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Entscheid

VB.2021.00627

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00627

11. Januar 2024Deutsch31 min

(URT.2024.25078)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00627

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

1. Verein

A,

2. B,

3.1 …,

3.2 …,

4. …,

5.1 …,

5.2 …,

6. …,

7. …,

alle vertreten durch B,

Beschwerdeführende,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA D,

2. Baubehörde Pfäffikon,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom

26. Oktober 2020 erteilte die Baubehörde Pfäffikon der C AG unter

Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer

Mobilfunk-Antennenanlage beim Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Pfäffikon (Baugesuch Nr. 04).

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben der Verein A und sieben weitere

Rekurrentschaften mit gemeinsamer Eingabe am 25. November 2020 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten Folgendes:

"A) Rechtsbegehren/Rekurs

1.

Die baurechtliche Bewilligung der

Baubehörde Pfäffikon vom 26.10.2020 betreffend das Baugesuch Nr. 04 sei

aufzuheben.

2.

Die erteilte Baubewilligung sei

aufzuheben.

3.

Eventualiter sei das

Bewilligungsverfahren betreffend das Baugesuch Nr. 04 zu sistieren, bis

die Vollzugsempfehlung vorliegt bzw. bis die massgeblichen Grundlagen über die

Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sind und ein auditiertes

Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive

Antennen vorliegt.

4.

Subeventualiter sei das Baugesuch Nr. 04

zur Vervollständigung und Neuauflage zurückzuweisen.

5.

Die

Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV

sei festzustellen.

B) Verfahrensanträge

1.

Die Bauherrschaft sei zu

verpflichten, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung

(Zertifikat CH16/1511) ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit

und die Bewertung seien den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen.

2.

Es sei ein Amtsbericht oder ein

unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen

bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte

Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt

prognostizierten Werten entsprechen.

3.

Es sei

ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten (unabhängig vom bewilligenden

Bauamt der Gemeinde Pfäffikon) einzuholen zu den Fragen, ob die geplante

Antenne gegen die Grundsätze des Denkmal- und Landschaftsschutzes verstösst.

Das Gutachten oder der Amtsbericht seien den Beschwerdeführenden zur

Stellungnahme zu eröffnen."

Das Baurekursgericht hiess den

Rekus am 14. Juli 2021 teilweise gut und ergänzte den Beschluss der

Baubehörde Pfäffikon vom 26. Oktober

2020.

mit folgenden Auflagen:

"Bei

Erhöhung der (tatsächlichen) maximalen Sendeleistung (ERPmax,n) ist der Baubehörde

ein neues Baugesuch einzureichen.

Im Falle

einer Überschreitung des massgebenden Anlagegrenzwerts an einem der zu

überprüfenden OMEN (03, 04, 05 und 06) sowie an den zusätzlichen Messorten

gemäss Dispositivziffer I.2. des Beschlusses ist die Leistung der

Mobilfunk-Antennenanlage umgehend zu reduzieren."

Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Hierauf erhoben der Verein A

und acht weitere Beschwerdeführende am 13. September 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten Folgendes:

"Anträge

1.

Der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung für die

Errichtung der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin C AG zu

verweigern.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensanträge

3.

Das Verfahren sei zu sistieren, bis

ein Entscheid im Verfahren betreffend der geplanten Mobilfunkantenne in

Oberrieden durch das Bundesgericht gefallen ist. Die Verfahrensnummer ist noch

unbekannt.

4.

Es sei das BAFU anzuweisen, einen

Bericht vorzulegen, wonach die vom Bundesgericht mit Entscheid vom 3.9.2019 im

Fall Romanshorn beanstandeten Mängel im QS-System für herkömmliche behoben

sind, zumindest für den Kanton Zürich.

5.

Es sei das Bewilligungsverfahren zu

sistieren, bis die verfahrensrechtlichen Ausführungen bezüglich einer

allfälligen späteren Anwendung des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung vom

23.2.2023

gemäss Rechtsgutachten der Universität Freiburg und Urteil des Verwaltungsgerichts

zum Fall Steffisburg feststehen.

6.

Es sei das kantonale Amt für Umwelt

(AWEL) anzuweisen, offen zu legen, an welchen der seit Ende 2019

bewilligten oder im Bagatellverfahren auf den 5G-Standard aufgerüsteten und in

Betrieb befindlichen Mobilfunkanlagen Abnahmemessungen vorgenommen wurden.

7.

Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, das Audit und die Bewertung des aktuellen

ISO-Zertifikats 16/1511 einzureichen und den Beschwerdeführern zur

Stellungnahme zu eröffnen.

8.

Es sei die Messmethode der A AG für

Basisstationen 5G (Akkreditierungsnummer STS 0121) offen zu legen und den

Beschwerdeführern zur Stellungnahme vorzulegen.

9.

Es sei das Bewilligungsverfahren

betreffend das Baugesuch Nr. 04 zu sistieren, bis die massgeblichen

Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sind und ein

auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren und

eine rechtsverbindliche Messanweisung für 5G NR des Bundesamts für Metrologie

METAS vorliegen.

10.

Es sei ein Fachgutachten zu den

Reflexionswirkungen durch die geplante Mobilfunkanlage einzuholen.

11.

Es sei von der Beschwerdegegnerin

die bewilligten Software-Szenarien bzw. das angewendete Befeldungsszenario im

Standortdatenblatt offenzulegen.

12.

Es sei den Beschwerdeführern

Einsicht in die numerischen Files zu gewähren (elektronische Datei mit

MSI-Files).

13.

Es sei das Baugesuch Nr. 04 zur

Vervollständigung und Neuauflage zurückzuweisen.

14.

Es sei der Entscheid mit der Auflage

zu ergänzen, dass zusätzliche OMEN berechnet bzw. überprüft werden sollen,

z.B.:

- OMEN 2 Wohnung 1. OG

- OMEN 3 geringere Distanz Wohnung F-Strasse 06

2.

OG

- E-Strasse 07

- G-Strasse 08

- E-Strasse 09

- E-Strasse 010-011

- E-Strasse 012

- G-Strasse 013

15.

Es sei die Verfassungs- und

Gesetzeswidrigkeit der Anwendung der NISV in Bezug auf die Beschwerdeführerin, H

(Trägerin eines Herzschrittmachers), festzustellen."

Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 wurde das

Sistierungsbegehren – nach Einholung der Stellungnahmen – abgewiesen. Das

Baurekursgericht beantragte am 20. Oktober 2021 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2021

beantragte die C AG, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die

erteilte Baubewilligung zu bestätigen. Sämtliche weiteren Anträge und

Verfahrensanträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Der Verein A und die acht weiteren Beschwerdeführenden

replizierten am 2. Dezember 2021 mit unveränderten Anträgen. Die Duplik

der C AG erfolgte am 17. Dezember 2021 mit gleichbleibenden Anträgen.

Am 21. Januar 2022 reichten

der Verein A und die acht weiteren Beschwerdeführenden Triplik ein mit

folgenden neuen Anträgen:

"Verfahrensanträge

1.

Das BAFU sei aufzufordern,

nachvollziehbar, rechtlich wie auch medizinisch zu begründen, weshalb die

Immissionsgrenzwerte noch Gültigkeit haben und den Anforderungen von

übergeordnetem Recht entsprechen, obwohl umfangreiche wissenschaftliche

Nachweise für negative Gesundheitseffekte bestehen, besonders bei empfindlichen

Bevölkerungsgruppen.

2.

Das BAFU

sei aufzufordern, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die stark gepulste und

hochvariable, unregelmässige Strahlung von adaptiven Antennen nicht zu

grösseren Gesundheitseffekten führe als die Strahlung bisheriger

konventioneller Antennen."

Die C AG reichte am 7. Februar 2022 ihre

Quadruplik mit gleichbleibenden Anträgen ein. Die Baubehörde Pfäffikon

verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme. Eine weitere Stellungnahme des

Vereins A sowie der acht weiteren Beschwerdeführenden mit folgenden neuen

Anträgen datiert vom 4. März 2022:

"Verfahrensanträge

1.

Es sei das Verfahren an die Gemeinde

Pfäffikon zurückzuweisen und das Baugesuch auf der Grundlage des neuen bzw.

revidierten Standortdatenblattes vom 7.2.2022 neu zu beurteilen, da von der

Beschwerdegegnerin 1 bereits vier verschiedene Versionen von

Standortdatenblättern eingereicht worden sind, mit zum Teil unterschiedlichen

Angaben bezüglich den elektrischen Feldstärken bei gleichen OMEN, sofern das

Gericht die Baubewilligung wegen fehlender Bewilligungs- und

Betriebsvoraussetzungen nicht von sich aus aufhebt.

2.

Es sei ein unabhängiges Gutachten

einzuholen zur Frage, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gestützt

auf die aktuelle, wissenschaftliche Studienlage gesetzes- und

verfassungskonform sind. Darin sei auch zu klären, mit welchen Grenzwerten im

Hinblick auf nachgewiesene nichtthermisch bedingte Gesundheitsgefährdungen die

notwendige Sicherheitsmarge, auch für verletzliche Personengruppen,

gewährleistet ist.

3.

Es sei das Verfahren zu sistieren,

bis ein Bericht des BAFU vorliegt, dass die vom Bundesgericht in seinem Urteil

vom 3.9.2021 Urteil 1C_97/2018 gerügten Mängel des QS-Systems behoben sind,

zumindest für den Kanton Zürich.

4.

Es sei das Verfahren zu sistieren,

bis das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zur Frage der Rechtmässigkeit

der Anwendung des Korrekturfaktors im Rahmen des „Meldeverfahrens" gefällt

hat.

5.

Es sei durch das Gericht im Rahmen

seiner richterlichen Unabhängigkeit festzustellen, dass Grenzwerterhöhungen

gemäss NISV-Anpassung vom 17.12.2021 nicht in der Kompetenz des Bundesrates

liegen, sondern des Parlaments.

6.

Es sei eine öffentliche bzw.

mündliche Verhandlung durchzuführen, mit Anhörung von Direktbetroffenen,

unabhängigen Fachpersonen und Zeugen bezüglich Elektrosensibilität.

7.

Es sei den Beschwerdeführenden

angesichts des ausserordentlich grossen Aufwands für die technischen und

rechtlichen Abklärungen eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

8.

Es seien allfällige ergehenden

weiteren Eingaben samt Beilagen von Seiten der Beschwerdegegnerschaft, des AWEL

oder anderer Dritter den Beschwerdeführern unaufgefordert zur allfälligen

Stellungnahme zuzustellen."

Dazu nahm die C AG am 17. März 2022 Stellung und

beantragte, sämtliche Anträge in den vergangenen Eingaben der

Beschwerdeführenden sowie in der neusten Eingabe abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Die Baubehörde Pfäffikon verzichtete tags darauf auf eine

Stellungnahme.

Am 4. April 2022 nahmen der Verein A und die

acht weiteren Beschwerdeführenden dazu Stellung mit folgendem neuen Antrag:

"Verfahrensantrag

Es sei wegen einer möglichen Verletzung

des Legalitätsprinzips zu klären, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage der

Verordnungsgeber den Korrekturfaktor und die zeitliche Mittelung der

Anlagegrenzwerte in die NISV geschrieben hat."

Die Baubehörde Pfäffikon verzichtete am 8. April 2022

auf eine Stellungnahme dazu. Die C AG nahm am 2. Mai 2022 Stellung

und beantragte, den Schriftenwechsel nach dieser Eingabe abzuschliessen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 nahmen der Verein A

und die acht weiteren Beschwerdeführenden unter Festhalten an den gestellten

Anträgen dazu Stellung. Die Baubehörde Pfäffikon verzichtete mit Schreiben vom

10.

Juni 2022 ausdrücklich, die C AG stillschweigend auf eine erneute

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen gemäss § 338a des kantonalen

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens

kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw.

nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Ausgangspunkt für

die Bestimmung des Streitgegenstands ist das Anfechtungsobjekt, in dessen

Rahmen die Parteien mit ihren Anträgen den Streitgegenstand festlegen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).

Sodann sind neue Sachbegehren im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG

grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).

Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens lediglich

verengen, nicht jedoch erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).

Die Baubewilligung

vom 26. Oktober 2020 hat einzig die konkrete Erstellung der beantragten Mobilfunk-Antennenanlage

am beantragten Ort zum Gegenstand; sie ist Ausgangspunkt für die Bestimmung des

Streitgegenstands. Nicht vom Streitgegenstand umfasst sind daher die als

Verfahrensanträge bezeichneten Beschwerdeanträge 4 und 6 sowie der Antrag Nr. 5

in der Quintuplik und der Antrag in der Stellungnahme vom 4. April

2022.

Hinsichtlich dieser Anträge

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf vor

Verwaltungsgericht erstmals vorgebrachte Begehren, namentlich auf den

Quintuplikantrag Nr. 1, einzutreten.

2.2

Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer

Replik sowie in weiteren Eingaben über die in ihrer Beschwerdeschrift

gestellten hinausgehende Anträge. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht muss die

Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der

Beschwerdefrist möglich. Einzig in prozessualen Nebenpunkten wie etwa

betreffend vorsorgliche Massnahmen, Sistierung des Verfahrens oder die

unentgeltliche Prozessf.rung können die Anträge auch noch später eingereicht

werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23

N. 16). Auf die von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik sowie in den

nachfolgenden Eingaben gestellten Anträge, welche keine prozessualen

Nebenpunkte betreffen, ist daher nicht einzutreten.

2.3

Bezüglich des Beschwerdeantrags Nr. 15

ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches

schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand,

Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar

ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn die

Beschwerdeführenden das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit

einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnten; insofern sind

Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00373, E. 1.5)

und auf den entsprechenden Antrag ist auch deswegen nicht einzutreten.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei

eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung durchzuführen, unter Anhörung von Direktbetroffenen,

unabhängigen Fachpersonen und Zeugen bezüglich Elektrosensibilität.

3.2

Gemäss

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat

jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre

zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und

unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,

öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

3.2.1

Nach ständiger Rechtsprechung

gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung

indes nicht absolut. Die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des

Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung

zu, wenn die Angelegenheit ohne

Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt

werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine Fragen der

Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer

Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen

betrifft. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand

der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1).

3.2.2

Der EGMR hat in einem Verfahren,

in dem es ebenfalls um die umstrittenen gesundheitlichen Auswirkungen von

Mobilfunkantennen ging, entschieden, dass es Gründe der Verfahrensökonomie den

Gerichtsbehörden nahelegen können, von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

ausnahmsweise abzusehen. Dies gilt

insbesondere, wenn es hauptsächlich um die Auslegung divergierender

wissenschaftlicher Meinungen in einer schwierigen technischen Angelegenheit

geht, wofür sich ein schriftliches besser als ein mündliches Verfahren eignet,

und nicht erwiesen ist, dass eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit von Zeugen und Experten die

Meinung der innerstaatlichen Richter entscheidend zu beeinflussen vermöchte

(EGMR, 17. Januar 2006, Nr. 42756/02, Katharina Luginbühl gegen die

Schweiz).

3.2.3

Da auch im vorliegenden

Verfahren eine öffentliche Verhandlung hauptsächlich in Hinblick auf die Auslegung von

wissenschaftlichen Meinungen in einer schwierigen technischen Angelegenheit

verlangt wurde, darf auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung gestützt

auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet werden. Sodann ergibt sich ein

Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung

ist vorliegend nicht durchzuführen,

weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten

ergibt. Demgemäss kann auch aus diesem Grund auf die Anhörung von Direktbetroffenen,

unabhängigen Fachpersonen und Zeugen bezüglich Elektrosensibilität verzichtet werden.

4.

Streitgegenstand

bildet, wie erwähnt, die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem –

gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Pfäffikon (BZO) in der

Wohnzone W2.6 gelegenen – Baugrundstück. Letzteres ist mit einem aus zwei

in der Höhe abgestuften, jeweils mit einem Satteldach bedeckten Teilen

bestehenden Gebäude überstellt. Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage soll auf

dem Dach des höheren Gebäudeteils erstellt werden. Die Antennenmodule sollen in

einer Höhe von 14,7 m auf den Frequenzbändern 700–900 MHz,

1'400–2'600 MHz, 1'800–2'600 MHz und 3'600 MHz senden sowie

Frequenzen im Bereich von 3,4–3,8 GHz umfassen. Die maximale Sendeleistung

soll 4'800 Watt ERP betragen und mit jeweils 1'400 Watt ERP bzw.

2000.

Watt ERP auf die Senderichtungen 90°, 210° und 330° (Azimute =

Grad-Abweichungen von Norden) verteilt werden.

5.

Nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des

Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen

Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.

5.1

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu

den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und

Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1

Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission

nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die

Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von

Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3

USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen

Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch

die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit,

wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1

und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte

so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden.

5.2

Für den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat

die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember

1999.

(NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen

erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese

Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1

der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4

Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher

Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert

einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem

müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall

eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1

NISV).

Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der

Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für

Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und

darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz

und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch

für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63

Anhang 1 aNISV (= hier massgebende Fassung vom 1. Juni 2019)

definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung

als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Sendeantennen – also solchen,

bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm automatisch in kurzen

zeitlichen Abständen angepasst wird (Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1

NISV) – wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme

berücksichtigt (Ziffer 63 Anhang 1 aNISV).

6.

Die

Beschwerdeführenden wenden sich in Ziff. 1 ihrer Beschwerde als Erstes

gegen die Worst-Case-Beurteilung von adaptiven Antennen und machen insbesondere

geltend, dadurch würde die Sendeleistung massiv unter- statt überschätzt. Dazu

was folgt:

6.1

Die

Baubewilligung von neuen Mobilfunk-Antennenanlagen wie im vorliegenden Fall

beruht auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilden gemäss

Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute:

BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem

Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung) die beantragte

Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm),

die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts

gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die

Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (a. a. O., Ziffer 2.3.1 S. 24).

Bevor das BAFU am 23. Februar 2021 seine

Vollzugsempfehlung mit einem Nachtrag zu adaptiven Antennen ergänzte, waren die

Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im vorliegend

strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April

2019.

''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener

vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G

(Bewilligung und Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu

beurteilen. Dies stelle eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar, was

bedeute, dass die Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf

Antennendiagrammen beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen

Antennengewinn berücksichtigen. Die Beurteilung bleibe so – weil damit die

tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung auf

der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2; vgl.

UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4, auch zum Folgenden). Denn

es bleibe unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer

gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in der Lage

seien, das Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes zu

fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche

Antennen.

6.2

Eine

derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei

einer adaptiven Antennenanlage wurde vom Verwaltungsgericht als eine mit Ziffer 63

Anhang 1 aNISV vereinbare Berechnungsmethode beurteilt, um die Strahlenbelastung

zu beurteilen und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage

sicherzustellen (VGr, 9. Juni 2022, VB.2021.00826, E. 4.3; 15. Januar

2021, VB.2020.00544, E. 4.7). Der

von Ziffer 63 Anhang 1 aNISV geforderten Variabilität der

Sendeleistung wird Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle

möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden (vgl. VGr,

15.

Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4 a. E.). Indem diese Berechnungsweise bei jedem

einzelnen möglichen Beam auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei

maximaler Sendeleistung abstellt, wird die Strahlung tendenziell über-, nicht

aber unterschätzt (vgl. statt vieler VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 5).

Dies wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGr, 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 7.2)

und vermag von den Beschwerdeführenden mit ihrem Verweis auf die fachtechnische

Beurteilung von I wie auch mit ihren übrigen Hinweisen nicht infrage gestellt

zu werden.

Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist nach dem

Ausgeführten zulässig und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind

nicht zu beanstanden. Mit dieser Beurteilung wurde gerade nicht auf die als

tatsachenwidrig beanstandeten Prämissen (dass adaptive Antennen weniger

strahlen würden als konventionelle und nur in eine Richtung senden würden)

abgestellt. Die Beschwerdeführenden beziehen sich damit auf den

Korrekturfaktor. Ein solcher wurde jedoch von der Mobilfunkbetreiberin nicht

geltend gemacht bzw. beantragt und ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen

Bewilligung und folglich auch nicht des Rechtsmittelverfahrens. Es liegt also

weder eine explizite Bewilligung noch eine implizite Ausnahmebewilligung vor,

weshalb die strittige Mobilfunkanlage ohne anderslautende rechtskräftige

Bewilligung nicht mit Korrekturfaktor betrieben werden darf. Die Vorinstanz hat

sich daher zu Recht weder damit noch mit dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung

BAFU oder der geänderten Verordnungsbestimmung befasst.

7.

Weiter rügen die

Beschwerdeführenden verschiedene Punkte im Zusammenhang mit der Berechnung und

den dieser zugrunde liegenden Unterlagen und machen geltend, es seien

Berechnungen an zusätzlichen OMEN erforderlich.

7.1

Betreffend

OMEN 2 unterhalb der Antenne stellte das Baurekursgericht darauf ab, dass

aufgrund der zweigeteilten Bauweise die obersten Vollgeschosse eine Betondecke

aufweisen würden, auch wenn diese nur für den höheren Gebäudeteil nachgewiesen

sei. Nachdem die Beschwerdegegnerin die fragliche Decke untersuchen liess,

ergibt sich zweifelsfrei, dass die Annahme des Baurekursgerichts zutreffend ist.

Demzufolge wurde die Dämpfung korrekt berücksichtigt und ist keine

Neuberechnung erforderlich.

Bei OMEN 3

hat die Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt keine Dämpfung berücksichtigt,

weshalb die diesbezüglichen Beanstandungen von vornherein nicht zielführend

sind. Was die G-Strasse 08 ("OMEN 8") betrifft, so liegt

dieser Punkt zwar im Überschneidungsbereich der Senderichtung zweier Antennen,

was grundsätzlich eine massgebliche Strahlenbelastung nahelegen würde.

Allerdings ist dieser im Vergleich zu OMEN 2 mit gleicher

Strahlungsrichtung, wo der Grenzwert nicht erreicht wird, deutlich weiter von

der Antenne entfernt. Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt – auch bei den OMEN 4 und 5, welche näher bei der

Hauptstrahlrichtung, jedoch weiter von der Antenne entfernt liegen, der

Grenzwert unterschritten ist. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass der Grenzwert unter diesen Umständen nicht erreicht sein kann und eine

Berechnung nicht erforderlich ist.

7.2

Hinsichtlich

der Beanstandung der in den Standortdatenblättern abgebildeten

Antennendiagramme als unverlässlich substanziierten die Beschwerdeführenden

diese Rüge nicht weiter, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann.

Entsprechend kann auch auf die Edition der MSI-Pattern-Files verzichtet werden.

Den Beschwerdeführenden mussten sodann auch keine elektronischen

Antennendiagramme zur Verfügung gestellt werden. Einen Anspruch auf die

Herausgabe digitaler Antennendiagramme haben die Beschwerdeführenden – entgegen

ihrer Auffassung – ohnehin nicht: Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet lediglich

den Anspruch, Akten am Sitz der Behörde einzusehen (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 8 N. 17). Es ist ohnehin unklar, ob im Zusammenhang mit dem

den Streitgegenstand betreffenden Baubewilligungsverfahren überhaupt (digitale)

MSI-Pattern-Files vorliegen. Wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen,

waren diese im Bewilligungszeitpunkt noch nicht zwingend einzureichen.

7.3

Die

Beschwerdeführenden monieren weiter, die Sendeleistung sei fehlerhaft

festgestellt worden und die Leistungsangaben in den Baugesuchsunterlagen seien

nicht plausibel, da sie weniger als 1 % der maximal möglichen

Sendeleistung betragen würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die

Mobilfunkanlage höchstens mit der bewilligten Leistung betrieben werden darf

(vgl. BGr. 23. Oktober 2014, 1C_122/2014, E. 2), weshalb die

tatsächlich mögliche Sendeleistung von vornherein irrelevant ist.

Soweit die

Beschwerdeführenden unter Ziffer 2 ihrer Beschwerde geltend machen, die

Reflexionswirkungen seien nicht berücksichtigt worden und demzufolge die

rechnerischen Prognosen fehlerhaft, haben sie diese Rüge in ihrem Rekurs nicht

erhoben, weshalb sie verspätet und nicht mehr zulässig ist (vgl. VGr,

24.

Juni 2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 52 N. 41). Im Übrigen sei zu dieser Thematik auf das Urteil

VGr, 9. Juni 2022, VB.2021.00826, E. 4.3 verwiesen.

8.

Sodann rügen

die Beschwerdeführenden das QS-System im Wesentlichen daher als untauglich, da

dieses nicht von konventionellen auf adaptive Antennen übertragbar sei. Zudem

fehle diesem eine echtzeitbasierte Überwachungsfähigkeit und die vom

Bundesgericht festgestellten Mängel seien noch nicht behoben.

8.1

Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive

Antennen gleichbehandelt werden wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den

bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des

Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt wird (UVEK, Empfehlung

vom 31. Januar 2020, S. 2). Wird die Variabilität adaptiver Antennen

nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie

vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und

adaptiven Antennen identisch. Mit anderen Worten unterscheidet sich die

Überwachung von adaptiven Antennen, die im Worst-Case-Szenario betrieben

werden, nicht von jener von konventionellen Antennen (vgl. VGr, 2. Dezember

2021, VB.2021.00178, E. 8.2; vgl. zur Tauglichkeit des vom BAFU

empfohlenen QS-Systems auch BGr, 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 3;

vgl. auch BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6 ff.). Das

Bundesgericht hat sich in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen mit den

QS-Systemen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren grundsätzlichen

Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario

bewilligt wurden, zu zweifeln (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 4.2

mit Hinweisen). Damit erweist sich das Vorbringen als unberechtigt.

8.2

Zwar

trifft es zu, dass das QS-System nicht ständig, sondern nur einmal pro Arbeitstag automatisch die

effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des

betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu

vergleichen hat. Dies ändert indes nichts daran, dass am Funktionieren des

QS-Systems nicht zu zweifeln ist: Die dabei festgestellten Überschreitungen

eines bewilligten Werts sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist,

innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu

beheben. Bei Feststellung von Überschreitungen hat das QS-System automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen,

die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die

Netzbetreiber haben den Behörden sodann uneingeschränkte Einsicht in die

QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f. Ziff. 3).

Zudem soll der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren

des QS-Systems periodisch kontrolliert werden (Rundschreiben BAFU, S. 4 Ziff. 6;

vgl. zu den QS-Systemen auch: BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1;

7.

April 2009, 1C_282/2008, E. 3.2). Gemäss der aktuellen

Vollzugsempfehlung des BAFU für adaptive Antennen ist für die Anpassung der

QS-Systeme keine grundlegend neue Konzeption notwendig. Es müssen bei adaptiven

Antennen vom QS-System lediglich zusätzliche Parameter überwacht werden. Eine

Echtzeitüberwachung, wie sie die Beschwerdeführenden fordern, ist hingegen

weiterhin nicht erforderlich (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2.2).

8.3

Die

vorgebrachten, vom Bundesgericht festgestellten Mängel schaffen gemäss

demselben keine genügende Grundlage, um auf das generelle Versagen der

QS-Systeme zu schliessen, weil das Ausmass der Abweichungen sowie deren

Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an OMEN nicht

bekannt seien (zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3).

Das BAFU ist nach der bundesgerichtlichen Aufforderung zur Durchführung einer

erneuten Überprüfung des Funktionierens des QS-Systems nicht untätig geblieben,

sondern hat mit deren Vorbereitung begonnen. Das Bundesgericht hat das BAFU

wiederholt darauf aufmerksam gemacht, die zur Klärung der Mängel bereits im

Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme nun rasch

durchzuführen. Ohne eine solche Überprüfung müsste die Tauglichkeit der

QS-Systeme hinsichtlich der Erfassung von NIS-relevanten Hardware-Einstellungen

grundsätzlich infrage gestellt und geprüft werden, ob diese Einstellungen durch

bauliche Begrenzungen, wie Plombierungen, zu sichern seien (BGr, 13. Oktober

2023, 1C_196/2022, E. 4.2; 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 7.8;

13.

Juli 2023, 1C_527/2021 E. 7.9 mit Hinweisen). Somit ging das

Bundesgericht in diesem Entscheid noch immer vom Funktionieren der QS-Systeme

aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Auffassung

nichts zu ändern und die beantragte Sistierung bis zur Mängelbehebung erweist

sich als nicht gerechtfertigt.

Das BAKOM hat

ferner das QS-System der

privaten Beschwerdegegnerin validiert und dessen Korrektheit mittels Zertifikat

bestätigt (vgl. https://www.bafu.admin.ch > Thema Elektrosmog und Licht >

Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk:

Qualitätssicherung). Es ist daher entgegen den Beschwerdeführenden nicht an

dessen Eignung zur Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zu zweifeln. Nach

dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte

mit einem QS-System – insbesondere auch unter Berücksichtigung

der Vorgaben des Nachtrags 2 des BAFU zur Vollzugsempfehlung – auch bei

adaptiven Antennen überprüfen lässt.

9.

Als weiteren

Punkt monieren die Beschwerdeführenden die Abnahmemessungen und machen

insbesondere geltend, es fehle an einer unbestrittenen, praktikablen

internationalen Messmethode für Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen (Ziff. 4

der Beschwerde).

9.1

Wie die Beschwerdeführenden zutreffend

ausführen, kann die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage im

Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Liegt das

Resultat der Berechnung der Feldstärke oberhalb von 80 % des

Anlagegrenzwerts, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Eine

solche Abnahmemessung

gewährleistet die Einhaltung der Anlagegrenzwerte. Sollte sich dabei

herausstellen, dass die Grenzwerte überschritten sind, hat die

Mobilfunkbetreiberin die Leistung der Antenne zu verringern (Vollzugsempfehlung

für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20).

Abnahmemessungen kommen folglich bei der Inbetriebnahme zur Anwendung und

dienen nicht der Überwachung der Einhaltung der bewilligten Leistung während

laufendem Betrieb. Zu diesem Zweck sind QS-Systeme vorgesehen (vgl. oben E. 7).

9.2

Gemäss

Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur

Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt

solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU

empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

Das METAS hat am

18.

Februar 2020 den technischen Bericht "Messmethode für

5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" (in der Folge:

Messmethode METAS) publiziert. Darin wird erläutert, wie die Strahlung

adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird.

Vorgeschlagen werden zwei verschiedene Messmethoden: Die codeselektive

Messmethode (Referenzmethode) sowie die frequenzselektive Messmethode. Mit der

codeselektiven Messmethode lasse sich die Konformität oder Nichtkonformität

einer Anlage eindeutig nachweisen. Mit der frequenzselektiven Messmethode

hingegen lasse sich lediglich die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben

bestätigen, nicht hingegen die Nichtkonformität, womit das METAS diese

Messmethode nur als orientierende Messung empfiehlt (Messmethode METAS, S. 4,

S. 14 und S. 16). Am 15. Juni 2020 hat das METAS den

"Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für

5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert.

Damit können Abnahmemessungen

gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des

METAS durchgeführt werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur

Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14).

Des Weiteren hat das BAFU am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode

für adaptive Antennen erlassen.

9.3

Mit ihren Vorbringen vermögen die

Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass die vom METAS und vom BAFU

empfohlene Messmethode untauglich wäre. An der Existenz einer geeigneten

Messmethode bestehen keine Zweifel: Selbst wenn die codeselektive Methode nicht

anwendbar wäre, könnten Abnahmemessungen

noch immer mit der frequenzselektiven Methode und damit die

Konformität mit den Vorgaben beurteilt werden (VGr, 3. März 2022,

VB.2021.00705, E. 6.5). Das Bundesgericht hat mehrfach und auch unlängst

wieder bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden

Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen dem Stand der Technik entsprechen (vgl. BGr, 13. Juli

2023, 1C_101/2021, E. 5.2; 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 4;

15.

Januar 2018, 1C_323/2017, E. 4; 30. März 2016, 1C_343/2015, E. 6.6

mit Hinweisen). Ferner wird die Objektivität der Messung dadurch, dass

sie auf Angaben der Mobilfunkbetreibenden beruht, nicht infrage gestellt (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.4.3).

Es ist daher weder ein Amtsbericht

noch ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven

Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen

von in Betrieb genommenen Anlagen

den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprächen.

10.

Schliesslich

rügen die Beschwerdeführenden das Vorsorgeprinzip und in diesem Zusammenhang Art. 11,

Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG als verletzt. Sie machen im

Wesentlichen geltend, die NISV-Grenzwerte seien überholt und genügten den

Anforderungen des USG nicht. Zudem äussern sie gesundheitliche Bedenken bezüglich

Mobilfunkstrahlung auch unterhalb der Anlagegrenzwerte (Ziff. 5 der

Beschwerde).

10.1

Die NISV sieht zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die

von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(ICNIRP) übernommen wurden (BGE 126 II 399 E. 3b). Zur

Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11

Abs. 2 USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche

unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Anlagegrenzwerte weisen keinen

direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern sind

vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und

betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen, um das

Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht

absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit

Hinweisen). Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im

Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen, denen mit den

Immissionsgrenzwerten Rechnung getragen wurde, eine Sicherheitsmarge geschaffen

(BGE 128 II 378 E. 6.2.2).

10.1.1

Das Bundesgericht hat sich

unlängst ausführlich mit den jüngsten Studienresultaten und insbesondere auch

der von den Beschwerdeführenden angeführten Newsletter-Sonderausgabe der

Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) vom Januar 2021

befasst und ist zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Wie bereits in früheren

Entscheiden hat es erneut festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss

bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (zum Ganzen BGr,

14.

Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5; vgl. auch BGr, 5. Mai 2021,

1C_375/2020, E. 3.4.2; BGE 126 II 399 E. 4). Die Ausführungen der

Beschwerdeführenden vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern.

10.1.2

Überdies ist es in erster Linie

Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte, die entsprechende

internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und

gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund

verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung

und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen

(vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Das

Bundesgericht kam in seinem Leiturteil zum Schluss, dass nicht aufgezeigt

werden konnte, dass die zuständigen Behörden des Bundes oder der Bundesrat als

Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf

Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wäre und es

unterlassen hätte, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw.

vorzunehmen (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.5 ff.).

10.2

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass

das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über

die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung

trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das

dem Bundesrat zustehende Ermessen – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht zu

beanstanden ist. Die kantonalen Behörden haben die geltenden Immissions- und

Anlagegrenzwerte der NISV folglich zu Recht angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips

bzw. von Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG liegt

nicht vor. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet

und der vorinstanzliche Entscheid, welcher in E. 11 zum selben Schluss

gelangt, ist nicht zu beanstanden.

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, die Grenzwerte würden nicht eingehalten

bzw. der Nachweis für deren Einhaltung sei nicht erbracht, weshalb die

Bewilligung nicht erteilt werden könne, kann auf Erwägung 6 verwiesen

werden. Schliesslich erweist sich damit die – auch in diesem Zusammenhang –

beantragte Sistierung bis zur Mängelbehebung als nicht gerechtfertigt.

11.

Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen der

Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Beschwerdeführenden 1–7 je zu 1/7

aufzuerlegen (§ 70 und 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Hingegen sind sie – aufgrund dessen, dass

für die durch den Konzernrechtsdienst vertretene private Beschwerdegegnerin

bezüglich Sachverhalt und Rechtsfragen ein besonderer Aufwand erforderlich war

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 Rz. 40; VGr, 2. Dezember

2021, VB.2021.00077, E. 5.2), – zu gleichen Teilen und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 555.-- Zustellkosten,

Fr. 4'555.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1–7 je zu 1/7 auferlegt, unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag.

4.

Die Beschwerdeführenden werden im gleichen

Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).