VB.2021.00612
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00612
13. April 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23612)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00612
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1971) und B (geboren 1975) sind ein
verschiedengeschlechtliches Paar mit drei Kindern. Sie stellten am 18. Januar
2021 beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich, ihrer Wohngemeinde, ein Gesuch um
Eintragung ihrer Partnerschaft. Das Zivilstandsamt legte den Termin zunächst
auf den 25. Januar 2021 fest, stornierte ihn aber umgehend. Mit Verfügung
vom 29. Januar 2021 verweigerte es die Eintragung, weil die eingetragene
Partnerschaft laut Gesetz nur von zwei Personen gleichen Geschlechts
eingegangen werden könne.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhoben A und B Beschwerde an das Gemeindeamt
des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 wies dieses die
Beschwerde im Sinn der Erwägungen ab.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 6. September 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
"1. Die
Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 26.07.2021 sei aufzuheben.
2.
Das
Zivilstandsamt der Stadt Zürich sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden die
eingetragene Partnerschaft zu bewilligen. Entsprechend beantragen wir eine
Eintragung unserer gemeinsamen Lebenspartnerschaft nach dem
Partnerschaftsgesetz, rückwirkend auf den 25. Januar 2021.
3.
Alternativ
kann auch akzeptiert werden ein Rechtsinstitut aufzustellen oder vorzuschlagen,
welches die steuerrechtlichen Vorteile und die Absicherung einer Ehe bietet,
jedoch nicht gegenüber homosexuellen Paaren diskriminierend ist.
4.
Alternativ
sei festzustellen, dass durch die Verfügung des Zivilstandsamtes der Stadt
Zürich vom 29.01.2021 bzw. der Verfügung des Gemeindeamtes vom 26.07.2021 das
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8
EMRK verletzt worden ist.
5.
Es sei den
Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen.
6.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der
Staatskasse."
Mit Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung beantragten das
Zivilstandsamt der Stadt Zürich und das Gemeindeamt des Kantons Zürich unter
Verweisung auf die Erwägungen ihrer jeweiligen Verfügung Abweisung der
Beschwerde; Letzteres beantragte zudem eine Parteientschädigung.
Mit Verfügung vom 16. März 2022 setzte das
Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit
bzw. Mittellosigkeit. Am 23. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden
entsprechende Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]
in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der eidgenössischen
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2] sowie § 12a
Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember
2004.
[LS 231.1]). Die als "alternativ" bezeichneten Anträge sind
als Eventualanträge zu behandeln.
1.2
Der
Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur verengen,
grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern. Gegenstände, über
welche die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden
musste, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45, 48). Auf den
erstmals vor Verwaltungsgericht förmlich gestellten Antrag 3, wonach ein neues
"Rechtsinstitut aufzustellen oder vorzuschlagen" sei, ist daher nicht
einzutreten. Daran ändert nichts, dass sich die Vorinstanz in ihrer
Entscheidbegründung mit dieser in der Rekursbegründung aufgeworfenen Frage
befasst hat, hätte sie doch auf einen förmlichen Antrag ebenfalls nicht
eintreten dürfen.
1.3
1.3.1
Mit Antrag 4 wird darum ersucht, eventualiter eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) festzustellen. Ein
Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht regelmässig nicht, wenn die beschwerdeführenden Personen ihre Interessen
ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder
Gestaltungsverfügung wahren können. In diesem Sinn ist der
Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.3;
Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26). Wie sich
aus den folgenden Erwägungen ergibt, könnte hier im Fall einer
Diskriminierung aufgrund von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK
ein Gestaltungsentscheid ergehen (E. 3.3). Insoweit haben die
Beschwerdeführenden demzufolge kein Feststellungsinteresse und ist auf Antrag 4
nicht einzutreten.
1.3.2
Fraglich ist, ob der Feststellungsantrag über seinen Wortlaut hinaus als
Begehren um Feststellung einer Diskriminierung unabhängig von der
Rechtsgrundlage des Diskriminierungsverbots zu interpretieren wäre. Konkret
könnte es nur um eine Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gehen oder zumindest eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Weil Art. 190
BV insoweit ein Gestaltungsurteil ausschliesst, könnte ein
Feststellungsinteresse grundsätzlich bejaht werden. Wie aufzuzeigen sein wird,
fehlte den Beschwerdeführenden in diesem Fall aber ein aktuelles Interesse an
der Feststellung, was ebenfalls zum Nichteintreten auf Antrag 4 führen würde
(zum Ganzen vgl. hinten E. 3.7.3 f.).
1.4
Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den
erwähnten Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1
Das
schweizerische Bundesrecht kennt als Rechtsinstitute für Paarbeziehungen
einerseits die Ehe nach Art. 90 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB, SR 210), die (derzeit noch) verschiedengeschlechtlichen Paaren
vorbehalten ist, und anderseits die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare gemäss dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni
2004.
(PartG, SR 211.231). Die faktische Lebensgemeinschaft stellt kein
Rechtsinstitut dar, ungeachtet dessen, dass Rechtsnormen und Rechtsprechung
verschiedentlich an sie anknüpfen. Ab dem Inkrafttreten der Änderung des
Zivilgesetzbuchs vom 18. Dezember 2020 ("Ehe für alle") am 1. Juli
2022.
werden zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht eine Ehe schliessen
können. Es werden keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr abgeschlossen
werden können, während es den bereits eingetragenen Paaren offenstehen wird,
die eingetragene Partnerschaft beizubehalten oder deren Umwandlung in eine Ehe zu
erklären (Art. 94 ZGB sowie das Partnerschaftsgesetz, besonders dessen Art. 1,
35.
und 35a, in der Fassung vom 18. Dezember 2020 [AS 2021, 747]).
2.2
Die
eingetragene Partnerschaft wurde der Ehe nachgebildet, und ihre Rechtswirkungen
wurden in zahlreichen Belangen gleich ausgestaltet wie jene der Ehe. Es handelt
sich also entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht um eine Regelung
"mittlerer" Stufe zwischen der Ehe und der faktischen
Lebensgemeinschaft, sondern sinngemäss um einen Ehe-Ersatz spezifisch für
gleichgeschlechtliche Paare. Die Schaffung eines besonderen Rechtsinstituts und
die inhaltlichen Abweichungen von der Regelung der Ehe gingen zum einen darauf
zurück, dass die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zur Zeit der
Erarbeitung des Partnerschaftsgesetzes nicht als mehrheitsfähig erschien und
der Ehe zwischen Mann und Frau eine gewisse Sonderstellung bewahrt werden
sollte. Zum andern begründete der Bundesrat Unterschiede zum Eherecht damit,
dass – ausgehend vom Vorbild der Ehe – ein modernes Rechtsinstitut zu
erarbeiten sei, das nicht auf Traditionen Rücksicht nehmen müsse und auf Paare
ohne gemeinsame Kinder, die grundsätzlich in ihrer Erwerbsfähigkeit durch die
Gemeinschaft nicht oder kaum eingeschränkt seien, abziele (Botschaft vom 29. November
2002.
zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare [Botschaft PartG], BBl 2003, 1288 ff., 1307,
1309.
ff.; vgl. auch Michel Montini, Die eingetragene Partnerschaft:
Abschluss, Auflösung und allgemeine Wirkungen, in: Andreas R. Ziegler/Michel
Montini/Eylem Ayse Copur [Hrsg.], LGBT-Recht, 2. A., Basel 2015, S. 257 ff.,
Rz. 1, 8 ff., 15; Bernhard Pulver, Zürcher Kommentar, 2007,
Einleitung PartG N. 17, 20 ff.). Inwieweit die Unterschiede zwischen
Ehe und eingetragener Partnerschaft verfassungs- und völkerrechtskonform sind,
ist grundsätzlich ungeklärt; in Bezug auf die fehlende Möglichkeit der
erleichterten Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen bzw. Partner von
Schweizer Staatsangehörigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung
des Diskriminierungsverbots von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK
festgestellt (BVGr, 30. August 2021, F-76/2019, Dispositiv-Ziff. 2).
3.
3.1
Nach Art. 2
Abs. 1 PartG können zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft
eintragen lassen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzung der
Gleichgeschlechtlichkeit nicht. Gemäss Art. 190 BV sind die
rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze ungeachtet einer allfälligen
Verfassungswidrigkeit gebunden. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführenden
die Eintragung ihrer Partnerschaft gestützt auf völkerrechtliche Bestimmungen
erreichen können.
3.2
Nach Art. 190
BV ist – neben den Bundesgesetzen – auch das Völkerrecht für die
rechtsanwendenden Behörden verbindlich. In der Rechtsanwendung gehen
völkerrechtliche Normen widersprechendem Landesrecht vor, es sei denn, dass der
Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche Verpflichtung missachten und insofern
auch die politische Verantwortung dafür bewusst tragen wollte (sogenannte
Schubert-Praxis). Diese Ausnahme gilt unter anderem dann nicht, wenn
menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage stehen; in diesem Fall
geht die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der
schweizerische Gesetzgeber sie missachten wollte (BGE 142 II 35 E. 3.2
mit weiteren Hinweisen).
3.3
Die Frage
der Zulassung zur Ehe bzw. zur eingetragenen Partnerschaft betrifft das Recht
auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, jeweils in Verbindung mit dem
Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK, und damit menschenrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz. Daher ist das Völkerrecht auf den vorliegenden
Sachverhalt anzuwenden. Im Übrigen ist ohnehin zu verneinen, dass der
Bundesgesetzgeber bewusst eine Abweichung vom Völkerrecht in Kauf nahm, als er
ein eheähnliches Rechtsinstitut exklusiv für gleichgeschlechtliche Paare schuf
und im Gegenzug deren Ausschluss von der Ehe aufrechterhielt (vgl. Botschaft
PartG, BBl 2003, 1372 ff.; anders bezüglich des Verzichts auf die
erleichterte Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen und Partner von
Schweizer Staatsangehörigen BVGr, 30. August 2021, F-76/2019, E. 5).
3.4
Gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verstösst es
nicht gegen Art. 12 EMRK oder gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8
EMRK, wenn gleichgeschlechtliche Paare von der Ehe ausgeschlossen werden (EGMR,
14.
Dezember 2017, Orlandi et al., 26431/12, § 192 – 24. Juni
2010, Schalk und Kopf, 30141/04, §§ 54 ff., 96 ff.). Die
Mitgliedstaaten müssen jedoch ein Rechtsinstitut zur Anerkennung und zum Schutz
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften schaffen (EGMR, 21. Juli 2015,
Oliari et al., 18766/11, §§ 185 ff.; vgl. zum Ganzen auch, je mit
weiteren Hinweisen: Stephan Breitenmoser, in: Katharina Pabel/Stefanie Schmahl
[Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
Köln u.a. 1986 ff. [Mai 2018], Art. 12 Rz. 93 ff.; Jens
Meyer-Ladewig/Roman Lehner, in: Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von
Raumer [Hrsg.], EMRK-Handkommentar, 4. A., Baden-Baden 2017, Art. 14
Rn. 20). Wird umgekehrt ein solches Rechtsinstitut
verschiedengeschlechtlichen Paaren vorenthalten, stellt dies keine
Diskriminierung im Sinn von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK
dar, solange ein solches Paar nicht durch Unterschiede in der Ausgestaltung von
Ehe und eingetragener Partnerschaft besonders betroffen ist (EGMR, 26. Oktober
2017, Ratzenböck und Seydl, 28475/12, §§ 38 ff.). Eine unzulässige
Benachteiligung verschiedengeschlechtlicher Paare wäre sodann anzunehmen, wenn
nur gleichgeschlechtliche Paare zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft
wählen könnten (vgl. Supreme Court of the United Kingdom, 27. Juni 2018, R
[on the application of Steinfeld and Keidan], [2018] UKSC 32
[https://www.supremecourt.uk]).
Dispositiv
3.5 Demnach
werden die Beschwerdeführenden allein dadurch, dass das schweizerische Recht
unterschiedliche Institute für verschieden- und für gleichgeschlechtliche
Partnerschaften vorsieht, in ihrem Privat- und Familienleben nicht
diskriminiert. Sie werden auch nicht in ihrer negativen Ehefreiheit (der
Freiheit, keine Ehe einzugehen) betroffen. Zu prüfen bleibt, ob sie durch
einzelne Unterschiede in der Ausgestaltung der beiden Rechtsinstitute besonders
betroffen sind.
3.5.1
Die eingetragene Partnerschaft lehnt sich grundsätzlich an die Ehe an.
Soweit unterschiedliche Regelungen bestehen, laufen diese teils auf weniger
weitgehende Rechte und damit auf eine Schlechterstellung der eingetragenen
Paare hinaus, so namentlich in Bezug auf den Ausschluss von der
gemeinschaftlichen Adoption und von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren (Art. 28
PartG), die fehlende Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung (Art. 21
des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [SR 141.0]) und wohl auch den
Güterstand (Art. 18 ff. PartG im Vergleich zu Art. 181 ff.
ZGB). Insoweit können sich die Unterscheidungen nicht zum Nachteil der
Beschwerdeführenden auswirken, sodass diese von vornherein nicht besonders
betroffen sind.
3.5.2
Allerdings bestehen weitere Unterschiede zur Ehe, die auf die Absicht
zurückgehen, die eingetragene Partnerschaft modern und nicht traditionsgebunden
auszugestalten. Dies gilt etwa für das Fehlen eines Verlöbnisses (Art. 90 ff.
ZGB), Abweichungen bei den Modalitäten des Abschlusses (Art. 7 PartG im
Vergleich zu Art. 102 ZGB), das Fehlen eines Äquivalents zur Ehetrennung (Art. 117 ff.
ZGB) und die kürzere Wartefrist für ein einseitiges Auflösungsbegehren (Art. 30
PartG im Vergleich zu Art. 114 f. ZGB; vgl. zum Ganzen auch Montini, Rz. 23,
44 f., 123 ff.; Pulver, Einleitung PartG N. 46). Insoweit bestehen
die Unterschiede zur Ehe nicht in einer Einschränkung der aus dem Zivilstand
fliessenden Rechte und könnten die Regelungen der Ehe je nach Standpunkt auch
als nachteilig angesehen werden.
3.5.3
Dennoch ist zu verneinen, dass sich daraus die geforderte besondere
Betroffenheit der Beschwerdeführenden ergibt: Zum einen handelt es sich
weitgehend um formelle und wenig bedeutsame Unterschiede. Zum andern berufen
sich die Beschwerdeführenden nicht auf Nachteile, die sie im Fall eines
Eheschlusses aufgrund solcher Differenzen zwischen Ehe und eingetragener
Partnerschaft erfahren könnten. Sie bringen vielmehr grundsätzliche Argumente
vor und beanstanden Benachteiligungen faktischer Lebensgemeinschaften gegenüber
verheirateten oder eingetragenen Paaren. Erstere begründen nach der erwähnten
Praxis des EGMR gerade keine Diskriminierung, und Letztere sind im vorliegenden
Zusammenhang nicht relevant.
3.6 Andere
Normen des Völkerrechts verschaffen den Beschwerdeführenden keine
weitergehenden Rechte als die Europäische Menschenrechtskonvention. Insbesondere
ergeben sich solche nicht aus der Praxis des UNO-Menschenrechtskomitees zu Art. 17,
23 Abs. 2 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte (SR 0.103.2; vgl. auch den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 26).
3.7
3.7.1
Die Beschwerdeführenden verweisen grundsätzlich zutreffend darauf, dass
allein schon das Bestehen zweier verschiedener Rechtsinstitute für verschieden-
und für gleichgeschlechtliche Paare dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der
sexuellen Orientierung zuwiderlaufen könnte: Zum einen wird bereits dadurch die
Behauptung eines relevanten Unterschieds festgeschrieben, und zum andern weist
der Zivilstand so auf die sexuelle Orientierung hin. In der ausländischen und
internationalen Gerichtspraxis wird es denn auch teils als diskriminierend
angesehen, für verschieden- und für gleichgeschlechtliche Paare je spezifische
Rechtsinstitute vorzusehen bzw. gleichgeschlechtliche Paare von der Ehe
auszuschliessen (vgl. die Hinweise bei Breitenmoser, Art. 12 Rz. 92;
vgl. auch die abweichende Minderheitsmeinung der Gerichtsmitglieder Tsotsoria
und Grozev zu EGMR, 26. Oktober 2017, Ratzenböck und Seydl, 28475/12,
wonach zwar gleichgeschlechtliche Paare von der Ehe, nicht aber
verschiedengeschlechtliche Paare von der eingetragenen Partnerschaft
ausgeschlossen werden dürften).
3.7.2
Das Urteil des EGMR vom 26. Oktober 2017 in Sachen Ratzenböck und
Seydl (28475/12) wurde erst vor wenigen Jahren gefällt und äussert sich – mit
Bezug auf das österreichische Recht – exakt zur hier streitigen Frage. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden bestehen keine massgeblichen Unterschiede
bezüglich des Sachverhalts. Die Europäische Menschenrechtskonvention stellt
Minimalgarantien auf, und der EGMR berücksichtigt bei ihrer Auslegung die Entwicklung
der Rechtslage in sämtlichen Mitgliedstaaten (vgl. etwa EGMR, 14. Dezember
2017, Orlandi et al., 26431/12, §§ 110 ff., 204 f.). Angesichts
der Übereinstimmung der massgeblichen Sachverhaltselemente sowie der Funktion
der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht hier kein Anlass, bei der
Auslegung von Art. 8 oder 12 in Verbindung mit Art. 14 EMRK über die
Rechtsprechung des EGMR hinauszugehen.
3.7.3
Demgegenüber stünde die Prüfung im Vordergrund, ob die aktuelle Rechtslage
vor der schweizerischen Bundesverfassung bestehen kann. Zwar statuiert Art. 190
BV ein Anwendungsgebot für Bundesgesetze (unter Vorbehalt des Völkerrechts),
jedoch kein Prüfungsverbot (statt vieler: BGE 144 I 126 E. 3; Giovanni
Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 190 N. 13).
Die
Bestimmung schliesst somit nicht aus, das Partnerschaftsgesetz auf seine
Vereinbarkeit mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Lebensform gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8
Abs. 1 BV zu prüfen. Eine solche Prüfung würde das kantonale
Verwaltungsgericht mit grösserer Zurückhaltung vornehmen als das Bundesgericht
(vgl. Biaggini, Art. 190 N. 18; Vincent Martenet, Commentaire romand,
2021, Art. 190 BV N. 43 ff.).
3.7.4
Die Überprüfung erübrigt sich jedoch ohnehin: Wird die
Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes festgestellt, ist dieses dennoch
anzuwenden; die Feststellung der Verfassungswidrigkeit kommt dann lediglich
einem Appell an den Bundesgesetzgeber gleich (vgl. BGE 144 I 26 E. 3).
Dieser hat jedoch die beanstandete Ungleichbehandlung bereits behoben, indem er
die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet und im Gegenzug die Begründung
neuer eingetragener Partnerschaften ausgeschlossen hat. Die Gesetzesrevision
wird am 1. Juli 2022 in Kraft treten (vgl. vorn E. 2.1). Somit wurde
der Grund für einen allfälligen Appellentscheid bereits beseitigt. Dass der
Gesetzgeber nicht die von den Beschwerdeführenden bevorzugte Lösung getroffen
hat, ist unerheblich. Ein Appellentscheid wird auch nicht dadurch
gerechtfertigt, dass bestehende eingetragene Partnerschaften nicht von Gesetzes
wegen in Ehen umgewandelt werden, sondern die betreffenden Paare ein Wahlrecht
erhalten: Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die keine systematische
Besserstellung gleichgeschlechtlicher Paare zur Folge hat.
Dies bedeutet auch, dass ein aktuelles Interesse der
Beschwerdeführenden an der Feststellung einer allfälligen Diskriminierung im
Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV zu verneinen ist (vgl. vorn E. 1.3.2).
3.8 Nach dem
Gesagten sind die Beschwerdeanträge 1 und 2 abzuweisen.
4.
Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 14 VRG); auch ist ihnen bereits deshalb eine Parteientschädigung zu
versagen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Vorinstanz ist keine Entschädigung
zuzusprechen, weil sie nicht entschädigungsberechtigter "Gegner" im
Sinn von § 17 Abs. 2 VRG ist.
5.
Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche
Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
5.1
5.1.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist,
wer nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu
bezahlen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs
notwendig sind, wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen
als auch Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.).
5.1.2 Das Einkommen der Beschwerdeführenden beschränkt sich
auf den Lohn des Beschwerdeführers, während die Beschwerdeführerin als Hausfrau
und Mutter tätig ist. Dieses Einkommen dürfte zur Deckung der notwendigen
Ausgaben gemäss dem massgeblichen Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 (Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) nicht
ausreichen, was hier jedoch offenbleiben kann (vgl. zur Berechnung Plüss, § 16
N. 32 ff.). Denn die Bedürftigkeit ist jedenfalls aufgrund des
Vermögens der Beschwerdeführenden zu verneinen: Diese weisen per 31. Dezember
2021 Kontoguthaben von Fr. … bzw. … aus, während sie gemäss
Steuererklärungen 2020 und Einschätzungsentscheiden für die Staats- und
Gemeindesteuern 2020 am 31. Dezember 2020 über steuerbares Vermögen in der
Höhe von Fr. … bzw. … verfügten, wovon Fr. … auf ein
Darlehensguthaben entfielen. Zwar haben die Beschwerdeführenden für drei
minderjährige Kinder aufzukommen und hat sich ihr Vermögen im Jahr 2021
verringert. Doch übersteigen ihre Kontoguthaben den nicht anrechenbaren
Vermögensfreibetrag für zukünftige notwendige Ausgaben
("Notgroschen") unter Berücksichtigung der weiteren relevanten
Umstände – feste Anstellung des Beschwerdeführers, mittleres Alter der
Beschwerdeführenden, keine besonders schwierigen Lebensumstände, soweit ersichtlich
keine gesundheitlichen Probleme – immer noch ohne Weiteres (vgl. Plüss, § 16
N. 27; BGr, 7. Oktober 2019, 4A_250/2019, E. 2.1.2, 2.4.2).
5.1.3 Ob sämtliche Beschwerdeanträge als
aussichtslos zu bezeichnen sind, braucht nicht geprüft zu werden, wenn es an
der Mittellosigkeit fehlt.
5.2 Die Beschwerdeführenden treten ohne Rechtsvertretung auf, beantragen
aber die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Der Antrag ist
bereits aufgrund des Fehlens der Mittellosigkeit abzuweisen. Im Übrigen wäre
die Entscheidinstanz nur verpflichtet, nach einer Rechtsvertretung für die
Gesuchstellenden zu suchen, wenn diese offensichtlich nicht in der Lage wären,
selber eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen (Plüss, § 16 N. 106).
Dies ist nicht der Fall.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander auferlegt.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …