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Entscheid

VB.2021.00617

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00617

16. Dezember 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23302)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00617

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Eintragung

einer im Ausland erfolgten Geburt ins Personenstandsregister und Feststellung

des Schweizer Bürgerrechts,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde am [Geburtsdatum von A] 1982 in New Jersey, USA,

als Sohn von C und D (Ledigname E) geboren. C ist schweizerisch-amerikanischer

Doppelbürger, sein Heimatort ist F im Kanton Zürich; geboren ist er in New

Jersey, USA. D ist ebenfalls in New Jersey, USA, geboren, von Geburt an

Staatsbürgerin der USA und aufgrund der Heirat mit C mittlerweile

schweizerisch-amerikanische Doppelbürgerin.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 wandte sich A,

vertreten durch Rechtsanwalt B, an das Schweizerische Generalkonsulat in New

York, USA, um seine Geburt nachträglich zu melden und zu erklären, dass er das

Schweizer Bürgerrecht beibehalten wolle. Das Schweizerische Generalkonsulat in

New York stellte dem Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom

24. Februar 2021 die Geburtsurkunde von A sowie weitere Dokumente zu.

Am 23. März 2021 verfügte das Gemeindeamt die

Eintragung der im Ausland erfolgten Geburt von A im Personenstandsregister und

stellte gleichzeitig fest, dass A das Schweizer Bürgerrecht zwar durch

Abstammung erworben, dieses aber per [Geburtsdatum von A] 2004 verwirkt habe.

Nachdem A eine Begründung dieser Verfügung verlangt hatte, erliess das

Gemeindeamt am 13. April 2021 eine begründete Verfügung. Darin verfügte es

die Eintragung der Geburt von A im Personenstandsregister (Dispositiv-Ziff. I),

stellte fest, dass A das Schweizer Bürgerrecht per [Geburtsdatum von A] 2004

verwirkt habe (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte diesem Gebühren in der

Höhe von Fr. 400.- (Dispositiv-Ziff. III).

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 11. Mai 2021 bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Rekurs. Die Direktion

der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Juli 2021

ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine

Parteientschädigung.

III.

Dagegen erhob A am 9. September 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts,

eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unter

Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht beantragte er, seine

E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sei

edieren zu lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2021 wurde A

aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland verpflichtet, eine Kaution in der Höhe

von Fr. 2'500.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach.

Das Gemeindeamt sowie die Direktion der Justiz und des

Innern verzichteten am 20. bzw. 24. September 2021 auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen des

Gemeindeamts betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den

Zivilstand sowie betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in

Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom

28.

April 2004 [SR 211.112.2] beziehungsweise Art. 43 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG,

SR 141.0]).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie

eine fehlerhafte bzw. unvollständige Sachverhaltserstellung – und damit

sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – geltend. Insbesondere

bringt er vor, die Aktenführung sei unvollständig, zumal seine

E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sich

nicht vollständig bei den Akten befinde. Zudem habe der Beschwerdegegner die

angefochtene Verfügung am 13. April 2021 erlassen, mithin bevor die Akten

betreffend die Scheidung seiner Eltern eingetroffen seien. Dies stelle

ebenfalls einen formellen Mangel dar. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit

seinen Ausführungen betreffend Verhältnismässigkeit und Willkürverbot sowie

seinem Antrag auf Edition der Akten des Schweizerischen Generalkonsulats in New

York auseinandergesetzt, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

worden sei.

2.2

Der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet

die Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Über nicht

rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist jedoch kein Beweis zu führen (Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 7 N. 10). Der Untersuchungsgrundsatz wird ferner durch die

Dispositiv

Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach

ist die entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden

Sachverhalts verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere

sofern sie – wie vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden

Tatsachen substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel

einzureichen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich unter anderem die Pflicht der

Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und

in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen

Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen und ein vollständiges

Aktendossier zu führen (VGr, 7. Juli 2020, VB.2019.00806, E. 2.2; BGE 138 V 218 E. 8.1.2; ferner Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8

N. 29 ff.). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge

getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des

Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März

2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Auch der Anspruch auf

Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann

eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann

absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht

rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels), was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann (VGr, 7. Juli 2020, VB.2019.00806, E. 2.2; vgl. zum Ganzen

BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Plüss, § 7 N. 18).

2.3 Sowohl die

Akten des Scheidungsverfahrens der Eltern des Beschwerdeführers als auch seine

E-Mail-Korrespondenz mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sind

vorliegend nicht entscheidrelevant. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese

Unterlagen einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten. Der

entscheidrelevante Sachverhalt ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt, rechtsgenügend erstellt. Entsprechend konnte die Edition der Akten des

Schweizerischen Generalkonsulats in New York unterbleiben, und es war für die

Entscheidfällung nicht notwendig, dass die Scheidungsakten vorlagen. Weder der

Beschwerdegegner noch die Vorinstanz haben ihre Untersuchungspflicht gemäss

§ 7 Abs. 1 VRG verletzt oder sich im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. b VRG im entscheiderheblichen Bereich auf einen ungenügend oder unrichtig

erstellten Sachverhalt abgestützt.

Es liegt auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht

vor: Der Beschwerdegegner hat in dem von ihm durchgeführten Verfahren sämtliche

Akten, die eingebracht oder von ihm erstellt wurden, ordnungsgemäss abgelegt.

Dem Rekursentscheid lässt sich schliesslich entnehmen, aus

welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid betreffend die

Verwirkung des Bürgerrechts gelangt. Auch weshalb sie eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner verneint, ergibt sich aus dem

Entscheid – namentlich aufgrund der fehlenden Relevanz der E-Mail-Korrespondenz

des Beschwerdeführers mit dem Schweizerischen Generalkonsulat in New York sowie

der Scheidungsunterlagen.

3.

3.1 Die

Regelung des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts von Gesetzes wegen,

namentlich aus familienrechtlichen Gründen (Abstammung, Heirat und Adoption),

sowie des Verlusts des Schweizer Bürgerrechts und der Wiedereinbürgerung fällt

in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. BGE 125 III 209 E. 3a).

Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Erwerb und

Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG) richten

sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen nach dem

bei Eintritt des massgebenden Tatbestands geltenden Recht. Eine entsprechende

Übergangsbestimmung findet sich auch im heute geltenden Art. 50 BüG.

Art. 10 aBüG regelt den Verlust bzw. die Verwirkung

des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen bei Geburt im Ausland. Gemäss dem

bis zum 30. Juni 1985 geltenden Art. 10 Abs. 1 aBüG verwirkt das

im Ausland geborene Kind eines Schweizer Bürgers, der ebenfalls im Ausland

geboren ist, das Schweizer Bürgerrecht, wenn nicht bis zur Vollendung des

22. Lebensjahres eine Meldung bei einer schweizerischen Behörde erfolgt.

Art. 10 Abs. 1 aBüG in der am 1. Juli 1985

in Kraft getretenen Fassung sieht vor, dass das im Ausland geborene Kind eines

Schweizer Elternteils das Schweizer Bürgerrecht unabhängig vom Geburtsort der

Eltern verwirkt, wenn nicht bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres eine

Meldung bei einer schweizerischen Behörde erfolgt.

3.2 Der

Beschwerdeführer ist am [Geburtsdatum von A] 1982 in den USA geboren, am [Geburtsdatum

von A] 2004 wurde er 22 Jahre alt. Zumal seine Eltern ebenfalls im Ausland

geboren sind, spielt es keine Rolle, ob die Geburt des Beschwerdeführers oder

die Vollendung des 22. Lebensjahres als massgebender Tatbestand für die

Bestimmung des anwendbaren Rechts betrachtet wird. Sowohl gemäss der bis zum

30. Juni 1985 als auch gemäss der ab dem 1. Juli 1985 geltenden

Fassung von Art. 10 Abs. 1 aBüG hätte die Geburt des

Beschwerdeführers bis zur Vollendung seines 22. Lebensjahres bzw. bis zum [Geburtsdatum

von A] 2004 gemeldet werden müssen, um eine Verwirkung des Schweizer

Bürgerrechts zu verhindern. Die Geburt des Beschwerdeführers wurde den

Schweizer Behörden im Dezember 2020 erstmals gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war der

Beschwerdeführer bereits 38 Jahre alt. Folglich hat der Beschwerdeführer

sein Schweizer Bürgerrecht grundsätzlich verwirkt.

4.

4.1 Wer gegen

seinen Willen die Meldung gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG nicht

rechtzeitig abgeben konnte, kann dies nach Art. 10 Abs. 4 aBüG innerhalb

eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen. Im heute geltenden

Bürgerrechtsgesetz findet sich eine gleichlautende Bestimmung (Art. 7

Abs. 4 BüG).

4.2 Der

Beschwerdeführer bringt vor, bis Ende Oktober 2020 nicht vom Schweizer

Bürgerrecht seines Vaters bzw. seiner Eltern gewusst zu haben. Entgegen der

Ansicht der Vor­instanzen stelle diese Unkenntnis einen Hinderungsgrund im

Sinne von Art. 10 Abs. 4 aBüG dar.

In BGE 91 I 382 entschied das Bundesgericht, dass

sich nicht auf Art. 10 Abs. 4 aBüG berufen kann, wer die Meldung

gemäss Art. 10 aBüG aufgrund von Unkenntnis der Rechtslage unterlässt. Die

diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichts sind allgemein formuliert und

lassen sich auf den Fall übertragen, dass eine Person die Meldung aufgrund von

Unkenntnis über das Schweizer Bürgerrecht ihrer Eltern unterlässt. So erwog das

Bundesgericht, es ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4

aBüG, dass die Meldung nur "gegen seinen Willen" unterlasse, wer den

Willen gehabt habe, die Meldung abzugeben (BGE 91 I 382 E. 3). Der

Beschwerdeführer hatte nach eigener Darstellung bis zum 30. Oktober 2020

keine Kenntnis vom Schweizer Bürgerrecht seiner Eltern und dementsprechend bis

zu diesem Zeitpunkt auch keinen Willen, eine Meldung im Sinn von Art. 10

aBüG abzugeben.

Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 10 Abs. 4

aBüG ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung nur die

Verhinderung durch physischen und psychischen Zwang erfassen wollte (vgl.

BGE 91 I 382 E. 3 mit Hinweisen). Demnach wird weder die Unkenntnis

der Rechtslage noch die Unkenntnis des Schweizer Bürgerrechts der Eltern von

dieser Bestimmung erfasst. Überdies erwog das Bundesgericht, Sinn und Zweck des

Art. 10 aBüG sei es, den Verlust des Schweizer Bürgerrechts beim Fehlen

jeder inneren Beziehung zur Schweiz herbeizuführen. Die Unkenntnis der

diesbezüglichen Rechtslage sei ein Beweis für das Fehlen jeder Beziehung zur

Schweiz (BGE 91 I 382 E. 3). Einer Person, die bereits 22 Jahre

alt oder älter ist, wenn sie vom Schweizer Bürgerrecht ihrer Eltern erfährt,

dürfte es regelmässig ebenfalls an der inneren Beziehung zur Schweiz fehlen.

4.3 Zusammenfassend

ergibt sich, dass Personen, welche keine Kenntnis vom Schweizer Bürgerrecht

ihrer Eltern haben, sich nicht auf Art. 10 Abs. 4 aBüG berufen

können, weil sie nicht im Sinn von Art. 10 Abs. 4 aBüG gegen ihren

Willen daran gehindert wurden, eine entsprechende Meldung abzugeben. Folglich

kann der Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 aBüG eine

nachträgliche Meldung abgeben. Das Schweizer Bürgerrecht des Beschwerdeführers

ist somit verwirkt. Dies ist entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers

mit dem Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 4 aBüG vereinbar.

4.4 Der

Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf BGE 112 Ib 65 und

bringt sinngemäss vor, fehlende Kenntnis stelle einen "entschuldbaren

Grund" dar, sofern sie nicht schuldhaft sei. Ob vorliegend ein

entschuldbarer Grund gegeben ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Frage,

ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 4 aBüG berufen kann.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Meldung aus einem entschuldbaren Grund

unterliess, wäre zu prüfen, sofern eine Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21

aBüG in Betracht käme. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens; für Entscheide über Gesuche um Wiedereinbürgerung ist das

Staatssekretariat für Migration zuständig (Art. 29 Abs. 1 BüG).

5.

Der Mutter des Beschwerdeführers kommt aufgrund der Ehe mit

dem Vater des Beschwerdeführers das Schweizer Bürgerrecht zu.

Nach der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung von

Art. 1 aBüG erwarb das Kind verheirateter Eltern das Schweizer Bürgerrecht

lediglich dann, wenn der Vater Schweizer Bürger war. Das Bürgerrecht der

verheirateten Mutter war irrelevant. Mit der per 1. Juli 1985 in Kraft

getretenen Revision des aBüG kam es insofern zu einer Gleichstellung, als dass

das Kind verheirateter Eltern fortan gemäss Art. 1 aBüG das Schweizer

Bürgerrecht erwarb, unabhängig davon, welcher Elternteil das Schweizer

Bürgerrecht innehatte. In beiden Fassungen steht dieser automatische Erwerb des

Schweizer Bürgerrechts jedoch unter dem Vorbehalt der Verwirkung nach

Art. 10 aBüG. Der Umstand, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers

Schweizer Bürgerin ist, ändert somit nichts daran, dass dieser sein Schweizer

Bürgerrecht verwirkt hat.

6.

Der Beschwerdeführer führt aus, das Generalkonsulat in New

York habe in der Korrespondenz mit ihm die Erteilung des Bürgerrechts nie infrage

gestellt. Dies habe er als behördliche Zusicherung, dass ihm das Schweizer

Bürgerrecht erteilt werde, aufgefasst. Sofern sich der Beschwerdeführer damit

implizit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV beruft,

ist Folgendes zu bemerken:

Der Entscheid darüber, ob eine Person das Schweizer

Bürgerrecht besitzt, fällt nicht in die Zuständigkeit des Generalkonsulats in

New York (vgl. Art. 43 Abs. 1 BüG). Zumal der Beschwerdeführer von

Beginn weg anwaltlich vertreten war, musste ihm dies bewusst sein. Ferner

teilte das Generalkonsulat in New York dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mail

vom 18. Dezember 2020 mit, dass sein Bürgerrecht verwirkt sei. Die

Auskunft des Generalkonsulats ist folglich weder vorbehaltlos noch genügend

bestimmt, um ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Nachteilige

Dispositionen, die der Beschwerdeführer gestützt auf die Korrespondenz mit dem

Generalkonsulat in New York getätigt hat, sind nicht ersichtlich (vgl.

allgemein zum Vertrauensschutz Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 620 ff.; BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Der Beschwerdeführer

kann folglich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

7.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Willkür ist

nicht ersichtlich, die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50 VRG).

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen, eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die von ihm geleistete

Kaution wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 430.-

zurückerstattet.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …