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Entscheid

VB.2021.00614

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00614

12. Mai 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23696)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00614

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom

12. Juli 2021 wurde er wegen Besitzes von zur unerlaubten Kommunikation

dienenden Gegenständen in der Vollzugseinrichtung und Vereitelung von Kontrollen

mit fünf Tagen leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und

Spielkonsolenverbot bestraft.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A in der Folge Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2021. Die Justizdirektion

wies den Rekurs mit Verfügung vom 23. August 2021 ab

(Dispositivziffer I) und auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt

Fr. 210.- (Dispositivziffer II).

III.

A führte am 9. September 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2021 sowie des Rekursentscheids vom

23.

August 2021. Die Justizdirektion schloss am 24. September 2021

auf Abweisung der Beschwerde. Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons

Zürich beantragte am 14. Oktober 2021 mit Verweis unter anderem auf die "Untervernehmlassung"

der JVA Pöschwies vom 12. Oktober 2021 die Abweisung des Rechtsmittels. A

liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) für die Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende

Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu

beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

1.2

Zur Beschwerde

an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom

Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann

auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020,

VB.2020.00201, E. 1.3).

2.

2.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen

Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen – unter anderem der zeitweise Entzug oder die

Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der

Aussenkontakte (Art. 91 Abs. 2 lit. b StGB) – verhängt werden.

Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht,

das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung

bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2

Ein

Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. h StJVG wer

unerlaubte Kommunikationsmittel, Texte, Bilder oder Datenträger in die

Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher

entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung herstellt, benutzt, besitzt,

weitergibt oder damit handelt. Weiter begeht ein Disziplinarvergehen, wer

Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht (§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Der Versuch eines Disziplinarvergehens wird wie das Vergehen selbst

bestraft (§ 23b Abs. 3 JStVG).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

sowie Ermessensunterschreitung, sowie die ungenügende oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Gemäss der

Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2021 wurde am 10. Juli 2017 um

14.45

Uhr eine Kontrolle der vom Beschwerdeführer belegten Zelle

durchgeführt. Dabei wurde "im Nassbereich, hinter der Siphonabdeckung"

ein weisses USB-Ladekabel gefunden. Der Beschwerdeführer habe in der am

Folgetag durchgeführten Anhörung angegeben, das USB-Kabel gehöre ihm nicht, er

habe es nicht versteckt und wisse auch nicht, woher es komme.

3.2

Die

Vorinstanz erwägt in der Verfügung vom 23. August 2021, die JVA Pöschwies

habe detailliert und schlüssig dargelegt, dass die Zellen vor Einzug eines

neuen Gefangenen gründlich durchsucht und insbesondere auch bekannte Verstecke

wie vorliegend dasjenige hinter der Siphonabdeckung kontrolliert würden. Es

gebe keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass dies bei der Zelle des

Beschwerdeführers anders abgelaufen sein sollte. Nachdem der Beschwerdeführer

die Zelle bezogen habe, habe es ihm oblegen, bei deren Verlassen

abzuschliessen, um ein unerlaubtes oder unerwünschtes Betreten zu verhindern.

Er lege zudem nicht plausibel dar, wie das USB-Kabel in das Versteck gekommen

sei, nachdem er die Zelle bezogen habe. Vor diesem Hintergrund könne "der

Sachverhalt in Bezug auf den Besitz des Ladekabels als genügend erstellt

betrachtet werden". Das Ladekabel sei hinter der Siphonabdeckung des

Lavabos gefunden worden und demzufolge "nicht ohne weiteren Aufwand

sichtbar" gewesen. Indem der Beschwerdeführer das Ladekabel versteckt

habe, habe er versucht, dieses einer möglichen Kontrolle durch das

Gefängnispersonal zu entziehen und damit die ordentlichen Kontrollen zu

vereiteln, weshalb auch "der Sachverhalt bezüglich des Versuchs einer

Vereitelung von Kontrollen erfüllt" sei.

3.3

Wie schon

im Rekursverfahren rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im

Wesentlichen sinngemäss eine unrichtige Erstellung des Sachverhalts. Das

USB-Kabel sei sicherlich schon in der Zelle versteckt gewesen, als er diese

bezogen habe, "ebenso wie die Möbel, die bereits kaputt waren". Er

hatte bereits am 11. Juli 2021 im Rahmen einer Anhörung geltend gemacht,

das gefundene Kabel sei nicht seines, und er habe es auch nicht versteckt. Weil

es nicht ihm gehöre, wisse er auch nicht, wie es in das Versteck gekommen sei.

3.4

Die JVA

Pöschwies führte im Rekursverfahren aus, der Beschwerdeführer sei am

4.

Mai 2021 in die fragliche Zelle eingetreten, wobei diese vor dem Bezug

– wie üblich – einer gründlichen Zellenkontrolle unterzogen worden sei.

Anlässlich solcher Kontrollen würden die Zellen "selbstverständlich nicht

nur oberflächlich, sondern insbesondere auch auf gängige und weitere mögliche

Verstecke untersucht". Nach Rücksprache mit dem zuständigen

Betreuungspersonal stelle dabei gerade die Siphonabdeckung unter dem Lavabo, welche

ohne Probleme von Hand beiseitegeschoben werden könne, ein allseits bekanntes

und übliches Versteck für unerlaubte Gegenstände dar, weshalb diese

"grundsätzlich standardmässig bei jeder Zellenkontrolle – so auch

anlässlich der vorliegend durchgeführten Zellenkontrolle – überprüft"

werde. Es könne deshalb "mit zureichender Sicherheit" ausgeschlossen

werden, dass sich das USB-Kabel bereits vor dem Zellenbezug in der Zelle und

insbesondere hinter der Siphonabdeckung befunden habe. Im vorliegenden Verfahren

bekräftigt die JVA Pöschwies diese Darstellung. Mit Bezug auf den Einwand des

Beschwerdeführers, wonach bei seinem Einzug in die Zelle diverse Möbel bereits

beschädigt gewesen seien, hält sie fest, es sei zwar aktenkundig, dass in

dessen Zelle tatsächlich diverse grössere Mängel und Beschädigungen am

Fernseher hätten festgestellt werden können. Daraus könne jedoch nicht auf eine

nicht ordnungsgemäss durchgeführte Zellenkontrolle geschlossen werden, zumal es

nach Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter nicht unüblich sei, dass

mit der Behebung auch grösserer Mängel an Möbeln und Böden in aller Regel

zugewartet werde, um diese im Rahmen einer Gesamtrenovation sämtlicher Zellen

einer Abteilung oder Gruppe zu beheben.

3.5

3.5.1

Der blosse Umstand, dass das USB-Kabel in der Zelle des Beschwerdeführers

gefunden wurde, lässt vorliegend nicht auf ein disziplinarisches Vergehen

schliessen, solange nicht mit zureichender Sicherheit ausgeschlossen werden

kann, dass sich das fragliche Kabel wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht

bereits vor dessen Einzug in seine Zelle dort bzw. im Versteck hinter der

Siphonabdeckung befand, solange mithin nicht bloss leichte Zweifel darüber

bestehen, ob die Zelle beim Bezug durch den Beschwerdeführer frei von

unerlaubten Gegenständen war und ob der Beschwerdeführer um das

streitbetroffene Kabel wusste.

Umstritten und zu prüfen ist,

ob vor dem Bezug der Zelle durch den Beschwerdeführer eine ordnungsmässe

Kontrolle durchgeführt wurde, aufgrund derer ausgeschlossen werden kann, dass

das fragliche USB-Kabel bei dessen Einzug am 4. Mai 2021 bereits hinter

der Siphonabdeckung versteckt war und dort möglicherweise ohne sein Wissen bis

zur Zellenkontrolle vom 10. Juli 2021 verblieb.

3.5.2

Die Ausführungen des Beschwerdegegners bzw. der JVA Pöschwies hierzu sind

sehr allgemein gehalten. So wird nicht dargelegt, wann und durch welche

Personen eine solche Kontrolle durchgeführt wurde. Auch eine diesbezügliche

Dokumentation fehlt in den Akten, ebenso Hinweise auf ein mögliches

Arbeitsinstrument (etwa eine Checkliste oder dergleichen), anhand dessen

ersichtlich wäre, welche Verstecke die mit der Überprüfung der Zelle betrauten

Personen jeweils zu kontrollieren haben.

3.5.3

Hinzu kommt, dass sich den Akten deutliche Hinweise auf Unregelmässigkeiten

bei der Übernahme der Zelle durch den Beschwerdeführer entnehmen lassen: Gemäss

§ 6 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies (HO PöW) wird dem

Gefangenen eine Zelle zugewiesen (Satz 1). Er hat unterschriftlich zu

bestätigen, dass er die Zelle in sauberem und gutem Zustand sowie mit

vollständigem Zellenmobiliar übernimmt (Satz 2). Der Ist-Zustand wird in

einem Übernahmeprotokoll festgehalten (Satz 3).

Gemäss einem Rapport vom

22.

Juni 2021 wurde in der Zelle des Beschwerdeführers gleichentags –

mithin sieben Wochen nach dessen Übernahme derselben – festgestellt, dass der

Einsatz für den Kleiderschrank ausserhalb des Kleiderschranks neben dem

Schreibtisch aufgestellt gewesen und die Rückwand des Einsatzes abmontiert

worden sei. Die Rückwand habe sich hinter dem Kleiderschrank befunden; die

Schrauben (zum Befestigen der Rückwand) seien nicht aufgefunden worden. Der

Beschwerdeführer wurde hierzu angehört und gab an, der Einsatz sei bei seinem

Einzug in die Zelle bereits kaputt gewesen, er habe die Rückwand des Einsatzes

nicht abmontiert und wisse nicht, wo die Schrauben seien. Gleichwohl wurde

gegen ihn am 23. Juni 2021 eine Disziplinarverfügung erlassen. Diese wurde

aber zwei Tage später aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass

die Schäden am Kleiderschrank schon vor der Zellenübernahme durch den

Beschwerdeführer entstanden waren. Namentlich hatte der Abteilungsleiter in

seiner Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden

ausgeführt, bei der Sichtung der Zelle seien "diverse grössere

Mängel" – etwa lose Parkettteile, diverse Flecken und starke Abnutzung des

Parketts, des Novilonbelags und der Zellenmöbel – festgestellt worden. Im

Zellenübernahmeprotokoll seien diese nicht vermerkt, obwohl klar ersichtlich

sei, dass die Schäden im Laufe der Zeit durch Abnützung entstanden seien und

wohl kaum dem Beschwerdeführer angelastet werden könnten. Mit den zuständigen

Mitarbeitern sei das Gespräch gesucht und das richtige Vorgehen besprochen

worden.

3.5.4

Nachdem mithin verschiedene grössere – und offensichtliche – Mängel bei der

Übernahme der Zelle durch den Beschwerdeführer nicht im Übernahmeprotokoll

vermerkt wurden, diese sodann erst nach rund sieben Wochen beanstandet wurden

und eine anderweitige Zellenkontrolle bzw. eine – wohl kaum im Rahmen der

Zellenübernahme durch den Gefangengen stattfindende – Kontrolle der ein

übliches Versteck darstellenden Siphonabdeckung überhaupt nicht dokumentiert

ist, ist nicht erstellt, dass sich das hier interessierende USB-Kabel beim

Bezug der Zelle durch den Beschwerdeführer noch nicht darin bzw. hinter der

Siphonabdeckung befand; die diesbezüglichen Zweifel lassen sich nicht in

genügender Weise ausräumen. Damit entfällt die Grundlage der hier angefochtenen

Disziplinarverfügung.

Es kann offenbleiben, ob ein

USB-Kabel überhaupt – wie von der Vorinstanz angenommen – ein

unerlaubtes Kommunikationsmittel oder einen unerlaubten Datenträger im Sinn des

§ 23b Abs. 1 lit. h StJVG darstellt. Auch braucht nicht

entschieden zu werden, ob im Sinn des § 23b Abs. 1 lit. j in

Verbindung mit Abs. 3 StJVG eine Kontrolle zu vereiteln versucht, wer

einen unerlaubten Gegenstand an einem aus Sicht der Strafvollzugsanstalt

allgemein bekannten und leicht zugänglichen "Versteck" deponiert.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juli 2021 bzw. deren

Ziffern 3 und 4 sowie Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion

vom 23. August 2021 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositivziffer II

der Verfügung der Justizdirektion vom 23. August 2021 sind die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Ziff. 3 und 4 der Disziplinarverfügung der JVA

Pöschwies vom 12. Juli 2021 sowie Dispositivziffer I der Verfügung

der Justizdirektion vom 23. August 2021 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der

Justizdirektion vom 23. August 2021 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.