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Entscheid

VB.2021.00618

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00618

6. April 2022Deutsch29 min

(URT.2022.23648)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00618

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 2 + Nr. 3 vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1983, stammt aus Polen. Sie heiratete am 23. September 2005 in E

den hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen F. Zuvor hatte sie sich

mehrfach in der Schweiz aufgehalten. Die Eheleute meldeten sich im Herbst 2005

nach Polen ab.

Am 16. Januar 2008 reiste A erneut in die Schweiz

ein und erhielt nach Vorlage eines Arbeitsvertrags vom Migrationsamt des

Kantons Aargau am 22. April 2009 eine bis am 30. April 2014

befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit. Am 10. April 2010 wurde eine ebensolche Bewilligung vom

Migrationsamt Zürich ausgestellt, da sie im Kanton Zürich in einem Bistro

arbeitete. In der Folge verlängerte ihr das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 30. April 2015 zur Stellensuche, da

sie zuletzt bis am 10. Juni 2013 in Zürich gearbeitet hatte.

A bezieht seit dem 1. Februar 2014 Sozialhilfe.

B. Das

Migrationsamt wies am 20. August 2015 das von A am 8. April 2015

gestellte Gesuch zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ab, ebenso die Sicherheitsdirektion den

dagegen erhobenen Rekurs am 20. Juni 2016.

2015 wurde der Sohn C geboren. Der Kindsvater ist

Staatsangehöriger von Nordmazedonien und dort wohnhaft.

Am 23. September 2016 stellte A ein

Wiedererwägungsgesuch, dem das Migrationsamt am 26. Januar 2017 entsprach,

da sie eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt innehatte. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde um fünf Jahre bis am 30. April 2020

verlängert, wobei ihre finanzielle Situation in einem Jahr erneut überprüft

werde und eine fortdauernde Abhängigkeit von der Sozialhilfe den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könne.

Im Mai 2017 endete das Arbeitsverhältnis zufolge

Schwangerschaft und 2017 wurde die Tochter B geboren. B hat denselben

Kindsvater wie C. Die Ehe von A mit F war am 10. Februar 2017 geschieden

worden.

Im Januar 2018 wurde die finanzielle Situation von A

überprüft. Dabei ergab sich, dass sie einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt nachging, jedoch ergänzend mit Sozialhilfe unterstützt werden

musste. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 teilte das Migrationsamt mit,

dass vorerst von ausländerrechtlichen Massnahmen abgesehen werde.

C. Am 15. April

2020 beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Stellensuche. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar

2021 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten A und die Kinder mit Rekurs vom 3. Februar

2021.

an die Sicherheitsdirektion. Der Rekurs wurde am 20. Juli 2021

abgewiesen, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

III.

Mit Beschwerde vom 10. September 2021 beantragten A

und die Kinder C und B die Aufhebung des Rekursentscheids vom 20. Juli

2021.

und es sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) zu verlängern.

Weiter sei ihnen sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Anwalts ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter entsprechender

Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 20. September 2021 reichte A zur

Belegung der Mittellosigkeit den Leistungsentscheid des zuständigen

Sozialzentrums für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022

ins Recht. Die Vorinstanz verzichtete am 22. September 2021 auf eine

Vernehmlassung. Am 2. November 2021 und am 2. März 2022 informierte A

über einen erlittenen Unfall. Es folgten keine weiteren Eingaben. Eine

Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für

EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung

mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit

ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter

anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur

Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

2.2

Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen

und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik

[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich

etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November

2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging.

Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;

BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a

AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur

Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich

eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis

unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes

vom 4. April 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf

Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die

Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf

Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer

Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,

befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3;

kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im

Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1217, insbes. 1222 f.).

2.3

Um die

Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu

erfüllen, muss eine unselbständig erwerbstätige Vertragsausländerin oder ein

unselbständig erwerbstätiger Vertragsausländer der massgebenden

unionsrechtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (1) während

einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen

erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Dabei

kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf

die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an.

Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche

wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich

auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen

Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen

Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die

erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten

können (Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 12 ff.;

zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f., mit weiteren Hinweisen, unter

anderem auf das in der Beschwerdeschrift genannte Urteil des EuGHs vom 3. Juni

1986.

C-139/85 in Sachen Kempf, Randnr. 14).

2.4

Nach Art. 23

Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002

(VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung

sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine

mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als

Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33

Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia

Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62

N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust

der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene

Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020,

VB.2020.00041, E. 2.1.3).

3.

3.1

Um eine

Gesamtbewertung im umschriebenen Sinn vornehmen zu können, sind die

Arbeitstätigkeiten und die Einkünfte der Beschwerdeführerin 1 während

ihrer hiesigen Aufenthalte zu rekapitulieren:

·

Dokumentiert ist ein sogenannter "Arbeits-Unterkunfts

Vertrag" betreffend einen Club im Kanton Zürich vom 28. Juli 2004,

ebenso ein auf die Beschwerdeführerin 1 ausgestelltes Aufenthaltsgesuch

für ausländische Artisten, Tänzerinnen und Discjockeys gleichen Datums. Ein

über 40 Jahre alter Schweizer soll der Beschwerdeführerin 1 in diesem

Zusammenhang eine Tätigkeit als Barmaid verspochen haben, was aber nicht

umgesetzt wurde. Während kurzer Zeit hatte sie mit ihm ein Verhältnis gehabt.

Es folgten dann polizeiliche Ermittlungen wegen versuchter Vergewaltigung

seinerseits gegenüber der Beschwerdeführerin 1. Der Ausgang des Verfahrens

ist nicht bekannt.

·

Am 23. September 2005 folgte die Vermählung mit dem damals

hier niedergelassenen ersten Ehemann und kurz darauf die Abmeldung beider

Eheleute nach Polen.

Über die Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin 1

bis zu ihrer Abmeldung nach Polen im Herbst 2005 ist somit nichts bekannt bzw.

es muss davon ausgegangen werden, dass sie keiner Arbeit nachging. Jedenfalls

war sie an der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2004 in Zusammenhang

mit dem Vergewaltigungsvorwurf als "arbeitslos" aufgeführt worden.

·

Am 16. Januar 2008, also rund zwei Jahre später, reiste die Beschwerdeführerin 1

erneut zwecks Stellensuche in die Schweiz ein und nahm am 14. Februar 2008

eine Erwerbstätigkeit als Büroangestellte bei der H GmbH in Zürich auf.

Gemäss Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) wurde in

Zusammenhang mit dieser Stelle für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 3'300.-

verbucht.

·

Am 1. September 2008 zog die Beschwerdeführerin 1 nach I

und am 23. Februar 2009 nach J im Kanton K und erhielt gestützt auf einen

Arbeitsvertrag vom 16. März 2009 mit der L GmbH in J die bis am 30. April

2014.

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Im

Kontoauszug der SVA ist für das Jahr 2009 ein aus der Tätigkeit in der

L GmbH resultierendes Einkommen in Höhe von Fr. 7'350.-

verbucht.

Ein am 11. November 2008

gestelltes Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Bewilligung zum

Stellenantritt bei der Firma M in I war vom Migrationsamt des Kantons Aargau am

11.

Dezember 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden.

·

Nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 4. Januar 2010

einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant N in Zürich vorgelegt hatte, erhielt

sie eine hier bis ebenfalls am 30. April 2014 gültige

Aufenthaltsbewilligung. Gemäss dem Kontoauszug der SVA wurden aus der Tätigkeit

im Restaurant N für das Jahr 2010 Einkommen von Fr. 38'000.- bzw.

Fr. 6'909.- verbucht.

·

Für das Jahr 2011 wurden von der SVA aufgrund der

Tätigkeit im Restaurant N Fr. 18'180.- bzw. Fr. 1'560.- verbucht.

Eine weitere Verbuchung in Höhe von Fr. 4'644.- für das Jahr

2011.

erfolgte aufgrund einer Tätigkeit im Restaurant O.

·

Per 2012 erfolgte eine Verbuchung der SVA in Höhe von Fr. 12'211.-

betreffend die

Tätigkeit im Restaurant N.

·

Vom 1. Mai 2013 bis zum 10. Juni 2013 war sie für die P GmbH

in Zürich tätig. Gemäss dem SVA-Kontoauszug ist sie für das Jahr 2013 mit

Einnahmen von Fr. 4'644.- als "Nichterwerbstätig" verbucht.

Seit dem 1. Februar 2014 mussten die Beschwerdeführerin 1

und später auch die Kinder durchgehend wirtschaftlich unterstützt werden. Per

27.

Mai 2021 belief sich die Unterstützung auf insgesamt Fr. 275'333.-.

·

In den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag des Angebotstyps

"Abklärung Basisbeschäftigung" mit den Sozialen Einrichtungen und

Betriebe für die Zeit zwischen dem 24. März 2014 bis zum 18. April

2014.

Der Beschäftigungsumfang betrug 30 Stunden pro Woche. Ab dem 4. Juni

2014.

folgte mit derselben Arbeitgeberin ein "Qualifizierter Einsatz"

im Caritas-Markt, befristet bis am 3. Dezember 2014 und im Umfang von 40

Stunden pro Woche. Per 2014 wurde sie von der SVA als "Nichterwerbstätig"

bzw. unter Aufführung der Stadt Zürich als Arbeitgeberin mit Einnahmen von Fr. 3'156.-

bzw. 1'512.- erfasst.

·

Der genannte Vertrag auf dem sekundären Arbeitsmarkt mit dem

Einsatzort Caritas-Markt wurde bis am 3. Dezember 2015 verlängert. Vom

3.

bis zum 15. Juni 2015 war sie im Rahmen eines von der Job 3000 AG

vermittelten Einsatzes als Verkäuferin

für die Q AG tätig, was sich

gemäss Auszug der SVA per 2015 mit Fr. 1'512.- zu Buche schlug. Im

Übrigen wurde sie als "Nichterwerbstätig" verbucht, mit

Einnahmen von zwei Mal Fr. 4'667.- und Fr. 3'622.-.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin 1

war eine weitere Anstellung als Verkäuferin aufgrund der ersten Schwangerschaft

nicht möglich gewesen.

·

Per 2016 wurde sie von der SVA als "Nichterwerbstätig"

mit Einnahmen von zwei Mal Fr. 4'667.- und

einmal Fr. 1'630.-

verbucht. Da sie per 2. September 2016 bei der R GmbH eine

unbefristete Anstellung eingegangen war, erfolgte unter Nennung dieser

Arbeitgeberin eine Verbuchung von Fr. 3'040.-.

Aufgrund der Tätigkeit bei der R GmbH

war der Beschwerdeführerin 1, wie erwähnt, wiedererwägungsweise die

Aufenthaltsbewilligung bis am 30. April 2020 verlängert worden.

·

Im Jahr 2017 wurden von der SVA aufgrund der Tätigkeit bei

der R GmbH noch Fr. 2'840.- verbucht. Im Übrigen wurden unter

der Rubrik "Nichterwerbstätig" Einnahmen von zwei Mal Fr. 4'667.-,

zwei Mal Fr. 1'825.- und einmal Fr. 1'826.- aufgeführt.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin 1

hatte sie die zweite Schwangerschaft zur Aufgabe der Tätigkeit bei der R GmbH

gezwungen.

·

Im Jahr 2018 wurden aufgrund erneuter Tätigkeit bei der R GmbH

Fr. 3'243.- verbucht und unter der Rubrik "Nichterwerbstätig"

drei Mal Fr. 1'422.-. Bei der R GmbH war sie ab dem 1. Juni

2018.

im Einsatz.

Aus den Unterlagen der

zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung des Kantons Zürich (RAV) ergibt sich,

dass sie am 12. März 2018 als Stellensuchende angemeldet und am 31. Mai

2018.

wieder abgemeldet war.

·

Gegen Mitte

2019.

endete die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1

bei der R GmbH.

Gemäss ihren Angaben soll die

Aufgabe der Tätigkeit erfolgt sein, weil sie an einer Hirnhautentzündung gelitten

und öfter gefehlt habe. Belegt ist, dass sie zwischen dem 7. Mai bis zum 12. Mai

2019.

hospitalisiert war. Ebenso war sie gemäss ärztlichem Zeugnis vom 19. März 2019

unfallbedingt zwischen dem 6. März bis zum 31. März 2019 zu 100 %

arbeitsunfähig.

Am 11. Juni 2019 folgte

eine erneute Anmeldung bei der RAV und am 29. Oktober 2019 die

Abmeldung. Gemäss Auskunft der RAV vom 7. Juli 2020 hatte die Beschwerdeführerin 1

keine Arbeitslosenentschädigung bezogen, weil die minimale Einkunftsgrenze

nicht erfüllt war. Notiert ist, die Abmeldung sei erfolgt, weil der

Sozialdienst die Beschwerdeführerin 1 in der allgemeinen

Basisbeschäftigung habe integrieren wollen. Grund für die Abmeldung sei der

Verzicht auf Vermittlung gewesen. Während der Arbeitslosigkeit habe sie

auffällig viele Sanktionen infolge fehlender Pflichterfüllung gegenüber der

Arbeitslosenversicherung (ALV) gehabt. Wie weit diese einfach aufgrund

fehlendem Verständnis der Situation oder bewusstem Fehlverhalten entstanden

seien, lasse sich nicht abschliessend beurteilen.

Im Oktober 2019 trat die Beschwerdeführerin 1

in die entsprechende Basisbeschäftigung ein.

·

Ab März

2020.

durchlief die Beschwerdeführerin 1

berufsdiagnostische Abklärungen des Laufbahnzentrums der Stadt Zürich. Es

folgte eine Einsatzvereinbarung

betreffend ein Praktikum als … ab 1. Oktober

2020.

bis 31. Juli 2021 zu 100 % im Modegeschäft S zu einem Monatslohn

von Fr. 690.-. Ziel wären die Aufnahme einer Berufslehre oder einer

anderen adäquaten Anschlusslösung gewesen.

Darauffolgende Suchbemühungen

auf dem ersten Arbeitsmarkt, insbesondere im Verkaufssektor, blieben erfolglos.

·

Im Januar 2021 schloss die Beschwerdeführerin 1 mit der T AG

einen Rahmenarbeitsvertrag als Reinigungskraft ab:

Im Januar 2021 erzielte

sie einen Nettolohn von Fr. 313.30.- bei 14,5 Arbeitsstunden, im Februar

von Fr. 994.05.- bei

46.

Stunden, im März von Fr. 1'447.80

bei 67 Stunden, im April von Fr. 1'123.70 bei 52

Stunden, im Mai von Fr. 1'102.10 bei 51 Arbeitsstunden,

wobei die Arbeitsstunden geringer ausfielen, weil sich der Sohn in Quarantäne

begeben musste. Im September 2021 erzielte sie sodann Fr. 1'804.40

bei 83,5 Stunden.

Im Oktober 2021 erhielt

sie Fr. 1'077.65, im November Fr. 997.90 und im Dezember

2021.

Fr. 155.45.

Am 6. Oktober 2021 hatte

die Beschwerdeführerin 1 einen Unfall erlitten und war vorerst bis am 8. November

2021.

zu 100 % für arbeitsunfähig erklärt worden. Am 9. November 2021

wurde sie erneut bis Ende November zu 100 % für arbeitsunfähig erklärt, ebenso

am 29. November 2021 bis am 27. Dezember 2021. Die Lohnabrechnungen

der Monate Oktober bis und mit Dezember 2021 beinhalten insbesondere

Lohnfortzahlungen für Krankheit bzw. Unfall-Taggelder und damit einhergehende

Korrekturen.

·

Im Januar 2022 erzielte die Beschwerdeführerin 1 Fr. 2'087.45

bei 58 Arbeitsstunden. Darin inbegriffen ist die Unfall-Taggeld Auszahlung für

die Zeit vom 1.12.2021 bis am 27.12. 2021 in Höhe von Fr. 845.10. Die Beschwerdeführerin 1

macht geltend, dass sie wegen erneuter Quarantäne des Sohnes während einer

Woche nicht habe arbeiten können, andernfalls der Lohn höher ausgefallen wäre.

Zum besseren Verständnis ist an dieser Stelle

festzuhalten, dass die Vorinstanz für die Berechnung des Nettolohns betreffend

die Tätigkeit bei der T AG den Quellensteuerabzug und

GAV-Vollzugskostenbeitrag nicht berücksichtigt hat, was vorliegend ebenso

gehandhabt wird. Der genannte Nettolohn fällt daher etwas höher aus als in den

jeweiligen Lohnabrechnungen.

3.2

Es ergibt

sich somit, dass der ersten Aufenthaltsperiode der Beschwerdeführerin 1 in

den Jahren 2004/2005 keine Arbeitstätigkeiten zuzuordnen sind. Die genannte

Aufenthaltszeit ist für das vorliegende Verfahren denn auch nicht weiter von

Bedeutung, meldete sich die Beschwerdeführerin 1 doch im Herbst 2005 ab

und reiste erst im Januar 2008 später wieder ein.

3.3

3.3.1

Nach der Wiedereinreise folgten diverse kurz aufeinanderfolgende

Tätigkeiten, zuerst als Büroangestellte und später in der Gastronomie, wobei

erst die Arbeit im Restaurant N im Jahr 2010 zu einem von der SVA verbuchten

Einkommen von gegen Fr. 45'000.- führte. Bereits in den Jahren 2011 und

2012.

reduzierte sich aber das Einkommen massiv.

Per 2013 war die Beschwerdeführerin 1, mit Ausnahme

einer kurzen Tätigkeit bei der P GmbH, als nicht erwerbstätig erfasst und

musste ab 1. Februar 2014 bis heute wirtschaftliche Hilfe in Anspruch

nehmen. Nach der Geburt des ersten Kindes im Dezember 2015 folgten ab

September 2016 Einsätze bei der R GmbH, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin 1

im darauffolgenden Jahr wegen Schwangerschaft wieder aufgab. Nach der Geburt

des zweiten Kindes im September 2017 war sie ab 1. Juni 2018 wieder

bei der R GmbH im Einsatz. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1

endete die Tätigkeit dort Mitte 2019 krankheitsbedingt. Die bei der R GmbH

erzielten Einnahmen waren so oder so geringer Natur und vermochten den

Lebensunterhalt bei Weitem nicht zu decken. Entsprechend ist die Feststellung

der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin 1 seit über sieben Jahren

kein Einkommen erreiche, das ihr auch nur annähernd ermögliche, für den eigenen

Lebensunterhalt und jenen der Kinder aufzukommen, aktenkundig und nicht zu

beanstanden. Daran vermögen auch die diversen Engagements auf dem zweiten

Arbeitsmarkt, darunter der längere Einsatz im Caritas-Markt ab Mitte 2014 bis

Ende 2015 und das Praktikum im Modegeschäft S ab Herbst 2020 bis 31. Juli

2021.

zu 100 % nichts zu ändern (E. 2.2).

3.3.2

Der mit der T AG im Januar 2021 abgeschlossene Rahmenvertrag führt

ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, bedürfen doch die Beschwerdeführerin 1

und ihre Kinder nach wie vor erheblicher wirtschaftlicher Unterstützung.

Spätestens seit Unterstützungsbeginn am 1. Februar 2014 vermochte sie

somit kein auch nur annähernd den Lebensunterhalt deckendes Einkommen zu

erzielen, weshalb sich ihre Tätigkeiten – insbesondere im Verhältnis zur

notwendigen Sozialhilfe – als nur von untergeordneter Bedeutung erweisen (vgl.,

auch zum Folgenden, VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3.4;

VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041 E. 2.2.2). Auch für die T AG

war die Beschwerdeführerin 1 pro Monat lediglich im zweistelligen

Stundenbereich im Einsatz. So erreichte sie im September 2021 (vor dem Unfall)

ein Maximum von nur 83,5 Stunden. Für die Monate Oktober und November 2021

wären Einsätze à 70,5 bzw. 79 Stunden vorgesehen gewesen, die dann

unfallbedingt so nicht zum Tragen kamen.

Wie sich unter anderem am

Praktikum im Modegeschäft S gezeigt hat, wäre die Beschwerdeführerin 1

grundsätzlich in der Lage, bis zu 100 % zu arbeiten. Umso weniger sind

daher ihre fortgesetzten quantitativ tiefen Leistungen auf dem ersten

Arbeitsmarkt nachvollziehbar. Sie lassen sich auch nicht durch die

vorübergehenden unfall- und quarantänebedingten Verhinderungen erklären und

können im allgemeinen Beschäftigungsmarkt auch nicht als üblich gelten (vgl.

BGE 141 II 1, E. 2.2.4, mit Hinweisen). Entsprechend kann in Würdigung der

Gesamtumstände nicht mehr von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen

Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gesprochen

werden.

So ist auffallend, dass der Beschwerdeführerin 1

nach der am 2. September 2016 erfolgten Anstellung bei der R GmbH die

Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise bis am 30. April 2020

verlängert wurde. Die Tätigkeit gab sie 2017 wegen Schwangerschaft auf und nahm

sie am 1. Juni 2018 wieder auf. Zuvor hatte sie sich bei der RAV am 12. März

2018.

als Stellensuchende an- und am 31. Mai 2018 wieder abgemeldet. Mitte

2019.

endete die Tätigkeit bei der R GmbH wegen Unfall und Krankheit. Die

Einkünfte dort fielen gemäss Abrechnung der SVA in den Jahren 2016, 2017 und

2018.

extrem tief aus. Dass in quantitativer Hinsicht nur sehr tiefe

Leistungen erbracht wurden, ist auch durch die Verfügung der Arbeitslosenkasse

vom 27. August 2019 belegt, wonach wegen durchschnittlich zu tiefen

Einkommens in den letzten zwölf Monaten ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung entfalle. Die derart tiefen Einsätze lassen sich wie

gesagt nicht einfach durch vorübergehende schwangerschafts-, krankheits-,

unfall- oder quarantänebedingte Verhinderungen der Beschwerdeführerin 1

erklären. Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit kann jedenfalls keine Rede

sein. Wie sich gezeigt hat, wäre die Beschwerdeführerin 1 mehrheitlich zur

Leistung eines weitaus höheren Pensums, sogar bis zu 100 %, in der Lage

gewesen. Davon sind ihre Einsätze auf dem ersten Arbeitsmarkt aber seit Jahren

bis heute weit entfernt. Den genannten Notizen des RAV lassen sich sodann

auffällig viele Sanktionen wegen fehlender Pflichterfüllung gegenüber der ALV

entnehmen. Insgesamt können im Rahmen einer Gesamtbewertung die quantitativ

geringen Einsätze der Beschwerdeführerin 1, zuletzt im Reinigungssektor,

nicht mehr als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gelten. Die daraus generierten

Einkünfte werden denn auch von den flankierenden Unterstützungsleistungen sozialhilferechtlicher

Natur bei Weitem übertroffen. Daran ändert auch der Wille und die Bereitschaft

der Beschwerdeführerin 1, im Verkaufssektor tätig zu sein, nichts. Dass

sie nach der noch nicht weit zurückliegenden Praktikumstätigkeit im Umfang von

100.

% in der Kenu Boutique gerne einer entsprechenden Ausbildung bzw.

Beschäftigung nachginge, ist verständlich, rechtfertigt aber die quantitativ

geringen Einsätze auf dem ersten Arbeitsmarkt keineswegs. Es ist im Gegenteil

umso weniger nachvollziehbar, warum es zu fehlenden Pflichterfüllungen

gegenüber der ALV kam bzw. weshalb sich die Beschwerdeführerin 1 auf dem

ersten Arbeitsmarkt nicht ebenso einzubringen vermochte wie auf dem zweiten

Arbeitsmarkt.

3.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 die Arbeitnehmereigenschaft gemäss

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht erfüllt und gestützt darauf keinen

Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr hat. Wie

ausgeführt, liegt vorliegend auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor,

weshalb die Vorinstanz zu Recht ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/20

der Kommission vom 29. Juni 1970 ebenfalls verneint hat. Ebenso wenig

besteht allein schon mangels ausreichender finanzieller Mittel ein Anspruch auf

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I

FZA.

3.5

Auch die

Beschwerdeführenden 2 und 3 haben gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen kein

Verbleiberecht. Ein von der Beschwerdeführerin 1 abgeleiteter Anspruch

nach Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA entfällt sowieso.

Ein von der Beschwerdeführerin 1 losgelöster

eigenständiger Anspruch der Beschwerdeführenden 2 und 3 gemäss Art. 3 Abs. 6

Anhang I FZA bzw. ein damit einhergehender Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1

zwecks Betreuung der Kinder ist ebenfalls nicht gegeben. Gestützt auf die

genannte Bestimmung dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer

Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder

erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie

an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des

Aufenthaltsstaats. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als

"Acquis communitaire" übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

innerhalb der Gemeinschaft nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich

überein. Sie verschafft ihnen einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um

die Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat

nicht zugemutet werden kann (BGE 142 II 35 E. 4.1). Vorliegend kommt ein

Abstellen darauf aber angesichts des Alters der Kinder (geboren 2015 bzw. 2017)

nicht zur Anwendung. Angesichts deren Alters kann nicht von einer nennenswerten

Integration ausgegangen werden und ist ihnen eine Anpassung an ein anderes

Schulsystem ohne Weiteres möglich (BGr, 30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 2.2).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin 1

verweist in Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK auf BGE 144 I 266 E. 3.9. Gemäss dem genannten Entscheid

kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf.

Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, seit 13 ½ Jahren rechtmässig in

der Schweiz zu sein, sich sozial verankert zu haben und sich problemlos auf

Deutsch unterhalten zu können. Sie habe trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

und der Kinderbetreuung als Alleinerziehende alles getan, um sich erwerblich zu

integrieren. Der Sozialhilfebezug könne ihr nicht ernsthaft vorgeworfen werden.

Bei der gebotenen zukunftsgerichteten Betrachtungsweise sei die Prognose

günstig, dass sie sich mittelfristig ganz von der Sozialhilfe ablösen könne.

Dispositiv

Sie werde demnächst den Kindsvater heiraten. Er werde nach erfolgtem Nachzug

arbeiten können, sodass sie sich spätestens dann von der Sozialhilfe ablösen

könne.

4.2 Die

Vorinstanz hat die lange Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin 1

bejaht, nicht aber die sprachliche und wirtschaftliche Integration im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 II 1 E. 6.1). So könne sie

zwar gut Deutsch sprechen, weise aber massive Lücken in der Schriftsprache auf.

Ein Sprachzertifikat liege nicht vor. Eine soziale Integration, welche über die

familiären Verhältnisse (Kinder) hinausginge, sei nicht ersichtlich und werde

nicht substanziiert geltend gemacht. Nicht zuletzt erweise sich auch die

wirtschaftliche Integration als schwierig, habe die Familie doch bis anhin mit

über Fr. 275'333.25 an Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Demnach

komme das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Recht auf Achtung des

Privatlebens als Anspruchsgrundlage hier nicht in Betracht.

4.3

4.3.1

Vorab ist festzuhalten, dass im Rekursentscheid entgegen den Ausführungen

in der Beschwerdeschrift der Zusammenhang zwischen BGE 144 I 266 und BGE 144 II 1 zutreffend wiedergegeben ist. Erst mit Entscheid vom 9. August 2021

(2C_358/2021, E. 3.3.1) hat das Bundesgericht hinsichtlich

ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen festgehalten, unter Umständen könnten

solche in das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) eingreifen.

Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene

normale Integration genügten dafür nicht; erforderlich seien vielmehr besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Dabei verwies es unter anderem auf

BGE 144 II 1 E. 6.1 Weiter führte es aus, im Sinne einer Leitlinie gelte

überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der

Schweiz zumindest tangiert sei; weil davon ausgegangen werden könne, dass nach

einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestünden,

bedürfe es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe.

Im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übrig lassen. Vorkommen könne umgekehrt auch, dass der Anspruch auf

Achtung des Privatlebens schon vor Ablauf der zehn Jahre betroffen sei. Dabei verwies

das Bundesgericht auf BGE 144 I 266.

4.3.2

Die Ausführungen im angefochtenen Rekursentscheid sind auch im Übrigen

nicht zu beanstanden.

Zwar hält sich die Beschwerdeführerin 1 seit über zehn

Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, weshalb rein zeitlich von einer

gelungenen Integration auszugehen wäre. Wie ausgeführt, kann es sich im

Einzelfall aber anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen

(BGE 144 I 266 E. 3.9). Dies ist vorliegend der Fall, kann doch nicht von

einer gelungenen wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin 1

ausgegangen werden (vgl. E. 3.1, E. 3.3.1/3.3.2). Vielmehr bedarf sie

seit dem 1. Februar 2014 bis heute massiver wirtschaftlicher

Unterstützung. Auf dem ersten Arbeitsmarkt vermochte sie seit Jahren nicht mehr

ernsthaft Fuss zu fassen und kam den Pflichten gegenüber der ALV nur ungenügend

nach.

Gemäss der berufsdiagnostischen

Abklärung vom 8. Juni 2020 lagen ihre im Deutschtest erzielten Werte am

untersten Rand der Verteilung. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den

mündlichen und den schriftlichen Deutschkenntnissen. Mündlich verstehe die Beschwerdeführerin 1

alles sehr gut, könne sich fliessend und differenziert ausdrücken und verstehe

auch Schweizerdeutsch. Da sie die Kenntnisse völlig autodidaktisch, ohne

jeglichen Schulbesuch, erworben, habe, zeigten sich grosse Lücken im

schriftlichen Ausdruck (grammatikalische Strukturen und Rechtschreibung), die

bis zu einem allfälligen Schulbeginn (für eine berufliche Grundausbildung)

geschlossen werden sollten. Aufgrund des guten kognitiven Potenzials sollte

dies mit entsprechender Schulung innerhalb eines Jahres möglich sein. Es ist

daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin 1 während

ihrer über zehnjährigen Anwesenheit nicht um die Vertiefung der schriftlichen

Deutschkenntnisse bemüht hat, erst recht, nachdem es ihrem Wunsch entspräche,

auf dem ersten Arbeitsmarkt im Verkaufsbereich tätig zu sein. Ihre sprachliche

Integration ist daher nur mässig.

Davon abgesehen liegt das Misslingen der wirtschaftlichen

Integration weniger an den fehlenden schriftlichen Deutschkenntnissen. Die

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 genügen jedenfalls, um im

Gastronomie- und Reinigungsbereich tätig zu sein. Umso mehr ist ihr daher

anzulasten, dass ihre in den letzten Jahren auf dem ersten Arbeitsmarkt

erbrachten Leistungen in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen einer echten

und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs entsprachen. Wie ausgeführt,

lassen sich ihre tiefen Einsätze auch nicht durch vor­übergehende

schwangerschafts-, krankheits-, unfall- oder quarantänebedingte Verhinderungen

entschuldigen. Die Beschwerdeführerin 1 trifft daher ein erhebliches

Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit. Daran ändert auch nichts,

dass sie ihrer sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht weitgehend

nachgekommen ist. Entgegen ihren Ausführungen kann aufgrund der bisherigen

Erfahrungen auch nicht von einer baldigen oder mittelfristigen Loslösung von

der Sozialhilfe ausgegangen werden.

4.4 Überlegungen

zur Einreise des Kindsvaters nach der geplanten Verheiratung führen ebenfalls

zu keiner anderen Schlussfolgerung. Die EMRK verschafft denn auch keinen

Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem

bestimmten Staat (BGE 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 II 1 E. 6.1).

Der allfällige Nachzug des Kindsvaters ist ohnehin nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch

das von der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin 1 ins Recht

gereichte nicht unterzeichnete Dokument der U GmbH vom 19. August 2021,

wonach der Kindsvater im Unternehmen zu 100 % beschäftigt würde,

beweismässig nicht als geeignete und verlässliche Erkenntnisquelle qualifiziert

werden kann (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 143). Von einer günstigen Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen

Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der

realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (wobei hier die

Beschwerdeführerin und der Kindsvater noch nicht verheiratet sind) kann

daher keine Rede sein (vgl. BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2).

4.5 In Bezug

auf die Beschwerdeführenden 2 und 3 wurde bereits ausgeführt, dass sie schon

altersbedingt nicht in dem Sinn integriert sind, als dass ihnen eine Ausreise

zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 bzw. die Anpassung an ein neues

Schulsystem nicht zugemutet werden könnte.

4.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass insbesondere mangels wirtschaftlicher Integration der Beschwerdeführerin 1

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als

Anspruchsgrundlage nicht zum Tragen kommen können. Die Beschwerdeführenden 2

und 3 sind in einem anpassungsfähigen Alter und es kann allen

Beschwerdeführenden zugemutet werden, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.

5.

Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich für die

Beschwerdeführenden aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz keine

vorteilhaftere Rechtsstellung ergibt. Dies wird von den Beschwerdeführenden

denn auch nicht infrage gestellt.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 ist

nicht ersichtlich bzw. es sind keine wichtigen Gründe gemäss Art. 20 der

Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP)

auszumachen. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden

Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin 1 ist in Polen

aufgewachsen und sozialisiert worden. Noch im Jahr 2005 meldeten sie und ihr

erster Ehemann sich nach Polen ab. Sie selber kehrte erst anfangs 2008 in die

Schweiz zurück. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin 1 nicht derart mit

der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die

Reintegration in Polen nicht zugemutet werden könnte. Die Beschwerdeführenden 2

und 3 sind wie erwähnt in einem anpassungsfähigen Alter. Insgesamt erscheint die

Verweigerung des weiteren Aufenthalts für die Beschwerdeführenden als zumutbar

und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG), Vollzugshindernisse im

Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzulegen und ist den

Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss ist auf eine Kostenauflage gegenüber den beiden

minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 zu verzichten.

6.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Dies trifft auch für das

Rekursverfahren zu, weshalb die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht

abgewiesen hat.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …