VB.2021.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00623
31. März 2022Deutsch20 min
(URT.2022.23558)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00623
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ),
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschluss aus dem Studium,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Studentin des Studiengangs Bachelor of Science ZFH in
Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ), absolvierte am
2. Juni und am 16. Juli 2020 jeweils von zu Hause aus die online
durchgeführten Wiederholungsprüfungen in den Kursen D und E. Mit Entscheid vom
7. September 2020 teilte ihr die Prüfungskommission der HWZ mit, dass die
in beiden Prüfungen erzielten Noten nicht für eine genügende Endnote in den
dazugehörigen (Pflicht-)Modulen ausreichten und sie deshalb vom Studium
ausgeschlossen werde.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rektor der HWZ
mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 ab. Gleich verfuhr der Schulrat der HWZ
am 8. Dezember 2020 mit dem gegen diesen Einspracheentscheid gerichteten
internen Rekurs.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 29. Dezember 2020 an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen rekurrieren, welche das Rechtsmittel
mit Beschluss vom 8. Juli 2021 abwies und Ersterer die Kosten des
Rekursverfahrens auferlegte.
III.
Am 11. September 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 8. Juli 2021 aufzuheben, "das Hauptstudium als
bestanden zu werten und […ihr] der Bachelor of Science in Betriebsökonomie zu
erteilen", eventualiter sei ihr zu gestatten, die Prüfungen in den Kursen D
sowie E nochmals zu wiederholen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie
ausserdem um persönliche Anhörung, Einholung der Notenskala und des Originals
der ersten Seite der Prüfung vom 16. Juli 2020 sowie der Befragung
verschiedener Personen als Zeugen.
Die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen beantragte am 23. September
2021.
die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die HWZ schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. In ihren weiteren
Stellungnahmen vom 28. Oktober bzw. vom 11. November 2021 hielten A
und die HWZ im Kern an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
(LS 414.10) in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Organisation
und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober
1998.
(LS 415.111.7) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über (letztinstanzliche)
Anordnungen nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich über das
Ergebnis von Prüfungen zuständig.
Nachdem die Beschwerdegegnerin Teil der Zürcher
Fachhochschule (ZFH) ist und das Ergebnis zweier Prüfungen im Streit steht, ist
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. VGr, 2. September
2021, VB.2021.00360, E 1.1).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Beantragt
ist die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
können weder aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung (vgl. Art. 29 ff.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) noch aus § 59 Abs. 1 VRG einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ableiten (vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.).
In Fällen, die als zivilrechtliche Streitigkeiten oder als strafrechtliche
Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
vom 4. November 1950 (SR 0.101) gelten, kann sich ein solcher Anspruch
zwar aus dieser Bestimmung ergeben; auf Entscheide über Prüfungen und
Promotionen, die – wie die hier im Streit stehenden – nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Frage der Berufszulassung oder -ausübung stehen, findet Art. 6
Abs. 1 EMRK jedoch keine Anwendung (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.6 f.
mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hatte zudem bereits genügend
Gelegenheit, "ihre Sicht der Dinge darzulegen". Ihrem Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist folglich nicht zu entsprechen.
2.2
Ebenfalls
nicht stattzugeben ist den beschwerdeführerischen Anträgen auf Befragung
bestimmter Personen aus dem Umfeld der HWZ als Zeugen und Einholung bzw.
Herausgabe der Notenskala und des Originals der ersten Seite der Prüfung im
Kurs F. Wie sich sogleich zeigt (unten 4.3 und 5.2 f.), ist der rechtlich
erhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und liegen namentlich bereits Unterlagen
in den Akten, denen sich die Informationen entnehmen lassen, welche zu erlangen
sich die Beschwerdeführerin von den beiden letztgenannten Beweisanträgen
erhofft.
3.
3.1
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Donatsch, § 50
N. 25 ff.).
3.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00579, E. 2.2, und 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.1
mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung
von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche
Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89;
vgl. auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes
im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher
Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass ihr
der rechtzeitige Einblick in die Prüfungsakten verweigert worden sei und ihr
bis heute eine nachvollziehbare Erläuterung zur Bewertung der Prüfung im Kurs E vom 16. Juli 2020 fehle.
4.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als
Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen
sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann
(BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt unter anderem
die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Bei Prüfungsentscheiden
kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person –
allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen
von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu
genügen vermochten (BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 3.1 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon
dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die
Notenbewertung bekanntzugeben. Es genügt, wenn sie die Begründung im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren liefert und die betroffene Person
Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 32, auch zum Folgenden; BGr, 2. April 2012,
2D.65/2011, E. 5.1, und 13. August 2004, 2P_23/2004,
E. 2.2; BGE 121 I 225 E. 2b).
Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den
Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen
Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit auch
nachzuvollziehen zu können (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit
Hinweisen; zum Recht auf Akteneinsicht generell BGE 144 II 427 E. 3.1.1
mit Hinweisen; BGr, 29. April 2021, 2C_989/2020, E. 4.1). Dies gilt primär für die eigenen Prüfungsunterlagen.
4.3
Eigenen Angaben zufolge erhielt die Beschwerdeführerin am 30. Juli
2020.
per E-Mail ihre Prüfungsnote im Kurs E
mitgeteilt. Am 4. August 2020 sei ihr zudem auf Nachfrage hin das
dazugehörige "Bewertungsdokument" zugestellt worden. Den Akten lässt
sich sodann weiter entnehmen, dass die verantwortliche
Studiengangleiterin die Beschwerdeführerin und ihre Kommilitoninnen und
Kommilitonen am 20. August 2020 darüber
informierte, dass bei der vorerwähnten Prüfung ein Datenfile erst acht Minuten
nach Prüfungsstart verfügbar gewesen sei, weshalb die – auf dem
Bewertungsdokument ersichtliche – Maximalpunktzahl von 80 Punkten auf 60 Punkte
herabgesetzt worden sei und man die Note 6 bereits mit dieser Punktzahl
erreiche. Hierauf gelangte die Beschwerdeführerin Ende August 2020 an eine der
Dozierenden des Kurses und beanstandete, dass sie ihren Nachrechnungen zufolge
in einer Aufgabe (Aufgabe Nr. 5) sechs Punkte zu wenig erhalten habe. Die
Angeschriebene leitete das Anliegen an den für die Prüfungskorrektur
verantwortlichen Dozenten weiter und teilte der Beschwerdeführerin mit, diese
werde von ihm oder ihr hören. Bis zur Einreichung ihrer Einsprache vom 21. September
2020.
erhielt die Beschwerdeführerin keine Rückmeldung; erst dem
Einspracheentscheid lässt sich hierzu entnehmen, dass der Dozent des Kurses Es dem Rektorat eine Stellungnahme eingereicht habe, wonach
der Beschwerdeführerin bei der Frage Nr. 5 tatsächlich sechs Zusatzpunkte
zustünden und nicht nur deren zwei, wie er sie ihr bereits nach einer manuellen
Nachkorrektur der Prüfung gegeben habe, weil das System die Antworten auf zwei
Fragen infolge eines Eingabefehlers zu Unrecht als falsch gewertet habe. Das
bedeute, dass der Beschwerdeführerin 10,6 statt wie vom System erkannt 4,6 Punkte
von insgesamt 26 nominellen Punkten bei dieser Frage zustünden. Diese Punkte
müssten allerdings "im Vergleich mit den anderen Fragen auf 20 Punkte
[effektive Maximalpunktzahl] gewichtet" werden. Korrekterweise erhalte die
Beschwerdeführerin also für diese Frage 8,15 Punkte.
Dispositiv
Der Beschwerdeführerin lag demnach bereits bei
Einspracheerhebung im September 2020 eine "Notenskala" zur Prüfung im
Kurs E vor, wenn auch nicht in Form der von
ihr (nunmehr) verlangten "tabellarische[n] Übersicht, aus der hervorgeht,
wie viele Punkte [sie] pro Aufgabe erzielt hat und was die entsprechenden
Punktemaxima sind". So enthielt die der Beschwerdeführerin am 4. August
2020 zugestellte korrigierte Prüfung nicht nur Angaben zu den bei den einzelnen
Fragen von ihr erreichten, sondern auch zu den je Frage maximal erreichbaren
Punkten. Die (korrigierte) Maximalpunktzahl, für welche eine Note 6
erteilt wurde, war der Beschwerdeführerin Ende August 2020 mitgeteilt worden
und die verwendete Noten-Berechnungsformel ({[Anzahl erzielte Punkte / 60] x 5}
+ 1 = Note) kannte sie ebenfalls. Damit war es der Beschwerdeführerin möglich,
ihre Note und die Punktevergabe bzw. die Gewichtung der einzelnen Teile der
Prüfung im Kurs E nachzuvollziehen.
Fragen liesse sich allenfalls, ob der Beschwerdeführerin
nicht auch die korrekten Prüfungsantworten hätten mitgeteilt werden müssen, was
offenbar bislang unterblieben ist. Da im Rahmen der hier beurteilten Prüfung
jedoch lediglich statistische Berechnungen vorgenommen werden mussten und die
Beschwerdeführerin selbst sagt, dass sich diese mithilfe eines
Berechnungsprogramms ohne Weiteres vornehmen und damit auch überprüfen liessen,
ist das diesbezügliche Unterlassen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin
rügt denn auch nicht, dass ihr die richtigen Prüfungslösungen nicht mitgeteilt
worden seien. Überhaupt hatte sie noch mit ihren Rekursen an den Schulrat der
Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz nicht geltend gemacht, weitere
Prüfungsunterlagen zum Nachvollzug der Bewertung im Kurs E zu benötigen. Solches verlangte sie erstmals vor
Verwaltungsgericht explizit. Folglich sah sich auch die Beschwerdegegnerin erst
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren veranlasst, nochmals eine erläuternde
Stellungnahme des Dozenten hierzu einzureichen. Entgegen der Replik der Beschwerdeführerin
wurde damit aber nicht nochmals ein neuer "Prüfungsbewertungsbogen"
eingereicht, sondern lediglich die der Beschwerdeführerin bereits am 4. August
2020 zugestellte (ursprüngliche) Version der korrigierten Prüfung und eine
Erläuterung zur Nachkorrektur der Prüfungsfrage Nr. 5. Der Vergleich der
beiden Dokumente ergibt dabei klar, für welche Antworten die Beschwerdeführerin
im Nachhinein zunächst zwei und nach ihrem Einschreiten sechs Zusatzpunkte
erhalten hat. Auch geht aus der Stellungnahme hervor, dass die Gewichtung der
Punkte erfolgt sei, um das zeitliche Verhältnis zu
gewährleisten. Dass in der Frage Nr. 5 bloss insgesamt 20 Punkte zu
erzielen waren, ging im Übrigen schon aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin
an die Beschwerdeführerin vom 20. August 2020 hervor. Insofern erscheint
die Bewertung nachvollziehbar und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gehörsanspruch
der Beschwerdeführerin verletzt (worden) sein sollte.
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin begründet den Anfang September 2020 beschlossenen
Studienausschluss der Beschwerdeführerin damit, dass diese die Pflichtmodule F
und G im Hauptstudium des Bachelor of Science ZFH in Betriebsökonomie definitiv
nicht bestanden habe.
Die beiden Module bestehen jeweils aus drei Kursen, so
unter anderem dem Kurs D (Modul F) und dem Kurs E (Modul G). Für den Erwerb des
Bachelortitels muss in beiden Modulen eine genügende Note erzielt werden (Art. 42
der Studien- und Prüfungsordnung der Beschwerdegegnerin für
Bachelorstudiengänge vom 15. Juli 2019). Die Modulnote ergibt sich dabei
bei den beiden Modulen F und G aus dem Durchschnitt der Noten in den jeweiligen
dazugehörigen Kursen, auf eine Dezimale gerundet (Art. 34 Studien- und
Prüfungsordnung in Verbindung mit Anhang I Studien- und Prüfungsordnung).
Für einen Kurs können nur ganze oder halbe Kursnoten erteilt werden (Art. 33
Studien- und Prüfungsordnung). Zudem kann ein Kurs jeweils nur einmal
wiederholt werden und auch bloss bei einer ungenügenden Prüfungsnote (Art. 14
Studien- und Prüfungsordnung). Wer die Repetitionsmöglichkeiten ausgeschöpft
und keinen Prüfungserfolg erzielt hat, kann sein Studium im entsprechenden
Studiengang nicht fortsetzen (Art. 19 Studien- und Prüfungsordnung).
Wie sich dem Leistungsausweis der Beschwerdeführerin vom
September 2020 entnehmen lässt, erzielte diese in den drei Kursen im Modul F
die Noten 4,0 (streitgegenständliche Wiederholungsprüfung), 3,5 (frühere
Wiederholungsprüfung) und 4,0 (erster Prüfungsversuch), was die Modulendnote
3,8 ergibt. Im Modul G erwarb sie in den drei dazugehörigen Kursen die
Noten 5,0 (streitgegenständliche Wiederholungsprüfung), 3,0 (frühere Wiederholungsprüfung)
und 3,0 (frühere Wiederholungsprüfung), woraus die Modulendnote 3,7 resultiert.
Unbestritten ist daher, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie in der
streitgegenständlichen bzw. einer ausserordentlichen weiteren
Wiederholungsprüfung im Kurs E nicht mindestens die Note 6 (statt 5) erreichen
und im Kurs D die Note 4,5 (statt 4,0) gestützt auf Art. 19 in Verbindung
mit Art. 42 Studien- und Prüfungsordnung definitiv vom Studium
auszuschliessen wäre, weil sie die zulässige Anzahl an Repetitionsmöglichkeiten
bereits ausgeschöpft hat und damit das Studienziel nicht mehr erreichen kann.
Die Beschwerdeführerin rügt allerdings verschiedene Verfahrensfehler,
derentwegen ihr – so offenbar der Hauptantrag – mindestens die für das Bestehen
des Bachelorstudiums erforderlichen Noten zu erteilen oder aber eine erneute
(ausserordentliche) Wiederholungsmöglichkeit in den beiden betroffenen Kursen
einzuräumen sei.
5.2
5.2.1
Gegen die Bewertung in der Prüfung im Kurs D vom 2. Juni 2020 wendet
die Beschwerdeführerin ein, aufgrund der Informationen der zuständigen Dozentin
zum Prüfungsaufbau zu Beginn des Kurses davon ausgegangen zu sein, dass die
Prüfung aus drei Fällen bestehen werde, von denen zwei gelöst werden müssten.
Im Rahmen der letzten Vorlesung vor der Prüfung, am 18. Mai 2020, habe die
Dozentin den anwesenden Studierenden dann offenbar mitgeteilt, dass der
Prüfungsaufbau auch anders aussehen könne, was sie nicht erfahren habe, da sie
zur gleichen Zeit in einem anderen Kurs eine Präsentation habe halten müssen.
Sie sei deshalb verwirrt gewesen, als die effektive Prüfung sechs Aufgaben
zuzüglich Teilaufgaben umfasst habe, und habe wertvolle Prüfungszeit darauf
verwendet, die verantwortliche Dozentin über die E-Learning-Plattform zu
erreichen, um sich bei ihr zu erkundigen, ob alle Fragen gelöst werden müssten.
Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, im
Nachhinein erfahren zu haben, dass die Prüfungszeit infolge eines technischen
Fehlers um zehn Minuten verlängert worden sei, ohne dass dies den Studierenden
mitgeteilt worden wäre. Alle sich nicht korrekt verhaltenden Studierenden, das
heisst diejenigen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die ihre Prüfung verspätet
abgegeben hätten, seien somit nicht sanktioniert, sondern vielmehr
rechtsungleich bevorzugt worden. Innert zehn Minuten hätte sie noch viele
Punkte bei kleineren Aufgaben holen können. Auch sei eine ungleiche Behandlung
in anderen Fällen, in denen technische Fehler aufgetreten seien, zu rügen.
5.2.2
Den Angaben des Rektors der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren
zufolge erwähnte die verantwortliche Dozentin des Kurses Ds tatsächlich während
des Semesters, "dass sich die Online-Prüfung aus drei Cases bzw. Aufgaben
zusammensetzen könnte, wovon zwei ausgewählt und anschliessend gelöst werden
müssten". Gegen Ende des Semesters seien die Studierenden dann allerdings
darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung auch anders aussehen könne bzw.
dass ihr Aufbau an denjenigen der Probeprüfung angelehnt sei.
Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Auch macht
sie nicht geltend, die massgeblichen Informationen seien in Verletzung des
Grundsatzes der Chancengleichheit exklusiv nur einem Teil der Prüfungskandidatinnen
und -kandidaten vermittelt worden, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte,
den Informationsvorsprung aufzuholen. Es lag vielmehr in ihrer Eigenverantwortung,
sich rechtzeitig zu informieren. So kann von Studierenden erwartet werden, dass
sie sich von sich aus – bei ihren Kommilitonen oder der bzw. dem
Fachverantwortlichen – über den Inhalt einer versäumten Unterrichtsstunde
informieren. Dies wäre hier besonders angezeigt gewesen, weil es sich um die
letzte Veranstaltung vor der strittigen Prüfung handelte und auf der
E-Learning-Plattform dazu – laut der Beschwerdeführerin – nichts zu finden war (vgl.
etwa auch BVGr, 30. April 2015, A-5760/2014, E. 3.3).
Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV) ist ebenfalls nicht gegeben. Gerade mit Blick
darauf, dass sie die letzte Unterrichtsstunde vor der Prüfung verpasst hatte,
durfte die Beschwerdeführerin nicht einfach darauf vertrauen, dass die Prüfung
tatsächlich so ausgestaltet sein werde, wie es die Dozentin noch zu Beginn des
Semesters (vage) angetönt hatte. Im Übrigen darf bezweifelt werden, dass sich
die irrige Annahme der Beschwerdeführerin über die Anzahl an Prüfungsfragen
tatsächlich kausal auf das Ergebnis ihrer Prüfung ausgewirkt habe, zumal sie
nicht geltend macht, dass der Prüfungsbeschrieb selbst irreführend bzw.
missverständlich gewesen wäre, und zur Hochschulreife auch die Fähigkeit
gehört, während einer unvorhersehbaren Prüfungssituation angemessen zu
reagieren. Das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Dozentin jedenfalls
beanspruchte maximal zwei Minuten ihrer Prüfungszeit und für die
Prüfungsvorbereitung war die (voraussichtliche) Anzahl der Prüfungsfragen nicht
von Belang.
5.2.3
Bezüglich der (verlängerten) Prüfungsdauer ist unbestritten, dass die Verlängerung
auf ein Missverständnis des technischen Supports der Beschwerdegegnerin
zurückzuführen und im Prüfungszeitpunkt weder dieser noch den die Prüfung
absolvierenden Studierenden bekannt gewesen war. Den Unterlagen der
Beschwerdegegnerin zufolge reichten auch nur insgesamt fünf
Prüfungskandidatinnen bzw. -kandidaten ihre Prüfung nach Ablauf der offiziellen
Prüfungszeit ein, darunter – wenn auch nur mit einer Minute "Verspätung"
– die Beschwerdeführerin.
Ungleiche Prüfungsbedingungen verletzen grundsätzlich das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Es fragt sich jedoch, ob
vorliegend überhaupt von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der
einzelnen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gesprochen werden kann, wussten
die betroffenen Studierenden doch – wie gesagt – nichts von der faktischen
Verlängerung der Prüfungszeit und konnten sie daraus nicht bewusst einen
Vorteil ziehen. In jedem Fall liesse sich eine faire Lösung des entstandenen
Problems, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, nur derart erreichen, dass
die Prüfungen derjenigen Studierenden, welche die Lösungen nach Ablauf der
offiziellen Prüfungsdauer und damit zu spät abgegeben haben, als nicht zu bestanden
gewertet würden, oder in ihrem Fall zumindest ein Punkteabzug vorgenommen würde.
Hiervon profitierte die Beschwerdeführerin allerdings nicht; vielmehr stellte
sie diese Lösung schlechter als die irrtümliche Prüfungszeitverlängerung.
5.3
5.3.1
Bezüglich der Bewertung im Kurs E bringt die Beschwerdeführerin vor, dass
die Notengebung nicht nachvollziehbar und rechtsungleich sei. Sie habe
ausserdem viel Prüfungszeit darauf verwendet, eine Excel-Datei mit den
Lösungswegen zu erstellen, welche sie schlussendlich gar nicht habe einreichen
können. Wenn die Vorinstanz nun einfach der Beschwerdegegnerin folge, welche
behaupte, dass von Anfang an ausschliesslich die Abgabe der Prüfungslösung
gefordert worden sei, stelle dies eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
dar.
5.3.2
Wie vorn bereits dargelegt, geht aus den der Beschwerdeführerin im August
2020 zugänglich gemachten Unterlagen hervor, für welche Prüfungsfragen in der
genannten Prüfung wie viele Punkte vergeben wurden, und lässt sich ohne
Weiteres errechnen, mit welcher Gesamtpunktzahl letztlich welche Note erreicht
werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Korrektur und Bewertung der
Prüfungslösungen nicht schematisch nach diesen Richtwerten erfolgte, d. h. das Notenschema
rechtsungleich angewandt worden wäre, sind nicht ersichtlich und werden seitens
der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Die gewählte Prüfungs- und
Korrekturform (Rechnungsaufgaben sowie Richtig-falsch-Fragen; automatische
Bewertung und manuelle Nachprüfung) gewährleistete vielmehr eine weitgehend
objektive Beurteilung bzw. Bewertung.
Dass der Beschwerdeführerin zunächst im Rahmen der
Nachprüfung durch den Dozenten für die Prüfungsfrage 5 zu wenig Punkte
gegeben wurden, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern wie
die nachträgliche Herabsetzung der Maximalpunktzahl. Wird die Bewertungsskala
bzw. die Punkte-Noten-Skala nicht durch das Gesetz oder ein Reglement
festgelegt, so liegt es – unter der Voraussetzung der rechtsgleichen und
sachgerechten Bewertung aller Kandidierenden einer Prüfung – grundsätzlich im
Ermessen der zuständigen Prüfungskommission, die Skala nachträglich angemessen
zu korrigieren (vgl. BVGr, 24. August 2017, B-822/2016, E. 6.2.1). Zwar
erscheint die nachträgliche Anpassung hier als erheblich; sie erfolgte jedoch
nicht zur Korrektur übertrieben hoher Prüfungsanforderungen, sondern einzig
deswegen, weil die Unterlagen zur Beantwortung einer Prüfungsfrage (20 Punkte)
zu spät hochgeschaltet worden waren. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die
Skalenanpassung zu einer Verzerrung der Leistungsbeurteilung einzelner
Kandidaten führte oder sich anderweitig negativ zulasten der Beschwerdeführerin
auswirkte (vgl. BVGr, 5. August 2020, B-5926/2019, E. 6.3.2 mit
Hinweisen).
5.3.3
Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, sie sei zu Beginn der
Prüfung über das Erfordernis eines Lösungswegs getäuscht worden und die
Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass laut dem
Beschrieb zur Prüfung im Kurs E keine Excel-Datei hätte abgegeben werden
müssen, ist auf die schon im Rekursverfahren eingereichten Screenshots zum
Moodle-Zugang zur Prüfung zu verweisen. Diese zeigen klar, dass für besagte
Prüfung kein eigentliches Deckblatt erstellt wurde mit einem Prüfungsbeschrieb,
was bei Moodle-Tests auch nicht notwendig ist. Der Leiter Qualitätsmanagement
der Beschwerdegegnerin erklärte zudem am 19. Oktober 2020 nach Rücksprache
mit allen in die Prüfungserstellung involvierten Personen, dass keine anderen
Unterlagen ins Moodle gestellt worden seien. Entgegen der Beschwerde weigerte
er sich mithin nicht, den korrekten Prüfungsbeschrieb "herauszurücken";
er machte stattdessen deutlich, dass – im Gegensatz zu dem auf einem der
eingereichten Screenshots unterhalb des Zugangs zur Prüfung im Kurs E
ersichtlichen Beschrieb der Nachprüfung im Kurs G vom 18. Juli 2020 – zum
Kurs E im Moodle lediglich die Prüfungsfragen und die Unterlagen zur Frage Nr. 5
aufgeschaltet bzw. abgelegt worden waren mit Angaben zum Prüfungsende und dem Button
zum Starten der Prüfung. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich richtig
festgestellt bzw. aus den vorhandenen Indizien keinen willkürlichen Schluss
gezogen.
Daraus, dass in Statistikprüfungen üblicherweise die
Einreichung von Excel-Listen mit den Lösungswegen verlangt wird, kann die
Beschwerdeführerin schliesslich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. So vermag
die Ausgestaltung früherer Prüfungen keine schützenwerten Erwartungen bei
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zu wecken.
5.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die durch die Beschwerdeführerin infrage gestellten
Prüfungsbewertungen nicht zu beanstanden sind.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dem Begehren der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung einer
Parteientschädigung kann nicht entsprochen werden, gehört die Bearbeitung von
Rechtsmitteln gegen Prüfungsentscheide doch zu ihren amtlichen Aufgaben (vgl.
Plüss, § 17 N. 50 ff.).
8.
Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.
Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische
bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom
Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…