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Entscheid

VB.2021.00621

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00621

9. Dezember 2021Deutsch18 min

(URT.2021.23276)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00621

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1983) bezog bereits während mehrerer Jahre in

verschiedenen Gemeinden Sozialhilfeleistungen. Per 1. Januar 2021 zog er

von C nach B, wo er mit einer weiteren Person (D) eine Wohnung teilt. A

ersuchte die Gemeinde B um wirtschaftliche Hilfe.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 entschied der

Gemeinderat B, A ab 1. Februar 2021 mit wirtschaftlicher Hilfe zu

unterstützen und legte das Existenzminium für A ab 1. Februar 2021 auf

total Fr. 1'985.45 fest. Für die Mietkosten setzte der Gemeinderat Fr. 720.-

im Unterstützungsbudget ein (Fr. 650.- gemäss den kommunalen

Mietzinsrichtlinien plus Fr. 70.- [hälftiger Anteil an den Nebenkosten].

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 22. März 2021 an den

Bezirksrat Dielsdorf und beantragte sinngemäss, die Gemeinde B habe für

seinen Mietanteil Fr. 1'150.- in seinem Unterstützungsbudget einzusetzen.

Der Bezirksrat Dielsdorf wies den Rekurs mit Beschluss vom

5.

August 2021 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Dagegen

erhob A am 18. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 5. August

2021, die Übernahme seines Mietanteils von Fr. 1'150.- durch die Gemeinde B

sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Sodann beantragte er, die Gemeinde B habe mindestens

"vorübergehend" und "umgehend" Fr. 500.- mehr an

Sozialhilfeleistungen zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht verstand diesen Antrag als Gesuch um

Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und

setzte der Gemeinde B sowie dem Bezirksrat Dielsdorf mit

Präsidialverfügung vom 13. September 2021 Fristen von zehn Tagen an, um

dazu Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Zugleich forderte das

Verwaltungsgericht die Gemeinde B und den Bezirksrat zur Einreichung der

Beschwerdeantwort und der Vernehmlassung innert 30 Tagen auf.

Mit Eingabe vom 16. September 2021 verwies der

Bezirksrat unter Beilage der Akten auf die Begründung des angefochtenen

Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne einen formellen

Antrag zu stellen. Die Gemeinde B beantragte mit Eingabe vom 17. September

2021.

die Abweisung des Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie der

Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2021 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.

A

nahm am 4. Oktober 2021 Stellung und reichte Beilagen ein. Daraufhin

erfolgten keine Stellungnahmen mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich

zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17;

VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2).

Strittig ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin auf

total Fr. 720.- festgelegte Nettomietanteil sowie der hälftige Anteil an

den Nebenkosten. Der Beschwerdeführer verlangt die volle Anrechnung in Höhe von

mindestens Fr. 1'150.-. Von der Differenz ausgehend resultiert auf zwölf

Monate hochgerechnet ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die

Streitigkeit in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt, zumal kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2021

geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen

Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget

entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem

Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den

örtlichen Verhältnissen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 und C.4.1), wobei der

Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum

zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie

§ 50 Abs. 2 VRG). Angesichts des regional unterschiedlichen

Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete

Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden

grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete

Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen und aktuellen

Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu

Kap. C.4.1).

2.2

Die kommunalen Mietzinsmaxima definieren, bis zu

welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen bezeichnet werden

können. Ihre Einhaltung dient im Rahmen des

Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums

beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht auf das

beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem lediglich

die Wohnkosten für eine

angemessene (und nicht für eine beliebige) Unterkunft übernommen werden; bei

ihrer Festsetzung ist das ortsübliche Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr,

17.

September 2020, VB.2020.00266 E. 2.2; 20. Januar

2021, VB.2020.00541, E. 2.2). Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller

Personen, die Sozialhilfe empfangen.

Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter

Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen.

Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen

zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte

Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem

kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler

VGr, 17. September 2020, VB.2020.00266, E. 2.2).

Lebt eine Sozialhilfe beziehende

Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so

muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu

berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine

allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit

der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 17. September 2020,

VB.200.00266 E. 2.2; 24. März 2016,

VB.2015.00760, E. 4.3; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1).

2.3

Überhöhte Wohnkosten

sind grundsätzlich so lange

zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon

kann indes abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur

ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige

Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis

verlässt, um in eine andere, teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die

Mehrkosten nicht übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell

betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es

wird nicht eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von

Mehrkosten verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird (VGr, 15. November

2018, VB.2018.00437, E. 2.5; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2;

2.

Juni 2014, VB.2014.00220, E. 2.4; 18. August 2011, VB.2011.00333,

E. 4.4).

2.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, der Beschwerdeführer habe bereits

vor seinem Zuzug nach B in diversen anderen Gemeinden wirtschaftliche Sozialhilfe

bezogen. Gemäss den Akten sei er in mindestens zwei dieser Gemeinden auf die

überhöhten Mietzinse aufmerksam gemacht worden. Insbesondere die letzte

unterstützungspflichtige Gemeinde C habe festgehalten, den Beschwerdeführer

darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass die Miete am neuen Ort für einen

Zweipersonenhaushalt zu hoch sei. Auch wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend

mache, dass es sich bei seiner letzten Wohnung in C nicht um eine Wohnung,

sondern um ein möbliertes Zimmer gehandelt habe, berechtige ihn dies zwar zum

Umzug in eine grössere Wohnung, nicht aber in eine Wohnung, welche den

anerkannten Mietzinsrichtlinien am neuen Wohnort nicht entspreche – sofern er

weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde angewiesen sei. Aus

den Akten gehe denn auch nicht hervor, dass ein Umzug notwendig gewesen wäre. Einer

allein lebenden Person sei es durchaus zuzumuten, in einer Einzimmerwohnung zu

wohnen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Firma E einen

Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. April 2021 abgeschlossen habe,

diene nicht als Argument für den Umzug in eine grössere und daher teurere

Wohnung. Der Arbeitsvertrag sei mit Einsatzbeginn 4. Januar 2021 für

maximal drei Monate befristet ausgestellt worden. Aufgrund dessen sei eine

Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe von vornherein nicht realistisch gewesen.

Dass sich der Beschwerdeführer wünsche, mehr Zeit mit seinen Kindern zu

verbringen, sei erfreulich. Aufgrund des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde des Kantons F vom 18. Dezember 2018 und des

Antrags des Beistands der einen Tochter des Beschwerdeführers an die

Sozialhilfekommission betreffend Kostenübernahme für die angeordneten

begleiteten Besuche im Rahmen des Besuchsrechts des Beschwerdeführers vom 23. März

2021.

gehe es vorliegend jedoch nicht um Besuche beim Beschwerdeführer zu Hause,

sondern um eine Annäherung von Vater und Tochter im Rahmen von begleiteten

Besuchen. Es sei folglich noch ein weiter Weg, bis es zu möglichen Übernachtungen

der Tochter beim Beschwerdeführer komme. Der Beschwerdeführer habe somit ohne

ersichtliche Not seine Wohngelegenheit in C gekündigt und sei in eine grössere

und teurere Wohnung in B gezogen. Dies im Wissen, dass die neue Wohnung nicht

den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde entspreche und er somit nicht die vollen

Kosten von der Beschwerdegegnerin vergütet bekomme. Der Beschwerdeführer habe

sich wohl darauf verlassen, dass die erhöhten Mietkosten bis zum nächsten

Kündigungstermin – März 2022 – von der Beschwerdegegnerin übernommen würden.

Dem Beschwerdeführer könne somit treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, was

keinen Schutz verdiene.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es seien ihm die realen Mietanteilskosten in

der Höhe von Fr. 1'150.- sowie die Mehrkosten, welche sich aus der

Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit seinen

Kindern ergäben, zu gewähren. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei

der Hausgemeinschaft mit D in keiner Weise um ein Konkubinat handle. Gegenüber

seiner Mitmieterin sowie auch dem Vermieter habe er von Beginn an klargestellt,

dass er allein schon wegen der in Zukunft zu erwartenden

Übernachtungsmöglichkeiten für seine Kinder eineinhalb Räume zur eigenen,

privaten Nutzung benötige und D einen Raum zur ausschliesslich privaten Nutzung

bekomme. Es sei ihm zu Unrecht unterstellt worden, es handle sich um eine

Konkubinats- oder Zweckgemeinschaft. Dadurch sei eine Entfremdung eines bisher

harmonischen Nebeneinanderlebens erzwungen worden. Dass er in eine viel zu

teure Wohnung gezogen sei, sei eine Unterstellung. Das zuvor in C bewohnte

Zimmer mit gemeinschaftlicher Mitbenutzung der Nasszellen etc. habe insgesamt Fr. 980.-

monatlich gekostet. Diese ''Notunterkunft'' sei von der Sozialbehörde

anstandslos bezahlt worden. Der nun aus dem neuen Mietverhältnis resultierende

Differenzbetrag von ca. Fr. 200.- dürfe nicht als ''Luxusneueinmietung''

gesehen werden. Zudem habe er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und wäre auch

zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag gelangt, wäre er nicht krankgeschrieben

worden.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer wohne zusammen mit D in einer

Zweck-Wohngemeinschaft. Der Nettomietzins der gemeinsamen Wohnung belaufe sich

auf Fr. 2'030.- und liege damit Fr. 730.- über dem in den internen

Richtlinien der Gemeinde B für einen Zweipersonenhaushalt vorgesehenen

Betrag. Der Beschwerdeführer habe vor seinem Zuzug nach B bereits während

mehrerer Jahre in verschiedenen Gemeinden Sozialhilfeleistungen bezogen.

Zuletzt sei er ab Oktober 2020 von der Stadt C finanziell unterstützt worden.

Die Wohnung in C habe er auf eigenen Wunsch gekündigt. Dabei sei er vom

Sozialdienst C explizit darauf hingewiesen worden, dass die Mietkosten zu hoch

seien und er die Mehrkosten selber zu tragen habe. Aufgrund des langjährigen

Sozialhilfebezugs habe der Beschwerdeführer um das Bestehen kommunaler

Mietzinsmaxima gewusst, und da er die Wohnung in C freiwillig verlassen habe,

habe keine Notlage vorgelegen. Indem er ohne Abklärung des Mietzinsmaximums der

Gemeinde B einen Mietvertrag für eine Wohnung mit einem erheblich

überhöhten Mietzins abgeschlossen habe, habe er sich treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich

verhalten. Dementsprechend seien die überhöhten Mietkosten nicht zu übernehmen.

4.

4.1

Bezüglich

der Vorbringen des Beschwerdeführers, die ''Erwägungen'' des angefochtenen

Beschlusses könnten diesen in keiner Weise begründen, ist zunächst festzuhalten,

dass die Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen diese ihr Entscheiddispositiv

begründete, ausreichend sind und sie sich mit den wesentlichen dem Entscheid

zugrunde liegenden Punkten auseinandergesetzt hat (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 10 N. 25). Der Beschwerdeführer war zudem in der Lage, den

Entscheid entsprechend auch anzufechten, weshalb von einer unzureichenden

Begründung keine Rede sein kann.

4.2

Der Nettomietzins der vom

Beschwerdeführer sowie D gemieteten Wohnung beträgt Fr. 2'030.-. Die

Nebenkosten belaufen sich auf Fr. 140.-. Die Mietzinsrichtlinien der

Beschwerdegegnerin werden in einem internen Reglement festgehalten, wobei für

einen Zweipersonenhaushalt der Betrag pro Monat auf Fr. 1'300.- bzw. auf Fr. 650.-

pro Monat und Person festgelegt wird. Zudem wird festgehalten, dass bei

Neuzuzug von bereits am letzten Wohnort unterstützten Personen grundsätzlich

keine überhöhten Mietkosten übernommen würden. Damit bewegt sich die

Mietzinsrichtlinie im für die Region üblichen Rahmen (vgl. beispielsweise

Mietzinsrichtlinien der Gemeinde G).

4.3

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Mietzins

der Wohnung in B zu Beginn des Unterstützungsverhältnisses des

Beschwerdeführers – zumindest einstweilen – vollumfänglich hätte

übernehmen müssen. Dies wäre jedoch nur dann der Fall gewesen, wenn der

Beschwerdeführer nicht freiwillig umgezogen wäre und ihm kein treuwidriges

Verhalten vorzuwerfen wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

So hatte der Beschwerdeführer eine finanzierte Unterkunft, selbst wenn es sich

dabei bloss um ein Zimmer handelte. Der Umzug in eine teurere Wohnung erfolgte

aus freien Stücken, weshalb die Gemeinde die Mehrkosten nicht

grundsätzlich übernehmen muss, auch wenn nun eine andere Gemeinde für die

Sozialhilfe zuständig ist. Dazu kommt, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen in den früheren Wohngemeinden und

entsprechender Hinweise von deren Seite klar wusste, dass auch am neuen Wohnort

die Höhe des Mietzinses, den die Sozialhilfe übernimmt, begrenzt ist. Er musste

zudem damit rechnen, dass die von ihm gemietete Wohnung in B die dort geltenden

Mietzinsrichtlinien übersteigen dürfte – dies umso mehr, als er von der

Sozialbehörde C noch vor seinem Wegzug informiert worden war, dass dieser

Mietzins bei einem Zweipersonenhaushalt zu hoch sei. Somit konnte die

Vorinstanz zu Recht darauf abstellen, dass dem Beschwerdeführer die Existenz

kommunaler Mietzinsmaxima bewusst war. Unter diesen Umständen war es dem

Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, sich vorgängig über die konkreten

Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin zu informieren. Ohne eine solche

Erkundigung durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Sozialhilfe die Hälfte

des Mietzinses und der Nebenkosten seiner neuen Wohnung übernehmen werde.

4.4

Der

Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er die neue Wohnung in der Annahme

gemietet habe, dass er dann nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden

müsse. Dies stimmt überein mit der vom Sozialamt der Stadt C am 23. Januar

2021.

erteilten Auskunft über den Sozialhilfebezug, wonach der Beschwerdeführer

auf den Hinweis, dass die Miete bei einem Zweipersonenhaushalt zu hoch sei,

entgegnet habe, dass er eine Arbeit habe und nach dem Wegzug nicht mehr sozialhilfeabhängig

sein werde. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Einsatzvertrag mit der Firma E

bzw. H AG vom 17. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass es sich um

einen am 4. Januar 2021 beginnenden Arbeitseinsatz mit einer Dauer von

maximal drei Monaten handelte. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer

geltend, es sei ihm mündlich in Aussicht gestellt worden, dass er danach einen

unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten werde. Dazu sei es aufgrund seiner durch

Arztzeugnisse belegten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im April jedoch

nicht gekommen. Allerdings hat der Beschwerdeführer den Mietvertrag bereits vor

dem erwähnten Einsatzvertrag unterzeichnet, wobei sich in den Vorakten der

Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020

unterzeichnete Ausfertigung findet, während die vom Beschwerdeführer als

Beschwerdebeilage eingereichte Ausfertigung von ihm am 16. Dezember 2020

unterzeichnet wurde. Seit Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer – mit kurzen

Unterbrüchen von jeweils einigen Monaten (einmal davon wegen eines

Gefängnisaufenthalts) – bis heute von der Sozialhilfe unterstützt. Unter diesen

Umständen und mit Blick auf die mehrjährige überwiegende

Sozialhilfeabhängigkeit durfte der Beschwerdeführer ohne Zustimmung der

Sozialhilfebehörde des neuen Wohnorts keinen Mietvertrag über eine teurere

Wohnung unterzeichnen, jedenfalls bevor er überhaupt über einen beidseits

unterzeichneten Arbeitsvertrag für eine längerfristige Arbeitsstelle verfügte.

Somit folgt auch aus dem genannten Einsatzvertrag keine Pflicht der

Beschwerdegegnerin, einen über dem kommunalen Mietzinsmaximum liegenden Betrag

für die Wohnkosten zu bezahlen.

4.5

Zu beachten ist, dass sich die Suche nach einer neuen

Wohnung angesichts der Umstände des Wohnungsmarkts für eine auf wirtschaftliche

Hilfe angewiesene Person nicht ganz einfach gestaltet. Es ist jedoch nicht

nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit dem

Unterstützungsorgan einen Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichnete, deren

Mietzins über den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin liegt (vgl. hierzu

VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E.4.2).

4.6

Die

konkreten Umstände des Beschwerdeführers wurden von der Beschwerdegegnerin bei

der Festsetzung des Unterstützungsbudgets berücksichtigt. Die Töchter des

Beschwerdeführers sind 7 und 17 Jahre alt. Es finden aktenkundig keine

regelmässigen Besuche mit Übernachtungen statt, welche entsprechenden Wohnraum

vonnöten machten. Eine Übernahme höherer Wohnkosten kann auch nicht aufgrund

Dispositiv

der Annahme des Beschwerdeführers, seine (jüngere) Tochter werde demnächst bei

ihm übernachten, weshalb er über mehr Wohnraum verfügen müsse, erfolgen. Die

wirtschaftliche Hilfe dient der unmittelbaren Abfederung finanzieller

Notsituationen und kann nicht ''auf Vorrat'' für allfällige zukünftige

Eventualitäten geleistet werden. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft

tatsächlich eines seiner Kinder (oder auch beide) über längeren Zeitraum mit

Übernachtungen beherbergen, wäre dies Anlass zur Neubeurteilung seiner Verhältnisse.

In der sozialpädagogischen Familienbegleitung wurde das Ziel gesetzt, den

Stundenumfang des Besuchsrechts weiter zu erhöhen, sodass auch Übernachtungen

der jüngeren Tochter im Haushalt des Vaters geplant werden könnten. Im

aktuellen Zeitpunkt ist aber wie die Vorinstanz ausführte davon auszugehen,

dass nur stundenweise begleitete Besuche der jüngeren Tochter stattfinden,

welche keinen zusätzlichen Wohnraum erfordern. Schliesslich wurde dem

Beschwerdeführer für den Fall, dass er später ein gerichtlich festgelegtes

Besuchsrecht am Wochenende für ein oder zwei minderjährige Kinder hat und

nachweislich einhält, bereits ein Mietzinszuschlag von Fr. 100.- gewährt.

4.7 Die Frage,

ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mitbewohnerin ein

Konkubinatsverhältnis bestehe, ist vorliegend nicht zu beurteilen, denn die

Mietzinsrichtlinien sehen das Mietzinsmaximum für einen Zweipersonenhaushalt

ungeachtet der Beziehung der Bewohner vor. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer zudem den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person

in einem Wohngemeinschaftshaushalt (also ebenfalls nicht den geringeren Betrag

für Personen in einem Konkubinat oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft)

zugestanden.

4.8 Nach dem

Gesagten erweisen sich die angefochtenen Beschlüsse als rechtmässig und

jedenfalls nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nichtig. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht verlangt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten,

denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Aufgrund der

aktenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der seinen Lebensunterhalt

mit wirtschaftlicher Hilfe bestreitet, und weil sich sein gestelltes Begehren

nicht von vornherein als aussichtslos erweist, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben (§ 16 Abs. 1 VRG). Die ihm

aufzuerlegenden Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …