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Entscheid

VB.2021.00610

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00610

9. Dezember 2021Deutsch8 min

(URT.2021.23286)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00610

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1942 geborener deutscher Staatsangehöriger. Im

Dezember 2009 stellte er unter Beilage eines Arbeitsvertrages ein erstes Gesuch

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses wurde im Januar 2010

gutgeheissen, und ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. In der

Folge verliess A die Schweiz wieder und zog nach Deutschland. Im Mai 2013

ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und legte dem Gesuch ein Schreiben bei,

welches eine künftige Anstellung bestätigte. Nach Einreichung eines weiteren

Bestätigungsschreibens bezüglich der Anstellung wurde A wiederum eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, befristet bis zum 30. April 2018.

Am 29. März 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater. Zwecks Prüfung der Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung forderte das Migrationsamt A zur Einreichung von

Unterlagen auf, woraufhin dieser dem Migrationsamt verschiedene Dokumente

zukommen liess.

Nachdem das Migrationsamt A wiederholte Male zur

Einreichung von weiteren Unterlagen aufgefordert hatte, lehnte es mit Verfügung

vom 27. Juli 2020 dessen Verlängerungsgesuch vom 29. März 2018 ab und

wies ihn aus der Schweiz weg. Begründet wurde die Verfügung insbesondere mit

dem fehlenden Nachweis, dass A einer existenzsichernden selbständigen

Erwerbstätigkeit nachgehe oder über die erforderlichen finanziellen Mittel für

einen erwerbslosen Aufenthalt verfüge. Zudem stellte das Migrationsamt in der

Verfügung fest, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund

mutwilliger Verschuldung nicht in Betracht komme. Die Verfügung vom

27. Juli 2020 blieb unangefochten.

Am 9. September 2020 reichte A beim Bevölkerungsamt

der Stadt Zürich zuhanden des Migrationsamts einen Arbeitsvertrag ein. Das

Migrationsamt nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und

ersuchte A um Einreichung von Lohnabrechnungen. Mit E-Mail vom 18. Januar

2021 teilte dieser dem Migrationsamt mit, das Beschäftigungsverhältnis noch

nicht aufgenommen zu haben. Er könne dieses erst aufnehmen, wenn er seine

Betreibungen erledigt habe. Daraufhin wies das Migrationsamt das Gesuch von A

vom 9. September 2020 mit Verfügung vom 22. April 2021 ab. Zur

Begründung führte das Migrationsamt insbesondere an, die Voraussetzungen für

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit seien nicht erfüllt, zumal A die Stelle nicht angetreten habe.

Überdies sei der Nachweis genügender finanzieller Mittel für eine erwerbslose

Wohnsitznahme nicht erbracht.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung

vom 22. April 2021 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3. August 2021

ab.

III.

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 3. September 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zudem ersuchte er um

"Fristverlängerung" bis zum 30. Oktober 2021 zur Einreichung von

Unterlagen und eines Nachweises einer Erwerbstätigkeit.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. September

2021.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

A liess dem Gericht seit Beschwerdeerhebung keine weiteren

Unterlagen zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Am

27.

Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. März

2018.

ab und verfügte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Nichterteilung

einer Niederlassungsbewilligung. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 9. September

2020.

übermittelte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt einen Arbeitsvertrag

für eine neue Anstellung ab dem 1. Oktober 2020. Damit machte der

Beschwerdeführer einen neuen Anspruch geltend. Entgegen der Ansicht der

Vorinstanzen liegt folglich nicht ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues

Gesuch vor.

2.2

Materiell

zu prüfen ist lediglich, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm

eingereichten Arbeitsvertrages nun ein Aufenthaltsrecht zwecks Ausübung einer

unselbständigen Tätigkeit zukommt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

sind demgegenüber die mit Verfügung vom 27. Juli 2020 entschiedenen

Fragen.

3.

3.1

Die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen richtet

sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den Beschwerdeführer – hat das

Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das

Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene

Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.2

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt unter anderem die

diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Angehörige eines EU-Mitgliedstaats sind

(Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. Anhang I

FZA). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines

EU-Mitgliedstaats sind und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in

der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr

eingehen, erhalten gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt

der Erteilung der Erlaubnis.

3.3

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsrechts

gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und

als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1

E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den

zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die

Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ

wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des

fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3, 141

II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs).

3.4

Der Beschwerdeführer reichte am 9. September 2020 einen

Arbeitsvertrag für eine Anstellung als Kundenberater bei B ab dem

1.

Oktober 2020 ein. In der Folge trat der Beschwerdeführer die

Arbeitsstelle jedoch nicht an. Entgegen seiner Ankündigung in der

Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer bis heute keine Unterlagen ein,

die einen gegenteiligen Schluss zulassen. Der Beschwerdeführer gilt daher nicht

als Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsabkommens.

3.5

Folglich kann der Beschwerdeführer aus Art. 4 FZA in Verbindung

mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.

4.1

Die

Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch

einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn des Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG verneint. In die damit angesprochenen

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 f.).

4.2

Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit rund acht Jahren in

der Schweiz auf, wobei er das Land aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom

17.

Juli 2020 bis zum 30. September 2020 hätte verlassen müssen. In

wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm in der Schweiz keine nachhaltige Integration

gelungen, und es laufen zahlreiche Betreibungen gegen ihn. Hinweise auf

tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz

bestehen keine. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 71 Jahren in

die Schweiz ein und hielt sich seither immer wieder für längere Zeit in

Deutschland auf, wo sein Sohn und seine Tochter leben. Eine Wiedereingliederung

in Deutschland ist dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar.

4.3

Die Weigerung der Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich somit

nicht als rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen, eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …