VB.2021.00602
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00602
6. April 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23583)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00602
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1979 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am
25. oder 26. Juli 2005 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 14. Oktober
2005 die Schweizer Bürgerin C (geb. 1960). Im Rahmen eines Familiennachzugs
wurde ihm daraufhin am 16. November 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 11. Dezember 2006 zogen die Ehegatten
in den Kanton D, woraufhin A dort eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Nach einem erneuten Umzug verweigerte der
Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 die Bewilligung des
Kantonswechsels und wies A an, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen,
woraufhin er – nicht fristgerecht – in den Kanton D zurückkehrte. Mit Verfügung
vom 28. März 2012 stellte der Migrationsdienst des Kantons D fest, dass
die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei und wies ihn weg, woraufhin er –
nach einem rechtswidrigen Aufenthalt – am 19. Juli 2013 aus der Schweiz
ausreiste.
Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai
2014 gab A zu Protokoll, dass er am 4. oder 5. Mai 2014 erneut illegal in
die Schweiz eingereist sei. Gleichentags sei auch seine Ehe mit C geschieden
worden.
Am 2. Dezember 2014 verheiratete sich A mit der in
der Schweiz niederlassungsberechtigten türkischen Staatsangehörigen E (geb.
1971), woraufhin ihm am 12. Januar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehegattin erteilt wurde. Mit Verfügung und Urteil des
Bezirksgerichts Horgen vom 1. März 2016 wurde den Ehegatten das
Getrenntleben per 14. Januar 2016 bewilligt. Da die Ehe zu diesem
Zeitpunkt weniger als drei Jahre gedauert hatte, teilte der Beschwerdegegner A
mit, dass er seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern werde.
Daraufhin machten die Ehegatten geltend, dass sie sich nach wie vor lieben
würden, jedoch etwas Zeit bräuchten. Sie seien zudem daran, wieder
zusammenzuziehen und seien bereits auf der Suche nach einer gemeinsamen
Wohnung. In der Folge verlängerte die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung von
A, zuletzt befristet bis 1. Dezember 2018. Am 9. November 2018
stellte dieser erneut ein Verlängerungsgesuch für seine Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. Januar
2019 wurde die Ehe von A und E schliesslich geschieden.
Am 30. Januar 2019
gaben A und E anlässlich einer polizeilichen Befragung unter anderem zu
Protokoll, die eheliche Gemeinschaft nach der im Jahr 2016 erfolgten Trennung
nicht wieder aufgenommen zu haben.
Während
seiner Anwesenheit in der Schweiz trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
und erwirkte die folgenden strafrechtlichen Verurteilungen gegen sich:
- Freiheitsstrafe
von 90 Tagen, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. März 2006;
- Geldstrafe
von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.-, davon zwei Tage
durch Haft erstanden, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von
drei Jahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Januar 2012;
- Freiheitsstrafe
von 60 Tagen, davon ein Tag durch Haft erstanden (unter Widerruf der mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Januar 2012
bedingt ausgesprochenen Strafe), wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Juni 2013;
- Freiheitsstrafe
von 14 Tagen, davon zwei Tage durch Haft erstanden, wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Mai 2014.
Nachdem A das rechtliche Gehör
bezüglich eines allfälligen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung gewährt worden
war, widerrief das Migrationsamt am 25. Februar 2021 seine Aufenthaltsbewilligung,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 29. Juni 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. September 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom
29.
Juni 2021 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache im Sinn der
Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In formeller Hinsicht
liess er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des beim
Zivilstandsamt F hängigen Ehevorbereitungsverfahrens ersuchen.
Eine mit Präsidialverfügung
vom 8. September 2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Weiter wurde A darauf hingewiesen, dass er dem Verwaltungsgericht sämtliche
bewilligungsrelevante Tatsachen zeitnah mitzuteilen hat, namentlich eine
Beendigung seiner Beziehung oder des Zusammenlebens mit seiner neuen Partnerin,
erneute Straffälligkeit oder eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess A innert
erstreckter Frist dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass das Zivilstandsamt F
mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 die Eheschliessung zwischen ihm und E
verweigert habe. Er habe dagegen fristgerecht Beschwerde beim Gemeindeamt des
Kantons Zürich erhoben.
Am 1. April 2022 übermittelte das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht einen Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. März
2022.
betreffend eine Hausdurchsuchung bei A und seiner Verlobten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
Am
1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht
wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember
2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1).
3.
3.1
Der ausländische Ehegatte einer hier
niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1
AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
AuG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Überdies darf gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG die
Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich
erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat,
kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen.
3.2
Unbestritten ist, dass die Ehe mit E am 25. Januar
2019.
geschieden und weniger als drei Jahre gelebt wurde, weshalb dem Beschwerdeführer
weder aus Art. 43 Abs. 1 AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht. Auch
werden keine wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG geltend gemacht, die einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung begründen könnten.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer behauptet, die Beziehung zu
seiner früheren Ehefrau im Herbst 2020 wiederaufgenommen und sich mit dieser erneut
verlobt zu haben, weshalb ihm gestützt auf das Recht auf Privat- und
Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)
ein Aufenthaltsanspruch zukomme.
Auf den Anspruch auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit
einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre
Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder,
Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Aus einem Konkubinat ergibt sich ein entsprechender
Bewilligungsanspruch nur dann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit
Langem eheähnlich gelebt wird; die Beziehung der Konkubinatspartner muss
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen
(gefestigtes Konkubinat). Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu
tragen (BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1). Auch konkrete
Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit sind zu berücksichtigen
(BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2).
Weitere familiäre Bande sind regelmässig nur bei Bestehen
besonderer Abhängigkeitsverhältnisse geschützt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 2.d;
VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00172, E. 2.1).
Jedoch kann das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens auch
verletzt sein, wenn besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
Sowohl bei der Beurteilung des Rechts auf Familien- als auch
bei der Beurteilung des Rechts auf Privatleben ist von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer bringt erstmals im Rekursverfahren vor, dass er die
Beziehung zu seiner Exfrau E wiederaufgenommen habe und die beiden per 1. November
2020.
zusammengezogen seien. Ferner sei beiden klargeworden, dass die Scheidung
ein Fehler gewesen sei, weshalb sie sich zur Wiederverheiratung entschlossen
hätten. Hierzu hätten sie bereits beim Zivilstandsamt F ein Gesuch um
Vorbereitung der Heirat gestellt. Der einzige Grund, weshalb sie noch nicht
verheiratet seien, liege im Verdacht des Zivilstandsamts F begründet, wonach
die Eheleute eine Scheinehe eingehen würden. Der Beschwerdeführer und E seien
jedoch überzeugt, dass sie das Zivilstandsamt an der Anhörung vom 28. September
2021.
von der Aufrichtigkeit ihrer Beziehung werden überzeugen können. Insoweit
würden konkrete Hinweise im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf
eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner hier niedergelassenen Verlobten hindeuten.
4.2.2
Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der
Beschwerdeführer war mit E bereits im Dezember 2014 verheiratet, hingegen
trennten sich die Eheleute schon im Januar 2016 und liessen sie sich am 25. Januar
2019.
scheiden, womit die eheliche Gemeinschaft lediglich 13 Monate andauerte.
Auch gab E nach der Scheidung anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Januar
2019.
an, dass die Heirat mit dem Beschwerdeführer ein Fehler gewesen sei und es
ihr heute besser gehe als während der Ehe. Inzwischen sei beiden Ex-Eheleuten
zwar klargeworden, dass die Scheidung ein Fehler gewesen sei, weshalb sie den
Bund der Ehe wieder eingehen möchten. Zudem seien sie per November 2020 erneut
zusammengezogen. Dennoch beträgt die Beziehung gerademal 16 Monate und ist
kinderlos geblieben. Vor diesem Hintergrund kann noch nicht von einer seit
Langem eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung und damit von einem
gefestigten Konkubinat im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen
werden, was unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK einen
Bewilligungsanspruch ergeben könnte. So weist auch das Bundesgericht daraufhin,
dass nach der Rechtsprechung selbst ein Zusammenleben von 18 Monaten zur
Begründung des Bewilligungsanspruchs in der Regel (noch) nicht genügt (vgl.
BGr, 4. Oktober 2010, 2C_225/2010, E. 2.2 und BGr, 17. Juni 2008,
2C_300/2008, E. 4.2; vgl. auch
BGr, 21. Dezember 2012, 2C_1035/2012, E. 5.2 [Zusammenleben von vier
Jahren]) und die Konventionsorgane beim Fehlen von gemeinsamen Kindern einen
Anspruch bisher in solchen Fällen erst bejaht haben, in denen die Beziehungen
jeweils sechs bis achtzehn Jahre gedauert hatten (BGr, 4. November 2010,
2C_97/2010, E. 3.3).
4.2.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass konkrete Hinweise
bestünden, die auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten würden,
gilt Folgendes festzuhalten: Zwar reichten die Ex-Ehegatten beim Zivilstandsamt
F ein Gesuch um Vorbereitung der Heirat ein, hingegen wurde ihnen die erneute
Eheschliessung aufgrund vermutlich einer rechtsmissbräuchlichen Eheschliessung
verweigert. So hält das Zivilstandsamt in seiner Verfügung vom 19. Oktober
2021.
unter anderem fest, dass gewichtige Indizien bestünden, welche auf eine
Scheinehe schliessen lassen und die Ehewilligen würden als äusserst
unglaubwürdig erachtet werden. Aus den Unterlagen des Migrationsamtes ergebe
sich der Rechtsmissbrauch der Eheschliessung zum Zweck der Begründung eines
legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz deutlich und der
Beschwerdeführer habe diesen auch mittels Vorlage der eingereichten Beweise und
Durchführung der Befragung der Verlobten nicht entkräften können. Generell
seien die Angaben des Paars zur Qualität und Dauer der Beziehung
widersprüchlich erfolgt. Ferner gab der Beschwerdeführer anlässlich einer
Befragung durch die Stadtpolizei Zürich am 30. Januar 2019 zudem zu, dass
er bereits seine erste Ehefrau nur geehelicht habe, um einen rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz zu erhalten. Aufgrund all dieser Umstände bestünden
für das Zivilstandsamt keine Restzweifel, weshalb es das Verfahren gemäss Art. 97a
ZGB vollumfänglich verweigerte. Der Beschwerdeführer hat hierauf beim
Gemeindeamt des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde erhoben. In Anbetracht
des Vorangegangenen ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers,
folglich nicht mit einem baldigen Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens bzw.
einer baldigen Heirat zu rechnen.
Damit kann festgehalten
werden, dass aufgrund der Umstände, namentlich der Dauer der kinderlosen Beziehung
und des Zusammenlebens der Partner und des Fehlens einer unmittelbar
bevorstehenden Heirat, vorliegend (noch) kein im Sinn der Rechtsprechung
anspruchsbegründendes Konkubinat besteht.
Da der kinderlose Beschwerdeführer über keine engen
Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann er
auch sonst keinen Aufenthaltsanspruch aus dem
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13. Abs. 1 BV geschützten
Recht auf Familienleben ableiten.
4.3
Auch aus dem Recht auf Privatleben
vermag der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten. Der
Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf,
weshalb er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK haben könnte (BGE 144 I 266, E. 3). Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, hat er
sich den Aufenthalt während seiner ersten Ehejahre von 2005 bis zur Ausreise
2013.
durch Täuschung der Behörden erschlichen, weshalb der Aufenthalt während
dieser Zeit nicht an die 10-Jahresfrist anzurechnen ist (vgl. BGr, 29. Oktober
2018, 2D_37/2018, E. 3.3). Ferner liegt auch keine besonders ausgeprägte
Integration des Beschwerdeführers vor, zumal die Integration des
Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt als durchschnittlich zu beurteilen ist. Selbst
der Umstand, dass er in der Schweiz Beziehungen geknüpft hat, vermag noch keine
vertieften sozialen Beziehungen zu belegen, handelt es sich bei den eingereichten
Schreiben doch überwiegend um Personen aus dem türkischen Kulturkreis. Ferner
lassen auch die mangelhaften
Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass sich seine
hiesigen Kontakte überwiegend auf die türkische Diaspora beschränkt haben, wäre
doch ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März
2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1). So war er auch bei seiner
polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 auf einen Übersetzer
angewiesen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Rekurseingabe
verschuldet ist sowie seit 2006 diverse strafrechtliche
Verurteilungen unter anderem wegen mehrfachen
Vergehens gegen das AuG gegen sich erwirkt hat. Auch dass er sich mittlerweile
darum bemüht, seine Schulden zu sanieren und sich von der Sozialhilfe hat lösen
können, begründet noch keine besonders ausgeprägte Integration des
Beschwerdeführers. Darüber hinaus macht er nichts geltend, was auf eine
besonders ausgeprägte Eingliederung in schweizerische Verhältnisse schliessen
lassen würde.
4.4
Die Feststellung der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben
ableiten kann, ist damit nicht zu beanstanden. Es kann im Übrigen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden, welche nach wie
vor Gültigkeit beanspruchen können und denen das Verwaltungsgericht beitritt.
5.
5.1
In
Anbetracht der mangelhaften wirtschaftlichen und sprachlichen Integration, der
Verschuldung sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist es nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt
hat (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Der
Beschwerdeführer kam erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und verbrachte
damit seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland. Folglich kann
davon ausgegangen werden, dass er mit dessen Sprache und Gepflogenheiten nach
wie vor vertraut ist und er sich dort wieder wird eingliedern können, zumal im
Heimatland seine zwei Schwestern und seine Mutter leben, zu welchen er sehr
gute Kontakte pflegt. Des Weiteren gab die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers vor dem Zivilstandsamt F an, dass es für sie keine Rolle
spiele, wo sie mit dem Beschwerdeführer wohnen werde. Sie könne es sich sogar
vorstellen, mit dem Beschwerdeführer in der Türkei ein Haus zu bauen. Insoweit
würde die Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner
wiederaufgenommenen Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau nicht als unverhältnismässige
Massnahme erscheinen, zumal beide bei der Wiedereingehung der Beziehung mit
einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen mussten. Es bestehen auch sonst keine Hinweise für
eine qualifiziert unangemessene und damit rechtsverletzende Ermessensausübung.
Sodann sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG
ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Der
angefochtene Rekursentscheid erweist sich bezogen auf den Zeitpunkt seines
Erlasses somit grundsätzlich als recht- und verhältnismässig.
5.2
Im vorliegenden
Entscheid ist indessen auf die Umstände abzustellen, wie sie sich im heutigen
Zeitpunkt präsentieren (vgl. E. 1.2 vorstehend). Der Beschwerdegegner hat
am 31. März 2022 dem Verwaltungsgericht den Polizeirapport der
Kantonspolizei Zürich vom 21. März 2022 übermittelt. In diesem sind die
Resultate der polizeilichen Ermittlungen zusammengefasst, welche im
Zusammenhang mit der Strafanzeige des Zivilstandsamts F wegen Täuschung der
Behörden aufgenommen wurden. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer
und seine Verlobte eine 2,5-Zimmer-Wohnung bewohnten, in welcher die
persönlichen Gegenstände beider Personen aufzufinden seien. Zudem würden sie im
gleichen Doppelbett schlafen. Die Auswertung der Mobiltelefone und der beiden
Laptops habe keine Hinweise auf eine Täuschung der Behörden ergeben. Der
ausgewertete WhatsApp-Chatverlauf der Heiratswilligen habe ab 16. September
2020.
regelmässige, beinahe tägliche Treffen dokumentiert, erwecke den Anschein einer
normalen und gelebten Partnerschaft.
Diese Entwicklung des rechtserheblichen Sachverhalts, nämlich
dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten allenfalls heute doch eine echte
Beziehung lebt und die Verlobten damit heute auch eine (echte) eheliche
Beziehung eingehen möchten, führt dazu, dass der Sachverhalt sich seit der
letzten materiellen Beurteilung durch die Migrationsbehörde wesentlich
verändert darstellt und weiter abzuklären ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Vornahme von
allenfalls neu erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und insbesondere zur
Prüfung der Erteilung einer ermessensweisen Anwesenheitserlaubnis und zur
Vermeidung eines Instanzenverlusts zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
6.
Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich
als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Da der
Beschwerdeführer unterliegt in Bezug auf die Frage, ob ihm die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu verlängern und der Rekursentscheid diesbezüglich zu bestätigen
ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner zu 1/10 und dem Beschwerdeführer zu 9/10 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels
überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zu.
7.
Beim vorliegenden
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung
und zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner zu 1/10 und dem Beschwerdeführer zu 9/10 auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…