VB.2021.00622
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00622
16. März 2022Deutsch22 min
(URT.2022.23520)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00622
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug/Einreise
zwecks Verbleibs bei der Ehefrau,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1973, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste
erstmals am 10. November 1991 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde
vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) am 28. Juli 1992 abgewiesen. Ebenso wies die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) die dagegen
erhobene Beschwerde am 3. Januar 1994 ab. Zudem wurde er vom damaligen
Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: SEM) am 17. Mai 1994 mit einer
Einreisesperre auf unbestimmte Dauer belegt und am 19. Mai 1994
ausgeschafft. Am 30. Januar 1995 reiste er wieder in die Schweiz ein und
stellte ein Asylgesuch, auf welches das BFM am 20. April 1995 nicht
eintrat. Zwischen dem 18. Dezember 1996 bis zur polizeilichen Ausschaffung
am 6. März 1997 befand er sich in Ausschaffungshaft.
B.
Am 7. April 1997 vermählten sich A und die in der
Schweiz niedergelassene C im Ausland, worauf er am 2. Juni 1997 erneut in
die Schweiz einreiste. Sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau wurde von der damaligen Fremdenpolizei des Kantons
Bern mit Verfügung vom 10. Juni 1997 abgewiesen, ebenso am 25. August
1998 von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Auch hatte das BFA
mit Verfügung vom 25. Juni 1997 das Gesuch um vorzeitige Aufhebung der
rechtskräftigen Einreisesperre vom 17. Mai 1994 abgelehnt. Die dagegen von
A erhobene Beschwerde wies das (damals zuständige) Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement am 26. März 1998 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Am 1. Januar
1998 waren die Eheleute vom Kanton Bern in den Kanton Zürich gezogen und hatten
am 21. Januar 1998 die Erteilung einer Niederlassungs- bzw.
Aufenthaltsbewilligung beantragt. Das Gesuch von A wurde von der damaligen
Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Juni 1998
abgewiesen. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der damals dafür zuständige
Regierungsrat wegen Nichtleistens der Kaution mit Entscheid vom 27. August
1999 nicht ein.
Aus der Ehe gingen
die Kinder D, geboren 1998, und E, geboren 2001, hervor. Beide sind Schweizer
Bürger.
C.
A trat strafrechtlich wie folgt in Erscheinung:
̵
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Meilen vom
10. Dezember 1993 war er wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden.
̵
Am 28. September 1994 wurde er vom Bezirksgericht
Andelfingen wegen Raubs mit 18 Monaten Gefängnis, unter Ansetzung einer
Probezeit von fünf Jahren, bestraft. Zudem wurde der Vollzug der Vorstrafe vom
10. Dezember 1993 angeordnet.
̵
Am 25. April 1996 wurde er vom Obergericht des
Kantons Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung
von Ausweisen und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zweitinstanzlich zu 18 Monaten
Gefängnis verurteilt.
̵
Am 17. August 1999 wurde er vom Bezirksgericht
Gaster und See u. a. wegen gewerbsmässigen, bandenmässigen und bewaffneten
Diebstahls mit 32 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 313 Tagen
Untersuchungshaft, und einer Landesverweisung von sieben Jahren bestraft.
Am 13. Juli
2000 wurde A unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt entlassen
und am 24. Juli 2000 ausgeschafft. Nachdem er wieder in die Schweiz
eingereist war, wurde er in Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen
betreffend Einbruchdiebstahl etc. am 14. März 2002 festgenommen und
verblieb 417 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
̵
Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 23. April
2003 wurde er des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs
schuldig gesprochen und zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt, ebenso
zweitinstanzlich vom Obergericht mit Urteil vom 30. Juni 2004.
Am 5. Mai
2003, noch vor Fällung des zweitinstanzlichen Urteils, flüchtete A aus dem
Bezirksgefängnis Winterthur und tauchte unter.
̵
Am 27. Juni 2007 wurde A vom Oberlandesgericht
der Bezirke H und I (Schweden) wegen schwerer Drogendelikte und schweren
Drogenschmuggels zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und des
Landes verwiesen, mit dem Verbot, dorthin zurückzukehren. Vom 20. August
2007 bis zum 21. Mai 2014 befand er sich in Schweden im Strafvollzug.
Am 12. August
2014 wurde er von Schweden an die Schweiz ausgeliefert und in die
Justizvollzugsanstalt Pöschwies überführt.
Am 13. Dezember
2014 beantragte er die Haftentlassung und eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau und den Kindern. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt am
2. Juni 2015 abgewiesen. Zudem wurde er aus der Schweiz weggewiesen und
verfügt, dass er das schweizerische Staatsgebiet direkt nach seiner
Haftentlassung zu verlassen habe. Die bedingte Entlassung wurde vom Amt für
Justizvollzug am 6. Juli 2015 auf den 29. Juli 2015 festgelegt.
D.
Das SEM setzte am 12. November 2015 die gegenüber
A verhängte Einreisesperre zwecks Besuchs der Familie für die Zeit zwischen dem
22. Dezember 2015 bis zum 4. Januar 2016 aus, ebenso mit weiteren
Suspensionsverfügungen vom 14. September 2016 die Schengener-Ausschreibung
für die Schweiz für die Zeit zwischen dem 25. September 2016 bis zum 10. Oktober
2016, vom 21. November 2018 für die Zeit vom 17. Dezember 2018 bis
zum 4. Januar 2019 und vom 22. März 2019 für die Zeit vom 15. bis 28. April
2019. Zwar hatte das SEM am 2. Februar 2016 das auf unbestimmte Dauer
ausgesprochene Einreiseverbot vom 17. Mai 1994 aufgehoben, A aber darauf
hingewiesen, von Schweden zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben zu sein,
weshalb es ihm weiterhin untersagt sei, in den Schengenraum (inkl. Schweiz)
einzureisen.
E.
Am 4. November 2019 bzw. 1. Oktober 2020
beantragte A die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar
2021 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 17. März
2021.
an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte eine
Einreisebewilligung sowie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 11. August
2021.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2021
beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Aufhebung des Rekursentscheids
vom 11. August 2021, wobei das Migrationsamt einzuladen sei, ihm eine
Einreisebewilligung sowie hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau auszustellen, alles unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2021 wurde A
kautioniert. Die Kaution wurde am 22. September 2021 auf das Konto des
Verwaltungsgerichts einbezahlt. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
verzichtete am 16. September 2021 auf eine Vernehmlassung. Es folgten
keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 in
Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem Sprachförderungsangebot
angemeldet haben und wenn die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Nachzugs beziehen könnte (vgl. Art. 43
Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG]). Sodann garantieren Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) den Schutz des Familienlebens. In Zusammenhang
mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung kann sich darauf berufen, wer hier
nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat. Diese
Voraussetzungen sind hier grundsätzlich gegeben, ist doch eine intakte eheliche
Beziehung zu bejahen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf
Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG). Ein
nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige Gründe geltend
gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
2.2
Nach Art. 51
Abs. 2 lit. b AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist
nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem gegeben, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu
einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Ob die Sanktion
bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch
Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es
sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung
um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt
ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und
Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGr, 25. Oktober 2021,
2C_393/2021, E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1).
Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt vor,
wenn die ausländische Person erheblich bzw. wiederholt gegen die öffentliche
Ordnung verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) insbesondere
dann gegeben, wenn die ausländische Person die gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen missachtet. Auch eine Summierung von Verstössen, die
für sich allein genommen einen Widerruf noch nicht rechtfertigen würden, kann
auf ein Verhalten der ausländischen Person schliessen lassen, wonach sie nicht
bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGr, 4. November 2021,
2C_410/2021, E. 2.2, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 297 E. 3.3).
2.3
Aufgrund
der diversen mehrheitlich überjährigen Freiheitsstrafen, namentlich auch der
Verurteilung in Schweden, liegen vorliegend klar Widerrufsgründe nach Art. 62
Abs. 1 lit. b und lit. c AIG vor. Dass in Schweden die
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte eingehalten
Dispositiv
werden, steht ausser Frage und wird nicht bestritten. Demnach ist gemäss Art. 51
Abs. 2 AIG der Anspruch auf Familiennachzug grundsätzlich erloschen.
3.
3.1 Auch wenn
der Beschwerdegegner am 2. Juni 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen hat, kann
dieser wieder ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Dabei handelt es sich um
eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Einreichen eines neuen
Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
letzten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand
(VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00730, E. 3.1 mit Hinweis auf BGr, 17. Februar
2016, 2C_111/2016, E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.3).
3.2 Eine
strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen)
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der
Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in
den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen
fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm
ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine
Neubeurteilung angezeigt, wenn er sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung
bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten
hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und
eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Die Rechtsprechung
hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann.
Besteht nach diesen Grundsätzen Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das
noch nicht, dass auch Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe,
welche zum Widerruf geführt haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die
Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher
der Zeitablauf seit dem früheren ablehnenden Entscheid in Relation gesetzt wird
zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei
kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die
Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt
sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf
in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (zum Ganzen vgl. BGr, 11. Januar
2018, 2C_299/2017, E. 4.3, mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Wann der
Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe
nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff.
AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der
möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die Anforderungen
an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der
ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen
entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen
weiteren Straftaten kommen wird.
Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung
von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den einen Widerrufsgrund setzenden
Straftaten ein schweres Verschulden zugrunde liegt. So hat das Bundesgericht
mit Entscheid vom 20. Oktober 2009 (BGr, 2C_36/2009) bei einem Betroffenen
die Verweigerung einer (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
geschützt, gegen den die Bewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer
siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz widerrufen worden war. Gegen ihn war eine Einreisesperre
auf unbestimmte Zeit verfügt worden, die – wie hier – später wiedererwägungsweise
aufgehoben wurde. Im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils waren seit
Deliktsbegehung knapp 15 Jahre vergangen, seit der Verurteilung fast zwölf
Jahre, seit der Entlassung aus dem Vollzug gut zehn Jahre und seit der
Ausschaffung acht Jahre. Auch im Urteil 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013
hielt das Bundesgericht es für zulässig, einem hier geborenen türkischen
Staatsangehörigen, der unter anderem wegen versuchter Tötung zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Gegen ihn war eine Einreisesperre von
drei Jahren verfügt worden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren über
sieben Jahre seit der Verurteilung und rund fünf Jahre seit der Entlassung aus
dem Strafvollzug bzw. der Ausschaffung vergangen. Das Bundesgericht ging davon
aus, dass bei entsprechender Bewährung ein neues Gesuch in zwei bis drei Jahren
gestellt werden könnte. Auch im Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 wurde
die Verweigerung des Familiennachzugs eines kosovarischen Staatsangehörigen
bestätigt, dessen Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Verurteilung zu einer
zweijährigen Freiheitsstrafe, unter anderem wegen Raubs, nicht verlängert
worden war. Über ihn war eine dreijährige Einreisesperre verhängt worden. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren seit der Verurteilung über sieben
Jahre und seit der Ausschaffung sechs Jahre vergangen. Auch hier hielt das
Bundesgericht eine weitere Bewährung von zwei bis drei Jahren für angemessen
(zum Ganzen vgl. BGr, 11. Januar 2018, 2C_299/2017, E. 4.4).
3.4 Somit
stellt sich vorliegend die Frage, ob die zahlreichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt I/C), namentlich die Verurteilungen zu
dreieinhalb Jahren Zuchthaus durch das Obergericht Zürich am 30. Juni 2004
und zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe durch das schwedische Gericht am 27. Juni
2007, nach wie vor genügend Gewicht haben, um ihm den Aufenthalt bei seiner
Ehefrau auch heute noch zu verwehren. An dieser Stelle kann offenbleiben,
inwieweit zufolge der (erst) am 2. Februar 2016 durch das SEM erfolgten
Aufhebung des altrechtlich auf unbestimmte Dauer ausgesprochenen
Einreiseverbots die Fünfjahresfrist für den ordentlichen Familiennachzug im
Sinn von Art. 47 AIG gewahrt ist. Immerhin hat sich das Bundesgericht,
wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang, dahingehend geäussert, es könne
nicht angenommen werden, eine seit Jahren im Ausland lebende Ehefrau und ein
hier niedergelassener Ausländer hätten freiwillig räumlich voneinander
gelebt; gegen die Ehefrau war einst ein Einreiseverbot verhängt worden. Weiter
hielt das Bundesgericht fest, nichts daran ändern könne der Umstand, dass die
Abweisung eines früheren Nachzugsgesuchs in Bezug auf die Ehefrau unter Hinweis
auf die ihr gegenüber verfügte Einreisesperre verfügt worden sei und dieser
Entscheid nicht angefochten worden sei. Ebenso wenig erscheine in diesem
Kontext massgeblich, dass die Ehefrau diese Einreisesperre zuvor durch ihr
Verhalten selbst herbeigeführt habe (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 6.4.1). Wegen der erheblichen Straffälligkeit ist vorliegend der Anspruch
auf Familiennachzug aber sowieso grundsätzlich erloschen (E. 2.3), weshalb
sich die folgenden Abklärungen auf die eingangs gestellte Frage zu fokussieren
haben.
3.5
3.5.1
Im während der Flucht des Beschwerdeführers gefällten Urteil des
Obergerichts vom 30. Juni 2004 zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus war dem
Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden attestiert worden. Innerhalb
kurzer Zeit habe er nach der Wiedereinreise ca. Ende Februar 2002 – er war am
24. Juli 2000 aus dem Vollzug bedingt entlassen und ausgeschafft worden –
praktisch jeden Abend im März 2002 bis zur erneuten Verhaftung ein bis zwei
Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchdiebstahlsversuche begangen. Es sei davon
auszugehen, dass er noch zu einer Vielzahl von weiteren solchen Taten bereit
gewesen wäre. Die Deliktssumme liege im fünfstelligen Frankenbereich und sei
beträchtlich. Sein deliktisches Verhalten dürfte rein finanziellen Ursprungs
sein. Ein Handeln zufolge finanzieller Probleme oder gar aus einer echten
Notlage heraus sei hingegen nicht erkennbar. Der Verurteilung zugrunde gelegen
waren – wie gesagt – im März 2002 begangene Diebstähle bzw. entsprechende
Versuche mit Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen sowie ein
Verweisungsbruch. Das Obergericht erwähnte auch die vier Vorstrafen des
Beschwerdeführers, unter anderem sein Urteil vom 25. April 1996, gemäss
dem er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu 18 Monaten
Gefängnis unbedingt verurteilt worden war. Ebenso wurden als "Änderung in
den persönlichen Verhältnissen" der Ausbruch aus dem Bezirksgericht
Winterthur am 5. Mai 2003 und die nach wie vor bestehende Flucht
aufgeführt (Altakten, S. 83, insbesondere S. 96).
3.5.2
Die Verurteilung durch das Obergericht vom 30. Juni 2004 reiht sich
ein in die Kette früherer Verurteilungen des Beschwerdeführers, die bis in die
Neunzigerjahre zurückgehen. So war er von der Bezirksanwaltschaft Meilen am 10. Dezember
1993 wegen Diebstahls zu 14 Tagen Gefängnis, vom Bezirksgericht
Andelfingen am 28. September 1994 wegen Raubs zu 18 Monaten Gefängnis, vom
Obergericht des Kantons Zürich – wie erwähnt – am 25. April 1996 wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. wiederum zu 18 Monaten
Gefängnis und vom Bezirksgericht Gaster und See am 17. August 1999 wegen
gewerbsmässigen, bandenmässigen und bewaffneten Diebstahls mit 32 Monaten
Zuchthaus bestraft worden (vgl. Sachverhalt I/C).
Der Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 10. Dezember
1993 war ergangen, weil der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1993 in einem
Laden neun Stangen Zigaretten behändigt und die Kasse passiert hatte, ohne die
Ware zur Bezahlung vorzulegen (Altakten, S. 619). Dem Urteil des
Bezirksgerichts Andelfingen vom 28. September 1994 lag ein vom
Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen begangener Raubüberfall auf
Angestellte einer Supermarktkette zugrunde. Diese hatten den Laden mit einem
Koffer mit Fr. 50'000 verlassen und das Geld auf die Post bringen wollen,
als sie überfallen wurden. Das Gericht attestierte dem Beschwerdeführer ein
recht schweres Verschulden, habe er doch an einem vollendeten Raub
teilgenommen, bei dem wegen Mitführens einer gefährlichen Waffe eine erhebliche
Gefahr für Leib und Leben der überfallenen Personen entstanden und ein
erheblicher Geldbetrag erbeutet worden sei. Die Rolle des Beschwerdeführers sei
wesentlich gewesen und lasse auf eine nicht zu bagatellisierende kriminelle
Energie schliessen (Altakten, S. 550, insbesondere S. 561). Das Obergericht
hatte im Urteil vom 25. April 1996 das Verschulden des Beschwerdeführers
bezüglich der Betäubungsdelikte als nicht leicht gewürdigt. Wer, wie er, ohne
sich in einer Notlage zu befinden oder selber süchtig zu sein, mit Drogen
handle, müsse sich diesen Vorwurf gefallen lassen. Der Beschwerdeführer hatte
Ende Oktober 1994 100 Gramm Heroin verkauft. Die Verurteilung des
Bezirksgerichts Gaster und See vom 17. August 1999 bezieht sich auf
Tatbegehungen zwischen August 1996 bis Januar 1998. Aus dem schwedischen
Strafregisterauszug vom 15. Juni 2020 geht sodann hervor, dass der
Beschwerdeführer bei zwei Gelegenheiten im Zeitraum zwischen dem 26. April
bis am 21. Mai 2006 schwere Drogendelikte und im Zeitraum zwischen dem 4. Mai
bis am 21. Mai 2006 schweren Drogenschmuggel begangen habe, weswegen er zu
zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Vollzugsbeginn war am
20. August 2007 und die Entlassung auf Bewährung erfolgte am 21. Mai
2014. Am 12. August 2014 wurde er ausgeliefert und gleich in die
Justizvollzugsanstalt Pöschwies überführt. Die Entlassung und Ausschaffung nach
J (Kosovo) erfolgte am 29. Juli 2015. Der Beschwerdeführer lebt somit erst
seit etwas mehr als sechseinhalb Jahren in Freiheit.
3.5.3
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und damit einhergehenden
Verurteilungen wiegen gesamthaft gesehen sehr schwer. Gerade die zuletzt
begangenen Betäubungsmitteldelikte gehören zu den Anlasstaten gemäss dem
heutigen Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB), wobei die darin zum Ausdruck
kommende Wertung bei der Interessenabwägung vorliegend berücksichtigt werden
darf. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist
jedenfalls nach wie vor als hoch zu gewichten. Dies ergibt sich auch aus dem
vom schwedischen Gericht verhängten Verbot, dorthin zurückzukehren. Zwar sind
neurechtlich nach Art. 67 Abs. 3 AIG unbefristete Einreiseverbote
nicht mehr denkbar. Zu beachten ist aber, dass bei Anlasstaten gemäss Art. 66a
StGB die Fünfjahresdauer die Untergrenze bildet. Die Zeitspanne seit der
Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Kosovo vor rund sechseinhalb Jahren
erscheint daher im Vergleich zu seinem früheren Verhalten, das zu den
Verurteilungen geführt hat, als eindeutig zu kurz, um das öffentliche Interesse
an seiner Fernhaltung jetzt schon infrage zu stellen und ist daher eine weitere
Bewährung von mindestens zwei, drei Jahren für ein neues Gesuch angemessen
(vgl. BGr, 11. Januar 2018 2C_299/2017, E. 4.4 und E. 4.6).
Diese Schlussfolgerung wird auch durch weitere Umstände untermauert, auf die
einzugehen ist.
3.5.4
So ist auffallend, dass der Beschwerdeführer von früheren Verurteilungen
weitgehend unbeeindruckt blieb und weiterhin schwer delinquierte,
beispielsweise kurz nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz Ende Februar
2002, was zur Verurteilung durch das Bezirksgericht G am 23. April 2003
bzw. dem zweitinstanzlichen Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 2004
führte. Insbesondere hielten ihn weder die Eheschliessung noch die Geburt der
Kinder am 13. September 1998 bzw. am 12. Dezember 2001 von der
Begehung weiterer Straftaten ab. Obwohl seine Frau und die beiden damals
kleinen Kinder in der Schweiz lebten, flüchtete er am 5. Mai 2003 aus dem
Bezirksgefängnis Winterthur, tauchte unter und entzog sich so sowohl den familiären
Verpflichtungen als auch der strafrechtlichen Verantwortung. Stattdessen trat
er in Schweden wiederum mit schweren Drogendelikten in Erscheinung, was umso
schwerer wiegt, als er in der Schweiz auch schon wegen Drogendelikten
verurteilt worden war. Der Unrechtsgehalt seiner Handlungen muss ihm
zweifelsohne bewusst gewesen sein und lässt auf eine besondere
Rücksichtslosigkeit schliessen. Seit seinen letzten strafbaren Handlungen in
Schweden im Frühjahr 2006 sind zwar rund 16 Jahre vergangen. Allerdings
wiegen die letzten Straftaten derart schwer, dass sie eine zwölfjährige
Freiheitsstrafe zur Folge hatten.
3.5.5
Mit der hier wohnenden Ehefrau lebt der Beschwerdeführer trotz der
getrennten Wohnsitze eine intakte Beziehung. Zwischen ihm, seiner Frau und den
mittlerweile erwachsenen Kindern finden im Rahmen des Möglichen Besuche statt.
Dennoch bleibt Tatsache, dass der Beschwerdeführer gerade in den entscheidenden
Jahren, als die Kinder auf die Unterstützung beider Elternteile angewiesen
gewesen wären, weitgehend abwesend war. Dies war zu einem erheblichen Teil
seinem strafbaren Verhalten geschuldet, was mit zur Folge hatte, dass die
Ehefrau für die finanziellen Verpflichtungen aufzukommen hatte, denen
vollumfänglich nachzukommen sie offensichtlich nicht immer in der Lage war.
Zudem waren sie und die Kinder auf Sozialhilfe angewiesen, was dem
Beschwerdeführer durchaus bewusst war (Altakten, S. 52, insbesondere S. 55).
Insoweit nahm der Beschwerdeführer das Getrenntleben von seiner Familie
jahrelang in Kauf und überliess die Ehefrau und Kinder auch wirtschaftlich
ihrem Schicksal. Seine familiären Interessen waren nicht allzu hoch. Die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den heute erwachsenen Kindern fällt
ohnehin nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw.
Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Ebenso wenig vermochte sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich zu integrieren,
sodass er aus früheren Aufenthalten, die er zu einem erheblichen Teil in
Vollzugsinstitutionen verbrachte, ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8
EMRK ableiten kann. Es erscheint fraglich, inwieweit seine Integration nun
besser verlaufen soll. Der Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter genügt
jedenfalls nicht, um eine biografische Kehrtwende anzunehmen. Zwar ist er
gemäss dem Strafregisterauszug der Republik Kosovo strafrechtlich nicht in
Erscheinung getreten, was positiv zu werten ist. In der Beschwerdeschrift wird
zudem, allerdings ohne nähere Angaben, geltend gemacht, er helfe im Kosovo
seinem Bruder im Bauernbetrieb. Dies reicht jedoch nicht, um eine anhaltende
Bewährung annehmen bzw. um eine allfällige Rückfallgefahr als vernachlässigbar
einstufen zu können (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 5.4).
3.5.6
Die Beziehung der Eheleute fällt, wie ausgeführt, grundsätzlich unter den
Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1
EMRK, wobei unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips – gerade bei
Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG – Eingriffe
in das Recht auf Familienleben zulässig sind, sofern sie zur Wahrung der nationalen
Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung des wirtschaftlichen Wohls des
Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheinen. Vorliegend ist ein solches überwiegendes
öffentlichen Fernhalteinteresse klar gegeben. Daran ändert nichts, dass der
Ehefrau eine Rückkehr in den Kosovo nicht leichtfallen dürfte, so wie dies die
Vorinstanz ausgeführt hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vermählung
erst nach der gegen den Beschwerdeführer am 17. Mai 1994 erlassenen
Einreisesperre erfolgte, sodass die Eheleute von Anbeginn an damit rechnen
mussten, entweder voneinander getrennt zu leben oder aber eine Rückkehr der
Ehefrau in den Kosovo in Betracht zu ziehen. Dass sich daran nichts geändert
hat, ist dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet, das er
unbeirrt auch nach der Eheschliessung und der Geburt der beiden Kinder
fortgesetzt hat. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und der Ehefrau
vermögen daher das fortbestehende öffentliche Fernhalteinteresse nicht
aufzuwiegen.
4.
Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht
sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen
im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art.119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…