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Entscheid

VB.2021.00633

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00633

2. März 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24394)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00633

Urteil

der 1. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Hochbau- und Planungskommission Pfungen, vertreten durch RA D,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend nachträgliche

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 erteilte die

Hochbau- und Planungskommission Pfungen B und A die nachträgliche baurechtliche

Bewilligung für eine Erweiterung der Terrasse sowie die Erstellung einer neuen

Treppe beim Gebäude Nr. 01 auf den Parzellen Kat.-Nrn. 02 und 03 an

der E-Strasse 04 in Pfungen (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig

eröffnete sie der Bauherrschaft die Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 26. Juni 2018 (recte: 7. April 2020) bezüglich

Verweigerung der Bewilligung für die Sauna mit Dusche sowie für den Jacuzzi

(Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem ordnete sie unter Androhung der

Ersatzvornahme den Rückbau der Sauna mit Dusche sowie des Jacuzzi innert einer

Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an (Dispositiv-Ziffer 3

und 4).

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben B und A mit Eingabe vom 29. März 2021

Rekurs an das Baurekursgericht Zürich und beantragten die Aufhebung der

angefochtenen Entscheide insoweit, als der Bauherrschaft die nachträgliche

Bewilligung für die Sauna mit Dusche sowie für den Jacuzzi verweigert und die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet wird; ausserdem seien

die Vorinstanzen anzuweisen, die nachgesuchte Baubewilligung für den bereits

erfolgten Einbau einer Sauna mit Dusche sowie eines Jacuzzi auf der bestehenden

Terrasse zu bewilligen; ev. sei festzustellen, dass aus

Verhältnismässigkeitsgründen auf die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands zu verzichten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Rekursgegnerschaft. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. Juni

2021.

ab.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 21. Juni

2021.

erhoben B und A Beschwerde an das Verwaltungsgericht Zürich mit folgenden

Anträgen:

«1. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

15.

Juli 2021 sei aufzuheben.

2.

Der Beschluss der Hochbau- und

Planungskommission Pfungen vom 25. Februar 2021 und die Gesamtverfügung

der Baudirektion des Kantons Zürich vom 7. April 2020 seien insoweit

aufzuheben, als den Beschwerdeführenden die Bewilligung für den bereits

erfolgten Einbau einer Sauna mit Dusche in den bestehenden überdeckten

Sitzplatz und das Aufstellen eines Jacuzzi auf der Terrasse verweigert und die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet wird.

3.

Die Beschwerdegegner seien anzuweisen,

die nachgesuchte Baubewilligung für den bereits erfolgten Einbau einer Sauna

mit Dusche in den gedeckten Sitzplatz und für das Aufstellen eines Jacuzzi auf

der bestehenden Terrasse mit den üblichen Nebenbestimmungen zu erteilen.

4.

Eventuell (im Falle einer Abweisung

des Beschwerdeantrags Ziff. 3) sei festzustellen, dass aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen

auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Sauna wie auch

bezüglich Jacuzzi zu verzichten sei.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

auch für das Rekursverfahren zulasten der Beschwerdegegner.»

Am 28. September 2021 beantragte das Baurekursgericht

die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. September 2021

beantragte auch die Baudirektion Zürich unter Verweis auf den Mitbericht des

Amtes für Landschaft und Natur vom 27. September 2021 die Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 stellte die Hochbau- und

Planungskommission Pfungen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Die

Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 der Beschwerdeführenden liegen gemäss der

geltenden Zonenordnung in der Wohnzone W1.1. Die Parzelle Kat.-Nr. 03

ist überwiegend mit Wald bedeckt. Das bestehende Wohnhaus befindet sich auf dem

Grundstück Kat-Nr. 02. Die Waldabstandslinie verläuft auf dieser Parzelle

in einem Abstand von 10 m zur Waldgrenze. Im Bereich des bestehenden

Gebäudes Assek.-Nr. 01 reduziert sich der Waldabstand auf 9 m und

erhöht sich anschliessend in westlicher Richtung auf 12 m.

2.2

Mit

Baubewilligung vom 9. März 2015 bzw. forstrechtlicher Bewilligung der

Baudirektion vom 26. Februar 2015 war der Bauherrschaft die Erstellung

einer Terrasse mit einer offenen Sitzplatzüberdachung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

bewilligt worden. Anlässlich einer am 16. August 2019 durchgeführten

Baukontrolle wurde festgestellt, dass die Terrasse aufgrund einer neuen

Stützmauer samt Treppe grösser als bewilligt erstellt worden war. Anstelle der

bewilligten offenen Sitzplatzüberdachung war eine Sauna mit Dusche eingebaut

worden. Auf dem vergrösserten Teil der Terrasse wurde ein Jacuzzi mit

Aussenmassen von 3 x 3 m aufgestellt. Sowohl die Sauna, als auch die

zusätzliche Terrassenerweiterung samt Jacuzzi befinden sich im

Waldabstandsbereich.

Auf Aufforderung der örtlichen Baubewilligungsbehörde hin

reichte die Bauherrschaft ein nachträgliches Baugesuch ein. Mit Verfügung vom 7. April

2020.

verweigerte die kantonale Baudirektion die nachträgliche Bewilligung für

die Sauna und den Jacuzzi und lud die örtliche Baubehörde ein, diesbezüglich

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen. Die Terrassenerweiterung

samt Stützmauer und Treppe bewilligte sie nachträglich. Die örtliche

Baubewilligungsbehörde bewilligte die Terrassenerweiterung samt Stützmauer und

Treppe nachträglich mit Beschluss vom 25. Februar 2021. Gleichzeitig

ordnete sie unter Androhung der Ersatzvornahme den Rückbau der Sauna mit Dusche

sowie des Jacuzzi innert sechs Monaten ab Rechtskraft ihres Beschlusses an.

3.

Streitgegenstand sind im vorliegenden Verfahren die nicht

bewilligte Sauna mit Dusche einerseits sowie der Jacuzzi anderseits.

3.1

Gemäss Art. 17

des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; WaG)

sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung,

Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone

schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand

vor und berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes

(Abs. 2). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die

Unterschreitung des Waldabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3).

Gemäss § 3 der kantonalen Waldabstandsverordnung vom 28. Oktober 1998

(KWaV) sind Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder bei deren

Fehlen innerhalb des Waldabstands von 15 m bewilligungspflichtig.

3.2

Gemäss § 262

Abs. 1 in der hier anwendbaren

bisherigen Fassung des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG;

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2) dürfen

oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht

überschreiten. Für unterirdische Bauten und Anlagen im Abstandsbereich gilt

gemäss § 262 Abs. 3 PBG das Forstpolizeirecht. Damit wird einerseits

grundsätzlich ein Bauverbot für oberirdische Gebäude im Waldabstandsbereich

statuiert. Andererseits wird die Erstellung von unterirdischen Bauten und

Anlagen nicht ausgeschlossen, aber ausdrücklich dem Forstpolizeirecht

unterstellt.

Der in § 262 Abs. 3 PBG statuierte Vorbehalt unterscheidet die forstrechtliche Bewilligung klar von

der baurechtlichen Bewilligung von Gebäuden im Waldabstandsbereich. Erteilt die

Baudirektion die forstrechtliche Bewilligung für die Beanspruchung des

Waldabstandsbereichs, so bedeutet dies vorläufig nur, dass dem Projekt aus

forstrechtlicher Sicht nichts im Wege steht. Anschliessend muss das Bauvorhaben

durch die kommunale Baubewilligungsbehörde aus baurechtlicher Sicht geprüft

werden.

4.

4.1

Die

Waldabstandslinie verläuft auf der streitbetroffenen Parzelle in einem Abstand

von 10 m zur Waldgrenze. Im Bereich des bestehenden Gebäudes reduziert

sich der Waldabstand auf 9 m und erhöht sich anschliessend in westlicher

Richtung auf 12 m. Die erweiterte Terrasse samt Stützmauer und Treppe

sowie die Sauna und der Jacuzzi befinden sich innerhalb des

Waldabstandsbereichs. Die Sauna liegt (fast) vollständig innerhalb des

Waldabstandsbereichs.

4.2

Die

Verweigerung der (nachträglichen) forstrechtlichen Bewilligung der Sauna und

des Jacuzzi begründet die Baudirektion bzw. das Amt für Landschaft und Natur

wie folgt: Der gesetzlich festgelegte Waldabstandsbereich solle grundsätzlich

frei von Bauten bleiben. Ausnahmen seien nur sehr zurückhaltend zu bewilligen.

Für geschlossene und insbesondere auch beheizte oder sonst ganzjährig

benutzbare Räume mit Personenaufenthalt würde daher gemäss ständiger Praxis ein

sehr strenger Massstab angewendet; dies im Gegensatz zu untergeordneten

Nebenbauten. Aus waldrechtlicher Sicht sei die Sauna als geschlossener Raum mit

ständigem Personenaufenthalt zu qualifizieren und falle daher im Sinne der

ständigen Bewilligungspraxis des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald,

in einen anderen Bewilligungstatbestand als der offene Sitzplatz, welcher mit

Verfügung vom 26. Februar 2015 bewilligt worden sei. Die Sauna müsse daher

nach dieser Praxis einen Waldabstand von mindestens 15 m einhalten. Die

Sauna überstelle die Waldabstandslinie, welche im vorliegenden Bereich mit

12.

m Abstand vom Wald bereits näher als 15 m von der forstrechtlichen

Waldgrenze verlaufe, um 3,50 m. Der Abstand vom Wald betrage daher

lediglich 8,50 m. Nach ständiger Praxis könne keine waldrechtliche

Bewilligung erteilt werden. Mit der Festsetzung der vorliegenden

Waldabstandslinie sei den örtlichen Verhältnissen bereits ausreichend Rechnung

getragen worden. Die Bauherrschaft profitiere bereits jetzt von einem reduzierten

Waldabstand. Die Zielsetzung der Waldabstandsvorschrift liege darin, den Wald

vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren und eine zu enge

Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald zu verhindern. An der Einhaltung

des Waldabstands bestehe ein grosses öffentliches Interesse. Nur bei Vorliegen

einer Ausnahmesituation bzw. eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 3

von Art. 17 WaG dürfe eine Unterschreitung des Waldabstands bewilligt

werden – hierzu müssten die sich entgegenstehenden Interessen gegeneinander

abgewogen werden. Das private Interesse an der Realisierung einer Sauna vermöge

das entgegenstehende öffentliche Interesse an der Einhaltung des Waldabstands

zum Schutz des Waldes nicht zu überwiegen. Es seien vorliegend keine

Ausnahmegründe ersichtlich, welche einen derart geringen Waldabstand zu

rechtfertigen vermöchten.

4.3

Was

schliesslich den mobilen Jacuzzi anbelange, so sei aufgrund dessen Anordnung im

Bereich der Sauna davon auszugehen, dass er dauerhaft am selben Ort stehen

werde. Der Jacuzzi sei daher als Nebenanlage der Sauna zu beurteilen. Er überstelle

die Waldabstandslinie um 5,20 m und weise daher einen Abstand gegenüber

dem Wald von lediglich noch 7,40 m auf. Dies sei mit der bereits erwähnten

Bewilligungspraxis der Baudirektion nicht vereinbar. Was die Interessenabwägung

sowie das Vorliegen von Ausnahmegründen anbelange, würden dieselben

Überlegungen wie für die Sauna gelten.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machen hinsichtlich der Sauna geltend, bei der

ursprünglichen Bewilligung des überdeckten Sitzplatzes habe die Baudirektion

festgehalten, dass bei einem Abstand von 8 m zum Wald nicht mit einer

Beeinträchtigung des Waldes gerechnet werden müsse und die forstrechtliche

Bewilligung daher erteilt werden könne. Diese Überlegung müsse auch für die

Sauna gelten. Das Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden sei lange vor

Festsetzung der Waldabstandslinie erstellt worden. Zu einer Waldfestlegung auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 03 sei es nur gekommen, weil der seinerzeitige

Grundeigentümer der Natur während vielen Jahren freien Lauf gelassen habe. Dem

sei bei der Festsetzung der Waldabstandslinien Rechnung getragen worden, indem

diese zum bestehenden Gebäude der Beschwerdeführenden zum Teil auf knapp

9.

m beschränkt und das bestehende Gebäude auf diese Weise nicht

angeschnitten worden sei. Darin seien bei der Bewilligung des gedeckten und

dreiseitig umwandeten Sitzplatzes im Jahr 2015 besondere Verhältnisse im

Sinne von § 220 PBG erblickt worden. Es bestehe kein öffentliches

Interesse daran, dass der Sitzplatz einen grösseren Waldabstand beachten müsse

als das bestehende Einfamilienhaus. Der Sitzplatz beeinträchtige weder

Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes, noch bestünden gegenläufige

nachbarliche Interessen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sauna die

öffentlichen Interessen des Waldes stärker beeinträchtigte als der gedeckte

Sitzplatz. Auch mit eingebauter Sauna eigne sich der Sitzplatz nicht für den

dauernden Aufenthalt von Menschen. Wenn die Sachlage heute anders beurteilt werde

als seinerzeit bei der Bewilligung des gedeckten Sitzplatzes, so sei dies nicht

haltbar. Die Baudirektion habe das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss

auszuüben und sich nicht von sachfremden Motiven leiten zu lassen. Insbesondere

sei der vom Baurekursgericht angeführte Aspekt der Anrechenbarkeit der Sauna an

die Ausnützung für die vorliegende forstrechtliche Beurteilung ohne jede

Relevanz; ebenso die Frage der Beheizbarkeit der Sauna. In der Sauna sei

ausserdem nicht mit einer höheren Verweildauer zu rechnen als im gedeckten

Sitzplatz. Die Bewilligung der Sauna mit der Begründung zu verweigern, man sei

seinerzeit zu grosszügig gewesen, sei stossend und lasse sich mit den

öffentlichen Interessen nicht vereinbaren.

Was den Jacuzzi anbelange, so sei dieser zu Unrecht als

Nebenanlage der Sauna behandelt worden. Dass der Jacuzzi die Erhaltung, Pflege

und Nutzung des Waldes beeinträchtige, werde von der Baudirektion nicht geltend

gemacht. Der Jacuzzi sei auf einer Terrasse aufgestellt, die bewilligt sei. Er

sei als mobile Baute vergleichbar mit Tisch und Stühlen oder Ähnlichem.

Ausserdem stehe der Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung des Jacuzzi nichts

entgegen, da dieser kein Gebäude sei und daher nicht unter § 262 Abs. 2 PBG falle.

5.2

Auszugehen

ist bei der Beurteilung der Sauna unter forstrechtlichen Aspekten von der

Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 WaG, wonach die zuständigen Behörden

aus wichtigen Gründen die Unterschreitung des Waldabstands unter Auflagen und

Bedingungen bewilligen können. Die Baudirektion weist daher zu Recht darauf

hin, dass die Erteilung einer Bewilligung für Gebäude, worum es sich bei der

Sauna unbestrittenermassen handelt, nur aus wichtigen Gründen infrage

kommt. Ein wichtiger Grund ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von den

Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass das

Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden bereits vor der Festsetzung der

Waldabstandslinien bestand, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne der

zitierten Bestimmung dar. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist darauf

hinzuweisen, dass die Waldabstandslinie unter Rücksichtnahme auf die Lage des

bestehenden Wohnhauses damals auf ein Minimalmass festgesetzt wurde.

Ebenso wenig kann im Umstand, dass die Baudirektion einen

überdachten, auf drei Seiten geschlossenen Sitzplatz in einem früheren

Bewilligungsverfahren als mit den forstrechtlichen Interessen vereinbar

erachtete, ein wichtiger Grund erblickt werden. Insbesondere gebietet eine

pflichtgemässe Ermessensausübung nicht, den seinerzeit bewilligten Sitzplatz

gleich zu beurteilen wie die vorliegend strittige Sauna. Es kann diesbezüglich

vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es

erscheint nicht willkürlich, für die Frage des Schutzes des Waldes vor

übermässiger Inanspruchnahme eine Abgrenzung bei der Intensität der

Benutzbarkeit der streitigen Räumlichkeiten vorzunehmen. Eine Sauna als

geschlossener und beheizbarer Raum eignet sich für den ganzjährigen Aufenthalt

von Menschen, während ein offener Sitzplatz ohne Heizung unbestrittenermassen

lediglich in der wärmeren Jahreszeit benutzbar ist. Der Umfang der

Benutzbarkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen eines offenen

Sitzplatzes auf der Terrasse, welchem je nach konkreter Ausgestaltung nicht einmal

mehr Gebäudequalität zukommen würde.

Zusammenfassend ist die nachträgliche Verweigerung der

forstrechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion für die Sauna nicht zu

beanstanden, liegt sie doch jedenfalls im Rahmen der Ausübung ihres

pflichtgemässen Ermessens.

5.3

Hinsichtlich

des Jacuzzi ist den Vorbringen der Beschwerdeführenden zwar insofern

beizupflichten, als dessen Behandlung als Nebenanlage der Sauna nicht zwingend

geboten erscheint. Weder bedingt eine Sauna einen Jacuzzi, noch macht ein

Jacuzzi nur in Zusammenhang mit einer Sauna Sinn. Die Frage der Qualifikation kann

jedoch letztlich offenbleiben. Zwar trifft es zu, dass es sich bei einem

Jacuzzi um eine grundsätzlich mobile Baute handelt, welche nicht fest mit dem

Boden verbunden ist und keine Gebäudequalität aufweist. Dennoch soll und kann

sie aufgrund ihrer Dimensionen nicht ohne Weiteres jederzeit verschoben werden

und weist daher eine gewisse Ortsbezogenheit auf. Ein Jacuzzi ist daher nicht

vergleichbar mit üblichen Gartenmöbeln wie etwa einem Gartentisch,

Gartenstühlen, einer Sonnenliege etc. Der Jacuzzi fällt damit zwar nicht unter

das baurechtliche Bauverbot von § 262 Abs. 1 PBG, stellt jedoch eine

Anlage im Sinne von Art. 17 WaG dar, welche die Anforderungen des

Forstpolizeirechts zu erfüllen hat (Fritzsche, Bösch, Wipf, Kunz, Zürcher Planungs-

und Baurecht, Bd. 2, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 1003).

Wichtige Gründe für eine Positionierung des Jacuzzi im Waldabstandsbereich sind

vorliegend keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Insbesondere

kann im Umstand, dass die Terrassenerweiterung in den Waldabstandsbereich

hinein bewilligt wurde, nicht ein wichtiger Grund für den Jacuzzi im

Waldabstandsbereich erblickt werden, zumal die Terrasse auch Raum bieten würde

für einen Standort des Jacuzzi ausserhalb des Waldabstandsbereichs.

Damit ist auch die Verweigerung des Jacuzzi im Lichte von Art. 17

Abs. 3 WaG nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Zu prüfen

bleibt daher die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands bzw. des Abbruchbefehls der örtlichen Baubewilligungsbehörde bezüglich

Sauna und Jacuzzi.

Erweist sich ein eigenmächtig realisiertes Bauvorhaben als

nicht bewilligungsfähig, so hat die zuständige Behörde gemäss § 341 PBG

den rechtmässigen Zustand herbeizuführen.

Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten fällt ausser Betracht,

wenn die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre.

Im Fall einer nicht den Bauvorschriften bzw. der

Baubewilligung entsprechenden Baute kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen

Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die

von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre

Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; BGE 111 Ib 213 E. 6 mit Hinweisen). Auf die

Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig

gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands

erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden

Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGr, 7. März

2012, 1C_351/2011, E. 7.1; BGE 132 II 21 E. 6.4; BGE 111 Ib 213 E. 6b).

Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig,

wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen

den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu

rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4 vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 126;

VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23; 14. Juli

2004, VB.2004.00151 = BEZ 2004 Nr. 49; 14. Oktober 2012,

VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57; BGE 132 II 21 E. 6.4).

6.2

Die Frage

nach der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist eine Rechtsfrage, zu

deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG

befugt ist. Allerdings ist mit der Gewichtung der infrage stehenden

öffentlichen und privaten Interessen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe

verbunden. Der Behörde, die solche Begriffe anzuwenden hat, ist ein gewisser

Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGr, 2. Mai 2014, 1C_4/2014, E. 4.1;

BGr, 21. November 2013, 1C_458/2013, E. 2.2; VGr, 13. März 2013,

VB.2012.00680, E. 7.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 20

N. 54 ff.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Behörde die für

den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen

Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Donatsch, § 50 N. 30

mit weiteren Hinweisen).

6.3

In

Übereinstimmung mit den Vorinstanzen kann die Abweichung vom gesetzmässigen

Zustand vorliegend nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die Sauna befindet

sich fast vollumfänglich innerhalb des Waldabstandsbereichs und weist

(teilweise) einen Abstand zum Wald von lediglich 8,50 m auf. Dieser Waldabstand

ist sehr gering, wenn davon ausgegangen wird, dass die Waldabstandslinie im

vorliegenden Bereich mit einem Abstand von 12 m bereits näher als 15 m

von der forstrechtlichen Waldgrenze gemäss § 3 der kantonalen

Waldabstandsverordnung (KWaV) verläuft. Der Jacuzzi steht sodann vollumfänglich

im Waldabstandsbereich und weist einen Abstand von lediglich 7,50 m zum

Wald auf.

Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass die Bauherrschaft

nicht als gutgläubig bezeichnet werden kann. Der Bauherrschaft musste bewusst

sein, dass Bauten im Waldabstandsbereich einer (bau- und forstrechtlichen)

Bewilligungspflicht unterliegen. Bereits die ursprünglich geplante Terrasse mit

offener Sitzplatzüberdachung unterlag der Bewilligungspflicht, welcher durch

Einreichung eines Baugesuchs von Seiten der Bauherrschaft auch nachgekommen

wurde. Dass nicht ohne vorgängige Prüfung durch die Behörden vom bewilligten

Zustand abgewichen werden darf, erschliesst sich ohne Weiteres aus der

Bewilligungspflicht.

Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des

materiellen Baurechts und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die den

materiellen Bauvorschriften widersprechen, ist generell als hoch zu gewichten

(vgl. BGr, 28. März 2014, 1C_691/2013, E. 3.5.3, wo es um die

Einhaltung der baurechtlichen Nutzungsordnung ging; Magdalena Ruoss Fierz,

Massnahmen gegen illegales Bauen, 1999, S. 149). Gerade auch innerhalb der

Bauzone, wo regelmässig gebaut wird, besteht ein Interesse, dass die

Bauvorschriften bzw. die bewilligten Pläne eingehalten werden. Das private

Interesse der Beschwerdeführenden an der Berücksichtigung der getätigten

finanziellen Aufwendungen fällt demgegenüber weniger stark ins Gewicht. Dies

gilt vorliegend umso mehr, als zumindest der Jacuzzi ohne Weiteres auch an

einem anderen Standort auf der bewilligten Terrasse ausserhalb des

Waldabstandsbereichs platziert werden könnte. Da er nicht fest mit dem Boden

verbunden ist, ist davon auszugehen, dass die Umplatzierung mit keinerlei oder

höchstens sehr geringen Kosten verbunden sein wird.

Entscheidend sind schliesslich auch präjudizielle Aspekte.

Es soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass vollendete Tatsachen

geschaffen werden können und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben

könne, wenn sich keine Nachbarn dagegen wehren. Schliesslich stellt die

Einhaltung der Rechtsordnung ganz generell eine wichtige Voraussetzung für das

gesellschaftliche Zusammenleben dar (BGr, 8. Dezember 2022, 1C_365/2022, E. 7.4.1).

6.4

Die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich vor diesem

Hintergrund als verhältnismässig. Die entsprechende Anordnung der

Baubewilligungsbehörde ist nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden daher als unbegründet. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

7.2

Als

unterliegende Partei werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dementsprechend

steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'105.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt.