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Entscheid

VB.2021.00595

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00595

10. November 2021Deutsch22 min

(URT.2021.23175)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00595

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1980 geborene A, Staatsangehöriger von

Bosnien-Herzegowina, reiste am 4. August 1993 in die Schweiz ein. Am

12. August 1993 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und

erhielt Asyl. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seinen Eltern und am 27. November 1997 wurde ihm die

Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis am

23. November 2019.

A trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung:

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

17. Februar 2004 wurde er der groben Verkehrsregelverletzung schuldig

gesprochen und zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

vom 27. Juli 2005 wurde er des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des

Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeuges und der Verletzung der

Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum SVG schuldig gesprochen und zu

einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit

von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

vom 19. Dezember 2005 wurde er des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des

Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse

von Fr. 200.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 27. Juli

2005, verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des

Kantons Zürich vom 19. September 2006 wurde er der Begünstigung etc. schuldig

gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

31. August 2015 wurde er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig gesprochen und zu einer bedingten

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-, unter Ansetzung einer Probezeit

von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1200.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

4. Juni 2018 wurde er der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, der

einfachen Widerhandlung gegen das BetmG und der Übertretungen gegen das BetmG

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar

2019 wurde er der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig

gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (als Zusatzstrafe zum

erwähnten Urteil vom 4. Juni 2018) verurteilt.

Zudem ist A erheblich verschuldet. Gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 10 vom 29. März 2021

bestehen gegen ihn 114 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 194'988.40.

Weiter bezog er zwischen April 1998 und Januar 2016 Sozialhilfeleistungen in

Höhe von Fr. 182'040.95. Aufgrund des Nichterfüllens seiner finanziellen

Verpflichtungen wurde er mit Verfügung vom 23. August 2017 verwarnt. Da

ihm die Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde sie am

15. September 2017 im Amtsblatt des Kantons Zürich amtlich publiziert.

Mit Verfügung vom 15. August 2018 widerrief das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das A gewährte Asyl und aberkannte ihm

die Flüchtlingseigenschaft, da er für die Ausstellung eines Reisepasses Kontakt

mit den bosnisch-herzegowinischen Behörden aufgenommen hatte. Diese Verfügung

erwuchs am 19. September 2018 unangefochten in Rechtskraft.

Im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungsmassnahmen veranlasste

das Migrationsamt am 5. Juni 2019 die Befragung von A. Das rechtliche

Gehör wurde ihm am 14. Juni 2019 durch die Stadtpolizei Zürich gewährt.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 wurde ihm Gelegenheit zur ergänzenden

Stellungnahme gewährt, welche er mit Eingabe vom 15. September 2020

wahrnahm.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und forderte ihn auf, die

Schweiz bis am 6. August 2021 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den gegen

die Verfügung vom 6. Mai 2021 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Juni 2021 ab und setzte A

eine neue Ausreisefrist bis am 3. Oktober 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 2. September 2021 liess A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

der Rekursentscheid Nr. 01 vom 30. Juni 2021 der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen

bzw. zu verlängern und er sei ausländerrechtlich zu verwarnen. Subeventualiter

sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu entziehen und eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Zudem beantragte er für das

vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung. Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragte er die unentgeltliche

Prozessführung sowie die Einsetzung von Rechtsanwältin B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Während die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess

sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Mit Eingabe vom

28.

September 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

eine Verfügung des Betreibungsamts vom 28. September 2021 ein. Aus dieser

geht hervor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers derzeit bis auf das

Existenzminimum von Fr. 1'892.- gepfändet wird. Gestützt auf diese

Verfügung macht sie geltend, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, für die

Prozess- und Vertretungskosten aufzukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die

Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt

oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1).

2.2

Nach

Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat

seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die

Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der

Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden

verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen,

wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016

ergangen ist oder die zum Widerruf

Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen

wurde (BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1).

Vorliegend

wurde der Beschwerdeführer für die zwischen Anfang und Mitte 2016 begangenen

Taten mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2018

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Damit sind die Migrationsbehörden für

eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem

Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt.

3.

3.1

3.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf

der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];

Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK];

Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter

Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die

Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich

schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 5. Dezember

2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014,

E. 2.2). Bei schweren Straftaten, worunter auch Drogendelikte aus rein

finanziellen Motiven gehören können, wiegt das öffentliche Interesse an einer

Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein

geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter

nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei ausländischen

Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss sodann nicht allein auf die

Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch

generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April

2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017,

E. 4.2).

3.1.2

Bei der Interessenabwägung ist sodann

auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht

auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht

auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration

trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und

3.8

f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In

den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster

Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene

zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt

leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann

Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das

Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur

geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen

Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 2.1)

3.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

3.2.1

Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifizierter und einfacher

Widerhandlung sowie Übertretungen gegen das BetmG lag folgender Sachverhalt

zugrunde: Zusammen mit einem Kollegen hat der Beschwerdeführer anfangs 2016 von

einer nicht näher bekannten Person in Brasilien Kokain für den Weiterverkauf

bestellt. Dieses wurde am 5. April 2016 durch einen brasilianischen

Staatsangehörigen mittels Bodypacking von Brasilien in die Schweiz eingeführt.

Zwischen April und Mai 2016 veräusserte der Beschwerdeführer unter Mithilfe

seines Kollegen 680 Gramm Kokain an verschiedenen Örtlichkeiten im Kanton

Zürich an mindestens zwölf Abnehmer. Weiter übernahm der Beschwerdeführer am

26.

Juni 2016 von einem Kollegen 3,6 Kilogramm Haschisch sowie 586,9 Gramm

Marihuana. Er beabsichtigte das Haschisch und das Marihuana, welches ihm in

Kommission zur Verfügung gestellt wurde, gewinnbringend zu veräussern. Aufgrund

der am 28. Juni 2016 durchgeführten Hausdurchsuchung kam es nicht dazu.

Ferner kaufte der Beschwerdeführer zwischen Juni 2015 bis zu seiner Festnahme

am 28. Juni 2016 mehrere Male von Unbekannten an verschiedenen Orten in

der Stadt Zürich Marihuana bzw. Haschisch und konsumierte dieses selbst.

Zwischen Anfang 2014 und März 2016 erwarb er auch Kokain für den Eigengebrauch.

Das Obergericht ging beim von Brasilien eingeflogenen Kokain von einem

mittleren Reinhaltsgehalt von 73 % aus. Bei einem Kokaingemisch von 680 Gramm

entspricht dies ca. 496 Gramm reinem Wirkstoff. Diese Menge übersteigt die vom

Bundesgericht für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung festgelegte

Mindestmenge von 18 Gramm reinem Kokain um mehr als das 27-Fache.

Verschuldenserhöhend berücksichtigte das Obergericht zudem das Motiv des

Beschwerdeführers, mit dem Kokainverkauf seinen Lebensunterhalt und seine

Aktivitäten als Poker- und Billardspieler zu finanzieren. Eine echte

finanzielle Notlage bzw. Bedrängnis habe bei ihm nicht vorgelegen, da er seit

dem Verlust seiner Arbeitsstelle im Jahr 2010 regelmässig von

Familienmitgliedern finanziell unterstützt worden sei. Gesamthaft stufte das

Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers an der qualifizierten

Widerhandlung gegen das BetmG als mittelschwer ein.

3.2.2

Weiter gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des

Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar 2019 ebenfalls aufgrund des von

Brasilien eingeführten Kokains erneut der qualifizierten Widerhandlung gegen

das BetmG schuldig gesprochen wurde und zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten

verurteilt wurde.

3.2.3

Die gegen den Beschwerdeführer

verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten liegt weit über der

Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe

angenommen wird. Sodann liegt diese Strafe auch deutlich über der

Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer

schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein

Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377

E. 4.4). Ebenso liegt sie über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich

zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger

Straffälligkeit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll

(BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Dies muss umso mehr gelten, wenn der

Beschwerdeführer – wie im vorliegenden Fall – in der Vergangenheit schon

mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Weiter gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass die qualifizierte Widerhandlung

gegen das BetmG zu den schweren Straftaten gehört, die nach Art. 121

Abs. 3 lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a Abs. 1

lit. c des Strafgesetzbuchs (StGB) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich

eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. BGE 144 IV 168

E. 1.4.1). Vorliegend ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil die

Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde,

indessen darf die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung

berücksichtigt werden (BGr, 24. August 2018, 2C_914/2017, E. 3.1; VGr,

31.

Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer beanstandet, der Beschwerdegegner würde sich auf

mehrere Strafbefehle berufen, die er in der Vergangenheit erwirkt habe. Dabei

handle es sich um Übertretungen im Bagatell-Bereich, die er mehrheitlich im

jugendlichen Alter begangen hatte. Diese dürften ihm gemäss Art. 369

Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden.

3.3.2

Nach Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB dürfen aus dem

Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr

entgegengehalten werden. An diese Urteile dürfen somit generell keine

Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen).

Nicht eintragungspflichtige altrechtliche Jugendstrafen dürfen nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer Anwendung von Art. 369

StGB nach einer Maximalfrist von 10 Jahren (Frist für Löschung aus dem

Strafregister) bei der Strafzumessung ebenfalls nicht mehr berücksichtigt

werden. Solange diese Frist läuft, dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen

angelastet werden. Nach Fristablauf werden die Verurteilungen unverwertbar (BGE 135 IV 87 E. 5). Dies gilt indessen mit Blick auf das Strafrecht. Im

Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das Verwertungsverbot

gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den

Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich

in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden,

namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben,

nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens

der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz

einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013,

E. 4.2; BGr, 13. Februar 2017, 2C_618/2016, E. 2.2; VGr,

1.

Juli 2017, VB.2020.00187, E. 4.6.3).

3.3.3

Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die in E. 3.3.2 ausgeführte

Gesetzesbestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend erwogen,

dass die früheren, im Strafregister bereits gelöschten Straftaten, vorliegend

nicht stark ins Gewicht fallen würden, aber für die Gesamtbeurteilung des

Verhaltens des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen seien. Das

Verwaltungsgericht schliesst sich dieser Würdigung an, weshalb es hierzu nichts

zu ergänzen gibt.

3.4

Das

öffentliche Interesse an der Wegweisung wird zusätzlich dadurch erhöht, dass

der Beschwerdeführer erheblich verschuldet ist. So bestehen gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 10 vom 29. März 2021

gegen ihn 114 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 194'988.40.

Zudem gilt zu berücksichtigen, dass er zwischen April 1998 und Januar 2016

Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 182'040.95 bezogen hat. Aufgrund des

Umstands, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG klar erfüllt ist, kann

an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Verschuldung

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. auch den Widerrufsgrund gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat.

3.5

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind

die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Als

entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die

Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder

die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht

fallen.

3.5.1

Der Beschwerdeführer flüchtete im Jahr 1993

aufgrund des Bosnienkriegs in die Schweiz und lebt hier nun seit 28 Jahren.

Ob der Beschwerdeführer, der mit 13 Jahren in die Schweiz einreiste, als

Zweitgenerations-Angehöriger qualifiziert und als solcher in seinem

Anwesenheitsrecht besonders zu schützen ist, kann an dieser Stelle

offenbleiben. Unbestritten ist, dass er sich aufgrund seines mehr als

zehnjährigen Aufenthalts auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK (vgl. E. 3.1.2) berufen kann und sich das private

Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zufolge seiner langen Anwesenheit

als bedeutend erweist.

3.5.2

In beruflicher Hinsicht ist das Folgende

festzuhalten: Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz die 5. bis 9. Klasse

besuchte, schloss er eine Lehre als … sowie eine Zusatzlehre als … ab. Seither

hatte er verschiedene Arbeitsstellen inne, war aber auch zeitweise arbeitslos.

Genaue Angaben zu seinem bisherigen Erwerbsleben können den Akten nicht

entnommen werden. Vom 28. Juni 2016 bis am 26. Oktober 2018 befand er

sich aufgrund der in E 3.2.1 ausgeführten Tat in Untersuchungshaft bzw.

Haft. Die danach angetretene Arbeitsstelle verlor er aufgrund der

Corona-Pandemie. Seit dem 1. Juli 2021 arbeitet er als Allrounder bei der C AG.

Bei einem Pensum von 80 % verdient er monatlich Fr. 4'600.- brutto (inkl.

13.

Monatsgehalt). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits

im Jahr 2009 die ersten Schulden anhäufte. Per 29. März 2021 beliefen sich

seine Schulden auf gesamthaft Fr. 194'988.40. Seine in der Schweiz

abgeschlossene Ausbildung und seine bisherigen Erwerbstätigkeiten sind positiv

zu würdigen. Dennoch hat der Beschwerdeführer eine hohe Schuldenlast angehäuft

und hat Sozialhilfegelder von beträchtlichem Umfang bezogen, weshalb nicht von

einer wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden kann. Geglückt ist seine

sprachliche Integration, spricht der Beschwerdeführer doch fliessend

Schweizerdeutsch. Angesichts der Tatsache, dass er sich seit seinem 13.

Lebensjahr in der Schweiz aufhält und hier auch einen Teil der Schulzeit absolviert

hat, sind gute Kenntnisse der Landessprache jedoch zu erwarten und stellen

keine besondere Integrationsleistung dar.

3.5.3

In sozialer Hinsicht ist

Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist kinderlos und unverheiratet.

Er lebt bei seiner Mutter und pflegt ein enges Verhältnis zu seiner Schwester

und seinem Bruder sowie seinen Nichten, die alle im Kanton Zürich wohnen. Wie

die Empfehlungsschreiben in den Akten zeigen, verfügt er über einen intakten

Freundeskreis bestehend aus Nachbarn, Mitgliedern des …clubs sowie weiteren

Freunden. Seit ca. sieben Jahren ist er in einer Beziehung mit einer

Schweizerin. Da sie als … in … arbeitet, teilen die beiden – zumindest unter

der Woche – keinen gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer macht

Heiratspläne geltend. Die Hochzeit scheint jedoch noch nicht konkret in Planung

zu sein, zumal keine Vorbereitungshandlungen belegt sind. Mangels eines

gemeinsamen Haushalts und konkreter Heiratspläne ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass diese Beziehung nicht als gefestigtes Konkubinat gewürdigt

werden kann, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Aufenthaltsanspruch

ableiten kann. Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Mutter. Er macht

diesbezüglich geltend, indem er einkaufe, Rechnungen bezahle, Arztbesuche

organisierte etc., kümmere er sich täglich um sie. Sie sei auf seine Fürsorge angewiesen,

was im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK angemessen zu würdigen sei. Dass

die über 80-jährige Mutter hilfsbedürftig ist, ist nachvollziehbar. Da der

Beschwerdeführer bei ihr wohnt, ist ferner naheliegend, dass er diese Betreuung

in letzter Zeit übernommen hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich und vom

Beschwerdeführer auch nicht belegt, dass die Betreuung zwingend durch ihn zu

erfolgen hat. Als sich der Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahren im

Gefängnis befand, konnte die Betreuung auch anderweitig sichergestellt werden.

So kann die Betreuung der Mutter zukünftig etwa durch die Schwester oder den

Bruder des Beschwerdeführers, welche ebenfalls im Kanton Zürich wohnen,

wahrgenommen werden. Im Rahmen der sozialen Integration ist auch die

Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu würdigen. Aufgrund der mehrfachen und

teils schweren Straffälligkeit liegt keine gelungene soziale Integration vor.

Dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2018 nicht mehr

straffällig geworden ist, ist positiv zu würdigen, entspricht aber den

allgemeinen Integrationserwartungen.

3.5.4

Für eine Wiedereingliederung in Bosnien-Herzegowina sind weder in

wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich.

Der Beschwerdeführer wurde dort

geboren, verbrachte seine Kindheit und einen Teil seiner Schulzeit (bis zur 5.

Primarschulklasse) dort. Im Alter von 13 Jahren kam er aufgrund des

Bosnienkriegs in die Schweiz und erhielt hier Asyl. Der Beschwerdeführer macht

geltend, er sei in den letzten 28 Jahren nur zweimal in Bosnien gewesen, einmal

für die Beerdigung seines Vaters und einmal auf der Durchreise nach Kroatien.

Er habe somit keinerlei Bezug mehr zu seinem Heimatland. Auch zu seinen beiden

Geschwistern, die in Bosnien leben würden, habe er keinen Kontakt, da er sich

mit diesen nach dem Tod seines Vaters, vor 20 Jahren, verstritten habe.

Aufgrund andauernder Arbeitslosigkeit würden beide am Existenzminimum leben und

könnten ihn bei der Wiedereingliederung nicht unterstützen. Selbst wenn

gestützt auf diese Ausführungen davon ausgegangen würde, dass der

Beschwerdeführer kaum Bezug zu seinem Heimatland mehr hat, ist zu

berücksichtigen, dass Bosnisch seine Muttersprache ist und es ihm deshalb

möglich sein sollte, in seinem Heimatland neue Kontakte zu knüpfen und sich um

eine Arbeitsstelle zu bemühen. Diesbezüglich gilt auch zu berücksichtigen, dass

der kinderlose und unverheiratete Beschwerdeführer in der Schweiz keine

familiären Verpflichtungen hat und mit seinen 41 Jahren in einem Alter ist,

welches eine Wiedereingliederung noch gut erlaubt. Der Einwand, dass er in seinem

Heimatland seinen gelernten Beruf als … nicht ausüben könne, überzeugt nicht,

zumal er seit dem 1. Juli 2021 auch in der Schweiz als Allrounder in einem

…unternehmen tätig ist. Dass er wegen der Kriegserlebnisse eine

Retraumatisierung erfahren könnte, ist nicht von der Hand zu weisen. Sollte es

tatsächlich dazu kommen, könnte er aber auch in Bosnien-Herzegowina adäquat medizinisch

behandelt werden (vgl. dazu den im Jahr 2017 erstellten gemeinsamen Bericht

zur medizinischen Grundversorgung in

Bosnien-Herzegowina des Staatssekretariats für Migration [SEM] und des

Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [BFA], abrufbar auf

www.sem.admin.ch).

Insgesamt

überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des

Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz und erweist sich der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit als verhältnismässig sowie

konventions- und bundesrechtskonform. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Die

seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende

Möglichkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, da eine blosse

Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend

Rechnung tragen würde.

Gleiches gilt für eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG. Eine

solche wurde gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2017

wegen Nichterfüllens seiner finanziellen Verpflichtungen ausgesprochen. Wie er

aber zu Recht rügt, konnte ihm diese aufgrund seiner Inhaftierung nicht

zugestellt werden. Der Beschwerdegegner muss übersehen haben, dass sich der

Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt im Gefängnis befunden hat. Doch selbst

wenn man diese Verwarnung nicht berücksichtigen würde, wäre eine blosse

Verwarnung im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der schweren

Straffälligkeit nicht angemessen.

3.6

Das

überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung

einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von

Art. 96 AIG entgegen.

3.7

Auch

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, zumal

Bosnien-Herzegowina gemäss Anhang 1 der Asylverordnung 1 über

Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1) inzwischen als

verfolgungssicherer Herkunftsstaat eingestuft wird.

Da die Sache

spruchreif erscheint, erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen bzw. eine

Rückweisung an die Vorinstanz nicht erforderlich.

Dies führt zur Abweisung des Haupt- und der

Eventualanträge.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos

sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene

auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.3

Nach dem

vorgängig Ausgeführten, insbesondere der schweren Straffälligkeit, und unter

Berücksichtigung des ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte der

Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde

rechnen, weshalb diese sich als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …