VB.2021.00606
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00606
3. März 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23492)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00606
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten
durch RA F und/oder RA G,
Beschwerdeführer,
gegen
1. H GmbH, vertreten durch RA I,
2. Gemeinderat Wil, vertreten durch RA J,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 erteilte der
Gemeinderat Wil der H GmbH die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 beim Gebäude
K-Strasse 02 in Wil.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A, B, L, C, D und E am 6. August 2020
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Das Baurekursgericht wies den Rekus am 1. Juli 2021 ab.
III.
Hierauf erhoben A, B, C, D und E am 8. September 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie des Beschlusses des Gemeinderats Wil vom 7. Juli
2020.
Die Baubewilligung sei zu verweigern, eventualiter sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie einen
Augenschein.
Das Baurekursgericht beantragte am 21. September 2021
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 8. Oktober 2021 beantragte die H GmbH die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Der Gemeinderat Wil beantragte am 12. Oktober 2021
die Abweisung der Beschwerde sowie eine angemessene Prozessentschädigung. A, B,
C, D und E replizierten am 22. Oktober 2021. Die Duplik der H GmbH
erfolgte am 8. November 2021.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
In prozessualer Hinsicht beantragen die
Beschwerdeführer zunächst die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein
Augenschein
angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die
Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre
Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins
ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen.
Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden
können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; 10. August
2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten
liegenden Plänen und Eingaben – sowie auch anhand der anlässlich des
vorinstanzlichen Augenscheins erstellten Fotografien, auf welchen die
reformierte Kirche zwar nur schwach, aber trotzdem erkennbar ist – möglich.
Damit und zusammen mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend
erstellt; auf einen Augenschein
ist zu verzichten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der
Gewerbezone G gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wil (BZO). Der 30 m
hohe Mobilfunkmast soll zwischen zwei Gewerbegebäude erstellt werden und gemeinsam
von den Mobilnetzbetreibenden H GmbH und M SA genutzt werden, wobei
die beantragte maximale Sendeleistung der Mobilfunk-Antennenanlage gesamthaft
19'075 WERP betragen soll. Die Antennen sollen in Höhen von 24,6 m,
27,5 m und 29,3 m montiert und nach 65 °, 220 °, 335° (H GmbH) sowie nach 80 °, 210 °, und 340 ° (M SA) ausgerichtet werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe die Einordnung der Antenne
lediglich nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) geprüft, hätte aber aufgrund eines optischen Bezugs zwischen der
Antenne und der reformierten Kirche eine Prüfung nach § 238 Abs. 2 PBG vornehmen müssen.
3.2
Gemäss
§ 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen
und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder
Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer
Bezug
gegeben ist, wenn also die beiden
Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es
genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 20. August 2020,
VB.2019.00821; E. 5.2; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.2).
3.3
Zwischen
dem Schutzobjekt der reformierten Kirche und der geplanten Mobilfunkantenne liegt
eine Distanz von über 400 m. Dazwischen liegen verschiedene Felder sowie vier
Strassen. Zwischen der Kirche und der Gewerbezone liegt eine Höhendifferenz von
über 35 m. Es liegt keine unmittelbare Nachbarschaft zwischen der Antenne
und der reformierten Kirche vor. Lediglich von einzelnen Standorten südlich der
Antennenanlage liegen die beiden Objekt überhaupt auf einer Blicklinie.
Ansonsten können die beiden Objekte gar nicht zusammen gesehen werden. Dass die
beiden Objekte aber von einzelnen wenigen Standorten zusammen erblickt werden
können, vermag für den neutralen Betrachter angesichts der Distanz und der
unterschiedlichen räumlichen Umgebung noch kein Zusammenhang zwischen diesen
beiden herzustellen. So liegt die Kirche deutlich im Hintergrund zur
Mobilfunkantennenanlage, sodass kein eigentlicher Bezug zwischen den beiden
Objekten hergestellt wird. Demgemäss durfte die Vorinstanz zu Recht einen
optischen Bezug verneinen und die Einordnung der Mobilfunkantenne allein gestützt
auf § 238 Abs. 1 PBG prüfen.
3.4
Das
Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit,
sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
-überschreitung und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. zum Ganzen VGr, 19. November 2015,
VB.2015.00532, E. 3.3; 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.3;
17.
Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).
3.5
Die
geplante Mobilfunkantenne liegt in der Gewerbezone und wird teilweise von den
sie umgebenden Gewerbebauten verdeckt. Sie überragt diese dennoch deutlich und
ist auch von weither sichtbar. Allerdings handelt es sich bezogen auf das
überbaute Gemeindegebiet nicht um eine kleine Gewerbezone und liegt die
Mobilfunkantenne deutlich vom Dorfkern und der Kernzone entfernt. Lediglich zu
einem kleinen Teil grenzt sie sodann an die Wohnzone und ist im Weiteren
hauptsächlich von einer kantonalen Landwirtschaftszone, einer Zone für
öffentliche Bauten sowie einer Reservezone umgeben, gegenüber welcher die
Antenne nicht negativ in Erscheinung tritt. Als Infrastrukturbaute fällt auch
die sehr hohe Mobilfunkantenne, welche die zulässige Gebäudehöhe deutlich
überragt, in der Gewerbezone nicht besonders auf. Ihre Höhe allein vermag daher
einer befriedigenden Einordnung nicht im Wege zu stehen und auch ansonsten sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, weswegen eine befriedigende Einordnung zu
verneinen wäre. Der von den Beschwerdeführern zitierte Entscheid bezieht sich
auf eine Mobilfunkanlage in der Wohnzone und ist vorliegend nicht einschlägig,
da zum einen die Mobilfunkantenne in einer Gewerbezone liegt und zum anderen
die Einordnung immer einzelfallbezogen zu prüfen ist. Mithin hat die Baubehörde
ihr Ermessen nicht rechtswidrig ausgeübt, indem sie der Antenne eine rechtsgenügende
Einordnung attestiert hatte. Sodann hatte sich auch die Vorinstanz mit der Höhe
der Mobilfunkantenne auseinandergesetzt, hielt sie doch fest, dass sich eine derart
hohe Antenne nicht per se ungenügend in eine Gewerbezone einordne, jedoch
sei vorliegend aufgrund der dargelegten Lage der Gewerbezone in Bezug auf
Ortskern, Wohnzonen und Schutzobjekte wie auch die klare optische Ausprägung
als Gewerbezone eine rechtsgenügende Einordnung zu bejahen.
Zwar setzte sich die Baubehörde in ihrem Baubeschluss vom
7.
Juli 2020 nicht näher mit der Höhe der Antenne auseinander und hielt
lediglich fest, dass eine rechtsgenügende Einordnung vorliege. In ihrer
Rekursantwort vom 3. Dezember 2020 hielt sie jedoch ausdrücklich fest,
weshalb ihrer Ansicht nach auch eine derartige Höhe der Mobilfunkantenne noch
die Anforderungen an die Einordnung erfüllt. Demgemäss hat auch der
Beschwerdegegner 2 die Höhe der Antenne bei der Einordnung berücksichtigt.
Dies trotzdem im Beschluss vom 7. Juli 2020 eine eigentliche Begründung
der Einordnung in Bezug auf die Höhe fehlte. Denn dies bedeutet nicht, dass
eine solche Beurteilung nicht vorgenommen wurde, ist doch die gesamte
Ausgestaltung Teil der Einordnungsprüfung. In der Rekursantwort hat der
Beschwerdegegner 2 eine jedenfalls ausreichende Begründung in Bezug auf die
Höhe der Mobilfunkantenne nachgereicht, was gemäss Rechtsprechung zulässig ist
(VGr, 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.4).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführer rügen, bei der Berechnung der massgebenden Orte mit empfindlicher
Nutzung (OMEN) habe die private Beschwerdegegnerin den N-Platz vergessen. Die
Strahlung müsse dort höher sein als am OMEN 08. Der N-Platz liege näher
bei den Antennen der H GmbH.
4.2
Das
Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an
den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten
ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert
nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c
Ziffern 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
vom 23. Dezember 1999 [NISV]).
4.3
In
Richtung des N-Gebäudes liegen die Antennen der H GmbH mit den Nummern 03,
04.
und 05, wobei beim OMEN 08 für diese Antennen keine horizontale
Richtungsabschwächung, sondern für alle 0 dB angenommen wurden. Demgemäss
kann für den N-Platz aufgrund seiner grösseren Nähe zur Antenne aber keine
tiefere horizontale Richtungsabschwächung gelten. Die etwas nähere Lage zur Hauptstrahlrichtung
der H GmbH-Antennen hat somit keinen Einfluss auf die elektrische
Feldstärke. Hingegen weist der westlich von OMEN 08 liegende N-Platz,
welcher auf Höhe des N-Gebäudes (Vers.-Nr. 06) beginnt, einen etwas
grösseren horizontalen Abstand zu den Antennen auf, als dies beim OMEN 08
der Fall ist. Da für den OMEN 08 auch keine Gebäudedämpfung angenommen
wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die elektrische Feldstärke beim N-Platz
geringer ausfällt, als beim OMEN 08. Demgemäss hat die private
Beschwerdegegnerin zulässigerweise auf den OMEN 08 und nicht den N-Platz
abgestellt. Im Übrigen hat auch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
die Anlagegrenzwerte beim N-Platz berechnet und ist auf eine Feldstärke von
über 80 % des Anlagegrenzwertes gekommen. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin 1
beim N-Platz auch Abnahmemessungen vorzunehmen. Diese Abnahmemessungen
gewährleisten die Einhaltung der Anlagegrenzwerte. Sollte sich dabei
herausstellen, dass am N-Platz die Grenzwerte überschritten sind, hat die
private Beschwerdegegnerin die Leistung der Antenne zu verringern.
Das Standortdatenblatt enthielt sodann auch für den OMEN 08
sowohl die elektrischen Feldstärken der H GmbH als auch der M SA-Antennen
und kumulierte diese.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführer bringen sodann vor, es hätten auch Alternativstandorte für die
Mobilfunkantenne geprüft werden müssen, wobei im nahgelegenen O-Gebiet ein
besserer Standort gegeben sei.
5.2
Von Bundesrechts
wegen sowie auch gestützt auf kantonales Recht besteht innerhalb der Bauzone
keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von
Alternativstandorten (BGr, 7. April 2014, 1C_642/2013, E. 4.1; VGr,
14.
Juli 2016, VB.2016.00024, E. 3.3). Sodann sieht auch die BZO
keine Prüfung von Alternativstandorten vor. Eine Baubewilligung ist zu
erteilen, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 320 PBG), demgemäss kann keine Prüfung von Alternativstandorten verlangt werden.
6.
6.1
Abschliessend
rügen die Beschwerdeführer die Daten zu maximaler Sendeleistung, Anzahl
Subarrays sowie einem möglichen Korrekturfaktor würden im Standortdatenblatt
fehlen. Dieser Sachverhalt hätte jedoch abgeklärt werden müssen.
6.2
Der
Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von
Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung beschränkt sich auf jene Tatsachen, die möglicherweise
zum rechtserheblichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstand gehören und somit
Grundlage des Entscheids bilden können. Eine Sachverhaltsermittlung gilt in
Bezug auf einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig, wenn eine
ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10,
12).
6.3
§ 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter
Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte
Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung
beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise
geänderte Bewilligung einholen (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 486 f.). Die
Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung
sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die
Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben. Demgemäss ist es für die
Bewilligung der Mobilfunkantenne irrelevant, welche maximale Sendeleistung sie
generieren könnte, da sie lediglich mit der im Standortdatenblatt
festgehaltenen und bewilligten Sendeleistung senden darf. Die maximale
Sendeleistung musste daher nicht festgestellt werden.
Die strittige Mobilfunkantennenanlage wurde noch nach dem
sogenannten Worst-Case-Szenario beurteilt. Für eine solche Beurteilung sind ein
Korrekturfaktor und die Anzahl Subarrays nicht nötig und das Verwaltungsgericht
hat diese Berechnungsmethode auch ausdrücklich als zulässig erachtet (VGr, 3. Juni
2021, VB.2021.00048, E. 5). Demgemäss wurde der Sachverhalt nicht
ungenügend ermittelt, indem der Korrekturfaktor und die Anzahl Subarrays nicht
festgestellt wurden, waren diese doch nicht rechtserheblich. Sodann waren diese
Angaben auch nicht für eine spätere Anwendung des Korrekturfaktors
erforderlich. Das Standortdatenblatt ist Teil der Baubewilligung und wird als
solches ebenfalls bewilligt. Will die private Beschwerdegegnerin den
Korrekturfaktor zur Anwendung bringen und die Sendeleistung erhöhen, hat dies
ein Abweichen von der erteilten Baubewilligung zur Folge. Demgemäss muss eine
erneute geänderte Baubewilligung eingeholt werden, gegen welche den
Beschwerdeführern wiederum ein Rechtsmittel offensteht.
Der Sachverhalt wurde demgemäss rechtsgenügend abgeklärt.
7.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung
an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Beschwerdegegner 2
hat im Streit zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. Plüss, § 17 N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1–5 unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag zu je einem Fünftel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführer 1–5 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …