III des Beschlusses des

Bezirksrats Zürich vom 24. Juni 2021 sowie der Entscheid der Sozialbehörde

vom 29. Oktober 2020 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'420.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive MwSt.)

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils.

7. Rechtsanwältin

B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Anrechnung

der ihr zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 mit

Fr. 1'281.15 (inklusive

MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich;

c) den Regierungsrat;

d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.