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Entscheid

VB.2021.00620

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00620

12. Januar 2022Deutsch27 min

(URT.2022.23390)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00620

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(Wiederaufnahme VB.2020.00348),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1963, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa),

reiste am 17. September 1987 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein

Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 11. März 1988 wurde das Asylgesuch

abgewiesen; hiergegen ergriff A ein Rechtsmittel. Gestützt auf die am 4. November

1989 geschlossene Ehe mit der Schweizerin C wurde A am 22. Januar 1990

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der Folge zog A die Beschwerde gegen

den Asylentscheid zurück, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt

abgeschrieben wurde. Am 15. September 1993 wurde die Ehe geschieden. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde A verlängert, zuletzt bis 3. November 2018. A

ist Vater von fünf Kindern (D, geboren 1976; E, geboren 1976; F, geboren 1983; G,

geboren 1993; H, geboren 1996).

B. Seit

dem 1. April 2000 wird A von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Der bezogene

Betrag belief sich per 12. Oktober 2021 auf Fr. 657'260.55. Mit

Verfügung vom 16. April 2015 verwarnte das Migrationsamt A wegen dessen

Sozialhilfebezugs und stellte ihm die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht für den Fall, dass er weiterhin von der

Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am 2. Februar 2016 und 9. Januar

2018 wies das Migrationsamt A erneut auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe

hin. Am 25. Oktober 2018 stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses mit Verfügung vom 2. Juli

2019 ab und wies A aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz setzte es ihm

Frist bis 2. Oktober 2019.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April

2020.

ab. Dabei setzte sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Juli

2020.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Mai

2020.

beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt

B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Urteil vom 11. November 2020 (VB.2020.00348) wies

das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A ab. Ferner gewährte es ihm die

unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt B

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

IV.

Hiergegen gelangte A mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 20. August

2021.

(2C_26/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob das Urteil

des Verwaltungsgerichts auf. Dabei wies es die Angelegenheit zur

rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinn der

Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Dies in der Erwägung, dass das

Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe,

indem es in Abweichung vom Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion ohne

entsprechende Begründung und in entscheidrelevanter Weise auf einen vom

Beschwerdeführer eingereichten Lebenslauf abgestellt habe, gemäss welchem

dieser während sechs Jahren in der Demokratischen Republik Kongo eine Boutique

betrieben habe. Ausser dem Lebenslauf ergäben sich aus den Akten jedoch

keinerlei Hinweise, die für den Bestand der Boutique oder die Tätigkeit des

Beschwerdeführers in der Demokratischen Republik Kongo sprächen.

V.

Gestützt auf die Rückweisung des Bundesgerichts eröffnete

das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren (VB.2021.00620).

Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 forderte

die Abteilungspräsidentin i.V. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) auf, eine

aktuelle Bestätigung der öffentlichen Fürsorge über den gesamten

Unterstützungsumfang sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen.

Zudem lud sie die Parteien zur persönlichen Befragung des Beschwerdeführers am

24.

November 2021 ein. Mit der Durchführung der persönlichen Befragung

betraute die Kammer die Abteilungspräsidentin i.V. Die eingeforderten

Unterlagen gingen innert Frist ein.

An der Verhandlung vom 24. November 2021 wurde der

Beschwerdeführer namentlich zu seiner Beziehung zum Heimatland, zu seinem

Gesundheitszustand und zu seiner beruflichen und finanziellen Situation

befragt. Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien zur Kenntnisnahme

zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Da die eheliche Gemeinschaft mit einer Schweizerin weniger

als fünf Jahre gelebt und noch vor Inkrafttreten des damaligen

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute: Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG]) geschieden wurde, hat der Beschwerdeführer weder

gestützt auf die Bestimmungen des bis Ende 2007 massgebenden Bundesgesetzes vom

26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) noch

gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 50 Abs. 1

AIG (jeweils in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 23. Mai 2018, 2C_340/2018, E. 2.3;

BGr, 19. Juli 2011, 2C_124/2011, E. 4 mit Hinweisen; VGr, 2. März

2018, VB.2017.00791, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

3.

Der Beschwerdeführer macht aufgrund seiner langen

Aufenthaltsdauer von heute 34 Jahren in der Schweiz einen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Darauf kann sich

berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich

vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund

zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in

der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). So vermag

insbesondere auch die jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit Eingriffe

in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu

legitimieren (BGr, 6. Oktober 2020, 2C_429/2020, E. 5.4; BGr, 15. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die

Integration des Beschwerdeführers trotz seiner langjährigen Aufenthaltsdauer

aufgrund seines jahrelangen Sozialhilfebezugs zu wünschen übrig, weshalb er aus

dem Recht auf Achtung des Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.

4.1

Nach Art. 33

Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei ausländischen Personen, die keinen

Aufenthaltsanspruch haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden

(Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33

N. 33; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7). In solche Ermessensentscheide kann

das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten

lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).

4.2

Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen,

ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und

dauerhaft von Sozialhilfe abhängig ist, wobei indes diese Voraussetzungen

weniger streng zu handhaben sind als beim Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1;

VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2). Nach der

Rechtsprechung muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl.

BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 5.1). Neben den bisherigen und

den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,

wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und

nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 26. August

2020, 2C_423/2020, E. 3.2; BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2).

Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist,

wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des

Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten

Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung

von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 3.3;

BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4).

4.3

Abgesehen

von kurzen Unterbrüchen ist der Beschwerdeführer seit 21 Jahren sozialhilfeabhängig.

Die bezogenen Unterstützungsleistungen sind immens (insgesamt Fr. 657'260.55

per 12. Oktober 2021). Im Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 11. Februar

2020.

war die Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge nur noch marginal (Fr. 731.95).

Die Vorinstanz führte diesen bescheidenen Zuwachs zutreffend auf den bis zum

Ablauf der Rahmenfrist am 15. Januar 2020 erfolgten Bezug von

Arbeitslosentaggeldern zurück (siehe Kontoauszug des Sozialdiensts I vom 12. Oktober

2021). Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 eine unbefristete

Stelle bei der Firma J (im Personalverleih, vermittelt durch K AG)

als Produktionsmitarbeiter … zu einem 80%-Pensum bei einem Stundenlohn von Fr. 25.45

(brutto, exkl. Sonderzulagen) antreten konnte, vermochte er sich für drei

Monate (August bis Oktober 2020) von der Sozialhilfe zu lösen. Da er die Stelle

als Produktionsmitarbeiter bereits per 28. August 2020 wieder verlor, ist

er seit November 2020 wieder voll fürsorgeabhängig. Angesichts des bisher

bezogenen Betrags und der sehr langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit ist der

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ohne Weiteres erfüllt.

Insbesondere liegt auch die Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit vor: Wohl

konnte er zahlreiche kleinere Arbeitseinsätze leisten, so zuletzt bei der L AG

mit Einsatz als Hilfsmechaniker bei der Firma M (befristet vom 16. August

bis 20. August 2021) sowie einzelnen Einsätzen im September 2021. Trotz

teilweise unbefristeten Arbeitsverträgen konnte er die Arbeitsstellen jedoch

nicht lange halten, so etwa die im Juli 2019 angetretene Arbeitsstelle im 30%-Pensum

bei der N AG als ... bei der Firma M, welche er bereits Ende August

2019.

wieder verlor oder die oben erwähnte Stelle bei der Firma J. Ob sich

der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung, seines

Alters und seiner Krankheitsgeschichte nicht entsprechend in den Arbeitsmarkt

habe integrieren können, wie er vorbringt, ist unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit zu prüfen und führt nicht zum Dahinfallen des Widerrufsgrunds

von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (vgl. BGr, 16. November 2018,

2C_13/2018, E. 3.2).

4.4

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit

Einreichen des von ihm erstellten Lebenslaufs, wonach er in den Jahren 2009 bis

2015.

als Selbständigerwerbender eine Boutique in der Demokratischen Republik

Kongo betrieben habe und deren Inhaber gewesen sei, was sich als falsch

herausstellte, zugleich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG (Falschangaben im Bewilligungsverfahren) erfüllte.

4.5

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8

Ziff. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit

verschuldet hat (BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.2). Ferner sind

für die Beurteilung, ob eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

gestützte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die

Schwere des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration

und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und

ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann

die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im

Gast- als auch im Herkunftsland (BGr, 6. Mai 2021, 2C_730/2020, E. 4.3;

BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2 mit Hinweisen).

Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der

aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der ausländischen

Person an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.

4.6

Um ein

mögliches Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen, ist auf den

beruflichen Werdegang und die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers näher

einzugehen: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seinem

Bezug von Sozialhilfe von 1993–1995 und ab Oktober 1996–1999 arbeitslos war und

auch Arbeitslosentaggelder bezog. Einzig von Februar bis Oktober 1996 ging der

Beschwerdeführer einer existenzsichernden Arbeit nach. Während seiner

Arbeitslosigkeit wurde er von der sozialen Arbeitsvermittlung O in I für

kurzfristige Stunden- und Tageseinsätze als Hilfsarbeiter vermittelt und war im

Jahr 1999 für das Stellennetz P als Aushilfschauffeur tätig. Von Juni bis

Oktober 2001 war er für die Firma Q als Aushilfe tätig. Von 2002–2008 war

er wieder für die Arbeitsvermittlung O in I als Umzugs- und Lagerarbeiter

sowie als Reinigungsmitarbeiter tätig, wobei er im Jahr 2003 keine Aufträge für

die Arbeitsvermittlung O ausführte. In seinem Verlängerungsgesuch für die

Aufenthaltsbewilligung vom 13. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer an, zu

100.

% arbeitsunfähig zu sein. Gemäss Schreiben seines Arztes Dr. med. R

vom 1. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmerzen an beiden

Knien und am Rücken, wegen erhöhten Leberwerten, Schilddrüsenunterfunktion,

Thalassämie und psychischen Problemen (Panikattacken, Depression, Agoraphobie)

behandelt. Zudem litt der Beschwerdeführer an einer chronischen

Muskelentzündung. Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. April 2008 bei

der IV an. Am 13. November 2010 gab Dr. med. R an, der

Beschwerdeführer sei seit vier Jahren wegen Krankheit zu 100 %

arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 5. Februar 2011 wies die SVA Zürich,

IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Das

Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 31. Januar

2013.

(IV.2011.00236) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%-ige

Arbeitsfähigkeit. Dabei beurteilte es die folgenden Diagnosen: ...

Gemäss Schreiben vom 5. November

2013.

von Dr. med. R könne der Beschwerdeführer nach wie vor keiner

Aktivität nachgehen. In seinen Verlängerungsgesuchen für die

Aufenthaltsbewilligungen vom 22. Oktober 2013 und 18. Oktober 2014

gab der Beschwerdeführer an, er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der

Hausarzt Dr. med. R bestätigte mit Schreiben vom 28. Oktober

2014.

die bisherigen Leiden des Beschwerdeführers. Im Jahr 2015 verbesserte sich

die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und er war gemäss

Verlängerungsgesuch vom 27. Oktober 2015 wieder auf Stellensuche. Mit

Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte das Sozialamt I dem Migrationsamt

dagegen wieder mit, der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch stark

eingeschränkt und könne nicht arbeiten. Die Gesundheit lasse keine

Erwerbsintegrationsmassnahmen zu. Kurz zuvor, am 21. November 2015,

informierte Dr. med. R das Migrationsamt über eine erfreuliche

Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und die

Wiederaufnahme der Stellensuche. Von November 2015 bis Dezember 2017 war der

Beschwerdeführer temporär angestellt bei der L AG (Einsatz beim … ,).

Anschliessend arbeitete er von Juni 2019 bis August 2019 zu 30 % für die N AG.

Im August und im September 2019 leistete er je einen eintägigen Einsatz bei der

Firma S. Im Juni 2020 konnte er bei Firma J (im Personalverleih,

vermittelt durch K AG) im Bereich … eine unbefristete Stelle zu einem

80%-Pensum antreten; diese Stelle verlor er bereits per 28. August 2020

wieder. Vom 16. August bis 10. September 2021 arbeitete er wieder

(siehe Lohnabrechnungen L AG per 16./21. September 2021). An der

Befragung vom 24. November 2021 gab der Beschwerdeführer zu seiner

aktuellen gesundheitlichen Verfassung an, seine Gesundheit sei nicht sehr gut.

Er nehme Medikamente gegen Depressionen, für das Herz und gegen Infekte. Seiner

Meinung nach sei er in dem Umfang arbeitsfähig, wie man ihm Arbeit gebe.

Die Krankheits- und

Arbeitshistorie des Beschwerdeführers lässt sich wie folgt summieren: Der

Beschwerdeführer leistete in den vergangenen 21 Jahren primär Kurzeinsätze für

Arbeitsvermittlungsunternehmen. Während seines 34-jährigen Aufenthalts ging er

nur wenige Monate einer existenzsichernden Tätigkeit nach. Erst unter dem Druck

des ausländerrechtlichen Verfahrens trat er im Juni 2020 die 80%-Stelle bei der

Firma J (im Personalverleih, vermittelt durch K AG) an, die er nach

kürzester Zeit wieder verlor. Als Grund für seine Schwierigkeiten bei der

Wiedereingliederung gibt der Beschwerdeführer primär gesundheitliche Gründe an,

insbesondere in den Jahren 2008–2015. Indessen plagten ihn die Leiden gemäss

Angaben in der Beschwerde nicht erst seit 2008; ab 2006 und insbesondere ab

2008.

hätten sie sich lediglich in dem Masse akzentuiert, dass an fortgesetzte

Arbeitstätigkeit nicht zu denken gewesen sei. Dagegen ging die IV im Jahr 2011

(bestätigt durch das Sozialversicherungsgericht im Jahr 2013) davon aus, die

Leiden des Beschwerdeführers hätten keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass seine gesundheitlichen

Beschwerden im Bewerbungsprozess sicherlich hinderlich waren. Gesundheitliche

Beschwerden liegen zwar auch noch heute vor, indessen ohne ersichtlichen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Selbst unter Miteinbezug der jahrelangen

gesundheitlichen Schwierigkeiten ist jedoch nicht zu ergründen, weshalb der

Beschwerdeführer die letzten 34 Jahre nicht nutzte, um sich beruflich zu

qualifizieren oder weiterzubilden. Die Ausbildung als … in der Demokratischen

Republik Kongo in den Jahren 1980–1983 reichte offenkundig nicht aus, um im

Schweizer Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen. Ebenso bemühte er sich nicht

weiter um sprachliche Integration, obwohl er selbst davon ausgeht, die deutsche

Sprache nicht sehr gut zu beherrschen. Der Beschwerdeführer macht weiter die

Faktoren fehlende Aufenthaltsbewilligung und Alter für die Schwierigkeiten beim

Berufseinstieg verantwortlich. Wohl spielt der Faktor Alter beim 59-jährigen

Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt heute eine Rolle. Indessen besteht die

unstete Erwerbssituation seit Jahrzehnten. Ferner existiert die Ungewissheit

mit Bezug auf den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus erst seit drei Jahren;

zuvor war dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung stets (zuletzt bis

November 2018) verlängert worden. Insgesamt erscheint die

Sozialhilfeabhängigkeit – trotz gewisser Anstrengungen, Arbeit zu finden –, als

überwiegend selbstverschuldet und besteht ein erhebliches öffentliches Interesse

an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Angesichts des hohen,

jahr(zehnte)langen Sozialhilfebezugs bleibt unverständlich, weshalb das

Migrationsamt einen Widerrufsgrund nicht schon früher prüfte und jahrelang

tatenlos blieb.

4.7

Fraglich

ist, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung

seiner privaten Interessen und der übrigen Umstände als verhältnismässig

erweist.

4.7.1

Ins

Gewicht fällt zunächst die sehr lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in

der Schweiz von 34 Jahren. Auch spricht der Beschwerdeführer Deutsch, wenn

auch nach eigener Einschätzung nicht sehr gut. Der auf Deutsch durchgeführten

polizeilichen Befragung vom 14. Mai 2019 konnte er zumindest problemlos

folgen. An der Befragung vom 24. November 2021 benötigte er eine

Dolmetscherin. Was die soziale Integration anbelangt, gab der Beschwerdeführer

an, Bekannte und Freunde aus der Schweiz und auch Bekannte aus anderen Ländern,

u. a. Afrika, zu haben. Verschiedene Landsleute

verfassten für ihn Solidaritätsschreiben (siehe Solidaritätsschreiben von T, U

und V). Auch der Pfarrer der Katholischen Kirche I (Pfarrei W) engagierte

sich für den Beschwerdeführer, welcher Teil der Kirchengemeinde sei. Die

Pfarrei sei sogar ein Stück weit dessen Familie. Ferner beschreibt eine

Mitarbeiterin des Vereins X, wo der Beschwerdeführer seit vielen Jahren

regelmässig verkehrt, den Beschwerdeführer als sehr sympathischen Menschen.

Insgesamt darf daher von einer gelungenen sozialen Integration in der Schweiz

ausgegangen werden. Auch in strafrechtlicher Hinsicht hat sich der

Beschwerdeführer grundsätzlich wohlverhalten. Dem Strafbefehl vom 10. Juni

2020.

wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, welcher eine Busse von Fr. 300.-

zur Folge hatte, kommt untergeordnete Bedeutung zu. Die Verurteilung wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz

(30 Tage Gefängnis bedingt) im Jahr 1999 liegt weit zurück und ist nur der

Vollständigkeit halber aufzuführen. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte sich

der Beschwerdeführer jedoch nicht zu integrieren: Neben seinem langjährigen

erheblichen Sozialhilfebezug weist der Beschwerdeführer auch 20 Verlustscheine

in der Höhe von insgesamt Fr. 39'602.43 auf. Dies ist insbesondere deshalb

verwunderlich, da der Lebensunterhalt vollumfänglich von der Sozialhilfe

gedeckt sein sollte. Für die neuen Verlustscheine konnte der Beschwerdeführer

anlässlich der Befragung keine plausible Erklärung liefern.

4.7.2

In

beruflicher Hinsicht konnte der Beschwerdeführer während 34 Jahren nicht

Fuss fassen. Die unbefristete Anstellung per Juni 2020 mündete bereits zwei

Monate später in einer Kündigung. Was die Familienverhältnisse anbelangt, so

weiss der Beschwerdeführer über

den Verbleib der 1976 geborenen Zwillingstöchter nichts; folglich besteht kein

Kontakt. Weitere Kinder leben in Y (eine Tochter mit ihrem Kind), in Z (ein Sohn mit seinen beiden Kindern) und in

Deutschland (jüngste Tochter). Mit Ausnahme der jüngsten Tochter, mit welcher

er häufiger spreche, pflegt er zu seinen weiteren Kindern nur sporadischen

Kontakt. Ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern,

welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist somit

von Vornherein nicht ersichtlich (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGr,

27.

Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1). Die gelegentlichen Kontakte

liessen sich auch von seinem Heimatland aufrechterhalten.

4.7.3

Zur

Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ferner auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz

ist davon auszugehen, dass den Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann

jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen,

sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich,

je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen

auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs,

einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im

Heimatstaat im Fall einer Rückreise Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des

Betroffenen, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden

Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines

Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4

AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1;

BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren

Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen

vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das

Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018,

2C_396/2017, E. 7.6).

4.7.4

Das

Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Referenzurteil vom 20. Februar

2017.

(E-731/2016, E. 7.3) zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo

(Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa

im Besonderen prekär ist. Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen

Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen

grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person

in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im

Westen des Lands war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein

gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten

Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger

Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht

zumutbar, wenn die zurückzuführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für

mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen

Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es

sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres

Netz verfügende Frau handelt (vgl. auch BVGr, 2. September 2021,

D-5554/2020, E. 8.2.1; BVGr, 6. April 2020, E-1480/2020, E. 8.4.1;

BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.2; VGr, 16. Dezember

2020, VB.2020.00664, E. 4.3.1.1; VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00327, E. 5.3.1.2).

4.7.5

Mit

Blick auf die Demokratische Republik Kongo ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer die Sprachen Tschiluba (Muttersprache), Lingala und

Französisch spricht, wobei Letztere offizielle Amtssprachen der Demokratischen

Republik Kongo sind. Zwar war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise stets in

Kinshasa wohnhaft. Inzwischen verfügt der Beschwerdeführer in der Demokratischen

Republik Kongo jedoch über keinerlei soziales Netz mehr. So hat er dort

insbesondere keine näheren Familienmitglieder mehr. Sein Vater starb als er ein

Jahr alt war; die Mutter starb, als er noch keine zwanzig Jahre alt war. Auch

die Schwestern sind längst verstorben. Letztmals hielt sich der

Beschwerdeführer im Jahr 2015 in der Demokratischen Republik Kongo auf, als er

von Kinshasa nach Brazzaville reiste, um das Grab seiner Mutter zu besuchen. An

der Befragung vom 24. November 2021 gab der Beschwerdeführer an, keine

Bekannte oder Familie mehr vor Ort zu haben. Ein gewisses soziales Netzwerk im

Heimatland wäre jedoch unabdingbar, um dem heute 59-jährigen Beschwerdeführer

nach jahrzehntelanger Abwesenheit eine soziale Wiedereingliederung zu ermöglichen.

Das fehlende Netzwerk und das fortgeschrittene Alter stellt auch eine

berufliche Wiedereingliederung in der Demokratischen Republik Kongo – in einem

der ärmsten Länder der Welt – stark infrage. Es scheint nicht realistisch, dass

der Beschwerdeführer beruflich wird Fuss fassen können. Bei der beruflichen

Wiedereingliederung könnten auch seine gesundheitlichen Probleme hinderlich

sein.

4.7.6

Zusammenfassend

liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des allein

lebenden Beschwerdeführers aufgrund seines immensen Sozialhilfebezugs vor.

Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und mangels bestehender

Kontakte zum Heimatland übersteigen die privaten Interessen des

Beschwerdeführers das hohe öffentliche Interesse dennoch. Dabei hat nicht

zuletzt das jahrelange Zuwarten des Migrationsamts dazu geführt, dass die

öffentlichen Interessen im heutigen Zeitpunkt hinter die privaten Interessen

des Beschwerdeführers zurücktreten müssen.

Damit ist die Beschwerde

gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu

verlängern. Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht davon, sich

ernsthaft um seine berufliche Eingliederung zu kümmern.

5.

5.1

Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sind neu zu regeln und

beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs

(Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Aufgrund der neuen

Kostenverlegung sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.2

Zudem ist dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren und für das

Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 2'700.- als angemessen. Da dem

mittellosen Beschwerdeführer im Verfahren VB.2020.00348 die unentgeltliche

Prozessführung gewährt wurde und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt wurde, wurde Rechtsanwalt B bereits mit Fr. 1'900.-

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die dem

Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 2'750.- ist

daher mit der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu verrechnen

und hat das Migrationsamt die Parteientschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren im Umfang von Fr. 1'900.- an die Kasse

des Verwaltungsgerichts zu leisten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers

um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwerdeverfahren

gegenstandslos. Für das Rekursverfahren wird dem mittellosen Beschwerdeführer

gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG) in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Da

bereits die Vorinstanz Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand

einsetzte, wurde die Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'186.30 (inkl.

Mehrwertsteuer) von der Staatskasse bereits ausbezahlt. Die für das

Rekursverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- ist an

die bereits ausbezahlte Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

anzurechnen, womit die Parteientschädigung bereits ausgerichtet ist.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren Nr. 2019.0529

und das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Für

das Rekursverfahren Nr. 2019.0529 wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Seine Entschädigung beträgt Fr. 686.30 und ist

bereits geleistet worden. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG im

Umfang von Fr. 686.30 bleibt vorbehalten.

3.

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtbeistands für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 2. Juli

2019.

und der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. April

2020.

werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

5.

Die

Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2019.0529 in der Höhe von Fr. 1'410.-

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren Nr. 2019.0529 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Die an Rechtsanwalt B bereits

ausbezahlte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'186.30 (Mehrwertsteuer

inbegriffen) ist daran anzurechnen, womit die Parteientschädigung bereits

ausgerichtet ist.

7.

Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.-- (inkl. Beweisverhandlung); die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten

8.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. An die Parteientschädigung ist im

Umfang von Fr. 1'900.- die bereits geleistete Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand anzurechnen. In diesem Umfang ist die

Parteientschädigung an die Kasse des Verwaltungsgerichts zu leisten.

10.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.

Mitteilung an …

Abweichende Meinung einer Minderheit

der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010.

[GOG; LS 211.1])

Nach Ansicht der Kammerminderheit ist die Beschwerde aus

folgenden Gründen abzuweisen:

Zuzustimmen ist der Kammermehrheit, dass der

Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG erfüllt hat. Entgegen der Kammermehrheit erachtet die Kammerminderheit die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jedoch als

verhältnismässig. Denn das öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers erweist sich aufgrund seines immensen Sozialhilfebezugs, von

welchem er sich auch nicht mehr lösen wird, als enorm hoch. Dass das

Migrationsamt den Widerrufsgrund nicht früher prüfte, ist unverständlich.

Andererseits erhielt der Beschwerdeführer durch diese jahrzehntelange

Untätigkeit des Migrationsamts so viele Chancen, sich zu bewähren und zu integrieren,

wie wohl kaum eine andere Person. Nichtsdestotrotz ist die Integration des

Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht im

Vergleich zum langjährigen Aufenthalt in der Schweiz als weit unterdurchschnittlich

zu beurteilen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zumindest

sprachlich gut integriert. Vor seiner Ausreise hat er in Kinshasa gelebt. Laut

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E. 4.7.4) erweist sich die

Rückkehr grundsätzlich als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz Kinshasa war. Dies

ist auch vorliegend der Fall. Daran vermag das Alter des Beschwerdeführers (59)

nichts zu ändern. Die Kammerminderheit verkennt nicht, dass es für den

Beschwerdeführer nicht einfach sein wird, im Heimatland wieder Fuss zu fassen.

Aber es ist ihm durchaus zuzumuten, Kontakte zu reaktivieren und neue Kontakte

zu knüpfen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ansonsten in der Schweiz

in erheblichem Ausmass weiter von der öffentlichen Unterstützung abhängig

bleiben würde. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland, wo er

aufgewachsen ist und immerhin über 20 Jahre gelebt hat, über überhaupt kein

soziales Netz mehr verfügen soll, erweist sich als eine Behauptung des

Beschwerdeführers, die zu überprüfen oder zu widerlegen faktisch unmöglich ist.

Selbst wenn sie zutreffen sollte, unterscheidet sich seine Situation nicht von

der Situation anderer alleinstehender älterer Landsleute in der Demokratischen

Republik Kongo, deren soziales Netz klein ist. Schliesslich spricht auch der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen dessen Rückkehr. Die Medikamente, deren er aktuell bedarf, sind in der

Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa) verfügbar, für deren Finanzierung er

für die Dauer von maximal sechs Monaten medizinische Rückkehrhilfe beantragen

könnte (Art. 60 Abs. 3 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG] und Art. 75

der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999

[AsylV 2], siehe dazu BVGr, 28. Oktober 2011, E-5776/2008, E. 7.3.3).

Nach dem Gesagten überwiegt nach Auffassung der

Kammerminderheit das enorm hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung des

Beschwerdeführers dessen hohes privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt

in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Dispositiv

Beschwerdeführers erweist sich demnach trotz seines Alters und der Dauer des

bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig. Angemerkt sei, dass es mit Blick

auf Art. 28 AIG (und Art. 8 BV) fraglich erschiene, daneben einen

zusätzlichen Aufenthaltsanspruch mit erheblich erleichterten Voraussetzungen

speziell für ältere (und insb. kranke) Personen aus bestimmten Ländern zu schaffen.