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Entscheid

VB.2021.00622

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00622

16. März 2022Deutsch22 min

(URT.2022.23520)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00622

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug/Einreise

zwecks Verbleibs bei der Ehefrau,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1973, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste

erstmals am 10. November 1991 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde

vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration

[SEM]) am 28. Juli 1992 abgewiesen. Ebenso wies die Schweizerische

Asylrekurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) die dagegen

erhobene Beschwerde am 3. Januar 1994 ab. Zudem wurde er vom damaligen

Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: SEM) am 17. Mai 1994 mit einer

Einreisesperre auf unbestimmte Dauer belegt und am 19. Mai 1994

ausgeschafft. Am 30. Januar 1995 reiste er wieder in die Schweiz ein und

stellte ein Asylgesuch, auf welches das BFM am 20. April 1995 nicht

eintrat. Zwischen dem 18. Dezember 1996 bis zur polizeilichen Ausschaffung

am 6. März 1997 befand er sich in Ausschaffungshaft.

B.

Am 7. April 1997 vermählten sich A und die in der

Schweiz niedergelassene C im Ausland, worauf er am 2. Juni 1997 erneut in

die Schweiz einreiste. Sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei der Ehefrau wurde von der damaligen Fremdenpolizei des Kantons

Bern mit Verfügung vom 10. Juni 1997 abgewiesen, ebenso am 25. August

1998 von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Auch hatte das BFA

mit Verfügung vom 25. Juni 1997 das Gesuch um vorzeitige Aufhebung der

rechtskräftigen Einreisesperre vom 17. Mai 1994 abgelehnt. Die dagegen von

A erhobene Beschwerde wies das (damals zuständige) Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement am 26. März 1998 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Am 1. Januar

1998 waren die Eheleute vom Kanton Bern in den Kanton Zürich gezogen und hatten

am 21. Januar 1998 die Erteilung einer Niederlassungs- bzw.

Aufenthaltsbewilligung beantragt. Das Gesuch von A wurde von der damaligen

Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Juni 1998

abgewiesen. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der damals dafür zuständige

Regierungsrat wegen Nichtleistens der Kaution mit Entscheid vom 27. August

1999 nicht ein.

Aus der Ehe gingen

die Kinder D, geboren 1998, und E, geboren 2001, hervor. Beide sind Schweizer

Bürger.

C.

A trat strafrechtlich wie folgt in Erscheinung:

̵

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Meilen vom

10. Dezember 1993 war er wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis,

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden.

̵

Am 28. September 1994 wurde er vom Bezirksgericht

Andelfingen wegen Raubs mit 18 Monaten Gefängnis, unter Ansetzung einer

Probezeit von fünf Jahren, bestraft. Zudem wurde der Vollzug der Vorstrafe vom

10. Dezember 1993 angeordnet.

̵

Am 25. April 1996 wurde er vom Obergericht des

Kantons Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung

von Ausweisen und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zweitinstanzlich zu 18 Monaten

Gefängnis verurteilt.

̵

Am 17. August 1999 wurde er vom Bezirksgericht

Gaster und See u. a. wegen gewerbsmässigen, bandenmässigen und bewaffneten

Diebstahls mit 32 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 313 Tagen

Untersuchungshaft, und einer Landesverweisung von sieben Jahren bestraft.

Am 13. Juli

2000 wurde A unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt entlassen

und am 24. Juli 2000 ausgeschafft. Nachdem er wieder in die Schweiz

eingereist war, wurde er in Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen

betreffend Einbruchdiebstahl etc. am 14. März 2002 festgenommen und

verblieb 417 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

̵

Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 23. April

2003 wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs

schuldig gesprochen und zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt, ebenso

zweitinstanzlich vom Obergericht mit Urteil vom 30. Juni 2004.

Am 5. Mai

2003, noch vor Fällung des zweitinstanzlichen Urteils, flüchtete A aus dem

Bezirksgefängnis Winterthur und tauchte unter.

̵

Am 27. Juni 2007 wurde A vom Oberlandesgericht

der Bezirke H und I (Schweden) wegen schwerer Drogendelikte und schweren

Drogenschmuggels zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und des

Landes verwiesen, mit dem Verbot, dorthin zurückzukehren. Vom 20. August

2007 bis zum 21. Mai 2014 befand er sich in Schweden im Strafvollzug.

Am 12. August

2014 wurde er von Schweden an die Schweiz ausgeliefert und in die

Justizvollzugsanstalt Pöschwies überführt.

Am 13. Dezember

2014 beantragte er die Haftentlassung und eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehefrau und den Kindern. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt am

2. Juni 2015 abgewiesen. Zudem wurde er aus der Schweiz weggewiesen und

verfügt, dass er das schweizerische Staatsgebiet direkt nach seiner

Haftentlassung zu verlassen habe. Die bedingte Entlassung wurde vom Amt für

Justizvollzug am 6. Juli 2015 auf den 29. Juli 2015 festgelegt.

D.

Das SEM setzte am 12. November 2015 die gegenüber

A verhängte Einreisesperre zwecks Besuchs der Familie für die Zeit zwischen dem

22. Dezember 2015 bis zum 4. Januar 2016 aus, ebenso mit weiteren

Suspensionsverfügungen vom 14. September 2016 die Schengener-Ausschreibung

für die Schweiz für die Zeit zwischen dem 25. September 2016 bis zum 10. Oktober

2016, vom 21. November 2018 für die Zeit vom 17. Dezember 2018 bis

zum 4. Januar 2019 und vom 22. März 2019 für die Zeit vom 15. bis 28. April

2019. Zwar hatte das SEM am 2. Februar 2016 das auf unbestimmte Dauer

ausgesprochene Einreiseverbot vom 17. Mai 1994 aufgehoben, A aber darauf

hingewiesen, von Schweden zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben zu sein,

weshalb es ihm weiterhin untersagt sei, in den Schengenraum (inkl. Schweiz)

einzureisen.

E.

Am 4. November 2019 bzw. 1. Oktober 2020

beantragte A die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei der

Ehefrau. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar

2021 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 17. März

2021.

an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte eine

Einreisebewilligung sowie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

Ehefrau. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 11. August

2021.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2021

beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Aufhebung des Rekursentscheids

vom 11. August 2021, wobei das Migrationsamt einzuladen sei, ihm eine

Einreisebewilligung sowie hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

der Ehefrau auszustellen, alles unter entsprechender Kosten- und

Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2021 wurde A

kautioniert. Die Kaution wurde am 22. September 2021 auf das Konto des

Verwaltungsgerichts einbezahlt. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

verzichtete am 16. September 2021 auf eine Vernehmlassung. Es folgten

keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 in

Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem Sprachförderungsangebot

angemeldet haben und wenn die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Nachzugs beziehen könnte (vgl. Art. 43

Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG]). Sodann garantieren Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) den Schutz des Familienlebens. In Zusammenhang

mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung kann sich darauf berufen, wer hier

nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat. Diese

Voraussetzungen sind hier grundsätzlich gegeben, ist doch eine intakte eheliche

Beziehung zu bejahen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf

Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG). Ein

nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige Gründe geltend

gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2

Nach Art. 51

Abs. 2 lit. b AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist

nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem gegeben, wenn die

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu

einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Ob die Sanktion

bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch

Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es

sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung

um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt

ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und

Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGr, 25. Oktober 2021,

2C_393/2021, E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1).

Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt vor,

wenn die ausländische Person erheblich bzw. wiederholt gegen die öffentliche

Ordnung verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) insbesondere

dann gegeben, wenn die ausländische Person die gesetzlichen Vorschriften und

behördlichen Verfügungen missachtet. Auch eine Summierung von Verstössen, die

für sich allein genommen einen Widerruf noch nicht rechtfertigen würden, kann

auf ein Verhalten der ausländischen Person schliessen lassen, wonach sie nicht

bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGr, 4. November 2021,

2C_410/2021, E. 2.2, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 297 E. 3.3).

2.3

Aufgrund

der diversen mehrheitlich überjährigen Freiheitsstrafen, namentlich auch der

Verurteilung in Schweden, liegen vorliegend klar Widerrufsgründe nach Art. 62

Abs. 1 lit. b und lit. c AIG vor. Dass in Schweden die

rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte eingehalten

Dispositiv

werden, steht ausser Frage und wird nicht bestritten. Demnach ist gemäss Art. 51

Abs. 2 AIG der Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erloschen.

3.

3.1 Auch wenn

der Beschwerdegegner am 2. Juni 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen hat, kann

dieser wieder ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Dabei handelt es sich um

eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die

geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Einreichen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand

(VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00730, E. 3.1 mit Hinweis auf BGr, 17. Februar

2016, 2C_111/2016, E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.3).

3.2 Eine

strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen)

Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der

Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in

den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen

fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm

ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine

Neubeurteilung angezeigt, wenn er sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung

bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten

hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und

eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Die Rechtsprechung

hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann.

Besteht nach diesen Grundsätzen Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das

noch nicht, dass auch Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe,

welche zum Widerruf geführt haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die

Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher

der Zeitablauf seit dem früheren ablehnenden Entscheid in Relation gesetzt wird

zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei

kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die

Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt

sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf

in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (zum Ganzen vgl. BGr, 11. Januar

2018, 2C_299/2017, E. 4.3, mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Wann der

Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe

nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff.

AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu

bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der

möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die Anforderungen

an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der

ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen

entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen

weiteren Straftaten kommen wird.

Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung

von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den einen Widerrufsgrund setzenden

Straftaten ein schweres Verschulden zugrunde liegt. So hat das Bundesgericht

mit Entscheid vom 20. Oktober 2009 (BGr, 2C_36/2009) bei einem Betroffenen

die Verweigerung einer (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

geschützt, gegen den die Bewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer

siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz widerrufen worden war. Gegen ihn war eine Einreisesperre

auf unbestimmte Zeit verfügt worden, die – wie hier – später wiedererwägungsweise

aufgehoben wurde. Im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils waren seit

Deliktsbegehung knapp 15 Jahre vergangen, seit der Verurteilung fast zwölf

Jahre, seit der Entlassung aus dem Vollzug gut zehn Jahre und seit der

Ausschaffung acht Jahre. Auch im Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013

hielt das Bundesgericht es für zulässig, einem hier geborenen türkischen

Staatsangehörigen, der unter anderem wegen versuchter Tötung zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Gegen ihn war eine Einreisesperre von

drei Jahren verfügt worden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren über

sieben Jahre seit der Verurteilung und rund fünf Jahre seit der Entlassung aus

dem Strafvollzug bzw. der Ausschaffung vergangen. Das Bundesgericht ging davon

aus, dass bei entsprechender Bewährung ein neues Gesuch in zwei bis drei Jahren

gestellt werden könnte. Auch im Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 wurde

die Verweigerung des Familiennachzugs eines kosovarischen Staatsangehörigen

bestätigt, dessen Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Verurteilung zu einer

zweijährigen Freiheitsstrafe, unter anderem wegen Raubs, nicht verlängert

worden war. Über ihn war eine dreijährige Einreisesperre verhängt worden. Im

Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren seit der Verurteilung über sieben

Jahre und seit der Ausschaffung sechs Jahre vergangen. Auch hier hielt das

Bundesgericht eine weitere Bewährung von zwei bis drei Jahren für angemessen

(zum Ganzen vgl. BGr, 11. Januar 2018, 2C_299/2017, E. 4.4).

3.4 Somit

stellt sich vorliegend die Frage, ob die zahlreichen Verurteilungen des

Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt I/C), namentlich die Verurteilungen zu

dreieinhalb Jahren Zuchthaus durch das Obergericht Zürich am 30. Juni 2004

und zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe durch das schwedische Gericht am 27. Juni

2007, nach wie vor genügend Gewicht haben, um ihm den Aufenthalt bei seiner

Ehefrau auch heute noch zu verwehren. An dieser Stelle kann offenbleiben,

inwieweit zufolge der (erst) am 2. Februar 2016 durch das SEM erfolgten

Aufhebung des altrechtlich auf unbestimmte Dauer ausgesprochenen

Einreiseverbots die Fünfjahresfrist für den ordentlichen Familiennachzug im

Sinn von Art. 47 AIG gewahrt ist. Immerhin hat sich das Bundesgericht,

wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang, dahingehend geäussert, es könne

nicht angenommen werden, eine seit Jahren im Ausland lebende Ehefrau und ein

hier niedergelassener Ausländer hätten freiwillig räumlich voneinander

gelebt; gegen die Ehefrau war einst ein Einreiseverbot verhängt worden. Weiter

hielt das Bundesgericht fest, nichts daran ändern könne der Umstand, dass die

Abweisung eines früheren Nachzugsgesuchs in Bezug auf die Ehefrau unter Hinweis

auf die ihr gegenüber verfügte Einreisesperre verfügt worden sei und dieser

Entscheid nicht angefochten worden sei. Ebenso wenig erscheine in diesem

Kontext massgeblich, dass die Ehefrau diese Einreisesperre zuvor durch ihr

Verhalten selbst herbeigeführt habe (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 6.4.1). Wegen der erheblichen Straffälligkeit ist vorliegend der Anspruch

auf Familiennachzug aber sowieso grundsätzlich erloschen (E. 2.3), weshalb

sich die folgenden Abklärungen auf die eingangs gestellte Frage zu fokussieren

haben.

3.5

3.5.1

Im während der Flucht des Beschwerdeführers gefällten Urteil des

Obergerichts vom 30. Juni 2004 zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus war dem

Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden attestiert worden. Innerhalb

kurzer Zeit habe er nach der Wiedereinreise ca. Ende Februar 2002 – er war am

24. Juli 2000 aus dem Vollzug bedingt entlassen und ausgeschafft worden –

praktisch jeden Abend im März 2002 bis zur erneuten Verhaftung ein bis zwei

Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche begangen. Es sei davon

auszugehen, dass er noch zu einer Vielzahl von weiteren solchen Taten bereit

gewesen wäre. Die Deliktssumme liege im fünfstelligen Frankenbereich und sei

beträchtlich. Sein deliktisches Verhalten dürfte rein finanziellen Ursprungs

sein. Ein Handeln zufolge finanzieller Probleme oder gar aus einer echten

Notlage heraus sei hingegen nicht erkennbar. Der Verurteilung zugrunde gelegen

waren – wie gesagt – im März 2002 begangene Diebstähle bzw. entsprechende

Versuche mit Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen sowie ein

Verweisungsbruch. Das Obergericht erwähnte auch die vier Vorstrafen des

Beschwerdeführers, unter anderem sein Urteil vom 25. April 1996, gemäss

dem er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu 18 Monaten

Gefängnis unbedingt verurteilt worden war. Ebenso wurden als "Änderung in

den persönlichen Verhältnissen" der Ausbruch aus dem Bezirksgericht

Winterthur am 5. Mai 2003 und die nach wie vor bestehende Flucht

aufgeführt (Altakten, S. 83, insbesondere S. 96).

3.5.2

Die Verurteilung durch das Obergericht vom 30. Juni 2004 reiht sich

ein in die Kette früherer Verurteilungen des Beschwerdeführers, die bis in die

Neunzigerjahre zurückgehen. So war er von der Bezirksanwaltschaft Meilen am 10. Dezember

1993 wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis, vom Bezirksgericht

Andelfingen am 28. September 1994 wegen Raubs zu 18 Monaten Gefängnis, vom

Obergericht des Kantons Zürich – wie erwähnt – am 25. April 1996 wegen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. wiederum zu 18 Monaten

Gefängnis und vom Bezirksgericht Gaster und See am 17. August 1999 wegen

gewerbsmässigen, bandenmässigen und bewaffneten Diebstahls mit 32 Monaten

Zuchthaus bestraft worden (vgl. Sachverhalt I/C).

Der Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 10. Dezember

1993 war ergangen, weil der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1993 in einem

Laden neun Stangen Zigaretten behändigt und die Kasse passiert hatte, ohne die

Ware zur Bezahlung vorzulegen (Altakten, S. 619). Dem Urteil des

Bezirksgerichts Andelfingen vom 28. September 1994 lag ein vom

Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen begangener Raubüberfall auf

Angestellte einer Supermarktkette zugrunde. Diese hatten den Laden mit einem

Koffer mit Fr. 50'000 verlassen und das Geld auf die Post bringen wollen,

als sie überfallen wurden. Das Gericht attestierte dem Beschwerdeführer ein

recht schweres Verschulden, habe er doch an einem vollendeten Raub

teilgenommen, bei dem wegen Mitführens einer gefährlichen Waffe eine erhebliche

Gefahr für Leib und Leben der überfallenen Personen entstanden und ein

erheblicher Geldbetrag erbeutet worden sei. Die Rolle des Beschwerdeführers sei

wesentlich gewesen und lasse auf eine nicht zu bagatellisierende kriminelle

Energie schliessen (Altakten, S. 550, insbesondere S. 561). Das Obergericht

hatte im Urteil vom 25. April 1996 das Verschulden des Beschwerdeführers

bezüglich der Betäubungsdelikte als nicht leicht gewürdigt. Wer, wie er, ohne

sich in einer Notlage zu befinden oder selber süchtig zu sein, mit Drogen

handle, müsse sich diesen Vorwurf gefallen lassen. Der Beschwerdeführer hatte

Ende Oktober 1994 100 Gramm Heroin verkauft. Die Verurteilung des

Bezirksgerichts Gaster und See vom 17. August 1999 bezieht sich auf

Tatbegehungen zwischen August 1996 bis Januar 1998. Aus dem schwedischen

Strafregisterauszug vom 15. Juni 2020 geht sodann hervor, dass der

Beschwerdeführer bei zwei Gelegenheiten im Zeitraum zwischen dem 26. April

bis am 21. Mai 2006 schwere Drogendelikte und im Zeitraum zwischen dem 4. Mai

bis am 21. Mai 2006 schweren Drogenschmuggel begangen habe, weswegen er zu

zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Vollzugsbeginn war am

20. August 2007 und die Entlassung auf Bewährung erfolgte am 21. Mai

2014. Am 12. August 2014 wurde er ausgeliefert und gleich in die

Justizvollzugsanstalt Pöschwies überführt. Die Entlassung und Ausschaffung nach

J (Kosovo) erfolgte am 29. Juli 2015. Der Beschwerdeführer lebt somit erst

seit etwas mehr als sechseinhalb Jahren in Freiheit.

3.5.3

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und damit einhergehenden

Verurteilungen wiegen gesamthaft gesehen sehr schwer. Gerade die zuletzt

begangenen Betäubungsmitteldelikte gehören zu den Anlasstaten gemäss dem

heutigen Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB), wobei die darin zum Ausdruck

kommende Wertung bei der Interessenabwägung vorliegend berücksichtigt werden

darf. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist

jedenfalls nach wie vor als hoch zu gewichten. Dies ergibt sich auch aus dem

vom schwedischen Gericht verhängten Verbot, dorthin zurückzukehren. Zwar sind

neurechtlich nach Art. 67 Abs. 3 AIG unbefristete Einreiseverbote

nicht mehr denkbar. Zu beachten ist aber, dass bei Anlasstaten gemäss Art. 66a

StGB die Fünfjahresdauer die Untergrenze bildet. Die Zeitspanne seit der

Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Kosovo vor rund sechseinhalb Jahren

erscheint daher im Vergleich zu seinem früheren Verhalten, das zu den

Verurteilungen geführt hat, als eindeutig zu kurz, um das öffentliche Interesse

an seiner Fernhaltung jetzt schon infrage zu stellen und ist daher eine weitere

Bewährung von mindestens zwei, drei Jahren für ein neues Gesuch angemessen

(vgl. BGr, 11. Januar 2018 2C_299/2017, E. 4.4 und E. 4.6).

Diese Schlussfolgerung wird auch durch weitere Umstände untermauert, auf die

einzugehen ist.

3.5.4

So ist auffallend, dass der Beschwerdeführer von früheren Verurteilungen

weitgehend unbeeindruckt blieb und weiterhin schwer delinquierte,

beispielsweise kurz nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz Ende Februar

2002, was zur Verurteilung durch das Bezirksgericht G am 23. April 2003

bzw. dem zweitinstanzlichen Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 2004

führte. Insbesondere hielten ihn weder die Eheschliessung noch die Geburt der

Kinder am 13. September 1998 bzw. am 12. Dezember 2001 von der

Begehung weiterer Straftaten ab. Obwohl seine Frau und die beiden damals

kleinen Kinder in der Schweiz lebten, flüchtete er am 5. Mai 2003 aus dem

Bezirksgefängnis Winterthur, tauchte unter und entzog sich so sowohl den familiären

Verpflichtungen als auch der strafrechtlichen Verantwortung. Stattdessen trat

er in Schweden wiederum mit schweren Drogendelikten in Erscheinung, was umso

schwerer wiegt, als er in der Schweiz auch schon wegen Drogendelikten

verurteilt worden war. Der Unrechtsgehalt seiner Handlungen muss ihm

zweifelsohne bewusst gewesen sein und lässt auf eine besondere

Rücksichtslosigkeit schliessen. Seit seinen letzten strafbaren Handlungen in

Schweden im Frühjahr 2006 sind zwar rund 16 Jahre vergangen. Allerdings

wiegen die letzten Straftaten derart schwer, dass sie eine zwölfjährige

Freiheitsstrafe zur Folge hatten.

3.5.5

Mit der hier wohnenden Ehefrau lebt der Beschwerdeführer trotz der

getrennten Wohnsitze eine intakte Beziehung. Zwischen ihm, seiner Frau und den

mittlerweile erwachsenen Kindern finden im Rahmen des Möglichen Besuche statt.

Dennoch bleibt Tatsache, dass der Beschwerdeführer gerade in den entscheidenden

Jahren, als die Kinder auf die Unterstützung beider Elternteile angewiesen

gewesen wären, weitgehend abwesend war. Dies war zu einem erheblichen Teil

seinem strafbaren Verhalten geschuldet, was mit zur Folge hatte, dass die

Ehefrau für die finanziellen Verpflichtungen aufzukommen hatte, denen

vollumfänglich nachzukommen sie offensichtlich nicht immer in der Lage war.

Zudem waren sie und die Kinder auf Sozialhilfe angewiesen, was dem

Beschwerdeführer durchaus bewusst war (Altakten, S. 52, insbesondere S. 55).

Insoweit nahm der Beschwerdeführer das Getrenntleben von seiner Familie

jahrelang in Kauf und überliess die Ehefrau und Kinder auch wirtschaftlich

ihrem Schicksal. Seine familiären Interessen waren nicht allzu hoch. Die

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den heute erwachsenen Kindern fällt

ohnehin nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw.

Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Ebenso wenig vermochte sich der

Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich zu integrieren,

sodass er aus früheren Aufenthalten, die er zu einem erheblichen Teil in

Vollzugsinstitutionen verbrachte, ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8

EMRK ableiten kann. Es erscheint fraglich, inwieweit seine Integration nun

besser verlaufen soll. Der Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter genügt

jedenfalls nicht, um eine biografische Kehrtwende anzunehmen. Zwar ist er

gemäss dem Strafregisterauszug der Republik Kosovo strafrechtlich nicht in

Erscheinung getreten, was positiv zu werten ist. In der Beschwerdeschrift wird

zudem, allerdings ohne nähere Angaben, geltend gemacht, er helfe im Kosovo

seinem Bruder im Bauernbetrieb. Dies reicht jedoch nicht, um eine anhaltende

Bewährung annehmen bzw. um eine allfällige Rückfallgefahr als vernachlässigbar

einstufen zu können (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 5.4).

3.5.6

Die Beziehung der Eheleute fällt, wie ausgeführt, grundsätzlich unter den

Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1

EMRK, wobei unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips – gerade bei

Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG – Eingriffe

in das Recht auf Familienleben zulässig sind, sofern sie zur Wahrung der nationalen

Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung des wirtschaftlichen Wohls des

Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren

Handlungen zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig erscheinen. Vorliegend ist ein solches überwiegendes

öffentlichen Fernhalteinteresse klar gegeben. Daran ändert nichts, dass der

Ehefrau eine Rückkehr in den Kosovo nicht leichtfallen dürfte, so wie dies die

Vorinstanz ausgeführt hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vermählung

erst nach der gegen den Beschwerdeführer am 17. Mai 1994 erlassenen

Einreisesperre erfolgte, sodass die Eheleute von Anbeginn an damit rechnen

mussten, entweder voneinander getrennt zu leben oder aber eine Rückkehr der

Ehefrau in den Kosovo in Betracht zu ziehen. Dass sich daran nichts geändert

hat, ist dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet, das er

unbeirrt auch nach der Eheschliessung und der Geburt der beiden Kinder

fortgesetzt hat. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und der Ehefrau

vermögen daher das fortbestehende öffentliche Fernhalteinteresse nicht

aufzuwiegen.

4.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht

sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen

im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art.119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an