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Entscheid

VB.2021.00592

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00592

24. November 2022Deutsch6 min

(URT.2022.24159)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00592

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

subst. durch mag. iur. D,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat F,

Beschwerdegegner,

betreffend Streichung

aus dem Einwohnerregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Einwohnerkontrolle F strich am 25. Juni 2019

rückwirkend den Eintrag von B und A im polizeilichen Melderegister. Die

Genannten liessen am 6. März 2020 über diese Streichung eine anfechtbare

Verfügung verlangen. Der Sicherheits- und Gesundheitsvorstand der Stadt F bestätigte

die Löschung aus dem Einwohnerregister mit Verfügung vom 25. Mai 2020. Der

Stadtrat von F wies ein dagegen erhobenes Neubeurteilungsbegehren am 28. September

2020 ab.

Erwägungen

II.

Am 2. November 2020 liessen B und A dagegen beim

Bezirksrat F Rekurs erheben und beantragen, die rückwirkende Eintragung ihres

melderechtlichen Wohnsitzes zum 1. März 2016 anzuordnen. Mit Beschluss vom

30.

Juni 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs kostenfällig ab.

III.

Mit Beschwerde vom 31. August 2021 gelangten B und A

anwaltlich vertreten an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, in Aufhebung

des bezirksrätlichen Beschlusses die Stadt F anzuweisen, ihre rückwirkende

Eintragung ins Einwohnerregister vorzunehmen, der Rechtsvertretung eine Frist

zur Einreichung einer Honorarnote anzusetzen und eine Parteientschädigung

auszurichten. Der Bezirksrat F verzichtete am 16. September 2021 auf eine

Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat F

beantragte am 22. September 2021 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer

zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 11

Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai

2015.

(MERG; LS 142.1) führen die Gemeinden das Einwohnerregister. Die

Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder

aufhält, nach Massgabe von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni

2006.

über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher

Personenregister (RHG; SR 431.02) mindestens bestimmte Daten. Die Gemeinden

sind verpflichtet, das Einwohnerregister aktuell zu halten und laufend zu

bereinigen (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung über

das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 14. Februar 2018 [MERV; LS

142.11]). § 3 Abs. 1 MERG statuiert eine persönliche Meldepflicht bei

der politischen Gemeinde für alle Personen, die sich dort niederlassen (lit. a),

Aufenthalt begründen (lit. b), Räume beziehen, um eine berufliche

Tätigkeit auszuüben (lit. c), innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umziehen

(lit. d), zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründen

oder diesen aufgeben (lit. e) oder die Niederlassung, den Aufenthalt oder

die Berufsausübung gemäss lit. a–c aufgeben (lit. f). Die

Meldepflicht erstreckt sich auch auf sich freiwillig in einem Kollektivhaushalt

im Sinn von Art. 2 lit. abis der Registerharmonisierungsverordnung

(RHV; SR 431.021) aufhaltende Personen (§ 3 Abs. 2 MERG).

2.2

Umstritten

ist die Streichung des Eintrags der Beschwerdeführenden im

Einwohnermelderegister des Beschwerdegegners für einen in der Vergangenheit

liegenden Zeitraum. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführenden hätten keine

ausreichenden Belege für den behaupteten dreijährigen Aufenthalt an der von

ihnen angegebenen Meldeadresse (E-Strasse 01, F) eingereicht und die

vorhandenen Indizien sprächen dafür, dass kein melderechtlich relevanter

Aufenthalt bestanden habe. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor,

tatsächlich dort wohnhaft gewesen zu sein und verlangen, dass sie im

Einwohnerregister des Beschwerdegegners als ab dem 1. März 2016 bis zum 1. Juni

2019, dem Datum ihrer polizeilichen Abmeldung in F und Anmeldung in G, an der

genannten Adresse angemeldet zu führen seien.

3.

3.1

Die obere

Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei

den unteren Instanzen gegeben waren (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00510,

E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2

Zu Rekurs

bzw. Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG [in Verbindung mit § 49]). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der

beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen

Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21

N. 15). Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen

zu prüfen, doch obliegt der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des

kantonalen Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht

offensichtlich ist (VGr, 29. Juli 2021, VB.2019.00628, E. 3.1; 11. Juli

2019, VB.2018.00318, E. 2.1; 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 4).

An eine rechtskundige oder anwaltlich vertretene Partei dürfen höhere

Anforderungen gestellt werden, doch auch Laien haben zumindest sinngemäss

darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel

abwenden wollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich 2014, § 21 N. 38 mit Hinweisen). Diese Substanziierung hat

bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (VGr, 28. April

2022, VB.2021.00601, E. 2.1; 23. Oktober 2019, VB.2019.00310, E. 3.3).

3.3

Welches

schutzwürdige Interesse den Beschwerdeführenden an einer Anpassung eines

ausschliesslich die Vergangenheit betreffenden Eintrags im polizeilichen

Melderegister zukommt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im bisherigen

Verfahrensverlauf und insbesondere vor der Rekursinstanz legten die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführenden nicht dar, welchen Nutzen sie daraus zögen,

wenn die aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgte Löschung des Melderegistereintrags

rückgängig gemacht würde. In der Beschwerdeschrift findet sich lediglich ein

nicht nachvollziehbarer Hinweis auf angeblich "gravierende

ausländerrechtliche Folgen". Den Anforderungen an die Substanziierung der

Rechtsmittellegitimation durch eine anwaltlich vertretene Partei wurde damit

weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren Genüge getan. Im Übrigen ist auch

nicht erkennbar, dass ein Bedürfnis nach Klärung der polizeilichen

Meldeverhältnisse in den Jahren 2016 bis 2019 bestünde, weil in einem anderen

(laufenden) Verfahren bzw. zur Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes oder

von Spezialwohnsitzen in entscheidender Hinsicht auf die melderechtlichen

Verhältnisse abzustellen wäre oder diesen mehr als die Bedeutung eines blossen

Indizes zukäme (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00273, E. 4.3 und

4.5).

3.4

Mangels gegebener Eintretensvoraussetzungen zur Behandlung von Rekurs- und

Beschwerde erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet und erübrigen sich

Dispositiv

Weiterungen zur Sache. Die Beschwerde ist demnach im Sinn der Erwägungen

abzuweisen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG), womit sich auch die Einholung einer Honorarnote erübrigt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat F.