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Entscheid

VB.2021.00624

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00624

25. November 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23233)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00624

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

1. A,

vertreten durch B

und C,

2.

B,

3.

C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kreisschulpflege G der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

vorübergehende Wegweisung vom Unterricht für vier Wochen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 2007, besuchte im Schuljahr 2020/2021 eine 1. Sekundarklasse A

der Schuleinheit D der Stadt Zürich. C und B, die Eltern

von A, stellten am 22. November 2020 ein Gesuch um Querversetzung ihres

Sohnes zufolge Mobbings.

Am 14. Dezember 2020 erschienen die Eltern von A auf

dem Schulareal, um ihren Sohn gemäss ihrer Darstellung vor mobbenden

Schülerinnen zu schützen und diese zurechtzuweisen. In der Folge kam es gemäss

der Darstellung des eingreifenden Schulleiters zu einem verbalen und

handgreiflichen Angriff auf seine Person, welche in der Festnahme von C durch

die hinzugerufene Polizei endete. Aus diesem Grund wurde A mit Verfügung des

Präsidenten des Schulkreises G der Stadt Zürich (gestützt auf § 52

Abs. 1 lit. b des Volkschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]

in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VSG und Art. 6 Abs. 3 des

Organisationsstatuts der Stadt Zürich vom 11. Januar 2006 [AS 412.103])

vom 16. Dezember 2020 bis am 29. Januar 2021 vom obligatorischen Schulunterricht

dispensiert. Das rechtliche Gehör dazu wurde nicht gewährt. Ein für den

16. Dezember 2020 vorgesehenes Gespräch mit den Eltern und A wurde seitens

der Schulbehörde abgesagt.

Erwägungen

II.

A sowie seine Eltern C und B, vertreten durch Rechtsanwalt

E, erhoben am 4. Januar 2021 Rekurs gegen die Dispensation beim Bezirksrat

Zürich. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2020 unter

Entschädigungsfolge, A sei sofort wieder zu beschulen, und die Kreisschulpflege

sei – raschmöglichst – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs anzuweisen, seine

Versetzung in eine andere geeignete Schule zu veranlassen. Dabei habe der

Schulleiter in Ausstand zu treten.

Am 12. Januar 2021 fand ein Gespräch

zwischen Vertretern der Schule und den anwaltlich vertretenen Eltern sowie A

statt, an welchem den Eltern die Wiederaufnahme der Beschulung im Rahmen des

Programms "Time-win" von 25. Januar bis April 2021

angeboten und die anschliessende Querversetzung in Aussicht gestellt wurde.

Am 29. Januar 2021 verfügte der Präsident des

Schulkreises G die Querversetzung von A per 1. Februar 2021 in eine

1.

Sekundarklasse A der Schule F in Zürich.

Am 29. Juli 2021 schrieb der Bezirksrat den Rekurs

zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine Kosten

(Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 10. September 2021 erhoben A sowie seine Eltern C

und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Rekurs

sei unter Entschädigungsfolge materiell zu behandeln und es sei ihnen für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausserdem beantragten sie

die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.

Der Bezirksrat verzichtete am 21. September 2021 auf

Vernehmlassung, die Kreisschulpflege G reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 VSG

und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide des

Bezirksrats über kommunale Anordnungen zuständig. Es ist deshalb auch

zuständig, die Rechtmässigkeit eines ein solches Verfahren abschliessenden

Abschreibungsbeschlusses zu überprüfen (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 18).

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Ein Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem

Grund abzuschreiben, wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung

des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Dies ist der Fall, wenn die

angefochtene Verfügung infolge Wiedererwägung, Rückzugs des Rechtsmittels oder

Zeitablaufs zu existieren aufhört und damit während des hängigen

Rekursverfahrens das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des

Rekurrenten an der autoritativen Entscheidung der Streitsache wegfällt (Griffel,

§ 28 N. 25).

Vorliegend lief die befristete Wegweisung vom Unterricht

am 29. Januar 2021 aus. Sodann wurde A mit Verfügung vom 29. Januar

2021.

antragsgemäss in eine andere Schule der Stadt Zürich versetzt. Der

Streitgegenstand fiel damit während des Rekursverfahrens dahin, weshalb der

Bezirksrat das Rekursverfahren abschreiben durfte.

3.

In Bezug auf die Verfahrenskosten und die

Parteientschädigung bei der Gegenstandslosigkeit berücksichtigt die

Rekursbehörde, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., § 17 N. 31). Das

Verwaltungsgericht korrigiert die vorinstanzlichen Nebenfolgen eines

Abschreibungsbeschlusses nur, wenn sich der Entscheid als offensichtlich falsch

und im Ergebnis als nicht haltbar erweist (Plüss, § 13 N. 77, § 17

N. 31).

Vorliegend wurden keine Verfahrenskosten erhoben, sodass

nur die Nichtgewährung einer Parteientschädigung strittig ist. Der Bezirksrat

verweigerte den im Rekursverfahren (zunächst) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden

eine Entschädigung, da sie durch ihre Teilnahme am Gespräch vom 12. Januar

2021.

und den Übertritt von A in die Schule F die Gegenstandslosigkeit

verursacht hätten. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren

vermutlich obsiegt.

Dieser Schluss ist aus den folgenden Gründen nicht

haltbar:

Zum einen sahen sich die Beschwerdeführenden aufgrund der

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin beim Erlass der

Wegweisungsverfügung sowie des verzögerten Gesprächsangebots der Schule zu

Recht zur Erhebung eines Rekurses veranlasst. Sodann wurde der Rekurs nicht

wegen des Verhaltens der Beschwerdeführenden gegenstandslos. Vielmehr kam die

Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführenden auf eine Querversetzung

nach. Die Beschwerdeführenden haben dementsprechend in diesem Punkt als

obsiegend zu gelten. Zum andern hat der Bezirksrat durch seine ungebührliche

Verzögerung bzw. Verweigerung eines Entscheids über die vorsorglichen Anträge

das Verfahren in Bezug auf die befristete Wegweisung vom Unterricht bzw. des

Antrags auf sofortige Beschulung gegenstandslos werden lassen (vgl. Plüss,

§ 13 N. 76). Diesbezüglich wären die Chancen der Beschwerdeführenden

auf eine Gutheissung mit Blick auf das verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht

und die Verhältnismässigkeit intakt gewesen, da eine disziplinarische

Dispensation eines Schülers wegen des Verhaltens seiner Eltern nur sehr

zurückhaltend ausgesprochen werden darf und mildere Massnahmen nicht geprüft

wurden (vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00172, E. 6). Es rechtfertigt

sich deshalb vorliegend, den Beschwerdeführenden eine angemessene

Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten nach dem

Verursacherprinzip dem Bezirksrat aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden steht

für das Beschwerdeverfahren schon mangels Rechtsvertretung und besonderen

Aufwands keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge Kostenauflage an den Bezirksrat

als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 16 Abs. 1 VRG).

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis

von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der

Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst

werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,

die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.

Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 29. Juli 2021 wird den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …