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Entscheid

VB.2021.00623

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00623

31. März 2022Deutsch20 min

(URT.2022.23558)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00623

Urteil

der 4. Kammer

vom 31. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ),

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Ausschluss aus dem Studium,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Studentin des Studiengangs Bachelor of Science ZFH in

Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ), absolvierte am

2. Juni und am 16. Juli 2020 jeweils von zu Hause aus die online

durchgeführten Wiederholungsprüfungen in den Kursen D und E. Mit Entscheid vom

7. September 2020 teilte ihr die Prüfungskommission der HWZ mit, dass die

in beiden Prüfungen erzielten Noten nicht für eine genügende Endnote in den

dazugehörigen (Pflicht-)Modulen ausreichten und sie deshalb vom Studium

ausgeschlossen werde.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rektor der HWZ

mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 ab. Gleich verfuhr der Schulrat der HWZ

am 8. Dezember 2020 mit dem gegen diesen Einspracheentscheid gerichteten

internen Rekurs.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 29. Dezember 2020 an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen rekurrieren, welche das Rechtsmittel

mit Beschluss vom 8. Juli 2021 abwies und Ersterer die Kosten des

Rekursverfahrens auferlegte.

III.

Am 11. September 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 8. Juli 2021 aufzuheben, "das Hauptstudium als

bestanden zu werten und […ihr] der Bachelor of Science in Betriebsökonomie zu

erteilen", eventualiter sei ihr zu gestatten, die Prüfungen in den Kursen D

sowie E nochmals zu wiederholen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie

ausserdem um persönliche Anhörung, Einholung der Notenskala und des Originals

der ersten Seite der Prüfung vom 16. Juli 2020 sowie der Befragung

verschiedener Personen als Zeugen.

Die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen beantragte am 23. September

2021.

die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die HWZ schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021

auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. In ihren weiteren

Stellungnahmen vom 28. Oktober bzw. vom 11. November 2021 hielten A

und die HWZ im Kern an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 2 Satz 2

und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

(LS 414.10) in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Organisation

und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober

1998.

(LS 415.111.7) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über (letztinstanzliche)

Anordnungen nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich über das

Ergebnis von Prüfungen zuständig.

Nachdem die Beschwerdegegnerin Teil der Zürcher

Fachhochschule (ZFH) ist und das Ergebnis zweier Prüfungen im Streit steht, ist

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. VGr, 2. September

2021, VB.2021.00360, E 1.1).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Beantragt

ist die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

können weder aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung (vgl. Art. 29 ff.

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) noch aus § 59 Abs. 1 VRG einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ableiten (vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.).

In Fällen, die als zivilrechtliche Streitigkeiten oder als strafrechtliche

Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

vom 4. November 1950 (SR 0.101) gelten, kann sich ein solcher Anspruch

zwar aus dieser Bestimmung ergeben; auf Entscheide über Prüfungen und

Promotionen, die – wie die hier im Streit stehenden – nicht in unmittelbarem

Zusammenhang mit der Frage der Berufszulassung oder -ausübung stehen, findet Art. 6

Abs. 1 EMRK jedoch keine Anwendung (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.6 f.

mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hatte zudem bereits genügend

Gelegenheit, "ihre Sicht der Dinge darzulegen". Ihrem Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist folglich nicht zu entsprechen.

2.2

Ebenfalls

nicht stattzugeben ist den beschwerdeführerischen Anträgen auf Befragung

bestimmter Personen aus dem Umfeld der HWZ als Zeugen und Einholung bzw.

Herausgabe der Notenskala und des Originals der ersten Seite der Prüfung im

Kurs F. Wie sich sogleich zeigt (unten 4.3 und 5.2 f.), ist der rechtlich

erhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und liegen namentlich bereits Unterlagen

in den Akten, denen sich die Informationen entnehmen lassen, welche zu erlangen

sich die Beschwerdeführerin von den beiden letztgenannten Beweisanträgen

erhofft.

3.

3.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Donatsch, § 50

N. 25 ff.).

3.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 28. Oktober 2021,

VB.2021.00579, E. 2.2, und 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1

mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung

von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche

Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89;

vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes

im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher

Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass ihr

der rechtzeitige Einblick in die Prüfungsakten verweigert worden sei und ihr

bis heute eine nachvollziehbare Erläuterung zur Bewertung der Prüfung im Kurs E vom 16. Juli 2020 fehle.

4.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als

Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen

sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann

(BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt unter anderem

die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Bei Prüfungsentscheiden

kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person –

allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen

von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu

genügen vermochten (BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 3.1 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon

dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die

Notenbewertung bekanntzugeben. Es genügt, wenn sie die Begründung im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren liefert und die betroffene Person

Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 32, auch zum Folgenden; BGr, 2. April 2012,

2D.65/2011, E. 5.1, und 13. August 2004, 2P_23/2004,

E. 2.2; BGE 121 I 225 E. 2b).

Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den

Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen

Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit auch

nachzuvollziehen zu können (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit

Hinweisen; zum Recht auf Akteneinsicht generell BGE 144 II 427 E. 3.1.1

mit Hinweisen; BGr, 29. April 2021, 2C_989/2020, E. 4.1). Dies gilt primär für die eigenen Prüfungsunterlagen.

4.3

Eigenen Angaben zufolge erhielt die Beschwerdeführerin am 30. Juli

2020.

per E-Mail ihre Prüfungsnote im Kurs E

mitgeteilt. Am 4. August 2020 sei ihr zudem auf Nachfrage hin das

dazugehörige "Bewertungsdokument" zugestellt worden. Den Akten lässt

sich sodann weiter entnehmen, dass die verantwortliche

Studiengangleiterin die Beschwerdeführerin und ihre Kommilitoninnen und

Kommilitonen am 20. August 2020 darüber

informierte, dass bei der vorerwähnten Prüfung ein Datenfile erst acht Minuten

nach Prüfungsstart verfügbar gewesen sei, weshalb die – auf dem

Bewertungsdokument ersichtliche – Maximalpunktzahl von 80 Punkten auf 60 Punkte

herabgesetzt worden sei und man die Note 6 bereits mit dieser Punktzahl

erreiche. Hierauf gelangte die Beschwerdeführerin Ende August 2020 an eine der

Dozierenden des Kurses und beanstandete, dass sie ihren Nachrechnungen zufolge

in einer Aufgabe (Aufgabe Nr. 5) sechs Punkte zu wenig erhalten habe. Die

Angeschriebene leitete das Anliegen an den für die Prüfungskorrektur

verantwortlichen Dozenten weiter und teilte der Beschwerdeführerin mit, diese

werde von ihm oder ihr hören. Bis zur Einreichung ihrer Einsprache vom 21. September

2020.

erhielt die Beschwerdeführerin keine Rückmeldung; erst dem

Einspracheentscheid lässt sich hierzu entnehmen, dass der Dozent des Kurses Es dem Rektorat eine Stellungnahme eingereicht habe, wonach

der Beschwerdeführerin bei der Frage Nr. 5 tatsächlich sechs Zusatzpunkte

zustünden und nicht nur deren zwei, wie er sie ihr bereits nach einer manuellen

Nachkorrektur der Prüfung gegeben habe, weil das System die Antworten auf zwei

Fragen infolge eines Eingabefehlers zu Unrecht als falsch gewertet habe. Das

bedeute, dass der Beschwerdeführerin 10,6 statt wie vom System erkannt 4,6 Punkte

von insgesamt 26 nominellen Punkten bei dieser Frage zustünden. Diese Punkte

müssten allerdings "im Vergleich mit den anderen Fragen auf 20 Punkte

[effektive Maximalpunktzahl] gewichtet" werden. Korrekterweise erhalte die

Beschwerdeführerin also für diese Frage 8,15 Punkte.

Dispositiv

Der Beschwerdeführerin lag demnach bereits bei

Einspracheerhebung im September 2020 eine "Notenskala" zur Prüfung im

Kurs E vor, wenn auch nicht in Form der von

ihr (nunmehr) verlangten "tabellarische[n] Übersicht, aus der hervorgeht,

wie viele Punkte [sie] pro Aufgabe erzielt hat und was die entsprechenden

Punktemaxima sind". So enthielt die der Beschwerdeführerin am 4. August

2020 zugestellte korrigierte Prüfung nicht nur Angaben zu den bei den einzelnen

Fragen von ihr erreichten, sondern auch zu den je Frage maximal erreichbaren

Punkten. Die (korrigierte) Maximalpunktzahl, für welche eine Note 6

erteilt wurde, war der Beschwerdeführerin Ende August 2020 mitgeteilt worden

und die verwendete Noten-Berechnungsformel ({[Anzahl erzielte Punkte / 60] x 5}

+ 1 = Note) kannte sie ebenfalls. Damit war es der Beschwerdeführerin möglich,

ihre Note und die Punktevergabe bzw. die Gewichtung der einzelnen Teile der

Prüfung im Kurs E nachzuvollziehen.

Fragen liesse sich allenfalls, ob der Beschwerdeführerin

nicht auch die korrekten Prüfungsantworten hätten mitgeteilt werden müssen, was

offenbar bislang unterblieben ist. Da im Rahmen der hier beurteilten Prüfung

jedoch lediglich statistische Berechnungen vorgenommen werden mussten und die

Beschwerdeführerin selbst sagt, dass sich diese mithilfe eines

Berechnungsprogramms ohne Weiteres vornehmen und damit auch überprüfen liessen,

ist das diesbezügliche Unterlassen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin

rügt denn auch nicht, dass ihr die richtigen Prüfungslösungen nicht mitgeteilt

worden seien. Überhaupt hatte sie noch mit ihren Rekursen an den Schulrat der

Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz nicht geltend gemacht, weitere

Prüfungsunterlagen zum Nachvollzug der Bewertung im Kurs E zu benötigen. Solches verlangte sie erstmals vor

Verwaltungsgericht explizit. Folglich sah sich auch die Beschwerdegegnerin erst

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren veranlasst, nochmals eine erläuternde

Stellungnahme des Dozenten hierzu einzureichen. Entgegen der Replik der Beschwerdeführerin

wurde damit aber nicht nochmals ein neuer "Prüfungsbewertungsbogen"

eingereicht, sondern lediglich die der Beschwerdeführerin bereits am 4. August

2020 zugestellte (ursprüngliche) Version der korrigierten Prüfung und eine

Erläuterung zur Nachkorrektur der Prüfungsfrage Nr. 5. Der Vergleich der

beiden Dokumente ergibt dabei klar, für welche Antworten die Beschwerdeführerin

im Nachhinein zunächst zwei und nach ihrem Einschreiten sechs Zusatzpunkte

erhalten hat. Auch geht aus der Stellungnahme hervor, dass die Gewichtung der

Punkte erfolgt sei, um das zeitliche Verhältnis zu

gewährleisten. Dass in der Frage Nr. 5 bloss insgesamt 20 Punkte zu

erzielen waren, ging im Übrigen schon aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin

an die Beschwerdeführerin vom 20. August 2020 hervor. Insofern erscheint

die Bewertung nachvollziehbar und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gehörsanspruch

der Beschwerdeführerin verletzt (worden) sein sollte.

5.

5.1 Die

Beschwerdegegnerin begründet den Anfang September 2020 beschlossenen

Studienausschluss der Beschwerdeführerin damit, dass diese die Pflichtmodule F

und G im Hauptstudium des Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie definitiv

nicht bestanden habe.

Die beiden Module bestehen jeweils aus drei Kursen, so

unter anderem dem Kurs D (Modul F) und dem Kurs E (Modul G). Für den Erwerb des

Bachelortitels muss in beiden Modulen eine genügende Note erzielt werden (Art. 42

der Studien- und Prüfungsordnung der Beschwerdegegnerin für

Bachelorstudiengänge vom 15. Juli 2019). Die Modulnote ergibt sich dabei

bei den beiden Modulen F und G aus dem Durchschnitt der Noten in den jeweiligen

dazugehörigen Kursen, auf eine Dezimale gerundet (Art. 34 Studien- und

Prüfungsordnung in Verbindung mit Anhang I Studien- und Prüfungsordnung).

Für einen Kurs können nur ganze oder halbe Kursnoten erteilt werden (Art. 33

Studien- und Prüfungsordnung). Zudem kann ein Kurs jeweils nur einmal

wiederholt werden und auch bloss bei einer ungenügenden Prüfungsnote (Art. 14

Studien- und Prüfungsordnung). Wer die Repetitionsmöglichkeiten ausgeschöpft

und keinen Prüfungserfolg erzielt hat, kann sein Studium im entsprechenden

Studiengang nicht fortsetzen (Art. 19 Studien- und Prüfungsordnung).

Wie sich dem Leistungsausweis der Beschwerdeführerin vom

September 2020 entnehmen lässt, erzielte diese in den drei Kursen im Modul F

die Noten 4,0 (streitgegenständliche Wiederholungsprüfung), 3,5 (frühere

Wiederholungsprüfung) und 4,0 (erster Prüfungsversuch), was die Modulendnote

3,8 ergibt. Im Modul G erwarb sie in den drei dazugehörigen Kursen die

Noten 5,0 (streitgegenständliche Wiederholungsprüfung), 3,0 (frühere Wiederholungsprüfung)

und 3,0 (frühere Wiederholungsprüfung), woraus die Modulendnote 3,7 resultiert.

Unbestritten ist daher, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie in der

streitgegenständlichen bzw. einer ausserordentlichen weiteren

Wiederholungsprüfung im Kurs E nicht mindestens die Note 6 (statt 5) erreichen

und im Kurs D die Note 4,5 (statt 4,0) gestützt auf Art. 19 in Verbindung

mit Art. 42 Studien- und Prüfungsordnung definitiv vom Studium

auszuschliessen wäre, weil sie die zulässige Anzahl an Repetitionsmöglichkeiten

bereits ausgeschöpft hat und damit das Studienziel nicht mehr erreichen kann.

Die Beschwerdeführerin rügt allerdings verschiedene Verfahrensfehler,

derentwegen ihr – so offenbar der Hauptantrag – mindestens die für das Bestehen

des Bachelorstudiums erforderlichen Noten zu erteilen oder aber eine erneute

(ausserordentliche) Wiederholungsmöglichkeit in den beiden betroffenen Kursen

einzuräumen sei.

5.2

5.2.1

Gegen die Bewertung in der Prüfung im Kurs D vom 2. Juni 2020 wendet

die Beschwerdeführerin ein, aufgrund der Informationen der zuständigen Dozentin

zum Prüfungsaufbau zu Beginn des Kurses davon ausgegangen zu sein, dass die

Prüfung aus drei Fällen bestehen werde, von denen zwei gelöst werden müssten.

Im Rahmen der letzten Vorlesung vor der Prüfung, am 18. Mai 2020, habe die

Dozentin den anwesenden Studierenden dann offenbar mitgeteilt, dass der

Prüfungsaufbau auch anders aussehen könne, was sie nicht erfahren habe, da sie

zur gleichen Zeit in einem anderen Kurs eine Präsentation habe halten müssen.

Sie sei deshalb verwirrt gewesen, als die effektive Prüfung sechs Aufgaben

zuzüglich Teilaufgaben umfasst habe, und habe wertvolle Prüfungszeit darauf

verwendet, die verantwortliche Dozentin über die E-Learning-Plattform zu

erreichen, um sich bei ihr zu erkundigen, ob alle Fragen gelöst werden müssten.

Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, im

Nachhinein erfahren zu haben, dass die Prüfungszeit infolge eines technischen

Fehlers um zehn Minuten verlängert worden sei, ohne dass dies den Studierenden

mitgeteilt worden wäre. Alle sich nicht korrekt verhaltenden Studierenden, das

heisst diejenigen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die ihre Prüfung verspätet

abgegeben hätten, seien somit nicht sanktioniert, sondern vielmehr

rechtsungleich bevorzugt worden. Innert zehn Minuten hätte sie noch viele

Punkte bei kleineren Aufgaben holen können. Auch sei eine ungleiche Behandlung

in anderen Fällen, in denen technische Fehler aufgetreten seien, zu rügen.

5.2.2

Den Angaben des Rektors der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren

zufolge erwähnte die verantwortliche Dozentin des Kurses Ds tatsächlich während

des Semesters, "dass sich die Online-Prüfung aus drei Cases bzw. Aufgaben

zusammensetzen könnte, wovon zwei ausgewählt und anschliessend gelöst werden

müssten". Gegen Ende des Semesters seien die Studierenden dann allerdings

darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung auch anders aussehen könne bzw.

dass ihr Aufbau an denjenigen der Probeprüfung angelehnt sei.

Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Auch macht

sie nicht geltend, die massgeblichen Informationen seien in Verletzung des

Grundsatzes der Chancengleichheit exklusiv nur einem Teil der Prüfungskandidatinnen

und -kandidaten vermittelt worden, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte,

den Informationsvorsprung aufzuholen. Es lag vielmehr in ihrer Eigenverantwortung,

sich rechtzeitig zu informieren. So kann von Studierenden erwartet werden, dass

sie sich von sich aus – bei ihren Kommilitonen oder der bzw. dem

Fachverantwortlichen – über den Inhalt einer versäumten Unterrichtsstunde

informieren. Dies wäre hier besonders angezeigt gewesen, weil es sich um die

letzte Veranstaltung vor der strittigen Prüfung handelte und auf der

E-Learning-Plattform dazu – laut der Beschwerdeführerin – nichts zu finden war (vgl.

etwa auch BVGr, 30. April 2015, A-5760/2014, E. 3.3).

Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5

Abs. 3 und Art. 9 BV) ist ebenfalls nicht gegeben. Gerade mit Blick

darauf, dass sie die letzte Unterrichtsstunde vor der Prüfung verpasst hatte,

durfte die Beschwerdeführerin nicht einfach darauf vertrauen, dass die Prüfung

tatsächlich so ausgestaltet sein werde, wie es die Dozentin noch zu Beginn des

Semesters (vage) angetönt hatte. Im Übrigen darf bezweifelt werden, dass sich

die irrige Annahme der Beschwerdeführerin über die Anzahl an Prüfungsfragen

tatsächlich kausal auf das Ergebnis ihrer Prüfung ausgewirkt habe, zumal sie

nicht geltend macht, dass der Prüfungsbeschrieb selbst irreführend bzw.

missverständlich gewesen wäre, und zur Hochschulreife auch die Fähigkeit

gehört, während einer unvorhersehbaren Prüfungssituation angemessen zu

reagieren. Das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Dozentin jedenfalls

beanspruchte maximal zwei Minuten ihrer Prüfungszeit und für die

Prüfungsvorbereitung war die (voraussichtliche) Anzahl der Prüfungsfragen nicht

von Belang.

5.2.3

Bezüglich der (verlängerten) Prüfungsdauer ist unbestritten, dass die Verlängerung

auf ein Missverständnis des technischen Supports der Beschwerdegegnerin

zurückzuführen und im Prüfungszeitpunkt weder dieser noch den die Prüfung

absolvierenden Studierenden bekannt gewesen war. Den Unterlagen der

Beschwerdegegnerin zufolge reichten auch nur insgesamt fünf

Prüfungskandidatinnen bzw. -kandidaten ihre Prüfung nach Ablauf der offiziellen

Prüfungszeit ein, darunter – wenn auch nur mit einer Minute "Verspätung"

– die Beschwerdeführerin.

Ungleiche Prüfungsbedingungen verletzen grundsätzlich das

Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Es fragt sich jedoch, ob

vorliegend überhaupt von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der

einzelnen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gesprochen werden kann, wussten

die betroffenen Studierenden doch – wie gesagt – nichts von der faktischen

Verlängerung der Prüfungszeit und konnten sie daraus nicht bewusst einen

Vorteil ziehen. In jedem Fall liesse sich eine faire Lösung des entstandenen

Problems, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, nur derart erreichen, dass

die Prüfungen derjenigen Studierenden, welche die Lösungen nach Ablauf der

offiziellen Prüfungsdauer und damit zu spät abgegeben haben, als nicht zu bestanden

gewertet würden, oder in ihrem Fall zumindest ein Punkteabzug vorgenommen würde.

Hiervon profitierte die Beschwerdeführerin allerdings nicht; vielmehr stellte

sie diese Lösung schlechter als die irrtümliche Prüfungszeitverlängerung.

5.3

5.3.1

Bezüglich der Bewertung im Kurs E bringt die Beschwerdeführerin vor, dass

die Notengebung nicht nachvollziehbar und rechtsungleich sei. Sie habe

ausserdem viel Prüfungszeit darauf verwendet, eine Excel-Datei mit den

Lösungswegen zu erstellen, welche sie schlussendlich gar nicht habe einreichen

können. Wenn die Vorinstanz nun einfach der Beschwerdegegnerin folge, welche

behaupte, dass von Anfang an ausschliesslich die Abgabe der Prüfungslösung

gefordert worden sei, stelle dies eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung

dar.

5.3.2

Wie vorn bereits dargelegt, geht aus den der Beschwerdeführerin im August

2020 zugänglich gemachten Unterlagen hervor, für welche Prüfungsfragen in der

genannten Prüfung wie viele Punkte vergeben wurden, und lässt sich ohne

Weiteres errechnen, mit welcher Gesamtpunktzahl letztlich welche Note erreicht

werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Korrektur und Bewertung der

Prüfungslösungen nicht schematisch nach diesen Richtwerten erfolgte, d. h. das Notenschema

rechtsungleich angewandt worden wäre, sind nicht ersichtlich und werden seitens

der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Die gewählte Prüfungs- und

Korrekturform (Rechnungsaufgaben sowie Richtig-falsch-Fragen; automatische

Bewertung und manuelle Nachprüfung) gewährleistete vielmehr eine weitgehend

objektive Beurteilung bzw. Bewertung.

Dass der Beschwerdeführerin zunächst im Rahmen der

Nachprüfung durch den Dozenten für die Prüfungsfrage 5 zu wenig Punkte

gegeben wurden, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern wie

die nachträgliche Herabsetzung der Maximalpunktzahl. Wird die Bewertungsskala

bzw. die Punkte-Noten-Skala nicht durch das Gesetz oder ein Reglement

festgelegt, so liegt es – unter der Voraussetzung der rechtsgleichen und

sachgerechten Bewertung aller Kandidierenden einer Prüfung – grundsätzlich im

Ermessen der zuständigen Prüfungskommission, die Skala nachträglich angemessen

zu korrigieren (vgl. BVGr, 24. August 2017, B-822/2016, E. 6.2.1). Zwar

erscheint die nachträgliche Anpassung hier als erheblich; sie erfolgte jedoch

nicht zur Korrektur übertrieben hoher Prüfungsanforderungen, sondern einzig

deswegen, weil die Unterlagen zur Beantwortung einer Prüfungsfrage (20 Punkte)

zu spät hochgeschaltet worden waren. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die

Skalenanpassung zu einer Verzerrung der Leistungsbeurteilung einzelner

Kandidaten führte oder sich anderweitig negativ zulasten der Beschwerdeführerin

auswirkte (vgl. BVGr, 5. August 2020, B-5926/2019, E. 6.3.2 mit

Hinweisen).

5.3.3

Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, sie sei zu Beginn der

Prüfung über das Erfordernis eines Lösungswegs getäuscht worden und die

Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass laut dem

Beschrieb zur Prüfung im Kurs E keine Excel-Datei hätte abgegeben werden

müssen, ist auf die schon im Rekursverfahren eingereichten Screenshots zum

Moodle-Zugang zur Prüfung zu verweisen. Diese zeigen klar, dass für besagte

Prüfung kein eigentliches Deckblatt erstellt wurde mit einem Prüfungsbeschrieb,

was bei Moodle-Tests auch nicht notwendig ist. Der Leiter Qualitätsmanagement

der Beschwerdegegnerin erklärte zudem am 19. Oktober 2020 nach Rücksprache

mit allen in die Prüfungserstellung involvierten Personen, dass keine anderen

Unterlagen ins Moodle gestellt worden seien. Entgegen der Beschwerde weigerte

er sich mithin nicht, den korrekten Prüfungsbeschrieb "herauszurücken";

er machte stattdessen deutlich, dass – im Gegensatz zu dem auf einem der

eingereichten Screenshots unterhalb des Zugangs zur Prüfung im Kurs E

ersichtlichen Beschrieb der Nachprüfung im Kurs G vom 18. Juli 2020 – zum

Kurs E im Moodle lediglich die Prüfungsfragen und die Unterlagen zur Frage Nr. 5

aufgeschaltet bzw. abgelegt worden waren mit Angaben zum Prüfungsende und dem Button

zum Starten der Prüfung. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich richtig

festgestellt bzw. aus den vorhandenen Indizien keinen willkürlichen Schluss

gezogen.

Daraus, dass in Statistikprüfungen üblicherweise die

Einreichung von Excel-Listen mit den Lösungswegen verlangt wird, kann die

Beschwerdeführerin schliesslich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. So vermag

die Ausgestaltung früherer Prüfungen keine schützenwerten Erwartungen bei

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zu wecken.

5.4 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die durch die Beschwerdeführerin infrage gestellten

Prüfungsbewertungen nicht zu beanstanden sind.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem Begehren der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung einer

Parteientschädigung kann nicht entsprochen werden, gehört die Bearbeitung von

Rechtsmitteln gegen Prüfungsentscheide doch zu ihren amtlichen Aufgaben (vgl.

Plüss, § 17 N. 50 ff.).

8.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.

Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische

bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom

Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an