VB.2021.00619
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00619
19. Mai 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23699)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00619
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Spitalverband Limmattal vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Schadenersatz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A schloss im Dezember 2016/Januar 2017 einen Vertrag über
die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF mit der Careum AG
Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (Careum AG) ab. Danach sollte die
Ausbildung vom 20. März 2017 bis zum 17. März 2019 dauern und war die Careum AG
in erster Linie für die Vermittlung des theoretischen Wissens zuständig.
Hinsichtlich des praktischen Teils der Ausbildung war geplant, dass A vom
18. September 2017 bis am 18. März 2018 und vom 17. September
2018 bis am 17. März 2019 ein Praktikum im Spital Limmattal absolvieren
sollte; am 13. März 2017 ging sie ein entsprechendes Anstellungsverhältnis
mit dem Spitalverband Limmattal ein.
Anlässlich eines Gesprächs am 22. November 2017 eröffnete
eine Mitarbeiterin der Personalabteilung des Spitals Limmattal A, dass sie vom
Dienst freigestellt werde, und legte ihr eine Aufhebungsvereinbarung mit dem
30. November 2017 als Termin für die Beendigung des Anstellungs- bzw.
Praktikumsverhältnisses vor. Nach Intervention der Rechtsschutzversicherung von
A unterbreitete der Spitalverband Limmattal dieser am 30. November 2017
eine zweite Aufhebungsvereinbarung, worin insbesondere festgehalten wurde, dass
ihr trotz Freistellung bis am 18. März 2018 der vertraglich vereinbarte
Lohn bezahlt werde.
Am 12. März 2018 teilte die Rechtsschutzversicherung von A
dem Spitalverband Limmattal mit, dass diese zwar einen neuen Praktikumsplatz ab
April 2018 gefunden, jedoch gleichzeitig "infolge Verzögerung des
rechtzeitigen Ausbildungsabschlusses" einen finanziellen Schaden erlitten
habe. Rund zweieinhalb Jahre später, Anfang September 2020, bezifferte die
aktuelle Rechtsvertreterin von A den Schaden gegenüber dem Spitalverband
Limmattal auf Fr. 22'463.- und forderte den Letztgenannten auf, die Summe
zu begleichen oder das Begehren um Ausrichtung des Schadenersatzes in Form
einer anfechtbaren Verfügung zu beantworten. Mit Schreiben vom
15. September 2020 wies der Spitalverband Limmattal die
Schadenersatzforderung als unbegründet zurück. Diesen Entscheid bestätigte der
Verwaltungsrat des Spitals Limmattal mit Beschluss vom 16. Dezember 2020.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Dietikon
mit Beschluss vom 12. August 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die
Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und
verpflichtete A in Dispositiv-Ziff. III, dem Spitalverband Limmattal eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
III.
Am 9. September 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 12. August 2021 aufzuheben und der
Spitalverband Limmattal zu verpflichten, ihr "Schadenersatz in der Höhe
von CHF 22'463.00 zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 3.9.2020"; darüber
hinaus ersuchte sie darum, "auch im Falle des Unterliegens weder für das
vorinstanzliche noch für das vorliegende Verfahren zu einer Parteientschädigung"
verpflichtet zu werden.
Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 17. September 2021
unter Verweis auf die Rekursbegründung auf Vernehmlassung. Der Spitalverband
Limmattal schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend
Schadenersatzbegehren von Angestellten zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 19
Abs. 3 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
[HaftungsG, LS 170.1]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Nachdem sich der Streitwert auf über Fr. 20'000.- beläuft,
fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Grundlage
für eine allfällige Zahlung des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin
bzw. für die streitige Schadenersatzforderung bildet das Haftungsgesetz (vgl.
§§ 1 und 19 Abs. 3 HaftungsG). Nach § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 HaftungsG haftet der Beschwerdegegner als Zweckverband
mit eigener Rechtspersönlichkeit für den Schaden, den Angestellte in Ausübung
amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Als Dritte kommen
alle vom Subjekt der Haftung verschiedenen Personen infrage, also auch andere
Behördenmitglieder oder Angestellte der haftpflichtigen Körperschaft (vgl.
§ 19 Abs. 3 HaftungsG).
Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind – wie sich aus dem
Wortlaut von § 6 Abs. 1 HaftungsG ergibt – der tatsächliche Eintritt
eines Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben
erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem
eingetretenen Schaden (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 5. A., Zürich 2019, Rz. 3112 ff.).
2.2
Zu
beachten ist, dass die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen,
Entscheide und Urteile im Verantwortlichkeitsprozess nicht überprüft werden
darf (§ 21 Abs. 1 HaftungsG). Dies bedeutet, dass eine Schädigung
durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine
Schadenersatzpflicht des Gemeinwesens auslöst; für solche Verfügungen und
Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit. Der
sogenannte Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes" oder der
"Einmaligkeit des Instanzenzugs" dient vor allem der
Rechtssicherheit. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass eine Person eine ihr
unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem
Umweg über das Staatshaftungsverfahren erneut angreifen kann. Wer eine
Verfügung erfolglos angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden
Verfügung offenstehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt hat, soll die
Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem
Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (vgl. BGr, 25. Oktober
2019, 2E_1/2018, E. 4.1 f. – 17. Mai 2017, 8C_398/2016, E. 4.2.2
– 28. Oktober 2014, 2C_960/2013, E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Fällt somit als Ursache eines im Staatshaftungsverfahren
geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung in
Betracht, ist das Begehren ohne weitere Untersuchung der Frage der
Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf § 21 Abs. 1 HaftungsG abzuweisen.
Der betreffende Grundsatz greift (einzig) in jenen Fällen
nicht, in welchen gegen eine Anordnung – aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen – kein Rechtsschutz besteht und daher vor dem Staatshaftungsverfahren
keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte. Das Rechtsmittel
muss bzw. müsste zudem geeignet gewesen sein, zu einer Korrektur des
umstrittenen Aktes zu führen, nicht bloss zur Feststellung von dessen
Rechtswidrigkeit (zum Ganzen BGr, 25. Oktober 2019, 2E_1/2018, E. 4.3,
und 1. März 2018, 8C_596/2017, E. 5.3.4 mit Hinweisen).
2.3
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihre Freistellung Ende November 2017 nicht
nur formell mangelhaft, sondern auch materiell nicht korrekt gewesen sei, und erblickt
darin "das schadensverursachende Verhalten des Beschwerdegegners".
Vor dem Hintergrund des vorn Ausgeführten muss sich die Beschwerdeführerin
jedoch entgegenhalten lassen, diese Beanstandungen nicht eher vorgebracht zu
haben:
2.3.1
Der Beschwerdeführerin wurde am 22. November 2017 erstmals (mündlich)
mitgeteilt, dass sie bis auf Weiteres von ihrer Tätigkeit an Spital Limmattal
freigestellt werde, und ihr ein Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27. November 2017 liess sie dem Beschwerdegegner
daraufhin über ihre Rechtsschutzversicherung mitteilen, "[m]it der
unterbreiteten Auflösungsvereinbarung […] nicht einverstanden" zu sein;
sie bot zudem ihre Arbeitsleistung "umgehend wieder an". Am 30. November
2017.
unterbreitete der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin daraufhin einen
angepassten Aufhebungsvertrag, worin sich unter anderem festgehalten findet,
dass die Beschwerdeführerin per sofort bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
(am 18. März 2018) gegen volle Lohnzahlung freigestellt werde. Auch diese
Vereinbarung unterzeichnete die Beschwerdeführerin nicht. Die Freistellung als
solche blieb im Folgenden allerdings unbeanstandet.
Statt den Erlass einer
anfechtbaren (Freistellungs-)Verfügung durch den Beschwerdegegner zu verlangen
(vgl. dazu VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00458, E. 3.1 ff.; BVGr,
25.
Mai 2012, A-372/2012, E. 1.2) und/oder diesem ihre Arbeitsleistung
nochmals anzubieten, arbeitete die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin
von Dezember 2017 bis März 2018 (Teilzeit) für das Spital D und nahm
gleichzeitig bis am 18. März 2018 (anstandslos) den Praktikumslohn des
Beschwerdegegners entgegen. Am 7. Februar 2018 teilte der Beschwerdegegner
der Beschwerdeführerin aus diesem Grund und weil er "bis heute keine
Rückmeldung" ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten habe, mit, dass ihr
Praktikum per 18. März 2018 beendet sei. Hierauf antwortete Letztere dem
Beschwerdegegner am 12. März 2018, die Aufhebungsvereinbarung vom
30.
November 2017 müsse noch dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die
Ausbildung ihrer Mandantin, welche (erst) Anfang April 2018 eine neue Praktikumsstelle
werde antreten können, um mindestens sechs Monate verlängere und ihr dadurch
ein Schaden entstehe. Als ausgelernte Pflegefachfrau werde sie (die
Beschwerdeführerin) hypothetisch nach der Ausbildung ein Einkommen von
mindestens Fr. 5'500.- erzielen; in Anbetracht des ausbezahlten
Praktikantenlohns von Fr. 1'300.- pro Monat belaufe sich ihr Schaden
deshalb auf rund Fr. 25'000.-. Am 22. März 2018 wies der
Beschwerdegegner die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin zurück, auf
welches Schreiben Letztere erst knapp zweieinhalb Jahre später reagierte. Am
3.
September 2020 informierte sie den Beschwerdegegner unter Bezugnahme
auf seine frühere abschlägige Antwort darüber, ihre Ausbildung mit einer halbjährigen
Verzögerung per 15. September 2019 abgeschlossen zu haben und bezifferte
ihren Schaden auf Fr. 22'463.-.
2.3.2
Zwar wurde die Freistellung der Beschwerdeführerin nicht schriftlich
verfügt; in dem an die Besprechung vom 30. November 2017 anschliessenden
Verhalten der Beschwerdeführerin ist jedoch – jedenfalls in diesem Punkt – eine
konkludente Annahme des ihr bei dieser Gelegenheit unterbreiteten (angepassten)
schriftlichen Angebots des Beschwerdegegners zu erblicken. Das massgebliche
Personalreglement des Beschwerdegegners lässt den Abschluss einer solchen
Vereinbarung über die Freistellung einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters
denn auch ausdrücklich zu (Ziff. 6 des Praktikumsvertrags vom
13.
März 2017 in Verbindung mit Ziff. 1.3.3 des ab 1. Juli 2015
gültigen Personalreglements), und obschon verwaltungsrechtliche Verträge dieser
Art zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform bedürfen, bejaht das
Verwaltungsgericht praxisgemäss die Gültigkeit von Vereinbarungen, die durch
die konkludente Annahme eines schriftlich vorliegenden Angebots des
Gemeinwesens durch eine Privatperson zustande gekommen sind (VGr, 27. Mai 2015,
VB.2014.00359, E. 7.4, und 20. September 2001, VR.2001.00001,
E. 3b; zum Ganzen VGr, 28. August 2012, VB.2012.00045, E. 4.2
Abs. 3).
Stimmte die Beschwerdeführerin ihrer Freistellung aber
letztlich (konkludent) zu, kann sie deren Rechtmässigkeit nicht (Jahre später) infrage
stellen, um eine Haftung auf der Grundlage des Haftungsgesetzes zu begründen
(vgl. BGr, 17. Mai 2017, 8C_398/2016, E. 4.2.2; BVGr, 4. August 2017,
A-4147/2016, E. 6.3).
2.4
Dies führt
dazu, dass die Rechtmässigkeit der im November 2017 erfolgten Freistellung der
Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner im vorliegenden Staatshaftungsverfahren
nicht mehr überprüft werden kann und die Beschwerdeführerin mit ihren
diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören ist (§ 21 Abs. 1 HaftungsG).
Bleibt anzumerken, dass ein allfälliger Schadenersatzanspruch
der Beschwerdeführerin aus besagter Freistellung ohnehin längst verwirkt wäre.
Nach § 24 Abs. 1 HaftungsG erlischt die Haftung der öffentlichen
Hand, wenn die geschädigte Person ihr Begehren auf Feststellung, Schadenersatz
oder Genugtuung nicht innert zweier Jahre seit Kenntnis der
haftungsbegründenden Tatsachen bei der zuständigen Behörde einreicht. Diese
relative Verwirkungsfrist findet – im Gegensatz zur Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftungsG – auch bei Begehren von Angestellten Anwendung (vgl. VGr,
8.
September 2020, VB.2019.00546, E. 2.2.1 [auch zum Folgenden], und
27.
Januar 2016, VB.2015.00564, E. 3.1 Abs. 2). Das
Haftungsgesetz bestimmt den Zeitpunkt nicht näher, in welchem Kenntnis der
haftungsbegründenden Tatsachen – namentlich des Schadens – besteht.
Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220)
bzw. die Rechtsprechung hierzu ergänzend hinzuzuziehen (§ 29 HaftungsG). Insoweit
übereinstimmend mit Art. 60 OR darf deshalb mit der Geltendmachung eines
Schadenersatzanspruchs nicht zugewartet werden, bis der genaue Schadensbetrag
bekannt ist, sondern beginnt die Frist nach § 24 Abs. 1 HaftungsG zu
laufen, wenn die geschädigte Person Kenntnis von den wesentlichen Elementen des
Schadens hat, die es ihr erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und
ihr Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (vgl. BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 2.1 mit
Hinweisen; ferner BGr, 27. September 2019, 2C_1098/2018, E. 2.3,
wonach die geschädigte Person nicht zu wissen braucht, wie hoch der Schaden
ziffernmässig ist). Dies war vorliegend spätestens im Frühjahr 2018 der
Fall. Wohl machte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 12. März
2018.
gegenüber dem Beschwerdegegner geltend, einen Schaden erlitten zu haben.
Ein eigentliches Schadenersatzbegehren stellte sie aber erst zweieinhalb Jahre
später am 3. September 2020 und damit offenkundig verspätet.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, dass sie mit dem Rekursentscheid
zur Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- (zuzüglich
MWST) an den Beschwerdegegner verpflichtet wird (Dispositiv-Ziff. III).
3.2
Gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rekursverfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a),
oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren (lit. b).
Auch wenn diese Bestimmung die Entschädigungsberechtigung
des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens grundsätzlich zulässt, kommt eine
solche praxisgemäss nur unter besonderen Umständen infrage. So steht dem Gemeinwesen
in der Regel keine Parteientschädigung gegenüber unterliegenden Privaten zu,
weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 51; ferner VGr, 18. März 2021, VB.2020.00662,
E. 8.2, und 5. Dezember 2018, VB.2018.00293, E. 4.3).
3.3
Die
Vorinstanz begründet die – wie sie selbst betont – ausnahmsweise Zusprechung
einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner damit, dass "[d]as
vorliegende Verfahren […] eine rechtliche Komplexität [aufweise], welche
Fachwissen erforderte und den Beizug eines Rechtsvertreters
rechtfertigte".
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, ist jedoch
nicht ersichtlich, inwiefern sich bei diesem Verfahren besondere, komplexe
rechtliche Fragen stellen würden. Rekursantwort und Duplik des Beschwerdegegners
enthalten denn auch praktisch ausschliesslich Angaben zum Sachverhalt. Der
Aufwand, der dem Beschwerdegegner im Rechtsmittelverfahren (namentlich) im
Zusammenhang mit der Schilderung des vergleichsweise überschaubaren
Sachverhalts entstanden ist, übertrifft jenen zudem nicht wesentlich, den er im
vorangegangenen nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbringen musste.
Der angefochtene Beschluss ist daher in diesem Punkt
aufzuheben.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 12. August 2021
ist insofern abzuändern, als für das Rekursverfahren keine
Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
5.
5.1
Weil die
Streitigkeit einen Streitwert von unter Fr. 30'000.- aufweist, sind die
Gerichtsgebühren auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3
Satz 1 VRG).
Ausgangsgemäss kann die (überwiegend) unterliegende Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem
Beschwerdegegner ist nach dem Vorgesagten ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vorn 3).
6.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
ist als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses der
Vorinstanz vom 12. August 2021 werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an …