VB.2021.00614
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00614
12. Mai 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23696)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00614
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom
12. Juli 2021 wurde er wegen Besitzes von zur unerlaubten Kommunikation
dienenden Gegenständen in der Vollzugseinrichtung und Vereitelung von Kontrollen
mit fünf Tagen leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und
Spielkonsolenverbot bestraft.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A in der Folge Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2021. Die Justizdirektion
wies den Rekurs mit Verfügung vom 23. August 2021 ab
(Dispositivziffer I) und auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt
Fr. 210.- (Dispositivziffer II).
III.
A führte am 9. September 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2021 sowie des Rekursentscheids vom
23.
August 2021. Die Justizdirektion schloss am 24. September 2021
auf Abweisung der Beschwerde. Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons
Zürich beantragte am 14. Oktober 2021 mit Verweis unter anderem auf die "Untervernehmlassung"
der JVA Pöschwies vom 12. Oktober 2021 die Abweisung des Rechtsmittels. A
liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende
Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu
beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
1.2
Zur Beschwerde
an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom
Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann
auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020,
VB.2020.00201, E. 1.3).
2.
2.1
Gemäss Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen
Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen – unter anderem der zeitweise Entzug oder die
Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der
Aussenkontakte (Art. 91 Abs. 2 lit. b StGB) – verhängt werden.
Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht,
das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung
bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).
2.2
Ein
Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. h StJVG wer
unerlaubte Kommunikationsmittel, Texte, Bilder oder Datenträger in die
Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher
entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung herstellt, benutzt, besitzt,
weitergibt oder damit handelt. Weiter begeht ein Disziplinarvergehen, wer
Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht (§ 23b Abs. 2 lit. j StJVG). Der Versuch eines Disziplinarvergehens wird wie das Vergehen selbst
bestraft (§ 23b Abs. 3 JStVG).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
sowie Ermessensunterschreitung, sowie die ungenügende oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Gemäss der
Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2021 wurde am 10. Juli 2017 um
14.45
Uhr eine Kontrolle der vom Beschwerdeführer belegten Zelle
durchgeführt. Dabei wurde "im Nassbereich, hinter der Siphonabdeckung"
ein weisses USB-Ladekabel gefunden. Der Beschwerdeführer habe in der am
Folgetag durchgeführten Anhörung angegeben, das USB-Kabel gehöre ihm nicht, er
habe es nicht versteckt und wisse auch nicht, woher es komme.
3.2
Die
Vorinstanz erwägt in der Verfügung vom 23. August 2021, die JVA Pöschwies
habe detailliert und schlüssig dargelegt, dass die Zellen vor Einzug eines
neuen Gefangenen gründlich durchsucht und insbesondere auch bekannte Verstecke
wie vorliegend dasjenige hinter der Siphonabdeckung kontrolliert würden. Es
gebe keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass dies bei der Zelle des
Beschwerdeführers anders abgelaufen sein sollte. Nachdem der Beschwerdeführer
die Zelle bezogen habe, habe es ihm oblegen, bei deren Verlassen
abzuschliessen, um ein unerlaubtes oder unerwünschtes Betreten zu verhindern.
Er lege zudem nicht plausibel dar, wie das USB-Kabel in das Versteck gekommen
sei, nachdem er die Zelle bezogen habe. Vor diesem Hintergrund könne "der
Sachverhalt in Bezug auf den Besitz des Ladekabels als genügend erstellt
betrachtet werden". Das Ladekabel sei hinter der Siphonabdeckung des
Lavabos gefunden worden und demzufolge "nicht ohne weiteren Aufwand
sichtbar" gewesen. Indem der Beschwerdeführer das Ladekabel versteckt
habe, habe er versucht, dieses einer möglichen Kontrolle durch das
Gefängnispersonal zu entziehen und damit die ordentlichen Kontrollen zu
vereiteln, weshalb auch "der Sachverhalt bezüglich des Versuchs einer
Vereitelung von Kontrollen erfüllt" sei.
3.3
Wie schon
im Rekursverfahren rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im
Wesentlichen sinngemäss eine unrichtige Erstellung des Sachverhalts. Das
USB-Kabel sei sicherlich schon in der Zelle versteckt gewesen, als er diese
bezogen habe, "ebenso wie die Möbel, die bereits kaputt waren". Er
hatte bereits am 11. Juli 2021 im Rahmen einer Anhörung geltend gemacht,
das gefundene Kabel sei nicht seines, und er habe es auch nicht versteckt. Weil
es nicht ihm gehöre, wisse er auch nicht, wie es in das Versteck gekommen sei.
3.4
Die JVA
Pöschwies führte im Rekursverfahren aus, der Beschwerdeführer sei am
4.
Mai 2021 in die fragliche Zelle eingetreten, wobei diese vor dem Bezug
– wie üblich – einer gründlichen Zellenkontrolle unterzogen worden sei.
Anlässlich solcher Kontrollen würden die Zellen "selbstverständlich nicht
nur oberflächlich, sondern insbesondere auch auf gängige und weitere mögliche
Verstecke untersucht". Nach Rücksprache mit dem zuständigen
Betreuungspersonal stelle dabei gerade die Siphonabdeckung unter dem Lavabo, welche
ohne Probleme von Hand beiseitegeschoben werden könne, ein allseits bekanntes
und übliches Versteck für unerlaubte Gegenstände dar, weshalb diese
"grundsätzlich standardmässig bei jeder Zellenkontrolle – so auch
anlässlich der vorliegend durchgeführten Zellenkontrolle – überprüft"
werde. Es könne deshalb "mit zureichender Sicherheit" ausgeschlossen
werden, dass sich das USB-Kabel bereits vor dem Zellenbezug in der Zelle und
insbesondere hinter der Siphonabdeckung befunden habe. Im vorliegenden Verfahren
bekräftigt die JVA Pöschwies diese Darstellung. Mit Bezug auf den Einwand des
Beschwerdeführers, wonach bei seinem Einzug in die Zelle diverse Möbel bereits
beschädigt gewesen seien, hält sie fest, es sei zwar aktenkundig, dass in
dessen Zelle tatsächlich diverse grössere Mängel und Beschädigungen am
Fernseher hätten festgestellt werden können. Daraus könne jedoch nicht auf eine
nicht ordnungsgemäss durchgeführte Zellenkontrolle geschlossen werden, zumal es
nach Rücksprache mit dem zuständigen Abteilungsleiter nicht unüblich sei, dass
mit der Behebung auch grösserer Mängel an Möbeln und Böden in aller Regel
zugewartet werde, um diese im Rahmen einer Gesamtrenovation sämtlicher Zellen
einer Abteilung oder Gruppe zu beheben.
3.5
3.5.1
Der blosse Umstand, dass das USB-Kabel in der Zelle des Beschwerdeführers
gefunden wurde, lässt vorliegend nicht auf ein disziplinarisches Vergehen
schliessen, solange nicht mit zureichender Sicherheit ausgeschlossen werden
kann, dass sich das fragliche Kabel wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht
bereits vor dessen Einzug in seine Zelle dort bzw. im Versteck hinter der
Siphonabdeckung befand, solange mithin nicht bloss leichte Zweifel darüber
bestehen, ob die Zelle beim Bezug durch den Beschwerdeführer frei von
unerlaubten Gegenständen war und ob der Beschwerdeführer um das
streitbetroffene Kabel wusste.
Umstritten und zu prüfen ist,
ob vor dem Bezug der Zelle durch den Beschwerdeführer eine ordnungsmässe
Kontrolle durchgeführt wurde, aufgrund derer ausgeschlossen werden kann, dass
das fragliche USB-Kabel bei dessen Einzug am 4. Mai 2021 bereits hinter
der Siphonabdeckung versteckt war und dort möglicherweise ohne sein Wissen bis
zur Zellenkontrolle vom 10. Juli 2021 verblieb.
3.5.2
Die Ausführungen des Beschwerdegegners bzw. der JVA Pöschwies hierzu sind
sehr allgemein gehalten. So wird nicht dargelegt, wann und durch welche
Personen eine solche Kontrolle durchgeführt wurde. Auch eine diesbezügliche
Dokumentation fehlt in den Akten, ebenso Hinweise auf ein mögliches
Arbeitsinstrument (etwa eine Checkliste oder dergleichen), anhand dessen
ersichtlich wäre, welche Verstecke die mit der Überprüfung der Zelle betrauten
Personen jeweils zu kontrollieren haben.
3.5.3
Hinzu kommt, dass sich den Akten deutliche Hinweise auf Unregelmässigkeiten
bei der Übernahme der Zelle durch den Beschwerdeführer entnehmen lassen: Gemäss
§ 6 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies (HO PöW) wird dem
Gefangenen eine Zelle zugewiesen (Satz 1). Er hat unterschriftlich zu
bestätigen, dass er die Zelle in sauberem und gutem Zustand sowie mit
vollständigem Zellenmobiliar übernimmt (Satz 2). Der Ist-Zustand wird in
einem Übernahmeprotokoll festgehalten (Satz 3).
Gemäss einem Rapport vom
22.
Juni 2021 wurde in der Zelle des Beschwerdeführers gleichentags –
mithin sieben Wochen nach dessen Übernahme derselben – festgestellt, dass der
Einsatz für den Kleiderschrank ausserhalb des Kleiderschranks neben dem
Schreibtisch aufgestellt gewesen und die Rückwand des Einsatzes abmontiert
worden sei. Die Rückwand habe sich hinter dem Kleiderschrank befunden; die
Schrauben (zum Befestigen der Rückwand) seien nicht aufgefunden worden. Der
Beschwerdeführer wurde hierzu angehört und gab an, der Einsatz sei bei seinem
Einzug in die Zelle bereits kaputt gewesen, er habe die Rückwand des Einsatzes
nicht abmontiert und wisse nicht, wo die Schrauben seien. Gleichwohl wurde
gegen ihn am 23. Juni 2021 eine Disziplinarverfügung erlassen. Diese wurde
aber zwei Tage später aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass
die Schäden am Kleiderschrank schon vor der Zellenübernahme durch den
Beschwerdeführer entstanden waren. Namentlich hatte der Abteilungsleiter in
seiner Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden
ausgeführt, bei der Sichtung der Zelle seien "diverse grössere
Mängel" – etwa lose Parkettteile, diverse Flecken und starke Abnutzung des
Parketts, des Novilonbelags und der Zellenmöbel – festgestellt worden. Im
Zellenübernahmeprotokoll seien diese nicht vermerkt, obwohl klar ersichtlich
sei, dass die Schäden im Laufe der Zeit durch Abnützung entstanden seien und
wohl kaum dem Beschwerdeführer angelastet werden könnten. Mit den zuständigen
Mitarbeitern sei das Gespräch gesucht und das richtige Vorgehen besprochen
worden.
3.5.4
Nachdem mithin verschiedene grössere – und offensichtliche – Mängel bei der
Übernahme der Zelle durch den Beschwerdeführer nicht im Übernahmeprotokoll
vermerkt wurden, diese sodann erst nach rund sieben Wochen beanstandet wurden
und eine anderweitige Zellenkontrolle bzw. eine – wohl kaum im Rahmen der
Zellenübernahme durch den Gefangengen stattfindende – Kontrolle der ein
übliches Versteck darstellenden Siphonabdeckung überhaupt nicht dokumentiert
ist, ist nicht erstellt, dass sich das hier interessierende USB-Kabel beim
Bezug der Zelle durch den Beschwerdeführer noch nicht darin bzw. hinter der
Siphonabdeckung befand; die diesbezüglichen Zweifel lassen sich nicht in
genügender Weise ausräumen. Damit entfällt die Grundlage der hier angefochtenen
Disziplinarverfügung.
Es kann offenbleiben, ob ein
USB-Kabel überhaupt – wie von der Vorinstanz angenommen – ein
unerlaubtes Kommunikationsmittel oder einen unerlaubten Datenträger im Sinn des
§ 23b Abs. 1 lit. h StJVG darstellt. Auch braucht nicht
entschieden zu werden, ob im Sinn des § 23b Abs. 1 lit. j in
Verbindung mit Abs. 3 StJVG eine Kontrolle zu vereiteln versucht, wer
einen unerlaubten Gegenstand an einem aus Sicht der Strafvollzugsanstalt
allgemein bekannten und leicht zugänglichen "Versteck" deponiert.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juli 2021 bzw. deren
Ziffern 3 und 4 sowie Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion
vom 23. August 2021 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositivziffer II
der Verfügung der Justizdirektion vom 23. August 2021 sind die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Ziff. 3 und 4 der Disziplinarverfügung der JVA
Pöschwies vom 12. Juli 2021 sowie Dispositivziffer I der Verfügung
der Justizdirektion vom 23. August 2021 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der
Justizdirektion vom 23. August 2021 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.