VB.2021.00597
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00597
28. Juli 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23878)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00597
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1963 geborene, ursprünglich aus Albanien
stammende Staatsangehörige Italiens, ist seit März 1986 mit einem Landsmann
verheiratet, welcher 2013 in die Schweiz reiste und eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erhielt; aus der Beziehung sind
eine Tochter (geboren 1987) und ein Sohn (geboren 1999) hervorgegangen. Anfang
Juli 2015 folgte A ihrem Ehemann von Italien herkommend in die Schweiz. Im
November 2015 wurde ihr zum Verbleib beim Ehemann eine bis am 4. Juli 2020
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Mit Verfügung und Urteil vom 5. Dezember 2018 nahm
das Bezirksgericht Winterthur vom Getrenntleben der Eheleute seit 1. Februar
2018 Vormerk und verpflichtete den Ehemann von A, dieser mit Wirkung ab 1. September
2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus jeweils auf
den Ersten eines jeden Monats Fr. 1'350.- an ihren Unterhalt zu bezahlen.
Seit August 2018 hatte A bereits von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A mit Verfügung vom 21. April 2021 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und hielt sie zum Verlassen der Schweiz bis am
20. Juni 2021 an.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. August 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte jener eine neue Ausreisefrist bis 12. November 2021 (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'320.-, schrieb
diese jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend ab
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
Am 3. September 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. August 2021 aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte
sie zudem um Sistierung des Verfahrens und Gewährung einer Nachfrist von 30
Tagen zur weiteren Begründung der Beschwerde. Letzteres Gesuch wurde mit
Präsidialverfügung vom 6. September 2021 abgewiesen. Am 28. Dezember
2021.
ordnete die Abteilungspräsidentin – auf erneutes Gesuch von A vom 8. Oktober
2021.
hin – die Sistierung des Verfahrens bis 31. März 2022 an.
Am 2. November 2021 reichte A ein Schreiben an die
Sozialberatung Winterthur betreffend ihre Abmeldung von der Sozialhilfe ein und
am 10. Dezember 2021 den (positiven) Vorbescheid der
Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich betreffend ihr Gesuch um eine IV-Rente.
Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtsvertretung. Am 6. Mai
2022.
wurden weitere Belege zum Einkommen und zum Bedarf von A (sowie ihres
Sohns) eingereicht, so namentlich die Verfügung der SVA Zürich vom 11. April
2022, womit A rückwirkend ab 1. Juli 2021 eine ganze IV-Rente in Höhe von Fr. 225.-
zugesprochen wurde. Die Sicherheitsdirektion hatte am 14. September 2021
auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Am 14. Juli 2022 reichte Rechtsanwalt B eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen
vorsieht.
2.2
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie
nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I
FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der
Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4
bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).
Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem
Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von
Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind, welche den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die
betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des
Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag,
kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw.
nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr
vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1;
BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).
2.3
Die Schweiz hat sodann mit einer Reihe von Staaten
Niederlassungsverträge abgeschlossen, zu welchen auch die Erklärung vom 5. Mai
1934.
über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrages vom 22. Juli
1868.
zwischen der Schweiz und Italien (Niederlassungsvereinbarung, SR
0.142.114.541.3) zählt. Solche Vereinbarungen können selbst bei
Staatsangehörigen der EU insoweit von Belang sein, als sie weitergehende
Ansprüche einräumen als das Freizügigkeitsrecht (vgl. Art. 22 in
Verbindung mit Art. 12 FZA und Art. 5 VFP; BGr, 24. Juni 2019,
2C_938/2018, E. 4.1 mit Hinweisen).
Insofern kommt etwa Staatsangehörigen Italiens gestützt
auf Ziff. 1 der genannten Niederlassungsvereinbarung in Verbindung mit Art. 5
VFP nach einem fünfjährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in
der Schweiz grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (vgl. BGE 120 Ib 360 E. 3a).
Der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass
kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG
gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; vgl. BGr, 24. Juni
2019, 2C_938/2018, E. 5.2).
Danach kann die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
bzw. einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem verweigert werden, wenn eine
mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird
(Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingung im vorgenannten Sinn
gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit
jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker in: Martin
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei
Dispositiv
Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine
neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch,
ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der
Wegweisung geklärt werden muss (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz bisher keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, verfügte während der Dauer der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 7
lit. d FZA und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über
einen vom Aufenthaltsrecht ihres Ehemanns abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Mit
der Aufnahme des Getrenntlebens der Eheleute Anfang Februar 2018 ist dieser
Anspruch (unstreitig) erloschen (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 und E. 4.7
mit weiteren Hinweisen).
Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt wurde, kann
sich die Beschwerdeführerin sodann auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG berufen und daraus einen (landesrechtlichen) nachehelichen
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Gleiches
gilt für die Härtefallregelung in Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG, nachdem die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in
Italien trotz der geltend gemachten, nicht behandelbaren Augenerkrankung nicht
ernsthaft gefährdet erscheint. So ist die Beschwerdeführerin bislang (noch)
nicht pflegebedürftig und genügt der blosse Umstand, dass die gesundheitliche
Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland,
praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG auszugehen (vgl. BGr,
25. Oktober 2021, 2C_693/2021, E. 3.2.4). Ohnehin setzte die Bejahung
eines solchen voraus, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin in einem
Zusammenhang mit der in der Schweiz gelebten Ehe bzw. deren Auflösung stünde,
was nicht der Fall ist.
3.2 Gemäss den vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen sprach die
SVA Zürich der Beschwerdeführerin jedoch im April 2022 eine IV-Rente von Fr. 225.-
pro Monat zu. Darüber hinaus erhält sie eine italienische Invalidenrente in
Höhe von Euro 32.29 pro Monat. Obschon ihr Ehemann seiner
Unterhaltspflicht bislang offenbar nicht nachgekommen ist, gelang es der
Beschwerdeführerin, sich von der Sozialhilfe zu lösen. So kommt der Sohn der
Beschwerdeführerin, welcher mit dieser zusammenwohnt, bereits seit seinem
Lehrabschluss im Sommer 2020 mit seinem Monatslohn von Fr. 5'240.- brutto
für einen wesentlichen Teil des Lebensunterhalts der Mutter auf und konnte die
ergänzende Unterstützung durch die Sozialhilfe im Umfang von zuletzt
(mindestens seit August 2021) Fr. 190.10 pro Monat spätestens mit Erlass
der vorgenannten Rentenverfügungen eingestellt werden.
Damit erfüllt die Beschwerdeführerin nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen von Art. 6 FZA
in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA, wonach Angehörige
eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten, sofern sie über genügende finanzielle
Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen müssen (lit. a), und zudem über einen sämtliche Risiken
abdeckenden Krankenversicherungsschutz (lit. b). Die
Beschwerdeführerin ist nicht nur seit Jahren in der Schweiz krankenversichert,
dank dem Erwerbseinkommen ihres Sohns und ihren Renteneinnahmen verfügt sie
(aktuell) auch über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn der erwähnten
Bestimmung (siehe für den Fall, dass die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen
beziehen wollte, Art. 10 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [SR
831.30], wonach sich die anerkannten Ausgaben von Mutter und Sohn auf weniger
als Fr. 5'000.- belaufen; vgl. zudem für die Berücksichtigung der
finanziellen Leistungen des Letztgenannten bei den Einnahmen der Mutter statt
vieler BGE 144 II 113 E. 4.1, 135 II 265 E. 3.3 f.; ferner VGr,
27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4).
3.3 Bei diesem
Ergebnis kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus
aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem Sohn und dessen fortdauernder
Unterstützung auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2
lit. b Anhang I FZA berufen kann, bzw. erübrigt es sich namentlich, die
Staatsangehörigkeit des jungen Manns näher abzuklären (vgl. dazu BGE 135 II 369
E. 3.2 f.). Auch braucht nicht geprüft zu werden, ob der
Beschwerdeführerin gestützt auf Ziff. 1 der Niederlassungsvereinbarung bzw.
im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine neue Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin zu verlängern.
Anzumerken bleibt, dass jederzeit
aufenthaltsbeendende Massnahmen eingeleitet werden können, wenn die
Beschwerdeführerin (wieder) Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beanspruchen
sollte (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.6 ff.).
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dieser ist überdies zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertretung für das Beschwerdeverfahren
antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Die im Rekursentscheid getroffene Kostenregelung ist
dagegen nicht zu beanstanden, nachdem sich die Beschwerdeführerin erst während
des Beschwerdeverfahrens von der Sozialhilfe zu lösen vermochte. Eine Parteientschädigung
hatte sie vor Vorinstanz ohnehin nicht verlangt.
5.2 Aufgrund
der vorstehenden Kostenregelung ist das am 10. Dezember 2021 gestellte
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist sodann angesichts ihrer
ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG) und ihr in der Person ihres
Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 25, woraus sich ergibt, dass die Leistungen des Sohns
der Beschwerdeführerin hier nicht bei deren Einnahmen zu berücksichtigen sind).
Allerdings umfasst dessen Entschädigung praxisgemäss lediglich die ab dem
Moment der Gesuchseinreichung entstehenden Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 94 ff.
und N. 115).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das
Gesuch vom 10. Dezember 2021 und die darauf folgenden Eingaben einen
Aufwand von 4 Stunden und 10 Minuten zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Wird für das Studium des
vorliegenden Entscheids und dessen Besprechung mit der Beschwerdeführerin
zusätzlich ein Aufwand von 30 Minuten veranschlagt, betragen die zu
entschädigenden Aufwendungen demnach Fr. 1'105.70 (inklusive
Mehrwertsteuer), weshalb der Anspruch auf Entschädigung von Rechtsanwalt B
als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch die Bezahlung der Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) an ihn abgegolten ist (vgl.
VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. August 2021 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 21. April 2021 werden aufgehoben und Letzterer wird
angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin zu
verlängern.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.