VB.2021.00635
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00635
13. April 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23603)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00635
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Stadtrat Dübendorf,
vertreten
durch RA A und/oder RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Stockwerkeigentümergemeinschaft C,
vertreten durch D GmbH
2.
E,
3.
F,
alle vertreten durch RA G
Beschwerdegegnerschaft,
und
1.
Anlagestiftung H,
vertreten durch RA I,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. November 2020 erteilte der
Stadtrat Dübendorf der Anlagestiftung H die baurechtliche Bewilligung für den
Umbau der Gastronomie und den Einbau einer neuen Lüftungsanlage mit
Fortluftkamin über Dach auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01 an der J-Strasse
02 in Dübendorf. Gleichzeitig wurde die Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 17. September 2020 eröffnet, mit der die strassenrechtliche
Bewilligung für das Bauvorhaben erteilt wurde.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft
C, E und F mit gemeinsamer Eingabe vom 10. Dezember 2020 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der
Entscheide.
Mit Entscheid vom 11. August 2021 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss des Stadtrats
Dübendorf vom 5. November 2020 auf und wies die Sache zur weiteren
Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Hinsichtlich der
Verfügung der Baudirektion vom 17. September 2020 schrieb es das Verfahren
als gegenstandslos ab.
III.
Am 14. September 2021 reichte der Stadtrat Dübendorf
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte –
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Neuverteilung der
vorinstanzlichen Kosten) –, der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts
sei aufzuheben und sein Beschluss vom 5. November 2020 sei zu bestätigen.
In formeller Sicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins.
Am 6. Oktober 2021 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 19. Oktober 2021 stellten die Stockwerkeigentümergemeinschaft C, E und
F mit gemeinsamer Eingabe den Antrag, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers – auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 11. November
2021.
hielt der Stadtrat Dübendorf an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 25. November
hielten die Stockwerkeigentümergemeinschaft C, E und F ihrerseits ebenfalls an
ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Eine Gemeinde ist gemäss § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG rechtsmittellegitimiert,
wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt. Die
Beschwerdebefugnis ist sodann gegeben, wenn die Gemeinde wie eine Privatperson
(z. B. als
Bauherrin) betroffen ist oder, wenn sie bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
ist, insbesondere zur Abwehr von
wesentlichen Eingriffen in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (§ 21
Abs. 2 lit. a und c VRG).
Der Beschwerdeführer
beruft sich zur Begründung seiner Legitimation einerseits auf eine
Verletzung seiner durch Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 85
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) garantierten
Gemeindeautonomie. Ihm seien
Ermittlungspflichten aufgebürdet worden, für die keine gesetzliche Grundlage
bestehe. Seine Legitimation zur Beschwerdeerhebung ist daher zu bejahen. Ob die
beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt
wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der
Beschwerde (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.2 S. 45 mit Hinweisen).
1.3
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts.
Wenn – wie hier – der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim
neuen Entscheid ein Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um
einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG, dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).
Ein
solcher nicht wiedergutzumachender Nachteil ist zu bejahen, da der
Beschwerdeführer durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den von ihm
als falsch erachteten materiell-rechtlichen Vorgaben für die Erteilung einer
Baubewilligung Folge zu leisten (BGr, 15. März 2021, 1C_289/2020, E. 1.1;
BGE 133 II 409 E. 1.2).
1.4
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Das
streitbetroffene Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Dübendorf (BZO) in der Zentrumszone Z1 mit
Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Es befindet sich ausserdem im Perimeter
des privaten Gestaltungsplans K und ist hauptsächlich mit Mehrfamilienhäusern überbaut.
Zum Baugrundstück gehört auch ein Teil des Gebiets O in Dübendorf mit
Ladenlokalen.
2.2
Der
Innenausbau des nördlichen Ladenlokals (Gewerbefläche Nord) des Gebiets O für einen
Imbiss/Take-away ("L") war vom Bauausschuss Dübendorf am 6. Juli
2013.
bewilligt worden. In der Folge wurde aufgrund von Geruchsreklamationen aus
der Nachbarschaft festgestellt, dass die Räumlichkeiten nicht als L, sondern
als M geführt wurden. Mit Verfügung des Stadtpräsidenten vom 25. November
2014.
wurden den damaligen Betreibern das Grillieren, Frittieren, Backen und
ähnliche, stark geruchsbelastete Abluft erzeugende Tätigkeiten untersagt. Ein
dagegen erhobener Rekurs wurde vom Baurekursgericht mit Urteil vom 20. Mai
2015.
abgewiesen.
Mit Verfügung vom 18. November 2013 wurde der
Innenausbau des südlichen Ladenlokals (Gewerbefläche Süd) in der Untergeschosspassage
zu einem Mini-Take-away-Lokal ("N") bewilligt. Mit Beschluss vom 3. September
2015.
widerrief der Stadtrat die Baubewilligung.
Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben sieht vor, die
beiden Gewebeflächen Nord und Süd zu entlüften. Hierzu ist die Erstellung einer
neuen Küchenabluft für beide Gastronomiebetriebe in der Untergeschosspassage
mit der Führung des Abluftkanals durch die Tiefgarage und entlang der Westfassade
über das Dach des Gebäudes Vers.-Nr. 03 vorgesehen. Ausserdem soll eine
Wand im Lagerraum in den rückwärtigen Betriebsräumen mit
Personaltoilette/-garderobe und Kühlmöbeln eingebaut werden. Der Imbiss soll 16
Sitzplätze umfassen.
3.
In prozessualer
Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Ein
Augenschein dient der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts. Es ist zulässig, dass eine
Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche
Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein beziehungsweise aus den
übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 25. Oktober
2018, VB.2018.00262, E. 3.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 81). Vorliegend sind
(Rechts-)Fragen hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der
erforderlichen Abluftmenge strittig, bezüglich der ein Augenschein nicht
weiterhilft.
4.
4.1
Angefochten
ist der vorinstanzliche Entscheid, den Beschluss des Stadtrats Dübendorf
aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen an
Letzteren zurückzuweisen. In Erwägung 4.4.3 erwog die Vorinstanz mit Blick auf
die Richtlinie SWKI VA 102-01 «Raumlufttechnische Anlagen in
Gastwirtschaftsbetrieben» des Schweizerischen Vereins von
Gebäudetechnik-Ingenieuren SWKI (in der Folge: SWKI-Richtlinie), dass es unklar
bleibe, ob die geplante Abluftanlage ausreiche, um die Räumlichkeiten
ordnungsgemäss zu entlüften. Der Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt.
4.2
Für
Abluftanlagen sind die kantonalrechtlichen Bestimmungen zur baurechtlichen
Wohn- und Arbeitshygiene sowie die bundesrechtlichen Bestimmungen zum
Arbeitnehmerschutz und zum umweltrechtlichen Schutz vor Luftverunreinigungen
relevant.
4.2.1
Gemäss § 302 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) in Verbindung mit § 299 PBG müssen Arbeitsräume genügend
belichtet und lüftbar sein. Für die Beurteilung, was noch als genügend
belichtet und lüftbar gilt, besteht ein gewisser Spielraum (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 1250). Es ist eine künstliche Belüftung
zulässig, wenn durch entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie
Verhältnisse geschaffen werden (§ 302 Abs. 4 PBG).
Nach § 11 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai
1981.
(BBV I) müssen Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen in
hinreichender Zahl, Grösse und Art künstliche Belüftungen oder Klimaanlagen
enthalten, sofern sonst polizeiwidrige hygienische oder klimatische Bedingungen
oder unzumutbare Geruchsbildungen entstünden. Gastwirtschaftsräume für die
Bewirtung von Gästen, Wirtschaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräume in
Betrieben, die dem Gastwirtschaftsgesetz unterstehen, sind nach § 41 BBV I
mit einer künstlichen Belüftung auszurüsten (Abs. 1). Erleichterungen sind
in begründeten Fällen zulässig. Es dürfen dadurch keine hygienischen Missstände
auftreten (Abs. 2). Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz verweisen im Zusammenhang
mit § 41 BBV I bzw. mit Gastwirtschaftsräumen und Wirtschaftsküchen
auf die SWKI-Richtlinie (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1250). Klima-,
Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten,
dass baurechtlich einwandfreie Verhältnisse herrschen (§ 29 BBV I).
Gemäss Ziff. 3.4.1 Anhang BBV I unterstehen im Fachbereich
Klima- und Belüftungsanlagen etwa die Bestimmungen über Klima- und
Belüftungsanlagen (lit. a) und die Bestimmungen über Abluftanlagen von
Wirtschaftsküchen (lit. d) der privaten Kontrolle hinsichtlich Projekt und
Ausführung. Diese Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt; sie
bestätigen unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde auf den Plänen und
in einem Bericht, der die Prüfung in nachvollziehbarer Form enthalten muss,
dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten
Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben
werden kann (§ 4 Abs. 2 BVV I).
4.2.2
Gemäss Art. 16 der Verordnung zum Arbeitsgesetz 3 vom 18. August
1993.
(ArGV 3) sind sämtliche Räume ihrem Verwendungszweck entsprechend
ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit
und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen,
dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes
Raumklima gewährleistet ist. Bei künstlicher Lüftung sind Zufuhr und Abfuhr der
Luft aufeinander abzustimmen und der Art der Arbeit sowie der Art des Betriebs
anzupassen. Belästigende Zugerscheinungen sind zu vermeiden (Art. 17 Abs. 2
ArGV 3). Gemäss der einschlägigen Wegleitung des Staatssekretariats für
Wirtschaft SECO sind bei mechanischer Lüftung oder Klimatisierung der Räume die
Anlagen so auszulegen und zu betreiben, dass ein Raumklima gemäss Artikel 16
ArGV 3 stets gewährleistet ist. (SECO, Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4
zum Arbeitsgesetz – Gesundheitsschutz, Plangenehmigung, Bern 2021 [in der
Folge: SECO, Wegleitung], S. 317–2). Dazu sind ausreichende
Aussenluft-Volumenströme erforderlich (vgl. a.a.O.).
Im Zusammenhang mit Betrieben mit überwiegendem
Publikumsverkehr wie insbesondere Verkaufsgeschäfte, Warenhäuser, Kinos,
Theater, Heime, Restaurants, Hotels kommt das kantonale Recht bezüglich
Vorschriften, die den Personenschutz zum Gegenstand haben, nur zur Anwendung,
wenn das kantonale Recht gleiche oder höhere Anforderungen enthält wie bzw. als
das Bundesrecht. Geht jedoch das kantonale Recht weniger weit als das
Bundesrecht oder steht es zu diesem in Widerspruch, so geht das Bundesrecht vor
(vgl. SECO, Wegleitung, S. V-3 f.).
4.2.3
Küchendämpfe und -gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7
Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und
müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11
Abs. 1 USG). Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im
Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die
Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen wie auch
bestehenden stationären Anlagen, welche die Luft verunreinigen, werden in Art. 3,
4.
und 7 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)
konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen vorliegend,
weshalb die Emissionen von der Behörde einzelfallweise so weit zu begrenzen
sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 4 Abs. 1 LRV). Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls
welche Massnahmen anzuordnen sind, ist namentlich der allgemeine Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV von Belang (VGr, 18. Mai
2017, VB.2017.00105, E. 4.2; vgl. insbesondere zum Verhältnis zwischen
Kriterien der Verhältnismässigkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit André
Schrade/Theo Loretan in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.],
Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich etc. 2004,
Art. 11 N. 35).
4.2.4
Bei Gastwirtschaftsbetrieben erscheint hinsichtlich des technisch und
betrieblich Möglichen ein Beizug der SWKI-Richtlinie VA 102-01 ''Raumlufttechnische
Anlagen in Gastwirtschaftsbetrieben'' sinnvoll. Zulässig ist auch der
hilfsweise Beizug anderer bzw. weiterer Richtlinien, die den aktuellen Stand
des technisch und betrieblich Üblichen dokumentieren. Zwischen der
Arbeitshygiene bzw. dem Arbeitnehmerschutz und der Luftreinhaltung besteht bei
Restaurationsküchen bzw. -betrieben nämlich ein zwingender Konnex (anders zu
beurteilen ist ein Cheminée bei einer Wohnbaute [VGr, 23. Oktober 2019,
VB.2019.00087, E. 5.3]). Können mittels der Lüftung keine einwandfreien
arbeitshygienischen Verhältnisse hinsichtlich Geruch und Wärme geschaffen
werden, müssen – unabhängig von allfälligen anderslautenden Nebenbestimmungen –
Fenster oder Türen offen gehalten werden, was bei der Nachbarschaft zu
Immissionen führt.
4.3
4.3.1
Insofern durfte die Vorinstanz die Vorgaben der SWKI-Richtlinie als
mutmasslich technisch und betrieblich mögliche immissionsbegrenzende Massnahmen
berücksichtigen. Ausserdem darf die SWKI-Richtlinie für Restaurationsbetriebe
hilfsweise im Zusammenhang mit der Verpflichtung gemäss § 41 Abs. 2 BBV I, "hygienische Missstände" zu verhindern, herangezogen werden.
Dafür lässt das Arbeitsrecht bei Betrieben mit Publikumsverkehr – wie gesehen –
Raum (vgl. E. 4.2.2).
4.3.2
Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingelegten
Berechnungen gemäss dem nur zur Vordimensionierung geeigneten Anhang 1 der
SWKI-Richtlinie (vgl. SWKI-Richtlinie Ziff. 3.4.1) überzeugen – wie die
Vorinstanz bereits zutreffend erwog – nicht. Es fehlen mehrere Angaben (etwa
über die Grösse der Bain-Marie und – wie bereits von der Vorinstanz beanstandet
– die Grillplatte an der Theke), womit sich die Berechnungen nicht
nachvollziehen bzw. überprüfen lassen.
Demgegenüber
erscheint das (ergänzte) Kurzgutachten der Beschwerdegegnerschaft, mit dem eine
Berechnung nach Ziff. 3.4.2 der SWKI-Richtlinie vorgenommen wurde, im
Wesentlichen plausibel, obwohl auch dort gewisse Ungereimtheiten im Detail
bestehen. Nicht zu beanstanden ist hinsichtlich der hilfsweise beizuziehenden
SWKI-Richtlinie zudem die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der
Gleichzeitigkeitsfaktor mit den vorliegenden Angaben nicht endgültig bestimmen
lässt und genauer abzuklären sein wird. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang
zu beanstanden, dass die Vorinstanz ausführt, Detailpläne betreffend die
Abzugshauben hätten bereits bei der Beurteilung und Bewilligung der
Abluftanlage vorzuliegen.
Soweit
es sich gestützt auf die Akten beurteilen lässt, spricht alles dafür, dass sich
die Abluftmenge von weniger als 4'000 m3/h sowohl mit Blick auf die
Arbeitshygiene als auch hinsichtlich der umweltschutzrechtlichen Vorgaben als ungenügend
erweist; zumindest aber ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – unklar,
ob die geplante Abluftanlage ausreicht, um die Räumlichkeiten ordnungsgemäss zu
entlüften (a.a.O.). Unter diesen Umständen kommt das Statuieren einer
Nebenbestimmung nicht infrage.
Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist somit nicht
zu beanstanden.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen
ist er zu verpflichten, die Beschwerdegegnerschaft angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Soweit der vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid
darstellt, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f.
BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 275.-- Zustellkosten,
Fr. 3'275.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an ...