VB.2021.00620
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00620
12. Januar 2022Deutsch27 min
(URT.2022.23390)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00620
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Wiederaufnahme VB.2020.00348),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1963, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa),
reiste am 17. September 1987 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 11. März 1988 wurde das Asylgesuch
abgewiesen; hiergegen ergriff A ein Rechtsmittel. Gestützt auf die am 4. November
1989 geschlossene Ehe mit der Schweizerin C wurde A am 22. Januar 1990
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der Folge zog A die Beschwerde gegen
den Asylentscheid zurück, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben wurde. Am 15. September 1993 wurde die Ehe geschieden. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde A verlängert, zuletzt bis 3. November 2018. A
ist Vater von fünf Kindern (D, geboren 1976; E, geboren 1976; F, geboren 1983; G,
geboren 1993; H, geboren 1996).
B. Seit
dem 1. April 2000 wird A von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Der bezogene
Betrag belief sich per 12. Oktober 2021 auf Fr. 657'260.55. Mit
Verfügung vom 16. April 2015 verwarnte das Migrationsamt A wegen dessen
Sozialhilfebezugs und stellte ihm die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht für den Fall, dass er weiterhin von der
Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am 2. Februar 2016 und 9. Januar
2018 wies das Migrationsamt A erneut auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe
hin. Am 25. Oktober 2018 stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses mit Verfügung vom 2. Juli
2019 ab und wies A aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz setzte es ihm
Frist bis 2. Oktober 2019.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April
2020.
ab. Dabei setzte sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Juli
2020.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Mai
2020.
beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt
B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Urteil vom 11. November 2020 (VB.2020.00348) wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A ab. Ferner gewährte es ihm die
unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt B
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IV.
Hiergegen gelangte A mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. August
2021.
(2C_26/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob das Urteil
des Verwaltungsgerichts auf. Dabei wies es die Angelegenheit zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinn der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Dies in der Erwägung, dass das
Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe,
indem es in Abweichung vom Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion ohne
entsprechende Begründung und in entscheidrelevanter Weise auf einen vom
Beschwerdeführer eingereichten Lebenslauf abgestellt habe, gemäss welchem
dieser während sechs Jahren in der Demokratischen Republik Kongo eine Boutique
betrieben habe. Ausser dem Lebenslauf ergäben sich aus den Akten jedoch
keinerlei Hinweise, die für den Bestand der Boutique oder die Tätigkeit des
Beschwerdeführers in der Demokratischen Republik Kongo sprächen.
V.
Gestützt auf die Rückweisung des Bundesgerichts eröffnete
das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren (VB.2021.00620).
Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 forderte
die Abteilungspräsidentin i.V. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) auf, eine
aktuelle Bestätigung der öffentlichen Fürsorge über den gesamten
Unterstützungsumfang sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen.
Zudem lud sie die Parteien zur persönlichen Befragung des Beschwerdeführers am
24.
November 2021 ein. Mit der Durchführung der persönlichen Befragung
betraute die Kammer die Abteilungspräsidentin i.V. Die eingeforderten
Unterlagen gingen innert Frist ein.
An der Verhandlung vom 24. November 2021 wurde der
Beschwerdeführer namentlich zu seiner Beziehung zum Heimatland, zu seinem
Gesundheitszustand und zu seiner beruflichen und finanziellen Situation
befragt. Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Da die eheliche Gemeinschaft mit einer Schweizerin weniger
als fünf Jahre gelebt und noch vor Inkrafttreten des damaligen
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute: Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG]) geschieden wurde, hat der Beschwerdeführer weder
gestützt auf die Bestimmungen des bis Ende 2007 massgebenden Bundesgesetzes vom
26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) noch
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 50 Abs. 1
AIG (jeweils in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 23. Mai 2018, 2C_340/2018, E. 2.3;
BGr, 19. Juli 2011, 2C_124/2011, E. 4 mit Hinweisen; VGr, 2. März
2018, VB.2017.00791, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
3.
Der Beschwerdeführer macht aufgrund seiner langen
Aufenthaltsdauer von heute 34 Jahren in der Schweiz einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Darauf kann sich
berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund
zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in
der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). So vermag
insbesondere auch die jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit Eingriffe
in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu
legitimieren (BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4; BGr, 15. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die
Integration des Beschwerdeführers trotz seiner langjährigen Aufenthaltsdauer
aufgrund seines jahrelangen Sozialhilfebezugs zu wünschen übrig, weshalb er aus
dem Recht auf Achtung des Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
4.
4.1
Nach Art. 33
Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei ausländischen Personen, die keinen
Aufenthaltsanspruch haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden
(Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33
N. 33; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7). In solche Ermessensentscheide kann
das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten
lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).
4.2
Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen,
ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und
dauerhaft von Sozialhilfe abhängig ist, wobei indes diese Voraussetzungen
weniger streng zu handhaben sind als beim Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1;
VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2). Nach der
Rechtsprechung muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl.
BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 5.1). Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,
wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 26. August
2020, 2C_423/2020, E. 3.2; BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2).
Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist,
wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des
Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten
Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung
von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 3.3;
BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4).
4.3
Abgesehen
von kurzen Unterbrüchen ist der Beschwerdeführer seit 21 Jahren sozialhilfeabhängig.
Die bezogenen Unterstützungsleistungen sind immens (insgesamt Fr. 657'260.55
per 12. Oktober 2021). Im Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 11. Februar
2020.
war die Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge nur noch marginal (Fr. 731.95).
Die Vorinstanz führte diesen bescheidenen Zuwachs zutreffend auf den bis zum
Ablauf der Rahmenfrist am 15. Januar 2020 erfolgten Bezug von
Arbeitslosentaggeldern zurück (siehe Kontoauszug des Sozialdiensts I vom 12. Oktober
2021). Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 eine unbefristete
Stelle bei der Firma J (im Personalverleih, vermittelt durch K AG)
als Produktionsmitarbeiter … zu einem 80%-Pensum bei einem Stundenlohn von Fr. 25.45
(brutto, exkl. Sonderzulagen) antreten konnte, vermochte er sich für drei
Monate (August bis Oktober 2020) von der Sozialhilfe zu lösen. Da er die Stelle
als Produktionsmitarbeiter bereits per 28. August 2020 wieder verlor, ist
er seit November 2020 wieder voll fürsorgeabhängig. Angesichts des bisher
bezogenen Betrags und der sehr langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit ist der
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ohne Weiteres erfüllt.
Insbesondere liegt auch die Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit vor: Wohl
konnte er zahlreiche kleinere Arbeitseinsätze leisten, so zuletzt bei der L AG
mit Einsatz als Hilfsmechaniker bei der Firma M (befristet vom 16. August
bis 20. August 2021) sowie einzelnen Einsätzen im September 2021. Trotz
teilweise unbefristeten Arbeitsverträgen konnte er die Arbeitsstellen jedoch
nicht lange halten, so etwa die im Juli 2019 angetretene Arbeitsstelle im 30%-Pensum
bei der N AG als ... bei der Firma M, welche er bereits Ende August
2019.
wieder verlor oder die oben erwähnte Stelle bei der Firma J. Ob sich
der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung, seines
Alters und seiner Krankheitsgeschichte nicht entsprechend in den Arbeitsmarkt
habe integrieren können, wie er vorbringt, ist unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit zu prüfen und führt nicht zum Dahinfallen des Widerrufsgrunds
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (vgl. BGr, 16. November 2018,
2C_13/2018, E. 3.2).
4.4
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit
Einreichen des von ihm erstellten Lebenslaufs, wonach er in den Jahren 2009 bis
2015.
als Selbständigerwerbender eine Boutique in der Demokratischen Republik
Kongo betrieben habe und deren Inhaber gewesen sei, was sich als falsch
herausstellte, zugleich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG (Falschangaben im Bewilligungsverfahren) erfüllte.
4.5
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8
Ziff. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit
verschuldet hat (BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.2). Ferner sind
für die Beurteilung, ob eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
gestützte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die
Schwere des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration
und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und
ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann
die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im
Gast- als auch im Herkunftsland (BGr, 6. Mai 2021, 2C_730/2020, E. 4.3;
BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2 mit Hinweisen).
Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der
aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der ausländischen
Person an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.
4.6
Um ein
mögliches Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen, ist auf den
beruflichen Werdegang und die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers näher
einzugehen: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seinem
Bezug von Sozialhilfe von 1993–1995 und ab Oktober 1996–1999 arbeitslos war und
auch Arbeitslosentaggelder bezog. Einzig von Februar bis Oktober 1996 ging der
Beschwerdeführer einer existenzsichernden Arbeit nach. Während seiner
Arbeitslosigkeit wurde er von der sozialen Arbeitsvermittlung O in I für
kurzfristige Stunden- und Tageseinsätze als Hilfsarbeiter vermittelt und war im
Jahr 1999 für das Stellennetz P als Aushilfschauffeur tätig. Von Juni bis
Oktober 2001 war er für die Firma Q als Aushilfe tätig. Von 2002–2008 war
er wieder für die Arbeitsvermittlung O in I als Umzugs- und Lagerarbeiter
sowie als Reinigungsmitarbeiter tätig, wobei er im Jahr 2003 keine Aufträge für
die Arbeitsvermittlung O ausführte. In seinem Verlängerungsgesuch für die
Aufenthaltsbewilligung vom 13. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer an, zu
100.
% arbeitsunfähig zu sein. Gemäss Schreiben seines Arztes Dr. med. R
vom 1. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmerzen an beiden
Knien und am Rücken, wegen erhöhten Leberwerten, Schilddrüsenunterfunktion,
Thalassämie und psychischen Problemen (Panikattacken, Depression, Agoraphobie)
behandelt. Zudem litt der Beschwerdeführer an einer chronischen
Muskelentzündung. Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. April 2008 bei
der IV an. Am 13. November 2010 gab Dr. med. R an, der
Beschwerdeführer sei seit vier Jahren wegen Krankheit zu 100 %
arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 5. Februar 2011 wies die SVA Zürich,
IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Das
Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 31. Januar
2013.
(IV.2011.00236) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit. Dabei beurteilte es die folgenden Diagnosen: ...
Gemäss Schreiben vom 5. November
2013.
von Dr. med. R könne der Beschwerdeführer nach wie vor keiner
Aktivität nachgehen. In seinen Verlängerungsgesuchen für die
Aufenthaltsbewilligungen vom 22. Oktober 2013 und 18. Oktober 2014
gab der Beschwerdeführer an, er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der
Hausarzt Dr. med. R bestätigte mit Schreiben vom 28. Oktober
2014.
die bisherigen Leiden des Beschwerdeführers. Im Jahr 2015 verbesserte sich
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und er war gemäss
Verlängerungsgesuch vom 27. Oktober 2015 wieder auf Stellensuche. Mit
Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte das Sozialamt I dem Migrationsamt
dagegen wieder mit, der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch stark
eingeschränkt und könne nicht arbeiten. Die Gesundheit lasse keine
Erwerbsintegrationsmassnahmen zu. Kurz zuvor, am 21. November 2015,
informierte Dr. med. R das Migrationsamt über eine erfreuliche
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und die
Wiederaufnahme der Stellensuche. Von November 2015 bis Dezember 2017 war der
Beschwerdeführer temporär angestellt bei der L AG (Einsatz beim … ,).
Anschliessend arbeitete er von Juni 2019 bis August 2019 zu 30 % für die N AG.
Im August und im September 2019 leistete er je einen eintägigen Einsatz bei der
Firma S. Im Juni 2020 konnte er bei Firma J (im Personalverleih,
vermittelt durch K AG) im Bereich … eine unbefristete Stelle zu einem
80%-Pensum antreten; diese Stelle verlor er bereits per 28. August 2020
wieder. Vom 16. August bis 10. September 2021 arbeitete er wieder
(siehe Lohnabrechnungen L AG per 16./21. September 2021). An der
Befragung vom 24. November 2021 gab der Beschwerdeführer zu seiner
aktuellen gesundheitlichen Verfassung an, seine Gesundheit sei nicht sehr gut.
Er nehme Medikamente gegen Depressionen, für das Herz und gegen Infekte. Seiner
Meinung nach sei er in dem Umfang arbeitsfähig, wie man ihm Arbeit gebe.
Die Krankheits- und
Arbeitshistorie des Beschwerdeführers lässt sich wie folgt summieren: Der
Beschwerdeführer leistete in den vergangenen 21 Jahren primär Kurzeinsätze für
Arbeitsvermittlungsunternehmen. Während seines 34-jährigen Aufenthalts ging er
nur wenige Monate einer existenzsichernden Tätigkeit nach. Erst unter dem Druck
des ausländerrechtlichen Verfahrens trat er im Juni 2020 die 80%-Stelle bei der
Firma J (im Personalverleih, vermittelt durch K AG) an, die er nach
kürzester Zeit wieder verlor. Als Grund für seine Schwierigkeiten bei der
Wiedereingliederung gibt der Beschwerdeführer primär gesundheitliche Gründe an,
insbesondere in den Jahren 2008–2015. Indessen plagten ihn die Leiden gemäss
Angaben in der Beschwerde nicht erst seit 2008; ab 2006 und insbesondere ab
2008.
hätten sie sich lediglich in dem Masse akzentuiert, dass an fortgesetzte
Arbeitstätigkeit nicht zu denken gewesen sei. Dagegen ging die IV im Jahr 2011
(bestätigt durch das Sozialversicherungsgericht im Jahr 2013) davon aus, die
Leiden des Beschwerdeführers hätten keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass seine gesundheitlichen
Beschwerden im Bewerbungsprozess sicherlich hinderlich waren. Gesundheitliche
Beschwerden liegen zwar auch noch heute vor, indessen ohne ersichtlichen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Selbst unter Miteinbezug der jahrelangen
gesundheitlichen Schwierigkeiten ist jedoch nicht zu ergründen, weshalb der
Beschwerdeführer die letzten 34 Jahre nicht nutzte, um sich beruflich zu
qualifizieren oder weiterzubilden. Die Ausbildung als … in der Demokratischen
Republik Kongo in den Jahren 1980–1983 reichte offenkundig nicht aus, um im
Schweizer Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen. Ebenso bemühte er sich nicht
weiter um sprachliche Integration, obwohl er selbst davon ausgeht, die deutsche
Sprache nicht sehr gut zu beherrschen. Der Beschwerdeführer macht weiter die
Faktoren fehlende Aufenthaltsbewilligung und Alter für die Schwierigkeiten beim
Berufseinstieg verantwortlich. Wohl spielt der Faktor Alter beim 59-jährigen
Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt heute eine Rolle. Indessen besteht die
unstete Erwerbssituation seit Jahrzehnten. Ferner existiert die Ungewissheit
mit Bezug auf den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus erst seit drei Jahren;
zuvor war dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung stets (zuletzt bis
November 2018) verlängert worden. Insgesamt erscheint die
Sozialhilfeabhängigkeit – trotz gewisser Anstrengungen, Arbeit zu finden –, als
überwiegend selbstverschuldet und besteht ein erhebliches öffentliches Interesse
an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Angesichts des hohen,
jahr(zehnte)langen Sozialhilfebezugs bleibt unverständlich, weshalb das
Migrationsamt einen Widerrufsgrund nicht schon früher prüfte und jahrelang
tatenlos blieb.
4.7
Fraglich
ist, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung
seiner privaten Interessen und der übrigen Umstände als verhältnismässig
erweist.
4.7.1
Ins
Gewicht fällt zunächst die sehr lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in
der Schweiz von 34 Jahren. Auch spricht der Beschwerdeführer Deutsch, wenn
auch nach eigener Einschätzung nicht sehr gut. Der auf Deutsch durchgeführten
polizeilichen Befragung vom 14. Mai 2019 konnte er zumindest problemlos
folgen. An der Befragung vom 24. November 2021 benötigte er eine
Dolmetscherin. Was die soziale Integration anbelangt, gab der Beschwerdeführer
an, Bekannte und Freunde aus der Schweiz und auch Bekannte aus anderen Ländern,
u. a. Afrika, zu haben. Verschiedene Landsleute
verfassten für ihn Solidaritätsschreiben (siehe Solidaritätsschreiben von T, U
und V). Auch der Pfarrer der Katholischen Kirche I (Pfarrei W) engagierte
sich für den Beschwerdeführer, welcher Teil der Kirchengemeinde sei. Die
Pfarrei sei sogar ein Stück weit dessen Familie. Ferner beschreibt eine
Mitarbeiterin des Vereins X, wo der Beschwerdeführer seit vielen Jahren
regelmässig verkehrt, den Beschwerdeführer als sehr sympathischen Menschen.
Insgesamt darf daher von einer gelungenen sozialen Integration in der Schweiz
ausgegangen werden. Auch in strafrechtlicher Hinsicht hat sich der
Beschwerdeführer grundsätzlich wohlverhalten. Dem Strafbefehl vom 10. Juni
2020.
wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, welcher eine Busse von Fr. 300.-
zur Folge hatte, kommt untergeordnete Bedeutung zu. Die Verurteilung wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz
(30 Tage Gefängnis bedingt) im Jahr 1999 liegt weit zurück und ist nur der
Vollständigkeit halber aufzuführen. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte sich
der Beschwerdeführer jedoch nicht zu integrieren: Neben seinem langjährigen
erheblichen Sozialhilfebezug weist der Beschwerdeführer auch 20 Verlustscheine
in der Höhe von insgesamt Fr. 39'602.43 auf. Dies ist insbesondere deshalb
verwunderlich, da der Lebensunterhalt vollumfänglich von der Sozialhilfe
gedeckt sein sollte. Für die neuen Verlustscheine konnte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung keine plausible Erklärung liefern.
4.7.2
In
beruflicher Hinsicht konnte der Beschwerdeführer während 34 Jahren nicht
Fuss fassen. Die unbefristete Anstellung per Juni 2020 mündete bereits zwei
Monate später in einer Kündigung. Was die Familienverhältnisse anbelangt, so
weiss der Beschwerdeführer über
den Verbleib der 1976 geborenen Zwillingstöchter nichts; folglich besteht kein
Kontakt. Weitere Kinder leben in Y (eine Tochter mit ihrem Kind), in Z (ein Sohn mit seinen beiden Kindern) und in
Deutschland (jüngste Tochter). Mit Ausnahme der jüngsten Tochter, mit welcher
er häufiger spreche, pflegt er zu seinen weiteren Kindern nur sporadischen
Kontakt. Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern,
welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist somit
von Vornherein nicht ersichtlich (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGr,
27.
Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1). Die gelegentlichen Kontakte
liessen sich auch von seinem Heimatland aufrechterhalten.
4.7.3
Zur
Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ferner auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz
ist davon auszugehen, dass den Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel
kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann
jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen,
sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich,
je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen
auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs,
einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im
Heimatstaat im Fall einer Rückreise Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des
Betroffenen, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden
Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines
Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4
AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1;
BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren
Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das
Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018,
2C_396/2017, E. 7.6).
4.7.4
Das
Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Referenzurteil vom 20. Februar
2017.
(E-731/2016, E. 7.3) zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo
(Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa
im Besonderen prekär ist. Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen
Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen
grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person
in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im
Westen des Lands war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten
Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger
Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht
zumutbar, wenn die zurückzuführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für
mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen
Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es
sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres
Netz verfügende Frau handelt (vgl. auch BVGr, 2. September 2021,
D-5554/2020, E. 8.2.1; BVGr, 6. April 2020, E-1480/2020, E. 8.4.1;
BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.2; VGr, 16. Dezember
2020, VB.2020.00664, E. 4.3.1.1; VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00327, E. 5.3.1.2).
4.7.5
Mit
Blick auf die Demokratische Republik Kongo ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Sprachen Tschiluba (Muttersprache), Lingala und
Französisch spricht, wobei Letztere offizielle Amtssprachen der Demokratischen
Republik Kongo sind. Zwar war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise stets in
Kinshasa wohnhaft. Inzwischen verfügt der Beschwerdeführer in der Demokratischen
Republik Kongo jedoch über keinerlei soziales Netz mehr. So hat er dort
insbesondere keine näheren Familienmitglieder mehr. Sein Vater starb als er ein
Jahr alt war; die Mutter starb, als er noch keine zwanzig Jahre alt war. Auch
die Schwestern sind längst verstorben. Letztmals hielt sich der
Beschwerdeführer im Jahr 2015 in der Demokratischen Republik Kongo auf, als er
von Kinshasa nach Brazzaville reiste, um das Grab seiner Mutter zu besuchen. An
der Befragung vom 24. November 2021 gab der Beschwerdeführer an, keine
Bekannte oder Familie mehr vor Ort zu haben. Ein gewisses soziales Netzwerk im
Heimatland wäre jedoch unabdingbar, um dem heute 59-jährigen Beschwerdeführer
nach jahrzehntelanger Abwesenheit eine soziale Wiedereingliederung zu ermöglichen.
Das fehlende Netzwerk und das fortgeschrittene Alter stellt auch eine
berufliche Wiedereingliederung in der Demokratischen Republik Kongo – in einem
der ärmsten Länder der Welt – stark infrage. Es scheint nicht realistisch, dass
der Beschwerdeführer beruflich wird Fuss fassen können. Bei der beruflichen
Wiedereingliederung könnten auch seine gesundheitlichen Probleme hinderlich
sein.
4.7.6
Zusammenfassend
liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des allein
lebenden Beschwerdeführers aufgrund seines immensen Sozialhilfebezugs vor.
Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und mangels bestehender
Kontakte zum Heimatland übersteigen die privaten Interessen des
Beschwerdeführers das hohe öffentliche Interesse dennoch. Dabei hat nicht
zuletzt das jahrelange Zuwarten des Migrationsamts dazu geführt, dass die
öffentlichen Interessen im heutigen Zeitpunkt hinter die privaten Interessen
des Beschwerdeführers zurücktreten müssen.
Damit ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern. Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, sich
ernsthaft um seine berufliche Eingliederung zu kümmern.
5.
5.1
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sind neu zu regeln und
beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs
(Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Aufgrund der neuen
Kostenverlegung sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.2
Zudem ist dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren und für das
Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 2'700.- als angemessen. Da dem
mittellosen Beschwerdeführer im Verfahren VB.2020.00348 die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt wurde, wurde Rechtsanwalt B bereits mit Fr. 1'900.-
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die dem
Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 2'750.- ist
daher mit der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu verrechnen
und hat das Migrationsamt die Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren im Umfang von Fr. 1'900.- an die Kasse
des Verwaltungsgerichts zu leisten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers
um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwerdeverfahren
gegenstandslos. Für das Rekursverfahren wird dem mittellosen Beschwerdeführer
gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG) in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Da
bereits die Vorinstanz Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand
einsetzte, wurde die Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'186.30 (inkl.
Mehrwertsteuer) von der Staatskasse bereits ausbezahlt. Die für das
Rekursverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- ist an
die bereits ausbezahlte Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
anzurechnen, womit die Parteientschädigung bereits ausgerichtet ist.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren Nr. 2019.0529
und das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Für
das Rekursverfahren Nr. 2019.0529 wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Seine Entschädigung beträgt Fr. 686.30 und ist
bereits geleistet worden. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG im
Umfang von Fr. 686.30 bleibt vorbehalten.
3.
Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 2. Juli
2019.
und der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. April
2020.
werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
5.
Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2019.0529 in der Höhe von Fr. 1'410.-
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren Nr. 2019.0529 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Die an Rechtsanwalt B bereits
ausbezahlte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'186.30 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) ist daran anzurechnen, womit die Parteientschädigung bereits
ausgerichtet ist.
7.
Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.-- (inkl. Beweisverhandlung); die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten
8.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
9.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. An die Parteientschädigung ist im
Umfang von Fr. 1'900.- die bereits geleistete Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen. In diesem Umfang ist die
Parteientschädigung an die Kasse des Verwaltungsgerichts zu leisten.
10.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Minderheit
der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010.
[GOG; LS 211.1])
Nach Ansicht der Kammerminderheit ist die Beschwerde aus
folgenden Gründen abzuweisen:
Zuzustimmen ist der Kammermehrheit, dass der
Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG erfüllt hat. Entgegen der Kammermehrheit erachtet die Kammerminderheit die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jedoch als
verhältnismässig. Denn das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers erweist sich aufgrund seines immensen Sozialhilfebezugs, von
welchem er sich auch nicht mehr lösen wird, als enorm hoch. Dass das
Migrationsamt den Widerrufsgrund nicht früher prüfte, ist unverständlich.
Andererseits erhielt der Beschwerdeführer durch diese jahrzehntelange
Untätigkeit des Migrationsamts so viele Chancen, sich zu bewähren und zu integrieren,
wie wohl kaum eine andere Person. Nichtsdestotrotz ist die Integration des
Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht im
Vergleich zum langjährigen Aufenthalt in der Schweiz als weit unterdurchschnittlich
zu beurteilen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zumindest
sprachlich gut integriert. Vor seiner Ausreise hat er in Kinshasa gelebt. Laut
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E. 4.7.4) erweist sich die
Rückkehr grundsätzlich als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz Kinshasa war. Dies
ist auch vorliegend der Fall. Daran vermag das Alter des Beschwerdeführers (59)
nichts zu ändern. Die Kammerminderheit verkennt nicht, dass es für den
Beschwerdeführer nicht einfach sein wird, im Heimatland wieder Fuss zu fassen.
Aber es ist ihm durchaus zuzumuten, Kontakte zu reaktivieren und neue Kontakte
zu knüpfen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ansonsten in der Schweiz
in erheblichem Ausmass weiter von der öffentlichen Unterstützung abhängig
bleiben würde. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland, wo er
aufgewachsen ist und immerhin über 20 Jahre gelebt hat, über überhaupt kein
soziales Netz mehr verfügen soll, erweist sich als eine Behauptung des
Beschwerdeführers, die zu überprüfen oder zu widerlegen faktisch unmöglich ist.
Selbst wenn sie zutreffen sollte, unterscheidet sich seine Situation nicht von
der Situation anderer alleinstehender älterer Landsleute in der Demokratischen
Republik Kongo, deren soziales Netz klein ist. Schliesslich spricht auch der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen dessen Rückkehr. Die Medikamente, deren er aktuell bedarf, sind in der
Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa) verfügbar, für deren Finanzierung er
für die Dauer von maximal sechs Monaten medizinische Rückkehrhilfe beantragen
könnte (Art. 60 Abs. 3 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG] und Art. 75
der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999
[AsylV 2], siehe dazu BVGr, 28. Oktober 2011, E-5776/2008, E. 7.3.3).
Nach dem Gesagten überwiegt nach Auffassung der
Kammerminderheit das enorm hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung des
Beschwerdeführers dessen hohes privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt
in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Dispositiv
Beschwerdeführers erweist sich demnach trotz seines Alters und der Dauer des
bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig. Angemerkt sei, dass es mit Blick
auf Art. 28 AIG (und Art. 8 BV) fraglich erschiene, daneben einen
zusätzlichen Aufenthaltsanspruch mit erheblich erleichterten Voraussetzungen
speziell für ältere (und insb. kranke) Personen aus bestimmten Ländern zu schaffen.