Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00602

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00602

6. April 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23583)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00602

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1979 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am

25. oder 26. Juli 2005 illegal in die Schweiz ein und heiratete am 14. Oktober

2005 die Schweizer Bürgerin C (geb. 1960). Im Rahmen eines Familiennachzugs

wurde ihm daraufhin am 16. November 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 11. Dezember 2006 zogen die Ehegatten

in den Kanton D, woraufhin A dort eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Nach einem erneuten Umzug verweigerte der

Beschwerdegegner mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 die Bewilligung des

Kantonswechsels und wies A an, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen,

woraufhin er – nicht fristgerecht – in den Kanton D zurückkehrte. Mit Verfügung

vom 28. März 2012 stellte der Migrationsdienst des Kantons D fest, dass

die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei und wies ihn weg, woraufhin er –

nach einem rechtswidrigen Aufenthalt – am 19. Juli 2013 aus der Schweiz

ausreiste.

Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai

2014 gab A zu Protokoll, dass er am 4. oder 5. Mai 2014 erneut illegal in

die Schweiz eingereist sei. Gleichentags sei auch seine Ehe mit C geschieden

worden.

Am 2. Dezember 2014 verheiratete sich A mit der in

der Schweiz niederlassungsberechtigten türkischen Staatsangehörigen E (geb.

1971), woraufhin ihm am 12. Januar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehegattin erteilt wurde. Mit Verfügung und Urteil des

Bezirksgerichts Horgen vom 1. März 2016 wurde den Ehegatten das

Getrenntleben per 14. Januar 2016 bewilligt. Da die Ehe zu diesem

Zeitpunkt weniger als drei Jahre gedauert hatte, teilte der Beschwerdegegner A

mit, dass er seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern werde.

Daraufhin machten die Ehegatten geltend, dass sie sich nach wie vor lieben

würden, jedoch etwas Zeit bräuchten. Sie seien zudem daran, wieder

zusammenzuziehen und seien bereits auf der Suche nach einer gemeinsamen

Wohnung. In der Folge verlängerte die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung von

A, zuletzt befristet bis 1. Dezember 2018. Am 9. November 2018

stellte dieser erneut ein Verlängerungsgesuch für seine Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 25. Januar

2019 wurde die Ehe von A und E schliesslich geschieden.

Am 30. Januar 2019

gaben A und E anlässlich einer polizeilichen Befragung unter anderem zu

Protokoll, die eheliche Gemeinschaft nach der im Jahr 2016 erfolgten Trennung

nicht wieder aufgenommen zu haben.

Während

seiner Anwesenheit in der Schweiz trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung

und erwirkte die folgenden strafrechtlichen Verurteilungen gegen sich:

- Freiheitsstrafe

von 90 Tagen, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

Jahren wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. März 2006;

- Geldstrafe

von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.-, davon zwei Tage

durch Haft erstanden, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von

drei Jahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Januar 2012;

- Freiheitsstrafe

von 60 Tagen, davon ein Tag durch Haft erstanden (unter Widerruf der mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Januar 2012

bedingt ausgesprochenen Strafe), wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Juni 2013;

- Freiheitsstrafe

von 14 Tagen, davon zwei Tage durch Haft erstanden, wegen mehrfacher

rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Mai 2014.

Nachdem A das rechtliche Gehör

bezüglich eines allfälligen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung gewährt worden

war, widerrief das Migrationsamt am 25. Februar 2021 seine Aufenthaltsbewilligung,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 29. Juni 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 7. September 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom

29.

Juni 2021 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache im Sinn der

Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In formeller Hinsicht

liess er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des beim

Zivilstandsamt F hängigen Ehevorbereitungsverfahrens ersuchen.

Eine mit Präsidialverfügung

vom 8. September 2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Weiter wurde A darauf hingewiesen, dass er dem Verwaltungsgericht sämtliche

bewilligungsrelevante Tatsachen zeitnah mitzuteilen hat, namentlich eine

Beendigung seiner Beziehung oder des Zusammenlebens mit seiner neuen Partnerin,

erneute Straffälligkeit oder eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess A innert

erstreckter Frist dem Verwaltungsgericht mitteilen, dass das Zivilstandsamt F

mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 die Eheschliessung zwischen ihm und E

verweigert habe. Er habe dagegen fristgerecht Beschwerde beim Gemeindeamt des

Kantons Zürich erhoben.

Am 1. April 2022 übermittelte das Migrationsamt dem

Verwaltungsgericht einen Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. März

2022.

betreffend eine Hausdurchsuchung bei A und seiner Verlobten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

Am

1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht

wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember

2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1).

3.

3.1

Der ausländische Ehegatte einer hier

niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1

AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

AuG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht

oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Überdies darf gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG die

Berufung auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nicht rechtsmissbräuchlich

erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat,

kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen.

3.2

Unbestritten ist, dass die Ehe mit E am 25. Januar

2019.

geschieden und weniger als drei Jahre gelebt wurde, weshalb dem Beschwerdeführer

weder aus Art. 43 Abs. 1 AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht. Auch

werden keine wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG geltend gemacht, die einen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung begründen könnten.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer behauptet, die Beziehung zu

seiner früheren Ehefrau im Herbst 2020 wiederaufgenommen und sich mit dieser erneut

verlobt zu haben, weshalb ihm gestützt auf das Recht auf Privat- und

Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)

ein Aufenthaltsanspruch zukomme.

Auf den Anspruch auf Achtung des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit

einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre

Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder,

Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Aus einem Konkubinat ergibt sich ein entsprechender

Bewilligungsanspruch nur dann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit

Langem eheähnlich gelebt wird; die Beziehung der Konkubinatspartner muss

bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen

(gefestigtes Konkubinat). Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem

gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie

ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere

Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu

tragen (BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1). Auch konkrete

Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit sind zu berücksichtigen

(BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2).

Weitere familiäre Bande sind regelmässig nur bei Bestehen

besonderer Abhängigkeitsverhältnisse geschützt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 2.d;

VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00172, E. 2.1).

Jedoch kann das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens auch

verletzt sein, wenn besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).

Sowohl bei der Beurteilung des Rechts auf Familien- als auch

bei der Beurteilung des Rechts auf Privatleben ist von den aktuellen

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen (BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer bringt erstmals im Rekursverfahren vor, dass er die

Beziehung zu seiner Exfrau E wiederaufgenommen habe und die beiden per 1. November

2020.

zusammengezogen seien. Ferner sei beiden klargeworden, dass die Scheidung

ein Fehler gewesen sei, weshalb sie sich zur Wiederverheiratung entschlossen

hätten. Hierzu hätten sie bereits beim Zivilstandsamt F ein Gesuch um

Vorbereitung der Heirat gestellt. Der einzige Grund, weshalb sie noch nicht

verheiratet seien, liege im Verdacht des Zivilstandsamts F begründet, wonach

die Eheleute eine Scheinehe eingehen würden. Der Beschwerdeführer und E seien

jedoch überzeugt, dass sie das Zivilstandsamt an der Anhörung vom 28. September

2021.

von der Aufrichtigkeit ihrer Beziehung werden überzeugen können. Insoweit

würden konkrete Hinweise im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf

eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit zwischen dem Beschwerdeführer und

seiner hier niedergelassenen Verlobten hindeuten.

4.2.2

Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der

Beschwerdeführer war mit E bereits im Dezember 2014 verheiratet, hingegen

trennten sich die Eheleute schon im Januar 2016 und liessen sie sich am 25. Januar

2019.

scheiden, womit die eheliche Gemeinschaft lediglich 13 Monate andauerte.

Auch gab E nach der Scheidung anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Januar

2019.

an, dass die Heirat mit dem Beschwerdeführer ein Fehler gewesen sei und es

ihr heute besser gehe als während der Ehe. Inzwischen sei beiden Ex-Eheleuten

zwar klargeworden, dass die Scheidung ein Fehler gewesen sei, weshalb sie den

Bund der Ehe wieder eingehen möchten. Zudem seien sie per November 2020 erneut

zusammengezogen. Dennoch beträgt die Beziehung gerademal 16 Monate und ist

kinderlos geblieben. Vor diesem Hintergrund kann noch nicht von einer seit

Langem eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung und damit von einem

gefestigten Konkubinat im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen

werden, was unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK einen

Bewilligungsanspruch ergeben könnte. So weist auch das Bundesgericht daraufhin,

dass nach der Rechtsprechung selbst ein Zusammenleben von 18 Monaten zur

Begründung des Bewilligungsanspruchs in der Regel (noch) nicht genügt (vgl.

BGr, 4. Oktober 2010, 2C_225/2010, E. 2.2 und BGr, 17. Juni 2008,

2C_300/2008, E. 4.2; vgl. auch

BGr, 21. Dezember 2012, 2C_1035/2012, E. 5.2 [Zusammenleben von vier

Jahren]) und die Konventionsorgane beim Fehlen von gemeinsamen Kindern einen

Anspruch bisher in solchen Fällen erst bejaht haben, in denen die Beziehungen

jeweils sechs bis achtzehn Jahre gedauert hatten (BGr, 4. November 2010,

2C_97/2010, E. 3.3).

4.2.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass konkrete Hinweise

bestünden, die auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten würden,

gilt Folgendes festzuhalten: Zwar reichten die Ex-Ehegatten beim Zivilstandsamt

F ein Gesuch um Vorbereitung der Heirat ein, hingegen wurde ihnen die erneute

Eheschliessung aufgrund vermutlich einer rechtsmissbräuchlichen Eheschliessung

verweigert. So hält das Zivilstandsamt in seiner Verfügung vom 19. Oktober

2021.

unter anderem fest, dass gewichtige Indizien bestünden, welche auf eine

Scheinehe schliessen lassen und die Ehewilligen würden als äusserst

unglaubwürdig erachtet werden. Aus den Unterlagen des Migrationsamtes ergebe

sich der Rechtsmissbrauch der Eheschliessung zum Zweck der Begründung eines

legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz deutlich und der

Beschwerdeführer habe diesen auch mittels Vorlage der eingereichten Beweise und

Durchführung der Befragung der Verlobten nicht entkräften können. Generell

seien die Angaben des Paars zur Qualität und Dauer der Beziehung

widersprüchlich erfolgt. Ferner gab der Beschwerdeführer anlässlich einer

Befragung durch die Stadtpolizei Zürich am 30. Januar 2019 zudem zu, dass

er bereits seine erste Ehefrau nur geehelicht habe, um einen rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz zu erhalten. Aufgrund all dieser Umstände bestünden

für das Zivilstandsamt keine Restzweifel, weshalb es das Verfahren gemäss Art. 97a

ZGB vollumfänglich verweigerte. Der Beschwerdeführer hat hierauf beim

Gemeindeamt des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde erhoben. In Anbetracht

des Vorangegangenen ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers,

folglich nicht mit einem baldigen Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens bzw.

einer baldigen Heirat zu rechnen.

Damit kann festgehalten

werden, dass aufgrund der Umstände, namentlich der Dauer der kinderlosen Beziehung

und des Zusammenlebens der Partner und des Fehlens einer unmittelbar

bevorstehenden Heirat, vorliegend (noch) kein im Sinn der Rechtsprechung

anspruchsbegründendes Konkubinat besteht.

Da der kinderlose Beschwerdeführer über keine engen

Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann er

auch sonst keinen Aufenthaltsanspruch aus dem

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13. Abs. 1 BV geschützten

Recht auf Familienleben ableiten.

4.3

Auch aus dem Recht auf Privatleben

vermag der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten. Der

Beschwerdeführer hält sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf,

weshalb er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK haben könnte (BGE 144 I 266, E. 3). Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, hat er

sich den Aufenthalt während seiner ersten Ehejahre von 2005 bis zur Ausreise

2013.

durch Täuschung der Behörden erschlichen, weshalb der Aufenthalt während

dieser Zeit nicht an die 10-Jahresfrist anzurechnen ist (vgl. BGr, 29. Oktober

2018, 2D_37/2018, E. 3.3). Ferner liegt auch keine besonders ausgeprägte

Integration des Beschwerdeführers vor, zumal die Integration des

Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt als durchschnittlich zu beurteilen ist. Selbst

der Umstand, dass er in der Schweiz Beziehungen geknüpft hat, vermag noch keine

vertieften sozialen Beziehungen zu belegen, handelt es sich bei den eingereichten

Schreiben doch überwiegend um Personen aus dem türkischen Kulturkreis. Ferner

lassen auch die mangelhaften

Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass sich seine

hiesigen Kontakte überwiegend auf die türkische Diaspora beschränkt haben, wäre

doch ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März

2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1). So war er auch bei seiner

polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 auf einen Übersetzer

angewiesen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Rekurseingabe

verschuldet ist sowie seit 2006 diverse strafrechtliche

Verurteilungen unter anderem wegen mehrfachen

Vergehens gegen das AuG gegen sich erwirkt hat. Auch dass er sich mittlerweile

darum bemüht, seine Schulden zu sanieren und sich von der Sozialhilfe hat lösen

können, begründet noch keine besonders ausgeprägte Integration des

Beschwerdeführers. Darüber hinaus macht er nichts geltend, was auf eine

besonders ausgeprägte Eingliederung in schweizerische Verhältnisse schliessen

lassen würde.

4.4

Die Feststellung der Vorinstanz, dass der

Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben

ableiten kann, ist damit nicht zu beanstanden. Es kann im Übrigen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden, welche nach wie

vor Gültigkeit beanspruchen können und denen das Verwaltungsgericht beitritt.

5.

5.1

In

Anbetracht der mangelhaften wirtschaftlichen und sprachlichen Integration, der

Verschuldung sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist es nicht zu

beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt

hat (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Der

Beschwerdeführer kam erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und verbrachte

damit seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland. Folglich kann

davon ausgegangen werden, dass er mit dessen Sprache und Gepflogenheiten nach

wie vor vertraut ist und er sich dort wieder wird eingliedern können, zumal im

Heimatland seine zwei Schwestern und seine Mutter leben, zu welchen er sehr

gute Kontakte pflegt. Des Weiteren gab die Ex-Ehefrau des

Beschwerdeführers vor dem Zivilstandsamt F an, dass es für sie keine Rolle

spiele, wo sie mit dem Beschwerdeführer wohnen werde. Sie könne es sich sogar

vorstellen, mit dem Beschwerdeführer in der Türkei ein Haus zu bauen. Insoweit

würde die Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner

wiederaufgenommenen Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau nicht als unverhältnismässige

Massnahme erscheinen, zumal beide bei der Wiedereingehung der Beziehung mit

einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen mussten. Es bestehen auch sonst keine Hinweise für

eine qualifiziert unangemessene und damit rechtsverletzende Ermessensausübung.

Sodann sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG

ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Der

angefochtene Rekursentscheid erweist sich bezogen auf den Zeitpunkt seines

Erlasses somit grundsätzlich als recht- und verhältnismässig.

5.2

Im vorliegenden

Entscheid ist indessen auf die Umstände abzustellen, wie sie sich im heutigen

Zeitpunkt präsentieren (vgl. E. 1.2 vorstehend). Der Beschwerdegegner hat

am 31. März 2022 dem Verwaltungsgericht den Polizeirapport der

Kantonspolizei Zürich vom 21. März 2022 übermittelt. In diesem sind die

Resultate der polizeilichen Ermittlungen zusammengefasst, welche im

Zusammenhang mit der Strafanzeige des Zivilstandsamts F wegen Täuschung der

Behörden aufgenommen wurden. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer

und seine Verlobte eine 2,5-Zimmer-Wohnung bewohnten, in welcher die

persönlichen Gegenstände beider Personen aufzufinden seien. Zudem würden sie im

gleichen Doppelbett schlafen. Die Auswertung der Mobiltelefone und der beiden

Laptops habe keine Hinweise auf eine Täuschung der Behörden ergeben. Der

ausgewertete WhatsApp-Chatverlauf der Heiratswilligen habe ab 16. September

2020.

regelmässige, beinahe tägliche Treffen dokumentiert, erwecke den Anschein einer

normalen und gelebten Partnerschaft.

Diese Entwicklung des rechtserheblichen Sachverhalts, nämlich

dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten allenfalls heute doch eine echte

Beziehung lebt und die Verlobten damit heute auch eine (echte) eheliche

Beziehung eingehen möchten, führt dazu, dass der Sachverhalt sich seit der

letzten materiellen Beurteilung durch die Migrationsbehörde wesentlich

verändert darstellt und weiter abzuklären ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Vornahme von

allenfalls neu erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und insbesondere zur

Prüfung der Erteilung einer ermessensweisen Anwesenheitserlaubnis und zur

Vermeidung eines Instanzenverlusts zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

6.

Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich

als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Da der

Beschwerdeführer unterliegt in Bezug auf die Frage, ob ihm die

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu verlängern und der Rekursentscheid diesbezüglich zu bestätigen

ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner zu 1/10 und dem Beschwerdeführer zu 9/10 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels

überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zu.

7.

Beim vorliegenden

Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die

Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung

und zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner zu 1/10 und dem Beschwerdeführer zu 9/10 auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an