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Entscheid

VB.2021.00631

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00631

12. Januar 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23358)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00631

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am

11. September 2010 in die Schweiz ein, wo ihm am 21. Februar 2011

eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) zur Ausübung einer

selbständigen Erwerbstätigkeit als "Geschäftsführer" erteilt wurde.

Danach arbeitete er in einem 50%-Pensum als Warenhausmitarbeiter, weshalb ihm

zuletzt eine bis zum 10. September 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt wurde.

Ab Februar 2019 war A arbeitslos und nach seiner

Aussteuerung per 13. Februar 2020 musste er ab März 2020 von der

Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Leistungen bis Mitte

Februar 2021 auf knapp Fr. 60'000.- summierten. Hierauf verweigerte das

Migrationsamt am 29. April 2021 eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Juni

2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 5. August 2021 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue

Ausreisefrist bis zum 18. Oktober 2021 an und verweigerte diesem die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der Begehren.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter unter

gleichzeitiger Aussprechung einer migrationsrechtlichen Verwarnung. (Sub-)eventualiter

seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter

wurde für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um die Zusprechung einer

Parteientschädigung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2021 zog das

Verwaltungsgericht die vor­instanzlichen Akten bei und gewährte den

Vorinstanzen das rechtliche Gehör. Überdies stellte es eine Entscheidung über

die unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in

Aussicht. Sodann merkte es an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme und während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für

EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung

mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit

ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur

Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

2.1.2

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen

und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik

[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich

etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November

2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging.

Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;

BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a

AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur

Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich

eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis

unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes

vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf

Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die

Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf

Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer

Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,

befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3;

kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im

Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1222 f.).

2.1.3

Um die Arbeitnehmer­eigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA zu erfüllen, muss ein un­selb­stän­dig erwerbstätiger

Vertragsausländer der massgebenden unionsrecht­lichen und bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zufolge (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für

einen anderen nach dessen Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür

eine Vergütung erhalten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitli­chen

Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Pro­duktivität der

betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine

echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurtei­lung, ob eine

solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer

Gesamtbewertung – allen Um­ständen Rechnung tragen, welche die Art der

Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses be­treffen. Es ist dabei auch

zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistun­gen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (Urteil des EuGH 344/87 in Sachen

Bettray vom 31. Mai 1989,

Rz. 12 f.; zum Ganzen

BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.).

2.1.4

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien

Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)

eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung

verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2).

Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene

Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020,

VB.2020.00041, E. 2.1.3).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer kann sich als deutscher Staatsangehöriger

grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen.

Eigenen Angaben zufolge ist er aber seit Februar 2019 nicht mehr auf dem ersten

Arbeitsmarkt tätig und seit dem 13. Februar 2020 bei der

Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Seit März 2020 muss er von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Im Sinn der dargelegten Rechtslage hat der

Beschwerdeführer damit Mitte August 2020 – sechs Monate nach seiner

Aussteuerung – seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren.

Näher zu prüfen ist jedoch, ob seine Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen bzw.

seine Anstellungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt geeignet sind, seine

Arbeitnehmereigenschaft wiederaufleben zu lassen.

2.2.2

Der Beschwerdeführer nimmt gemäss Aktenlage und eigenen Angaben an

Arbeitsintegrationsprojekten der Stiftung C für Arbeitsintegration und der

Plattform D, Verein I, teil, welche wiederum das Arbeitsintegrationsprogramm E

betreibt. Über die Stiftung C war er kurzzeitig auch für die F AG (Einsatzbetrieb)

tätig. Eigenen Angaben zufolge arbeitet er mehr als 10 Stunden pro Woche unter

der Weisungsgewalt des vermittelten Einsatzbetriebs.

2.2.3

Der Beschwerdeführer weist weder seinen aktuellen Beschäftigungsgrad auf

dem zweiten Arbeitsmarkt nach, noch macht er nähere Angaben zu seinem

derzeitigen Einsatzbetrieb. Jedenfalls entspricht seine derzeitige

Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht den qualitativen Anforderungen

einer freizügigkeitsrechtlich zu beachtenden wirtschaftlichen Tätigkeit: Sowohl

bei der Stiftung C als auch der Plattform D handelt es sich um

aufgrund ihrer öffentlichen Zielsetzung steuerbefreite Institutionen, die

erwerbslosen Menschen eine langfristige Integration und Reintegration in den

Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft ermöglichen sollen. Die genannten

Sozialfirmen finanzieren sich hierbei über­wiegend von der öffentlichen Hand

und Spenden und nicht aus Gewinnen, welche in einer normalen

Wettbewerbssituation auf dem freien Markt erzielt werden. Die vom

Beschwerdeführer im Rahmen dieser Arbeitsintegrationsprojekte er­brachten bzw.

vermittelten Arbeitsleistungen stellen keine auf dem freien Arbeitsmarkt

übliche Tätigkeit dar, was sich mitunter darin zeigt, dass die Einsatzbetriebe

keinen Lohn ausbezahlen, sondern lediglich seitens der Behörde ein Entgelt für

den Einsatz entrichtet wird. Entsprechend muss der Beschwerdeführer gemäss

Bestätigung der Sozialberatung G vom 6. April 2021 auch weiterhin

vollumfänglich durch die öffentliche Hand unterstützt werden. Die vermittelten

Arbeitsintegrationsprojekte bezwecken entsprechend auch nicht primär, dem

Beschwerdeführer einen Zusatzverdienst zu ermöglichen, sondern dessen

Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern bzw. zu ermöglichen. Die

vermittelten Arbeitsintegrationsprojekte – auch die kurzzeitige Tätigkeit für

den Einsatzbetrieb F AG – stellen damit typische Beschäftigungsprogramme

auf dem zweiten Arbeitsmarkt und keine echte wirtschaftliche Tätigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt dar, wie sie für die Arbeitnehmereigenschaft gemäss den

freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen vorausgesetzt wird. Es handelt sich

offenkundig gerade nicht um Arbeitsleistungen, welche den üblichen

Marktgesetzen unterliegen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entlöhnt

werden.

2.2.4

Die vom Beschwerdeführer angeführten Gerichtsentscheide sind sodann

allesamt nicht einschlägig, da die dortigen Beschäftigungen in

Arbeitsintegrationsprogrammen oder im Niedriglohnbereich qualitativ und

quantitativ nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sind und in

der Regel gestützt auf einen Arbeitsvertrag gegen direkte und marktgerechte

Entschädigung durch den Einsatzbetrieb bzw. Arbeitgeber erfolgten. Zudem sind

auch die weiteren Sachverhaltsumstände der angeführten Präjudizien nur bedingt

mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, namentlich verfügten die

betroffenen Ausländer teilweise bereits über die Niederlassungsbewilligung.

Sodann beruhen die Verweise auf die 18- bzw. 24-Monate-Frist nach einem

unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust noch auf der altrechtlichen Gesetzeslage,

welche mit Inkrafttreten von Art. 61a AIG per 1. Juli 2018 einerseits

nicht mehr vorbehaltslos gültig ist und andererseits vorliegend ohnehin zu

keinem anderen Ergebnis führen würde, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen seit

fast drei Jahren nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig ist.

Der Beschwerdeführer hat somit seine

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eingebüsst.

2.2.5

Hieran vermögen auch die Suchbemühungen des Beschwerdeführers auf dem

ersten Arbeitsmarkt nichts zu ändern, zumal ein Aufenthalt zur Stellensuche

freizügigkeitsrechtlich auf sechs Monate limitiert ist und überdies

voraussetzt, dass die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel vorhanden

sind (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2

VFP). Ferner ist anzumerken, dass die behaupteten "intensiven"

Suchbemühungen des zu 100 % arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht

nachgewiesen sind bzw. sich hauptsächlich auf die Teilnahme an

Arbeitsintegrationsprojekten und einige Bewerbungsschreiben beschränkten,

welche – wohl auch unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens – im

August und September 2021 verfasst wurden. Absageschreiben etc. wurden nicht

eingereicht. Der im Beschwerdeverfahren behauptete Zusammenhang zwischen der jahrelangen

Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der aktuellen Coronavirus-Pandemie

ist sodann nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer war bei Ausbruch der

Pandemie bereits seit einem Jahr arbeitslos. Nach Einschätzung des

Sozialzentrums H vom 27. November 2020 ist er seiner

Schadensminderungspflicht nur teilweise nachgekommen. So verkauft er sich trotz

mangelhafter EDV-Kenntnisse als überqualifiziert und hat zu hohe Ansprüche, was

seine Arbeitsintegration und eine Loslösung von der Sozialhilfe bislang

erschwert hat. Überdies nahm er zunächst nicht im geforderten Umfang an den

Arbeitsintegrationsprojekten (Basisbeschäftigung) teil.

2.2.6

Weitere freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich

noch werden solche vor Verwaltungsgericht substanziiert geltend gemacht.

Aufgrund des mehrjährigen und weiter anhaltenden Sozialhilfebezugs ist

insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck des

erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

ausgeschlossen.

2.2.7

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit seine

freizügigkeitsrechtliche Arbeit­nehmereigenschaft im August 2020 verloren und

weder durch seine Teilnahme an Beschäftigungs- und

Arbeitsintegrationsprogrammen des zweiten Arbeitsmarkts, noch durch seine Suchbemühungen

auf dem ersten Arbeitsmarkt wiedererlangt. Eine Bewilli­gungserteilung bzw.

-verlängerung gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA fällt damit ausser

Betracht. Ebenso bestehen keine anderweitigen freizügigkeitsrechtlichen

Bleiberechte. Entsprechend steht einer weiteren Bewilligungsverlängerung der

erfüllte Aufenthaltszweck im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG entgegen (zur Verhältnismässigkeit der

Nichtverlängerung vgl. E. 3.3 nachfolgend sowie die vorinstanzlichen

Erwägungen).

3.

Weitere Grundlagen für einen Verbleib des Beschwerdeführers

in der Schweiz sind nicht ersichtlich:

3.1

Aufgrund

seiner zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaften Integration und

seiner Sozialhilfeabhängigkeit vermag ihm die Niederschrift zwischen der

Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember

1953.

(SR 0.142.111.364) keine weitergehenden Ansprüche zu vermitteln (vgl. Ziff. IV

der Niederschrift). Überdies lehnte das Migrationsamt bereits mit Schreiben vom

29.

September 2020 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und

unterliess es der Beschwerdeführer, innert der ihm angesetzten Frist hierzu

einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen. Entsprechend ist ihm rechtskräftig

die Niederlassungsbewilligung verweigert worden und sind keine Noven

ersichtlich, welche diesbezüglich eine Neubeurteilung rechtfertigen könnten.

3.2

Trotz inzwischen

(knapp) über zehnjähriger Landesanwesenheit sind intensive und nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nicht

substanziiert dargelegt und aufgrund seiner zumindest in wirtschaftlicher

Hinsicht unzureichenden Integration auch nicht zu erwarten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9

zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger

Landesanwesenheit). Es kann offenbleiben, ob einem entsprechenden

Anwesenheitsrecht nicht ohnehin die mehrjährige Sozialhilfeabhängigkeit des

Beschwerdeführers und der hierdurch allenfalls gesetzte Widerrufsgrund

entgegenstünde (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK).

3.3

Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG (vgl. auch Art. 20 VFP) wird weder substanziiert geltend gemacht noch

ist ein solcher ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in Deutschland

aufgewachsen und sozialisiert worden, wo sehr vergleichbare Lebensumstände

herrschen. In der Schweiz hat er sich lediglich seit rund zehn Jahren

ununterbrochen und rechtmässig aufgehalten, wobei er sich zumindest in wirtschaftlicher

Hinsicht nicht nachhaltig integrieren konnte. Der gesunde, ledige und

kinderlose Beschwerdeführer erscheint damit nicht derart in der Schweiz

verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in

Deutschland nicht mehr zuzumuten wäre. Damit erscheint die Verweigerung des

weiteren Aufenthalts zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1

AIG), wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden

kann. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht

ersichtlich.

3.4

Der Beschwerdeführer hat somit

seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann seinen weiteren Aufenthalt

weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA, noch auf eine

sonstige staatsvertragliche Regelung, noch auf die innerstaatlichen

Bestimmungen des AIG stützen. Inwiefern ihm sein Sozialhilfebezug darüber hinaus

auch noch vorzuwerfen ist und er hierdurch allenfalls einen Widerrufsgrund

gesetzt haben könnte, kann nach Ausgeführtem offenbleiben.

3.5

Für die eventualiter beantragte

Verwarnung besteht kein Raum, da der Beschwerdeführer aufgrund des erfüllten

Aufenthaltszwecks und seiner Sozialhilfeabhängigkeit über keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt und letztlich nicht

entscheidend ist, ob ihm seine mehrjährige Sozialhilfeabhängigkeit und seine

Arbeitslosigkeit vorzuwerfen sind bzw. er sein Erwerbspotenzial voll

ausschöpft. Da die entscheiderhebliche Sachlage erstellt ist, besteht auch

keine Veranlassung, die Sache im Sinn des (Sub-)Eventualantrags für weitere

Abklärung bzw. zur Neuentscheidung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt

zurückzuweisen.

Damit ist

die spruchreife Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Entschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Bei der dargelegten Sachlage waren

die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG bereits vor Vorinstanz offensichtlich aussichtslos und erscheinen diese

im Beschwerdeverfahren aufgrund der fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit noch

aussichtsloser, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …