VB.2021.00618
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00618
6. April 2022Deutsch29 min
(URT.2022.23648)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00618
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 + Nr. 3 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1983, stammt aus Polen. Sie heiratete am 23. September 2005 in E
den hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen F. Zuvor hatte sie sich
mehrfach in der Schweiz aufgehalten. Die Eheleute meldeten sich im Herbst 2005
nach Polen ab.
Am 16. Januar 2008 reiste A erneut in die Schweiz
ein und erhielt nach Vorlage eines Arbeitsvertrags vom Migrationsamt des
Kantons Aargau am 22. April 2009 eine bis am 30. April 2014
befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit. Am 10. April 2010 wurde eine ebensolche Bewilligung vom
Migrationsamt Zürich ausgestellt, da sie im Kanton Zürich in einem Bistro
arbeitete. In der Folge verlängerte ihr das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 30. April 2015 zur Stellensuche, da
sie zuletzt bis am 10. Juni 2013 in Zürich gearbeitet hatte.
A bezieht seit dem 1. Februar 2014 Sozialhilfe.
B. Das
Migrationsamt wies am 20. August 2015 das von A am 8. April 2015
gestellte Gesuch zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ab, ebenso die Sicherheitsdirektion den
dagegen erhobenen Rekurs am 20. Juni 2016.
2015 wurde der Sohn C geboren. Der Kindsvater ist
Staatsangehöriger von Nordmazedonien und dort wohnhaft.
Am 23. September 2016 stellte A ein
Wiedererwägungsgesuch, dem das Migrationsamt am 26. Januar 2017 entsprach,
da sie eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt innehatte. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde um fünf Jahre bis am 30. April 2020
verlängert, wobei ihre finanzielle Situation in einem Jahr erneut überprüft
werde und eine fortdauernde Abhängigkeit von der Sozialhilfe den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung zur Folge haben könne.
Im Mai 2017 endete das Arbeitsverhältnis zufolge
Schwangerschaft und 2017 wurde die Tochter B geboren. B hat denselben
Kindsvater wie C. Die Ehe von A mit F war am 10. Februar 2017 geschieden
worden.
Im Januar 2018 wurde die finanzielle Situation von A
überprüft. Dabei ergab sich, dass sie einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt nachging, jedoch ergänzend mit Sozialhilfe unterstützt werden
musste. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 teilte das Migrationsamt mit,
dass vorerst von ausländerrechtlichen Massnahmen abgesehen werde.
C. Am 15. April
2020 beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
Stellensuche. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar
2021 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten A und die Kinder mit Rekurs vom 3. Februar
2021.
an die Sicherheitsdirektion. Der Rekurs wurde am 20. Juli 2021
abgewiesen, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
III.
Mit Beschwerde vom 10. September 2021 beantragten A
und die Kinder C und B die Aufhebung des Rekursentscheids vom 20. Juli
2021.
und es sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) zu verlängern.
Weiter sei ihnen sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Anwalts ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 20. September 2021 reichte A zur
Belegung der Mittellosigkeit den Leistungsentscheid des zuständigen
Sozialzentrums für die Zeit vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022
ins Recht. Die Vorinstanz verzichtete am 22. September 2021 auf eine
Vernehmlassung. Am 2. November 2021 und am 2. März 2022 informierte A
über einen erlittenen Unfall. Es folgten keine weiteren Eingaben. Eine
Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für
EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung
mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter
anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur
Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
2.2
Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen
und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik
[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich
etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November
2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging.
Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;
BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a
AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur
Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich
eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis
unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes
vom 4. April 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf
Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die
Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer
Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,
befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3;
kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1217, insbes. 1222 f.).
2.3
Um die
Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu
erfüllen, muss eine unselbständig erwerbstätige Vertragsausländerin oder ein
unselbständig erwerbstätiger Vertragsausländer der massgebenden
unionsrechtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (1) während
einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen
erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Dabei
kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf
die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an.
Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich
auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen
Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen
Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die
erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten
können (Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 12 ff.;
zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f., mit weiteren Hinweisen, unter
anderem auf das in der Beschwerdeschrift genannte Urteil des EuGHs vom 3. Juni
1986.
C-139/85 in Sachen Kempf, Randnr. 14).
2.4
Nach Art. 23
Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002
(VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung
sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine
mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als
Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33
Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia
Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62
N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust
der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene
Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020,
VB.2020.00041, E. 2.1.3).
3.
3.1
Um eine
Gesamtbewertung im umschriebenen Sinn vornehmen zu können, sind die
Arbeitstätigkeiten und die Einkünfte der Beschwerdeführerin 1 während
ihrer hiesigen Aufenthalte zu rekapitulieren:
·
Dokumentiert ist ein sogenannter "Arbeits-Unterkunfts
Vertrag" betreffend einen Club im Kanton Zürich vom 28. Juli 2004,
ebenso ein auf die Beschwerdeführerin 1 ausgestelltes Aufenthaltsgesuch
für ausländische Artisten, Tänzerinnen und Discjockeys gleichen Datums. Ein
über 40 Jahre alter Schweizer soll der Beschwerdeführerin 1 in diesem
Zusammenhang eine Tätigkeit als Barmaid verspochen haben, was aber nicht
umgesetzt wurde. Während kurzer Zeit hatte sie mit ihm ein Verhältnis gehabt.
Es folgten dann polizeiliche Ermittlungen wegen versuchter Vergewaltigung
seinerseits gegenüber der Beschwerdeführerin 1. Der Ausgang des Verfahrens
ist nicht bekannt.
·
Am 23. September 2005 folgte die Vermählung mit dem damals
hier niedergelassenen ersten Ehemann und kurz darauf die Abmeldung beider
Eheleute nach Polen.
Über die Arbeitstätigkeiten der Beschwerdeführerin 1
bis zu ihrer Abmeldung nach Polen im Herbst 2005 ist somit nichts bekannt bzw.
es muss davon ausgegangen werden, dass sie keiner Arbeit nachging. Jedenfalls
war sie an der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2004 in Zusammenhang
mit dem Vergewaltigungsvorwurf als "arbeitslos" aufgeführt worden.
·
Am 16. Januar 2008, also rund zwei Jahre später, reiste die Beschwerdeführerin 1
erneut zwecks Stellensuche in die Schweiz ein und nahm am 14. Februar 2008
eine Erwerbstätigkeit als Büroangestellte bei der H GmbH in Zürich auf.
Gemäss Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) wurde in
Zusammenhang mit dieser Stelle für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 3'300.-
verbucht.
·
Am 1. September 2008 zog die Beschwerdeführerin 1 nach I
und am 23. Februar 2009 nach J im Kanton K und erhielt gestützt auf einen
Arbeitsvertrag vom 16. März 2009 mit der L GmbH in J die bis am 30. April
2014.
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Im
Kontoauszug der SVA ist für das Jahr 2009 ein aus der Tätigkeit in der
L GmbH resultierendes Einkommen in Höhe von Fr. 7'350.-
verbucht.
Ein am 11. November 2008
gestelltes Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und Bewilligung zum
Stellenantritt bei der Firma M in I war vom Migrationsamt des Kantons Aargau am
11.
Dezember 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden.
·
Nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 4. Januar 2010
einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant N in Zürich vorgelegt hatte, erhielt
sie eine hier bis ebenfalls am 30. April 2014 gültige
Aufenthaltsbewilligung. Gemäss dem Kontoauszug der SVA wurden aus der Tätigkeit
im Restaurant N für das Jahr 2010 Einkommen von Fr. 38'000.- bzw.
Fr. 6'909.- verbucht.
·
Für das Jahr 2011 wurden von der SVA aufgrund der
Tätigkeit im Restaurant N Fr. 18'180.- bzw. Fr. 1'560.- verbucht.
Eine weitere Verbuchung in Höhe von Fr. 4'644.- für das Jahr
2011.
erfolgte aufgrund einer Tätigkeit im Restaurant O.
·
Per 2012 erfolgte eine Verbuchung der SVA in Höhe von Fr. 12'211.-
betreffend die
Tätigkeit im Restaurant N.
·
Vom 1. Mai 2013 bis zum 10. Juni 2013 war sie für die P GmbH
in Zürich tätig. Gemäss dem SVA-Kontoauszug ist sie für das Jahr 2013 mit
Einnahmen von Fr. 4'644.- als "Nichterwerbstätig" verbucht.
Seit dem 1. Februar 2014 mussten die Beschwerdeführerin 1
und später auch die Kinder durchgehend wirtschaftlich unterstützt werden. Per
27.
Mai 2021 belief sich die Unterstützung auf insgesamt Fr. 275'333.-.
·
In den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag des Angebotstyps
"Abklärung Basisbeschäftigung" mit den Sozialen Einrichtungen und
Betriebe für die Zeit zwischen dem 24. März 2014 bis zum 18. April
2014.
Der Beschäftigungsumfang betrug 30 Stunden pro Woche. Ab dem 4. Juni
2014.
folgte mit derselben Arbeitgeberin ein "Qualifizierter Einsatz"
im Caritas-Markt, befristet bis am 3. Dezember 2014 und im Umfang von 40
Stunden pro Woche. Per 2014 wurde sie von der SVA als "Nichterwerbstätig"
bzw. unter Aufführung der Stadt Zürich als Arbeitgeberin mit Einnahmen von Fr. 3'156.-
bzw. 1'512.- erfasst.
·
Der genannte Vertrag auf dem sekundären Arbeitsmarkt mit dem
Einsatzort Caritas-Markt wurde bis am 3. Dezember 2015 verlängert. Vom
3.
bis zum 15. Juni 2015 war sie im Rahmen eines von der Job 3000 AG
vermittelten Einsatzes als Verkäuferin
für die Q AG tätig, was sich
gemäss Auszug der SVA per 2015 mit Fr. 1'512.- zu Buche schlug. Im
Übrigen wurde sie als "Nichterwerbstätig" verbucht, mit
Einnahmen von zwei Mal Fr. 4'667.- und Fr. 3'622.-.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin 1
war eine weitere Anstellung als Verkäuferin aufgrund der ersten Schwangerschaft
nicht möglich gewesen.
·
Per 2016 wurde sie von der SVA als "Nichterwerbstätig"
mit Einnahmen von zwei Mal Fr. 4'667.- und
einmal Fr. 1'630.-
verbucht. Da sie per 2. September 2016 bei der R GmbH eine
unbefristete Anstellung eingegangen war, erfolgte unter Nennung dieser
Arbeitgeberin eine Verbuchung von Fr. 3'040.-.
Aufgrund der Tätigkeit bei der R GmbH
war der Beschwerdeführerin 1, wie erwähnt, wiedererwägungsweise die
Aufenthaltsbewilligung bis am 30. April 2020 verlängert worden.
·
Im Jahr 2017 wurden von der SVA aufgrund der Tätigkeit bei
der R GmbH noch Fr. 2'840.- verbucht. Im Übrigen wurden unter
der Rubrik "Nichterwerbstätig" Einnahmen von zwei Mal Fr. 4'667.-,
zwei Mal Fr. 1'825.- und einmal Fr. 1'826.- aufgeführt.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin 1
hatte sie die zweite Schwangerschaft zur Aufgabe der Tätigkeit bei der R GmbH
gezwungen.
·
Im Jahr 2018 wurden aufgrund erneuter Tätigkeit bei der R GmbH
Fr. 3'243.- verbucht und unter der Rubrik "Nichterwerbstätig"
drei Mal Fr. 1'422.-. Bei der R GmbH war sie ab dem 1. Juni
2018.
im Einsatz.
Aus den Unterlagen der
zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung des Kantons Zürich (RAV) ergibt sich,
dass sie am 12. März 2018 als Stellensuchende angemeldet und am 31. Mai
2018.
wieder abgemeldet war.
·
Gegen Mitte
2019.
endete die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1
bei der R GmbH.
Gemäss ihren Angaben soll die
Aufgabe der Tätigkeit erfolgt sein, weil sie an einer Hirnhautentzündung gelitten
und öfter gefehlt habe. Belegt ist, dass sie zwischen dem 7. Mai bis zum 12. Mai
2019.
hospitalisiert war. Ebenso war sie gemäss ärztlichem Zeugnis vom 19. März 2019
unfallbedingt zwischen dem 6. März bis zum 31. März 2019 zu 100 %
arbeitsunfähig.
Am 11. Juni 2019 folgte
eine erneute Anmeldung bei der RAV und am 29. Oktober 2019 die
Abmeldung. Gemäss Auskunft der RAV vom 7. Juli 2020 hatte die Beschwerdeführerin 1
keine Arbeitslosenentschädigung bezogen, weil die minimale Einkunftsgrenze
nicht erfüllt war. Notiert ist, die Abmeldung sei erfolgt, weil der
Sozialdienst die Beschwerdeführerin 1 in der allgemeinen
Basisbeschäftigung habe integrieren wollen. Grund für die Abmeldung sei der
Verzicht auf Vermittlung gewesen. Während der Arbeitslosigkeit habe sie
auffällig viele Sanktionen infolge fehlender Pflichterfüllung gegenüber der
Arbeitslosenversicherung (ALV) gehabt. Wie weit diese einfach aufgrund
fehlendem Verständnis der Situation oder bewusstem Fehlverhalten entstanden
seien, lasse sich nicht abschliessend beurteilen.
Im Oktober 2019 trat die Beschwerdeführerin 1
in die entsprechende Basisbeschäftigung ein.
·
Ab März
2020.
durchlief die Beschwerdeführerin 1
berufsdiagnostische Abklärungen des Laufbahnzentrums der Stadt Zürich. Es
folgte eine Einsatzvereinbarung
betreffend ein Praktikum als … ab 1. Oktober
2020.
bis 31. Juli 2021 zu 100 % im Modegeschäft S zu einem Monatslohn
von Fr. 690.-. Ziel wären die Aufnahme einer Berufslehre oder einer
anderen adäquaten Anschlusslösung gewesen.
Darauffolgende Suchbemühungen
auf dem ersten Arbeitsmarkt, insbesondere im Verkaufssektor, blieben erfolglos.
·
Im Januar 2021 schloss die Beschwerdeführerin 1 mit der T AG
einen Rahmenarbeitsvertrag als Reinigungskraft ab:
Im Januar 2021 erzielte
sie einen Nettolohn von Fr. 313.30.- bei 14,5 Arbeitsstunden, im Februar
von Fr. 994.05.- bei
46.
Stunden, im März von Fr. 1'447.80
bei 67 Stunden, im April von Fr. 1'123.70 bei 52
Stunden, im Mai von Fr. 1'102.10 bei 51 Arbeitsstunden,
wobei die Arbeitsstunden geringer ausfielen, weil sich der Sohn in Quarantäne
begeben musste. Im September 2021 erzielte sie sodann Fr. 1'804.40
bei 83,5 Stunden.
Im Oktober 2021 erhielt
sie Fr. 1'077.65, im November Fr. 997.90 und im Dezember
2021.
Fr. 155.45.
Am 6. Oktober 2021 hatte
die Beschwerdeführerin 1 einen Unfall erlitten und war vorerst bis am 8. November
2021.
zu 100 % für arbeitsunfähig erklärt worden. Am 9. November 2021
wurde sie erneut bis Ende November zu 100 % für arbeitsunfähig erklärt, ebenso
am 29. November 2021 bis am 27. Dezember 2021. Die Lohnabrechnungen
der Monate Oktober bis und mit Dezember 2021 beinhalten insbesondere
Lohnfortzahlungen für Krankheit bzw. Unfall-Taggelder und damit einhergehende
Korrekturen.
·
Im Januar 2022 erzielte die Beschwerdeführerin 1 Fr. 2'087.45
bei 58 Arbeitsstunden. Darin inbegriffen ist die Unfall-Taggeld Auszahlung für
die Zeit vom 1.12.2021 bis am 27.12. 2021 in Höhe von Fr. 845.10. Die Beschwerdeführerin 1
macht geltend, dass sie wegen erneuter Quarantäne des Sohnes während einer
Woche nicht habe arbeiten können, andernfalls der Lohn höher ausgefallen wäre.
Zum besseren Verständnis ist an dieser Stelle
festzuhalten, dass die Vorinstanz für die Berechnung des Nettolohns betreffend
die Tätigkeit bei der T AG den Quellensteuerabzug und
GAV-Vollzugskostenbeitrag nicht berücksichtigt hat, was vorliegend ebenso
gehandhabt wird. Der genannte Nettolohn fällt daher etwas höher aus als in den
jeweiligen Lohnabrechnungen.
3.2
Es ergibt
sich somit, dass der ersten Aufenthaltsperiode der Beschwerdeführerin 1 in
den Jahren 2004/2005 keine Arbeitstätigkeiten zuzuordnen sind. Die genannte
Aufenthaltszeit ist für das vorliegende Verfahren denn auch nicht weiter von
Bedeutung, meldete sich die Beschwerdeführerin 1 doch im Herbst 2005 ab
und reiste erst im Januar 2008 später wieder ein.
3.3
3.3.1
Nach der Wiedereinreise folgten diverse kurz aufeinanderfolgende
Tätigkeiten, zuerst als Büroangestellte und später in der Gastronomie, wobei
erst die Arbeit im Restaurant N im Jahr 2010 zu einem von der SVA verbuchten
Einkommen von gegen Fr. 45'000.- führte. Bereits in den Jahren 2011 und
2012.
reduzierte sich aber das Einkommen massiv.
Per 2013 war die Beschwerdeführerin 1, mit Ausnahme
einer kurzen Tätigkeit bei der P GmbH, als nicht erwerbstätig erfasst und
musste ab 1. Februar 2014 bis heute wirtschaftliche Hilfe in Anspruch
nehmen. Nach der Geburt des ersten Kindes im Dezember 2015 folgten ab
September 2016 Einsätze bei der R GmbH, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin 1
im darauffolgenden Jahr wegen Schwangerschaft wieder aufgab. Nach der Geburt
des zweiten Kindes im September 2017 war sie ab 1. Juni 2018 wieder
bei der R GmbH im Einsatz. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1
endete die Tätigkeit dort Mitte 2019 krankheitsbedingt. Die bei der R GmbH
erzielten Einnahmen waren so oder so geringer Natur und vermochten den
Lebensunterhalt bei Weitem nicht zu decken. Entsprechend ist die Feststellung
der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin 1 seit über sieben Jahren
kein Einkommen erreiche, das ihr auch nur annähernd ermögliche, für den eigenen
Lebensunterhalt und jenen der Kinder aufzukommen, aktenkundig und nicht zu
beanstanden. Daran vermögen auch die diversen Engagements auf dem zweiten
Arbeitsmarkt, darunter der längere Einsatz im Caritas-Markt ab Mitte 2014 bis
Ende 2015 und das Praktikum im Modegeschäft S ab Herbst 2020 bis 31. Juli
2021.
zu 100 % nichts zu ändern (E. 2.2).
3.3.2
Der mit der T AG im Januar 2021 abgeschlossene Rahmenvertrag führt
ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, bedürfen doch die Beschwerdeführerin 1
und ihre Kinder nach wie vor erheblicher wirtschaftlicher Unterstützung.
Spätestens seit Unterstützungsbeginn am 1. Februar 2014 vermochte sie
somit kein auch nur annähernd den Lebensunterhalt deckendes Einkommen zu
erzielen, weshalb sich ihre Tätigkeiten – insbesondere im Verhältnis zur
notwendigen Sozialhilfe – als nur von untergeordneter Bedeutung erweisen (vgl.,
auch zum Folgenden, VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3.4;
VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041 E. 2.2.2). Auch für die T AG
war die Beschwerdeführerin 1 pro Monat lediglich im zweistelligen
Stundenbereich im Einsatz. So erreichte sie im September 2021 (vor dem Unfall)
ein Maximum von nur 83,5 Stunden. Für die Monate Oktober und November 2021
wären Einsätze à 70,5 bzw. 79 Stunden vorgesehen gewesen, die dann
unfallbedingt so nicht zum Tragen kamen.
Wie sich unter anderem am
Praktikum im Modegeschäft S gezeigt hat, wäre die Beschwerdeführerin 1
grundsätzlich in der Lage, bis zu 100 % zu arbeiten. Umso weniger sind
daher ihre fortgesetzten quantitativ tiefen Leistungen auf dem ersten
Arbeitsmarkt nachvollziehbar. Sie lassen sich auch nicht durch die
vorübergehenden unfall- und quarantänebedingten Verhinderungen erklären und
können im allgemeinen Beschäftigungsmarkt auch nicht als üblich gelten (vgl.
BGE 141 II 1, E. 2.2.4, mit Hinweisen). Entsprechend kann in Würdigung der
Gesamtumstände nicht mehr von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen
Tätigkeit im Sinn des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gesprochen
werden.
So ist auffallend, dass der Beschwerdeführerin 1
nach der am 2. September 2016 erfolgten Anstellung bei der R GmbH die
Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise bis am 30. April 2020
verlängert wurde. Die Tätigkeit gab sie 2017 wegen Schwangerschaft auf und nahm
sie am 1. Juni 2018 wieder auf. Zuvor hatte sie sich bei der RAV am 12. März
2018.
als Stellensuchende an- und am 31. Mai 2018 wieder abgemeldet. Mitte
2019.
endete die Tätigkeit bei der R GmbH wegen Unfall und Krankheit. Die
Einkünfte dort fielen gemäss Abrechnung der SVA in den Jahren 2016, 2017 und
2018.
extrem tief aus. Dass in quantitativer Hinsicht nur sehr tiefe
Leistungen erbracht wurden, ist auch durch die Verfügung der Arbeitslosenkasse
vom 27. August 2019 belegt, wonach wegen durchschnittlich zu tiefen
Einkommens in den letzten zwölf Monaten ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung entfalle. Die derart tiefen Einsätze lassen sich wie
gesagt nicht einfach durch vorübergehende schwangerschafts-, krankheits-,
unfall- oder quarantänebedingte Verhinderungen der Beschwerdeführerin 1
erklären. Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit kann jedenfalls keine Rede
sein. Wie sich gezeigt hat, wäre die Beschwerdeführerin 1 mehrheitlich zur
Leistung eines weitaus höheren Pensums, sogar bis zu 100 %, in der Lage
gewesen. Davon sind ihre Einsätze auf dem ersten Arbeitsmarkt aber seit Jahren
bis heute weit entfernt. Den genannten Notizen des RAV lassen sich sodann
auffällig viele Sanktionen wegen fehlender Pflichterfüllung gegenüber der ALV
entnehmen. Insgesamt können im Rahmen einer Gesamtbewertung die quantitativ
geringen Einsätze der Beschwerdeführerin 1, zuletzt im Reinigungssektor,
nicht mehr als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gelten. Die daraus generierten
Einkünfte werden denn auch von den flankierenden Unterstützungsleistungen sozialhilferechtlicher
Natur bei Weitem übertroffen. Daran ändert auch der Wille und die Bereitschaft
der Beschwerdeführerin 1, im Verkaufssektor tätig zu sein, nichts. Dass
sie nach der noch nicht weit zurückliegenden Praktikumstätigkeit im Umfang von
100.
% in der Kenu Boutique gerne einer entsprechenden Ausbildung bzw.
Beschäftigung nachginge, ist verständlich, rechtfertigt aber die quantitativ
geringen Einsätze auf dem ersten Arbeitsmarkt keineswegs. Es ist im Gegenteil
umso weniger nachvollziehbar, warum es zu fehlenden Pflichterfüllungen
gegenüber der ALV kam bzw. weshalb sich die Beschwerdeführerin 1 auf dem
ersten Arbeitsmarkt nicht ebenso einzubringen vermochte wie auf dem zweiten
Arbeitsmarkt.
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 die Arbeitnehmereigenschaft gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht erfüllt und gestützt darauf keinen
Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr hat. Wie
ausgeführt, liegt vorliegend auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor,
weshalb die Vorinstanz zu Recht ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/20
der Kommission vom 29. Juni 1970 ebenfalls verneint hat. Ebenso wenig
besteht allein schon mangels ausreichender finanzieller Mittel ein Anspruch auf
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I
FZA.
3.5
Auch die
Beschwerdeführenden 2 und 3 haben gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen kein
Verbleiberecht. Ein von der Beschwerdeführerin 1 abgeleiteter Anspruch
nach Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA entfällt sowieso.
Ein von der Beschwerdeführerin 1 losgelöster
eigenständiger Anspruch der Beschwerdeführenden 2 und 3 gemäss Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA bzw. ein damit einhergehender Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1
zwecks Betreuung der Kinder ist ebenfalls nicht gegeben. Gestützt auf die
genannte Bestimmung dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer
Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder
erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie
an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des
Aufenthaltsstaats. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als
"Acquis communitaire" übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich
überein. Sie verschafft ihnen einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um
die Ausbildung abschliessen zu können, wenn ihnen die Rückkehr in die Heimat
nicht zugemutet werden kann (BGE 142 II 35 E. 4.1). Vorliegend kommt ein
Abstellen darauf aber angesichts des Alters der Kinder (geboren 2015 bzw. 2017)
nicht zur Anwendung. Angesichts deren Alters kann nicht von einer nennenswerten
Integration ausgegangen werden und ist ihnen eine Anpassung an ein anderes
Schulsystem ohne Weiteres möglich (BGr, 30. Juni 2016, 2C_997/2015, E. 2.2).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin 1
verweist in Zusammenhang mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK auf BGE 144 I 266 E. 3.9. Gemäss dem genannten Entscheid
kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf.
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, seit 13 ½ Jahren rechtmässig in
der Schweiz zu sein, sich sozial verankert zu haben und sich problemlos auf
Deutsch unterhalten zu können. Sie habe trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
und der Kinderbetreuung als Alleinerziehende alles getan, um sich erwerblich zu
integrieren. Der Sozialhilfebezug könne ihr nicht ernsthaft vorgeworfen werden.
Bei der gebotenen zukunftsgerichteten Betrachtungsweise sei die Prognose
günstig, dass sie sich mittelfristig ganz von der Sozialhilfe ablösen könne.
Dispositiv
Sie werde demnächst den Kindsvater heiraten. Er werde nach erfolgtem Nachzug
arbeiten können, sodass sie sich spätestens dann von der Sozialhilfe ablösen
könne.
4.2 Die
Vorinstanz hat die lange Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin 1
bejaht, nicht aber die sprachliche und wirtschaftliche Integration im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 II 1 E. 6.1). So könne sie
zwar gut Deutsch sprechen, weise aber massive Lücken in der Schriftsprache auf.
Ein Sprachzertifikat liege nicht vor. Eine soziale Integration, welche über die
familiären Verhältnisse (Kinder) hinausginge, sei nicht ersichtlich und werde
nicht substanziiert geltend gemacht. Nicht zuletzt erweise sich auch die
wirtschaftliche Integration als schwierig, habe die Familie doch bis anhin mit
über Fr. 275'333.25 an Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Demnach
komme das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Recht auf Achtung des
Privatlebens als Anspruchsgrundlage hier nicht in Betracht.
4.3
4.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass im Rekursentscheid entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift der Zusammenhang zwischen BGE 144 I 266 und BGE 144 II 1 zutreffend wiedergegeben ist. Erst mit Entscheid vom 9. August 2021
(2C_358/2021, E. 3.3.1) hat das Bundesgericht hinsichtlich
ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen festgehalten, unter Umständen könnten
solche in das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) eingreifen.
Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügten dafür nicht; erforderlich seien vielmehr besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Dabei verwies es unter anderem auf
BGE 144 II 1 E. 6.1 Weiter führte es aus, im Sinne einer Leitlinie gelte
überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der
Schweiz zumindest tangiert sei; weil davon ausgegangen werden könne, dass nach
einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestünden,
bedürfe es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe.
Im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übrig lassen. Vorkommen könne umgekehrt auch, dass der Anspruch auf
Achtung des Privatlebens schon vor Ablauf der zehn Jahre betroffen sei. Dabei verwies
das Bundesgericht auf BGE 144 I 266.
4.3.2
Die Ausführungen im angefochtenen Rekursentscheid sind auch im Übrigen
nicht zu beanstanden.
Zwar hält sich die Beschwerdeführerin 1 seit über zehn
Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, weshalb rein zeitlich von einer
gelungenen Integration auszugehen wäre. Wie ausgeführt, kann es sich im
Einzelfall aber anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen
(BGE 144 I 266 E. 3.9). Dies ist vorliegend der Fall, kann doch nicht von
einer gelungenen wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin 1
ausgegangen werden (vgl. E. 3.1, E. 3.3.1/3.3.2). Vielmehr bedarf sie
seit dem 1. Februar 2014 bis heute massiver wirtschaftlicher
Unterstützung. Auf dem ersten Arbeitsmarkt vermochte sie seit Jahren nicht mehr
ernsthaft Fuss zu fassen und kam den Pflichten gegenüber der ALV nur ungenügend
nach.
Gemäss der berufsdiagnostischen
Abklärung vom 8. Juni 2020 lagen ihre im Deutschtest erzielten Werte am
untersten Rand der Verteilung. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den
mündlichen und den schriftlichen Deutschkenntnissen. Mündlich verstehe die Beschwerdeführerin 1
alles sehr gut, könne sich fliessend und differenziert ausdrücken und verstehe
auch Schweizerdeutsch. Da sie die Kenntnisse völlig autodidaktisch, ohne
jeglichen Schulbesuch, erworben, habe, zeigten sich grosse Lücken im
schriftlichen Ausdruck (grammatikalische Strukturen und Rechtschreibung), die
bis zu einem allfälligen Schulbeginn (für eine berufliche Grundausbildung)
geschlossen werden sollten. Aufgrund des guten kognitiven Potenzials sollte
dies mit entsprechender Schulung innerhalb eines Jahres möglich sein. Es ist
daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin 1 während
ihrer über zehnjährigen Anwesenheit nicht um die Vertiefung der schriftlichen
Deutschkenntnisse bemüht hat, erst recht, nachdem es ihrem Wunsch entspräche,
auf dem ersten Arbeitsmarkt im Verkaufsbereich tätig zu sein. Ihre sprachliche
Integration ist daher nur mässig.
Davon abgesehen liegt das Misslingen der wirtschaftlichen
Integration weniger an den fehlenden schriftlichen Deutschkenntnissen. Die
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 genügen jedenfalls, um im
Gastronomie- und Reinigungsbereich tätig zu sein. Umso mehr ist ihr daher
anzulasten, dass ihre in den letzten Jahren auf dem ersten Arbeitsmarkt
erbrachten Leistungen in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen einer echten
und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs entsprachen. Wie ausgeführt,
lassen sich ihre tiefen Einsätze auch nicht durch vorübergehende
schwangerschafts-, krankheits-, unfall- oder quarantänebedingte Verhinderungen
entschuldigen. Die Beschwerdeführerin 1 trifft daher ein erhebliches
Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit. Daran ändert auch nichts,
dass sie ihrer sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht weitgehend
nachgekommen ist. Entgegen ihren Ausführungen kann aufgrund der bisherigen
Erfahrungen auch nicht von einer baldigen oder mittelfristigen Loslösung von
der Sozialhilfe ausgegangen werden.
4.4 Überlegungen
zur Einreise des Kindsvaters nach der geplanten Verheiratung führen ebenfalls
zu keiner anderen Schlussfolgerung. Die EMRK verschafft denn auch keinen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem
bestimmten Staat (BGE 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 II 1 E. 6.1).
Der allfällige Nachzug des Kindsvaters ist ohnehin nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch
das von der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin 1 ins Recht
gereichte nicht unterzeichnete Dokument der U GmbH vom 19. August 2021,
wonach der Kindsvater im Unternehmen zu 100 % beschäftigt würde,
beweismässig nicht als geeignete und verlässliche Erkenntnisquelle qualifiziert
werden kann (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 143). Von einer günstigen Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen
Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der
realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (wobei hier die
Beschwerdeführerin und der Kindsvater noch nicht verheiratet sind) kann
daher keine Rede sein (vgl. BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2).
4.5 In Bezug
auf die Beschwerdeführenden 2 und 3 wurde bereits ausgeführt, dass sie schon
altersbedingt nicht in dem Sinn integriert sind, als dass ihnen eine Ausreise
zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 bzw. die Anpassung an ein neues
Schulsystem nicht zugemutet werden könnte.
4.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass insbesondere mangels wirtschaftlicher Integration der Beschwerdeführerin 1
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als
Anspruchsgrundlage nicht zum Tragen kommen können. Die Beschwerdeführenden 2
und 3 sind in einem anpassungsfähigen Alter und es kann allen
Beschwerdeführenden zugemutet werden, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.
5.
Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich für die
Beschwerdeführenden aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz keine
vorteilhaftere Rechtsstellung ergibt. Dies wird von den Beschwerdeführenden
denn auch nicht infrage gestellt.
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 ist
nicht ersichtlich bzw. es sind keine wichtigen Gründe gemäss Art. 20 der
Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP)
auszumachen. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin 1 ist in Polen
aufgewachsen und sozialisiert worden. Noch im Jahr 2005 meldeten sie und ihr
erster Ehemann sich nach Polen ab. Sie selber kehrte erst anfangs 2008 in die
Schweiz zurück. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin 1 nicht derart mit
der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die
Reintegration in Polen nicht zugemutet werden könnte. Die Beschwerdeführenden 2
und 3 sind wie erwähnt in einem anpassungsfähigen Alter. Insgesamt erscheint die
Verweigerung des weiteren Aufenthalts für die Beschwerdeführenden als zumutbar
und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AIG), Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzulegen und ist den
Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss ist auf eine Kostenauflage gegenüber den beiden
minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 zu verzichten.
6.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Dies trifft auch für das
Rekursverfahren zu, weshalb die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht
abgewiesen hat.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …