VB.2021.00621
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00621
9. Dezember 2021Deutsch18 min
(URT.2021.23276)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00621
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1983) bezog bereits während mehrerer Jahre in
verschiedenen Gemeinden Sozialhilfeleistungen. Per 1. Januar 2021 zog er
von C nach B, wo er mit einer weiteren Person (D) eine Wohnung teilt. A
ersuchte die Gemeinde B um wirtschaftliche Hilfe.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 entschied der
Gemeinderat B, A ab 1. Februar 2021 mit wirtschaftlicher Hilfe zu
unterstützen und legte das Existenzminium für A ab 1. Februar 2021 auf
total Fr. 1'985.45 fest. Für die Mietkosten setzte der Gemeinderat Fr. 720.-
im Unterstützungsbudget ein (Fr. 650.- gemäss den kommunalen
Mietzinsrichtlinien plus Fr. 70.- [hälftiger Anteil an den Nebenkosten].
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 22. März 2021 an den
Bezirksrat Dielsdorf und beantragte sinngemäss, die Gemeinde B habe für
seinen Mietanteil Fr. 1'150.- in seinem Unterstützungsbudget einzusetzen.
Der Bezirksrat Dielsdorf wies den Rekurs mit Beschluss vom
5.
August 2021 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Dagegen
erhob A am 18. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 5. August
2021, die Übernahme seines Mietanteils von Fr. 1'150.- durch die Gemeinde B
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Sodann beantragte er, die Gemeinde B habe mindestens
"vorübergehend" und "umgehend" Fr. 500.- mehr an
Sozialhilfeleistungen zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht verstand diesen Antrag als Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und
setzte der Gemeinde B sowie dem Bezirksrat Dielsdorf mit
Präsidialverfügung vom 13. September 2021 Fristen von zehn Tagen an, um
dazu Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Zugleich forderte das
Verwaltungsgericht die Gemeinde B und den Bezirksrat zur Einreichung der
Beschwerdeantwort und der Vernehmlassung innert 30 Tagen auf.
Mit Eingabe vom 16. September 2021 verwies der
Bezirksrat unter Beilage der Akten auf die Begründung des angefochtenen
Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen
Antrag zu stellen. Die Gemeinde B beantragte mit Eingabe vom 17. September
2021.
die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie der
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2021 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.
A
nahm am 4. Oktober 2021 Stellung und reichte Beilagen ein. Daraufhin
erfolgten keine Stellungnahmen mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich
zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17;
VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2).
Strittig ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin auf
total Fr. 720.- festgelegte Nettomietanteil sowie der hälftige Anteil an
den Nebenkosten. Der Beschwerdeführer verlangt die volle Anrechnung in Höhe von
mindestens Fr. 1'150.-. Von der Differenz ausgehend resultiert auf zwölf
Monate hochgerechnet ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die
Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt, zumal kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021
geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen
Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget
entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem
Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den
örtlichen Verhältnissen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 und C.4.1), wobei der
Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum
zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie
§ 50 Abs. 2 VRG). Angesichts des regional unterschiedlichen
Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete
Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete
Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen und aktuellen
Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu
Kap. C.4.1).
2.2
Die kommunalen Mietzinsmaxima definieren, bis zu
welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen bezeichnet werden
können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des
Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums
beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das
beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich
die Wohnkosten für eine
angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei
ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr,
17.
September 2020, VB.2020.00266 E. 2.2; 20. Januar
2021, VB.2020.00541, E. 2.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller
Personen, die Sozialhilfe empfangen.
Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter
Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen.
Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen
zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte
Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem
kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler
VGr, 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.2).
Lebt eine Sozialhilfe beziehende
Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so
muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu
berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine
allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit
der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 17. September 2020,
VB.200.00266 E. 2.2; 24. März 2016,
VB.2015.00760, E. 4.3; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1).
2.3
Überhöhte Wohnkosten
sind grundsätzlich so lange
zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon
kann indes abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur
ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige
Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis
verlässt, um in eine andere, teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die
Mehrkosten nicht übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell
betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es
wird nicht eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von
Mehrkosten verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird (VGr, 15. November
2018, VB.2018.00437, E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2;
2.
Juni 2014, VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333,
E. 4.4).
2.4
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, der Beschwerdeführer habe bereits
vor seinem Zuzug nach B in diversen anderen Gemeinden wirtschaftliche Sozialhilfe
bezogen. Gemäss den Akten sei er in mindestens zwei dieser Gemeinden auf die
überhöhten Mietzinse aufmerksam gemacht worden. Insbesondere die letzte
unterstützungspflichtige Gemeinde C habe festgehalten, den Beschwerdeführer
darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass die Miete am neuen Ort für einen
Zweipersonenhaushalt zu hoch sei. Auch wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend
mache, dass es sich bei seiner letzten Wohnung in C nicht um eine Wohnung,
sondern um ein möbliertes Zimmer gehandelt habe, berechtige ihn dies zwar zum
Umzug in eine grössere Wohnung, nicht aber in eine Wohnung, welche den
anerkannten Mietzinsrichtlinien am neuen Wohnort nicht entspreche – sofern er
weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde angewiesen sei. Aus
den Akten gehe denn auch nicht hervor, dass ein Umzug notwendig gewesen wäre. Einer
allein lebenden Person sei es durchaus zuzumuten, in einer Einzimmerwohnung zu
wohnen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Firma E einen
Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. April 2021 abgeschlossen habe,
diene nicht als Argument für den Umzug in eine grössere und daher teurere
Wohnung. Der Arbeitsvertrag sei mit Einsatzbeginn 4. Januar 2021 für
maximal drei Monate befristet ausgestellt worden. Aufgrund dessen sei eine
Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe von vornherein nicht realistisch gewesen.
Dass sich der Beschwerdeführer wünsche, mehr Zeit mit seinen Kindern zu
verbringen, sei erfreulich. Aufgrund des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Kantons F vom 18. Dezember 2018 und des
Antrags des Beistands der einen Tochter des Beschwerdeführers an die
Sozialhilfekommission betreffend Kostenübernahme für die angeordneten
begleiteten Besuche im Rahmen des Besuchsrechts des Beschwerdeführers vom 23. März
2021.
gehe es vorliegend jedoch nicht um Besuche beim Beschwerdeführer zu Hause,
sondern um eine Annäherung von Vater und Tochter im Rahmen von begleiteten
Besuchen. Es sei folglich noch ein weiter Weg, bis es zu möglichen Übernachtungen
der Tochter beim Beschwerdeführer komme. Der Beschwerdeführer habe somit ohne
ersichtliche Not seine Wohngelegenheit in C gekündigt und sei in eine grössere
und teurere Wohnung in B gezogen. Dies im Wissen, dass die neue Wohnung nicht
den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde entspreche und er somit nicht die vollen
Kosten von der Beschwerdegegnerin vergütet bekomme. Der Beschwerdeführer habe
sich wohl darauf verlassen, dass die erhöhten Mietkosten bis zum nächsten
Kündigungstermin – März 2022 – von der Beschwerdegegnerin übernommen würden.
Dem Beschwerdeführer könne somit treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, was
keinen Schutz verdiene.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es seien ihm die realen Mietanteilskosten in
der Höhe von Fr. 1'150.- sowie die Mehrkosten, welche sich aus der
Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit seinen
Kindern ergäben, zu gewähren. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei
der Hausgemeinschaft mit D in keiner Weise um ein Konkubinat handle. Gegenüber
seiner Mitmieterin sowie auch dem Vermieter habe er von Beginn an klargestellt,
dass er allein schon wegen der in Zukunft zu erwartenden
Übernachtungsmöglichkeiten für seine Kinder eineinhalb Räume zur eigenen,
privaten Nutzung benötige und D einen Raum zur ausschliesslich privaten Nutzung
bekomme. Es sei ihm zu Unrecht unterstellt worden, es handle sich um eine
Konkubinats- oder Zweckgemeinschaft. Dadurch sei eine Entfremdung eines bisher
harmonischen Nebeneinanderlebens erzwungen worden. Dass er in eine viel zu
teure Wohnung gezogen sei, sei eine Unterstellung. Das zuvor in C bewohnte
Zimmer mit gemeinschaftlicher Mitbenutzung der Nasszellen etc. habe insgesamt Fr. 980.-
monatlich gekostet. Diese ''Notunterkunft'' sei von der Sozialbehörde
anstandslos bezahlt worden. Der nun aus dem neuen Mietverhältnis resultierende
Differenzbetrag von ca. Fr. 200.- dürfe nicht als ''Luxusneueinmietung''
gesehen werden. Zudem habe er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und wäre auch
zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag gelangt, wäre er nicht krankgeschrieben
worden.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer wohne zusammen mit D in einer
Zweck-Wohngemeinschaft. Der Nettomietzins der gemeinsamen Wohnung belaufe sich
auf Fr. 2'030.- und liege damit Fr. 730.- über dem in den internen
Richtlinien der Gemeinde B für einen Zweipersonenhaushalt vorgesehenen
Betrag. Der Beschwerdeführer habe vor seinem Zuzug nach B bereits während
mehrerer Jahre in verschiedenen Gemeinden Sozialhilfeleistungen bezogen.
Zuletzt sei er ab Oktober 2020 von der Stadt C finanziell unterstützt worden.
Die Wohnung in C habe er auf eigenen Wunsch gekündigt. Dabei sei er vom
Sozialdienst C explizit darauf hingewiesen worden, dass die Mietkosten zu hoch
seien und er die Mehrkosten selber zu tragen habe. Aufgrund des langjährigen
Sozialhilfebezugs habe der Beschwerdeführer um das Bestehen kommunaler
Mietzinsmaxima gewusst, und da er die Wohnung in C freiwillig verlassen habe,
habe keine Notlage vorgelegen. Indem er ohne Abklärung des Mietzinsmaximums der
Gemeinde B einen Mietvertrag für eine Wohnung mit einem erheblich
überhöhten Mietzins abgeschlossen habe, habe er sich treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich
verhalten. Dementsprechend seien die überhöhten Mietkosten nicht zu übernehmen.
4.
4.1
Bezüglich
der Vorbringen des Beschwerdeführers, die ''Erwägungen'' des angefochtenen
Beschlusses könnten diesen in keiner Weise begründen, ist zunächst festzuhalten,
dass die Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen diese ihr Entscheiddispositiv
begründete, ausreichend sind und sie sich mit den wesentlichen dem Entscheid
zugrunde liegenden Punkten auseinandergesetzt hat (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 25). Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage, den
Entscheid entsprechend auch anzufechten, weshalb von einer unzureichenden
Begründung keine Rede sein kann.
4.2
Der Nettomietzins der vom
Beschwerdeführer sowie D gemieteten Wohnung beträgt Fr. 2'030.-. Die
Nebenkosten belaufen sich auf Fr. 140.-. Die Mietzinsrichtlinien der
Beschwerdegegnerin werden in einem internen Reglement festgehalten, wobei für
einen Zweipersonenhaushalt der Betrag pro Monat auf Fr. 1'300.- bzw. auf Fr. 650.-
pro Monat und Person festgelegt wird. Zudem wird festgehalten, dass bei
Neuzuzug von bereits am letzten Wohnort unterstützten Personen grundsätzlich
keine überhöhten Mietkosten übernommen würden. Damit bewegt sich die
Mietzinsrichtlinie im für die Region üblichen Rahmen (vgl. beispielsweise
Mietzinsrichtlinien der Gemeinde G).
4.3
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Mietzins
der Wohnung in B zu Beginn des Unterstützungsverhältnisses des
Beschwerdeführers – zumindest einstweilen – vollumfänglich hätte
übernehmen müssen. Dies wäre jedoch nur dann der Fall gewesen, wenn der
Beschwerdeführer nicht freiwillig umgezogen wäre und ihm kein treuwidriges
Verhalten vorzuwerfen wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
So hatte der Beschwerdeführer eine finanzierte Unterkunft, selbst wenn es sich
dabei bloss um ein Zimmer handelte. Der Umzug in eine teurere Wohnung erfolgte
aus freien Stücken, weshalb die Gemeinde die Mehrkosten nicht
grundsätzlich übernehmen muss, auch wenn nun eine andere Gemeinde für die
Sozialhilfe zuständig ist. Dazu kommt, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen in den früheren Wohngemeinden und
entsprechender Hinweise von deren Seite klar wusste, dass auch am neuen Wohnort
die Höhe des Mietzinses, den die Sozialhilfe übernimmt, begrenzt ist. Er musste
zudem damit rechnen, dass die von ihm gemietete Wohnung in B die dort geltenden
Mietzinsrichtlinien übersteigen dürfte – dies umso mehr, als er von der
Sozialbehörde C noch vor seinem Wegzug informiert worden war, dass dieser
Mietzins bei einem Zweipersonenhaushalt zu hoch sei. Somit konnte die
Vorinstanz zu Recht darauf abstellen, dass dem Beschwerdeführer die Existenz
kommunaler Mietzinsmaxima bewusst war. Unter diesen Umständen war es dem
Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, sich vorgängig über die konkreten
Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin zu informieren. Ohne eine solche
Erkundigung durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Sozialhilfe die Hälfte
des Mietzinses und der Nebenkosten seiner neuen Wohnung übernehmen werde.
4.4
Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er die neue Wohnung in der Annahme
gemietet habe, dass er dann nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden
müsse. Dies stimmt überein mit der vom Sozialamt der Stadt C am 23. Januar
2021.
erteilten Auskunft über den Sozialhilfebezug, wonach der Beschwerdeführer
auf den Hinweis, dass die Miete bei einem Zweipersonenhaushalt zu hoch sei,
entgegnet habe, dass er eine Arbeit habe und nach dem Wegzug nicht mehr sozialhilfeabhängig
sein werde. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Einsatzvertrag mit der Firma E
bzw. H AG vom 17. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass es sich um
einen am 4. Januar 2021 beginnenden Arbeitseinsatz mit einer Dauer von
maximal drei Monaten handelte. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer
geltend, es sei ihm mündlich in Aussicht gestellt worden, dass er danach einen
unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten werde. Dazu sei es aufgrund seiner durch
Arztzeugnisse belegten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im April jedoch
nicht gekommen. Allerdings hat der Beschwerdeführer den Mietvertrag bereits vor
dem erwähnten Einsatzvertrag unterzeichnet, wobei sich in den Vorakten der
Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020
unterzeichnete Ausfertigung findet, während die vom Beschwerdeführer als
Beschwerdebeilage eingereichte Ausfertigung von ihm am 16. Dezember 2020
unterzeichnet wurde. Seit Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer – mit kurzen
Unterbrüchen von jeweils einigen Monaten (einmal davon wegen eines
Gefängnisaufenthalts) – bis heute von der Sozialhilfe unterstützt. Unter diesen
Umständen und mit Blick auf die mehrjährige überwiegende
Sozialhilfeabhängigkeit durfte der Beschwerdeführer ohne Zustimmung der
Sozialhilfebehörde des neuen Wohnorts keinen Mietvertrag über eine teurere
Wohnung unterzeichnen, jedenfalls bevor er überhaupt über einen beidseits
unterzeichneten Arbeitsvertrag für eine längerfristige Arbeitsstelle verfügte.
Somit folgt auch aus dem genannten Einsatzvertrag keine Pflicht der
Beschwerdegegnerin, einen über dem kommunalen Mietzinsmaximum liegenden Betrag
für die Wohnkosten zu bezahlen.
4.5
Zu beachten ist, dass sich die Suche nach einer neuen
Wohnung angesichts der Umstände des Wohnungsmarkts für eine auf wirtschaftliche
Hilfe angewiesene Person nicht ganz einfach gestaltet. Es ist jedoch nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit dem
Unterstützungsorgan einen Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichnete, deren
Mietzins über den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin liegt (vgl. hierzu
VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E.4.2).
4.6
Die
konkreten Umstände des Beschwerdeführers wurden von der Beschwerdegegnerin bei
der Festsetzung des Unterstützungsbudgets berücksichtigt. Die Töchter des
Beschwerdeführers sind 7 und 17 Jahre alt. Es finden aktenkundig keine
regelmässigen Besuche mit Übernachtungen statt, welche entsprechenden Wohnraum
vonnöten machten. Eine Übernahme höherer Wohnkosten kann auch nicht aufgrund
Dispositiv
der Annahme des Beschwerdeführers, seine (jüngere) Tochter werde demnächst bei
ihm übernachten, weshalb er über mehr Wohnraum verfügen müsse, erfolgen. Die
wirtschaftliche Hilfe dient der unmittelbaren Abfederung finanzieller
Notsituationen und kann nicht ''auf Vorrat'' für allfällige zukünftige
Eventualitäten geleistet werden. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft
tatsächlich eines seiner Kinder (oder auch beide) über längeren Zeitraum mit
Übernachtungen beherbergen, wäre dies Anlass zur Neubeurteilung seiner Verhältnisse.
In der sozialpädagogischen Familienbegleitung wurde das Ziel gesetzt, den
Stundenumfang des Besuchsrechts weiter zu erhöhen, sodass auch Übernachtungen
der jüngeren Tochter im Haushalt des Vaters geplant werden könnten. Im
aktuellen Zeitpunkt ist aber wie die Vorinstanz ausführte davon auszugehen,
dass nur stundenweise begleitete Besuche der jüngeren Tochter stattfinden,
welche keinen zusätzlichen Wohnraum erfordern. Schliesslich wurde dem
Beschwerdeführer für den Fall, dass er später ein gerichtlich festgelegtes
Besuchsrecht am Wochenende für ein oder zwei minderjährige Kinder hat und
nachweislich einhält, bereits ein Mietzinszuschlag von Fr. 100.- gewährt.
4.7 Die Frage,
ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mitbewohnerin ein
Konkubinatsverhältnis bestehe, ist vorliegend nicht zu beurteilen, denn die
Mietzinsrichtlinien sehen das Mietzinsmaximum für einen Zweipersonenhaushalt
ungeachtet der Beziehung der Bewohner vor. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer zudem den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person
in einem Wohngemeinschaftshaushalt (also ebenfalls nicht den geringeren Betrag
für Personen in einem Konkubinat oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft)
zugestanden.
4.8 Nach dem
Gesagten erweisen sich die angefochtenen Beschlüsse als rechtmässig und
jedenfalls nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nichtig. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten,
denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Aufgrund der
aktenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der seinen Lebensunterhalt
mit wirtschaftlicher Hilfe bestreitet, und weil sich sein gestelltes Begehren
nicht von vornherein als aussichtslos erweist, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben (§ 16 Abs. 1 VRG). Die ihm
aufzuerlegenden Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …