VB.2021.00633
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00633
2. März 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24394)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00633
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Hochbau- und Planungskommission Pfungen, vertreten durch RA D,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 erteilte die
Hochbau- und Planungskommission Pfungen B und A die nachträgliche baurechtliche
Bewilligung für eine Erweiterung der Terrasse sowie die Erstellung einer neuen
Treppe beim Gebäude Nr. 01 auf den Parzellen Kat.-Nrn. 02 und 03 an
der E-Strasse 04 in Pfungen (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig
eröffnete sie der Bauherrschaft die Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 26. Juni 2018 (recte: 7. April 2020) bezüglich
Verweigerung der Bewilligung für die Sauna mit Dusche sowie für den Jacuzzi
(Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem ordnete sie unter Androhung der
Ersatzvornahme den Rückbau der Sauna mit Dusche sowie des Jacuzzi innert einer
Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an (Dispositiv-Ziffer 3
und 4).
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben B und A mit Eingabe vom 29. März 2021
Rekurs an das Baurekursgericht Zürich und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Entscheide insoweit, als der Bauherrschaft die nachträgliche
Bewilligung für die Sauna mit Dusche sowie für den Jacuzzi verweigert und die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet wird; ausserdem seien
die Vorinstanzen anzuweisen, die nachgesuchte Baubewilligung für den bereits
erfolgten Einbau einer Sauna mit Dusche sowie eines Jacuzzi auf der bestehenden
Terrasse zu bewilligen; ev. sei festzustellen, dass aus
Verhältnismässigkeitsgründen auf die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands zu verzichten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerschaft. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. Juni
2021.
ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 21. Juni
2021.
erhoben B und A Beschwerde an das Verwaltungsgericht Zürich mit folgenden
Anträgen:
«1. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
15.
Juli 2021 sei aufzuheben.
2.
Der Beschluss der Hochbau- und
Planungskommission Pfungen vom 25. Februar 2021 und die Gesamtverfügung
der Baudirektion des Kantons Zürich vom 7. April 2020 seien insoweit
aufzuheben, als den Beschwerdeführenden die Bewilligung für den bereits
erfolgten Einbau einer Sauna mit Dusche in den bestehenden überdeckten
Sitzplatz und das Aufstellen eines Jacuzzi auf der Terrasse verweigert und die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet wird.
3.
Die Beschwerdegegner seien anzuweisen,
die nachgesuchte Baubewilligung für den bereits erfolgten Einbau einer Sauna
mit Dusche in den gedeckten Sitzplatz und für das Aufstellen eines Jacuzzi auf
der bestehenden Terrasse mit den üblichen Nebenbestimmungen zu erteilen.
4.
Eventuell (im Falle einer Abweisung
des Beschwerdeantrags Ziff. 3) sei festzustellen, dass aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen
auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Sauna wie auch
bezüglich Jacuzzi zu verzichten sei.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
auch für das Rekursverfahren zulasten der Beschwerdegegner.»
Am 28. September 2021 beantragte das Baurekursgericht
die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. September 2021
beantragte auch die Baudirektion Zürich unter Verweis auf den Mitbericht des
Amtes für Landschaft und Natur vom 27. September 2021 die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 stellte die Hochbau- und
Planungskommission Pfungen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Die
Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 der Beschwerdeführenden liegen gemäss der
geltenden Zonenordnung in der Wohnzone W1.1. Die Parzelle Kat.-Nr. 03
ist überwiegend mit Wald bedeckt. Das bestehende Wohnhaus befindet sich auf dem
Grundstück Kat-Nr. 02. Die Waldabstandslinie verläuft auf dieser Parzelle
in einem Abstand von 10 m zur Waldgrenze. Im Bereich des bestehenden
Gebäudes Assek.-Nr. 01 reduziert sich der Waldabstand auf 9 m und
erhöht sich anschliessend in westlicher Richtung auf 12 m.
2.2
Mit
Baubewilligung vom 9. März 2015 bzw. forstrechtlicher Bewilligung der
Baudirektion vom 26. Februar 2015 war der Bauherrschaft die Erstellung
einer Terrasse mit einer offenen Sitzplatzüberdachung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
bewilligt worden. Anlässlich einer am 16. August 2019 durchgeführten
Baukontrolle wurde festgestellt, dass die Terrasse aufgrund einer neuen
Stützmauer samt Treppe grösser als bewilligt erstellt worden war. Anstelle der
bewilligten offenen Sitzplatzüberdachung war eine Sauna mit Dusche eingebaut
worden. Auf dem vergrösserten Teil der Terrasse wurde ein Jacuzzi mit
Aussenmassen von 3 x 3 m aufgestellt. Sowohl die Sauna, als auch die
zusätzliche Terrassenerweiterung samt Jacuzzi befinden sich im
Waldabstandsbereich.
Auf Aufforderung der örtlichen Baubewilligungsbehörde hin
reichte die Bauherrschaft ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Verfügung vom 7. April
2020.
verweigerte die kantonale Baudirektion die nachträgliche Bewilligung für
die Sauna und den Jacuzzi und lud die örtliche Baubehörde ein, diesbezüglich
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen. Die Terrassenerweiterung
samt Stützmauer und Treppe bewilligte sie nachträglich. Die örtliche
Baubewilligungsbehörde bewilligte die Terrassenerweiterung samt Stützmauer und
Treppe nachträglich mit Beschluss vom 25. Februar 2021. Gleichzeitig
ordnete sie unter Androhung der Ersatzvornahme den Rückbau der Sauna mit Dusche
sowie des Jacuzzi innert sechs Monaten ab Rechtskraft ihres Beschlusses an.
3.
Streitgegenstand sind im vorliegenden Verfahren die nicht
bewilligte Sauna mit Dusche einerseits sowie der Jacuzzi anderseits.
3.1
Gemäss Art. 17
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; WaG)
sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung,
Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone
schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand
vor und berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes
(Abs. 2). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die
Unterschreitung des Waldabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3).
Gemäss § 3 der kantonalen Waldabstandsverordnung vom 28. Oktober 1998
(KWaV) sind Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder bei deren
Fehlen innerhalb des Waldabstands von 15 m bewilligungspflichtig.
3.2
Gemäss § 262
Abs. 1 in der hier anwendbaren
bisherigen Fassung des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG;
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2) dürfen
oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht
überschreiten. Für unterirdische Bauten und Anlagen im Abstandsbereich gilt
gemäss § 262 Abs. 3 PBG das Forstpolizeirecht. Damit wird einerseits
grundsätzlich ein Bauverbot für oberirdische Gebäude im Waldabstandsbereich
statuiert. Andererseits wird die Erstellung von unterirdischen Bauten und
Anlagen nicht ausgeschlossen, aber ausdrücklich dem Forstpolizeirecht
unterstellt.
Der in § 262 Abs. 3 PBG statuierte Vorbehalt unterscheidet die forstrechtliche Bewilligung klar von
der baurechtlichen Bewilligung von Gebäuden im Waldabstandsbereich. Erteilt die
Baudirektion die forstrechtliche Bewilligung für die Beanspruchung des
Waldabstandsbereichs, so bedeutet dies vorläufig nur, dass dem Projekt aus
forstrechtlicher Sicht nichts im Wege steht. Anschliessend muss das Bauvorhaben
durch die kommunale Baubewilligungsbehörde aus baurechtlicher Sicht geprüft
werden.
4.
4.1
Die
Waldabstandslinie verläuft auf der streitbetroffenen Parzelle in einem Abstand
von 10 m zur Waldgrenze. Im Bereich des bestehenden Gebäudes reduziert
sich der Waldabstand auf 9 m und erhöht sich anschliessend in westlicher
Richtung auf 12 m. Die erweiterte Terrasse samt Stützmauer und Treppe
sowie die Sauna und der Jacuzzi befinden sich innerhalb des
Waldabstandsbereichs. Die Sauna liegt (fast) vollständig innerhalb des
Waldabstandsbereichs.
4.2
Die
Verweigerung der (nachträglichen) forstrechtlichen Bewilligung der Sauna und
des Jacuzzi begründet die Baudirektion bzw. das Amt für Landschaft und Natur
wie folgt: Der gesetzlich festgelegte Waldabstandsbereich solle grundsätzlich
frei von Bauten bleiben. Ausnahmen seien nur sehr zurückhaltend zu bewilligen.
Für geschlossene und insbesondere auch beheizte oder sonst ganzjährig
benutzbare Räume mit Personenaufenthalt würde daher gemäss ständiger Praxis ein
sehr strenger Massstab angewendet; dies im Gegensatz zu untergeordneten
Nebenbauten. Aus waldrechtlicher Sicht sei die Sauna als geschlossener Raum mit
ständigem Personenaufenthalt zu qualifizieren und falle daher im Sinne der
ständigen Bewilligungspraxis des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald,
in einen anderen Bewilligungstatbestand als der offene Sitzplatz, welcher mit
Verfügung vom 26. Februar 2015 bewilligt worden sei. Die Sauna müsse daher
nach dieser Praxis einen Waldabstand von mindestens 15 m einhalten. Die
Sauna überstelle die Waldabstandslinie, welche im vorliegenden Bereich mit
12.
m Abstand vom Wald bereits näher als 15 m von der forstrechtlichen
Waldgrenze verlaufe, um 3,50 m. Der Abstand vom Wald betrage daher
lediglich 8,50 m. Nach ständiger Praxis könne keine waldrechtliche
Bewilligung erteilt werden. Mit der Festsetzung der vorliegenden
Waldabstandslinie sei den örtlichen Verhältnissen bereits ausreichend Rechnung
getragen worden. Die Bauherrschaft profitiere bereits jetzt von einem reduzierten
Waldabstand. Die Zielsetzung der Waldabstandsvorschrift liege darin, den Wald
vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren und eine zu enge
Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald zu verhindern. An der Einhaltung
des Waldabstands bestehe ein grosses öffentliches Interesse. Nur bei Vorliegen
einer Ausnahmesituation bzw. eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 3
von Art. 17 WaG dürfe eine Unterschreitung des Waldabstands bewilligt
werden – hierzu müssten die sich entgegenstehenden Interessen gegeneinander
abgewogen werden. Das private Interesse an der Realisierung einer Sauna vermöge
das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Einhaltung des Waldabstands
zum Schutz des Waldes nicht zu überwiegen. Es seien vorliegend keine
Ausnahmegründe ersichtlich, welche einen derart geringen Waldabstand zu
rechtfertigen vermöchten.
4.3
Was
schliesslich den mobilen Jacuzzi anbelange, so sei aufgrund dessen Anordnung im
Bereich der Sauna davon auszugehen, dass er dauerhaft am selben Ort stehen
werde. Der Jacuzzi sei daher als Nebenanlage der Sauna zu beurteilen. Er überstelle
die Waldabstandslinie um 5,20 m und weise daher einen Abstand gegenüber
dem Wald von lediglich noch 7,40 m auf. Dies sei mit der bereits erwähnten
Bewilligungspraxis der Baudirektion nicht vereinbar. Was die Interessenabwägung
sowie das Vorliegen von Ausnahmegründen anbelange, würden dieselben
Überlegungen wie für die Sauna gelten.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden machen hinsichtlich der Sauna geltend, bei der
ursprünglichen Bewilligung des überdeckten Sitzplatzes habe die Baudirektion
festgehalten, dass bei einem Abstand von 8 m zum Wald nicht mit einer
Beeinträchtigung des Waldes gerechnet werden müsse und die forstrechtliche
Bewilligung daher erteilt werden könne. Diese Überlegung müsse auch für die
Sauna gelten. Das Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden sei lange vor
Festsetzung der Waldabstandslinie erstellt worden. Zu einer Waldfestlegung auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 03 sei es nur gekommen, weil der seinerzeitige
Grundeigentümer der Natur während vielen Jahren freien Lauf gelassen habe. Dem
sei bei der Festsetzung der Waldabstandslinien Rechnung getragen worden, indem
diese zum bestehenden Gebäude der Beschwerdeführenden zum Teil auf knapp
9.
m beschränkt und das bestehende Gebäude auf diese Weise nicht
angeschnitten worden sei. Darin seien bei der Bewilligung des gedeckten und
dreiseitig umwandeten Sitzplatzes im Jahr 2015 besondere Verhältnisse im
Sinne von § 220 PBG erblickt worden. Es bestehe kein öffentliches
Interesse daran, dass der Sitzplatz einen grösseren Waldabstand beachten müsse
als das bestehende Einfamilienhaus. Der Sitzplatz beeinträchtige weder
Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes, noch bestünden gegenläufige
nachbarliche Interessen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sauna die
öffentlichen Interessen des Waldes stärker beeinträchtigte als der gedeckte
Sitzplatz. Auch mit eingebauter Sauna eigne sich der Sitzplatz nicht für den
dauernden Aufenthalt von Menschen. Wenn die Sachlage heute anders beurteilt werde
als seinerzeit bei der Bewilligung des gedeckten Sitzplatzes, so sei dies nicht
haltbar. Die Baudirektion habe das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss
auszuüben und sich nicht von sachfremden Motiven leiten zu lassen. Insbesondere
sei der vom Baurekursgericht angeführte Aspekt der Anrechenbarkeit der Sauna an
die Ausnützung für die vorliegende forstrechtliche Beurteilung ohne jede
Relevanz; ebenso die Frage der Beheizbarkeit der Sauna. In der Sauna sei
ausserdem nicht mit einer höheren Verweildauer zu rechnen als im gedeckten
Sitzplatz. Die Bewilligung der Sauna mit der Begründung zu verweigern, man sei
seinerzeit zu grosszügig gewesen, sei stossend und lasse sich mit den
öffentlichen Interessen nicht vereinbaren.
Was den Jacuzzi anbelange, so sei dieser zu Unrecht als
Nebenanlage der Sauna behandelt worden. Dass der Jacuzzi die Erhaltung, Pflege
und Nutzung des Waldes beeinträchtige, werde von der Baudirektion nicht geltend
gemacht. Der Jacuzzi sei auf einer Terrasse aufgestellt, die bewilligt sei. Er
sei als mobile Baute vergleichbar mit Tisch und Stühlen oder Ähnlichem.
Ausserdem stehe der Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung des Jacuzzi nichts
entgegen, da dieser kein Gebäude sei und daher nicht unter § 262 Abs. 2 PBG falle.
5.2
Auszugehen
ist bei der Beurteilung der Sauna unter forstrechtlichen Aspekten von der
Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 WaG, wonach die zuständigen Behörden
aus wichtigen Gründen die Unterschreitung des Waldabstands unter Auflagen und
Bedingungen bewilligen können. Die Baudirektion weist daher zu Recht darauf
hin, dass die Erteilung einer Bewilligung für Gebäude, worum es sich bei der
Sauna unbestrittenermassen handelt, nur aus wichtigen Gründen infrage
kommt. Ein wichtiger Grund ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von den
Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass das
Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden bereits vor der Festsetzung der
Waldabstandslinien bestand, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne der
zitierten Bestimmung dar. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist darauf
hinzuweisen, dass die Waldabstandslinie unter Rücksichtnahme auf die Lage des
bestehenden Wohnhauses damals auf ein Minimalmass festgesetzt wurde.
Ebenso wenig kann im Umstand, dass die Baudirektion einen
überdachten, auf drei Seiten geschlossenen Sitzplatz in einem früheren
Bewilligungsverfahren als mit den forstrechtlichen Interessen vereinbar
erachtete, ein wichtiger Grund erblickt werden. Insbesondere gebietet eine
pflichtgemässe Ermessensausübung nicht, den seinerzeit bewilligten Sitzplatz
gleich zu beurteilen wie die vorliegend strittige Sauna. Es kann diesbezüglich
vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es
erscheint nicht willkürlich, für die Frage des Schutzes des Waldes vor
übermässiger Inanspruchnahme eine Abgrenzung bei der Intensität der
Benutzbarkeit der streitigen Räumlichkeiten vorzunehmen. Eine Sauna als
geschlossener und beheizbarer Raum eignet sich für den ganzjährigen Aufenthalt
von Menschen, während ein offener Sitzplatz ohne Heizung unbestrittenermassen
lediglich in der wärmeren Jahreszeit benutzbar ist. Der Umfang der
Benutzbarkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen eines offenen
Sitzplatzes auf der Terrasse, welchem je nach konkreter Ausgestaltung nicht einmal
mehr Gebäudequalität zukommen würde.
Zusammenfassend ist die nachträgliche Verweigerung der
forstrechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion für die Sauna nicht zu
beanstanden, liegt sie doch jedenfalls im Rahmen der Ausübung ihres
pflichtgemässen Ermessens.
5.3
Hinsichtlich
des Jacuzzi ist den Vorbringen der Beschwerdeführenden zwar insofern
beizupflichten, als dessen Behandlung als Nebenanlage der Sauna nicht zwingend
geboten erscheint. Weder bedingt eine Sauna einen Jacuzzi, noch macht ein
Jacuzzi nur in Zusammenhang mit einer Sauna Sinn. Die Frage der Qualifikation kann
jedoch letztlich offenbleiben. Zwar trifft es zu, dass es sich bei einem
Jacuzzi um eine grundsätzlich mobile Baute handelt, welche nicht fest mit dem
Boden verbunden ist und keine Gebäudequalität aufweist. Dennoch soll und kann
sie aufgrund ihrer Dimensionen nicht ohne Weiteres jederzeit verschoben werden
und weist daher eine gewisse Ortsbezogenheit auf. Ein Jacuzzi ist daher nicht
vergleichbar mit üblichen Gartenmöbeln wie etwa einem Gartentisch,
Gartenstühlen, einer Sonnenliege etc. Der Jacuzzi fällt damit zwar nicht unter
das baurechtliche Bauverbot von § 262 Abs. 1 PBG, stellt jedoch eine
Anlage im Sinne von Art. 17 WaG dar, welche die Anforderungen des
Forstpolizeirechts zu erfüllen hat (Fritzsche, Bösch, Wipf, Kunz, Zürcher Planungs-
und Baurecht, Bd. 2, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 1003).
Wichtige Gründe für eine Positionierung des Jacuzzi im Waldabstandsbereich sind
vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Insbesondere
kann im Umstand, dass die Terrassenerweiterung in den Waldabstandsbereich
hinein bewilligt wurde, nicht ein wichtiger Grund für den Jacuzzi im
Waldabstandsbereich erblickt werden, zumal die Terrasse auch Raum bieten würde
für einen Standort des Jacuzzi ausserhalb des Waldabstandsbereichs.
Damit ist auch die Verweigerung des Jacuzzi im Lichte von Art. 17
Abs. 3 WaG nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Zu prüfen
bleibt daher die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands bzw. des Abbruchbefehls der örtlichen Baubewilligungsbehörde bezüglich
Sauna und Jacuzzi.
Erweist sich ein eigenmächtig realisiertes Bauvorhaben als
nicht bewilligungsfähig, so hat die zuständige Behörde gemäss § 341 PBG
den rechtmässigen Zustand herbeizuführen.
Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten fällt ausser Betracht,
wenn die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre.
Im Fall einer nicht den Bauvorschriften bzw. der
Baubewilligung entsprechenden Baute kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen
Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die
von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre
Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; BGE 111 Ib 213 E. 6 mit Hinweisen). Auf die
Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig
gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden
Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGr, 7. März
2012, 1C_351/2011, E. 7.1; BGE 132 II 21 E. 6.4; BGE 111 Ib 213 E. 6b).
Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig,
wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen
den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu
rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4 vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 126;
VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23; 14. Juli
2004, VB.2004.00151 = BEZ 2004 Nr. 49; 14. Oktober 2012,
VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57; BGE 132 II 21 E. 6.4).
6.2
Die Frage
nach der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist eine Rechtsfrage, zu
deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG
befugt ist. Allerdings ist mit der Gewichtung der infrage stehenden
öffentlichen und privaten Interessen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
verbunden. Der Behörde, die solche Begriffe anzuwenden hat, ist ein gewisser
Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGr, 2. Mai 2014, 1C_4/2014, E. 4.1;
BGr, 21. November 2013, 1C_458/2013, E. 2.2; VGr, 13. März 2013,
VB.2012.00680, E. 7.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 20
N. 54 ff.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Behörde die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen
Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Donatsch, § 50 N. 30
mit weiteren Hinweisen).
6.3
In
Übereinstimmung mit den Vorinstanzen kann die Abweichung vom gesetzmässigen
Zustand vorliegend nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die Sauna befindet
sich fast vollumfänglich innerhalb des Waldabstandsbereichs und weist
(teilweise) einen Abstand zum Wald von lediglich 8,50 m auf. Dieser Waldabstand
ist sehr gering, wenn davon ausgegangen wird, dass die Waldabstandslinie im
vorliegenden Bereich mit einem Abstand von 12 m bereits näher als 15 m
von der forstrechtlichen Waldgrenze gemäss § 3 der kantonalen
Waldabstandsverordnung (KWaV) verläuft. Der Jacuzzi steht sodann vollumfänglich
im Waldabstandsbereich und weist einen Abstand von lediglich 7,50 m zum
Wald auf.
Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass die Bauherrschaft
nicht als gutgläubig bezeichnet werden kann. Der Bauherrschaft musste bewusst
sein, dass Bauten im Waldabstandsbereich einer (bau- und forstrechtlichen)
Bewilligungspflicht unterliegen. Bereits die ursprünglich geplante Terrasse mit
offener Sitzplatzüberdachung unterlag der Bewilligungspflicht, welcher durch
Einreichung eines Baugesuchs von Seiten der Bauherrschaft auch nachgekommen
wurde. Dass nicht ohne vorgängige Prüfung durch die Behörden vom bewilligten
Zustand abgewichen werden darf, erschliesst sich ohne Weiteres aus der
Bewilligungspflicht.
Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des
materiellen Baurechts und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die den
materiellen Bauvorschriften widersprechen, ist generell als hoch zu gewichten
(vgl. BGr, 28. März 2014, 1C_691/2013, E. 3.5.3, wo es um die
Einhaltung der baurechtlichen Nutzungsordnung ging; Magdalena Ruoss Fierz,
Massnahmen gegen illegales Bauen, 1999, S. 149). Gerade auch innerhalb der
Bauzone, wo regelmässig gebaut wird, besteht ein Interesse, dass die
Bauvorschriften bzw. die bewilligten Pläne eingehalten werden. Das private
Interesse der Beschwerdeführenden an der Berücksichtigung der getätigten
finanziellen Aufwendungen fällt demgegenüber weniger stark ins Gewicht. Dies
gilt vorliegend umso mehr, als zumindest der Jacuzzi ohne Weiteres auch an
einem anderen Standort auf der bewilligten Terrasse ausserhalb des
Waldabstandsbereichs platziert werden könnte. Da er nicht fest mit dem Boden
verbunden ist, ist davon auszugehen, dass die Umplatzierung mit keinerlei oder
höchstens sehr geringen Kosten verbunden sein wird.
Entscheidend sind schliesslich auch präjudizielle Aspekte.
Es soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass vollendete Tatsachen
geschaffen werden können und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben
könne, wenn sich keine Nachbarn dagegen wehren. Schliesslich stellt die
Einhaltung der Rechtsordnung ganz generell eine wichtige Voraussetzung für das
gesellschaftliche Zusammenleben dar (BGr, 8. Dezember 2022, 1C_365/2022, E. 7.4.1).
6.4
Die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich vor diesem
Hintergrund als verhältnismässig. Die entsprechende Anordnung der
Baubewilligungsbehörde ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden daher als unbegründet. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.2
Als
unterliegende Partei werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dementsprechend
steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'105.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt.