VB.2021.00631
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00631
12. Januar 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23358)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00631
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am
11. September 2010 in die Schweiz ein, wo ihm am 21. Februar 2011
eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) zur Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit als "Geschäftsführer" erteilt wurde.
Danach arbeitete er in einem 50%-Pensum als Warenhausmitarbeiter, weshalb ihm
zuletzt eine bis zum 10. September 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt wurde.
Ab Februar 2019 war A arbeitslos und nach seiner
Aussteuerung per 13. Februar 2020 musste er ab März 2020 von der
Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Leistungen bis Mitte
Februar 2021 auf knapp Fr. 60'000.- summierten. Hierauf verweigerte das
Migrationsamt am 29. April 2021 eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Juni
2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 5. August 2021 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue
Ausreisefrist bis zum 18. Oktober 2021 an und verweigerte diesem die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Begehren.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter unter
gleichzeitiger Aussprechung einer migrationsrechtlichen Verwarnung. (Sub-)eventualiter
seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter
wurde für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um die Zusprechung einer
Parteientschädigung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2021 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den
Vorinstanzen das rechtliche Gehör. Überdies stellte es eine Entscheidung über
die unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in
Aussicht. Sodann merkte es an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme und während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für
EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung
mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur
Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
2.1.2
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen
und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik
[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich
etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November
2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging.
Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;
BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a
AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur
Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich
eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis
unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes
vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf
Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die
Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer
Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,
befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3;
kritisch hierzu Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014, 1222 f.).
2.1.3
Um die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA zu erfüllen, muss ein unselbständig erwerbstätiger
Vertragsausländer der massgebenden unionsrechtlichen und bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zufolge (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für
einen anderen nach dessen Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür
eine Vergütung erhalten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen
Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der
betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine
echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine
solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer
Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der
Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch
zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen
Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (Urteil des EuGH 344/87 in Sachen
Bettray vom 31. Mai 1989,
Rz. 12 f.; zum Ganzen
BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f.).
2.1.4
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien
Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung
verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2).
Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene
Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020,
VB.2020.00041, E. 2.1.3).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer kann sich als deutscher Staatsangehöriger
grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen.
Eigenen Angaben zufolge ist er aber seit Februar 2019 nicht mehr auf dem ersten
Arbeitsmarkt tätig und seit dem 13. Februar 2020 bei der
Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Seit März 2020 muss er von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Im Sinn der dargelegten Rechtslage hat der
Beschwerdeführer damit Mitte August 2020 – sechs Monate nach seiner
Aussteuerung – seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren.
Näher zu prüfen ist jedoch, ob seine Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen bzw.
seine Anstellungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt geeignet sind, seine
Arbeitnehmereigenschaft wiederaufleben zu lassen.
2.2.2
Der Beschwerdeführer nimmt gemäss Aktenlage und eigenen Angaben an
Arbeitsintegrationsprojekten der Stiftung C für Arbeitsintegration und der
Plattform D, Verein I, teil, welche wiederum das Arbeitsintegrationsprogramm E
betreibt. Über die Stiftung C war er kurzzeitig auch für die F AG (Einsatzbetrieb)
tätig. Eigenen Angaben zufolge arbeitet er mehr als 10 Stunden pro Woche unter
der Weisungsgewalt des vermittelten Einsatzbetriebs.
2.2.3
Der Beschwerdeführer weist weder seinen aktuellen Beschäftigungsgrad auf
dem zweiten Arbeitsmarkt nach, noch macht er nähere Angaben zu seinem
derzeitigen Einsatzbetrieb. Jedenfalls entspricht seine derzeitige
Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt nicht den qualitativen Anforderungen
einer freizügigkeitsrechtlich zu beachtenden wirtschaftlichen Tätigkeit: Sowohl
bei der Stiftung C als auch der Plattform D handelt es sich um
aufgrund ihrer öffentlichen Zielsetzung steuerbefreite Institutionen, die
erwerbslosen Menschen eine langfristige Integration und Reintegration in den
Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft ermöglichen sollen. Die genannten
Sozialfirmen finanzieren sich hierbei überwiegend von der öffentlichen Hand
und Spenden und nicht aus Gewinnen, welche in einer normalen
Wettbewerbssituation auf dem freien Markt erzielt werden. Die vom
Beschwerdeführer im Rahmen dieser Arbeitsintegrationsprojekte erbrachten bzw.
vermittelten Arbeitsleistungen stellen keine auf dem freien Arbeitsmarkt
übliche Tätigkeit dar, was sich mitunter darin zeigt, dass die Einsatzbetriebe
keinen Lohn ausbezahlen, sondern lediglich seitens der Behörde ein Entgelt für
den Einsatz entrichtet wird. Entsprechend muss der Beschwerdeführer gemäss
Bestätigung der Sozialberatung G vom 6. April 2021 auch weiterhin
vollumfänglich durch die öffentliche Hand unterstützt werden. Die vermittelten
Arbeitsintegrationsprojekte bezwecken entsprechend auch nicht primär, dem
Beschwerdeführer einen Zusatzverdienst zu ermöglichen, sondern dessen
Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern bzw. zu ermöglichen. Die
vermittelten Arbeitsintegrationsprojekte – auch die kurzzeitige Tätigkeit für
den Einsatzbetrieb F AG – stellen damit typische Beschäftigungsprogramme
auf dem zweiten Arbeitsmarkt und keine echte wirtschaftliche Tätigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt dar, wie sie für die Arbeitnehmereigenschaft gemäss den
freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen vorausgesetzt wird. Es handelt sich
offenkundig gerade nicht um Arbeitsleistungen, welche den üblichen
Marktgesetzen unterliegen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entlöhnt
werden.
2.2.4
Die vom Beschwerdeführer angeführten Gerichtsentscheide sind sodann
allesamt nicht einschlägig, da die dortigen Beschäftigungen in
Arbeitsintegrationsprogrammen oder im Niedriglohnbereich qualitativ und
quantitativ nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sind und in
der Regel gestützt auf einen Arbeitsvertrag gegen direkte und marktgerechte
Entschädigung durch den Einsatzbetrieb bzw. Arbeitgeber erfolgten. Zudem sind
auch die weiteren Sachverhaltsumstände der angeführten Präjudizien nur bedingt
mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, namentlich verfügten die
betroffenen Ausländer teilweise bereits über die Niederlassungsbewilligung.
Sodann beruhen die Verweise auf die 18- bzw. 24-Monate-Frist nach einem
unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust noch auf der altrechtlichen Gesetzeslage,
welche mit Inkrafttreten von Art. 61a AIG per 1. Juli 2018 einerseits
nicht mehr vorbehaltslos gültig ist und andererseits vorliegend ohnehin zu
keinem anderen Ergebnis führen würde, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen seit
fast drei Jahren nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig ist.
Der Beschwerdeführer hat somit seine
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eingebüsst.
2.2.5
Hieran vermögen auch die Suchbemühungen des Beschwerdeführers auf dem
ersten Arbeitsmarkt nichts zu ändern, zumal ein Aufenthalt zur Stellensuche
freizügigkeitsrechtlich auf sechs Monate limitiert ist und überdies
voraussetzt, dass die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel vorhanden
sind (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2
VFP). Ferner ist anzumerken, dass die behaupteten "intensiven"
Suchbemühungen des zu 100 % arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht
nachgewiesen sind bzw. sich hauptsächlich auf die Teilnahme an
Arbeitsintegrationsprojekten und einige Bewerbungsschreiben beschränkten,
welche – wohl auch unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens – im
August und September 2021 verfasst wurden. Absageschreiben etc. wurden nicht
eingereicht. Der im Beschwerdeverfahren behauptete Zusammenhang zwischen der jahrelangen
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der aktuellen Coronavirus-Pandemie
ist sodann nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer war bei Ausbruch der
Pandemie bereits seit einem Jahr arbeitslos. Nach Einschätzung des
Sozialzentrums H vom 27. November 2020 ist er seiner
Schadensminderungspflicht nur teilweise nachgekommen. So verkauft er sich trotz
mangelhafter EDV-Kenntnisse als überqualifiziert und hat zu hohe Ansprüche, was
seine Arbeitsintegration und eine Loslösung von der Sozialhilfe bislang
erschwert hat. Überdies nahm er zunächst nicht im geforderten Umfang an den
Arbeitsintegrationsprojekten (Basisbeschäftigung) teil.
2.2.6
Weitere freizügigkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich
noch werden solche vor Verwaltungsgericht substanziiert geltend gemacht.
Aufgrund des mehrjährigen und weiter anhaltenden Sozialhilfebezugs ist
insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck des
erwerbslosen Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
ausgeschlossen.
2.2.7
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit seine
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im August 2020 verloren und
weder durch seine Teilnahme an Beschäftigungs- und
Arbeitsintegrationsprogrammen des zweiten Arbeitsmarkts, noch durch seine Suchbemühungen
auf dem ersten Arbeitsmarkt wiedererlangt. Eine Bewilligungserteilung bzw.
-verlängerung gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA fällt damit ausser
Betracht. Ebenso bestehen keine anderweitigen freizügigkeitsrechtlichen
Bleiberechte. Entsprechend steht einer weiteren Bewilligungsverlängerung der
erfüllte Aufenthaltszweck im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG entgegen (zur Verhältnismässigkeit der
Nichtverlängerung vgl. E. 3.3 nachfolgend sowie die vorinstanzlichen
Erwägungen).
3.
Weitere Grundlagen für einen Verbleib des Beschwerdeführers
in der Schweiz sind nicht ersichtlich:
3.1
Aufgrund
seiner zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaften Integration und
seiner Sozialhilfeabhängigkeit vermag ihm die Niederschrift zwischen der
Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember
1953.
(SR 0.142.111.364) keine weitergehenden Ansprüche zu vermitteln (vgl. Ziff. IV
der Niederschrift). Überdies lehnte das Migrationsamt bereits mit Schreiben vom
29.
September 2020 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und
unterliess es der Beschwerdeführer, innert der ihm angesetzten Frist hierzu
einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen. Entsprechend ist ihm rechtskräftig
die Niederlassungsbewilligung verweigert worden und sind keine Noven
ersichtlich, welche diesbezüglich eine Neubeurteilung rechtfertigen könnten.
3.2
Trotz inzwischen
(knapp) über zehnjähriger Landesanwesenheit sind intensive und nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nicht
substanziiert dargelegt und aufgrund seiner zumindest in wirtschaftlicher
Hinsicht unzureichenden Integration auch nicht zu erwarten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9
zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger
Landesanwesenheit). Es kann offenbleiben, ob einem entsprechenden
Anwesenheitsrecht nicht ohnehin die mehrjährige Sozialhilfeabhängigkeit des
Beschwerdeführers und der hierdurch allenfalls gesetzte Widerrufsgrund
entgegenstünde (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 EMRK).
3.3
Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG (vgl. auch Art. 20 VFP) wird weder substanziiert geltend gemacht noch
ist ein solcher ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist in Deutschland
aufgewachsen und sozialisiert worden, wo sehr vergleichbare Lebensumstände
herrschen. In der Schweiz hat er sich lediglich seit rund zehn Jahren
ununterbrochen und rechtmässig aufgehalten, wobei er sich zumindest in wirtschaftlicher
Hinsicht nicht nachhaltig integrieren konnte. Der gesunde, ledige und
kinderlose Beschwerdeführer erscheint damit nicht derart in der Schweiz
verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in
Deutschland nicht mehr zuzumuten wäre. Damit erscheint die Verweigerung des
weiteren Aufenthalts zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1
AIG), wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
kann. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht
ersichtlich.
3.4
Der Beschwerdeführer hat somit
seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann seinen weiteren Aufenthalt
weder auf die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA, noch auf eine
sonstige staatsvertragliche Regelung, noch auf die innerstaatlichen
Bestimmungen des AIG stützen. Inwiefern ihm sein Sozialhilfebezug darüber hinaus
auch noch vorzuwerfen ist und er hierdurch allenfalls einen Widerrufsgrund
gesetzt haben könnte, kann nach Ausgeführtem offenbleiben.
3.5
Für die eventualiter beantragte
Verwarnung besteht kein Raum, da der Beschwerdeführer aufgrund des erfüllten
Aufenthaltszwecks und seiner Sozialhilfeabhängigkeit über keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt und letztlich nicht
entscheidend ist, ob ihm seine mehrjährige Sozialhilfeabhängigkeit und seine
Arbeitslosigkeit vorzuwerfen sind bzw. er sein Erwerbspotenzial voll
ausschöpft. Da die entscheiderhebliche Sachlage erstellt ist, besteht auch
keine Veranlassung, die Sache im Sinn des (Sub-)Eventualantrags für weitere
Abklärung bzw. zur Neuentscheidung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt
zurückzuweisen.
Damit ist
die spruchreife Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Entschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Bei der dargelegten Sachlage waren
die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG bereits vor Vorinstanz offensichtlich aussichtslos und erscheinen diese
im Beschwerdeverfahren aufgrund der fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit noch
aussichtsloser, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …