VB.2021.00596
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00596
26. April 2022Deutsch20 min
(URT.2022.23633)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00596
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 + 2,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1984 geborener
kubanischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Dezember 2013 in die Schweiz
ein und heiratete am 10. März 2014 in Dietikon die italienische
Staatsangehörige E, geboren 1975, und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für den Kanton Zürich. Am 28. Oktober 2014
wurde die Ehe geschieden.
B. Am 7. Februar
2015 heiratete A die Schweizerin F, geboren 1970, und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Jahr 2017 wurde in
Las Tunas, Kuba, C geboren, das gemeinsame Kind von A und der kubanischen
Staatsangehörigen B, geboren 1984. Am 19. November 2019 wurde die Ehe zwischen
A und F vom Bezirksgericht Winterthur geschieden, nachdem die Ehegatten seit
Mitte Mai 2019 getrennt gelebt hatten. Am 27. Januar 2020 wurde A auf
Gesuch hin vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
C. Am 20. März
2020 ersuchte B um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der
Heirat mit A. Am 4. September 2020 heirateten A und B, in der Folge
ersuchte B am 7. September 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehegatten. Am 15. Dezember 2020 ersuchten die Ehegatten
um eine Einreisebewilligung für das gemeinsame Kind C.
D. Mit
Schreiben vom 22. Dezember 2020 gewährte das Migrationsamt A Gelegenheit
zur Stellungnahme betreffend Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und wies das Gesuch von B um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung sowie das Gesuch des gemeinsamen Sohnes C um eine
Einreisebewilligung ab. Es wies A und B aus der Schweiz weg und setzte ihnen
eine Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis zum 27. August
2021.
Erwägungen
II.
A, B und C erhoben am 30. Juni 2021 Rekurs gegen die Verfügung des
Migrationsamts vom 27. Mai 2021. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs
am 3. August 2021 ab und setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 2. November 2021.
III.
Hiergegen erhoben A, B und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit den
Anträgen, der Entscheid der Vorinstanz vom 3. August 2021 sei aufzuheben
und es sei davon abzusehen, die Niederlassungsbewilligung von A zu widerrufen.
Weiter sei das Gesuch von B um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gutzuheissen wie auch das Gesuch von C um Erteilung einer Einreisebewilligung. A
und B sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Sodann stellten A, B und C den Antrag, es sei eine
mündliche Verhandlung anzuordnen und anlässlich dieser sei F anzuhören.
Das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2021 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und
Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhaltsverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, an welcher die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers 1
anzuhören sei. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht bei Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anspruch auf
eine öffentliche Verhandlung (VGr,
18.
November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2).
Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 59 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Es sieht von einer
mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel
eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der
Sachverhalt hinreichend anhand der ergänzten Akten beurteilen und es ist daher
weder eine mündliche Verhandlung noch eine Zeugenbefragung durchzuführen.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur
insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).
3.1.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von
EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen
Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des
Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985,
567.
ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen
Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische
Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn
die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1
lit. a AIG).
3.1.3
Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen
Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch
Dispositiv
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,
sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese
ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften
zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und
inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1;
VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).
3.2
3.2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
AIG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind.
3.2.2
Eine aufgrund einer Ehe mit einer Schweizerin gestützt auf Art. 42 Abs. 3
AIG erteilte Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG widerrufen
werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im
Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf
den Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1;
BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der
betreffende Widerrufsgrund ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über
den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen
Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG getäuscht
wird (sogenannte Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1).
Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGE 139 II 393 E. 2.1,
mit Hinweisen). Auf eine Ausländerrechtsehe kann umgekehrt nicht schon dann
geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss
mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – mit Hinweisen).
3.2.3
Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat
erst kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte
ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest
zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien
sind z. B.
die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein erheblicher Altersunterschied zwischen
den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung
sowie das Führen einer ausserehelichen Beziehung (VGr, 10. November 2021,
VB.2021.00254, E. 3.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2;
VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Im Zusammenhang mit einer ausserehelichen
Beziehung ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt
den Fortbestand einer Ehegemeinschaft noch nicht Frage, indes kann der Nachweis
einer parallel geführten Liebesbeziehung zusammen mit weiteren Indizien den
Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGr, 9. Dezember
2019, 2C_718/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019,
VB.2019.00207, E. 2.4 (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3;
BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,
VB.2015.00325, E. 5.1).
3.2.4
Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei
handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,
27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,
26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer 1 war in erster
Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet und erhielt aufgrund
dieser Ehe in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er konnte sich somit
während der formellen Dauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen. Die Ehe
hielt bis zur Scheidung indes nur wenige Monate und es bestehen zahlreiche
Indizien für eine Scheinehe, weshalb
die Berufung auf die Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis
rechtsmissbräuchlich erscheint.
Der Beschwerdeführer 1 konnte sich anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2020 nicht mehr an das
Geburtsdatum seiner ersten Ehefrau erinnern, auch nicht an ihren Jahrgang. In
seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer 1
geltend, er sei anlässlich dieser Einvernahme sehr nervös gewesen und habe
zudem zu Unrecht keinen Dolmetscher erhalten. Letzteres widerspricht der Angabe
in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer 1 die deutsche
Sprache spreche und auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 das
Deutsch-Zertifikat B1 bereits im Jahr 2016 erworben hatte. Zudem erscheint es
als weit hergeholt, dass Nervosität dazu führt, den Jahrgang der Ehefrau zu
vergessen, zumal der Beschwerdeführer 1 ohne Weiteres in der Lage war, die
übrigen Fragen zu verstehen und zu beantworten.
4.1.2
Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ist acht Jahre älter als
dieser, bezog zum Zeitpunkt der Eheschliessung eine IV-Teilrente und erzielte
ein Einkommen von rund Fr. 1'570.- pro Monat. Ungünstige finanzielle
Verhältnisse des aufenthaltsberechtigten Ehegatten können unter anderem ein
Indiz für eine Scheinehe darstellen.
4.1.3
Die Ehepartner lernten sich durch den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers 1
in dessen Heimatdorf in Kuba kennen. Kurz nach der Eheschliessung des Beschwerdeführers 1
mit seiner ersten Ehefrau meldete sich die Ehefrau des ebenfalls in der Schweiz
lebenden Zwillingsbruders des Beschwerdeführers 1 mit einer E-Mail vom 12. Mai
2014 beim Migrationsamt und teilte mit, dass ihr Ehemann seinen Bruder schon
immer in die Schweiz habe holen wollen. Er habe sogar gewollt, dass er eine
Freundin von ihr heirate, was sie jedoch nicht unterstützt habe. Sodann habe
der Beschwerdeführer 1 bis zu seiner Abreise aus Kuba im Dezember 2013
dort eine Freundin gehabt. Diese Aussage ist zurückhaltend zu würdigen, da die
Ehefrau des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers 1 zum Zeitpunkt des
E-Mails von ihrem Ehemann getrennt lebte und es daher möglich ist, dass der
Mitteilung Rachemotive zugrunde liegen. Dennoch kann aber davon ausgegangen
werden, dass es für den Beschwerdeführer 1 nahelag, in die Schweiz ziehen
zu wollen, wo bereits sein Zwillingsbruder lebte.
4.1.4
Die Ehe wurde bereits nach acht Monaten, am 28. Oktober 2014,
geschieden, gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1, weil die Ehefrau ein
Kind von einem anderen Mann erwartete. In einem Schreiben vom 26. November
2014 meldete der Beschwerdeführer 1 dem Migrationsamt, er sei vor etwa
zwei Monaten zu seiner neuen Partnerin gezogen, d. h. Ende September 2014, mithin lediglich rund
sechs Monate nach der Eheschliessung. Die zweite Ehefrau F sagte gegenüber der
Kantonspolizei Aargau aus, der Beschwerdeführer 1 sei zwei Monate nach
Aufnahme der Beziehung zu ihr gezogen. Daraus ist zu schliessen, dass die
Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner zweiten Ehefrau lediglich vier
Monate nach der Eheschliessung mit der ersten Ehefrau begann. Zudem hat der Beschwerdeführer 1
bereits am 14. November 2014, zwei Wochen nach der Scheidung, das
Ehevorbereitungsverfahren für seine zweite Ehe eingeleitet.
Bezüglich der ersten Ehe des Beschwerdeführers 1
liegen somit gewichtige Indizien dafür vor, dass diese ausschliesslich aus
ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.
4.2
4.2.1
Bereits ca. vier Monate nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer 1
seine zweite Ehefrau, eine dreizehn Jahre ältere Schweizerin, wobei ihm ohne
diese Heirat ein Verbleib in der Schweiz unmöglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer 1
wusste anlässlich seiner polizeilichen Befragung nicht mehr, in welchem Jahr er
seine zweite Ehefrau kennengelernt hatte, auch das Datum der Hochzeit konnte er
nicht mehr nennen. Sodann hatte er auch lediglich sehr rudimentäre Kenntnisse
über die Familie seiner zweiten Ehegattin.
Das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2
sei nach Angaben des Beschwerdeführers 1 entstanden, nachdem sie sich im
Herbst 2016 in Kuba zufällig auf der Strasse kennengelernt und einen einmaligen
sexuellen Kontakt gehabt hätten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die zweite Ehe des Beschwerdeführers 1
weniger als zwei Jahre gedauert. Später habe die Beschwerdeführerin 2 ihn
kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie ein Kind erwarte. Neun Monate nach der
Geburt des Sohnes sei er nach Kuba gereist und habe die Vaterschaft anerkannt.
Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin 2 habe die eigentliche Beziehung zum
Beschwerdeführer 1 erst im November 2019 begonnen. In der Folge habe man
sich entschlossen, zu heiraten, weshalb sie im Februar 2020 in die Schweiz
eingereist sei.
Der Beschwerdeführer 1 hielt sich nachweislich im
April 2016, im Herbst 2016 sowie im März 2017 in Kuba auf, wobei im März 2017
seine Mutter nach längerer Krankheit verstarb, weshalb es als wahrscheinlich
erscheint, dass diese Reise damit zusammenhing. Sodann reiste er im ersten
Quartal des Jahres 2018 nach Kuba, als er die Vaterschaft anerkannte.
Anlässlich der ersten Reise begleitete ihn seine Ehefrau F. Im September 2016
reiste er zunächst allein nach Kuba, wobei ihm F am 26. Oktober 2016
folgte und sich bis zum 10. November 2016 dort aufhielt. Das Kind mit der Beschwerdeführerin 2
wurde während dieses Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 im Herbst 2016
gezeugt, wohl vor der Ankunft der Ehefrau.
4.2.2
Aufgrund der beiden gemeinsamen Reisen des Beschwerdeführers 1 und
seiner zweiten Ehefrau nach Kuba im Jahr 2016 kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Ehe in den ersten beiden Jahren tatsächlich gelebt wurde.
Es bestehen darüber hinaus keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bereits vor Herbst
2016 miteinander bekannt waren bzw. dass die Beziehung bereits zum Zeitpunkt
der Eheschliessung mit F bestand.
4.2.3
Die Beschwerdeführerin 2 gab in ihrer polizeilichen Befragung vom 17. August
2020 an, sie führe mit dem Beschwerdeführer 1 seit November/Dezember 2019
eine intime Beziehung, wobei man sich Ende Dezember 2019/Anfang Januar 2020 zur
Heirat entschlossen habe.
Der Beschwerdeführer 1 führte anlässlich seiner
polizeilichen Einvernahme aus, er habe zunächst lediglich den Kontakt zu seinem
Kind gesucht. Ebenso sagte er aus, er habe die Beschwerdeführerin 2 ab ca. Oktober
2018 in den Ferien in Spanien besucht, wo sich diese ab diesem Zeitpunkt
aufgehalten hatte, und habe mit ihr über Facebook Kontakt gehabt. Weshalb sich
die Beschwerdeführerin 2 ab Oktober 2018 in Spanien aufhielt, während das
damals einjährige Kind in Kuba blieb, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch
hätte der Beschwerdeführer 1 ab diesem Zeitpunkt keinen nachvollziehbaren
Grund gehabt, die Beschwerdeführerin 2 zu kontaktieren und insbesondere zu
besuchen, wenn es ihm lediglich um den Kontakt zu seinem Sohn gegangen wäre.
Somit liegt der Schluss nahe, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1
und der Beschwerdeführerin 2 bereits bestand, als Letztere nach Spanien
zog.
Es erscheint im Übrigen nicht als nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 erst im
November/Dezember 2019 eine Beziehung aufnahmen und sich bereits im Januar 2020
– kurz bevor dem Beschwerdeführer 1 eine Niederlassungsbewilligung erteilt
wurde – zur Heirat entschieden, ohne dass vorher eine Beziehung bestand. Dem Beschwerdeführer 1
wurde denn auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. August
2020 vorgehalten, er führe seit mindestens drei Jahren eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2,
was der Beschwerdeführer 1 nicht bestritt. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1
und der Beschwerdeführerin 2 sind in dieser Hinsicht widersprüchlich, was
ebenfalls den Schluss nahelegt, dass die Beziehung länger andauerte, als die
Beschwerdeführenden geltend machen.
4.2.4
Die Reaktion von F, als ihr anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei
Aargau am 17. August 2020 erstmals eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer 1
am 10. Juli 2017 in Kuba Vater eines ausserehelichen Kindes geworden war,
erscheint als authentisch und glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass
ihr die Vaterschaft des Beschwerdeführers 1 bis zu diesem Zeitpunkt nicht
bekannt war.
Somit ist es durchaus möglich, dass seitens F ein echter
Ehewille vorhanden war und sie davon ausging, eine gelebte eheliche Beziehung
mit dem Beschwerdeführer 1 zu führen. Dies geht auch aus ihrem Schreiben
vom August 2021 hervor, indem sie in nachvollziehbarer Weise bestreitet, aus
ihrer Sicht eine Scheinehe geführt zu haben.
4.2.5
Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 am Anfang
der Ehe den Willen hatte, eine tatsächliche eheliche Beziehung mit F zu leben.
Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sein allfälliger Ehewille im
Zeitraum zwischen der Zeugung des gemeinsamen Kindes mit der Beschwerdeführerin 2
im Herbst 2016 und der Einreise der Beschwerdeführerin 2 nach Spanien im
Herbst 2018 erloschen ist und er ab diesem Zeitpunkt plante, eine Ehe mit der
Beschwerdeführerin einzugehen und sie und das gemeinsame Kind in die Schweiz
nachzuziehen. Dies war ihm jedoch nur möglich, indem er zunächst an der Ehe mit
F festhielt, da die Ehe bei der Zeugung des gemeinsamen Kindes mit der Beschwerdeführerin 2
weniger als zwei Jahre gedauert hatte und dem Beschwerdeführer 1 bei einer
Trennung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht vermittelt hätte. Es bestehen somit
gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe nur
aus ausländerrechtlichen Motiven bis zum Trennungszeitpunkt aufrechterhielt.
Was er dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere
sprechen die Besuche bei der Beschwerdeführerin 2 in Kuba und in Spanien –
wo das Kind nicht zugegen war – dafür, dass die Beziehung mit dieser nicht erst
nach der Trennung von seiner zweiten Ehefrau aufgenommen wurde. Wenn der Beschwerdeführer 1
sodann geltend macht, er habe sich von seiner zweiten Ehefrau wegen seines
unerfüllten Kinderwunsches getrennt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er ab
Juli 2017 Vater eines Kindes war – wenn auch nicht von seiner Ehefrau – und
auch bereits aus einer früheren Beziehung einen in Kuba lebenden Sohn hat.
Zudem war die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bei der
Eheschliessung 45 Jahre alt, weshalb er bereits von Anfang an in Kauf
nehmen musste, dass die Zeugung eines gemeinsamen Kindes allenfalls erschwert
sein könnte.
4.2.6
Die Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1
ab Ende 2016 bzw. nach der Trennung von F im Mai 2019 und die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Januar 2020 erfolgten unter falschen
Angaben durch den Beschwerdeführer 1.
Er hat bewusst die Beziehung zur Beschwerdeführerin 2
und die Existenz eines gemeinsamen Kindes verschwiegen, um zunächst die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und dann die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung zu erreichen, wobei ihm bewusst sein musste, dass
dies nicht möglich gewesen wäre, wenn er die Geburt seines Sohnes und die
Aufnahme einer Beziehung mit der Kindsmutter erwähnt hätte. Schliesslich
bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass bereits seine erste
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf einer Scheinehe beruhte.
5.
Der Widerruf einer einmal
erteilten Bewilligung setzt neben einem Widerrufsgrund auch die
Verhältnismässigkeit desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG
sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
5.1 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches
öffentliches Interesse am Widerruf von Niederlassungsbewilligungen,
die auf einer Scheinehe beruhen (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 5).
5.2 Diesem erheblichen öffentlichen Interesse sind
die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1
gegenüberzustellen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
Der Beschwerdeführer 1 kann als gut integriert
bezeichnet werden. Er bezog nie Sozialhilfe, ist seit Beginn seines Aufenthalts
in der Schweiz durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über
gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse. Inzwischen arbeitet er in einem festen
Anstellungsverhältnis. Zudem hat er ein Deutschzertifikat des Niveaus B1. Es
bestehen gegen den Beschwerdeführer 1 keine strafrechtlichen
Verurteilungen und keine Betreibungen oder Verlustscheine. Er hat sodann auch
familiäre Bindungen in der Schweiz, da sein Zwillingsbruder hier lebt.
Der Beschwerdeführer 1 reiste im Alter von 29 Jahren
in die Schweiz ein und hält sich seit rund neun Jahren im Land auf, wobei
jedoch zu berücksichtigen ist, dass seine Anwesenheit zu einem wesentlichen
Teil auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Er hat seine Kindheit
und Jugend und den grösseren Teil seines Erwachsenenlebens in der Heimat
verbracht. Bis zu seiner Einreise lebte er in Kuba, wo er auch berufstätig war.
Es ist davon auszugehen, dass er in Kuba mit der Beschwerdeführerin 2 –
welche das Heimatland erst im Herbst 2018 verlassen hat – leben wird, und mit
dem gemeinsamen Sohn, der sich derzeit in der Obhut der Schwiegermutter dort
aufhält. Weiter leben ein erwachsener Sohn des Beschwerdeführers 1 und die
erste Tochter der Beschwerdeführerin 2 in Kuba. Der Beschwerdeführer 1
hat sich in den letzten Jahren mehrmals – auch mehrere Wochen – in Kuba
aufgehalten und es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatort auch über
die familiären Bindungen hinaus noch sozial verwurzelt ist. Eine berufliche und
private Wiedereingliederung im Heimatland dürfte ohne Weiteres möglich sein.
Insgesamt erweist sich somit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
trotz guter Integration als verhältnismässig. Nachdem der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 nicht zu beanstanden
ist, entfällt auch die Grundlage für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2
und des Beschwerdeführers 3.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1
und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2
je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …