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Entscheid

VB.2021.00601

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00601

28. April 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23643)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00601

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

1. Verkehrsclub der Schweiz (VCS), Sektion Zürich,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat von Zürich, Stadthaus,

Beschwerdegegner,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat der Stadt Zürich setzte am 16. Dezember

2020 mit Beschluss Nr. 1197 das Strassenbauprojekt

Badener-/Zypressenstrasse, Albisriederplatz bis Sihlfeldstrasse gemäss den Projektauflageplänen

vom 12. Juli 2019 fest, wobei er auf eine der dagegen erhobenen

Einsprachen nicht eintrat und weitere Einsprachen kostenfällig abwies, neben

anderen jene des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS), Sektion Zürich, sowie von B, C,

D, E und F.

Erwägungen

II.

Der Verkehrsclub der Schweiz (VCS), Sektion Zürich, B, C, D,

E und F erhoben dagegen am 5. Februar 2021 gemeinsam Rekurs an das

Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Dezember

2020, soweit damit ihre Einsprachen abgewiesen, das Strassenbauprojekt

festgesetzt und ihnen Kosten auferlegt worden waren (Antrag 1). Zudem

beantragten sie, die Sache mit der Anweisung an den Stadtrat zurückzuweisen,

mit dem Projekt eine Lärmsanierung vorzunehmen (Antrag 2.1), diese mittels

Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h

durchzuführen (Antrag 2.2), hinsichtlich der Lärmsanierung den

Projektperimeter sinnvoll zu erweitern, insbesondere bis zur Seebahnstrasse

anstelle der Sihlfeldstrasse (Antrag 2.3), eine sichere und

richtplankonforme Veloführung entlang der Badenerstrasse vom Albisriederplatz

bis zur Friedaustrasse (Antrag 2.4) sowie eine sichere und

richtplankonforme Veloquerung über die Badenerstrasse auf der Höhe Bertastrasse/Sihlfeldstrasse

zu realisieren (Antrag 2.5). Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit

Entscheid vom 16. Juli 2021 teilweise gut und hob die Kostenauflage im

stadträtlichen Beschluss auf; im Übrigen wies es den Rekurs ab

(Dispositivziffer I). Die Kosten auferlegte es zu einem Zehntel der Stadt

Zürich und zu je drei Zwanzigsteln den sechs Rekurrierenden, unter

solidarischer Haftung für neun Zehntel der Gesamtkosten (Dispositivziffer II).

Umtriebsentschädigungen wurden nicht zugesprochen (Dispositivziffer III).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 3. September 2021 gelangten der Verkehrsclub der Schweiz

(VCS), Sektion Zürich, B, C, D, E und F, alle vertreten durch

Rechtsanwältin G, an das Verwaltungsgericht und beantragten, den Entscheid

des Baurekursgerichts vom 16. Juli 2021 aufzuheben und ihren obengenannten

Rekursbegehren stattzugeben, nämlich die Sache zur Überarbeitung des Projekts

zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Lärmsanierung vorzunehmen, diese an der

Quelle mittels Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h

durchzuführen und dafür den Projektperimeter sinnvoll zu erweitern sowie eine sichere

und richtplankonforme Veloführung entlang der Badenerstrasse vom

Albisriederplatz bis zur Friedaustrasse und Veloquerung über die Badenerstrasse

auf der Höhe Bertastrasse/Sihlfeldstrasse zu realisieren. Zudem ersuchten sie

um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Das

Baurekursgericht beantragte am 21. September 2021 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Zürich nahm am 30. September 2021

zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Innert erstreckter Frist reichte die

Beschwerdeführerschaft dazu am 9. November 2021 eine Replik ein. Die Stadt

Zürich verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2021 auf eine weitere

Stellungnahme.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2021 setzte das Verwaltungsgericht den

Beschwerdeführenden Frist, um sich zu ihrer Rechtsmittellegitimation zu

äussern. Diese liessen sich mit Eingabe vom 11. Januar 2022 dazu vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu

behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

2.

2.1

Die

Legitimation ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, wobei der

beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts obliegt,

ihre Legitimation zu substanziieren (VGr, 29. Juli 2021, VB.2019.00628,

E. 3.1; 11. Juli 2019, VB.2018.00318, E. 2.1; 20. Mai

2009, VB.2008.00533, E. 4). Diese Substanziierung hat bereits im Verfahren

vor der ersten Rechtsmittelinstanz – hier also vor dem Baurekursgericht – zu

erfolgen (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00310, E. 3.3).

2.2

Die

Beschwerdeführenden verweisen zur Begründung ihrer Legitimation auf die

Erwägungen der Vorinstanz, wonach sie alle in der Nähe der projektbetroffenen

Badenerstrasse entweder wohnhaft sind oder über ein Büro – im Fall des

Beschwerdeführers 1 seine Geschäftsstelle – verfügen und damit zu den

regelmässigen Strassenbenützern gehören. Dies entspricht ihren Vorbringen im

vorinstanzlichen Verfahren. Aufgrund des Sicherheitsgewinns für Velofahrer bei

einer Temporeduktion auf der Badenerstrasse erwüchse ihnen aus einer Lärmsanierung

ein praktischer Nutzen.

2.3

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Wer keine eigenen Interessen geltend

machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen (BGE 136 II 539 E. 1.1).

Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht

nicht aus; damit soll die verpönte Popularbeschwerde ausgeschlossen werden

(VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00136, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der

Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV; SR 101) ist denn auch nur bei einer im Zusammenhang

mit einer individuellen, schutzwürdigen Rechtsposition stehenden Streitigkeit

eröffnet (BGE 141 II 233 E. 4.2.1).

2.3.1

Die Beschwerdeführenden bringen in zweierlei Hinsicht Einwände gegen die

Festsetzung des Strassenbauprojekts vor. Erstens erachten sie eine

Lärmsanierung als zwingend, die mittels Anordnung von Tempo 30

durchzuführen und für die der Projektperimeter zu erweitern sei. Zweitens

beanstanden sie die fehlende Veloführung in der Badenerstrasse und den Verzicht

auf eine Veloquerung auf Höhe Bertastrasse.

2.3.2

In Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten

zum einen die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn

entwickelten Grundsätze. Zum anderen ist an die Praxis zur Anfechtung

funktioneller Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (VGr, 22. Juli 2020,

VB.2020.00404, E. 3.1; 19. Februar 2015, VB.2014.00539, E. 2.2).

Bei der Anfechtung von Bauprojekten bejaht die Rechtsprechung in der Regel die

Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis

zu rund 100 Metern befinden oder die – trotz grösserer Entfernung –

aufgrund der konkreten Gegebenheiten eine Beeinträchtigung durch Immissionen

(Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) glaubhaft

machen, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 140 II 214

E. 2.3). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind von

Immissionen betroffene Personen dabei schon dann zur Einsprache und Beschwerde

legitimiert, wenn sie die Immissionen deutlich wahrnehmen können, auch wenn

keine Belastungswerte überschritten sind (BGr, 27. Mai 2020, 1C_352/2019, E. 3.3).

Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit

zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (BGr, 16. April

2020, 1C_547/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Grenzziehung zwischen

legitimierten und nicht legitimierten Personen bedarf dabei einer

einzelfallweisen Konkretisierung (Daniela Thurnherr, Beschwerdelegitimation in

planungs- und baurechtlichen Angelegenheiten, ZBl 122/2021 S. 647 ff.,

648). Bei der Anfechtung von Strassenprojekten steht die Beschwerdebefugnis

nach der Praxis des Bundesgerichts all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche

die betreffende Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, namentlich etwa

der Anwohnerschaft, während bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht

genügt. Doch auch regelmässige Strassenbenützer sind nur zur Anfechtung eines

Strassenprojekts legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer

gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 19. August 2021, 1C_478/2020, E. 3.3).

Die Legitimation setzt also nicht nur eine Strassennutzung voraus, sondern auch

eine Betroffenheit in eigenen Interessen durch die gerügte Ausgestaltung des

Projekts. Die Legitimation des Strassenbenützers und jene des Nachbarn unterliegen

mithin nicht denselben Anforderungen: Während der Nachbar bereits aufgrund

seiner räumlichen Nähe zum Projekt als betroffen gilt, vermittelt die blosse

Tatsache der regelmässigen Strassennutzung ohne eine spezifische Betroffenheit

in eigenen Interessen durch die konkrete Ausgestaltung des Projekts noch keine

Befugnis zur Rechtsmittelerhebung.

2.3.3

Die Distanz von der Badenerstrasse, deren Lärmsanierung mit der Beschwerde

beantragt wird, zum Büro des Beschwerdeführers 1 beträgt mehr als 130 Meter.

Die Beschwerdeführenden 2 und 3 verfügen in einer Distanz von ca.

152.

Metern zur Badenerstrasse über Grundeigentum. Die

Beschwerdeführerin 4 wohnt in einer Distanz von ca. 162 Metern zum

angefochtenen Strassenprojekt. Der Beschwerdeführer 5 wohnt in einer Entfernung

von ca. 590 Metern, verfügt aber an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer 1

über ein Büro. Die Beschwerdeführerin 6 wohnt ca. 160 Meter entfernt.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als

regelmässige Strassenbenützer (bzw. der Beschwerdeführer 1 als an der

Strassenbenützung zum Erreichen seiner Geschäftsstelle interessierte

juristische Person) befugt sind, gegen die Veloroutenführung und den Verzicht

auf eine von ihnen gewünschte Veloquerung vorzugehen, weil ihnen an der

insoweiten Ausgestaltung des Strassenprojekts ein grösseres Interesse als der

Allgemeinheit zukommt. Sie machen hingegen keine Betroffenheit als Nachbarn durch

das streitgegenständliche Projekt bzw. den Lärm der Badenerstrasse geltend und

eine solche Betroffenheit ist anhand der kantonalen Lärmkarten auch nicht ohne

Weiteres ersichtlich. Vielmehr geben die Beschwerdeführenden ausdrücklich an,

nicht durch den Lärm der Badenerstrasse betroffen zu sein. Die

Beschwerdeberechtigung gegen den Verzicht auf eine Lärmsanierungsmassnahme

setzt jedoch das Glaubhaftmachen einer Lärmbeeinträchtigung voraus, deren

Vorliegen gestützt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse

beurteilt werden muss (BGr, 7. September 2020, 1C_3/2020, E. 4.3).

Angesichts der örtlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Emissionen

der Badenerstrasse bei den beschwerdeführerischen Liegenschaften kaum mehr als

eigenständige Belastung feststellbar sind, sondern sich weitgehend mit den

dortigen allgemeinen Strassenimmissionen vermischen (vgl. BGr, 18. März

2009, 1C_405/2008, E. 2.5), was sich mit der Angabe der

Beschwerdeführenden, nicht lärmbetroffen zu sein, deckt. Die

Dispositiv

Beschwerdeführenden sind demnach nicht befugt, aufgrund räumlicher Nähe als

Nachbarn eine Lärmsanierung der Badenerstrasse zu fordern.

2.3.4

Als Strassenbenützer sind die Beschwerdeführenden durch den Verzicht auf

eine Lärmsanierung nicht in eigenen, schutzwürdigen Interessen betroffen. Der

Grundsatz, dass das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse

übereinzustimmen braucht, das durch die als verletzt bezeichneten Normen

geschützt wird (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts,

Bern 2020, Rz. 1801), ändert daran nichts, zumal die Anordnung von

Tempo 30, an dem die Beschwerdeführenden allenfalls als Nutzer der

Badenerstrasse ein tatsächliches Interesse haben mögen, nicht die einzig

mögliche Lärmsanierungsmassnahme darstellt und die Bejahung einer Pflicht zur

Lärmsanierung nicht notwendigerweise dessen Anordnung zur Folge haben müsste.

Ohnehin ist indes weder – wie von den Beschwerdeführenden angenommen –

notorisch, noch erstellt, dass eine Reduktion der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse zu einem

massgeblichen Sicherheitsgewinn führen würde, an dem die Beschwerdeführenden

ein Interesse geltend machen könnten und dessen Nichtrealisierung die

erforderliche Intensität der Betroffenheit begründen würde. Der allgemeine

Hinweis der Beschwerdeführenden, dass Tempo 30 "ein enormes

Sicherheitspotential" biete, vermag jedenfalls nicht nahezulegen, dass sie

auf der übersichtlichen Fahrbahn mit Radstreifen als Strassenbenützer eines

besonderen, nicht anders als durch eine Herabsetzung der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit zu erreichenden Schutzes bedürften (vgl. Art. 108 Abs. 2

lit. b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR

741.21]). Wohl stünde den Beschwerdeführenden als Strassenbenützer grundsätzlich

zu, die Anordnung von Tempo 30 aus Gründen der Verkehrssicherheit zu

fordern. Sie beantragen jedoch ausdrücklich allein eine Lärmsanierung, wozu

ihnen als nicht Lärmbetroffene nach dem Gesagten die Legitimation fehlt. Dass

das Strassenprojekt im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Befahrens der

Badenerstrasse mit dem Velo zu überprüfen wäre, verlangen sie hingegen nicht,

womit dafür von vornherein kein Anlass besteht.

2.3.5

Auf die Rechtsbegehren 2.1., 2.2. und 2.3. ist demnach nicht

einzutreten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

bilden mithin allein die beanstandete Veloführung (dazu sogleich E. 3) und

der Verzicht auf eine Veloquerung (dazu nachfolgend E. 4).

3.

3.1 Nach § 14

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) sind Strassen

entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung unter Beachtung der Bau- und

Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren (Abs. 1).

Sie sind mit sparsamer Landbeanspruchung und unter Beachtung des Umweltschutzes

möglichst gut in die bauliche Umgebung und die Landschaft einzuordnen (Abs. 2).

Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejenigen der

Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3)

Zudem ist die Strasseninfrastruktur so zu gestalten, dass sie für Menschen mit

Behinderung zugänglich und benutzbar ist (Abs. 4). Bei einem

Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff. StrG handelt es sich um einen

Sondernutzungsplan (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2).

Dieses hat demzufolge nicht nur die strassenrechtlichen

Projektierungsgrundsätze, sondern auch die weiteren Grundsätze des

Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1;

29. August 2019, VB.2019.00175, E. 4.1; 10. Januar 2019, VB.2017.00658,

E. 4.1; je mit Hinweisen).

3.2 Die

Badenerstrasse ist mangels einschlägigen Eintrags im kantonalen oder regionalen

Richtplan keine überkommunale Strassenverbindung. Die Stadt Zürich ist

unabhängig von der (über-)kommunalen Bedeutung einer Strasse auf ihrem Gebiet

für deren Erstellung und Ausbau zuständig (§ 6 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 StrG). Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei Autonomie zu (VGr, 10. September

2020, VB.2018.00800, E. 5.1). In der (kommunalen) Strassenplanung hat die

Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen

Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren nur mit

Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00592, E. 2).

Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen

von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen und nicht sein

Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (VGr, 10. September

2020, VB.2018.00800, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013,

E. 5.2; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020,

Art. 33 N. 84, 88).

3.3 Gemäss § 16

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1)

haben Planungen unterer Stufe denjenigen der oberen Stufe, die

Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen.

Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und

untergeordneter Natur sind (§ 16 Abs. 2 PBG). Die Richtpläne sind für

die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]; § 19 Abs. 1 PBG).

Der Richtplan formuliert Direktiven für die Ausübung raumwirksamen Ermessens

(Pierre Tschannen in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:

Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich etc. 2019, Art. 9 N. 25 f.).

Er bildet den verbindlichen Ausgangspunkt der bei der Planung vorzunehmenden

Interessenabwägung, wobei die Behörde die Aussagen des Richtplans zu bewerten

und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten öffentlichen und privaten

Interessen abzuwägen hat (Tschannen, N. 28). Wo dieser einer gesamthaft

besseren Lösung entgegensteht, kann ein Abweichen vom Richtplan gerechtfertigt

sein (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 9

N. 19). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt Abweichungen vom

Richtplan zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter

Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den

Richtplan förmlich zu ändern (BGE 119 Ia 362 E. 4a). Mit Bezug auf die

Hierarchie der Pläne, d. h.

die Planverbindlichkeit im Ver­hältnis zwischen Richt- und Nutzungsplanung,

wiederholt und konkretisiert § 16 Abs. 2 PBG daher zu einem guten

Teil nur, was bereits von Bundesrechts wegen gilt. Jedoch setzt das Zürcher

Recht generell die Richtplanung weiter gehend als bundesrechtlich erforderlich

dafür ein, die Nutzungsplanung vorzubestimmen, ohne damit den Trägern der Nutzungsplanung

den nötigen Ermessensspielraum zu entziehen. Soweit sich § 16 Abs. 2 PBG auch auf die verschiedenen Planungsstufen innerhalb des Kantons bezieht,

enthält die Bestimmung zusätzlich eine Aussage über die Hierarchie der

Planungsträger, insbesondere das Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden, und

bildet in dieser Hinsicht eigenständiges kantonales Recht, welches die

gesetzlichen Schranken der verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie (Art. 85

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101])

umschreibt (zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2003, VB.2002.00400

[= BEZ 2004 Nr. 1 = RB 2003 Nr. 71], E. 2c).

3.3.1

Der projektbetroffene Abschnitt der Badenerstrasse ist im regionalen

Richtplan als Hauptroute des Veloverkehrs mit kurzfristigem Realisierungshorizont

eingetragen. Ziel einer solchen Hauptroute ist, den geübten Velofahrenden

sichere, direkte und zusammenhängende Verbindungen zwischen den wichtigen

Quellen und Zielen zu ermöglichen. Die Hauptrouten sind gemäss Vorgabe des

Richtplantexts "durchgängig eigentrassiert (Radstreifen oder -wege),

hindernisarm, schnell befahrbar und gut erkennbar". Auf einer Länge von

mehr als 60 Metern sieht das streitbetroffene Projekt trotz diesem

Richtplaneintrag vom Albisriederplatz zur Friedaustrasse keinen Radstreifen vor.

3.3.2

Der Beschwerdegegner bringt vor, durch die Projektierung eines Radstreifens

werde eine vorzeitige Verschiebung der erst im Jahr 2015 eingebauten

Weichenanlage notwendig, was aus ökonomischen und ökologischen Gründen

unverhältnismässig erscheine; damit seien Mehrkosten von schätzungsweise

Fr. 700'000.- verbunden. In der ursprünglichen Planauflage sei ein

Radstreifen von 1,25 Metern Breite geplant gewesen. Dieser Raum sei

zulasten des Fahrstreifens für den motorisierten Individualverkehr

(ursprünglich mit einer Breite von 2,75 Metern, nunmehr mit 3,1 Metern

projektiert) und des Gehwegs (ursprünglich 2,4 Meter, nunmehr 3,3 Meter)

gegangen. Da der kommunale Richtplan auch gegenläufige Interessen bezeichne,

müsse der Planungsträger eine Abwägung vornehmen. Die Badenerstrasse könne im

fraglichen Abschnitt auch ohne Radstreifen sicher und schnell befahren werden.

Zudem müssten voraussichtlich zwischen den Jahren 2030 und 2035 die Tramgleise

am Albisriederplatz ersetzt werden. Dann könne die Situation für die

Velofahrenden erneut evaluiert werden. Die Beschwerdeführenden erachten diesen

Zeithorizont als ungenügend und beanstanden die durch den Verzicht auf einen

Radstreifen auf absehbare Zeit geschaffene, dauerhaft richtplanwidrige

Situation. Bei der Sanierung des Albisriederplatzes im Jahre 2015 sei die

Veloverbindung nicht umgesetzt worden und mangels Publikation des damaligen

Projekts sei eine Überprüfung nicht möglich gewesen. Mit der Lücke in der

Veloführung werde zudem eine gefährliche Situation geschaffen.

3.3.3

Die Vorinstanz erwog, durch den Verzicht auf einen Radstreifen auf einer

Länge von mehr als 60 Metern könne nicht mehr von einer geringfügigen

Abweichung vom Richtplan gesprochen werden. An der Realisierung des

Radstreifens bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, weil er Teil der

durchgehenden Veloverbindung vom Stauffacherplatz bis zum Bahnhof in Dietikon

bilden solle. Es ergebe angesichts der komplexen Verkehrsführung auf dem

Albisriederplatz, der in Sachen Veloführung ebenfalls erheblichen

Anpassungsbedarf aufweise, aber Sinn, die Realisierung des Radstreifens

ausgangs Albisriederplatz dereinst koordiniert mit der Realisierung der

erforderlichen Fahrradverbindung über den Albisriederplatz anhand zu nehmen.

3.3.4

Dass der Radstreifen ausgangs Albisriederplatz zusammen mit einem späteren

Projekt realisiert werden könnte, begründet an sich kein (öffentliches)

Interesse, um von einer verbindlichen Festlegung des Richtplans abzuweichen,

zumal kein zwingender Koordinationsbedarf ersichtlich ist. Der Richtplan

fordert durchgängig eigentrassiert Radstreifen oder -wege entlang der

fraglichen Strecke. Die damit vorgenommene Priorisierung des Veloverkehrs auf

der durch die vorbestehende Bebauung in ihrer Breite begrenzten Badenerstrasse

ist bereits Ergebnis einer Interessenabwägung, in welcher die vom

Beschwerdegegner angeführten Interessen des motorisierten Individualverkehrs,

des öffentlichen Verkehrs und des Fussverkehrs schon in der übergeordneten

Planung gewichtet wurden. Indem der Beschwerdegegner im streitigen

Strassenprojekt letzteren Interessen den Vorrang einräumen und auf die

Erstellung eines Radstreifens verzichten will, setzt er sich in Widerspruch zu

den richtplanerischen Vorgaben, ohne damit einer gesamthaft besseren Lösung

(oben E. 3.3) den Vorzug zu geben. Die hierarchisch übergeordnete

regionale Planung lässt keinen Raum dafür, der Umsetzung kommunaler Richtlinien

zur Trottoirbreite zulasten der Durchgängigkeit der regionalen Veloroute

Priorität einzuräumen. Mit der Vorinstanz kann der Verzicht auf einen

Radstreifen auf einer Länge von mehr als 60 Metern im Übrigen nicht als

bloss untergeordnete Abweichung vom Richtplan qualifiziert werden, weil der

Richtplan gerade eine zusammenhängende und durchgängig eigentrassierte

Veloroute fordert. Die aufgrund der nicht vorausschauenden Planung durch die im

Jahre 2015 sanierte Weichenanlage entstehenden Mehrkosten sind von vornherein –

und im Übrigen auch mit Blick auf die Gesamtkosten des Projekts von rund

13 Millionen Franken (Stadtratsbeschluss Nr. 1223 vom 16. Dezember

2020) – nicht geeignet, eine verzögerte Umsetzung der richtplanerischen

Vorgaben zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass der regionale Richtplan für den infrage

stehenden Streckenabschnitt als Teil einer Hauptroute des Veloverkehrs einen

kurzfristigen Realisierungshorizont vorsieht, was sich nur aus triftigen – hier

nicht ersichtlichen – Gründen mit einem Aufschub auf ein nachfolgendes Projekt

vereinbaren liesse. Dies fällt hier umso mehr ins Gewicht, als sich der

Radstreifen problemlos im Zuge des vorliegenden Projekts verwirklichen liesse,

wie die ursprüngliche Planauflage denn auch zeigte. Auch ist nicht ersichtlich,

dass die ursprünglich bei Einplanung eines Radstreifens projektierten Breiten

der Fahrspur für den motorisierten Verkehr und des Trottoirs die

Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen würden; vielmehr ist primär von

einer Verbesserung der diesbezüglichen Situation für die Velofahrenden

auszugehen. Die Abweichung vom Richtplan erscheint somit insgesamt weder

untergeordnet noch sachlich gerechtfertigt und erweist sich damit als

unvereinbar mit den vorgenannten Grundsätzen des planerischen Stufenbaus

(hiervor E. 3.3).

3.3.5

Der Verzicht auf einen Radstreifen ist demzufolge mit Blick auf die

höherstufigen Vorgaben des regionalen Richtplans nicht vom

beschwerdegegnerischen Planungsermessen im Strassenprojektierungsverfahren

erfasst und erweist sich als rechtsverletzend. Insoweit ist die Beschwerde

gutzuheissen.

4.

4.1 Die von

den Beschwerdeführenden geforderte Veloquerung der Badenerstrasse bildet Teil

der im regionalen Richtplan eingetragenen (Velo-)Hauptroute Nr. 18. Die

Vorinstanz erwog, dass querende Veloverbindungen vorzugsweise mit dem querenden

Verkehrsweg zu projektieren seien und kein zwingender Koordinationsbedarf der

beantragten Veloquerung mit dem umstrittenen Strassenprojekt bestehe. Der

Beschwerdegegner anerkennt, dass an deren Realisierung ein erhebliches öffentliches

Interesse bestehe. Die Querung liege jedoch ausserhalb des Projektperimeters

und solle im Rahmen eines separaten Projekts realisiert werden, das unabhängig

vom streitgegenständlichen Strassenprojekt umgesetzt werden könne; aus einer

Kombination der Projekte ergebe sich in zeitlicher Hinsicht kein Mehrwert,

sondern verzögerten sich die baulichen Massnahmen an der Badenerstrasse.

4.2 Wie aus

dem Auflageplan hervorgeht, müsste für die beantragte Querung der

Projektperimeter erweitert werden, der die dafür benötigte Strassenfläche

derzeit nicht vollständig erfasst. Entgegen den beschwerdeführerischen

Vorbringen liegt die richtplanerisch vorgeschriebene Veloroute Nr. 18

damit nicht innerhalb des Projektperimeters. Zu dessen Ausdehnung ist der

Beschwerdegegner nicht verpflichtet: Dem Planungsträger steht bei der

Abgrenzung des Projektperimeters im Rahmen der vorgegebenen Planung und des

übergeordneten Rechts nicht unerhebliches Ermessen zu. Die gewählte Abgrenzung

des Projektperimeters führt nicht dazu, dass die – gemäss Angaben des

Beschwerdegegners nun für die Jahre 2026/2027 geplante – Realisierung der

Veloquerung erschwert oder verunmöglicht würde, und hat keine (bauliche)

Perpetuierung eines richtplanwidrigen Zustands zur Folge. Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beschwerdegegner im Rahmen

des streitgegenständlichen Projekts auf die Umsetzung einer richtplanerisch

vorgegebenen Veloverkehrsroute, nämlich jener auf der Badenerstrasse,

beschränkt.

4.3 Demzufolge

ist der Verzicht auf die Projektierung einer Veloquerung auf Höhe Bertastrasse

nicht zu beanstanden und erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, die Gerichtskosten den überwiegend

unterliegenden Beschwerdeführenden zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 14 VRG). Sie

haften dafür aufgrund ihres gemeinsamen Vorgehens solidarisch (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 14 N. 11).

5.2 Da sich

die Beschwerde als teilweise begründet erweist, rechtfertigt sich eine

angepasste Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens, wogegen

Umtriebsentschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren mangels überwiegenden

Obsiegens der Beschwerdeführenden (weiterhin) nicht zuzusprechen sind.

5.3 Mangels

überwiegenden Obsiegens ist den Beschwerdeführenden auch keine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da Gemeinwesen

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger

Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen

Bemühungen, eine solche zuzusprechen ist. Die Entschädigungsberechtigung des

Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Er­heben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für

das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt, den das

Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste,

und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September 2020,

VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen).

6.

Soweit die mit diesem Urteil erfolgende teilweise

Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner dieses als Zwischenentscheid im

Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) erscheinen liesse, könnte es nur unter den in Art. 93 Abs. 1

lit. a und b BGG statuierten Voraussetzungen angefochten werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur richtplankonformen

Projektierung eines Radstreifens auf der Badenerstrasse im Sinn der Erwägungen

an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 16. Juli 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu je einem

Zehntel den sechs Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für diesen

Betrag, und zu vier Zehnteln der Stadt Zürich auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden, unter solidarischer

Haftung für diesen Betrag, und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …