VB.2021.00615
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00615
3. März 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23493)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00615
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen
der Niederlassungsbewilligung; (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung
bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1960 geborener serbischer
Staatsangehöriger. Nachdem er sich im Jahr 1989 als Saisonnier in der Schweiz
aufgehalten hatte, reiste er am 16. März 1994 erneut in die Schweiz ein,
wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Zu einem nicht aktenkundigen
Zeitpunkt wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet
bis am 22. Juni 2020. Am 25. Dezember 2019 reiste er nach Serbien; am
25. November 2020 kehrte er wieder in die Schweiz zurück. Am
3. Dezember 2020 stellte er ein Gesuch um (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungs- bzw. einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 stellte das
Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A
erloschen sei, wies sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungs- bzw. einer
Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 wies
die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch von A um
unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. II), setzte diesem eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte
ihm die Kosten von Fr. 1'305.-, schrieb diese jedoch wegen
offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort ab (Dispositiv-Ziff. IV) und
richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 8. September 2021 liess
A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "das Gesuch
um Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung (…) zu bewilligen und dem
SEM zur Zustimmung zu unterbreiten"; eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Des Weiteren
liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. Sodann sei
"im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege [a]uf die Leistung eines
Kostenvorschusses zu verzichten (§ 16 VRG)".
Mit Präsidialverfügung vom 10. September
2021.
wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe.
Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. September
2021.
auf eine Vernehmlassung. Am 6. Dezember 2021 reichte das
Migrationsamt dem Verwaltungsgericht eine "Meldung von
Sozialhilfebezug" ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese
ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und sie vor Ablauf dieser
Frist kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat
(Art. 79 Abs. 2 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Für ein
Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale
Kriterium eines solchen Aufenthalts; es kommt weder auf die Motive der
Landesabwesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (BGr,
1.
Mai 2019, 2C_397/2018, E. 5.2 – 18. Januar 2018, 2C_691/2017,
E. 3.1 [jeweils mit Hinweisen]). Nicht entscheidend ist deshalb, ob der
(zeitlich befristete) Auslandaufenthalt freiwillig oder unfreiwillig erfolgte
(BGr, 7. November 2012, 2C_461/2012, E. 2.4).
2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich zwischen dem 25. Dezember 2019 und dem 25. November 2020 in seiner
Heimat aufhielt. Dieser Auslandaufenthalt dauerte rund elf Monate; ein Gesuch
um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung wurde nicht gestellt. Somit
ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen
erloschen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer kann sich aufgrund seines heute rund 27-jährigen
Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht
auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; VGr, 26. August
2021, VB.2021.00220, E. 3.1). Da sich seine Ehefrau und sein Sohn (geboren
1966.
bzw. 1989) in Serbien aufhalten, kommt ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf das in ebendieser Bestimmung verankerte Recht auf Achtung
des Familienlebens dagegen nicht in Betracht.
3.2
Art. 8
EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder
auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1;
BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Ob
das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Privatleben
tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2
EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils
im Einzelfall zu bestimmen. Damit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130
II 281 E. 3.2.1). Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine
erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto
enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft
hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig
davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders
verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.
3.3
Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen dem 25. Dezember 2019 und dem 25. November 2020 in Serbien auf. Nach
Serbien gereist war er gemäss eigenen Angaben, um dort über die Feiertage seine
Familie zu besuchen. Am 10. Januar 2020 begab er sich wegen starken Magenschmerzen
ein erstes Mal in Spitalpflege, woraufhin bei ihm ein Magengeschwür
diagnostiziert wurde. Eine medikamentöse Behandlung brachte jedoch keine
Verbesserung. Anlässlich einer erneuten Untersuchung am 30. Mai 2020
stellte der behandelnde Arzt ein Magenkarzinom fest. Am 5. Juni 2020 begab
sich der Beschwerdeführer in die Pflege der Abteilung für Innere Medizin des
Krankenhauses C. Schliesslich wurde das Karzinom am 25. Juni 2020 im
klinischen Zentrum D operativ entfernt, woraufhin der Beschwerdeführer am
29.
Juni 2020 in stabilem Allgemeinzustand in die Klinik für
Verdauungschirurgie verbracht werden konnte. Zwischen dem 2. und dem
6.
November 2020 machte er in der Tagesklinik für Onkologie eine
Chemotherapie; gemäss Angabe des behandelnden Arztes hat er diese gut vertragen.
Der Beschwerdeführer beabsichtigte somit, die Schweiz über die Feiertage zu
verlassen, verblieb aber infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden während
elf Monaten in Serbien. Sein Auslandaufenthalt und insbesondere dessen Dauer
sprechen damit nicht gegen eine enge Verbundenheit mit der Schweiz.
Mit Blick auf die wirtschaftliche
Integration des Beschwerdeführers geht Folgendes aus den Akten hervor: Der
Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben zwischen 1989 und 2014 bei der
Unternehmung E in F erwerbstätig, wobei diesbezüglich nur wenige Hinweise aus
den Akten hervorgehen. Ab Juli 2014 war er mit der Einzelunternehmung G selbständig
erwerbstätig; am 9. Mai 2017 wurde über den Beschwerdeführer als Inhaber
dieser Einzelunternehmung der Konkurs eröffnet. Dieser wurde jedoch am
19.
Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt. Der Beschwerdeführer führte die
Unternehmung in der Folge weiter. Am 19. Januar 2021 wurde die
Einzelunternehmung aus dem Handelsregister gelöscht, weil kein Domizil
erreichbar war. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen
Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. September 2021 ein; vorausgesetzt
wird jedoch das Vorhandensein einer "gültigen Arbeits- bzw.
Niederlassungsbewilligung".
Seit dem 1. Februar 2021 bezieht der
Beschwerdeführer Sozialhilfe; bis am 6. Dezember 2021 waren rund
Fr. 23'500.- an ihn ausbezahlt worden; da der Beschwerdeführer keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht, dürfte dieser Betrag seither weiter angewachsen
sein. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
verschuldet ist: Aus einem Auszug aus dem Betreibungsregister des
Betreibungsamts H vom 3. März 2021 gehen 10 offene Betreibungen über
insgesamt Fr. 26'923.65, 2 Konkursandrohungen über Fr. 3'727.90
und 13 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 21'024.80 hervor. Insgesamt
kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht
als gelungen bezeichnet werden. In strafrechtlicher Hinsicht trat der
Beschwerdeführer lediglich im Bagatellbereich in Erscheinung. Die sprachliche
Integration des Beschwerdeführers kann als gelungen eingestuft werden. Schliesslich
macht der Beschwerdeführer (enge) freundschaftliche Beziehungen zu I und J
geltend. Zu seinem in Zürich lebenden Bruder hat der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt. Eine vertiefte gesellschaftliche
Integration des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen
werden.
Nach dem Gesagten lässt sich nicht auf eine über das
Normale und zu Erwartende hinausgehende Integration schliessen. Somit kann der Beschwerdeführer trotz seiner langen
Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
4.
4.1
Zu prüfen
ist somit, ob dem Beschwerdeführer vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung
(Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE)
oder eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1
lit. b oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw.
Art. 49 Abs. 1 VZAE) erteilt werden kann. Dieser Entscheid liegt
jeweils im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners. Diese
Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a
und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG kann
die Niederlassungsbewilligung vorzeitig (wie-
der-)erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
Bei den "wichtigen Gründen" handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff; dieser wird auf Verordnungsstufe insofern konkretisiert, als
nach Art. 61 Abs. 1 VZAE die Niederlassungsbewilligung erneut erteilt
werden kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon
während mindestens zehn Jahren besessen und der Auslandaufenthalt nicht länger
als sechs Jahre gedauert hat. Dabei ist jedoch den besonderen Umständen des Einzelfalls
Rechnung zu tragen, weshalb weder das Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen
zu einem Anspruch auf (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung
führt noch deren Nichterfüllung zwangsläufig eine Nichterteilung nach sich
zieht (VGr, 26. August 2021, VB.2021.00220,
E. 4.4 – 16. März 2016, VB.2015.00774, E. 3.1 –
3.
Dezember 2014, VB.2014.00536, E. 6.5).
4.2.2
Der Beschwerdeführer verfügte zwar
während über zehn Jahren über eine Niederlassungsbewilligung; ebenso dauerte
sein Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre. Mit Blick auf die
Integration des Beschwerdeführers ist hier jedoch kein "wichtiger
Grund" im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG ersichtlich (vgl. vorn,
Dispositiv
E. 3.3). Demnach erweist sich der
Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer eine
vorzeitige (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung aus wichtigen
Gründen zu versagen, nicht als rechtsverletzend.
4.3
4.3.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1
VZAE insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien
nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach
Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine
Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge
haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,
dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung
der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass
man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im
Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123,
E. 6.1; vgl. BGr, 14. Dezember 2021, 2C_483/2021, E. 8.1.1).
Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene
Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der
Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden
(BVGr, 17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; VGr, 23. Januar
2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Wenn die ausländische Person eine besonders
enge Beziehung zur Schweiz hat, weil sie zum Beispiel während längerer Zeit mit
Anwesenheitsrecht hier lebte und gut integriert ist, kann dies die
Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage verringern, sofern gerade auch
darin eine Härte zu sehen ist, dass sie ihre Beziehung zur Schweiz nicht oder
nicht mehr hier leben kann. Liegt die Anwesenheit schon eine gewisse Zeit
zurück, so sind auch die Umstände wesentlich, die zur Abreise aus der Schweiz
führten. Eine Härte kann dabei darin liegen, dass die ausländische Person
damals nicht einfach aus dem Grund abreiste, weil sich der Zweck des
Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt hatte oder dahingefallen war, sondern
weil sie ausserordentliche Gründe dazu bewogen, auf ihre in der Schweiz
erworbenen Rechte zu verzichten (zum Ganzen BGr, 1. März 2002, 2A.491/2001,
E. 2b mit Hinweis auf BGE 117 Ib 317 E. 4b; VGr, 2. Dezember
2020, VB.2020.00443, E. 6.4.1 Abs. 1 –
23. Dezember 2015, VB.2015.00695, E. 4.3).
4.3.2 Wie bereits aufgezeigt, stehen weder die
Integration des Beschwerdeführers noch seine familiären Verhältnisse einer
Rückkehr nach Serbien entgegen (vorn, E. 3.3). Dort leben seine Ehefrau und sein
volljähriger Sohn. Die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung in Serbien sind
somit gegeben.
Näher zu beleuchten ist jedoch, ob die gesundheitlichen
Beschwerden und die damit zusammenhängenden Umstände seines Auslandaufenthalts
einen Härtefall zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt
seiner (Aus-)Reise nach Serbien am 25. Dezember 2019 im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung, welche nicht widerrufen wurde, sondern infolge der
Dauer seines Auslandaufenthalts erlosch (vgl. vorn, E. 2.2). Letzterer verlängerte sich – aus nicht
vorhersehbaren gesundheitlichen Gründen – auf rund elf Monate. Soweit
ersichtlich, beabsichtigte der Beschwerdeführer denn auch, nach den Feiertagen
über das Jahresende 2019 wieder in die Schweiz zurückzukehren. Er reiste somit
nicht nach Serbien, weil sich der Zweck des Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt
hatte. Insgesamt vermögen jedoch auch diese Umstände keinen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall zu begründen. Dies insbesondere deshalb,
weil der Beschwerdeführer in Serbien auf ein soziales Netz zurückgreifen kann (vgl.
VGr, 1. April 2020, VB.2019.00665, E. 4.5 – 25. Oktober
2017, VB.2017.00275, E. 2.4). Ebenso kann sich der
Beschwerdeführer (weiterhin) in Serbien behandeln lassen, sofern sich dies als
notwendig erweisen würde. Demnach ist der Schluss von Vorinstanz und
Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht
rechtsfehlerhaft.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE können an
Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen
erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf
Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und
ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre
zurückliegt (lit. b).
4.4.2
Nach den vorangehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der
Integration des Beschwerdeführers ist die Ermessensausübung von
Beschwerdegegner und Vorinstanz jedoch auch mit Blick auf Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG nicht rechtsverletzend (vgl. VGr, 17. September 2019,
VB.2019.00363, E. 4). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur
Prüfung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG durch die Vorinstanz
vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Überdies kann er aus dem
Umstand, dass er die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1
VZAE erfüllt, keinen Anspruch auf eine Bewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG ableiten (vgl. BGr, 13. Januar 2022,
2C_16/2022, E. 2.3).
4.5 Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung stellte der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers dagegen
nicht (vgl. zum Erfordernis eines entsprechenden Antrags Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 113).
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.3 Der
Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe, weshalb er mittellos im Sinn
von § 16 Abs. 1 VRG ist. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer
waren die gestellten Begehren auch nicht offensichtlich aussichtslos. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist demnach
gutzuheissen, und die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da die Vorinstanz die Kosten des
Rekursverfahrens zwar dem Beschwerdeführer auferlegte, diese jedoch wegen
offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abschrieb, kann davon abgesehen
werden, diese vorinstanzliche Nebenfolgeregelung zu korrigieren.
5.4 Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu
machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …