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Entscheid

VB.2021.00596

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00596

26. April 2022Deutsch20 min

(URT.2022.23633)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00596

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 + 2,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1984 geborener

kubanischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Dezember 2013 in die Schweiz

ein und heiratete am 10. März 2014 in Dietikon die italienische

Staatsangehörige E, geboren 1975, und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für den Kanton Zürich. Am 28. Oktober 2014

wurde die Ehe geschieden.

B. Am 7. Februar

2015 heiratete A die Schweizerin F, geboren 1970, und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Jahr 2017 wurde in

Las Tunas, Kuba, C geboren, das gemeinsame Kind von A und der kubanischen

Staatsangehörigen B, geboren 1984. Am 19. November 2019 wurde die Ehe zwischen

A und F vom Bezirksgericht Winterthur geschieden, nachdem die Ehegatten seit

Mitte Mai 2019 getrennt gelebt hatten. Am 27. Januar 2020 wurde A auf

Gesuch hin vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

C. Am 20. März

2020 ersuchte B um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der

Heirat mit A. Am 4. September 2020 heirateten A und B, in der Folge

ersuchte B am 7. September 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib beim Ehegatten. Am 15. Dezember 2020 ersuchten die Ehegatten

um eine Einreisebewilligung für das gemeinsame Kind C.

D. Mit

Schreiben vom 22. Dezember 2020 gewährte das Migrationsamt A Gelegenheit

zur Stellungnahme betreffend Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und wies das Gesuch von B um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung sowie das Gesuch des gemeinsamen Sohnes C um eine

Einreisebewilligung ab. Es wies A und B aus der Schweiz weg und setzte ihnen

eine Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis zum 27. August

2021.

Erwägungen

II.

A, B und C erhoben am 30. Juni 2021 Rekurs gegen die Verfügung des

Migrationsamts vom 27. Mai 2021. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs

am 3. August 2021 ab und setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz bis zum 2. November 2021.

III.

Hiergegen erhoben A, B und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit den

Anträgen, der Entscheid der Vorinstanz vom 3. August 2021 sei aufzuheben

und es sei davon abzusehen, die Niederlassungsbewilligung von A zu widerrufen.

Weiter sei das Gesuch von B um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gutzuheissen wie auch das Gesuch von C um Erteilung einer Einreisebewilligung. A

und B sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Sodann stellten A, B und C den Antrag, es sei eine

mündliche Verhandlung anzuordnen und anlässlich dieser sei F anzuhören.

Das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2021 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und

Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhaltsverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung, an welcher die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers 1

anzuhören sei. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht bei Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anspruch auf

eine öffentliche Verhandlung (VGr,

18.

November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2).

Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 59 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Es sieht von einer

mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel

eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der

Sachverhalt hinreichend anhand der ergänzten Akten beurteilen und es ist daher

weder eine mündliche Verhandlung noch eine Zeugenbefragung durchzuführen.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur

insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer

Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

3.1.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von

EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen

Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des

Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985,

567.

ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen

Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische

Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn

die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1

lit. a AIG).

3.1.3

Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen

Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch

Dispositiv

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,

sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese

ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften

zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und

inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn

der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1;

VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

3.2

3.2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1

AIG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf

Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind.

3.2.2

Eine aufgrund einer Ehe mit einer Schweizerin gestützt auf Art. 42 Abs. 3

AIG erteilte Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG widerrufen

werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im

Bewilligungsverfahren falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf

den Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1;

BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der

betreffende Widerrufsgrund ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über

den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen

Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG getäuscht

wird (sogenannte Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1).

Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche

Gemeinschaft beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGE 139 II 393 E. 2.1,

mit Hinweisen). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann

geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss

mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – mit Hinweisen).

3.2.3

Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat

erst kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte

ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest

zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien

sind z. B.

die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein erheblicher Altersunterschied zwischen

den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung

sowie das Führen einer ausserehelichen Beziehung (VGr, 10. November 2021,

VB.2021.00254, E. 3.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2;

VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Im Zusammenhang mit einer ausserehelichen

Beziehung ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt

den Fortbestand einer Ehegemeinschaft noch nicht Frage, indes kann der Nachweis

einer parallel geführten Liebesbeziehung zusammen mit weiteren Indizien den

Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGr, 9. Dezember

2019, 2C_718/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019,

VB.2019.00207, E. 2.4 (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3;

BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,

VB.2015.00325, E. 5.1).

3.2.4

Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei

handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,

27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008,

2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,

26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer 1 war in erster

Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet und erhielt aufgrund

dieser Ehe in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er konnte sich somit

während der formellen Dauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten

Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen. Die Ehe

hielt bis zur Scheidung indes nur wenige Monate und es bestehen zahlreiche

Indizien für eine Scheinehe, weshalb

die Berufung auf die Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis

rechtsmissbräuchlich erscheint.

Der Beschwerdeführer 1 konnte sich anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2020 nicht mehr an das

Geburtsdatum seiner ersten Ehefrau erinnern, auch nicht an ihren Jahrgang. In

seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer 1

geltend, er sei anlässlich dieser Einvernahme sehr nervös gewesen und habe

zudem zu Unrecht keinen Dolmetscher erhalten. Letzteres widerspricht der Angabe

in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer 1 die deutsche

Sprache spreche und auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 das

Deutsch-Zertifikat B1 bereits im Jahr 2016 erworben hatte. Zudem erscheint es

als weit hergeholt, dass Nervosität dazu führt, den Jahrgang der Ehefrau zu

vergessen, zumal der Beschwerdeführer 1 ohne Weiteres in der Lage war, die

übrigen Fragen zu verstehen und zu beantworten.

4.1.2

Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ist acht Jahre älter als

dieser, bezog zum Zeitpunkt der Eheschliessung eine IV-Teilrente und erzielte

ein Einkommen von rund Fr. 1'570.- pro Monat. Ungünstige finanzielle

Verhältnisse des aufenthaltsberechtigten Ehegatten können unter anderem ein

Indiz für eine Scheinehe darstellen.

4.1.3

Die Ehepartner lernten sich durch den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers 1

in dessen Heimatdorf in Kuba kennen. Kurz nach der Eheschliessung des Beschwerdeführers 1

mit seiner ersten Ehefrau meldete sich die Ehefrau des ebenfalls in der Schweiz

lebenden Zwillingsbruders des Beschwerdeführers 1 mit einer E-Mail vom 12. Mai

2014 beim Migrationsamt und teilte mit, dass ihr Ehemann seinen Bruder schon

immer in die Schweiz habe holen wollen. Er habe sogar gewollt, dass er eine

Freundin von ihr heirate, was sie jedoch nicht unterstützt habe. Sodann habe

der Beschwerdeführer 1 bis zu seiner Abreise aus Kuba im Dezember 2013

dort eine Freundin gehabt. Diese Aussage ist zurückhaltend zu würdigen, da die

Ehefrau des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers 1 zum Zeitpunkt des

E-Mails von ihrem Ehemann getrennt lebte und es daher möglich ist, dass der

Mitteilung Rachemotive zugrunde liegen. Dennoch kann aber davon ausgegangen

werden, dass es für den Beschwerdeführer 1 nahelag, in die Schweiz ziehen

zu wollen, wo bereits sein Zwillingsbruder lebte.

4.1.4

Die Ehe wurde bereits nach acht Monaten, am 28. Oktober 2014,

geschieden, gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1, weil die Ehefrau ein

Kind von einem anderen Mann erwartete. In einem Schreiben vom 26. November

2014 meldete der Beschwerdeführer 1 dem Migrationsamt, er sei vor etwa

zwei Monaten zu seiner neuen Partnerin gezogen, d. h. Ende September 2014, mithin lediglich rund

sechs Monate nach der Eheschliessung. Die zweite Ehefrau F sagte gegenüber der

Kantonspolizei Aargau aus, der Beschwerdeführer 1 sei zwei Monate nach

Aufnahme der Beziehung zu ihr gezogen. Daraus ist zu schliessen, dass die

Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner zweiten Ehefrau lediglich vier

Monate nach der Eheschliessung mit der ersten Ehefrau begann. Zudem hat der Beschwerdeführer 1

bereits am 14. November 2014, zwei Wochen nach der Scheidung, das

Ehevorbereitungsverfahren für seine zweite Ehe eingeleitet.

Bezüglich der ersten Ehe des Beschwerdeführers 1

liegen somit gewichtige Indizien dafür vor, dass diese ausschliesslich aus

ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.

4.2

4.2.1

Bereits ca. vier Monate nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer 1

seine zweite Ehefrau, eine dreizehn Jahre ältere Schweizerin, wobei ihm ohne

diese Heirat ein Verbleib in der Schweiz unmöglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer 1

wusste anlässlich seiner polizeilichen Befragung nicht mehr, in welchem Jahr er

seine zweite Ehefrau kennengelernt hatte, auch das Datum der Hochzeit konnte er

nicht mehr nennen. Sodann hatte er auch lediglich sehr rudimentäre Kenntnisse

über die Familie seiner zweiten Ehegattin.

Das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2

sei nach Angaben des Beschwerdeführers 1 entstanden, nachdem sie sich im

Herbst 2016 in Kuba zufällig auf der Strasse kennengelernt und einen einmaligen

sexuellen Kontakt gehabt hätten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die zweite Ehe des Beschwerdeführers 1

weniger als zwei Jahre gedauert. Später habe die Beschwerdeführerin 2 ihn

kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie ein Kind erwarte. Neun Monate nach der

Geburt des Sohnes sei er nach Kuba gereist und habe die Vaterschaft anerkannt.

Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin 2 habe die eigentliche Beziehung zum

Beschwerdeführer 1 erst im November 2019 begonnen. In der Folge habe man

sich entschlossen, zu heiraten, weshalb sie im Februar 2020 in die Schweiz

eingereist sei.

Der Beschwerdeführer 1 hielt sich nachweislich im

April 2016, im Herbst 2016 sowie im März 2017 in Kuba auf, wobei im März 2017

seine Mutter nach längerer Krankheit verstarb, weshalb es als wahrscheinlich

erscheint, dass diese Reise damit zusammenhing. Sodann reiste er im ersten

Quartal des Jahres 2018 nach Kuba, als er die Vaterschaft anerkannte.

Anlässlich der ersten Reise begleitete ihn seine Ehefrau F. Im September 2016

reiste er zunächst allein nach Kuba, wobei ihm F am 26. Oktober 2016

folgte und sich bis zum 10. November 2016 dort aufhielt. Das Kind mit der Beschwerdeführerin 2

wurde während dieses Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 im Herbst 2016

gezeugt, wohl vor der Ankunft der Ehefrau.

4.2.2

Aufgrund der beiden gemeinsamen Reisen des Beschwerdeführers 1 und

seiner zweiten Ehefrau nach Kuba im Jahr 2016 kann nicht ausgeschlossen werden,

dass die Ehe in den ersten beiden Jahren tatsächlich gelebt wurde.

Es bestehen darüber hinaus keine Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bereits vor Herbst

2016 miteinander bekannt waren bzw. dass die Beziehung bereits zum Zeitpunkt

der Eheschliessung mit F bestand.

4.2.3

Die Beschwerdeführerin 2 gab in ihrer polizeilichen Befragung vom 17. August

2020 an, sie führe mit dem Beschwerdeführer 1 seit November/Dezember 2019

eine intime Beziehung, wobei man sich Ende Dezember 2019/Anfang Januar 2020 zur

Heirat entschlossen habe.

Der Beschwerdeführer 1 führte anlässlich seiner

polizeilichen Einvernahme aus, er habe zunächst lediglich den Kontakt zu seinem

Kind gesucht. Ebenso sagte er aus, er habe die Beschwerdeführerin 2 ab ca. Oktober

2018 in den Ferien in Spanien besucht, wo sich diese ab diesem Zeitpunkt

aufgehalten hatte, und habe mit ihr über Facebook Kontakt gehabt. Weshalb sich

die Beschwerdeführerin 2 ab Oktober 2018 in Spanien aufhielt, während das

damals einjährige Kind in Kuba blieb, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch

hätte der Beschwerdeführer 1 ab diesem Zeitpunkt keinen nachvollziehbaren

Grund gehabt, die Beschwerdeführerin 2 zu kontaktieren und insbesondere zu

besuchen, wenn es ihm lediglich um den Kontakt zu seinem Sohn gegangen wäre.

Somit liegt der Schluss nahe, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1

und der Beschwerdeführerin 2 bereits bestand, als Letztere nach Spanien

zog.

Es erscheint im Übrigen nicht als nachvollziehbar, dass

der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 erst im

November/Dezember 2019 eine Beziehung aufnahmen und sich bereits im Januar 2020

– kurz bevor dem Beschwerdeführer 1 eine Niederlassungsbewilligung erteilt

wurde – zur Heirat entschieden, ohne dass vorher eine Beziehung bestand. Dem Beschwerdeführer 1

wurde denn auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. August

2020 vorgehalten, er führe seit mindestens drei Jahren eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2,

was der Beschwerdeführer 1 nicht bestritt. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1

und der Beschwerdeführerin 2 sind in dieser Hinsicht widersprüchlich, was

ebenfalls den Schluss nahelegt, dass die Beziehung länger andauerte, als die

Beschwerdeführenden geltend machen.

4.2.4

Die Reaktion von F, als ihr anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei

Aargau am 17. August 2020 erstmals eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer 1

am 10. Juli 2017 in Kuba Vater eines ausserehelichen Kindes geworden war,

erscheint als authentisch und glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass

ihr die Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 bis zu diesem Zeitpunkt nicht

bekannt war.

Somit ist es durchaus möglich, dass seitens F ein echter

Ehewille vorhanden war und sie davon ausging, eine gelebte eheliche Beziehung

mit dem Beschwerdeführer 1 zu führen. Dies geht auch aus ihrem Schreiben

vom August 2021 hervor, indem sie in nachvollziehbarer Weise bestreitet, aus

ihrer Sicht eine Scheinehe geführt zu haben.

4.2.5

Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 am Anfang

der Ehe den Willen hatte, eine tatsächliche eheliche Beziehung mit F zu leben.

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sein allfälliger Ehewille im

Zeitraum zwischen der Zeugung des gemeinsamen Kindes mit der Beschwerdeführerin 2

im Herbst 2016 und der Einreise der Beschwerdeführerin 2 nach Spanien im

Herbst 2018 erloschen ist und er ab diesem Zeitpunkt plante, eine Ehe mit der

Beschwerdeführerin einzugehen und sie und das gemeinsame Kind in die Schweiz

nachzuziehen. Dies war ihm jedoch nur möglich, indem er zunächst an der Ehe mit

F festhielt, da die Ehe bei der Zeugung des gemeinsamen Kindes mit der Beschwerdeführerin 2

weniger als zwei Jahre gedauert hatte und dem Beschwerdeführer 1 bei einer

Trennung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht vermittelt hätte. Es bestehen somit

gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe nur

aus ausländerrechtlichen Motiven bis zum Trennungszeitpunkt aufrechterhielt.

Was er dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere

sprechen die Besuche bei der Beschwerdeführerin 2 in Kuba und in Spanien –

wo das Kind nicht zugegen war – dafür, dass die Beziehung mit dieser nicht erst

nach der Trennung von seiner zweiten Ehefrau aufgenommen wurde. Wenn der Beschwerdeführer 1

sodann geltend macht, er habe sich von seiner zweiten Ehefrau wegen seines

unerfüllten Kinderwunsches getrennt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er ab

Juli 2017 Vater eines Kindes war – wenn auch nicht von seiner Ehefrau – und

auch bereits aus einer früheren Beziehung einen in Kuba lebenden Sohn hat.

Zudem war die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bei der

Eheschliessung 45 Jahre alt, weshalb er bereits von Anfang an in Kauf

nehmen musste, dass die Zeugung eines gemeinsamen Kindes allenfalls erschwert

sein könnte.

4.2.6

Die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1

ab Ende 2016 bzw. nach der Trennung von F im Mai 2019 und die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Januar 2020 erfolgten unter falschen

Angaben durch den Beschwerdeführer 1.

Er hat bewusst die Beziehung zur Beschwerdeführerin 2

und die Existenz eines gemeinsamen Kindes verschwiegen, um zunächst die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und dann die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung zu erreichen, wobei ihm bewusst sein musste, dass

dies nicht möglich gewesen wäre, wenn er die Geburt seines Sohnes und die

Aufnahme einer Beziehung mit der Kindsmutter erwähnt hätte. Schliesslich

bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass bereits seine erste

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf einer Scheinehe beruhte.

5.

Der Widerruf einer einmal

erteilten Bewilligung setzt neben einem Widerrufsgrund auch die

Verhältnismässigkeit desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG

sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie

die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

5.1 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches

öffentliches Interesse am Widerruf von Niederlassungsbewilligungen,

die auf einer Scheinehe beruhen (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 5).

5.2 Diesem erheblichen öffentlichen Interesse sind

die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1

gegenüberzustellen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen.

Der Beschwerdeführer 1 kann als gut integriert

bezeichnet werden. Er bezog nie Sozialhilfe, ist seit Beginn seines Aufenthalts

in der Schweiz durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über

gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse. Inzwischen arbeitet er in einem festen

Anstellungsverhältnis. Zudem hat er ein Deutschzertifikat des Niveaus B1. Es

bestehen gegen den Beschwerdeführer 1 keine strafrechtlichen

Verurteilungen und keine Betreibungen oder Verlustscheine. Er hat sodann auch

familiäre Bindungen in der Schweiz, da sein Zwillingsbruder hier lebt.

Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von 29 Jahren

in die Schweiz ein und hält sich seit rund neun Jahren im Land auf, wobei

jedoch zu berücksichtigen ist, dass seine Anwesenheit zu einem wesentlichen

Teil auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Er hat seine Kindheit

und Jugend und den grösseren Teil seines Erwachsenenlebens in der Heimat

verbracht. Bis zu seiner Einreise lebte er in Kuba, wo er auch berufstätig war.

Es ist davon auszugehen, dass er in Kuba mit der Beschwerdeführerin 2 –

welche das Heimatland erst im Herbst 2018 verlassen hat – leben wird, und mit

dem gemeinsamen Sohn, der sich derzeit in der Obhut der Schwiegermutter dort

aufhält. Weiter leben ein erwachsener Sohn des Beschwerdeführers 1 und die

erste Tochter der Beschwerdeführerin 2 in Kuba. Der Beschwerdeführer 1

hat sich in den letzten Jahren mehrmals – auch mehrere Wochen – in Kuba

aufgehalten und es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatort auch über

die familiären Bindungen hinaus noch sozial verwurzelt ist. Eine berufliche und

private Wiedereingliederung im Heimatland dürfte ohne Weiteres möglich sein.

Insgesamt erweist sich somit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

trotz guter Integration als verhältnismässig. Nachdem der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nicht zu beanstanden

ist, entfällt auch die Grundlage für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2

und des Beschwerdeführers 3.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1

und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2

je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …