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Entscheid

VB.2021.00615

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00615

3. März 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23493)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00615

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlöschen

der Niederlassungsbewilligung; (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung

bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1960 geborener serbischer

Staatsangehöriger. Nachdem er sich im Jahr 1989 als Saisonnier in der Schweiz

aufgehalten hatte, reiste er am 16. März 1994 erneut in die Schweiz ein,

wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Zu einem nicht aktenkundigen

Zeitpunkt wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet

bis am 22. Juni 2020. Am 25. Dezember 2019 reiste er nach Serbien; am

25. November 2020 kehrte er wieder in die Schweiz zurück. Am

3. Dezember 2020 stellte er ein Gesuch um (Wieder-)Erteilung der

Niederlassungs- bzw. einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 stellte das

Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A

erloschen sei, wies sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungs- bzw. einer

Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 wies

die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), wies das Gesuch von A um

unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. II), setzte diesem eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte

ihm die Kosten von Fr. 1'305.-, schrieb diese jedoch wegen

offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort ab (Dispositiv-Ziff. IV) und

richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 8. September 2021 liess

A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, "das Gesuch

um Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung (…) zu bewilligen und dem

SEM zur Zustimmung zu unterbreiten"; eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; subeventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Des Weiteren

liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. Sodann sei

"im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege [a]uf die Leistung eines

Kostenvorschusses zu verzichten (§ 16 VRG)".

Mit Präsidialverfügung vom 10. September

2021.

wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe.

Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. September

2021.

auf eine Vernehmlassung. Am 6. Dezember 2021 reichte das

Migrationsamt dem Verwaltungsgericht eine "Meldung von

Sozialhilfebezug" ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

erlischt die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, wenn sich diese

ohne Abmeldung während sechs Monaten im Ausland aufhält und sie vor Ablauf dieser

Frist kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung eingereicht hat

(Art. 79 Abs. 2 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Für ein

Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale

Kriterium eines solchen Aufenthalts; es kommt weder auf die Motive der

Landesabwesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (BGr,

1.

Mai 2019, 2C_397/2018, E. 5.2 – 18. Januar 2018, 2C_691/2017,

E. 3.1 [jeweils mit Hinweisen]). Nicht entscheidend ist deshalb, ob der

(zeitlich befristete) Auslandaufenthalt freiwillig oder unfreiwillig erfolgte

(BGr, 7. November 2012, 2C_461/2012, E. 2.4).

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich zwischen dem 25. Dezember 2019 und dem 25. November 2020 in seiner

Heimat aufhielt. Dieser Auslandaufenthalt dauerte rund elf Monate; ein Gesuch

um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung wurde nicht gestellt. Somit

ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen

erloschen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer kann sich aufgrund seines heute rund 27-jährigen

Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht

auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9; VGr, 26. August

2021, VB.2021.00220, E. 3.1). Da sich seine Ehefrau und sein Sohn (geboren

1966.

bzw. 1989) in Serbien aufhalten, kommt ein Anspruch des

Beschwerdeführers auf das in ebendieser Bestimmung verankerte Recht auf Achtung

des Familienlebens dagegen nicht in Betracht.

3.2

Art. 8

EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder

auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1;

BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Ob

das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Privatleben

tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2

EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils

im Einzelfall zu bestimmen. Damit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, sind besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130

II 281 E. 3.2.1). Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine

erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto

enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft

hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig

davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders

verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.

3.3

Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen dem 25. Dezember 2019 und dem 25. November 2020 in Serbien auf. Nach

Serbien gereist war er gemäss eigenen Angaben, um dort über die Feiertage seine

Familie zu besuchen. Am 10. Januar 2020 begab er sich wegen starken Magenschmerzen

ein erstes Mal in Spitalpflege, woraufhin bei ihm ein Magengeschwür

diagnostiziert wurde. Eine medikamentöse Behandlung brachte jedoch keine

Verbesserung. Anlässlich einer erneuten Untersuchung am 30. Mai 2020

stellte der behandelnde Arzt ein Magenkarzinom fest. Am 5. Juni 2020 begab

sich der Beschwerdeführer in die Pflege der Abteilung für Innere Medizin des

Krankenhauses C. Schliesslich wurde das Karzinom am 25. Juni 2020 im

klinischen Zentrum D operativ entfernt, woraufhin der Beschwerdeführer am

29.

Juni 2020 in stabilem Allgemeinzustand in die Klinik für

Verdauungschirurgie verbracht werden konnte. Zwischen dem 2. und dem

6.

November 2020 machte er in der Tagesklinik für Onkologie eine

Chemotherapie; gemäss Angabe des behandelnden Arztes hat er diese gut vertragen.

Der Beschwerdeführer beabsichtigte somit, die Schweiz über die Feiertage zu

verlassen, verblieb aber infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden während

elf Monaten in Serbien. Sein Auslandaufenthalt und insbesondere dessen Dauer

sprechen damit nicht gegen eine enge Verbundenheit mit der Schweiz.

Mit Blick auf die wirtschaftliche

Integration des Beschwerdeführers geht Folgendes aus den Akten hervor: Der

Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben zwischen 1989 und 2014 bei der

Unternehmung E in F erwerbstätig, wobei diesbezüglich nur wenige Hinweise aus

den Akten hervorgehen. Ab Juli 2014 war er mit der Einzelunternehmung G selbständig

erwerbstätig; am 9. Mai 2017 wurde über den Beschwerdeführer als Inhaber

dieser Einzelunternehmung der Konkurs eröffnet. Dieser wurde jedoch am

19.

Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt. Der Beschwerdeführer führte die

Unternehmung in der Folge weiter. Am 19. Januar 2021 wurde die

Einzelunternehmung aus dem Handelsregister gelöscht, weil kein Domizil

erreichbar war. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen

Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. September 2021 ein; vorausgesetzt

wird jedoch das Vorhandensein einer "gültigen Arbeits- bzw.

Niederlassungsbewilligung".

Seit dem 1. Februar 2021 bezieht der

Beschwerdeführer Sozialhilfe; bis am 6. Dezember 2021 waren rund

Fr. 23'500.- an ihn ausbezahlt worden; da der Beschwerdeführer keiner

Erwerbstätigkeit nachgeht, dürfte dieser Betrag seither weiter angewachsen

sein. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

verschuldet ist: Aus einem Auszug aus dem Betreibungsregister des

Betreibungsamts H vom 3. März 2021 gehen 10 offene Betreibungen über

insgesamt Fr. 26'923.65, 2 Konkursandrohungen über Fr. 3'727.90

und 13 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 21'024.80 hervor. Insgesamt

kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht

als gelungen bezeichnet werden. In strafrechtlicher Hinsicht trat der

Beschwerdeführer lediglich im Bagatellbereich in Erscheinung. Die sprachliche

Integration des Beschwerdeführers kann als gelungen eingestuft werden. Schliesslich

macht der Beschwerdeführer (enge) freundschaftliche Beziehungen zu I und J

geltend. Zu seinem in Zürich lebenden Bruder hat der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt. Eine vertiefte gesellschaftliche

Integration des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen

werden.

Nach dem Gesagten lässt sich nicht auf eine über das

Normale und zu Erwartende hinausgehende Integration schliessen. Somit kann der Beschwerdeführer trotz seiner langen

Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.

4.1

Zu prüfen

ist somit, ob dem Beschwerdeführer vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung

(Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE)

oder eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1

lit. b oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw.

Art. 49 Abs. 1 VZAE) erteilt werden kann. Dieser Entscheid liegt

jeweils im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners. Diese

Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a

und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.2

4.2.1

Gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG kann

die Niederlassungsbewilligung vorzeitig (wie­-

der-)erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.

Bei den "wichtigen Gründen" handelt es sich um einen unbestimmten

Rechtsbegriff; dieser wird auf Verordnungsstufe insofern konkretisiert, als

nach Art. 61 Abs. 1 VZAE die Niederlassungsbewilligung erneut erteilt

werden kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon

während mindestens zehn Jahren besessen und der Auslandaufenthalt nicht länger

als sechs Jahre gedauert hat. Dabei ist jedoch den besonderen Umständen des Einzelfalls

Rechnung zu tragen, weshalb weder das Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen

zu einem Anspruch auf (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung

führt noch deren Nichterfüllung zwangsläufig eine Nichterteilung nach sich

zieht (VGr, 26. August 2021, VB.2021.00220,

E. 4.4 – 16. März 2016, VB.2015.00774, E. 3.1 –

3.

Dezember 2014, VB.2014.00536, E. 6.5).

4.2.2

Der Beschwerdeführer verfügte zwar

während über zehn Jahren über eine Niederlassungsbewilligung; ebenso dauerte

sein Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre. Mit Blick auf die

Integration des Beschwerdeführers ist hier jedoch kein "wichtiger

Grund" im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG ersichtlich (vgl. vorn,

Dispositiv

E. 3.3). Demnach erweist sich der

Schluss von Vorinstanz und Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer eine

vorzeitige (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung aus wichtigen

Gründen zu versagen, nicht als rechtsverletzend.

4.3

4.3.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung

wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1

VZAE insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien

nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach

Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine

Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische

Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge

haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,

dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung

der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass

man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im

Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123,

E. 6.1; vgl. BGr, 14. Dezember 2021, 2C_483/2021, E. 8.1.1).

Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene

Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der

Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden

(BVGr, 17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; VGr, 23. Januar

2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Wenn die ausländische Person eine besonders

enge Beziehung zur Schweiz hat, weil sie zum Beispiel während längerer Zeit mit

Anwesenheitsrecht hier lebte und gut integriert ist, kann dies die

Anforderungen an die Dringlichkeit der Notlage verringern, sofern gerade auch

darin eine Härte zu sehen ist, dass sie ihre Beziehung zur Schweiz nicht oder

nicht mehr hier leben kann. Liegt die Anwesenheit schon eine gewisse Zeit

zurück, so sind auch die Umstände wesentlich, die zur Abreise aus der Schweiz

führten. Eine Härte kann dabei darin liegen, dass die ausländische Person

damals nicht einfach aus dem Grund abreiste, weil sich der Zweck des

Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt hatte oder dahingefallen war, sondern

weil sie ausserordentliche Gründe dazu bewogen, auf ihre in der Schweiz

erworbenen Rechte zu verzichten (zum Ganzen BGr, 1. März 2002, 2A.491/2001,

E. 2b mit Hinweis auf BGE 117 Ib 317 E. 4b; VGr, 2. Dezember

2020, VB.2020.00443, E. 6.4.1 Abs. 1 –

23. Dezember 2015, VB.2015.00695, E. 4.3).

4.3.2 Wie bereits aufgezeigt, stehen weder die

Integration des Beschwerdeführers noch seine familiären Verhältnisse einer

Rückkehr nach Serbien entgegen (vorn, E. 3.3). Dort leben seine Ehefrau und sein

volljähriger Sohn. Die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung in Serbien sind

somit gegeben.

Näher zu beleuchten ist jedoch, ob die gesundheitlichen

Beschwerden und die damit zusammenhängenden Umstände seines Auslandaufenthalts

einen Härtefall zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt

seiner (Aus-)Reise nach Serbien am 25. Dezember 2019 im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung, welche nicht widerrufen wurde, sondern infolge der

Dauer seines Auslandaufenthalts erlosch (vgl. vorn, E. 2.2). Letzterer verlängerte sich – aus nicht

vorhersehbaren gesundheitlichen Gründen – auf rund elf Monate. Soweit

ersichtlich, beabsichtigte der Beschwerdeführer denn auch, nach den Feiertagen

über das Jahresende 2019 wieder in die Schweiz zurückzukehren. Er reiste somit

nicht nach Serbien, weil sich der Zweck des Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt

hatte. Insgesamt vermögen jedoch auch diese Umstände keinen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall zu begründen. Dies insbesondere deshalb,

weil der Beschwerdeführer in Serbien auf ein soziales Netz zurückgreifen kann (vgl.

VGr, 1. April 2020, VB.2019.00665, E. 4.5 – 25. Oktober

2017, VB.2017.00275, E. 2.4). Ebenso kann sich der

Beschwerdeführer (weiterhin) in Serbien behandeln lassen, sofern sich dies als

notwendig erweisen würde. Demnach ist der Schluss von Vorinstanz und

Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht

rechtsfehlerhaft.

4.4

4.4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE können an

Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen

erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf

Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und

ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre

zurückliegt (lit. b).

4.4.2

Nach den vorangehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der

Integration des Beschwerdeführers ist die Ermessensausübung von

Beschwerdegegner und Vorinstanz jedoch auch mit Blick auf Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG nicht rechtsverletzend (vgl. VGr, 17. September 2019,

VB.2019.00363, E. 4). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur

Prüfung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG durch die Vorinstanz

vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Überdies kann er aus dem

Umstand, dass er die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1

VZAE erfüllt, keinen Anspruch auf eine Bewilligung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG ableiten (vgl. BGr, 13. Januar 2022,

2C_16/2022, E. 2.3).

4.5 Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt

sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung stellte der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers dagegen

nicht (vgl. zum Erfordernis eines entsprechenden Antrags Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 113).

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.3 Der

Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe, weshalb er mittellos im Sinn

von § 16 Abs. 1 VRG ist. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer

waren die gestellten Begehren auch nicht offensichtlich aussichtslos. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist demnach

gutzuheissen, und die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da die Vorinstanz die Kosten des

Rekursverfahrens zwar dem Beschwerdeführer auferlegte, diese jedoch wegen

offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abschrieb, kann davon abgesehen

werden, diese vorinstanzliche Nebenfolgeregelung zu korrigieren.

5.4 Abschliessend

gilt es den Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu

machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …