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Entscheid

VB.2021.00612

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00612

13. April 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23612)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00612

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Zivilstandsamt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1971) und B (geboren 1975) sind ein

verschiedengeschlechtliches Paar mit drei Kindern. Sie stellten am 18. Januar

2021 beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich, ihrer Wohngemeinde, ein Gesuch um

Eintragung ihrer Partnerschaft. Das Zivilstandsamt legte den Termin zunächst

auf den 25. Januar 2021 fest, stornierte ihn aber umgehend. Mit Verfügung

vom 29. Januar 2021 verweigerte es die Eintragung, weil die eingetragene

Partnerschaft laut Gesetz nur von zwei Personen gleichen Geschlechts

eingegangen werden könne.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhoben A und B Beschwerde an das Gemeindeamt

des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 wies dieses die

Beschwerde im Sinn der Erwägungen ab.

III.

Hiergegen erhoben A und B am 6. September 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

"1. Die

Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 26.07.2021 sei aufzuheben.

2.

Das

Zivilstandsamt der Stadt Zürich sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden die

eingetragene Partnerschaft zu bewilligen. Entsprechend beantragen wir eine

Eintragung unserer gemeinsamen Lebenspartnerschaft nach dem

Partnerschaftsgesetz, rückwirkend auf den 25. Januar 2021.

3.

Alternativ

kann auch akzeptiert werden ein Rechtsinstitut aufzustellen oder vorzuschlagen,

welches die steuerrechtlichen Vorteile und die Absicherung einer Ehe bietet,

jedoch nicht gegenüber homosexuellen Paaren diskriminierend ist.

4.

Alternativ

sei festzustellen, dass durch die Verfügung des Zivilstandsamtes der Stadt

Zürich vom 29.01.2021 bzw. der Verfügung des Gemeindeamtes vom 26.07.2021 das

Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8

EMRK verletzt worden ist.

5.

Es sei den

Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

zu bestellen.

6.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der

Staatskasse."

Mit Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung beantragten das

Zivilstandsamt der Stadt Zürich und das Gemeindeamt des Kantons Zürich unter

Verweisung auf die Erwägungen ihrer jeweiligen Verfügung Abweisung der

Beschwerde; Letzteres beantragte zudem eine Parteientschädigung.

Mit Verfügung vom 16. März 2022 setzte das

Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist zum Nachweis der Bedürftigkeit

bzw. Mittellosigkeit. Am 23. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden

entsprechende Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der

kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]

in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der eidgenössischen

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2] sowie § 12a

Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember

2004.

[LS 231.1]). Die als "alternativ" bezeichneten Anträge sind

als Eventualanträge zu behandeln.

1.2

Der

Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur verengen,

grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern. Gegenstände, über

welche die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden

musste, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45, 48). Auf den

erstmals vor Verwaltungsgericht förmlich gestellten Antrag 3, wonach ein neues

"Rechtsinstitut aufzustellen oder vorzuschlagen" sei, ist daher nicht

einzutreten. Daran ändert nichts, dass sich die Vorinstanz in ihrer

Entscheidbegründung mit dieser in der Rekursbegründung aufgeworfenen Frage

befasst hat, hätte sie doch auf einen förmlichen Antrag ebenfalls nicht

eintreten dürfen.

1.3

1.3.1

Mit Antrag 4 wird darum ersucht, eventualiter eine Verletzung des

Diskriminierungsverbots von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) festzustellen. Ein

Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht regelmässig nicht, wenn die beschwerdeführenden Personen ihre Interessen

ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder

Gestaltungsverfügung wahren können. In diesem Sinn ist der

Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.3;

Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26). Wie sich

aus den folgenden Erwägungen ergibt, könnte hier im Fall einer

Diskriminierung aufgrund von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK

ein Gestaltungsentscheid ergehen (E. 3.3). Insoweit haben die

Beschwerdeführenden demzufolge kein Feststellungsinteresse und ist auf Antrag 4

nicht einzutreten.

1.3.2

Fraglich ist, ob der Feststellungsantrag über seinen Wortlaut hinaus als

Begehren um Feststellung einer Diskriminierung unabhängig von der

Rechtsgrundlage des Diskriminierungsverbots zu interpretieren wäre. Konkret

könnte es nur um eine Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gehen oder zumindest eine

Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV. Weil Art. 190

BV insoweit ein Gestaltungsurteil ausschliesst, könnte ein

Feststellungsinteresse grundsätzlich bejaht werden. Wie aufzuzeigen sein wird,

fehlte den Beschwerdeführenden in diesem Fall aber ein aktuelles Interesse an

der Feststellung, was ebenfalls zum Nichteintreten auf Antrag 4 führen würde

(zum Ganzen vgl. hinten E. 3.7.3 f.).

1.4

Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den

erwähnten Einschränkungen einzutreten.

2.

2.1

Das

schweizerische Bundesrecht kennt als Rechtsinstitute für Paarbeziehungen

einerseits die Ehe nach Art. 90 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB, SR 210), die (derzeit noch) verschiedengeschlechtlichen Paaren

vorbehalten ist, und anderseits die eingetragene Partnerschaft

gleichgeschlechtlicher Paare gemäss dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni

2004.

(PartG, SR 211.231). Die faktische Lebensgemeinschaft stellt kein

Rechtsinstitut dar, ungeachtet dessen, dass Rechtsnormen und Rechtsprechung

verschiedentlich an sie anknüpfen. Ab dem Inkrafttreten der Änderung des

Zivilgesetzbuchs vom 18. Dezember 2020 ("Ehe für alle") am 1. Juli

2022.

werden zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht eine Ehe schliessen

können. Es werden keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr abgeschlossen

werden können, während es den bereits eingetragenen Paaren offenstehen wird,

die eingetragene Partnerschaft beizubehalten oder deren Umwandlung in eine Ehe zu

erklären (Art. 94 ZGB sowie das Partnerschaftsgesetz, besonders dessen Art. 1,

35.

und 35a, in der Fassung vom 18. Dezember 2020 [AS 2021, 747]).

2.2

Die

eingetragene Partnerschaft wurde der Ehe nachgebildet, und ihre Rechtswirkungen

wurden in zahlreichen Belangen gleich ausgestaltet wie jene der Ehe. Es handelt

sich also entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht um eine Regelung

"mittlerer" Stufe zwischen der Ehe und der faktischen

Lebensgemeinschaft, sondern sinngemäss um einen Ehe-Ersatz spezifisch für

gleichgeschlechtliche Paare. Die Schaffung eines besonderen Rechtsinstituts und

die inhaltlichen Abweichungen von der Regelung der Ehe gingen zum einen darauf

zurück, dass die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zur Zeit der

Erarbeitung des Partnerschaftsgesetzes nicht als mehrheitsfähig erschien und

der Ehe zwischen Mann und Frau eine gewisse Sonderstellung bewahrt werden

sollte. Zum andern begründete der Bundesrat Unterschiede zum Eherecht damit,

dass – ausgehend vom Vorbild der Ehe – ein modernes Rechtsinstitut zu

erarbeiten sei, das nicht auf Traditionen Rücksicht nehmen müsse und auf Paare

ohne gemeinsame Kinder, die grundsätzlich in ihrer Erwerbsfähigkeit durch die

Gemeinschaft nicht oder kaum eingeschränkt seien, abziele (Botschaft vom 29. November

2002.

zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft

gleichgeschlechtlicher Paare [Botschaft PartG], BBl 2003, 1288 ff., 1307,

1309.

ff.; vgl. auch Michel Montini, Die eingetragene Partnerschaft:

Abschluss, Auflösung und allgemeine Wirkungen, in: Andreas R. Ziegler/Michel

Montini/Eylem Ayse Copur [Hrsg.], LGBT-Recht, 2. A., Basel 2015, S. 257 ff.,

Rz. 1, 8 ff., 15; Bernhard Pulver, Zürcher Kommentar, 2007,

Einleitung PartG N. 17, 20 ff.). Inwieweit die Unterschiede zwischen

Ehe und eingetragener Partnerschaft verfassungs- und völkerrechtskonform sind,

ist grundsätzlich ungeklärt; in Bezug auf die fehlende Möglichkeit der

erleichterten Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen bzw. Partner von

Schweizer Staatsangehörigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung

des Diskriminierungsverbots von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK

festgestellt (BVGr, 30. August 2021, F-76/2019, Dispositiv-Ziff. 2).

3.

3.1

Nach Art. 2

Abs. 1 PartG können zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft

eintragen lassen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzung der

Gleichgeschlechtlichkeit nicht. Gemäss Art. 190 BV sind die

rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze ungeachtet einer allfälligen

Verfassungswidrigkeit gebunden. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführenden

die Eintragung ihrer Partnerschaft gestützt auf völkerrechtliche Bestimmungen

erreichen können.

3.2

Nach Art. 190

BV ist – neben den Bundesgesetzen – auch das Völkerrecht für die

rechtsanwendenden Behörden verbindlich. In der Rechtsanwendung gehen

völkerrechtliche Normen widersprechendem Landesrecht vor, es sei denn, dass der

Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche Verpflichtung missachten und insofern

auch die politische Verantwortung dafür bewusst tragen wollte (sogenannte

Schubert-Praxis). Diese Ausnahme gilt unter anderem dann nicht, wenn

menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage stehen; in diesem Fall

geht die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der

schweizerische Gesetzgeber sie missachten wollte (BGE 142 II 35 E. 3.2

mit weiteren Hinweisen).

3.3

Die Frage

der Zulassung zur Ehe bzw. zur eingetragenen Partnerschaft betrifft das Recht

auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. das Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, jeweils in Verbindung mit dem

Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK, und damit menschenrechtliche

Verpflichtungen der Schweiz. Daher ist das Völkerrecht auf den vorliegenden

Sachverhalt anzuwenden. Im Übrigen ist ohnehin zu verneinen, dass der

Bundesgesetzgeber bewusst eine Abweichung vom Völkerrecht in Kauf nahm, als er

ein eheähnliches Rechtsinstitut exklusiv für gleichgeschlechtliche Paare schuf

und im Gegenzug deren Ausschluss von der Ehe aufrechterhielt (vgl. Botschaft

PartG, BBl 2003, 1372 ff.; anders bezüglich des Verzichts auf die

erleichterte Einbürgerung für eingetragene Partnerinnen und Partner von

Schweizer Staatsangehörigen BVGr, 30. August 2021, F-76/2019, E. 5).

3.4

Gemäss der

Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verstösst es

nicht gegen Art. 12 EMRK oder gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8

EMRK, wenn gleichgeschlechtliche Paare von der Ehe ausgeschlossen werden (EGMR,

14.

Dezember 2017, Orlandi et al., 26431/12, § 192 – 24. Juni

2010, Schalk und Kopf, 30141/04, §§ 54 ff., 96 ff.). Die

Mitgliedstaaten müssen jedoch ein Rechtsinstitut zur Anerkennung und zum Schutz

gleichgeschlechtlicher Partnerschaften schaffen (EGMR, 21. Juli 2015,

Oliari et al., 18766/11, §§ 185 ff.; vgl. zum Ganzen auch, je mit

weiteren Hinweisen: Stephan Breitenmoser, in: Katharina Pabel/Stefanie Schmahl

[Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,

Köln u.a. 1986 ff. [Mai 2018], Art. 12 Rz. 93 ff.; Jens

Meyer-Ladewig/Roman Lehner, in: Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von

Raumer [Hrsg.], EMRK-Handkommentar, 4. A., Baden-Baden 2017, Art. 14

Rn. 20). Wird umgekehrt ein solches Rechtsinstitut

verschiedengeschlechtlichen Paaren vorenthalten, stellt dies keine

Diskriminierung im Sinn von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK

dar, solange ein solches Paar nicht durch Unterschiede in der Ausgestaltung von

Ehe und eingetragener Partnerschaft besonders betroffen ist (EGMR, 26. Oktober

2017, Ratzenböck und Seydl, 28475/12, §§ 38 ff.). Eine unzulässige

Benachteiligung verschiedengeschlechtlicher Paare wäre sodann anzunehmen, wenn

nur gleichgeschlechtliche Paare zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft

wählen könnten (vgl. Supreme Court of the United Kingdom, 27. Juni 2018, R

[on the application of Steinfeld and Keidan], [2018] UKSC 32

[https://www.supremecourt.uk]).

Dispositiv

3.5 Demnach

werden die Beschwerdeführenden allein dadurch, dass das schweizerische Recht

unterschiedliche Institute für verschieden- und für gleichgeschlechtliche

Partnerschaften vorsieht, in ihrem Privat- und Familienleben nicht

diskriminiert. Sie werden auch nicht in ihrer negativen Ehefreiheit (der

Freiheit, keine Ehe einzugehen) betroffen. Zu prüfen bleibt, ob sie durch

einzelne Unterschiede in der Ausgestaltung der beiden Rechtsinstitute besonders

betroffen sind.

3.5.1

Die eingetragene Partnerschaft lehnt sich grundsätzlich an die Ehe an.

Soweit unterschiedliche Regelungen bestehen, laufen diese teils auf weniger

weitgehende Rechte und damit auf eine Schlechterstellung der eingetragenen

Paare hinaus, so namentlich in Bezug auf den Ausschluss von der

gemeinschaftlichen Adoption und von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren (Art. 28

PartG), die fehlende Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung (Art. 21

des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [SR 141.0]) und wohl auch den

Güterstand (Art. 18 ff. PartG im Vergleich zu Art. 181 ff.

ZGB). Insoweit können sich die Unterscheidungen nicht zum Nachteil der

Beschwerdeführenden auswirken, sodass diese von vornherein nicht besonders

betroffen sind.

3.5.2

Allerdings bestehen weitere Unterschiede zur Ehe, die auf die Absicht

zurückgehen, die eingetragene Partnerschaft modern und nicht traditionsgebunden

auszugestalten. Dies gilt etwa für das Fehlen eines Verlöbnisses (Art. 90 ff.

ZGB), Abweichungen bei den Modalitäten des Abschlusses (Art. 7 PartG im

Vergleich zu Art. 102 ZGB), das Fehlen eines Äquivalents zur Ehetrennung (Art. 117 ff.

ZGB) und die kürzere Wartefrist für ein einseitiges Auflösungsbegehren (Art. 30

PartG im Vergleich zu Art. 114 f. ZGB; vgl. zum Ganzen auch Montini, Rz. 23,

44 f., 123 ff.; Pulver, Einleitung PartG N. 46). Insoweit bestehen

die Unterschiede zur Ehe nicht in einer Einschränkung der aus dem Zivilstand

fliessenden Rechte und könnten die Regelungen der Ehe je nach Standpunkt auch

als nachteilig angesehen werden.

3.5.3

Dennoch ist zu verneinen, dass sich daraus die geforderte besondere

Betroffenheit der Beschwerdeführenden ergibt: Zum einen handelt es sich

weitgehend um formelle und wenig bedeutsame Unterschiede. Zum andern berufen

sich die Beschwerdeführenden nicht auf Nachteile, die sie im Fall eines

Eheschlusses aufgrund solcher Differenzen zwischen Ehe und eingetragener

Partnerschaft erfahren könnten. Sie bringen vielmehr grundsätzliche Argumente

vor und beanstanden Benachteiligungen faktischer Lebensgemeinschaften gegenüber

verheirateten oder eingetragenen Paaren. Erstere begründen nach der erwähnten

Praxis des EGMR gerade keine Diskriminierung, und Letztere sind im vorliegenden

Zusammenhang nicht relevant.

3.6 Andere

Normen des Völkerrechts verschaffen den Beschwerdeführenden keine

weitergehenden Rechte als die Europäische Menschenrechtskonvention. Insbesondere

ergeben sich solche nicht aus der Praxis des UNO-Menschenrechtskomitees zu Art. 17,

23 Abs. 2 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische

Rechte (SR 0.103.2; vgl. auch den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 26).

3.7

3.7.1

Die Beschwerdeführenden verweisen grundsätzlich zutreffend darauf, dass

allein schon das Bestehen zweier verschiedener Rechtsinstitute für verschieden-

und für gleichgeschlechtliche Paare dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der

sexuellen Orientierung zuwiderlaufen könnte: Zum einen wird bereits dadurch die

Behauptung eines relevanten Unterschieds festgeschrieben, und zum andern weist

der Zivilstand so auf die sexuelle Orientierung hin. In der ausländischen und

internationalen Gerichtspraxis wird es denn auch teils als diskriminierend

angesehen, für verschieden- und für gleichgeschlechtliche Paare je spezifische

Rechtsinstitute vorzusehen bzw. gleichgeschlechtliche Paare von der Ehe

auszuschliessen (vgl. die Hinweise bei Breitenmoser, Art. 12 Rz. 92;

vgl. auch die abweichende Minderheitsmeinung der Gerichtsmitglieder Tsotsoria

und Grozev zu EGMR, 26. Oktober 2017, Ratzenböck und Seydl, 28475/12,

wonach zwar gleichgeschlechtliche Paare von der Ehe, nicht aber

verschiedengeschlechtliche Paare von der eingetragenen Partnerschaft

ausgeschlossen werden dürften).

3.7.2

Das Urteil des EGMR vom 26. Oktober 2017 in Sachen Ratzenböck und

Seydl (28475/12) wurde erst vor wenigen Jahren gefällt und äussert sich – mit

Bezug auf das österreichische Recht – exakt zur hier streitigen Frage. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden bestehen keine massgeblichen Unterschiede

bezüglich des Sachverhalts. Die Europäische Menschenrechtskonvention stellt

Minimalgarantien auf, und der EGMR berücksichtigt bei ihrer Auslegung die Entwicklung

der Rechtslage in sämtlichen Mitgliedstaaten (vgl. etwa EGMR, 14. Dezember

2017, Orlandi et al., 26431/12, §§ 110 ff., 204 f.). Angesichts

der Übereinstimmung der massgeblichen Sachverhaltselemente sowie der Funktion

der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht hier kein Anlass, bei der

Auslegung von Art. 8 oder 12 in Verbindung mit Art. 14 EMRK über die

Rechtsprechung des EGMR hinauszugehen.

3.7.3

Demgegenüber stünde die Prüfung im Vordergrund, ob die aktuelle Rechtslage

vor der schweizerischen Bundesverfassung bestehen kann. Zwar statuiert Art. 190

BV ein Anwendungsgebot für Bundesgesetze (unter Vorbehalt des Völkerrechts),

jedoch kein Prüfungsverbot (statt vieler: BGE 144 I 126 E. 3; Giovanni

Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 190 N. 13).

Die

Bestimmung schliesst somit nicht aus, das Partnerschaftsgesetz auf seine

Vereinbarkeit mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Lebensform gemäss

Art. 8 Abs. 2 BV oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8

Abs. 1 BV zu prüfen. Eine solche Prüfung würde das kantonale

Verwaltungsgericht mit grösserer Zurückhaltung vornehmen als das Bundesgericht

(vgl. Biaggini, Art. 190 N. 18; Vincent Martenet, Commentaire romand,

2021, Art. 190 BV N. 43 ff.).

3.7.4

Die Überprüfung erübrigt sich jedoch ohnehin: Wird die

Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes festgestellt, ist dieses dennoch

anzuwenden; die Feststellung der Verfassungswidrigkeit kommt dann lediglich

einem Appell an den Bundesgesetzgeber gleich (vgl. BGE 144 I 26 E. 3).

Dieser hat jedoch die beanstandete Ungleichbehandlung bereits behoben, indem er

die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet und im Gegenzug die Begründung

neuer eingetragener Partnerschaften ausgeschlossen hat. Die Gesetzesrevision

wird am 1. Juli 2022 in Kraft treten (vgl. vorn E. 2.1). Somit wurde

der Grund für einen allfälligen Appellentscheid bereits beseitigt. Dass der

Gesetzgeber nicht die von den Beschwerdeführenden bevorzugte Lösung getroffen

hat, ist unerheblich. Ein Appellentscheid wird auch nicht dadurch

gerechtfertigt, dass bestehende eingetragene Partnerschaften nicht von Gesetzes

wegen in Ehen umgewandelt werden, sondern die betreffenden Paare ein Wahlrecht

erhalten: Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die keine systematische

Besserstellung gleichgeschlechtlicher Paare zur Folge hat.

Dies bedeutet auch, dass ein aktuelles Interesse der

Beschwerdeführenden an der Feststellung einer allfälligen Diskriminierung im

Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV zu verneinen ist (vgl. vorn E. 1.3.2).

3.8 Nach dem

Gesagten sind die Beschwerdeanträge 1 und 2 abzuweisen.

4.

Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 14 VRG); auch ist ihnen bereits deshalb eine Parteientschädigung zu

versagen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Vorinstanz ist keine Entschädigung

zuzusprechen, weil sie nicht entschädigungsberechtigter "Gegner" im

Sinn von § 17 Abs. 2 VRG ist.

5.

Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche

Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

5.1

5.1.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist,

wer nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu

bezahlen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs

notwendig sind, wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen

als auch Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.).

5.1.2 Das Einkommen der Beschwerdeführenden beschränkt sich

auf den Lohn des Beschwerdeführers, während die Beschwerdeführerin als Hausfrau

und Mutter tätig ist. Dieses Einkommen dürfte zur Deckung der notwendigen

Ausgaben gemäss dem massgeblichen Kreisschreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die

Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 (Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) nicht

ausreichen, was hier jedoch offenbleiben kann (vgl. zur Berechnung Plüss, § 16

N. 32 ff.). Denn die Bedürftigkeit ist jedenfalls aufgrund des

Vermögens der Beschwerdeführenden zu verneinen: Diese weisen per 31. Dezember

2021 Kontoguthaben von Fr. … bzw. … aus, während sie gemäss

Steuererklärungen 2020 und Einschätzungsentscheiden für die Staats- und

Gemeindesteuern 2020 am 31. Dezember 2020 über steuerbares Vermögen in der

Höhe von Fr. … bzw. … verfügten, wovon Fr. … auf ein

Darlehensguthaben entfielen. Zwar haben die Beschwerdeführenden für drei

minderjährige Kinder aufzukommen und hat sich ihr Vermögen im Jahr 2021

verringert. Doch übersteigen ihre Kontoguthaben den nicht anrechenbaren

Vermögensfreibetrag für zukünftige notwendige Ausgaben

("Notgroschen") unter Berücksichtigung der weiteren relevanten

Umstände – feste Anstellung des Beschwerdeführers, mittleres Alter der

Beschwerdeführenden, keine besonders schwierigen Lebensumstände, soweit ersichtlich

keine gesundheitlichen Probleme – immer noch ohne Weiteres (vgl. Plüss, § 16

N. 27; BGr, 7. Oktober 2019, 4A_250/2019, E. 2.1.2, 2.4.2).

5.1.3 Ob sämtliche Beschwerdeanträge als

aussichtslos zu bezeichnen sind, braucht nicht geprüft zu werden, wenn es an

der Mittellosigkeit fehlt.

5.2 Die Beschwerdeführenden treten ohne Rechtsvertretung auf, beantragen

aber die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Der Antrag ist

bereits aufgrund des Fehlens der Mittellosigkeit abzuweisen. Im Übrigen wäre

die Entscheidinstanz nur verpflichtet, nach einer Rechtsvertretung für die

Gesuchstellenden zu suchen, wenn diese offensichtlich nicht in der Lage wären,

selber eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen (Plüss, § 16 N. 106).

Dies ist nicht der Fall.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …