VB.2021.00610
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00610
9. Dezember 2021Deutsch8 min
(URT.2021.23286)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00610
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1942 geborener deutscher Staatsangehöriger. Im
Dezember 2009 stellte er unter Beilage eines Arbeitsvertrages ein erstes Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses wurde im Januar 2010
gutgeheissen, und ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. In der
Folge verliess A die Schweiz wieder und zog nach Deutschland. Im Mai 2013
ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und legte dem Gesuch ein Schreiben bei,
welches eine künftige Anstellung bestätigte. Nach Einreichung eines weiteren
Bestätigungsschreibens bezüglich der Anstellung wurde A wiederum eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, befristet bis zum 30. April 2018.
Am 29. März 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater. Zwecks Prüfung der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung forderte das Migrationsamt A zur Einreichung von
Unterlagen auf, woraufhin dieser dem Migrationsamt verschiedene Dokumente
zukommen liess.
Nachdem das Migrationsamt A wiederholte Male zur
Einreichung von weiteren Unterlagen aufgefordert hatte, lehnte es mit Verfügung
vom 27. Juli 2020 dessen Verlängerungsgesuch vom 29. März 2018 ab und
wies ihn aus der Schweiz weg. Begründet wurde die Verfügung insbesondere mit
dem fehlenden Nachweis, dass A einer existenzsichernden selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehe oder über die erforderlichen finanziellen Mittel für
einen erwerbslosen Aufenthalt verfüge. Zudem stellte das Migrationsamt in der
Verfügung fest, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund
mutwilliger Verschuldung nicht in Betracht komme. Die Verfügung vom
27. Juli 2020 blieb unangefochten.
Am 9. September 2020 reichte A beim Bevölkerungsamt
der Stadt Zürich zuhanden des Migrationsamts einen Arbeitsvertrag ein. Das
Migrationsamt nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und
ersuchte A um Einreichung von Lohnabrechnungen. Mit E-Mail vom 18. Januar
2021 teilte dieser dem Migrationsamt mit, das Beschäftigungsverhältnis noch
nicht aufgenommen zu haben. Er könne dieses erst aufnehmen, wenn er seine
Betreibungen erledigt habe. Daraufhin wies das Migrationsamt das Gesuch von A
vom 9. September 2020 mit Verfügung vom 22. April 2021 ab. Zur
Begründung führte das Migrationsamt insbesondere an, die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit seien nicht erfüllt, zumal A die Stelle nicht angetreten habe.
Überdies sei der Nachweis genügender finanzieller Mittel für eine erwerbslose
Wohnsitznahme nicht erbracht.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung
vom 22. April 2021 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. August 2021
ab.
III.
Dagegen erhob A mit Schreiben vom 3. September 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zudem ersuchte er um
"Fristverlängerung" bis zum 30. Oktober 2021 zur Einreichung von
Unterlagen und eines Nachweises einer Erwerbstätigkeit.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. September
2021.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
A liess dem Gericht seit Beschwerdeerhebung keine weiteren
Unterlagen zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Am
27.
Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. März
2018.
ab und verfügte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Nichterteilung
einer Niederlassungsbewilligung. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 9. September
2020.
übermittelte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt einen Arbeitsvertrag
für eine neue Anstellung ab dem 1. Oktober 2020. Damit machte der
Beschwerdeführer einen neuen Anspruch geltend. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanzen liegt folglich nicht ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues
Gesuch vor.
2.2
Materiell
zu prüfen ist lediglich, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm
eingereichten Arbeitsvertrages nun ein Aufenthaltsrecht zwecks Ausübung einer
unselbständigen Tätigkeit zukommt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sind demgegenüber die mit Verfügung vom 27. Juli 2020 entschiedenen
Fragen.
3.
3.1
Die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen richtet
sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den Beschwerdeführer – hat das
Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene
Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.2
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt unter anderem die
diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Angehörige eines EU-Mitgliedstaats sind
(Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. Anhang I
FZA). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines
EU-Mitgliedstaats sind und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in
der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr
eingehen, erhalten gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt
der Erteilung der Erlaubnis.
3.3
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsrechts
gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und
als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1
E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den
zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die
Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ
wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des
fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3, 141
II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs).
3.4
Der Beschwerdeführer reichte am 9. September 2020 einen
Arbeitsvertrag für eine Anstellung als Kundenberater bei B ab dem
1.
Oktober 2020 ein. In der Folge trat der Beschwerdeführer die
Arbeitsstelle jedoch nicht an. Entgegen seiner Ankündigung in der
Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer bis heute keine Unterlagen ein,
die einen gegenteiligen Schluss zulassen. Der Beschwerdeführer gilt daher nicht
als Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsabkommens.
3.5
Folglich kann der Beschwerdeführer aus Art. 4 FZA in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
4.
4.1
Die
Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch
einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn des Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG verneint. In die damit angesprochenen
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 f.).
4.2
Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit rund acht Jahren in
der Schweiz auf, wobei er das Land aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom
17.
Juli 2020 bis zum 30. September 2020 hätte verlassen müssen. In
wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm in der Schweiz keine nachhaltige Integration
gelungen, und es laufen zahlreiche Betreibungen gegen ihn. Hinweise auf
tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz
bestehen keine. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 71 Jahren in
die Schweiz ein und hielt sich seither immer wieder für längere Zeit in
Deutschland auf, wo sein Sohn und seine Tochter leben. Eine Wiedereingliederung
in Deutschland ist dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar.
4.3
Die Weigerung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich somit
nicht als rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …